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Entscheid

WBE.2023.284

WBE.2023.284 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2023-11-21

21. November 2023Deutsch32 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.284 / jl / we (DVIRD.23.29) Art. 176 Urteil vom 21. November 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2023.284 / jl / we (DVIRD.23.29) Art. 176

Urteil vom 21. November 2023

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Rudolf Studer, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 19, Postfach, 5001 Aarau

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises / Auflagen

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 22. Mai 2023

Sachverhalt

A.

1.

A._____ ist Inhaber des Führerausweises der ersten medizinischen Gruppe (unter anderem Kategorien A und B) sowie der zweiten medizinischen Gruppe (unter anderem Kategorien C und D).

2.

2.1. Im Zusammenhang mit einem medizinisch unklaren Ereignis vom 17. Mai 2021 wurde bei A._____, der als Buschauffeur tätig war, die Verdachtsdiagnose eines epileptischen Anfalls gestellt. Daraufhin erging am 25. Juni 2021 seitens der B._____ eine Mitteilung an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt), wonach die Fahreignung von A._____ bis zum 18. August 2021 für alle Kategorien aufgehoben und in Bezug auf die Kategorie D eine verkehrsmedizinische Abklärung erforderlich sei. Aufgrund dessen entzog ihm das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 2. Juli 2021 den Führerausweis aller Kategorien vorsorglich und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung sowie eine neurologische Abklärung an.

2.2. Nachdem A._____ der Führerausweis der ersten medizinischen Gruppe aufgrund eines diesbezüglich positiv lautenden neurologischen Berichts am 2. September 2021 zunächst wiedererteilt worden war, entzog ihm das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten des E._____ vom 15. Oktober 2021 den Führerausweis der ersten medizinischen Gruppe erneut vorsorglich und ordnete eine neurologische Abklärung an. Zudem hielt es am vorsorglichen Entzug des Führerausweises der zweiten medizinischen Gruppe auf unbestimmte Zeit ab 5. Juli 2021 fest und machte die Wiedererteilung vom Ablauf einer mindestens zweijährigen Karenzfrist ab Ereignisdatum sowie vom Vorliegen eines neurologischen Berichts abhängig.

2.3. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 erfolgte gestützt auf einen weiteren positiv lautenden neurologischen Bericht die Wiedererteilung des Führerausweises der ersten medizinischen Gruppe ohne Auflagen. Der Führerausweis der zweiten medizinischen Gruppe blieb weiterhin entzogen, wobei dessen Wiedererteilung unter anderem von einem ärztlichen Bericht eines Arztes der Stufe 4 abhängig gemacht wurde.

2.4. Am 4. März 2022 lag das verkehrsmedizinische Gutachten des F._____ vor. Im Gutachten wurde die Fahreignung von A._____ für die erste medizinische Gruppe unter Auflagen bejaht, für die zweite medizinische Gruppe jedoch verneint. Daraufhin versah das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 11. März 2022 den Führerausweis der ersten medizinischen Gruppe mit diversen Auflagen und ordnete den Weiterbestand des Führerausweisentzugs der zweiten medizinischen Gruppe sowie verschiedene Wiedererteilungsbedingungen an. Nachdem ein erneuter neurologischer Bericht eingegangen war, passte das Strassenverkehrsamt am 17. Juni 2022 die Auflagen in Bezug auf den Führerausweis der ersten medizinischen Gruppe und die Wiedererteilungsbedingungen in Bezug auf jenen der zweiten medizinischen Gruppe (neuropsychologische Untersuchung der kognitiven Fahreignung, verkehrsmedizinische Neubegutachtung) an.

2.5. Im neuropsychologischen Gutachten der B._____ vom 15. Dezember 2022 wurde A._____ die leistungsbedingte Fahreignung für die erste und zweite medizinische Gruppe attestiert. Im verkehrsmedizinischen Gutachten des F._____ vom 3. Februar 2023 wurde er jedoch lediglich in Bezug auf die erste medizinische Gruppe unter Auflagen als fahrgeeignet erachtet, dagegen wurde die Fahreignung für die zweite medizinische Gruppe als negativ beurteilt und es wurden diverse Wiedererteilungsbedingungen empfohlen.

3.

Am 17. Februar 2023 erliess das Strassenverkehrsamt gegenüber A._____ die folgende Verfügung:

1.

Der Führerausweis der ersten medizinischen Gruppe (Kategorien A, A1, B, B1, BE, D1 [106; 3.5 t], D1E, F, G und M) wird weiterbelassen unter folgenden Auflagen:

• Regelmässige ärztliche Behandlung und Kontrolle bei dem behandelnden Arzt der betroffenen Person; • Die Häufigkeit der Behandlungen und Kontrollen liegt im Ermessen des behandelnden Arztes; • Jährlich unaufgeforderte Einsendung eines Verlaufsberichts der Untersuchungen, erstmals bis am 09.01.2024; • Regelmässige Einnahme der verordneten Medikamente; • Bei Wiederauftreten einer Bewusstseinsstörung Verzicht auf das Lenken eines Fahrzeuges und Aufsuchen des behandelnden Arztes.

