WBE.2023.259
WBE.2023.259 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-01-22
22. Januar 2024Deutsch17 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.259 / MW / we (BVURA.23.29) Art. 5 Urteil vom 22. Januar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____, Inhaber B.______ führer vertrete...
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Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2023.259 / MW / we (BVURA.23.29) Art. 5
Urteil vom 22. Januar 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi
Beschwerde- A._____, Inhaber B.______ führer vertreten durch lic. iur. Ralph van den Bergh, Rechtsanwalt, Jurastrasse 58, Postfach, 5430 Wettingen
gegen
Vorinstanzen Gemeinderat Q._____ vertreten durch Dr. iur. Peter Heer, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Ausstandsbegehren
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 26. Juni 2023
Sachverhalt
A.
1.
Am 20. Oktober 2022 reichte B._____, Inhaber des Einzelunternehmens A._____, beim Gemeinderat Q._____ ein Ausstandsbegehren mit folgenden Anträgen ein:
1.
Herr Gemeindeschreiber und Bauverwalter C._____ sei mit sofortiger Wirkung zu verpflichten, in sämtlichen Angelegenheiten des Gesuchstellers in den Ausstand zu treten.
2.
Herr Ressortvorsteher D._____ sei mit sofortiger Wirkung zu verpflichten, in sämtlichen Angelegenheiten des Gesuchstellers in den Ausstand zu treten.
2.
Mit Protokollauszug vom 28. November 2022 entschied der Gemeinderat (im Ausstand von Gemeinderat D._____ und Gemeindeschreiber C._____) über das Ausstandsbegehren wie folgt:
3. Entscheid
3.1. Das Ausstandsbegehren vom 20. Oktober 2022 bezüglich Herrn C._____, Gemeindeschreiber und Bauverwalter, wird abgewiesen.
3.2. Das Ausstandsbegehren vom 20. Oktober 2022 bezüglich Herrn D._____, Gemeinderat, wird abgewiesen.
B.
1.
Gegen den Entscheid des Gemeinderats erhob B._____ als Inhaber des Einzelunternehmens A._____ beim Regierungsrat Beschwerde mit den Anträgen:
1.
Der angefochtene Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 28. November 2022 sei vollständig aufzuheben und es sei festzustellen, dass Herr C._____ und Herr D._____ in allen laufenden Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Bewilligungen für die Parzelle aaa in [den] Ausstand zu treten haben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, dem das Verfahren zuständigkeitshalber zur Bearbeitung überwiesen worden war, fällte am 26. Juni 2023 folgenden Entscheid:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 234.–, insgesamt Fr. 1'734.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Gemeinderat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.– zu ersetzen.
C.
1.
Gegen den am 27. Juni 2023 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhob B._____, Inhaber des Einzelunternehmens A._____, am 27. Juli 2023 (Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:
1.
Der angefochtene Entscheid des Departements BVU vom 26. Juni 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien Herr C._____ und Herr D._____ anzuweisen, in den Verfahren Brechen von naturbelassenem Material und Humussieben, Baubewilligung/Nutzungsverbot WBE.2023.23, Baugesuch reduzierte Erdwallhöhe in den Ausstand zu treten.
3.
Der Beschwerdeführer behält sich insbesondere vor, die Wiederholung von Verfahrensabschnitten zu beantragen, welche während der Behandlung der vorliegenden Ausstandsbegehren unter Mitwirkung der Ausstandspflichtigen zustande gekommen sind.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.).
2.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 beantragte der Gemeinderat Q._____, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.
Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 11. September 2023, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei kostenpflich-tig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
4.
Mit Replik vom 30. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen fest und verlangte, dass die Verfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 6. Januar 2022 vorzulegen sei.
5.
Am 28. November 2023 reichte das BVU, Rechtsabteilung, eine Duplik ein, mit der sie sinngemäss an ihrer Beschwerdeantwort festhielt.
6.
Der Gemeinderat Q._____ teilte am 13. Dezember 2023 mit, auf eine Duplik zu verzichten.
