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Entscheid

WBE.2023.286

WBE.2023.286 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-02-26

26. Februar 2024Deutsch45 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.286 / jr / we (EEPO-8424-8967) Art. 16 Urteil vom 26. Februar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Ch. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschrei...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2023.286 / jr / we (EEPO-8424-8967) Art. 16

Urteil vom 26. Februar 2024

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Ch. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Roder

Beschwerde- A._____, führerin 1

Beschwerde- B._____, führer 2

Beschwerde- C._____ führer 3

2 und 3 gesetzlich vertreten durch A._____,

alle vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

gegen

Grosser Rat Einbürgerungskommission (EBK), Parlamentsdienst, Regierungsgebäude, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Ablehnung der Einbürgerung

Entscheid der Einbürgerungskommission des Grossen Rates vom 20. Juni 2023

Sachverhalt

A.

1.

Die Beschwerdeführerin 1, geb. tt.mm.jjjj, ist kosovarische Staatsangehörige. Sie lebt seit 1992 in der Schweiz, hat hier Kindergarten und Schulen durchlaufen und eine Lehre als Coiffeuse gemacht. Seit 2009 arbeitet sie als selbständige Coiffeuse. Am 8. Februar 2017 stellte sie bei ihrer Wohngemeinde Q._____ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung (Vorakten Beilage [VB] 63 ff., act. 7). Nach der Geburt ihrer beiden Söhne B._____, geb. tt.mm.jjjj (Beschwerdeführer 2), und C._____, geb. tt.mm.jjjj (Beschwerdeführer 3), liess die Beschwerdeführerin 1 diese in das Gesuch um Einbürgerung miteinbeziehen (VB 61 f.).

2.

Im gemeinderätlichen Erhebungsbericht kam der Gemeinderat Q._____ am 18. März 2020 zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 (der Beschwerdeführer 3 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren) die erforderliche Integration gegeben sei (VB 56 ff.). Am 15. März 2021 sicherte die Gemeindeversammlung Q._____ den beiden das Gemeindebürgerrecht zu und stellte am 7. Dezember 2022 für alle drei Beschwerdeführenden Antrag um ordentliche Einbürgerung in der Schweiz und im Kanton Aargau (VB 60). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 hielt der Gemeinderat fest, dass bei der Aufarbeitung des Einbürgerungsgesuchs betreffend die Beschwerdeführerin 1 ein Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2022 zum Vorschein gekommen sei, aus welchem sich drei Betreibungen aus dem Jahr 2020 ergäben, wobei mittlerweile die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen beglichen und die Einträge wieder gelöscht worden seien (VB 44 f., 18 f., 20).

Mitte Januar 2023 wurde das Einbürgerungsgesuch dem Kanton weitergeleitet (act. 1). Der Antrag um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) wurde bis dato nicht eingereicht (VB 60).

3.

An der Sitzung vom 15. Mai 2023 lehnte die Einbürgerungskommission des Grossen Rates (EBK) das Gesuch der Beschwerdeführenden mit fünf gegen drei Stimmen ab (Beschwerdebeilage 3; Protokoll des Grossen Rats [Prot. GR] vom 20. Juni 2023, Art. 931, S. 2052 f., Votum Büchi), da die Beschwerdeführerin 1 während des hängigen Einbürgerungsverfahrens dreimal von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrieben worden sei und damit die absolut geltenden Voraussetzungen gemäss § 9 Abs. 5 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 12. März 2013 (KBüG; SAR 121.200), wonach der Betreibungsregisterauszug von einbürgerungswilligen Personen in den letzten drei Jahren vor Einreichung des Gesuches und während des Verfahrens keine Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften aufweisen dürfe, nicht erfülle (act. 1). Der Antrag des Grossrats Dr. Hanspeter Hilfiker, das Einbürgerungsdossier an den Grossen Rat zu ziehen, wurde an der Grossratssitzung vom 20. Juni 2023 mit 70 gegen 61 Stimmen bei einer Enthaltung abgelehnt, womit es beim Kommissionsbeschluss blieb (Beschwerdebeilage 3; Prot. GR vom 20. Juni 2023, Art. 931, S. 2053). Am 20. Juni 2023 eröffnete der Präsident der EBK der Beschwerdeführerin 1 den ablehnenden Entscheid betreffend die drei Einbürgerungsgesuche (act. 1 f.).

B.

1.

Gegen den Entscheid der EBK vom 20. Juni 2023 liessen die Beschwerdeführenden am 24. August 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 3 ff.):

1.

Der Beschluss des Grosse Rates vom 20. Juni 2023 sei aufzuheben.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihren Kindern um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht sei zu genehmigen.

3.

Unter Kosten und Entschädigungsfolge (inkl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners.

2.

Die EBK des Grossen Rates reichte aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 liessen die Beschwerdeführenden eine Replik einreichen, worauf sich die EBK mit Schreiben vom 14. November 2023 erneut zur Sache äusserte und darauf hinwies, dass die Beschwerdeantwort verkürzt ausgefallen sei, in der irrigen Annahme, mit ihr würde dem Verwaltungsgericht auch ein Protokollauszug der Kommissionssitzung eingereicht. Da die Inhalte des Protokolls unter das Kommissionsgeheimnis fielen, sei dies nicht passiert und es werde in das Ermessen des Gerichts gestellt, den Protokollauszug einzufordern. Das Schreiben wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt.

Mit Schreiben vom 28. November 2023 beantragte der Vertreter der Beschwerdeführenden die Edition des anonymisierten Protokollauszugs der entsprechenden Kommissionssitzung und dessen Zustellung an die Parteien. Die Eingabe wurde der EBK zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die

Edition des Protokollauszugs hat das Verwaltungsgericht verzichtet (siehe dazu hinten Erw. II/7).

3.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. Februar 2024 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Ein Ausschlussgrund nach § 54 Abs. 2 lit. a–h VRPG liegt nicht vor. Gemäss § 30 Abs. 1 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 12. März 2013 (KBüG; SAR 121.200) ist gegen Entscheide des Grossen Rats oder dessen Kommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Zur Beschwerde ist namentlich befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihnen die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts verweigert wurde, in ihren eigenen Interessen berührt. Sie haben ein hinreichendes praktisches und aktuelles Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert, d.h. eine justizmässige Überprüfung durchgeführt wird (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998, S. 327; BGE 138 I 305, Erw. 1.4.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1D_9/2020 vom 25. März 2022 und 1D_1/2014 vom 1. Oktober 2014, je Erw. 1.3); sie sind damit zur Beschwerde befugt.

Zur Beschwerde ist namentlich befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihnen die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts verweigert wurde, in ihren eigenen Interessen berührt. Sie haben ein hinreichendes praktisches und aktuelles Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert, d.h. eine justizmässige Überprüfung durchgeführt wird (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998, S. 327; BGE 138 I 305, Erw. 1.4.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1D_9/2020 vom 25. März 2022 und 1D_1/2014 vom 1. Oktober 2014, je Erw. 1.3); sie sind damit zur Beschwerde befugt.

3.

Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind im Urteilszeitpunkt noch nicht volljährig und damit auch nicht handlungsfähig (Art. 13 i. V. m. Art. 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Sie sind im vorliegenden Verfahren durch ihre Mutter, die Beschwerdeführerin 1, gesetzlich vertreten (Art. 304 i. V. m. Art. 296 ZGB), welche sich zulässigerweise anwaltlich vertreten lässt (§ 14 VRPG).

4.