Die Aufhebung der Auflagen erfolgt nur auf schriftlichen Antrag eines Arztes der entsprechenden Fachrichtung.

[Kosten]

2.

A._____ bleibt der Führerausweis der zweiten medizinischen Gruppe (Kategorien C, C1, C1E, D, DE, D1 [106] und die Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport) entzogen.

Dauer: unbestimmte Zeit ab: 05.07.2021

Die Wiedererteilung des Führerausweises der zweiten medizinischen Gruppe wird von folgenden Wiedererteilungsbedingungen abhängig gemacht:

• Neurologischer Bericht, welcher die Fahreignung ausdrücklich bestätigt; • Hausärztlicher Bericht, welcher die Fahreignung ausdrücklich bestätigt; • Aktenbegutachtung durch einen Arzt/eine Ärztin der Stufe 4, welche die Fahreignung ausdrücklich bestätigt.

[Aufgebot, Kosten, Vorbehalt allfälliger weiterer Abklärungen]

3.

Einer allfälligen Beschwerde gegen die Auflagen wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4.

Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen das neuropsychologische Gutachten der B._____ vom 15. Dezember 2022 sowie das verkehrsmedizinische Gutachten des F._____ vom 3. Februar 2023 herangezogen.

B.

1.

Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Februar 2023 liess A._____ am 21. März 2023 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen:

1.

Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Februar 2023 (PIN [...]) sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer der Führerausweis der 1. sowie der 2. medizinischen Gruppe ohne Auflagen wieder zu erteilen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

2.

Am 22. Mai 2023 fällte das DVI den folgenden Entscheid:

1.

Die Beschwerde vom 21. März 2023 gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2023 wird abgewiesen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen die gemäss Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2023 angeordneten Auflagen wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 134.40, zusammen Fr. 1'134.40, zu bezahlen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C.

1.

Mit Eingabe vom 23. August 2023 liess A._____ gegen den ihm am 22. Juni 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen:

1.

Der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 22. Mai 2023 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 3 des Entscheids seien auf die Staatskasse zu nehmen.

2.

Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Februar 2023 (PIN [...]) sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer der Führerausweis der 1. sowie der 2. medizinischen Gruppe ohne Auflagen wieder zu erteilen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners.

2.

Mit Eingabe vom 14. September 2023 übermittelte das Strassenverkehrsamt den angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen, wobei es auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtete und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werde.

3.

Am 14. September 2023 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Februar 2023 beantragt (Beschwerdeantrag Ziffer 2), ist darauf nicht einzutreten. Diese Verfügung ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Mai 2023 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 136 II 539, Erw. 1.2 mit Hinweis). Eingetreten werden kann dagegen auf die übrigen in Ziffer 2 enthaltenen Begehren, wonach dem Beschwerdeführer der Führerausweis der ersten sowie der zweiten medizinischen Gruppe ohne Auflagen wiederzuerteilen sei, zumal diese im Zusammenhang mit Beschwerdeantrag Ziffer 1 zu sehen sind.

3.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde – mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe Erw. 2) – einzutreten ist.

4.

Ist die Erteilung oder der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge umstritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). Da Auflagen eine Einschränkung der (Wieder-)Erteilung des Führerausweises darstellen, können auch Auflagen auf deren Angemessenheit hin überprüft werden.

II.

1.

1.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1 mit Hinweis; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]).

Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person unter anderem dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Dieser sogenannte Sicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Lenkerinnen und Lenkern (vgl. BGE 141 II 220, Erw. 3.3.1). Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1). Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der Betroffenen setzt der (definitive) Sicherungsentzug eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Urteil des Bundesgerichts 1C_131/2022 vom 18. April 2023, Erw. 4.3 mit Hinweisen).

1.2. Nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen können Bewilligungen mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn sie aufgrund des Gesetzes ansonsten verweigert werden könnten. Aus besonderen Gründen können Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 131 II 248, Erw. 6.1 f. mit Hinweisen). Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom 20. August 2020, Erw. 4.2 mit Hinweisen).

1.3. Die medizinischen Mindestanforderungen, welche an Inhaberinnen und Inhaber von Führerausweisen der ersten und zweiten medizinischen Gruppe gestellt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]), sind in Anhang 1 der VZV festgelegt. In Ziffer 6 dieses Anhangs werden die Mindestanforderungen bei neurologischen Erkrankungen geregelt. In Bezug auf die erste medizinische Gruppe dürfen namentlich keine Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs, keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste und keine Gleichgewichtsstörungen bestehen. An die zweite medizinische Gruppe werden insofern strengere Anforderungen gestellt, als keine Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems vorliegen dürfen; im Übrigen bestehen in dieser Hinsicht offenbar die gleichen Massstäbe.