7.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (vgl. § 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der angefochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 61 Abs. 1 BauV und § 9 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde daher zuständig.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (vgl. § 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der angefochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 61 Abs. 1 BauV und § 9 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde daher zuständig.
2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des BVU, Rechtsabteilung. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184, Erw. 1.1 mit Hinweisen = die Praxis [Pra] 107/2018 Nr. 142; 135 II 38, Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2020 vom 25. Mai 2020, Erw. 1.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.97 vom 26. April 2022, Erw. II/1). Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Sache in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausnahmen macht das Verwaltungsgericht insbesondere dort, wo die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch eine materielle Prüfung vorgenommen hat; dann kann es der Verfahrensökonomie und -beschleunigung dienen, wenn das Verwaltungsgericht ohne Rückweisung selber entscheidet (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.97 vom 26. April 2022, Erw. II/1, WBE.2021.233 vom 23. August 2021, Erw. II/1; vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156).
2.
2.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, Ausstandsgründe seien so früh als möglich geltend zu machen. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringe, sobald er davon Kenntnis erhalte, verwirke den Anspruch auf spätere Anrufung der Ausstandsbestimmungen. Umgekehrt könnten Ausstandsgesuche nicht wie vorliegend beantragt für künftige Fälle gestellt werden, sondern nur im Zusammenhang mit einem konkreten (aktuellen) Verfahren (gemäss § 16 Abs. 1 VRPG beim "Erlass von Entscheiden"). Es gehe nicht an, bestimmte Richter oder Behördenmitglieder im Voraus ein für allemal als befangen zu qualifizieren. Die Beurteilung eines Ausstandsbegehrens sei ausschliesslich im Hinblick auf ein bestimmtes Verfahren und unter Berücksichtigung der bestehenden Gegebenheiten möglich, denn in Zukunft könne sich die Sachlage ändern. Ein Ausstandsgrund könne neu hinzukommen oder wegfallen. Insofern fehle es dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in Bezug auf ein allfälliges späteres baurechtliches Verfahren in der Gemeinde Q._____ an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse (mit Hinweis auf Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1995, S. 413 f.). Überdies sei das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren WBE.2022.367 zum Schluss gekommen, dass hinsichtlich der Vorhalte des Beschwerdeführers gegen Gemeinderat D._____ und Gemeindeschreiber C._____ keinerlei Anhaltspunkte für eine schwerwiegende oder offensichtliche Verletzung von Ausstandsregeln erkennbar seien. Da somit die fraglichen – vom Gemeinderat ohnehin bestrittenen – Vorhalte bezüglich allfälliger künftiger baurechtlicher Verfahren des Beschwerdeführers von vornherein als Nichtigkeitsgründe ausser Betracht fielen, fehle es dem Beschwerdeführer auch unter diesem Gesichtspunkt an einem entsprechenden (aktuellen) Feststellungsinteresse. Auf die vorliegende Beschwerde sei daher nicht einzutreten (siehe angefochtener Entscheid, S. 5).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, von einer Beschränkung auf "inskünftige" Verfahren könne keine Rede sein, weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn. Er habe den Ausstand im Gegenteil "mit sofortiger Wirkung" beantragt. Es sei aber ausgeschlossen, dass sich eine sofortige Wirkung in "inskünftigen" Angelegenheiten überhaupt einstellen könnte. Die von der Vorinstanz unterstellte Sinngebung erweise sich als willkürlich. Auch die Begründung des Begehrens, welche stets zusammen mit den Rechtsbegehren beurteilt werden müsse, habe das BVU nicht berücksichtigt. Sollte der Antrag des Ausstandsbegehrens tatsächlich zu weit oder zu wenig eindeutig formuliert gewesen sein, hätte es der