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Entscheid

WBE.2023.278

WBE.2023.278 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-12-08

8. Dezember 2023Deutsch30 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.278 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2023.043) Art. 94 Urteil vom 8. Dezember 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Al...

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Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2023.278 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2023.043) Art. 94

Urteil vom 8. Dezember 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Peter

Beschwerde- A._____, von Albanien führer vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 20. Juli 2023

Sachverhalt

A.

Der Beschwerdeführer heiratete am 30. Oktober 2015 in Grossbritannien die polnische Staatsangehörige B._____ (geb. tt.mm.jjjj; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 7 f.). B._____ reiste am 27. September 2017 in die Schweiz ein und der Beschwerdeführer folgte ihr am 10. November 2017 (MI-act. 3, 6). Zum Verbleib bei seiner Ehefrau wurde dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2017 eine bis zum 31. Oktober 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt (MI-act. 23).

Im Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 3. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer an, seit dem 21. September 2018 in getrenntem Haushalt von seiner Ehefrau zu leben (MI-act. 30 f.). Mit Schreiben vom 23. bzw. 24. Januar 2023 gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und seiner Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 32 f.,

34 f.). Dieser nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2023 Stellung und wies unter anderem darauf hin, seit dem 4. Februar 2021 von seiner Ehefrau geschieden zu sein (MI-act. 41 ff.).

Am 19. April 2023 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der am 31. Oktober 2022 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum weg (MI-act. 66 ff.).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA vom 19. April 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 74 ff.).

Der Wegzugsmeldung der Einwohnerkontrolle Q._____ vom 25. September 2018 ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 21. September 2018 nach Polen weggezogen war (MI-act. 105). Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (MI-act. 108 ff.).

Die Vorinstanz erliess am 20. Juli 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gebühren erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 13 ff.):

1.

Es sei der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 aufzuheben.

2.

Es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern.

3.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

Es sei eine Bestätigung vonseiten der Beschwerdegegnerin zuhanden des Beschwerdeführers auszustellen, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten darf und ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, erstattete mit Eingabe vom 31. August 2023 Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 29, 33).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 20. Juli 2023 die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Beschwerdeantrag 2). Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der obigen Präzisierung, daher einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

3.

Der vorliegenden Beschwerde kommt gemäss § 46 VRPG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde vorinstanzlich auch nicht entzogen. Der Beschwerdeführer ist daher berechtigt, während der Verfahrensdauer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Mit vorliegendem Entscheid wird der Antrag des Beschwerdeführers (Beschwerdeantrag 4), das MIKA sei anzuweisen, eine solche Bestätigung auszustellen ohnehin hinfällig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 4. Februar 2021 von seiner früheren Ehefrau geschieden, weshalb er sich nicht mehr auf Art. 3 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen könne. Ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA bestehe offensichtlich nicht. Weil das FZA keine Regelung zu einem Verbleiberecht von Familienangehörigen bei Scheidung oder Auflösung der Familiengemeinschaft enthalte, richte sich die weitere Prüfung eines Aufenthalts des Beschwerdeführers nach dem AIG. Da keine Ehe mehr bestehe, könne dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AIG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Weiter hält die Vorinstanz fest, die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers, welche zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war, wohne nicht mehr in der Schweiz, weshalb Art. 50 AIG nicht anwendbar sei. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet und die Schweiz per 21. September 2018 verlassen, womit ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gleichentags erloschen sei. In der Folge sei das abgeleitete Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers untergegangen. Erfolge die Auflösung der Ehegemeinschaft erst nachdem das abgeleitete eheliche Aufenthaltsrecht längst untergegangen sei, könne ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nach Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) nicht im Zeitpunkt der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu entstehen. Entgegen der Ansicht des MIKA sei Art. 77 VZAE vorliegend somit ebenfalls nicht anwendbar. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz zwar zufriedenstellend integriert, was für sich allein jedoch nicht ausreiche, um wichtige persönliche Gründe für einen Verbleib in der Schweiz zu begründen. Eine über flüchtige Bekanntschaften und die Erwerbstätigkeit hinausgehende, vertiefte Verankerung in die schweizerischen Verhältnisse sei nicht ersichtlich. Die Ehe des Beschwerdeführers sei kinderlos geblieben und in der Schweiz würden auch keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers leben. Eine Rückkehr in sein Herkunftsland sei dem Beschwerdeführer auch in Berücksichtigung anfänglicher Schwierigkeiten zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das AIG sei im Übrigen auch mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vereinbar.

