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Entscheid

WBE.2023.312

WBE.2023.312 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-04-28

28. April 2025Deutsch27 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.312 / th / jh (3-RV.2021.161) Art. 26 Urteil vom 28. April 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Plüss Verwaltungsrichterin Schwarz Gerichtsschreiber i.V. Hufschmid Beschwerde- A._____ führer gegen Kantonal...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2023.312 / th / jh (3-RV.2021.161) Art. 26

Urteil vom 28. April 2025

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Plüss Verwaltungsrichterin Schwarz Gerichtsschreiber i.V. Hufschmid

Beschwerde- A._____ führer

gegen

Kantonales Steueramt, Geschäftsbereich Recht, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau

Gemeinderat Q._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012

Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 20. Juli 2023

Sachverhalt

A.

1.

A._____ war von Januar 2008 bis Juni 2012 bei der B._____ AG unselbständig erwerbstätig und wechselte im Juli 2012 zum neuen Arbeitgeber, der C._____ AG, für welche er mindestens bis zum Ende der Steuerperiode 2012 tätig blieb. Sowohl die B._____ AG als auch die C._____ AG sind in der Heizöl- und Treibstoffbranche tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der B._____ AG schloss A._____ eine Vereinbarung mit dieser ab, welche ihm erlaubte, physisch Heizöl zu erwerben und dieses bis zum späteren Verkauf in den Lagertanks der B._____ AG einzulagern.

2.

A._____ erzielte in den Steuerperioden 2010 und 2011 einen Gewinn in der Höhe von Fr. 32'183.20 (2010) respektive Fr. 27'815.60 (2011) aus dem Verkauf von eingelagertem Heizöl, deklarierte diese Gewinne aber nicht in der jeweiligen Steuererklärung.

3.

In der Steuerperiode 2012 stellte A._____ den physischen Handel mit Öl ein und begann stattdessen, mit strukturierten Finanzprodukten an der Börse zu spekulieren, wobei er mehrheitlich mit Öl- und Edelmetall-Derivaten handelte. Dabei resultierte ein Verlust in Höhe von Fr. 55'103.00, welchen A._____ in seiner Steuerdeklaration der Steuerperiode 2012 ebenfalls nicht angab.

B.

1.

Mit Nachsteuerverfügungen vom 4. Dezember 2019 wurden die aus der physischen Öl-Handelstätigkeit stammenden Gewinne der Steuerperioden 2010 und 2011 in der Höhe von insgesamt Fr. 59'998.80 als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert und mit Einspracheentscheiden vom 6. Juli 2020 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 sowie für die direkten Bundessteuern 2010 und 2011 rechtskräftig nachbesteuert.

2.

Im Rahmen des Nachsteuerverfahrens liess A._____ durch seine Vertreterin weitere bis anhin nicht deklarierte Verluste aus Wertschriftenhandel melden, die er in den Steuerperioden 2012 bis 2017 erlitten habe. Die Vertreterin von A._____ bezifferte die Verluste auf Fr. 55'103.00 (2012), Fr. 42'034.12 (2013), Fr. 29'801.22 (2014), Fr. 45'607.01 (2015), Fr. 143'031.90 (2016) und Fr. 130'741.10 (2017).

3.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 machte A._____ schliesslich geltend, er sei in der Steuerperiode 2012 im Nebenerwerb als Wertschriftenhändler tätig gewesen. Darauf würden bereits die Anzahl der Transaktionen (46) und der damit generierte Umsatz von mehr als Fr. 200'000.00 auf dem Wertschriftenkonto bei der UBS hinweisen.

C.

1.

Im Folgenden wurde A._____ mit Verfügung der Steuerkommission Q._____ vom 19. Februar 2021 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 98'900.00 und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.00 veranlagt. Der von A._____ geltend gemachte Verlust aus Wertschriftenhandel in der Höhe von Fr. 55'103.00 wurde nicht zum Abzug zugelassen.

2.

A._____ erhob mit Schreiben vom 16. März 2021 Einsprache gegen diesen Entscheid, in welcher er beantragte, der Verlust von Fr. 55'103.00 sei vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode 2012 in Abzug zu bringen. Am 7. Juli 2021 fand die Einspracheverhandlung statt. Mit Entscheid vom 1. September 2021 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache von A._____ ab.

3.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 liess A._____ beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, Rekurs erheben. Dieses entschied am 20. Juli 2023:

1.

Der Rekurs wird abgewiesen.

2.

Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'100.00, der Kanzleigebühr von CHF 240.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF1'440.00 zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

D.

1.

Mit Beschwerde vom 3. September 2023 (eingegangen 15. September 2023) gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

1.

Es sei das Gerichtsurteil vom 20. Juli 2023 aufzuheben;

2.

