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Entscheid

WBE.2023.314

WBE.2023.314 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-03-05

5. März 2024Deutsch22 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.314 / ME / jb (2023-001001) Art. 25 Urteil vom 5. März 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Mahler Beschwerde- A._____ GmbH, füh...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2023.314 / ME / jb (2023-001001) Art. 25

Urteil vom 5. März 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Mahler

Beschwerde- A._____ GmbH, führerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung von Finanzhilfen gemäss Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Entscheid des Regierungsrats vom 23. August 2023

Sachverhalt

A.

1.

Die A._____ GmbH mit Sitz in Q._____ wurde am 30. November 2018 ins Handelsregister eingetragen; sie übernahm das vorbestehende Einzelunternehmen "B._____". Die Gesellschaft ersuchte am 7. Januar 2021 und am 1. Februar 2021 um Ausrichtung von Covid-19-Härtefallhilfen. Gestützt auf die Verfügungen des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vom 19. Januar 2021 und vom 23. Februar 2021 wurden der A._____ GmbH eine nicht rückzahlbare Direktzahlung von Fr. 14'600.00 sowie Fixkostenbeiträge (für behördlich geschlossene Unternehmen) von gesamthaft Fr. 14'650.00 gewährt.

2.

Die C._____ AG, welche vom DVI mit der Durchführung von Nachkontrollen beauftragt war, verlangte von der A._____ GmbH mit Schreiben vom 26. Januar 2022 zusätzliche Unterlagen ein. Begründet wurde das Vorgehen mit Divergenzen zwischen den in den Gesuchen angegebenen Referenzumsätzen und den Mehrwertsteuer-Umsätzen gemäss der HAFREP-Datenbank. Nachdem die A._____ GmbH auf das Schreiben sowie auf weitere Aufforderungen hin nicht reagierte, gewährte ihr das DVI am 12. Dezember 2022 im Hinblick auf eine allfällige Rückforderung der Härtefallleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 29'250.00 das rechtliche Gehör.

3.

Das AWA verfügte am 25. Januar 2023:

1. Die Verfügungen des AWA vom 19.01.2021 bzw. 23.02.2021 (Verfügungen zu Gesuch Nr. 200374 und Nr. 201459) werden widerrufen und aufgehoben.

2. Die A._____ GmbH wird verpflichtet, die gesamten ausbezahlten Härtefallleistungen in der Höhe von CHF 29'250 innert 30 Tagen nach Rechnungstellung an den Kanton Aargau zurückzubezahlen.

3. Diese Verfügung wird der A._____ GmbH schriftlich (mit Einschreiben) eröffnet.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

B.

1.

Gegen die Verfügung des AWA erhob die A._____ GmbH mit Eingabe vom 22. Februar "2022" (richtig: 2023) Verwaltungsbeschwerde und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

2.

Der Regierungsrat beschloss am 23. August 2023:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die ihr ausgerichteten Fixkostenbeiträge in der Gesamthöhe von Fr. 29'250.– innert

30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an den Kanton Aargau zurückzuzahlen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 145.50, insgesamt Fr. 945.50, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

C.

1.

Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob die A._____ GmbH mit Eingabe vom 17. September 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

2.

Das DVI, Generalsekretariat, beantragte in der Eingabe vom 7. November 2023 namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 5. März 2024 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Gemäss § 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) beurteilt der Regierungsrat Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Covid-19-Härtefallhilfen verpflichtet ist, die ihr mit Verfügungen des AWA vom 19. Januar 2021 und vom 23. Februar 2021 gewährt wurden. Dadurch ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a VRPG).

Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Covid-19-Härtefallhilfen verpflichtet ist, die ihr mit Verfügungen des AWA vom 19. Januar 2021 und vom 23. Februar 2021 gewährt wurden. Dadurch ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a VRPG).

3.

Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

4.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG).

Nach § 55 Abs. 2 lit. a VRPG kann bei der Zusprechung von Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung betrifft dies unter anderem Entscheide über die Gewährung von Covid-Härtefallmassnahmen gemäss der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 15. April 2020 (SonderV 20-2; SAR 961.212; in Kraft bis 15. April 2022) (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.288 vom 17. Januar 2024, Erw. I/3). Die Beschränkung der Rügegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kommt hingegen nicht zur Anwendung, wenn Subventionen zurückgefordert werden. Daher richtet sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfungsbefugnis im vorliegenden Verfahren nicht nach § 55 Abs. 2 lit. a VRPG, sondern nach § 55 Abs. 1 VRPG.