1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, die Ehe sei auch nach Ausreise seiner früheren Ehefrau intakt geblieben, weshalb auch diese Zeit bei der Berechnung der Ehedauer zur berücksichtigen sei. Seine frühere Ehefrau sei bloss deshalb zurück in ihre Heimat gereist, um sich um ihre kranke Mutter kümmern zu können. Dies stelle ein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinne von Art. 49 AIG dar. Damit sei von einem vom 14. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2020 dauernden Eheleben auszugehen, was insgesamt drei Jahren und 17 Tagen entspreche. Die Voraussetzung der Dreijahresfrist gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE sei somit erfüllt. Unbestritten sei sodann, dass der Beschwerdeführer sämtliche Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfülle. Ein nachehelicher Härtefall sei somit zu bejahen. Eventualiter macht der Beschwerdeführer das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, welche gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 77 Abs. 2 VZAE für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz sprechen würden, geltend. Da der Beschwerdeführer seit 24 Jahren nicht mehr in seinem Heimatland wohnhaft gewesen sei, erscheine eine berufliche und soziale Widereingliederung dort als sehr schwierig. Diese Gründe würden auch für das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sprechen. Seine grossen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz würden das entgegenstehende sehr geringe öffentliche Interesse bei Weitem überwiegen.

2.

2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 FZA gilt das AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.

2.2. Nach Art. 7 lit. d i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA hat der Ehegatte eines EU-Bürgers gestützt auf das Freizügigkeitsrecht einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, solange die Ehe formell fortdauert. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Lebensgemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 144 II 1, Erw. 3.1; BGE 139 II 393, Erw. 2.1).

Der Beschwerdeführer ist seit dem 4. Februar 2021 von seiner früheren Ehefrau geschieden (sieh vorne lit. A). Eine Verlängerung der am 31. Oktober 2022 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA steht damit nicht mehr zur Diskussion. Näher zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf das AIG eine Bewilligung zu erteilen ist.

3.

3.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben.

3.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlängerungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs-

bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).

Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im massgeblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich gehandhabter Praxis des MIKA (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).

3.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet. Wie jede behördliche Massnahme müssen aber auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG.

Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung der Nichtverlängerung und Wegweisung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewilligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.).

4.

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. II/3.1).

Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten polnischen Staatsangehörigen ab dem 14. Dezember 2017 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da der Beschwerdeführer seit dem 4. Februar 2021 von seiner früheren Ehefrau geschieden ist, wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.

5.

Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeitsprüfung zu klären, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. II/3.3). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann. Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, mithin nach Art. 50 AIG, sofern der aus einem EU-Staat stammende (frühere) Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1, Erw. 4.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2016 vom 13. März 2017, Erw. 3.3). Hat der aus einem EU-Staat stammende und hier früher lediglich aufenthaltsberechtigte (frühere) Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz, richtet sich die Verlängerung der hiervon abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen nach der Auflösung der Ehegemeinschaft nach den auf die Ehegatten von Drittstaatsangehörigen anwendbaren innerstaatlichen Regeln; d.h. nach Art. 50 AIG, sofern der EU/EFTA-Ehegatte vormals über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, bzw. nach Art. 77 VZAE, sofern der EU/EFTA-Staatsangehörige lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte (BGE 144 II 1, Erw. 4.7).

Vorliegend hat die frühere polnische Ehefrau des Beschwerdeführers, welche vormals über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte, die Schweiz seit dem 21. September 2018 verlassen (MI-act. 105) und mithin ihr hiesiges Aufenthaltsrecht verloren (vgl. zum Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihre Abmeldung aus der Schweiz ins Ausland hinten Erw. II/6.3). Eine allfällige Verlängerung bzw. Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Auflösung der Ehegemeinschaft richtet sich damit grundsätzlich nach der Regelung von Art. 77 Abs. 1 VZAE und ist von der Bewilligungsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen.