Das Lenken von Motorfahrzeugen setzt eine uneingeschränkte Wachheit und ein uneingeschränktes Bewusstsein, eine normale Steuerung der Bewegung von Kopf, Rumpf und Extremitäten (Grob- und Feinmotorik, Bewegungsabläufe, Kraft und Reaktionsschnelligkeit) sowie die uneingeschränkte Funktion bezüglich Aufnahme, Weiterleiten und Verarbeiten von Wahrnehmungen und Sinneseindrücken voraus. Bei neurologischen Erkrankungen können folgende Einschränkungen auftreten: Störungen der Wachheit und des Bewusstseins; Störungen der kognitiven Funktionen: Wahrnehmung, Informationsverarbeitung, Reaktionsvermögen und situationsgerechte Verhaltenssteuerung; Bewegungsstörungen wie Lähmungen oder andere Beeinträchtigungen der Grob- und Feinmotorik wie ungenügende Genauigkeit der Bewegungssteuerung, motorische Verlangsamung, störende unwillkürliche Bewegungsimpulse oder Spastizität. Je nach Art und Ausmass der Störung ist dabei das sichere Lenken eines Fahrzeugs nicht möglich (ROLF SEEGER, Neurologische Erkrankungen und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], 2005, S. 69).

In Bezug auf die Beurteilung der Fahreignung bei Epilepsie verweist die SGRM auf die entsprechenden Empfehlungen der Verkehrskommission der Schweizerischen Epilepsie-Liga (Fahreignung mit Epilepsie, in: Swiss Medical Forum – Schweizerisches Medizin-Forum 2019, S. 737 ff., <www.sgrm.ch> unter Verkehrsmedizin/Verkehrsmedizinische Richtlinien/ Epilepsie [zuletzt besucht am 21. November 2023]). Bei anderen anfallsartig auftretenden Bewusstseinsstörungen ist die Fahreignung für sämtliche Führerausweiskategorien nicht mehr gegeben, solange die Ursache der Störung nicht bekannt ist oder falls – bei bekannter Ursache – die Möglichkeit des Wiederauftretens der Störung beim Lenken eines Fahrzeugs besteht. Eine Zulassung kommt nur in Frage, wenn weitere Vorfälle – durch eine entsprechende Therapie – zuverlässig vermeidbar sind. Nach unklaren Bewusstseinsstörungen ist eine Fahrkarenz von in der Regel 12 Monaten Dauer einzuhalten. Nur wenn weitere Störungen in dieser Zeit nicht mehr vorgekommen sind, ist die Fahreignung wieder zu bejahen (SEEGER, a.a.O., S. 76).

2.

2.1. Der vom Strassenverkehrsamt am 17. Februar 2023 gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete definitive Sicherungsentzug des Führerausweises der zweiten medizinischen Gruppe auf unbestimmte Zeit, verknüpft mit Bedingungen für die Wiedererteilung, sowie die im Zusammenhang mit dem Führerausweis der ersten medizinischen Gruppe verfügten Auflagen stützen sich hauptsächlich auf das verkehrsmedizinische Gutachten des F._____ vom 3. Februar 2023 (nachfolgend: Gutachten F._____), welches von der Vorinstanz als schlüssig und damit als taugliche Grundlage für die Anordnung der streitigen Massnahmen qualifiziert wurde.

2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Gutachten F._____ sei nicht schlüssig, weshalb dessen Empfehlungen nicht gefolgt werden dürfe. Bei den Vorfällen in den Jahren 2016 und 2021, die sich ausserhalb des Strassenverkehrs ereignet hätten, habe er unter Kopfschmerzen gelitten, welche sich mit der Zeit intensiviert und erst in der Folge zusätzlich zu Befindlichkeitsstörungen oder Erinnerungslücken geführt hätten. Das F._____ verkenne somit, dass im Rahmen dieser Vorfälle kein plötzliches Auftreten von Befindlichkeits- oder Bewusstseinsstörungen hervorgerufen worden sei und die Schmerzen nie anfallsartig aufgetreten seien, sodass diese Gefahr nicht bestehe. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie das F._____ trotz zahlreicher die Fahreignung bestätigender Arztberichte zum Schluss komme, die erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen sei nicht gegeben; sämtliche durchgeführten Tests und Untersuchungen würden seine Fahrfähigkeit belegen. Sodann seien die verfügten Wiedererteilungsvoraussetzungen in Bezug auf den Führerausweis der zweiten medizinischen Gruppe weder sachgerecht noch verhältnismässig; es hätte eine mildere Massnahme gewählt werden müssen. Die vom F._____ empfohlenen Bedingungen seien fern jeglicher Realität. Seit dem Ereignis vom 17. Mai 2021 sei es zu keinem weiteren Vorfall und zu keinen Bewusstseinsstörungen oder Ähnlichem gekommen. Seit über zwei Jahren sei er diesbezüglich symptomfrei.