Entscheidungsbehörde frei gestanden, den Entscheid auf konkrete, heute laufende Verfahren zu beschränken, wie es der Gemeinderat schlussendlich gehandhabt habe. Zu weite Anträge stellten in der Regel (im Gegensatz von zu eng formulierten Anträgen) kein Problem dar. Sie könnten bzw. müssten auf das zulässige oder mögliche Mass eingeengt werden. Zudem sei aufgrund der vorliegenden Aktenlage (Begründung) eindeutig, dass der Beschwerdeführer in erster Linie den Ausstand im Baubewilligungsverfahren "Brechen von naturbelassenem Material und Humussieben" verlange, dass aber auch die anderen (laufenden) Bewilligungsverfahren (reduzierte Höhe des Erdwalls, Baubewilligung/Nutzungsverbot WBE.2023.23 vorsorgliches Verbot Humussieben; zudem trete Herr C._____ auch als Promotor von Strafbefehlen auf) betroffen seien. Unbegründet lasse die Vorinstanz sodann, weshalb sie sich auf den erstinstanzlichen Antrag gestürzt habe und nicht auf den Beschwerdeantrag, welcher ausdrücklich auf die laufenden Baubewilligungsverfahren betreffend Parzelle Nr. aaa beschränkt gewesen sei. Die Vorinstanz habe nicht den erstinstanzlichen, sondern den Beschwerdeantrag zu behandeln gehabt (vgl. Beschwerde, S. 7 ff.). Unter dem Titel "Der Zusammenhang im Baubewilligungsverfahren Brechen von naturbelassenem Material und Humussieben" beanstandet und kommentiert der Beschwerdeführer schliesslich Vorkommnisse bzw. "Machenschaften" der Herren C._____ und D._____. Mit den Ausführungen zielt er sinngemäss (wohl) darauf ab, weshalb auf Befangenheit geschlossen werden müsse und die beiden Herren in den Ausstand zu treten hätten (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.).
In der Replik hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde sinngemäss fest. Er führt aus, die Vorinstanz habe in ihrer Beschwerdeantwort ihre nicht nachvollziehbare und willkürliche Maske des unrichtigen Antrags nunmehr gewissermassen als Selbstverständlichkeit fallen gelassen. Allerdings nicht
ohne diesmal mit materieller Willkür nachzuhaken (vgl. Replik, S. 2). Sämtliche Darstellungen des Beschwerdeführers würden von der Vorinstanz ungehört übergangen. Da die erste Verfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 6. Januar 2020 nach wie vor unterschlagen bleibe, stelle er deshalb den ausdrücklichen Verfahrensantrag, dass diese Verfügung herauszugeben sei. Willkürlich sei auch die Unterstellung der Vorinstanz, wonach es sich um eine normal instruierende Verfahrensleitung gehandelt habe. Vielmehr gehe es um eine manipulative Verfahrensleitung systematisch zum Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. zum Ganzen Replik, S. 3 f.).
2.3. Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, aufgrund des Wortlauts des ursprünglichen Ausstandsbegehrens (vom 20. Oktober 2022) habe sie die gestellten Anträge so verstanden, dass die Herren C._____ und D._____ in Zukunft in sämtlichen Angelegenheiten des Gesuchstellers in den Ausstand treten müssten. Dies weil in den besagten Anträgen keine konkreten Verfahren explizit genannt worden seien. Wie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nun aber entnommen werden könne, habe sich das seinerzeitige Ausstandsbegehren konkret auf die drei in der Randziffer 23 der Beschwerde genannten Verfahren bezogen (Beschwerdeantwort BVU, S. 1), wobei sich die Vorinstanz sodann zu einzelnen Verfahren äussert (vgl. Beschwerdeantwort BVU, S. 1 f.).
In der Duplik erläutert die Vorinstanz, es gebe keine Anhaltpunkte, dass dem Beschwerdeführer in den in Randziffer 20 der Beschwerde genannten Verfahren seitens der kommunalen Baubehörde gezielt und wiederholt entscheidrelevante Akten vorenthalten worden wären. Sodann verweist sie auf einen Auszug aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.23 vom 21. August 2023, wo verschiedene der geltend gemachten Ausstandsgründe verneint worden seien. Auch in den weiteren Punkten kann sie keinen Ausstandsgrund erblicken, namentlich führt sie auch aus, dass es zur Aufgabe der kommunalen Bauverwaltung gehöre, der kantonalen Behörde alle Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen, die für den Zustimmungsentscheid gemäss § 63 BauG oder eine anbegehrte fachliche Beratung relevant sein könnten (vgl. Duplik, S. 1 ff.).