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch (§ 48 Abs. 2 und 55 Abs. 1 VRPG); eine Angemessenheitskontrolle findet nicht statt (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario; § 30 Abs. 2 KBüG). Der eingeschränkten Justiziabilität von Ermessensentscheiden ist durch eine Anpassung des Kontrollumfangs und der Kontrolldichte sowie durch geeignete Beweismassnahmen Rechnung zu tragen (BGE 137 I 235, Erw. 2.5 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2012 [BVR 2012 S. 529], Erw. 3.3.1).

5.

5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung des Beschlusses des Grossen Rates vom 20. Juni 2023. Der Grosse Rat hat am 20. Juni 2023 beschlossen, das Einbürgerungsdossier nicht an sich zu ziehen (siehe vorne Prozessgeschichte A/3). Materiell über die Einbürgerung entschieden hat die EBK mit ihrem Entscheid vom 20. Juni 2023 (act. 1 f.). Diesen Entscheid legen die Beschwerdeführenden der Beschwerde bei (Beschwerdebeilage 2) und auf ihn beziehen sich auch die vorgebrachten Rügen. Die EBK stellt eine Kommission des Grossen Rates und damit ein Organ desselben dar (§ 9 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung vom 19. Juni 1990 [Geschäftsverkehrsgesetz, GVG; SAR.152.200]). Ihr Entscheid wird mit dem Verzicht des Grossen Rates, die Beschlussfassung an sich zu ziehen, zum Beschluss des Grossen Rates (§ 14 Abs. 2 GVG). Angesichts dessen bildet der Entscheid der EBK vom 20. Juni 2023 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde.

5.2 Hebt das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin den angefochtenen Entscheid auf, so kann es entweder selbst urteilen oder die Sache zum Erlass einer anderen Verfügung zurückweisen (§ 49 VRPG). Auch § 30 KBüG schränkt die Kompetenz des Verwaltungsgerichts zum Fällen von reformatorischen Entscheiden nicht ein. Das Verwaltungsgericht ist damit im Beschwerdeverfahren nicht auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beschränkt; vielmehr stellt die Rückweisung eine Ausnahme dar, für welche besondere Gründe vorliegen müssen (vgl. dazu MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 29 ff. zu § 58 aVRPG). Unter diesen Umständen erweist sich der Antrag der Beschwerdeführenden nicht nur auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern auf direkte Einbürgerung durch das Verwaltungsgericht als zulässig.

6.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vollumfänglich einzutreten ist.

7.

Das Verwaltungsgericht urteilt aufgrund der besonderen Bedeutung des Falles in der Besetzung mit fünf Richtern (§ 3 Abs. 6 lit. c des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

II.

1.

1.1 Ihren Entscheid, das Gesuch der Beschwerdeführenden um ordentliche Einbürgerung abzulehnen, begründet die EBK damit, dass die Beschwerdeführerin 1 während des hängigen Einbürgerungsverfahrens dreimal betrieben worden sei. Der Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2022 weise eine Betreibung der SVA Aargau vom 17. Februar 2020 über Fr. 7'044.75 und zwei Betreibungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 10. September 2020 über Fr. 3'035.05 beziehungsweise 9. Dezember 2020 über Fr. 3'114.65 aus. Es werde von der Beschwerdeführerin 1 nicht geltend gemacht, dass diese Betreibungen im Sinne von § 9 Abs. 7 KBüG zu Unrecht erfolgt seien. Weiter würden weder die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 1 in den Jahren 2017/2018 und 2021 noch die Pandemie, noch die lange Verfahrensdauer, noch der Umstand, dass zwischenzeitlich alle Betreibungen mit Zahlung erledigt seien, etwas daran ändern, dass gegen die Beschwerdeführerin 1 während des hängigen Einbürgerungsverfahrens Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestanden hätten. Damit erfülle die Beschwerdeführerin 1 die Voraussetzung gemäss § 9 Abs. 5 KBüG nicht. Diese Bestimmung gelte mit Blick auf das Gesetzmässigkeitsprinzip und mit Verweis auf den Grossratsbeschluss vom 20. September 2022 (GRB 2022-0608) betreffend ein anderes Einbürgerungsgesuch absolut.

1.2 Demgegenüber halten die Beschwerdeführenden fest, dass die Beschwerdeführerin 1 abgesehen von § 9 Abs. 5 KBüG unbestrittenermassen sämtliche Voraussetzungen für die Einbürgerung erfülle. Der Bestand der drei Betreibungen im Jahr 2020 werde nicht bestritten. Ebenso werde nicht bestritten, dass diese zu Recht eingeleitet worden sind. Die Verweigerung der Einbürgerung einzig aufgrund dieser Betreibungen sei aber unverhältnismässig. Es sei zu berücksichtigen, dass die drei Betreibungen in Gesamthöhe von Fr. 13'194.45 im begrenzten Zeitraum von Februar bis September (richtig: Dezember) 2020 ergangen seien und es der Beschwerdeführerin 1 in dieser Zeit gesundheitlich nicht gut gegangen sei: Nach einer von Komplikationen geprägten Schwangerschaft habe die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres ersten Kindes (Anm.: tt.mm.jjjj) an einer postnatalen Depression gelitten. Sie habe beinahe in eine Klinik eingewiesen werden müssen, sich dann aber in die Obhut ihrer Schwester begeben. Noch bevor sie sich richtig habe erholen können, sei sie erneut schwanger geworden. Es sei eine abermals mit Komplikationen geprägte Schwangerschaft gefolgt sowie nach der Geburt eine postnatale Depression. Namentlich aufgrund der äusserst schwierigen Situation infolge der zweiten Geburt (Anm.: tt.mm.jjjj) sei es zu Missverständnissen mit den beiden Sozialversicherungsanstalten gekommen. Weiter sei die Beschwerdeführerin betreffend die Sozialversicherungsbeiträge im Kanton Aargau davon ausgegangen, diese bezahlt zu haben, nachdem sie ihren Salon in Q._____ per Februar 2020 einer Drittperson übergeben habe. Sie sei diesbezüglich von ihrem damaligen Treuhänder ungenügend unterstützt worden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die drei Betreibungen in der für alle Selbständigerwerbenden mit Schwierigkeiten verbundenen Pandemie ergangen seien und Forderungen aus zwei Kantonen betreffen würden.

Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Umstands, dass die den Betreibungen zu Grunde liegenden Forderungen mittlerweile beglichen und die Betreibungen gelöscht seien und die Beschwerdeführerin 1 vor- und nachher nie betrieben worden sei, sei es unhaltbar und damit willkürlich, ihr einzig wegen der drei Betreibungen den guten Leumund abzusprechen und deshalb die Einbürgerung zu verweigern. Der Entscheid des Grossen Rats stütze sich einseitig auf das Kriterium des finanziellen Leumunds ab, während relevante Aspekte unbeachtet blieben und entscheidende Abwägungen teilweise nicht vorgenommen würden. Unter diesen Umständen stelle die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs einen Ermessensmissbrauch des Grossen Rats und als solcher eine vor Verwaltungsgericht justiziable Rechtsverletzung dar. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das bereits am 8. Februar 2017 eingereichte Gesuch um Einbürgerung bei beförderlicher Behandlung im Zeitpunkt der Betreibungen längst hätte erledigt sein müssen.

2.