Es sei der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 auf Grundlage eines Verlustes aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Wertschriftenhandel) i.H.v. CHF 55'103.25 und ansonsten deklarationsgemäss zu veranlagen;

3.

Eine allfällige Beschwerdeantwort sei dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme, jedenfalls aber zur Kenntnisnahme zuzuleiten;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

2.

In seiner Eingabe vom 15. September 2023 verzichtete das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Das Kantonale Steueramt verwies in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 vollumfänglich auf die Ausführungen des Spezialverwaltungsgerichts und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

3.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. April 2025 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeindesteuersachen (§ 198 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]; § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2004 [VRPG; SAR 271.200]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeindesteuersachen (§ 198 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]; § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2004 [VRPG; SAR 271.200]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).

2.

Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten.

II.

1.

Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 20. Juli 2023 im Wesentlichen erwogen, dass es sich bei den Öl-Handelsaktivitäten des Beschwerdeführers in den Steuerperioden 2010 und 2011 und dem Wertschriftenhandel in der Steuerperiode 2012 um unterschiedliche Tätigkeiten gehandelt habe, welche steuerlich separat zu würdigen seien. Da es dem Beschwerdeführer bei seiner Wertschriftenhandelstätigkeit in der relevanten Steuerperiode 2012 an der objektiven Gewinnstrebigkeit gemangelt habe und zudem weder spezielles Fachwissen noch ein systematisches oder planmässiges Vorgehen des Beschwerdeführers vorgelegen habe, handle es sich bei dieser Tätigkeit nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit. Der steuerliche Abzug der erlittenen Verluste in der Höhe von Fr. 55'103.00 sei deshalb zurecht verweigert worden.

2.

Der Beschwerdeführer hingegen sieht in seiner Öl-Handelstätigkeit starke Parallelen zum ab der Steuerperiode 2012 ausgeübten Wertschriftenhandel, weshalb eine steuerliche Ungleichbehandlung unzulässig sei. Zudem seien die Prüfkriterien des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels allesamt erfüllt und auch an der objektiven Gewinnstrebigkeit seiner Wertschriftenhandelstätigkeit habe es nicht gemangelt.

3.

3.1 Die Abzugsfähigkeit der vom Beschwerdeführer erlittenen Verluste hängt davon ab, ob der von ihm ausgeübte Wertschriftenhandel als selbständige Erwerbstätigkeit oder als blosse private Vermögensverwaltung zu qualifizieren ist: Nur im ersten Fall unterliegen allfällige Erträge der Einkommenssteuer (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 StG vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]), womit auch die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen von den gesamten steuerbaren Einkünften abgezogen werden können (§ 36 Abs. 2 lit. c i. V. m. § 34 StG; Art. 10 Abs. 1 lit. c StHG).

3.2 Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Eine solche Tätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich sowie dauernd oder temporär ausgeübt werden. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 125 II 113, Erw. 5b; BGE 122 II 446, Erw. 5a).

Die Absicht der Gewinnerzielung besteht aus dem ernsthaften Streben nach Erzielung eines Einkommens (subjektives Element der Gewinnstrebigkeit) und dem objektiven Umstand, dass dieses Streben wirtschaftlich Erfolg haben kann (objektives Element). Entscheidend sind die Eignung der eingesetzten Mittel zur nachhaltigen Gewinnerzielung und die tatsächliche Bewirtschaftung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (vgl. JULIA VON AH, in: Klöti-Weber / Schudel / Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 47 zu § 27).

Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, ist dies als deutliches Indiz dafür zu werten, dass es an der subjektiven oder objektiven Gewinnstrebigkeit mangelt: Wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und diese aufgeben. Führt er sie dennoch weiter, ist anzunehmen, dass dafür in subjektiver Hinsicht andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind. Dies trifft etwa dann zu, wenn eine Tätigkeit aus blosser Liebhaberei oder als Hobby betrieben wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_188/2015 resp. 2C_189/2015 vom 23. Oktober 2015, Erw. 2.2 ff.; 2C_186/2014 vom 4. September 2014, Erw. 2 ff.).

3.3 Das Bundesgericht hat für den Handel mit Wertschriften spezifische Prüfkriterien entwickelt, um eine nichtsteuerbare private Vermögensverwaltung vom steuerbaren gewerbsmässigen Wertschriftenhandel abzugrenzen. Als Indizien für das Vorliegen des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels gelten die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Transaktionen, die kurze Besitzdauer, der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte sowie die Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, unter Umständen jedoch auch für sich alleine zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausreichen. Dass einzelne typische Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch andere Elemente kompensiert werden, die besonders ausgeprägt vorliegen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist (BGE 125 II 113, Erw. 5e f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_929/2014 vom 10. August 2015, Erw. 4.1; 2C_1048/2013 vom 25. August 2014, Erw. 2.3; 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009, Erw. 2.3 ff.; vgl. zum Ganzen auch das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 36 "Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel" vom 27. Juli 2012 [nachfolgend Kreisschreiben Nr. 36]).