2.4. Der Gemeinderat bringt vor, der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern er den Entscheid der Vorinstanz, auf seine (Verwaltungs-)Beschwerde nicht einzutreten, als rechtsverletzend erachte. Die Beschwerde sei insoweit nicht begründet. Im Weiteren sei unklar, für welche Verfahren der Beschwerdeführer einen Ausstand verlange. Die Anträge seien allgemein gehalten und nicht eindeutig. Der Gemeinderat erachte es jedenfalls als richtig, dass die Vorinstanz auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten sei. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen, welche im Baubewilligungsverfahren betreffend Brechen von naturbelassenem Material und Humussieben begangen worden sein sollen, würden im Übrigen zurückgewiesen (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat).
3.
Der Einwand des Gemeinderats, wonach in der Beschwerde nicht aufgezeigt werde, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid rechtsverletzend sei, trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer setzte sich mit dieser Frage auf S. 7 ff. der Beschwerde auseinander. Er legte dabei auch dar, weshalb er die Auffassung der Vorinstanz, wonach er sein Ausstandsgesuch auf "inskünftige" Verfahren beschränkt habe, als nicht richtig erachtet.
4.
Im Ausstandsgesuch vom 20. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die Herren C._____ (Gemeindeschreiber und Bauverwalter) und D._____ (Ressortvorsteher) seien "mit sofortiger Wirkung" zu verpflichten, "in sämtlichen Angelegenheiten" des Beschwerdeführers in den Ausstand zu treten (in: Vorakten, act. 16). Daraus ergibt sich, dass sich der Antrag (jedenfalls) auf laufende Verfahren beziehen musste; andernfalls hätte die Formulierung, wonach die beiden Herren "mit sofortiger Wirkung" in den Ausstand zu treten hätten, keinen Sinn gemacht. Vor Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer (neben der Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats) sodann, es sei festzustellen, dass die Herren C._____ und D._____ "in allen laufenden Verfahren" des Beschwerdeführers betreffend Bewilligungen für die Parzelle Nr. aaa in den Ausstand zu treten hätten (in: Vorakten, act. 9).
Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ungeachtet dieses Antrags davon ausging, der Beschwerdeführer habe ein Ausstandsgesuch nur für "künftige Fälle" bzw. für ein "allfälliges späteres baurechtliches Verfahren in der Gemeinde" gestellt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5), trifft dies nicht zu. Der Antrag bezog sich primär auf laufende Verfahren, wobei vorliegend offen bleiben kann, ob zusätzlich auch inskünftige Verfahren mitgemeint waren. Entsprechend war es auch nicht richtig, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf AGVE 1995, S. 413 f. das aktuelle schutzwürdige Interesse absprach und auf die Beschwerde als Ganzes nicht eintrat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5, 6). Der angefochtene Entscheid lässt sich insoweit nicht halten.
Abgesehen davon ist es widersprüchlich, einerseits die Beschwerdebefugnis nach § 42 VRPG – deren Voraussetzung u.a. das Vorliegen eines (aktuellen) schutzwürdigen eigenen Interesses ist (lit. a) – ohne Weiteres zu bejahen (angefochtener Entscheid, S. 2) und andererseits drei Seiten später im Entscheid das Vorliegen eines aktuellen schutzwürdigen Interesses wiederum zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten (angefochtener Entscheid, S. 5).
5.
Der von der Vorinstanz gefällte Nichteintretensentscheid erweist sich somit als rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde eintreten und diese inhaltlich prüfen müssen. Da im Entscheid der Vorinstanz eine materielle Prüfung auch nicht im Sinne einer Eventualbegründung vorgenommen wurde, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung der (Verwaltungs-)Beschwerde vom 11. Januar 2023 an die Vorinstanz zurückzuweisen (siehe Erw. II/1).