2.1 Vorliegend ist das Gesuch um ordentliche Einbürgerung am 8. Februar 2017 eingereicht worden. Am 1. Januar 2018 sind das totalrevidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) sowie die Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) in Kraft getreten. Anwendbar ist auf den vorliegenden Fall gemäss Art. 50 Abs. 2 BüG das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, aBüG; AS 1952 1087; Zugriff auf die einschlägige konsolidierte Fassung über SR.141.0 auf der Webseite des Bundes). Für das kantonale Recht ist die Sache nach dem für die Beschwerdeführerin 1 günstigeren Recht zu beurteilen (§ 31 Abs. 1 KBüG), d.h. entweder nach der aktuellen Version des KBüG (in Kraft seit 1. Juli 2020) oder jener, die vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2020 in Kraft stand (aKBüG).

2.2 Wer in der Schweiz Staatsbürgerin oder Staatsbürger werden will, muss nach Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101 [in der seit 1. Januar 2000 gültigen Fassung]) immer auch Bürgerin oder Bürger eines Kantons und einer Gemeinde werden. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BV (in der seit 1. Januar 2000 gültigen Fassung) erlässt der Bund die Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Die Ausführungsgesetzgebung auf Bundesebene findet sich für den vorliegenden Fall im aBüG (siehe vorne Erw. II/2.1). Gemäss diesem muss die gesuchstellende Person für die ordentliche Einbürgerung die gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllen (Art. 15 aBüG). Weiter ist nach Art. 14 aBüG vor Erteilung der Bewilligung zu prüfen, ob sie zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere, ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Darüber hinaus wird die Gesetzgebungskompetenz den Kantonen überlassen, welche hinsichtlich der Eignung zur Einbürgerung Konkretisierungen vornehmen und gemäss Lehre und Rechtsprechung unter der Geltung des aBüG auch über die Mindestvorschriften des Bundes hinausgehende Einbürgerungsvoraussetzungen vorsehen können (ALBERTO ACHERMANN / BARBARA VON RÜTTE, in: BERNHARD WALDMANN / EVA MARIA BELSER / ASTRID EPINEY [Hrsg.], Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, N. 33 und N. 37 zu Art. 38 BV; Urteile des Bundesgerichts 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 3.3; 1D_4/2021 vom 8. März 2022, Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; BGE 140 I 99, Erw. 2.1; 139 I 169, Erw. 6.3). Allerdings besteht der Spielraum der Kantone bei der Regelung und dem Vollzug der ordentlichen Einbürgerung immer nur in den Schranken des übergeordnete Bundesrechts (Art. 46 und 49 BV; BGE 138 I 305, Erw. 1.4.3). Die Kantone haben insbesondere das Prinzip der Grundrechtsbindung staatlicher Organe zu beachten, namentlich das Diskriminierungsverbot, die Glaubensund Gewissensfreiheit, das Willkürverbot und die Verfahrensrechte (FELIX HAFNER / DENISE BUSER, in: BERNHARD EHRENZELLER / PATRICIA EGLI / PE-TER HETTICH / PETER HONGLER / BENJAMIN SCHINDLER / STEFAN G. SCHMID / RAINER J. SCHWEIZER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 38 BV). Demgemäss verfügen die Kantone nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung zwar über ein gewisses Ermessen; das Einbürgerungsverfahren ist jedoch trotz politischer Komponente kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden (BGE 140 I 99, Erw. 3.1; 138 I 305, Erw. 1.4.3; Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 3.1). So räumt das Bundesrecht den zuständigen Behörden weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Entschliessungsermessen in dem Sinne ein, dass es ihnen freistünde, eine Person trotz Erfüllung sämtlicher auf eidgenössischer und kantonaler Ebene statuierter Einbürgerungsvoraussetzungen nicht einzubürgern. Eine entsprechende Nichteinbürgerung wäre willkürlich und würde das Rechtsgleichheitsgebot verletzen (BGE 138 I 305, Erw. 1.4.5, Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 3.2).

Weiter urteilte das Bundesgericht, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen insgesamt verhältnismässig beziehungsweise "vernünftig" und diskriminierungsfrei sein müssen und nicht überzogen erscheinen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 3.4 auch zum Folgenden). Einzelnen Kriterien darf demnach zwar eine gewisse eigene Gewichtung beigemessen werden, insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, solange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 3.4; BGE 141 I 60, Erw. 3.5; BGE 146 I 49, Erw. 4.4, je mit weiteren Hinweisen).

2.3 Gemäss § 6 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) i. V. m. § 5 Abs. 1 KBüG (in der seit 1. Januar 2014 gültigen Fassung) gilt eine gesuchstellende Person als erfolgreich integriert, wenn sie nachweist, dass sie mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (lit. a), über ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt (lit. b), die Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung achtet (lit. c), die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet (lit. d) und am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben will (lit. e). Die Voraussetzungen müssen auch im Zeitpunkt des Entscheids von Gemeinde und Kanton erfüllt sein (§ 5 Abs. 2 KBüG).

Die in § 5 Abs. 1 KBüG normierten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen werden in den §§ 6 ff. aKBüG beziehungsweise §§ 6a ff. KBüG sowie der Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht vom 16. Dezember 2015 (KBüV; SAR 121.213) näher umschrieben.

§ 9 KBüG (in der mit Ausnahme von Abs. 2 seit 1. Januar 2014 gültigen Fassung) konkretisiert das hier strittige Kriterium des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung. Dieser ist gegeben, wenn die gesuchstellende Person – positiv – ein ungekündigtes und unbefristetes Arbeitsverhältnis, eine selbständige wirtschaftliche Erwerbstätigkeit, Bemühungen zur Suche einer Arbeitsstelle oder bei einer befristeten Anstellung den Willen zur selbständigen wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nachweist (Abs. 1 lit. a), eine aktive Bildungstätigkeit oder entsprechende Bemühungen nachweist (Abs. 1 lit. b) oder ihre Lebenskosten und Unterhaltspflichten auf absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, decken kann (Abs. 1 lit. c). Als negative Voraussetzungen darf die gesuchstellende Person drei Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Leistungen aus der Sozialhilfe bezogen haben, wobei in begründeten Fällen von dieser Vorgabe abgewichen werden kann (Abs. 2, in der vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2020 gültigen Fassung), und sie muss ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen, wozu ein Betreibungsregisterauszug vorzulegen ist (Abs. 3). Der Betreibungsregisterauszug darf für die letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine offenen Verlustscheine aufweisen (Abs. 4) und für die letzten drei Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen (Abs. 5). Andere Betreibungen können bei der Prüfung der Integration angemessen berücksichtigt werden (Abs. 6). Sofern die gesuchstellende Person nachweist, dass eine Betreibung ungerechtfertigt erfolgte, fällt diese ausser Betracht (Abs. 7).

3.

3.1 Vorliegend wird weder im angefochtenen Entscheid noch in der Beschwerdeantwort in Frage gestellt und ist damit nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin 1 die Wohnsitzerfordernisse erfüllt und mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton Aargau und in ihrer Wohnsitzgemeinde vertraut ist, über ausreichende sprachliche sowie staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt, die Werte der Bundes- und Kantonsverfassung achtet und die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a–d KBüG [in der seit 1. Januar 2014 gültigen Fassung] und Art. 14 aBüG), wobei sich das letztgenannte Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf das kantonale Recht bezieht (§ 5 Abs. 1 lit. d KBüG). Das Bundesgesetz spricht von Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung, worunter auch der hier strittige finanzielle Leumund subsumiert wird (Art. 14 Abs. 1 lit. c aBüG; Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293, 305; Handbuch Bürgerrecht des Staatssekretariats für Migration [SEM] für Gesuche bis 31.12.2017, Kapitel 4 Ziff. 4.7.3.2; zum finanziellen Leumund siehe hinten Erw. II/3.2 ff.). Vorbehältlich dieser Präzisierung erübrigen sich Ausführungen zu diesen Integrationskriterien.