Er leide einzig weiterhin ab und zu unter Kopfschmerzen, wobei es sich jedoch nicht um anfallsartige Schmerzzustände handle, sondern um Kopfschmerzen, welche sich im Zeitraum von mehreren Stunden zunehmend steigern könnten. Der Nachweis einer mindestens 12-monatigen Symptomfreiheit in Bezug auf die rezidivierenden Kopfschmerzen sei für eine Person, welche unter Migräne leide, schlichtweg nicht möglich.

2.3. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 133 II 384, Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Ein Gutachten ist namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn die sachverständige Person die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet, ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verstossen (Urteil des Bundesgerichts 1C_174/2021 vom 14. Februar 2022, Erw. 2.2 mit Hinweisen).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der begutachtenden Person begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, Erw. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom 20. August 2020, Erw. 4.4). Schlüssig ist ein Gutachten, wenn es in seiner Plausibilität, Vollständigkeit, Genauigkeit, Überprüfbarkeit und Widerspruchsfreiheit überzeugt (vgl. MANFRED DÄHLER, Rechtliche Anforderungen an Gutachten der Fahreignung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, S. 90).

2.4. Das 9-seitige Gutachten F._____ basiert auf den Administrativakten des Strassenverkehrsamts, den verkehrsmedizinischen Akten des F._____, den Angaben des Beschwerdeführers, den Befunden der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 9. Januar 2023 sowie den Fremdauskünften des Hausarztes. In der gutachterlichen Beurteilung wird unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen starker Kopfschmerzen/Migräne in den Jahren 2016 und 2021 Befindlichkeitsstörungen erlitten, wobei 2021 ein Bewusstseinsverlust eingetreten sei. Trotz ausführlicher Abklärungen bleibe die Ursache für die Ereignisse letztlich unklar. Am wahrscheinlichsten werde aus fachärztlicher [neurologischer] Sicht von komplizierten Migräneattacken ausgegangen. Die Gefahr plötzlich auftretender Bewusstseins- bzw. Befindlichkeitsstörungen schliesse die Fahreignung für die zweite medizinische Gruppe, insbesondere Kategorie D, aus. Da der Beschwerdeführer weiterhin alle 14 Tage Migränebeschwerden respektive Kopfschmerzen unterschiedlicher Intensität erlebe, könne das erneute Auftreten komplexer Migräneattacken aktuell nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch ein als Ursache in Betracht gezogenes Migräne-/Kopfschmerzleiden mit aus fachärztlicher Sicht diskutierten komplizierten Attacken sei als verkehrsmedizinisch relevant zu betrachten. Die Fahreignung der zweiten medizinischen Gruppe sei in verkehrsmedizinischer Hinsicht weiterhin nicht gegeben. Vor einer diesbezüglichen Neubeurteilung werde der Nachweis einer mindestens 12-monatigen Symptomfreiheit (keine rezidivierenden Kopfschmerzen, keine Bewusstseinsstörung) als zwingend notwendig erachtet. Zudem würden für die zweite medizinische Gruppe die folgenden Wiederzulassungsvoraussetzungen empfohlen:

• Einreichen eines fachärztlichen, neurologischen Berichts über die Beurteilung bzw. allfällige individuelle mögliche Behandlung des beim Beschwerdeführer bestehenden Migräne-/Kopfwehleidens mit Verdacht auf anfallsartiges Auftreten von komplexen Migräneattacken (Bewusstseins-/Befindlichkeitsstörung), wobei die Fragen zu beantworten seien, ob die Gefahr einer derartigen, erneuten anfallsartigen Störung als erhöht betrachtet werden müsse und ob eine kopfweh-/migränefreie Symptomatik, wie im Gutachten vom 4. März 2022 gefordert, erreicht werden könne. • Einreichen eines ergänzenden hausärztlichen Berichts über die aktuelle Medikation mit Beurteilung der Herz-Kreislauf-/Blutdrucksituation. • Unter Vorlage der genannten Berichte könne im Rahmen einer Aktenbegutachtung durch eine/n Arzt/Ärztin der Anerkennungsstufe 4 erneut zur Fahreignung der zweiten medizinischen Gruppe und zum weiteren Prozedere Stellung genommen werden.

Die Fahreignung der ersten medizinischen Gruppe sei dagegen unter folgenden Auflagen gegeben:

• Regelmässige ärztliche Kontrolle der oben genannten Erkrankung [Migräne, Blutdruck] und Einnahme allfälliger Medikamente nach Dafürhalten des behandelnden Arztes sowie striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen.