Dass sich die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort und der Duplik zu einzelnen Punkten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäussert hat, ändert nichts daran, dass sie die in der Verwaltungsbeschwerde vom 11. Januar 2023 erhobenen Rügen betreffend den Ausstand im angefochtenen Entscheid inhaltlich nicht beurteilt hat, auch nicht im Rahmen einer Eventualbegründung.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur materiellen Beurteilung der (Verwaltungs-)Beschwerde vom 11. Januar 2023 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
III.
1.
1.1. Nach § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben.
1.2. Hat eine Partei keinen Antrag auf Rückweisung gestellt oder beantragt sie diese nur eventuell, so geht die Praxis in der Regel von einem teilweisen Unterliegen aller Parteien bzw. von einer gleichmässigen Kostenverteilung auf die Parteien aus (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 70 zu § 13 VRG). Das Bundesgericht hat allerdings verschiedentlich erkannt, eine Rückweisung zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang in der Hauptsache gelte für die Verteilung der Kosten und Entschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren als vollständiges Obsiegen. In kantonalen Verfahren sei es bei analoger Ausgangslage regelmässig willkürlich, nicht vom gänzlichen Obsiegen (des Gesuchstellers oder Beschwerdeführers) auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2016 vom 27. März 2017, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.164 vom 15. Dezember 2021, Erw. III/1.2 mit Hinweisen). In Anlehnung an die angeführte Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer somit als obsiegend zu betrachten. Mit der Rückweisung ist der Entscheid, ob bezüglich Herr C._____ sowie Herr D._____ das Vorliegen eines Ausstandsgrunds zu bejahen ist, offen. Der Beschwerdeführer hat entsprechend keine Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates, da der Vorinstanz – wenn auch knapp – kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorzuwerfen ist.
2.
2.1. Die Parteikosten sind gemäss § 32 Abs. 2 VRPG in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen. Eine Privilegierung der Behörden findet bei den Parteikosten – anders als bei den Verfahrenskosten – nicht statt (siehe § 32 Abs. 2 VRPG im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG).
2.2. Vor Verwaltungsgericht Parteistellung hatten neben dem Beschwerdeführer (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) die Vorinstanz (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG) und der Gemeinderat (§ 13 Abs. 2 lit. f VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Vorinstanz und der Gemeinderat dem (obsiegenden) Beschwerdeführer (siehe Erw. III/1.2) die Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen.
2.3. Zur Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Die Frage, ob auf die vor Vorinstanz erhobene Beschwerde (betreffend Ausstand) zu Recht nicht eingetreten wurde, beeinflusst das Vermögen der Parteien nicht. In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, gelten gemäss § 8a Abs. 3 AnwT die § 3 Abs. 1 lit. b und §§ 6 ff. AnwT sinngemäss. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00, wobei sie nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzulegen ist. Angesichts der Bedeutung, der eher geringen Schwierigkeit und des durchschnittlichen Aufwands erscheint eine Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 sachgerecht. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT), was ein Zwischenresultat von Fr. 1'600.00 ergibt. Zu berücksichtigen ist sodann ein Abzug für das Rechtsmittelverfahren von 25 %, da der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz vertrat (§ 8 AnwT). Dies ergibt einen Betrag von Fr. 1'200.00. Unter Berücksichtigung von Auslagen (vgl. § 13 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'400.00 festzulegen.
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, vom 26. Juni 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Beurteilung der (Verwaltungs-)Beschwerde vom 11. Januar 2023 an das BVU, Rechtsabteilung, zurückgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
3.
Das BVU, Rechtsabteilung, und der Gemeinderat Q._____ werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'400.00 je zur Hälfte, d.h. je mit Fr. 700.00, zu ersetzen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) das BVU, Rechtsabteilung
Mitteilung an: den Regierungsrat
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden (Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Dieser Entscheid kann später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 22. Januar 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Winkler Wildi