3.2 Nicht strittig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2020 berechtigterweise drei Mal von Sozialversicherungsanstalten betrieben worden ist. Strittig ist jedoch, ob es unverhältnismässig und willkürlich ist, der Beschwerdeführerin 1 einzig aufgrund dieser drei Betreibungen die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts zu verweigern. Während die EBK in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, § 9 Abs. 5 KBüG lasse der anwendenden Behörde keinen Spielraum für die Anwendung eigenen Ermessens, sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, dass ein Entscheidungsspielraum bestanden und die EBK diesen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe.

4.

Die Beurteilung der erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 14 aBüG beziehungsweise § 5 KBüG einer sich um das Bürgerrecht bewerbenden Person hat, wie unter Erwägung II/2.2 dargelegt, unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen (vgl. auch Handbuch SEM für Gesuche bis 31.12.2017, Kapitel 4 Ziff. 4.7.2.1). Es darf nur dann auf ein einziges Kriterium abgestellt werden, wenn dieses – wie eine erhebliche Straffälligkeit – bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht fällt. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erscheint fraglich, ob die Verweigerung der Zusicherung des Kantonsbürgerrechts an die Beschwerdeführerin 1 einzig wegen der drei im Betreibungsregister gegen sie verzeichneten Betreibungen mit dem übergeordneten Recht im Allgemeinen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (§ 2 KV, Art. 5 Abs. 2 BV) im Besonderen in Einklang zu bringen ist, bildet doch der finanzielle Leumund nur eine von mehreren Einbürgerungsvoraussetzungen.

Es ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob § 9 Abs. 5 KBüG der EBK überhaupt ein Ermessen einräumt, das ihr grundsätzlich ermöglicht hätte, der Beschwerdeführerin 1 trotz dreier gegen sie registrierter Betreibungen von Sozialversicherungseinrichtungen im Jahr 2020 das Kantonsbürgerrecht zuzusichern (siehe nachfolgende Erw. II/5). Sollte die Prüfung ergeben, dass die EBK ein solches Ermessen hatte, ist in einem zweiten Schritt unter Beachtung der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob dieses Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde. Sollte die Prüfung hingegen ergeben, dass der EBK mit Blick auf § 9 Abs. 5 KBüG kein Ermessen zugestanden hat, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese kantonale Bestimmung verfassungs- und bundesrechtskonform ist (siehe hinten Erw. II/6).

5.

Unter Ermessen versteht man einen Handlungsspielraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden bei der Anordnung von Rechtsfolgen einräumt. Ob und inwiefern ein Rechtssatz Ermessen einräumt, ist durch Auslegung zu ermitteln (PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2022, § 26 Rz. 583; vgl. BGE 125 II 29, Erw. 3d/bb). Vorliegend ist deshalb durch Auslegung zu prüfen, ob § 9 Abs. 5 KBüG den rechtsanwendenden Behörden einen minimalen Ermessenspielraum zugesteht.

5.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.48 vom 28. September 2023, Erw. 3.2; BGE 148 II 475, Erw. 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Insbesondere bei jüngeren Gesetzen, wo veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen, sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die strittige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 138 II 440, Erw. 13). Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 138 II 440, Erw. 13; BGE 143 III 385, Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2 5.2.1 Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (sog. grammatikalische Auslegung; BGE 145 III 133, Erw. 6; BGE 143 I 272, Erw. 2.2.3; BGE 142 V 402, Erw. 4.1).

Unter der Marginalie zu § 9 KBüG, "Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung", normiert § 9 Abs. 3–7 KBüG im Hinblick auf den Betreibungsregisterauszug Folgendes:

[Abs. 3] Die gesuchstellende Person hat ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Der Nachweis dafür erfolgt durch Vorlage eines Betreibungsregisterauszugs.

[Abs. 4] Der Betreibungsregisterauszug darf für die letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine offenen Verlustscheine aufweisen.

[Abs. 5] Für die letzten drei Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens darf der Betreibungsregisterauszug keine Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen aufweisen.

[Abs. 6] Andere Betreibungen können bei der Prüfung der Integration angemessen berücksichtigt werden.

[Abs. 7] Weist die gesuchstellende Person nach, dass eine Betreibung ungerechtfertigt erfolgte, fällt diese ausser Betracht.

Gemäss dem vorliegend einschlägigen § 9 Abs. 5 KBüG dürfen gegen die gesuchstellende Person keine Betreibungsregistereinträge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen vorliegen. Ansonsten gilt von Gesetzes wegen, dass diese Person ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt (§ 9 Abs. 3 KBüG) und folglich das Integrationskriterium des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben (Marginalie zu § 9 KBüG) nicht erfüllt.

§ 9 Abs. 5 KBüG enthält keinerlei Ausnahmen oder Einschränkungen, welche darauf schliessen liessen, dass eine gesuchstellende Person den Nachweis der Einhaltung finanzieller Verpflichtungen auch bei Vorliegen von Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen erbringen könnte. Dies im Gegensatz zu § 9 Abs. 6 KBüG, der jedoch nur für andere Betreibungen gilt. Einzig wenn die gesuchstellende Person nachweisen kann, dass die entsprechenden Betreibungen ungerechtfertigt erfolgt sind, fallen sie ausser Betracht (§ 9 Abs. 7 KBüG).

Der klare Wortlaut von § 9 Abs. 5 KBüG sieht demnach vor, dass die gesuchstellende Person bei Betreibungsregistereinträgen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt und folglich ihr Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht gegeben ist – unabhängig von den konkreten Umständen, wie namentlich die Anzahl der Betreibungen, die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung(en) oder die Umstände, die zur Betreibung geführt haben.

5.2.2 In systematischer Hinsicht konkretisiert § 9 KBüG, der mit der Marginalie "Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung"

überschrieben ist (siehe vorne Erw. II/5.2.1), das in § 5 Abs. 1 lit. e KBüG mit identischem Wortlaut aufgeführte Integrationskriterium. Dieses wiederum konkretisiert die in § 4 Abs. 1 lit. b KBüG aufgeführte Einbürgerungsvoraussetzung, wonach eine um Einbürgerung ersuchende Person erfolgreich integriert sein muss. Damit sie als erfolgreich integriert gilt, muss sie – neben den übrigen in § 5 Abs. 1 lit. a–d KBüG aufgeführten Integrationskriterien (siehe vorne Erw. II/2.3) – nach § 5 Abs. 1 lit. e KBüG nachweisen, dass sie am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben will. Dazu muss die gesuchstellende Person insbesondere ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen, was durch Vorlage eines Betreibungsregisterauszugs nachzuweisen ist (§ 9 Abs. 3 KBüG). Während der vorzulegende Betreibungsregisterauszug gemäss § 9 Abs. 5 KBüG für die letzten drei Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen aufweisen darf, können andere Betreibungen gemäss § 9 Abs. 6 KBüG "bei der Prüfung der Integration angemessen berücksichtigt werden".