• Bei Wiederauftreten einer Bewusstseinsstörung Verzicht auf das Lenken eines Motorfahrzeugs und Aufsuchen des behandelnden Arztes. • Einhalten einer allfälligen ausgesprochenen Fahrkarenz gemäss den ärztlichen Weisungen. • Einsenden eines ärztlichen Zeugnisses (Fahreignung allgemein) zuhanden der Administrativbehörde im Januar 2024.

2.5. 2.5.1. Vorliegend steht die Beurteilung des Gutachtens F._____ im Vordergrund, zumal in medizinischen Fachfragen wie erwähnt nur aus triftigen Gründen von der Expertise einer sachverständigen Person abgewichen werden darf. Aus dem neuropsychologischen Gutachten vom 15. Dezember 2022 ergeben sich ausserdem keine Aspekte, die hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit gegen die Fahreignung sprechen, weshalb hier nicht weiter darauf einzugehen ist. Mithin ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gutachten F._____ zu Recht als schlüssig einstufte.

2.5.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Gutachten F._____ die vom Strassenverkehrsamt formulierten Fragen zur Fahreignung des Beschwerdeführers sowohl für die erste als auch die zweite medizinische Gruppe beantwortet werden (Gutachten F._____, S. 9). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das Gutachten die verkehrsmedizinische Beurteilung beider medizinischen Gruppen umfasst.

Die Fahreignung für die erste medizinische Gruppe wird zwar bedingt – unter Auflagen – bejaht, allerdings ohne jegliche Begründung. Diesbezüglich wird weder explizit auf die geltenden medizinischen Mindestanforderungen Bezug genommen, noch wird dargelegt, worauf sich die bedingt positive Beurteilung der Fahreignung stützt. So dürften nicht nur bei der zweiten medizinischen Gruppe, sondern auch bei der ersten keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste vorliegen (siehe Ziffer 6 des Anhangs 1 der VZV). Wie es sich damit in Bezug auf die erste medizinische Gruppe verhält, wird im Gutachten F._____ jedoch nicht abgehandelt. Die Gutachterin erwähnt lediglich, dass der Neurologe in seinem Bericht vom 3. April 2022 nur aus epileptologischer Sicht zur Fahreignung der ersten medizinischen Gruppe Stellung genommen habe. Ob sie die Fahreignung gestützt darauf (bedingt) bejaht hat, bleibt dabei unklar. Dass sie ihrer Beurteilung das verkehrsmedizinische Gutachten des F._____ vom 4. März 2022 (nachfolgend: Vorgutachten F._____) zugrunde gelegt hätte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Gutachterin empfiehlt zwar "die im Vorgutachten formulierten Auflagen", ohne jedoch näher zu erläutern, ob sie in dieser Hinsicht die – viel ausführlicher ausgefallene – Beurteilung des Vorgutachtens F._____ übernimmt. Hätte sie die vormalige Beurteilung tatsächlich übernehmen wollen, hätte zumindest eine konkrete Auseinandersetzung damit stattfinden müssen, zumal die von ihr empfohlenen und jene im Vorgutachten F._____ formulierten Auflagen ohnehin nicht vollständig übereinstimmen, da die Gutachterin neben der neurologischen Erkrankung auch ein Bluthochdruckleiden in die Beurteilung einzubeziehen scheint.

Im Gutachten F._____ findet sich jedenfalls keine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb die empfohlenen Auflagen aus verkehrsmedizinischer Sicht als notwendig erachtet werden, um die Fahreignung weiterhin aufrechterhalten zu können. Insbesondere wird ausgeblendet, dass der Neurologe keinerlei Auflagen empfohlen hatte und der Beschwerdeführer daher bis zum Vorliegen des Gutachtens F._____ lediglich verpflichtet war, die verordneten Medikamente regelmässig einzunehmen und bei Wiederauftreten einer Bewusstseinsstörung auf das Lenken eines Fahrzeugs zu verzichten und den behandelnden Arzt aufzusuchen (neurologischer Bericht vom 3. April 2022; Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Juni 2022). Was das seitens des Beschwerdeführers erwähnte Bluthochdruckleiden angeht, empfiehlt die Gutachterin dessen regelmässige ärztliche Kontrolle, obwohl sie an anderer Stelle selbst moniert, dass hierzu keine Angaben des Hausarztes vorlägen. Inwiefern deshalb eine entsprechende Auflage angezeigt sein soll, wenn noch nicht einmal eine eingehende Beurteilung der möglicherweise vorliegenden Herz-Kreislaufproblematik stattgefunden hat, vermag nicht einzuleuchten.

Die gutachterliche Beurteilung der Fahreignung ist in Bezug auf die erste medizinische Gruppe somit wenig fundiert und insgesamt nicht schlüssig, weshalb den vom Strassenverkehrsamt angeordneten Auflagen die Grundlage entzogen ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass in der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Februar 2023 die jährliche Einsendung eines Verlaufsberichts der Untersuchungen verlangt wird, wobei sowohl unklar ist, weshalb dies jährlich stattzufinden hat, als auch Hinweise dafür fehlen, welche Untersuchungen damit konkret gemeint sind.