Im Hinblick auf diese Indizien erwog das Bundesgericht im bereits erwähnten Urteil 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009, Erwägung 2.7, für die

Frage, ob gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliege, seien insbesondere die Höhe des Transaktionsvolumens (d. h. die Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) sowie der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen. Demgegenüber hätten die Indizien des systematischen und planmässigen Vorgehens sowie des Einsatzes spezieller Fachkenntnis nur noch untergeordnete Bedeutung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2011 vom 12. September 2011, Erw. 2.1).

4.

4.1 Was zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der selbständigen Erwerbstätigkeit angeht, hat die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 ohne Zweifel auf eigenes Risiko und unter Einsatz von Arbeit und Kapital mit Wertschriften gehandelt hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seinen Wertschriftenhandel in einer frei gewählten Organisation ausgeübt und nach aussen erkennbar am Wirtschaftsverkehr teilgenommen (vgl. Urteil des Spezialverwaltungsgerichts 3-RV.2021.161 vom 20. Juli 2023, Erw. 5.2.1).

4.2 4.2.1 Nicht zu zweifeln ist ausserdem an der Absicht des Beschwerdeführers, durch die von ihm getätigten Börsengeschäfte in der Steuerperiode 2012 einen Gewinn zu erzielen (subjektives Element). In der blossen Abwicklungshandlung bei einem Börsengeschäft lässt sich nur schwerlich ein Hobby oder eine Liebhaberei erkennen; ohne die Absicht der Gewinnerzielung wäre diese Tätigkeit jedes Sinnes entleert (Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015, Erw. 7.4.2). Aus diesem Grund ist die subjektive Gewinnstrebigkeit des Beschwerdeführers bei seiner Wertschriftenhandelstätigkeit in der Steuerperiode 2012 ohne Weiteres anzunehmen.

Zentral und vorliegend im Streit ist hingegen die Frage, ob die Handelsaktivitäten des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2012 auch geeignet waren, das objektive Element der Gewinnstrebigkeit zu erfüllen.

4.2.2 Der Beschwerdeführer hat mit dem Handel von Wertschriften in den Steuerperioden 2012 bis 2017 unbestrittenermassen Verluste in der Höhe von Fr. 55'103.00 (2012), Fr. 42'034.12 (2013), Fr. 29'801.22 (2014), Fr. 45'607.01 (2015), Fr. 143'031.90 (2016) und Fr. 130'741.10 (2017) hinnehmen müssen. In diesem Verfahren strittig ist die steuerliche Abzugsfähigkeit des Verlustes aus der Steuerperiode 2012 in der Höhe von Fr. 55'103.00. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass die Verlusterzielung im ersten Geschäftsjahr einer Wertschriftenhandelstätigkeit nicht ausreiche, um von einem Dauerverlustbetrieb (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_548/2018 vom 3. August 2018, Erw. 2.3.2) auszugehen. Wie die Vorinstanz bereits treffend ausgeführt hat, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die folgenden und hier nicht strittigen Steuerperioden zur Beurteilung der Gewinnstrebigkeit herbeigezogen werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.126/2007 vom 19. September 2007, Erw. 2.3). Demnach kann unter Berücksichtigung folgender Verlustperioden bereits die Verlusterzielung in der ersten Steuerperiode, in welcher eine Tätigkeit aufgenommen wird, zu einer Verneinung der objektiven Gewinnstrebigkeit dieser Tätigkeit führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015, Erw. 7.4.3). Somit ist die vorgenommene Prüfung der objektiven Gewinnstrebigkeit durch die Vorinstanz unter Inbezugnahme der in den Steuerperioden 2013 bis 2017 erlittenen Verluste nicht zu beanstanden.

4.2.3 Unbestritten ist, dass der Handel mit Wertschriften objektiv dazu geeignet ist, nachhaltig Gewinne zu erwirtschaften. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist damit das Element der objektiven Gewinnstrebigkeit jedoch nicht zwangsläufig erfüllt. Vielmehr ist unter dem Kriterium der objektiven Gewinnstrebigkeit zu prüfen, ob die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Wertschriftenhandel betrieben hat, objektiv dazu geeignet war, um nachhaltig ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015, Erw. 7.4.3; 2C_389/2018 vom 9. Mai 2019, Erw. 3.2.2.).

Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz bei der Prüfung der Gewinnstrebigkeit die Elemente der objektiven und subjektiven Gewinnstrebigkeit verwechselt haben soll, erweisen sich im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unzutreffend. Um zu prüfen, ob die Art und Weise wie der Beschwerdeführer mit Wertschriften gehandelt hat objektiv geeignet war, um nachhaltig ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften und ob der Beschwerdeführer bei seiner Wertschriftenhandelstätigkeit nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen handelte (vgl. JULIA VON AH, a. a. O., N. 47 zu § 27), hat die Vorinstanz in Ziffer 5.2.3. des angefochtenen Urteils die Wertschriftenhandelstätigkeiten des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Planmässigkeit insbesondere auf das Vorliegen einer konkreten Handelsstrategie untersucht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dieses Vorgehen aus formeller Sicht nicht zu beanstanden, da die Planmässigkeit des Vorgehens des Beschwerdeführers beziehungsweise das Vorhandensein einer konkreten Strategie aus betriebswirtschaftlicher Sicht unzweifelhaft ein sinnvolles Indiz zur Beurteilung dessen darstellt, ob der Beschwerdeführer seinen Wertschriftenhandel in einer Art und Weise ausgeführt hat, die dazu geeignet war, um nachhaltig ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften.

4.2.4 Inhaltlich vermögen die vorgebrachten Ausführungen der Vorinstanz jedoch nur teilweise zu überzeugen.

Vorab ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Erzielung eines nachhaltigen Erwerbseinkommens durch den Handel mit Wertschriften das Verfolgen einer konkreten Strategie erfordert. Es ist nicht zu erwarten, dass eine Person, die auf gut Glück aktiv mit Derivaten handelt, nachhaltig ein Erwerbseinkommen erzielen wird. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, Unterlagen irgendwelcher Art einzureichen, welche konkret auf eine solche Strategie seiner Wertschriftenhandelstätigkeit in der Steuerperiode 2012 hinweisen. Auch ein vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens erwähnter Grobplan zu Umsätzen, Transaktionen und Märkten findet sich nach wie vor nicht in den Akten. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Einspracheverhandlung eingeräumt, nie einen ausführlichen Businessplan erstellt zu haben. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als dass er vorbringt, einem Businessplan käme zur Sicherstellung des nachhaltigen Erfolges bei einer privaten Wertschriftenhandelstätigkeit grundsätzlich nur eine untergeordnete Relevanz zu. Damit rechtfertigt sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer weder den von ihm erwähnten Grobplan noch Nachweise zu etwaigen Marktanalysen der gehandelten Produkte respektive Basisprodukte oder Unterlagen bezüglich Risiko- und Kapitalmanagement vorgelegt hat, welche auf eine konkrete Handelsstrategie hinweisen würden. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass er keine Nachweise hinsichtlich der Planmässigkeit seines Vorgehens vorgelegt habe, da die Vorinstanz auch keine gegenteiligen Beweise habe vorbringen können.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Verluste aus Wertschriftenhandel in der Steuerperiode 2012 ist eine steuermindernde Tatsache, welche durch den Beschwerdeführer zu beweisen ist (vgl. BGE 121 II 257, Erw. 4c/aa). Da der Nachweis der verfolgten Strategie des Beschwerdeführers einen Teil dieser steuermindernden Tatsache darstellt, obliegt die Beweislast diesbezüglich dem Beschwerdeführer. Dieser Beweispflicht ist der Beschwerdeführer vorliegend nicht nachgekommen.

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist hingegen auch nach den vorstehenden Ausführungen eine gewisse Planmässigkeit des Vorgehens des Beschwerdeführers nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Vorinstanz hat es im Rahmen der oberflächlichen betriebswirtschaftlichen Analyse der Handelstätigkeiten des Beschwerdeführers in Ziffer 5.2.3 des angefochtenen Entscheids versäumt, auch auf die aus den Akten ersichtlichen, konkreten Handelsaktivitäten des Beschwerdeführers einzugehen. So hat dieser in der Steuerperiode 2012 unbestrittenermassen mit einer Vielzahl gleichgelagerter Derivate auf Preisentwicklungen im Öl- und Edelmetallmarkt spekuliert, woraus gemäss Kreisschreiben Nr. 36 bereits ein grundsätzlich systematisches Vorgehen zu erkennen ist (Kreisschreiben Nr. 36, Ziff. 4.3.2). Darüber hinaus ist auch in der regen Handelstätigkeit des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2012 (vgl. unten Erw. II/5.1) und der durchgehenden Wiederanlage von Transaktionserlösen in gleichartige Anlagen ein systematisches Handeln des Beschwerdeführers zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015, Erw. 6.1).