6.

6.1. Gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE kann die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten nach Art. 44 AIG trotz Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und der Betroffene die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt. Gleich wie bei Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht die gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE geforderte Ehegemeinschaft grundsätzlich so lange, als die Eheleute in der Schweiz zusammenleben (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG; BGE 136 II 113, Erw. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113, Erw. 3.2), wobei in diesem Zusammenhang Art. 49 AIG zu beachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, Erw. 2.3.1).

6.2. Weiter setzt der nacheheliche Aufenthalt nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE voraus, dass bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft noch ein abgeleiteter Anspruch nach Art. 44 AIG bestand. Ist ein derartiger Anspruch bereits vor der Auflösung der Ehegemeinschaft untergegangen, kann ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nicht mehr entstehen. Folglich ist massgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Ehegemeinschaft (gegebenenfalls) aufgelöst wurde: Erfolgte die Auflösung der Ehegemeinschaft erst, nachdem das (abgeleitete) eheliche Aufenthaltsrecht bereits untergegangen war, kann ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nach Art. 77 AIG nicht durch Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu entstehen (vgl. mit Blick auf die analoge Regelung von Art. 50 AIG mit BGE 137 II 345, Erw. 3.2.3 am Schluss, mit Hinweis).

6.3. Mit der Abmeldung aus der Schweiz ins Ausland per 21. September 2018 ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers erloschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_812/2020 vom 23. Februar 2021, Erw. 2.2.2; ANDREAS ZÜND/ARTHUR BRUNNER, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 10.26; Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr [Weisungen VFP] Bern-Wabern Januar 2023, Ziff. 8.2.1). Anhaltspunkte, dass die Abmeldung der früheren Ehefrau nicht vorbehaltlos erfolgte, ergeben sich weder aus den Akten noch macht dies der Beschwerdeführer geltend. Mit der Abmeldung und dem damit einhergehenden Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der früheren Ehefrau, kann sich der Beschwerdeführer für die Berechnung einer gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung bezüglich der Dreijahresfrist nicht mehr auf die Ehe berufen. An dieser Ausgangslage würde der Umstand, dass die Eheleute im Sinne von Art. 49 AIG getrennt lebend weiterhin eine Ehe geführt hätten, wenn dies denn überhaupt der Fall wäre, nichts zu ändern vermögen. Mit der vorbehaltlosen Abmeldung aus der Schweiz ins Ausland ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der früheren Ehefrau erloschen und ging zu diesem Zeitpunkt der nacheheliche Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers unter. Der Beschwerdeführer reiste am 10. Oktober 2017 zu seiner früheren Ehefrau in die Schweiz, welche sich per 21. September 2018 aus der Schweiz ins Ausland abmeldete, womit der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht während dreier Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit seiner früheren Ehefrau zusammengelebt hatte. Eine Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE fällt daher unabhängig vom Integrationsgrad des Beschwerdeführers ausser Betracht. Eine erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG ist kumulatives Kriterium zum dreijährigen Bestand der Ehegemeinschaft und deshalb nicht hinreichend zur Begründung eines nachehelichen Aufenthalts gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE (vgl. BGE 136 II 113, Erw. 3.3.3; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1).

7.

7.1. Zu prüfen bleibt, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Nach Art. 77 Abs. 2 VZAE können wichtige persönliche Gründe namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Dem Wortlaut der beiden Bestimmungen ist jedoch zu entnehmen, dass nicht jeder beliebige Grund für eine Bewilligungsverlängerung genügt. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung, dass die Bewilligung dann verlängert werden kann, wenn der weitere Aufenthalt erforderlich ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.5.1.1).

Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE setzt demnach aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und/oder Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011, Erw. 2.2). Die wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz müssen hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345, Erw. 3.2.3). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann allenfalls gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, ist der weitere Verbleib in der Schweiz in der Regel nicht zu bewilligen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3754). Eine erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG vermag hingegen noch keinen Härtefall zu begründen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1.3).

Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Die Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass Ausländerinnen und Ausländern, die ihre Identität offenlegen, bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) und ist sinngemäss auch auf den nachehelichen Härtefall gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE anwendbar (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.5.1.2). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet:

- die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).