Aus dieser Systematik ergibt sich zweierlei: Erstens wird deutlich, dass der den Behörden in § 9 Abs. 6 KBüG bei den "anderen" Betreibungen explizit eingeräumte Ermessensspielraum bei den in § 9 Abs. 5 KBüG genannten Betreibungen nicht besteht. Das heisst, während Betreibungen nach Abs. 6 angemessen berücksichtigt werden können, müssen solche nach Abs. 5 zwingend berücksichtigt werden. Zweitens erfolgt die jeweilige Berücksichtigung nicht auf gleicher Stufe: Betreibungen nach § 9 Abs. 5 KBÜG sind, in Übereinstimmung mit der Marginalie, im Rahmen des Integrationskriteriums "Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben" zu berücksichtigen. Demgegenüber erfolgt die Berücksichtigung der anderen Betreibungen nach § 9 Abs. 6 KBüG "bei der Prüfung der Integration", also im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtlicher in § 5 Abs. 1 KBüG aufgeführten Integrationskriterien, womit ein Manko bei einem Gesichtspunkt (hier das Vorliegen von anderen Betreibungen) durch Stärken bei anderen Integrationskriterien ausgeglichen werden kann (siehe oben, Erw. II/2.2).

Gerade weil bei den anderen Betreibungen nach § 9 Abs. 6 KBüG implizit auf eine Gesamtbetrachtung hingewiesen wird, bei den in § 9 Abs. 5 KBüG aufgeführten Betreibungen aber nicht, ergibt sich aus der Systematik, dass bei Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen keine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Vielmehr hat das Integrationskriterium des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bei Vorliegen solcher Betreibungen als nicht erfüllt zu gelten, wodurch auch eine erfolgreiche Integration als gescheitert zu betrachten ist – völlig unabhängig von der Erfüllung bzw. dem Grad der Erfüllung der übrigen Integrationskriterien.

Diese Konsequenz der Verneinung der erfolgreichen Integration bei Nichterfüllung des Integrationskriteriums "Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung" ergibt sich im Übrigen auch aus § 5 Abs. 1 KBüG, der die Integrationskriterien aufzählt, welche für eine erfolgreiche Integration erfüllt sein müssen. Diese Aufzählung enthält im Gegensatz zu Art. 14 aBüG und Art. 12 BüG kein "insbesondere", welches auf eine beispielhafte oder nicht abschliessende Aufzählung schliessen liesse. Entsprechend ist von einem abschliessenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungskatalog auszugehen, sodass die Nichterfüllung eines Kriteriums zum Scheitern der erfolgreichen Integration als Ganzes führt.

Wer die Voraussetzung von § 9 Abs. 5 KBüG nicht erfüllt, gilt demgemäss im Sinne von § 5 Abs. 1 KBüG als nicht erfolgreich integriert und kann deshalb gemäss § 4 KBüG nicht eingebürgert werden.

5.2.3 Entstehungsgeschichtlich geht § 9 Abs. 5 KBüG auf die Totalrevision des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 22. Dezember 1992 (SAR 121.100, ausser Kraft seit 1. Januar 2014, [nachfolgend: KBÜG 1992]) zurück. Während das bisherige Recht für die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen auf das Bundesgesetz verwiesen hatte (§ 5 Abs. 1 KBüG 1992), wurden sie im Rahmen der Totalrevision erstmals im kantonalen Recht selbst normiert (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 23. November 2011 zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [KBüG], Totalrevision,

11.348 [nachfolgend: Botschaft 2011], S. 2 ff., S. 30). Aus der Botschaft 2011 wird deutlich, dass die neu normierten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen in dem Sinne absolut zu verstehen sind, dass ein Einbürgerungsgesuch abgewiesen werden muss, wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist oder während des hängigen Einbürgerungsverfahrens wegfällt (Botschaft 2011, S. 30). In Bezug auf den Nachweis der Einhaltung finanzieller Verpflichtungen ist der Botschaft 2011 zu entnehmen, dass während der Frist von drei Jahren vor Einreichung des Gesuchs keine Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen vorliegen dürfen (Botschaft 2011, S. 50). Falls keine solchen Betreibungen vorliegen, hingegen andere Betreibungen von Privatpersonen oder Firmen, sei in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen trotz fraglicher Zahlungsmoral erfüllt sei (Botschaft 2011, S. 50). Die Botschaft diskutiert in diesem Zusammenhang das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2010.261 vom 6. Dezember 2010 (Botschaft 2011, S. 50 f.). Das Verwaltungsgericht hat darin Folgendes erwogen (Hervorhebungen hinzugefügt):

2.3.2 Bereits aus diesen bundesrätlichen Erläuterungen zur geltenden Rechtslage erhellt, dass die Voraussetzung der Beachtung der Rechtsordnung (ebenso wie die Erfüllung dieser Voraussetzung zusammen mit den übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 14 a, b und d BüG) eine Gesamtschau verlangt. […]

2.3.3 Die Notwendigkeit einer Gesamtschau hinsichtlich des Erfordernisses der Beachtung der Rechtsordnung (kein ins Gewicht fallendes strafrechtliches Verhalten, erkennbare Achtung der verfassungsrechtlichen Grundordnung, ausreichender finanzieller Leumund) verlangt, selbst wenn bei einem der genannten Kriterien nicht allzu schwerwiegende Defizite im Verhalten des Bewerbers zutage treten, eine Abwägung mit seinem Verhalten hinsichtlich der anderen Kriterien. Dabei ist der den zuständigen Einbürgerungsbehörden zustehende Spielraum jedenfalls dann überschritten, wenn eine bloss schematische Prüfung anhand eines starren Kriterienkatalogs vorgenommen und der Bewerber wegen eines in seinem Ausmass nur geringen Nichteinhaltens eines einzelnen Kriteriums bei unzweideutig vollständiger Erfüllung der übrigen Kriterien ohne weiteres abgelehnt wird.

Diesem Urteil, so die Botschaft 2011, werde durch die Bestimmung von § 9 KBüG insofern Rechnung getragen, als die strengen (zeitlichen) Voraussetzungen nur für Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen und Krankenkassen (§ 9 Abs. 5 KBüG) gälten, während bei Vorliegen anderer Betreibungen (nach § 9 Abs. 6 KBüG) eine vom Verwaltungsgericht geforderte Gesamtwürdigung vorzunehmen sei und ungerechtfertigte Betreibungen gemäss § 9 Abs. 7 KBüG nicht zu beachten seien (Botschaft 2011, S. 51). In den Beratungen des Grossen Rates zur Totalrevision des KBüG gab die Bestimmung von § 9 Abs. 5 KBüG zu keinen Diskussionen Anlass (vgl. Prot. GR vom 8. Mai 2012, Art. 1894, S. 4411 f.; Prot. GR vom 12. März 2013, Art. 2370, S. 5423) und § 9 KBüG trat per 1. Januar 2014 in Kraft.