Hinsichtlich der Strategie des Beschwerdeführers gilt es ferner die allgemeine finanzielle Situation desselben in der relevanten Steuerperiode 2012 zu würdigen. Der Beschwerdeführer hat in der Steuerperiode 2012 unter erheblicher Inbezugnahme von fremden Mitteln (vgl. unten Erw. II/5.2), ohne vorgängige berufliche Erfahrung im Wertschriftenhandel (vgl. unten Erw. II/5.4) und ohne nennenswerte finanzielle Rücklagen (vgl. unten Erw. II/5.2) mit hochvolatilen Derivaten gehandelt, wobei einige der ausgeführten Transaktionen den Monatslohn des Beschwerdeführers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Steuerperiode 2012 massgeblich überstiegen haben. Im Lichte dessen war das Vorgehen des Beschwerdeführers durch ein enormes Verlustrisiko geprägt, welches sich schliesslich auch in einer ununterbrochen Verlustphase von sechs Steuerperioden verwirklicht hat. Dieses Vorgehen, welches anlagetechnischen Grundprinzipien des Risikomanagements wie der Diversifikation und Absicherung (Hedging) von gehaltenen Anlagen diametral entgegensteht, lässt zu Recht an der Nachhaltigkeit der Strategie beziehungsweise an der Nachhaltigkeit der Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Wertschriftenhandel ausgeführt hat, zweifeln. Der Beschwerdeführer hat damit objektiv betrachtet bei seinen Wertschriftenhandelstätigkeiten ein derart hohes Risiko in Kauf genommen, dass seine Handelstätigkeit im Ergebnis als reines Glückspiel zu qualifizieren ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt hat, welche konkret auf eine Handelsstrategie in der Steuerperiode 2012 hinweisen würden. Hingegen lässt sich in der regen Handelstätigkeit mit gleichgelagerten Derivaten und der durchgehenden Wiederanlage von Transaktionserlösen in diese Anlagen trotzdem eine gewisse Planmässigkeit und damit eine Strategie des Beschwerdeführers erkennen. Die mit dieser Strategie eingegangen Verlustrisiken und deren Verwirklichung lassen jedoch aus betriebswirtschaftlicher Perspektive zu Recht an der Nachhaltigkeit der Tätigkeiten des Beschwerdeführers zweifeln. Eine vertieftere betriebswirtschaftliche Prüfung der Wertschriftenhandelsaktivitäten des Beschwerdeführers ist aufgrund der diesbezüglich spärlichen Aktenlage nicht möglich. Die Oberflächlichkeit der durchgeführten Analyse hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten, da er keine entsprechenden Unterlagen eingereicht hat. Im Ergebnis ist der Vorinstanz daher zuzustimmen, dass unter Anbetracht sämtlicher zur Verfügung stehender Informationen zur Strategie des Beschwerdeführers, die Art und Weise, wie dieser mit Wertschriften gehandelt hat, objektiv nicht dazu geeignet war, um nachhaltig ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften.

4.2.5 Als zentrales und letztlich entscheidendes Kriterium zur Beurteilung dessen, ob die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer mit Wertschriften gehandelt hat, geeignet war, um nachhaltig ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen jeweils auf die erzielten Gewinne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021, Erw. 9.2) respektive Verluste (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015, Erw. 7.4.3; 2C_389/2018 vom 9. Mai 2019, Erw. 3.2.2) des Steuerpflichtigen abgestellt. Dieser Rechtsprechung liegt das bereits in Erwägung II/4.2.2 erwähnte bundesgerichtliche Konzept des "Dauerverlustbetriebes" zu Grunde, wobei es einer Tätigkeit, welche auf Dauer nichts einbringt, vermutungsweise an der subjektiven oder objektiven Gewinnstrebigkeit mangelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015, Erw. 7.4.1).

Der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Auch bei der im Steuerrecht mitunter herangezogenen 10-Jahres-Frist handelt es sich nur um eine grobe Faustregel. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse (wie beispielsweise die Gegebenheiten am Markt) entscheidend (BGE 143 V 177, Erw. 4.2.4).

Wie von der Vorinstanz bereits eingehend ausgeführt, hat das Bundesgericht bei drei- respektive 13-jähriger Wertschriftenhandelstätigkeit mit ausschliesslicher Verlusterwirtschaftung das Vorliegen einer objektiven Gewinnstrebigkeit verneint, da bei ausschliesslicher Verlusterzielung zu schliessen sei, die Art und Weise, in welcher der Beschwerdeführer seine Wertschriftenhandelstätigkeit betreibe, sei objektiv zur nachhaltigen Gewinnerzielung ungeeignet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015, Erw. 7.4.3; 2C_389/2018 vom 9. Mai 2019, Erw. 3.2.2).

Der Beschwerdeführer erzielte in der Steuerperiode 2012 mit seinen Börsengeschäften einen erheblichen Verlust in der Höhe von Fr. 55'103.00. Auch in den darauffolgenden fünf Steuerperioden (bis hin zur Aufgabe der Wertschriftenhandelstätigkeit), welche entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls zur Beurteilung der Gewinnstrebigkeit beigezogen werden können (siehe vorne Erwägung II/4.2.2), resultierte kein positives Ergebnis. Im Gegenteil, die eingefahrenen Verluste haben sich in der Tendenz erhöht, wobei schliesslich in den Steuerperioden 2016 und 2017 Verluste in der Höhe von Fr. 143'031.90 (2016) und Fr. 130'741.10 (2017)

hingenommen werden mussten. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer über eine Zeit von sechs Steuerperioden ununterbrochen Verluste erzielt, welche, mit Ausnahme der Steuerperiode 2014, mit jeder folgenden Steuerperiode gestiegen sind und schlussendlich auch nicht mehr durch das unselbständige Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers gedeckt werden konnten. Im Lichte der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher nicht zu beanstanden, dass beide Vorinstanzen bei der Wertschriftenhandelstätigkeit des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2012 die objektive Gewinnstrebigkeit verneinten.

Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach die objektive Gewinnstrebigkeit seiner Wertschriftenhandelstätigkeit nicht verneint werden könne, da er bei der Hälfte seiner Börsengeschäfte (52 %) einen Gewinn habe erzielen können. Auch wenn am Ende der Steuerperioden jeweils ein Verlust zu verzeichnen war, zeige dies, dass er in der Lage gewesen sei, mit dem Handel von Derivaten einen Gewinn zu erzielen.

Vorliegend relevant ist nicht der Umstand, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, mit einem einzelnen Börsengeschäft einen Gewinn zu erzielen, sondern ob die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Wertschriftenhandel betrieben hat, im Ganzen objektiv dazu geeignet war, nachhaltig Gewinne zu erwirtschaften. Auch wenn mit mehr als der Hälfte der Geschäfte ein Gewinn erwirtschaftet wurde, hatte der Beschwerdeführer in den Steuerperioden 2012 bis 2017 einen Gesamtverlust in der Höhe von Fr. 446'318.35 hinzunehmen. Es kann daher in keiner Art und Weise von einer nachhaltigen Gewinnerzielung gesprochen werden.

4.2.6 4.2.6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die von ihm in den Steuerperioden 2010 und 2011 vereinnahmten Gewinne aus dem physischen Öl-Handel als selbständiges Erwerbseinkommen besteuert worden seien und diesbezüglich sowohl die subjektive als auch die objektive Gewinnstrebigkeit der Öl-Handelstätigkeit gegeben sein müsse. Da seine Handelsaktivitäten im Wertschriftenhandel ab 2012 "starke Parallelen" zum vorhergegangen Öl-Handel (2010 bis 2011) aufweisen würden, sei sowohl die subjektive als auch die objektive Gewinnstrebigkeit für den Wertschriftenhandel in der Steuerperiode 2012 zu bejahen.

Der Beschwerdeführer begründet die Parallelen der beiden Handelsaktivitäten damit, dass sowohl der von ihm getätigte Wertschriftenhandel als auch der Öl-Handel im Grundsatz eine Spekulation auf den Ölpreis darstellen würden. Da der Ölpreis massgeblich an der Börse bestimmt werde, seien beides Börsenspekulationen auf das Grundprodukt Öl. Als einzige Abweichung anerkennt der Beschwerdeführer den Unterschied des Fachwissens zwischen den beiden Spekulationstätigkeiten, was jedoch nicht relevant sei, da ihm sein Fachwissen im Bereich des Öl-Handels bei der Spekulation auf den Ölpreis mit physischem Öl ohnehin keine Vorteile eingebracht habe.

Weiter führt er aus, er habe zunächst bewusst auf Börsengeschäfte verzichtet und den physischen Handel mit Öl vorgezogen, da das "Rollen" von Monatskontrakten (Futures) kostspielig sei. Seine ehemalige Arbeitgeberin, die B._____ AG, habe dabei als "Bank-Ersatz" fungiert, bei der er Positionen habe kaufen und verkaufen können. Es habe sich daher schon in den Steuerperioden 2010 und 2011 um eine reine Spekulation auf den Öl-Preis gehandelt und nicht um einen klassischen Vertrieb von Öl, weshalb seine Wertschriftenhandelstätigkeit ab 2012 auch als Weiterführung des physischen Öl-Handels in veränderter Form zu verstehen sei.

4.2.6.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der "starken Parallelen" zwischen den beiden Tätigkeiten erscheinen nicht im Grundsatz haltlos zu sein und bedürfen daher einer eingehenden Prüfung hinsichtlich dessen, ob sich daraus Auswirkungen auf die objektive Gewinnstrebigkeit des Wertschriftenhandels in der Steuerperiode 2012 ergeben.

Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als er vorbringt, die Besteuerung der selbständigen Öl-Handelstätigkeit in den Steuerperioden 2010 und 2011 lasse zwangsläufig auf die vorhandene subjektive und objektive Gewinnstrebigkeit dieser Tätigkeit schliessen. Ausserdem erscheint es aufgrund der Art und Weise, wie der Beschwerdeführer in den Steuerperioden 2010 und 2011 physisch mit Öl gehandelt hat, glaubhaft, dass dabei tatsächlich ein reines Spekulationsgeschäft vorlag und nicht bloss ein üblicher Öl-Vertrieb angestrebt wurde. Darüber hinaus ist offensichtlich, dass sowohl mit physischen An- und Verkäufen von Öl als auch mit dem Handel von Öl-Derivaten auf den Öl-Preis spekuliert werden kann. Eine gewisse Grundähnlichkeit der beiden Tätigkeiten ist daher nicht vollständig von der Hand zu weisen. In Anbetracht dieser Sachverhaltsumstände ist zu prüfen, ob die beiden Tätigkeiten eine derartige Ähnlichkeit aufweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Erzielung von Gewinnen in den Steuerperioden 2010 und 2011 für die nachfolgenden sechs Verlustperioden zurecht davon ausgehen durfte, dass noch kein Dauerverlustbetrieb vorlag und eine nachhaltige Gewinnerzielung weiterhin möglich gewesen sei.

Hinsichtlich der Beurteilung der vorgebrachten "starken Parallelen" zwischen den beiden Tätigkeiten ist zunächst der Vorinstanz zuzustimmen, dass aufgrund der Hebelfunktion von Derivaten, im Vergleich zum physischen Öl-Handel, ein ungleich höheres Verlustrisiko besteht. Zudem findet der Handel mit physischem Öl zwangsläufig lokal statt, wobei der Preis nicht ausschliesslich vom globalen Börsenpreis, sondern auch entsprechenden lokalen Begebenheiten (Lieferengpässe, Gesetzesänderungen, Dauer der jeweiligen Heizperiode) beeinflusst wird. Ebenso ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass für beide Tätigkeiten unterschiedliche Fachkenntnisse benötigt werden, da sich die Vorgehensweisen zur Tätigung einer Investition bei beiden Tätigkeiten massgeblich voneinander unterscheiden und zum Handel mit Wertschriften ein Grundverständnis der zu erwerbenden Finanzprodukte vorausgesetzt ist. Dass für den Wertschriftenhandel spezielle Fachkenntnisse benötigt werden, verdeutlicht sich auch darin, dass sowohl in der schweizerischen als auch europäischen Gesetzgebung unter bestimmten Voraussetzungen für den Handel von Finanzprodukten ein Eignungstest des Anlegers durchgeführt werden muss (vgl. Art. 10-14 des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen [FIDLEG; SR 950.1]; Art. 25 Richtlinie 2015/65/EU des europäischen Parlaments und des Rates [MiFID II]). Darüber hinaus ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 nicht ausschliesslich mit Öl-Derivaten, sondern auch in erheblichem Umfang mit Derivaten anderer Rohstoffe wie Silber und Gold gehandelt hat. Das gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor der Steuerkommission Q._____ am 19. Februar 2021 auch zu Protokoll. In diesem Verhalten lässt sich ohne Weiteres erkennen, dass der Beschwerdeführer im Wertschriftenhandel ab 2012 nicht eine ausschliessliche Weiterführung seiner vorherigen Spekulationen auf den Ölpreis gesehen hat.

In Anbetracht dieser Umstände zeigt sich, dass sich die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den Steuerperioden 2010 bis 2011 massgeblich von jenen in der Steuerperiode 2012 unterscheiden. Der Beschwerdeführer durfte aufgrund der in den Steuerperioden 2010 und 2011 erzielten Gewinne für die nachfolgenden sechs Verlustperioden deshalb nicht davon ausgehen, dass noch kein Dauerverlustbetrieb vorlag und eine nachhaltige Gewinnerzielung weiterhin möglich war.

Zusammenfassend zeigt sich, dass die objektive und subjektive Gewinnstrebigkeit der Öl-Handelstätigkeit des Beschwerdeführers in den Steuerperioden 2010 und 2011 nicht zu rechtfertigen vermag, dass der Beschwerdeführer seinen ausschliesslich verlusterzielenden Wertschriftenhandel beginnend in der Steuerperiode 2012 über sechs Steuerperioden aufrechterhalten hat. Im Sinne der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erw. II/4.2.5) war demnach die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Wertschriftenhandel in der Steuerperiode 2012 betrieben hat, objektiv nicht dazu geeignet, um nachhaltig ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Die objektive Gewinnstrebigkeit ist demnach zu verneinen und die Wertschriftenhandelstätigkeit des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2012 ist nicht als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.

5.

5.1 Hinsichtlich der Indizien zur Abgrenzung einer privaten Vermögensverwaltung vom gewerbsmässigen Wertschriftenhandel (siehe Erw. II/3.3) ist unstrittig, dass das gehandelte Transaktionsvolumen des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2012 in der Höhe von Fr. 533'000.00 erheblich war. Zudem deuten auch die Anzahl der im Jahr 2012 erfolgten Transaktionen (ungefähr 100) sowie die Haltedauer (in 60% der Fälle betrug die Haltedauer nicht länger als fünf Tage) unbestrittenermassen auf einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel hin.