II.

1.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei unverständlich, weshalb sie zur Rückzahlung der gewährten Härtefallhilfen im Gesamtbetrag von Fr. 29'250.00 verpflichtet werde. Mit dieser Unterstützung habe die Bar während der Pandemie überleben können. Falsche Umsatzangaben in den Gesuchen würden bestritten. Die Jahresrechnungen 2019 und 2020 seien der Vorinstanz vorgelegen und jene des Jahres 2018 habe sie dem Verwaltungsgericht eingereicht. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht erklären, weshalb die Erträge in den Gesuchen nicht mit den erfassten Mehrwertsteuer-Umsätzen übereinstimmten. Für die betreffende Abklärung werde mehr Zeit benötigt.

2.

Der Regierungsrat bestätigte den Widerruf (§ 37 Abs. 1 VRPG) der Verfügungen des AWA vom 19. Januar 2021 und vom 23. Februar 2021, womit der Beschwerdeführerin Covid-19-Härtefallhilfen gewährt worden waren. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die betreffende Unterstützung im Gesamtbetrag von Fr. 29'250.00 zurückzuzahlen, hat er nicht beanstandet. Zur Begründung erwog er, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht (§ 23 VRPG) im Rahmen der Nachkontrolle nicht und im Beschwerdeverfahren nur teilweise nachgekommen. Zwischen den Umsatzzahlen in den Gesuchen und den im HAFREP erfassten Mehrwertsteuer-Umsätzen ergäben sich Differenzen. Das AWA habe die Beschwerdeführerin zur Nachvollziehbarkeit der betreffenden Differenzen aufgefordert, die Mehrwertsteuer-Umsatzabstimmungen der Jahre 2018, 2019 und 2020 einzureichen. Die Mehrwertsteuer-Deklarationen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 habe die Beschwerdeführerin erst im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eingereicht. Diese seien auf den 3. Februar 2023 datiert, weshalb unklar sei, ob es sich tatsächlich um die bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingereichten Mehrwertsteuer-Deklarationen handle. Gestützt auf die vorliegenden Akten liessen sich die Differenzen zwischen den Erträgen in den Jahresrechnungen und den Mehrwertsteuer-Umsätzen gemäss HAFREP (sowie den mit der Verwaltungsbeschwerde eingereichten Mehrwertsteuer-Deklarationen, welche damit ebenfalls nicht übereinstimmten) nicht nachvollziehen. Es bestünden Zweifel an der Korrektheit der eingereichten Unterlagen bzw. an den geltend gemachten Umsatzzahlen.

3.

Dem Regierungsrat lagen bei seinem Entscheid folgende Bestandteile der Jahresrechnungen vor: Bilanz und Erfolgsrechnung 2019 (act. 18 ff.), Bilanz und Erfolgsrechnung 2020 (act. 3 ff.), Bilanz und Erfolgsrechnung 2021 (act. 11 ff.). Die Beschwerdeführerin hatte vor der Vorinstanz zudem ausgefüllte, nicht unterzeichnete Mehrwertsteuer-Deklarationsformulare für die Jahre 2019 (act. 2), 2020 (act. 10) sowie 2021 (act. 17) eingereicht. Diese waren je auf den 3. Februar 2023 datiert, wobei jeweils "D._____" als Kontaktperson angegeben war.

Vor Verwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin zusätzlich eine Erfolgsrechnung vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 und eine Bilanz 2018 ein sowie eine Erfolgsrechnung vom 1. März 2018 bis 31. Dezember 2018 für das von der Beschwerdeführerin übernommene Einzelunternehmen.

4.

4.1. Der Vollzug der Leistungen für Härtefälle war der E._____ AG mit Sitz in R._____ übertragen, welche Dritte zur Unterstützung bei Beratung und Gesuchsbearbeitung beiziehen konnte (§ 8 Abs. 1 und 2 SonderV 20-2). In Anwendung dieser Bestimmung wurden mit Privaten verwaltungsrechtliche Verträge abgeschlossen, die in die Gesuchsprüfung involviert waren (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.149 vom 26. September 2022, Erw. II/2.4). Die E._____ AG stellte über die Gesuche für Härtefallhilfen Antrag an das DVI, das darüber entschied (§ 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 SonderV 20-2).