Am 25. Januar 2017 unterbreitete der Regierungsrat dem Grossen Rat jedoch einen Entwurf zur Änderung des KBüG für die 1. Beratung zur Beschlussfassung (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 25. Januar 2017 zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [KBüG], Änderung, 17.29 [nachfolgend: Botschaft 2017]). Die regierungsrätlichen Anträge umfassten, neben Anpassungen an das Bundesgesetz, Änderungen im Bereich der Bewertung von Betreibungen gemäss § 9 KBüG. Zur Begründung ist der Botschaft 2017 Folgendes zu entnehmen (Botschaft 2017, S. 10, Hervorhebungen hinzugefügt):

Das geltende Recht sieht vor, dass der Betreibungsregisterauszug für die letzten drei Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungen oder Krankenkassen aufweisen darf. Ansonsten ist eine Einbürgerung nicht möglich. Diese Regelung kann in dieser Absolutheit zu unverhältnismässigen Resultaten führen, weshalb sie aufgehoben werden soll. Viele Gemeinden, die EDU, die SVP sowie die Gemeindeammänner-Vereinigung fordern die Beibehaltung dieser Bestimmung. Nach geltendem Recht könnte eine einzige Betreibung einer Krankenkasse über beispielsweise Fr. 30.– dazu führen, dass eine Person nicht eingebürgert wird. Dies selbst dann, wenn lediglich vergessen ging, die Rechnung zu bezahlen, der ausstehende Betrag längst beglichen ist und keine anderen Gründe gegen eine Einbürgerung sprechen. Diese Regelung kann unverhältnismässig sein. Die Gemeinden sollen bei der Beurteilung der Betreibungen mehr Ermessensspielraum erhalten, weshalb an der Aufhebung dieser Bestimmung festgehalten und eine offenere Formulierung vorgeschlagen wird.

Der Regierungsrat regte die Aufhebung von § 9 Abs. 5 KBüG und die Umformulierung von § 9 Abs. 6 KBüG in folgenden Wortlaut an: "Betreibungen und ältere Verlustscheine können bei der Prüfung der Integration angemessen berücksichtigt werden" (vgl. Synopse, Botschaft 17.29, KBüG, Änderung, 1. Beratung, S. 12).

An der Sitzung vom 9. Mai 2017 lehnte der Grosse Rat die Aufhebung von § 9 Abs. 5 KBüG und Änderung von § 9 Abs. 6 KBüG mit 84 zu 50 bzw. 84 zu 46 Stimmen ab (Prot. GR vom 9. Mai 2017, Art. Nr. 2017-0127, S. 4). Der in Erwägung II/5.2.1 zitierte Wortlaut von § 9 Abs. 5 und 6 KBüG blieb somit unverändert.

Aus dieser Analyse der Entstehungsgeschichte erhellt, dass erstens mit Blick auf die Betreibungen gemäss § 9 Abs. 5 KBüG, anders als für solche privater Gläubiger, ganz bewusst kein Ermessensspielraum eingeräumt worden ist und dass zweitens, bei Vorliegen entsprechender Betreibungen, das Einbürgerungsgesuch in jedem Fall abgewiesen werden muss.

5.2.4 Die Materialien sind auch hinsichtlich des Sinnes und Zwecks der Bestimmung aufschlussreich: Zweck des am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen KBüG (siehe vorne Erw. II/2.1) – und damit auch des § 9 Abs. 5 KBüG – ist, die Voraussetzungen für die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger klar und kantonal einheitlich zu regeln und das den Einbürgerungen zu Grunde liegende Verfahren fair, transparent und rechtsstaatlich korrekt auszugestalten (Botschaft 2011, S. 12). Mit Blick auf die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen wollte der Gesetzgeber nicht mehr auf die Voraussetzungen nach Bundesgesetz verweisen (siehe vorne Erw. II/5.2.3), sondern konkretere und klarere Umschreibungen der Einbürgerungsvoraussetzungen vornehmen (Botschaft 2011, S. 30). Diesen Zweck erfüllt § 9 Abs. 5 KBüG, aus dem sich sowohl eine klare (negative) Einbürgerungsvoraussetzung als auch die Rechtsfolge der Nichterfüllung dieser Voraussetzung in Form der Nichteinbürgerung ergibt. Die sich aus dem Wortlaut ergebende absolute Lesart von § 9 Abs. 5 KBüG in dem Sinne, als dass bei Vorliegen entsprechender Betreibungen der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und folglich die Integration als Ganzes verneint werden muss, entspricht damit dem Sinn und Zweck des KBüG. Zwar war Ziel und Zweck des KBüG auch, das Verfahren rechtsstaatlich korrekt auszugestalten, was mit Blick auf die Verfassungskonformität ein Ermessen der Behörden erfordern würde, wie sich nachfolgend in Erwägung II/6 zeigen wird. Allein das Bestreben nach einer rechtsstaatlichen Gesetzgebung vermag aber kein anderes Resultat der teleologischen Auslegung zu begründen.

5.3 Es ergeben sich demnach weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus der Systematik noch aus der ratio legis hinreichende Gründe, um vom klaren Wortlaut von § 9 Abs. 5 KBüG abzuweichen. Vielmehr lässt die Auslegung keinen anderen Schluss zu, als dass Betreibungsregistereinträge im Sinne von § 9 Abs. 5 KBüG einen absoluten Ausschlussgrund für die Einbürgerung darstellen. § 9 Abs. 5 KBüG ist also als kantonale Mindestvoraussetzung beziehungsweise als sogenanntes Killerkriterium für die Einbürgerung zu verstehen (vgl. zum Killerkriterium ELIAS STUDER, Die ordentliche Einbürgerung in den Kantonen, in: IMPULSE, Bd./Nr. 101, 2023, S. 7): Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sind auch der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben nach § 9 KBüG und damit die erfolgreiche Integration nach § 5 KBüG als Ganzes zu verneinen und die Einbürgerung muss zwingend verweigert werden.

Dass die so zu verstehende Norm von § 9 Abs. 5 KBüG vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zumindest problematisch sein kann, war dem Grossen Rat bereits im Zeitpunkt der Totalrevision des KBüG bekannt. Die Botschaft 2011 verwies explizit auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts (siehe vorne Erw. II/5.2.3). Die entsprechende Regelung wurde trotzdem eingeführt.

In der Folge lehnte der Grosse Rat im Jahr 2017 den regierungsrätlichen Antrag auf Aufhebung des § 9 Abs. 5 KBüG ab, obwohl der Teilrevisionsantrag ausdrücklich aus Gründen der Verhältnismässigkeit angeregt worden war: Die Erfahrung habe gezeigt, dass nicht jede geringfügige und allenfalls einmalige Betreibung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Sozialversicherungseinrichtung oder Krankenkasse automatisch eine Einbürgerung verunmöglichen solle (Botschaft 2017, S. 19; sowie vorne Erw. II/5.2.3). Die Mehrheit des Grossen Rates hat sich somit wiederholt und trotz Kenntnis der damit einhergehenden Problematik dafür entschieden, § 9 Abs. 5 KBüG als absolutes Ausschlusskriterium auszugestalten.

Auch bei der Anwendung von § 9 Abs. 5 KBüG brachte die Ratsmehrheit klar zum Ausdruck, dass diese Bestimmung als absolutes Ausschlusskriterium verstanden werden soll. Dies zeigte sich insbesondere bei der Einbürgerung EEPO-5785-8587 vom 20. September 2022, auf welche die

Vorinstanz als Präzedenzfall für ihren Entscheid im vorliegenden Verfahren verweist (siehe vorne Erw. II/1.1): Gegenstand jenes Geschäfts bildete das Einbürgerungsgesuch einer Person, die seit über drei Jahrzehnten in der Schweiz gelebt, stets gearbeitet und nie Sozialhilfe bezogen, indes während der Coronapandemie eine Bundessteuerforderung von Fr. 500.00 erst auf Betreibung hin bezahlt hatte (Prot. GR vom 20. September 2022, Art. 0608, S. 1291, Votum Mallien, S. 1293 Votum Schmidmeister, S. 1295 Votum Fricker und Votum Brem-Ingold). Die EBK hiess das Einbürgerungsgesuch trotz der registrierten Betreibung wegen nicht bezahlter Steuern gut (Prot. GR vom 20. September 2022, Art. 0608, S. 1290 i. V. m. Prot. GR vom 21. Juni 2022, Art. 0479 f. Voten Büchi und Mallien), woraufhin der Grosse Rat das Dossier an sich zog und die Einbürgerung verweigerte (Prot. GR vom 20. September 2022, Art. 0608, S. 1295). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei den klaren gesetzlichen Vorgaben die Verhältnismässigkeit nicht beachtet werden könne (Prot. GR vom 20. September 2022, Art. 0608, S. 1292 Votum Büchi), dass § 9 Abs. 5 KBüG keinen Spielraum belasse (Prot. GR vom 20. September 2022, Art. 0608, S. 1292 Votum Käser und S. 1294 Votum Riner) bzw. keine Kulanz einräume (Prot. GR vom 20. September 2022, Art. 0608, S. 1293 f. Votum Lütolf) und "ganz bewusst so im Gesetz gewollt" sei (Prot. GR vom 20. September 2022, Art. 0608, S. 1294 Votum Riner).