5.2 Strittig ist hingegen weiterhin, ob der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 erhebliche Fremdmittel zur Finanzierung seines Wertschriftenhandels eingesetzt hat.

Wie von der Vorinstanz ausgeführt, ist dies vorliegend anhand der Aufstellung "Darlehen Eltern" zu beurteilen, da entsprechende Angaben in der Deklaration der Steuerperiode 2012 fehlen. Zu Beginn der Steuerperiode 2012 standen dem Beschwerdeführer demnach fremde Mittel in der Höhe von Fr. 32'142.10 zur Verfügung. Darüber hinaus besass der Beschwerdeführer zu Beginn der Steuerperiode 2012 eigene flüssige Mittel in der Höhe von Fr. 209.00 (Swissquote Investmentkonto) und Fr. 5'805.00 (UBS Privatkonto).

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann zur Beurteilung der Erheblichkeit des Einsatzes von Fremdmitteln das Fremdkapital nicht einfach in Relation zum Transaktionsvolumen gesetzt werden. Das Transaktionsvolumen wird, wie vom Beschwerdeführer richtig ausgeführt, durch Multiplikation der Anzahl der Transaktionen und dem durchschnittlichen Transaktionswert errechnet. Die Relation zwischen Fremdkapital und Transaktionsvolumen ist zur Beurteilung der Erheblichkeit vom Einsatz von Fremdmitteln in keiner Art und Weise aussagekräftig, da das Transaktionsvolumen auch durch fremdfinanzierte Transaktionen gesteigert werden kann. Relevant ist vielmehr, in welchem Verhältnis das Fremdkapital zu den eigens eingesetzten Mitteln stand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021, Erw. 8.2). Vorliegend verfügte der Beschwerdeführer über flüssige Mittel in der Höhe von gesamthaft Fr. 6'014.00. Die eigenen Mittel des Beschwerdeführers zu Beginn der Steuerperiode 2012 beliefen sich daher auf lediglich 18.7 % der gesamten dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden flüssigen Mittel. Eine erhebliche Fremdfinanzierung der Wertschriftenhandelstätigkeit des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2012 ist damit klar zu bejahen.

5.3 Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus unbestrittenermassen mit diversen strukturierten Finanzprodukten gehandelt, was ebenfalls als Indiz für die Gewerbsmässigkeit des Wertschriftenhandels zu werten ist.

5.4 Wie bereits erwähnt, kommt den Kriterien des systematischen Vorgehens und dem Einsatz spezieller Fachkenntnisse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2011 vom 12. September 2011, Erw. 2.1) lediglich untergeordnete Relevanz zu. Sie begründen für sich alleine keine selbständige Erwerbstätigkeit, dienen aber der Bestärkung, wenn im Vordergrund stehende Kriterien bereits erfüllt sind (vgl. Kreisschreiben Nr. 36, Ziff. 4.3.2).

Hinsichtlich des Kriteriums der systematischen Vorgehensweise des Beschwerdeführers ist auf die obigen Erwägungen II/4.2.4 zu verweisen, wonach dem Beschwerdeführer ein gewisses systematisches Vorgehen zugutegehalten werden muss.

Zum Einsatz spezifischer Fachkenntnisse bringt der Beschwerdeführer selbst vor, er könne seine private Weiterbildung im Bereich des Wertschriftenhandels mittels Bücher, Expertenmeinungen, YouTube-Videos und dem Austausch mit der Trader-Community nicht beweisen. Ein enger Zusammenhang des Wertschriftenhandels mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, auch nicht zu erkennen. Das Vorliegen spezieller Fachkenntnisse des Beschwerdeführers ist demnach nicht belegt.

6.

Zusammenfassend sprechen das Transaktionsvolumen, die Häufigkeit der Transaktionen, die Haltedauer, das Handeln mit Derivaten, der Einsatz von Fremdkapital sowie das systematische Vorgehen des Beschwerdeführers für das Vorliegen eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels in der Steuerperiode 2012. Entscheidend ist jedoch, dass es dem Beschwerdeführer, wie in Erwägung II/4.2 ausführlich dargelegt, vorliegend an der objektiven Gewinnstrebigkeit gemangelt hat, da die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Wertschriftenhandel betrieben hat, objektiv nicht dazu geeignet war, um nachhaltig einen Gewinn zu erzielen. Damit lag im Wertschriftenhandel in der Steuerperiode 2012 keine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vor und die erlittenen Verluste in der Höhe von Fr. 55'103.00 sind steuerlich nicht abzugsfähig. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 31 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 290.00, gesamthaft Fr. 1'490.00, sind durch den Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ die Eidgenössische Steuerverwaltung

Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom

7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 28. April 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:

i.V.

J. Huber Hufschmid