Gesuche um Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit Umsatzrückgängen waren gemäss § 7a Abs. 3 SonderV 20-2 (in der massgeblichen Fassung bis 31. März 2021) bis spätestens am 30. April 2021 über das elektronische Behördenportal einzureichen. Die Beschwerdeführerin stellte am 7. Januar 2021 das entsprechende Gesuch Nr. 200374, wobei sie für das Jahr 2020 einen Umsatz bzw. Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen von Fr. 65'000.00 deklarierte (und für die Dauer zwischen der Firmengründung am 30. November 2018 und dem 29. Februar 2020 einen solchen von Fr. 146'610.00). Gestützt darauf gewährte das AWA der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Januar 2021 eine Direktzahlung bzw. einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 14'600.00.

Gesuche um Härtefallmassnahmen bei behördlich angeordneten Betriebsschliessungen waren gemäss § 7b Abs. 8 SonderV 20-2 ebenfalls bis am 30. April 2021 über das elektronische Behördenportal einzureichen. Am 1. Februar 2021 stellte die Beschwerdeführerin ein solches Gesuch (Nr. 201459), wobei sie für das Jahr 2019 einen Umsatz bzw. Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen von Fr. 141'483.00 angab. Darauf wurden der Beschwerdeführerin entsprechend der Verfügung des AWA vom 23. Februar 2021 tranchenweise Fixkostenbeiträge für geschlossene Betriebe von Fr. 8'000.00, Fr. 2'400.00, Fr. 3'216.00 und Fr. 1'034.00 (d.h. gesamthaft Fr. 14'650.00) gewährt (vgl. Zusammenstellung der Zahlungen in Vorakten Nr. 12). Diese betrafen den Zeitraum vom 12. Dezember 2020 bis 18. April 2021.

4.2. Aus den Akten ergeben sich für die Jahre 2019 und 2020 folgende Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin:

Jahr 2019 Jahr 2020 Gesuch Nr. 200374 vom 7. Januar 2021 (Nettoer- Fr. 65'000.00 lös aus Lieferungen und Leistungen) Gesuch Nr. 201459 vom 1. Februar 2021 (Nettoer- Fr. 141'483.00 Fr. 110'378.00 lös aus Lieferungen und Leistungen)

Mehrwertsteuer-Umsätze gemäss HAFREP Fr. 146'788.00 Fr. 112'080.00 (act. 37) Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin (Er- Fr. 141'483.73 Fr. 110'375.93 trag) MWSt.-Deklarationsformulare vom 23.2.2023 Fr. 146'787.70 Fr. 94'966.31

Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit Umsatzrückgängen (Gesuch Nr. 200374; § 7a SonderV 20-2) setzten voraus, dass der Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen nachweislich unter 75 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 lag (§ 7a Abs. 1bis SonderV 20-2; zur Ermittlung der Umsatzbasis bei Gründungen zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020 vgl. hinten Erw. 5.5). Fixkostenbeiträge bei behördlich angeordneten Schliessungen (Gesuch Nr. 201459; § 7b SonderV 20-2) wurden pro Tag bemessen und richteten sich nach dem branchenüblichen Fixkostenanteil am ausgewiesenen Gesamtaufwand 2019 (vgl. § 7b Abs. 4 SonderV 20-2).

Die Umsätze der Jahre 2018, 2019 und 2020 waren relevant für den Anspruch und die Höhe der ausgerichteten Direktzahlung (vgl. hinten Erw. 5.5) und der Umsatz des Jahres 2019 massgebend für die Höhe der gewährten Fixkostenbeiträge (vgl. hinten Erw. 5.6). Angesichts der aufgezeigten Divergenzen bestand ohne Weiteres Anlass, von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Nachkontrolle weitere Unterlagen einzuverlangen und sie zur Klärung des Sachverhalts anzuhalten. Der Abgleich mit der HAFREP-Datenbank ergab Auffälligkeiten, welchen nachzugehen war.

5.

5.1. Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Relativiert wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Danach sind diese verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG). Die Mitwirkungspflicht gilt gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche die Behörden ohne Mitwirkung der betroffenen Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben könnten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.188 vom 25. August 2023, Erw. II/2.2; WBE.2022.23 vom 20. Mai 2022, Erw. II/3.1). Wenn die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei (§ 23 Abs. 2 VRPG).