2.5.3. Was die Beurteilung der Fahreignung der zweiten medizinischen Gruppe betrifft, werden die geltenden medizinischen Mindestanforderungen in Bezug auf neurologische Erkrankungen und Herz-Kreislauferkrankungen (Ziffern 6 und 7 des Anhangs 1 der VZV) im Gutachten F._____ dargelegt (Gutachten F._____, S. 7). Dazu wird im Gutachten F._____ ausgeführt, dass die Gefahr plötzlich auftretender Bewusstseins- bzw. Befindlichkeitsstörungen die Fahreignung für die zweite medizinische Gruppe, insbesondere Kategorie D, ausschliesse. Als wahrscheinlichste Ursache für die beiden Ereignisse werden von der Gutachterin gestützt auf die fachärztliche (neurologische) Beurteilung komplizierte Migräneattacken in Betracht gezogen. Weil beim Beschwerdeführer weiterhin Kopfschmerzphasen bestünden und der Hausarzt aktuell keine Migränebehandlung durchführe, könne das Auftreten komplexer Migräneattacken nach Dafürhalten der Gutachterin nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Fahreignung für die zweite medizinische Gruppe wird im Gutachten F._____ somit soweit ersichtlich ausschliesslich aufgrund der offenbar beim Beschwerdeführer vorliegenden neurologischen Erkrankung verneint. Jedenfalls lassen sich keine konkreten gutachterlichen Hinweise dafür finden, dass das möglicherweise beim Beschwerdeführer bestehende, den Herz-Kreislauferkrankungen zuzuordnende Bluthochdruckleiden die Fahreignung für die zweite medizinische Gruppe ausschliessen würde. Namentlich stellt die Gutachterin keinen Zusammenhang zwischen den von ihr zitierten Mindestanforderungen bei Herz-Kreislauferkrankungen gemäss Ziffer 7 des Anhangs 1 der VZV und dem Bluthochdruckleiden her.

Um die Fahreignung aufgrund der Gefahr plötzlich auftretender Bewusstseins- bzw. Befindlichkeitsstörungen verneinen zu können, müsste feststehen, dass diese Gefahr auch tatsächlich besteht. Einerseits wird dies von der Gutachterin sinngemäss bejaht, indem sie ausführt, das Auftreten komplexer Migräneattacken könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Andererseits fordert sie als Wiedererteilungsbedingung die Beantwortung genau dieser Frage durch einen neurologischen Bericht. Sie vertritt offenbar die Auffassung, der Facharzt oder die Fachärztin müsse beurteilen, ob "die Gefahr einer derartigen, erneuten anfallsartigen Störung als erhöht" zu betrachten sei. Wie sie vor diesem Hintergrund die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht verneinen kann, ist in sich widersprüchlich und nicht plausibel. Der Beschwerdeführer merkt in diesem Zusammenhang ferner zu Recht an, dass es im Gutachten F._____ an einer Auseinandersetzung damit fehle, dass die Kopfschmerzen anlässlich der beiden Vorfälle nicht anfallsartig entstanden seien, sondern sich graduell intensiviert hätten und die Befindlichkeits- oder Bewusstseinsstörungen somit nicht plötzlich aufgetreten seien. Die Gutachterin hätte sich mit diesem für die Beurteilung der Fahreignung wesentlichen Umstand befassen müssen, um daraus nachvollziehbare Schlussfolgerungen ziehen zu können.

Hinzu kommt, dass die Gutachterin den Nachweis einer mindestens 12monatigen Symptomfreiheit insbesondere in Bezug auf Kopfschmerzen als zwingend notwendig erachtet, obwohl sie sich selbst offenbar nicht sicher ist, ob eine kopfweh- bzw. migränefreie Symptomatik während mindestens eines Jahres überhaupt erreicht werden kann, andernfalls sie nicht – als Wiedererteilungsvoraussetzung – empfehlen würde, diese Frage durch einen neurologischen Bericht beantworten zu lassen. Auch diese Beurteilung beinhaltet einen nicht auflösbaren Widerspruch und ist nicht nachvollziehbar. Ferner leuchtet in diesem Zusammenhang auch nicht ein, weshalb eine Symptomfreiheit unter anderem bezüglich Kopfschmerzen im Allgemeinen verlangt wird, obwohl die beiden Ereignisse höchstwahrscheinlich durch komplizierte Migräneattacken und damit durch Kopfschmerzen mutmasslich ganz anderer Qualität ausgelöst wurden. Es hätte daher eine gutachterliche Erklärung dafür erwartet werden dürfen, inwiefern es nicht ausreichen sollte, das Fehlen eines Rezidivs lediglich hinsichtlich ähnlicher Kopfschmerz- oder Migränesymptome respektive -attacken wie in den Jahren 2016 und 2021 zu fordern.