Damit besteht kein Zweifel, dass das Auslegungsergebnis von § 9 Abs. 5 KBüG nicht nur dem Willen des 2011 legiferierenden Grossen Rats entspricht, sondern auch übereinstimmt mit dem Verständnis der Norm der Mehrheit des aktuellen Grossen Rats. Dieses klare Auslegungsergebnis kann auch durch eine verfassungskonforme Interpretation der Norm nicht beiseitegeschoben werden (vgl. dazu BGE 131 II 697, Erw. 5.4).

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass gemäss dem klaren Wortlaut der kantonalen Bestimmung – und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden – der EBK nach § 9 Abs. 5 KBüG kein Spielraum für die Anwendung eigenen Ermessens verblieb. Die Beschwerdeführerin 1, deren Betreibungsregisterauszug während des hängigen Einbürgerungsverfahrens unbestrittenermassen Betreibungen im Sinne dieser Bestimmung aufwies, erfüllte damit die Voraussetzungen für die Zusicherung des Kantonsbürgerrechts nach KBüG nicht und der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als dass ihr Entscheid in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht ergangen ist.

6.

6.1 Zu prüfen ist jedoch, ob die Verweigerung des Kantonsbürgerrechts wegen Betreibungen im Sinne von § 9 Abs. 5 KBüG vor dem übergeordneten Recht, insbesondere dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (§ 2 KV, Art. 5 Abs. 2 BV) standhält. Gemäss § 95 Abs. 2 KV und § 2 Abs. 2 VRPG ist das

Verwaltungsgericht gehalten, Erlassen (im Einzelfall) die Anwendung zu versagen, wenn sie Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen. Das Verwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit einer kantonalen Bestimmung mit übergeordnetem Recht im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen (vgl. KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, 1986, N. 21 zu § 95 KV; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 6 zu § 56 [a]VRPG). Ein negatives Ergebnis der Prüfung führt nicht zur formellen Aufhebung der Norm. Vielmehr ist diese als rechtswidrig zu erklären und ihr im konkreten Fall die Anwendung zu versagen. Ihre Rechtswidrigkeit kann indes in jedem weiteren Anwendungsfall geltend gemacht werden (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, S. 678).

6.2 Sein typisches Einsatzgebiet findet das Verhältnismässigkeitsprinzip dort, wo der Gesetzgeber ganz bewusst die Tore für Angemessenheits- und Verhältnismässigkeitserwägungen öffnet. In sehr beschränktem Masse wird jedoch dem Verhältnismässigkeitsprinzip auch eine Korrekturfunktion gegenüber sogenannt "geschlossenen" Normen mit wenig oder gar keinem Spielraum für Angemessenheitsprüfungen im Einzelfall zugestanden. Das gilt wenigstens mit Bezug auf kantonale Erlasse, die im Konfliktfall höherrangigem Recht, also beispielsweise dem Verhältnismässigkeitsprinzip der Bundesverfassung, weichen müssen, was sich aus dem Stufenbau der Rechtsordnung ergibt. Im Spannungsverhältnis mit dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) sind jedoch Normkorrekturen unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nur unter strengen und restriktiven Voraussetzungen zulässig. In einer weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle führt die korrekte Anwendung eines Erlasses auch zu einem verhältnismässigen Ergebnis. Es gibt aber immer Konstellationen, in denen die Gesetzesstrenge zu unbilligen Ergebnissen führt. Weil die abstrakte Ordnung die konkrete Verhältnismässigkeit nie endgültig garantieren kann, muss ein minimaler Spielraum für Verhältnismässigkeitserwägungen im Einzelfall stets erhalten bleiben. Und genau deshalb verlangt die Verfassung, dass jedes einzelne staatliche Handeln nicht nur gesetzlich abgestützt, sondern immer auch verhältnismässig sein muss (vgl. zum Ganzen MARKUS MÜLLER, Verhältnismässigkeit, Ein Verfassungsprinzip zwischen Rechtsregel und Metaregel, in: Verhältnismässigkeit als Grundsatz in der Rechtssetzung und Rechtsanwendung, ZfR Band 9, 2019, S. 22 ff.). Es ist jedoch grösste Zurückhaltung geboten und das Verhältnismässigkeitsprinzip muss offensichtlich verletzt sein, um ihm Korrekturcharakter zuschreiben zu können. Man kann sich sogar fragen, ob dem Verhältnismässigkeitsprinzip in solchen Konstellationen neben dem Willkürverbot und der Garantie minimaler Gerechtigkeit eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. DAVID HOF-STETTER, Das Verhältnismässigkeitsprinzip als Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns [Art. 5 Abs. 2 BV], Diss. 2014, S. 251 und 267).

6.3 Ob sich das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nach § 9 KBüG und insbesondere dessen Teilkriterium des Fehlens von Betreibungen im Sinne von § 9 Abs. 5 KBüG mit dem Integrationsbegriff nach aBüG überschneidet oder integral eine rein kantonale Einbürgerungsvoraussetzung bildet, kann offenbleiben, da jedenfalls unter der Geltung des aBüG der Erlass solcher kantonaler Bestimmungen zulässig war (siehe vorne Erw. II/2.2). Eine Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz des Kantons ist damit in § 9 Abs. 5 KBüG nicht zu erblicken. Im Übrigen stellt das Erfüllen finanzieller Verpflichtungen ein sachliches Integrationskriterium dar. Ebenso ist es sachlich gerechtfertigt und zulässig, Betreibungen der öffentlichen Hand strenger zu gewichten als solche privater Gläubigerinnen und Gläubiger. Das Kriterium von § 9 Abs. 5 KBüG als solches ist deshalb nicht verfassungswidrig. Entsprechend stellt sich die Frage der Verfassungswidrigkeit der Norm nicht wegen des darin formulierten materiellen Integrationskriteriums an sich, sondern aufgrund der Geschlossenheit der Norm. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen inhaltlich sämtliche – auch (rein) kantonale – Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und dürfen nicht überzogen erscheinen. Da ein Manko bei einem Gesichtspunkt durch Stärken bei einem anderen ausgeglichen werden kann, sodass im Rahmen der Gesamtwürdigung die Integration immer noch als erfolgreich zu bewerten ist, ist die Fokussierung auf ein einziges Kriterium unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht (siehe vorne Erw. II/2.2).