Diese Kriterien beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE sind zunächst nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da vorab zu klären ist, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Grund setzen, die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder zu verlängern. Liegt ein wichtiger persönlicher Grund bzw. ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne der genannten Bestimmungen vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen, es sei denn, der Erteilung der Bewilligung stehen Gründe entgegen, die zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung führen.

Die für das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 31 VZAE zu beachtenden Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein, damit von einem Härtefall ausgegangen

werden kann. Eine Bewilligungserteilung kann sich auch aufdrängen, wenn einzelne Kriterien besonders ausgeprägt erfüllt sind. (vgl. zum Ganzen THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], a.a.O., Rz. 23.316 ff.; SPESCHA, in: SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK [Hrsg.], a.a.O., N. 11 f. zu Art. 50 AIG).

7.2. 7.2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass beim Beschwerdeführer kein nachehelicher bzw. schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegt.

7.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte oder Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre. Solches wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

7.2.3. Einhergehend mit der Vorinstanz, ist auch ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz oder aufgrund einer starken Gefährdung seiner sozialen Wiedereingliederung in Albanien zu verneinen (act. 9 f.).

Der Beschwerdeführer hält sich seit über sechs Jahren in der Schweiz auf (siehe vorne lit. A). Anhand der Akten war der Beschwerdeführer kurze Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz bis 31. Dezember 2018 als Maschinenführer tätig (MI-act. 87 f., 89). Eigenen Angaben zufolge hat er ab 2019 als Fugenmonteur gearbeitet (MI-act. 31, 44; act. 17). Seit dem 1. Juni 2023 ist der Beschwerdeführ als Monteur angestellt (MI-act. 109 ff.). In den Akten finden sich sodann keine Hinweise, wonach sich der Beschwerdeführer verschuldet oder Sozialhilfe bezogen hätte. Gegen ihn bestehen keine Betreibungen oder Verlustscheine (MI-act. 55). Demnach hat sich der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Aufenthaltsdauer in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht im zu erwartenden Mass integriert. In sprachlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner inzwischen mehrjährigen Arbeitstätigkeit in der Schweiz und der in den Akten liegenden Kursbestätigung vom 26. Juni 2019, wonach er über mündliche Sprachkompetenzen auf dem Niveau A1.2 und in schriftlicher Hinsicht auf dem Niveau A1.1 verfügt (MI-act. 58), normal integriert. Angesichts des mehrjährigen hiesigen Aufenthalts sind solche Sprachkenntnisse zu erwarten. Was seine familiären Verhältnisse anbelangt, sind anhand der Akten keine konkreten Anhaltspunkte für besonders enge soziale Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in der Schweiz ersichtlich. Solche bringt er auch nicht vor. Auch eine besondere kulturelle Einbindung in der Schweiz ist nicht zu erkennen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration derart stark in der Schweiz verwurzelt wäre, dass ein weiterer Verbleib angezeigt erschiene.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch nicht davon auszugehen, dass seine soziale Wiedereingliederung bei einer Rückkehr nach Albanien ernsthaft gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland als Dreizehnjähriger verlassen und sei im Jahr 1999 nach Grossbritannien gereist. Dort habe er zu arbeiten begonnen und sich beruflich ausbilden lassen. Insgesamt habe er seit 24 Jahren nicht mehr in seinem Heimatland gewohnt. Mit dem dortigen Arbeitsmarkt sei er nicht vertraut und könne auch nicht auf ein grosses Netz von Beziehungen zurückgreifen (act. 22). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte langjährige Abwesenheit von Albanien dürfte seine berufliche und soziale Wiedereingliederung zwar erschweren, lässt diese jedoch nicht als stark gefährdet erscheinen. Der Beschwerdeführer ist in Albanien geboren und hat gemäss seinen eigenen Angaben zumindest die ersten 13 Jahre seines Lebens dort verbracht. Es kann zumindest von einer gewissen Sozialisierung in seinem Heimatland ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer dort regelmässig Ferien verbrachte, unter anderem auch mit seiner früheren Ehefrau (MI-act. 12, 42). Im Gesuch um Familiennachzug vom 13. November 2023 wurde betreffend den Beschwerdeführer sodann eine Adresse in Albanien vermerkt (MI-act. 2 f). Dieselbe findet sich auch auf dem Anmeldeformular für alle Staatsangehörigen vom 11. Dezember 2017 (MI-act. 20 f.). Anhand der Akten lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz nun in Grossbritannien gelebt hat oder in Albanien wohnhaft war. So gab die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 an, dass sie mit dem Beschwerdeführer in London zusammenlebte, er aber aufgrund eines familiären Notfalls nach Albanien zurückgekehrt sei. Auf die Frage, ob sich ihr Ehemann jemals kurz- oder langfristig in einem europäischen Land aufgehalten habe, gab die frühere Ehefrau an, er habe ihre Familie in Polen besucht (MI-act. 12). Von einem langjährig dauernden Aufenthalt in Grossbritannien, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, erwähnte seine frühere Ehefrau nichts. So oder anders zeugen die Aussagen der früheren Ehefrau zumindest davon, dass der Beschwerdeführer auch während seines geltend gemachten Aufenthalts in Grossbritannien sein Heimatland regelmässig zumindest ferienhalber besuchte und dort über Familienangehörige verfügt, zu welchen er auch einen Kontakt pflegte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den Verhältnissen in Albanien nach wie vor vertraut ist. Dies bestätigt sich denn auch darin, dass der Beschwerdeführer die Scheidung in seinem Heimatland einreichte (MI-act. 42). Mangels gegenteiliger Behauptungen und fehlender Hinweise in den Akten ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Sprache seines Heimatlandes beherrscht. Seine beruflich-wirtschaftliche Reintegration ist – trotz allfälliger Startschwierigkeiten – sodann als intakt einzuschätzen. Seine in der Schweiz und in Grossbritannien gesammelte Berufserfahrung dürfte er auch auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt verwerten können. Auch wenn der Beschwerdeführer in Albanien auf kein grosses Netz von Beziehungen zurückgreifen könnte, wie er dies in der Beschwerde geltend macht, ist davon auszugehen, dass er nach wie vor über gewisse soziale und gemäss den Angaben seiner früheren Ehefrau auch über familiäre Kontakte in seinem Herkunftsland verfügt. Im vorliegenden Fall wäre sodann selbst dann kein unüberwindbares Reintegrationshindernis anzunehmen, wenn er sein soziales Beziehungsnetz im Heimatland bei einer Rückkehr mangels familiärer Anknüpfungspunkte gänzlich neu aufbauen müsste. Der Beschwerdeführer ist