Das Bundesgericht setzt bei einem Sicherungsentzug eine einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse voraus, welche in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_7/2019 vom 4. Juli 2019, Erw. 4.3 mit Hinweisen). Gemäss den von der Gutachterin angewandten Empfehlungen der SGRM zur verkehrsmedizinischen Untersuchung kann auf das Einholen von Fremdauskünften verzichtet werden, wenn davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Empfehlungen der SGRM zur verkehrsmedizinischen Untersuchung, Ausgabe Mai 2016, S. 7, <www.sgrm.ch> unter Verkehrsmedizin/Arbeitsgruppen/QM Verkehrsmedizin/Die verkehrsmedizinische Untersuchung und Beurteilung/Teil A: Grundlagen [zuletzt besucht am 21. November 2023]). Ist die verkehrsmedizinische Beurteilung – wie hier – vom Vorliegen anderweitiger fachärztlicher Aussagen abhängig, ist jedoch nicht einzusehen, weshalb im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung auf das Einholen entsprechender Fremdberichte zu verzichten wäre. Im Zeitpunkt der Begutachtung lag der Gutachterin lediglich der neurologische Bericht vom 4. April 2022 vor. In Bezug auf die Kategorien C und D verwies der Neurologe auf das "Gutachten des F._____" (Akten Strassenverkehrsamt, act. 79), mithin auf das zum Zeitpunkt der erneuten Begutachtung durch das F._____ nicht mehr aktuelle Vorgutachten. Die Gutachterin hätte die unvollständigen Angaben des behandelnden Neurologen durch Einholen aktueller Auskünfte aktiv ergänzen lassen sollen. Es geht nicht an, die Fahreignung aufgrund von Annahmen zu verneinen, diese Annahmen gleichzeitig im Sinne einer Wiedererteilungsbedingung fachärztlich bestätigen oder widerlegen zu lassen und erst danach eine – ebenfalls als Wiedererteilungsbedingung empfohlene, quasi abschliessende – verkehrsmedizinische (Akten-)Beurteilung vorzunehmen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass es beim Umfang der (verkehrsmedizinischen) Untersuchung allenfalls auch spezifische Fragestellungen zu berücksichtigen gilt (Empfehlungen der SGRM zur verkehrsmedizinischen Untersuchung, Ausgabe Mai 2016, S. 6). Insbesondere gehört zur Beurteilung der Fahreignung etwa bei Epilepsie eine spezifische neurologische Untersuchung respektive das Einholen eines neurologischen Fremdberichts (Empfehlungen der SGRM, Die verkehrsmedizinische Untersuchung, Teil B: Spezifisches zu einzelnen verkehrsrelevanten Erkrankungen,

2. Ausgabe Juni 2018, S. 9, <www.sgrm.ch> unter Verkehrsmedizin/Arbeitsgruppen/QM Verkehrsmedizin/Die verkehrsmedizinische Untersuchung und Beurteilung/Teil B: Einzelne verkehrsrelevante Krankheiten [zuletzt besucht am 21. November 2023]). Dasselbe dürfte analog auch bei anderen neurologischen Erkrankungen gelten, welche sich etwa aufgrund möglicherweise auftretender anfallsartiger Bewusstseinsstörungen negativ auf die Fahreignung auswirken können. Auch unter diesem Aspekt wäre die Gutachterin gehalten gewesen, aktuelle neurologische Fremdauskünfte einzuholen, zumal der vorhandene neurologische Bericht im Zeitpunkt der Begutachtung bereits rund zehn Monate alt war. Der im Gutachten F._____ gezogene Schluss, der Beschwerdeführer verfüge in Bezug auf die zweite medizinische Gruppe nicht über die erforderliche Fahreignung, erscheint ohne zusätzliche neurologische Fremdauskünfte folglich als unfundiert, voreilig und nicht nachvollziehbar.

Soweit die Gutachterin als Wiedererteilungsbedingung das Einreichen eines ergänzenden hausärztlichen Berichts über die aktuelle Medikation mit Beurteilung der Herz-Kreislauf-/Blutdrucksituation empfiehlt, ist im Übrigen anzumerken, dass es im Gutachten F._____ an einer entsprechenden Begründung mangelt. Auch in dieser Hinsicht vermag das Gutachten F._____ somit nicht zu überzeugen.

2.6. Nach dem Gesagten ist das verkehrsmedizinische Gutachten vom 3. Februar 2023 in Bezug auf die Begründung, weshalb der Beschwerdeführer für die zweite medizinische Gruppe nicht und für die erste medizinische Gruppe nur unter Auflagen fahrgeeignet sein soll, insgesamt nicht ausreichend fundiert, in sich widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar und damit nicht schlüssig.