Bei Würdigung der gesamten Aspekte kann auch, wer zwar von Sozialversicherungseinrichtungen betrieben worden ist, seinen finanziellen Verpflichtungen aber grundsätzlich nachkommt, keine offenen Verlustscheine aufweist, erwerbstätig ist, keine Sozialhilfe bezieht oder diese zurückerstattet hat und den Lebensunterhalt selbst zu decken vermag, den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben erfüllen und, unter Berücksichtigung der weiteren Integrationskriterien, erfolgreich integriert sein. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen aus dem Gesamtkontext deutlich wird, dass es sich bei der registrierten Betreibung bzw. den registrierten Betreibungen um einen Einzelfall bzw. um Einzelfälle handelt, wenn die gesuchstellende Person durch ihr Gesamtverhalten sowie durch Begleichung der offenen Forderungen zu erkennen gibt, dass sie ihren Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, wenn es um äusserst geringe Forderungen geht oder wenn die Umstände, die zur Betreibung geführt haben, wie namentlich eine schwere Erkrankung oder eine erschwerte gesamtwirtschaftliche oder persönliche Situation, entschuldbar sind und nahelegen, dass der belastete finanzielle Leumund nicht dem fehlenden Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben als Ganzes gleichgestellt werden kann.

Damit vermag der Umstand, dass eine um Einbürgerung ersuchende Person im Betreibungsregister verzeichnet ist, nicht per se derart ins Gewicht zu fallen, als dass die Person deswegen, unbesehen der konkreten gesamten Umstände des Einzelfalls, während mehrerer Jahre (im vorliegenden Fall sind es deren zehn, siehe dazu hinten Erw. II/6.4) als nicht erfolgreich integriert zu gelten hätte. Entsprechend ist ein Eintrag (oder sind auch mehrere Einträge) im Betreibungsregister der gesuchstellenden Person im Sinne von § 9 Abs. 5 KBüG mit Blick auf die Integration nicht mit der erheblichen Straffälligkeit einer gesuchstellenden Person vergleichbar, womit die Fokussierung auf nur dieses Kriterium beziehungsweise die Normierung desselben als sogenanntes Killerkriterium unzulässig ist. Erforderlich ist immer eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall.

§ 9 Abs. 5 KBüG, der (vorbehältlich der ungerechtfertigten Betreibung im Sinne von § 9 Abs. 7 KBüG) absolut und unwiderlegbar festlegt, dass Personen, die während der letzten drei Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Sozialversicherungseinrichtungen oder Krankenkassen betrieben worden sind, nicht erfolgreich integriert sind (siehe vorne Erw. II/5), verhindert die verfassungsmässig vorgeschriebene, umfassende und verhältnismässige Prüfung der Integration. Die Norm belässt der rechtsanwendenden Behörde den notwendigen Spielraum für Verhältnismässigkeitserwägungen im Einzelfall nicht (siehe vorne Erw. II/6.2). Damit verletzt § 9 Abs. 5 KBüG den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach § 2 KV und Art. 5 Abs. 2 BV offensichtlich, ist daher verfassungswidrig und somit im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

6.4 Nach dem Gesagten schliesst der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 während des hängigen Einbürgerungsverfahrens im Betreibungsregister verzeichnet war, eine erfolgreiche Integration nicht grundsätzlich aus. Da der verfassungswidrige § 9 Abs. 5 KBüG nicht angewandt werden kann, ist – analog § 9 Abs. 6 KBüG – zu prüfen, wie sich die Betreibungen der Beschwerdeführerin 1 auf die Beurteilung der erfolgreichen Integration insgesamt auswirkt. Mit anderen Worten ist unter Berücksichtigung dieser Betreibungen eine Gesamtabwägung aller Einbürgerungsvoraussetzungen vorzunehmen. Diese Prüfung der erfolgreichen Integration der Beschwerdeführerin 1 hat angemessen und rechtsfehlerfrei zu erfolgen.

Da dem Verwaltungsgericht eine Angemessenheitskontrolle verwehrt ist (siehe vorne Erw. I/4), ist es ihm auch verwehrt, in Ausübung eigenen Ermessens über das Vorliegen der Integrationsvoraussetzungen der Beschwerdeführerin 1 insgesamt zu entscheiden. Die Streitsache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Fällung eines neuen Entscheids in der Sache – ohne Anwendung von § 9 Abs. 5 KBüG und unter verhältnismässiger Abwägung sämtlicher Einbürgerungsvoraussetzungen.

Die Angelegenheit ist angesichts der behördlich verursachten, ausserordentlich langen Verfahrensdauer von mittlerweile sieben Jahren beförderlich zu behandeln. Mit Blick auf die Unanwendbarkeit von § 9 Abs. 5 KBüG und das Beschleunigungsgebot geht es insbesondere nicht an, die Beschwerdeführerin 1 zur Einreichung eines neuen Gesuchs anzuhalten. Die seit den Betreibungen verstrichene Zeit wird indes im Rahmen der Beurteilung des Kriteriums des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben angemessen zu berücksichtigen sein.

7.

Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die Edition des anonymisierten Protokollauszugs der Kommissionssitzung der EBK, wie sie die Beschwerdeführenden beantragt haben (siehe vorne Prozessgeschichte B/2), erübrigt sich. Der Inhalt des Protokolls ist sachverhaltlicher Natur und für die vorliegende rein rechtlich begründete Beschwerdegutheissung ohne Belang. Ferner ist bei diesem Verfahrensausgang auch über die Willkürrüge nicht mehr zu befinden. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die EBK zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

III.

1.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden gemäss § 31 Abs. 2 VRPG Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.103 vom 9. Oktober 2023, Erw. III/1 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit offenem Verfahrensausgang als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 141 V 281, Erw. 11.1). Nachdem die Beschwerdeführenden vollumfänglich obsiegen und der EBK keine schwerwiegenden Verfahrensmängel vorzuwerfen sind, gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons (§ 1 Abs. 2 KBüG i. V. m. § 31 Abs. 2 VRPG).

2.

2.1 Auch die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 1 Abs. 2 KBüG i. V. m. § 32 Abs. 2 VRPG). Die Einbürgerungskommission des Grossen Rats ist daher zu verpflichten, den Beschwerdeführenden deren Parteikosten zu ersetzen.

2.2 Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Da es vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Streitsache geht, ist die Entschädigung gemäss § 8a Abs. 3 AnwT nach Massgabe der §§ 3 Abs. 1 lit. b und

6 ff. AnwT festzusetzen. Während sowohl der Aufwand als auch die Komplexität des Falles als durchschnittlich zu werten sind, ist von einer Sache von höherer Bedeutung auszugehen, sodass gemäss dem nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT zur Verfügung stehenden Rahmen (Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00) eine Grundentschädigung von Fr. 4'000.00 als sachgerecht erscheint. Davon ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen, da keine Verhandlung durchgeführt wurde (§ 6 Abs. 2 AnwT). Auf der anderen Seite ist für die zusätzliche Rechtsschrift (Replik) ein Zuschlag von 20 % zu gewähren (§ 6 Abs. 3 AnwT). Damit bleibt es bei einer Entschädigung von Fr. 4'000.00. Hinzu kommen die Auslagen und die Mehrwertsteuern (§ 13 AnwT), womit sich eine Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 4'450.00 (inkl. MWST) rechtfertigt.

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einbürgerungskommission des Grossen Rates vom 20. Juni 2023 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Einbürgerungskommission des Grossen Rates zurückgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3.

Die Einbürgerungskommission des Grossen Rates wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'450.00 zu ersetzen.

Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter, im Doppel) den Grossen Rat, Einbürgerungskommission

Mitteilung an: das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Register und Personenstand den Gemeinderat Q._____

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 26. Februar 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

J. Huber Roder