38 Jahre alt, dürfte seiner Heimatsprache mächtig sein und ist arbeitsfähig, was gute Voraussetzungen sind, um auch in einer neuen Umgebung soziale Kontakte zu knüpfen. Demnach dürfte es ihm keine Mühe bereiten, sein soziales Netz wiederzubeleben und weiter auszubauen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers – der zudem nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz gesund ist (act. 10) – bei einer Rückkehr ins Herkunftsland ernsthaft gefährdet wäre.

7.2.4. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder werden substanziiert geltend gemacht, welche rechtsgenügend für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VAZE (siehe vorne Erw. II/7.1) sprechen würden.

7.3. Damit steht fest, dass beim Beschwerdeführer keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden.

8.

Unter den dargelegten Umständen ist sodann – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 10). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 77 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VAZE vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Wie bereits dargelegt wurde, sind auch keine Umstände ersichtlich, die unabhängig von der Ehe auf das Bestehen einer solchen Härtefallsituation hindeuten würden (siehe vorne Erw. II/7.2.3 f.).

9.

Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilligungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 77 VZAE noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwesenheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migrationsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.84 vom 12. August 2021, Erw. II/5).

Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerdeführer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zum Verbleib bei seiner Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. II/4), weder ein nachehelicher Härtefall (siehe vorne Erw. II/6 und 7) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (siehe vorne Erw. II/8). Damit steht nach dem Gesagten fest, dass die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

10.

Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhalten, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 10 f.). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet.

11.

Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 11). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshindernisse geltend.

12.

Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie die Verweigerung einer neuen

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

III.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 244.00, gesamthaft Fr. 1'444.00, sind von dem Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 8. Dezember 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger Peter