Die aufgezeigten Unzulänglichkeiten lassen sich auch mit der gutachterlichen Stellungnahme vom 5. Mai 2023, die sich zum hausärztlichen Bericht vom 24. März 2023 und zum neurologischen Bericht vom 31. März 2023 respektive 3. April 2023 äussert, nicht beseitigen (vgl. Akten Strassenverkehrsamt, act. 111 f.; Akten DVI, act. 138 ff.). Im Gegenteil übersieht die Gutachterin, dass der Neurologe mittlerweile auch die Fahreignung für die – zur zweiten medizinischen Gruppe zählenden – Kategorie C bejaht, womit sich entgegen ihrer Auffassung sehr wohl neue Gesichtspunkte im Vergleich zu den Vorberichten ergeben hatten (Akten DVI, act. 140; Akten Strassenverkehrsamt, act. 111). Dementsprechend stellt das Gutachten F._____ nach wie vor keine rechtsgenügliche Grundlage dar, um dem Beschwerdeführer die Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht für die zweite medizinische Gruppe abzusprechen und die Fahreignung für die erste medizinische Gruppe (lediglich) bedingt zu bejahen. Daher können gestützt darauf weder ein definitiver Sicherungsentzug noch Auflagen angeordnet werden. Folglich ist der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben.

3.

3.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen (§ 49 VRPG).

3.2. Nachdem das Gutachten F._____ nicht als Grundlage für den erfolgten Sicherungsentzug respektive die angeordneten Auflagen dienen kann, gemäss rechtskräftiger Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Juni 2022 für die Wiedererteilung des Führerausweises jedoch eine verkehrsmedizinische Begutachtung der Stufe 4 vorausgesetzt ist, ist die Angelegenheit an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen, um eine erneute, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende verkehrsmedizinische Begutachtung bei einer anderen Gutachtensperson durchführen zu lassen. Die dabei anfallenden Kosten gehen zulasten des Kantons, zumal es nicht der Beschwerdeführer zu verantworten hat, dass das aktuelle Gutachten in rechtlicher Hinsicht nicht zu genügen vermag.

In diesem Zusammenhang sei erneut daran erinnert, dass das Strassenverkehrsamt das rechtliche Gehör nach § 21 Abs. 1 VRPG vor Ergehen eines Entscheids zu gewähren hat, es sei denn, die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 VRPG wären erfüllt. Diese Grundsätze gilt es auch bei einem definitiven Sicherungsentzug respektive bei der Anordnung von Auflagen zu beachten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.2 vom 8. März 2022, Erw. II/3.2). Nachdem der Beschwerdeführer eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geltend macht und die aktuell angeordneten Massnahmen im vorliegenden Fall ohnehin aufzuheben sind, ist nicht weiter auf diese Thematik einzugehen.

Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit des mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Februar 2023 angeordneten Sicherungsentzugs ändert nichts daran, dass der Führerausweis des Beschwerdeführers in Bezug auf die zweite medizinische Gruppe gestützt auf die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Juni 2022 bis auf Weiteres sicherungshalber entzogen bleibt.

4.

Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

1.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der vorinstanzliche Entscheid wird antragsgemäss aufgehoben, wobei offen ist, ob das Strassenverkehrsamt nach Vorliegen des neuen verkehrsmedizinischen Gutachtens einen definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises in Bezug auf die zweite medizinische Gruppe und Auflagen in Bezug auf die erste medizinische Gruppe anordnen wird. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit offenem Verfahrensausgang in Bezug auf die Kostenverlegung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 141 V 281, Erw. 11.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017, Erw. 6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.372 vom 22. Februar 2023, Erw. III/1). Der Beschwerdeführer ist somit im Hinblick auf die Kostenverlegung als obsiegend zu betrachten. Da dem DVI und dem Strassenverkehrsamt weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, gehen die vorinstanzlichen sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons.

2.

2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt. Nachdem der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend gilt, haben ihm aufgrund ihrer Parteistellung das DVI und das Strassenverkehrsamt gemäss § 33 Abs. 1 VRPG die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen. Das Strassenverkehrsamt hat dem Beschwerdeführer als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zudem die Parteikosten des Verfahrens vor DVI zu ersetzen.

2.2. In Verwaltungsverfahren, die – wie hier – das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung der Anwältin oder des Anwalts je nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche bzw. vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif).

2.3. Im Administrativverfahren fand keine Verhandlung statt. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters und die Komplexität der Materie sind als durchschnittlich zu bezeichnen. Höher zu gewichten ist die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

2.4. Nachdem sich gemäss § 8 Abs. 1 Anwaltstarif die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand auf fünfzig bis hundert Prozent des nach den Regeln für das vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags beläuft, wird die Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 8. Juli 2022 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen.

1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3.

3.1. Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.00 zu ersetzen.

3.2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Strassenverkehrsamt werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 je hälftig mit je Fr. 1'250.00 zu ersetzen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Mitteilung an: den Regierungsrat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 21. November 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Schircks Lang