5.2. Die C._____ AG verlangte im Rahmen der Nachkontrolle von der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2022 folgende zusätzlichen Unterlagen ein:

- Unterzeichnete Jahresrechnungen 2018, 2019, 2020 - Saldobilanzen aus dem Buchhaltungssystem 2018, 2019, 2020 (mit Ausweis der einzelnen Konten per Bilanzstichtag) - Mehrwertsteuerdeklarationen 2018, 2019, 2020 - Mehrwertsteuerumsatzabstimmungen 2018, 2019, 2020 - allfällige Berichte von Mehrwertsteuerrevisionen Darauf wie auch auf die Aufforderungen vom 3. März 2022 und 6. April 2022 reagierte die Beschwerdeführerin nicht. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 wies das DVI auf diesen Umstand hin und gewährte der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die allfällige Rückforderung der Härtefallhilfen von insgesamt Fr. 29'250.00 das rechtliche Gehör. Das AWA erwog im erstinstanzlichen Entscheid, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, die notwendigen und eingeforderten Unterlagen einzureichen. Daher sei es ihm nicht möglich, die Gesuche um Härtefallleistungen auf ihre Korrektheit hin zu kontrollieren (act. 26).

Daraus ergibt sich hinreichend klar, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren verletzte.

5.3. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin zusätzlich die Jahresrechnungen 2019-2021 sowie nachträglich ausgefüllte, nicht unterzeichnete Mehrwertsteuer-Deklarationsformulare für die Jahre 2019-2021 ein (vorne Erw. 3). Bezüglich dieser stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Deklaration für das Jahr 2020 nicht mit den Mehrwertsteuerumsätzen gemäss HAFREP übereinstimmt (angefochtener Entscheid, Erw. 4a; vorne Erw. 4.2). In der Stellungnahme vom 19. April 2023 wies das AWA darauf hin, dass keine Mehrwertsteuer-Umsatzabstimmungen für die Jahre 2018, 2019 und 2020 eingereicht wurden. Bezüglich der nachträglich ausgefüllten Mehrwertsteuer-Deklarationsformulare bestand es darauf, dass die der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingereichten Mehrwertsteuerdeklarationen vorgelegt würden. Falls vorhanden sei zudem eine Mehrwertsteuerdeklaration für das Jahr 2018 nachzureichen (act. 42). Darauf forderte der instruierende Rechtsdienst des DVI die Beschwerdeführerin am 26. April 2023 auf, die betreffenden Unterlagen einzureichen (act. 43). Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde sie mit Schreiben vom 25. Mai 2023 letztmals aufgefordert, die fehlenden Unterlagen vorzulegen. Dabei wurde sie auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Folgen deren Missachtung aufmerksam gemacht (act. 46, vgl. auch act. 51). Innert Frist wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Unterlagen eingereicht.

Unter diesen Umständen lässt sich nicht beanstanden, dass der Regierungsrat erwog, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nur unzureichend nachgekommen.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die entsprechend dem Handelsregistereintrag keiner ordentlichen Revision untersteht und auf eine eingeschränkte Revision verzichtet hat (Art. 818 Abs. 1 i.V.m. Art. 727a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [OR; SR 220]; Art. 62 i.V.m. Art. 83 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]). Entsprechend liegen keine revidierten Jahresrechnungen vor, was die Überprüfbarkeit der deklarierten Umsätze erschwert. Bei dieser Ausgangslage waren die Vorinstanzen in besonderem Masse darauf angewiesen, dass die Beschwerdeführerin die eingeforderten Unterlagen zur Mehrwertsteuer vorlegte. Die betreffenden Dokumente sind bis heute nicht vorhanden. Ihrer Mitwirkungspflicht konnte sich die Beschwerdeführerin nicht entziehen, indem sie auf gesundheitliche und weitere Probleme der früheren Geschäftsführerin verwies. Die Stellungnahme vom 22. Februar 2022 (act. 30) und das ärztliche Attest vom selben Datum (act. 24) legen nahe, dass die Inhaberin der vormaligen Einzelfirma mit der Geschäftsführung überfordert war. Es kann aber nicht unbesehen bleiben, dass sich die Beschwerdeführerin im Verfahren insgesamt äusserst passiv verhielt und die eingeforderten Unterlagen nur teilweise sowie nach und nach vorlegte. Ihre Jahresrechnungen 2019 und 2020 reichte sie erst im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ein und Elemente der Jahresrechnung 2018, die mithin die vorbestehende Einzelfirma betreffen, vor Verwaltungsgericht. Es überzeugt schliesslich nicht, wenn sich die Beschwerdeführerin für interne Recherchen mehr Zeit ausbedingen möchte (Verwaltungsgerichtsbeschwerde).

5.4. Verweigert eine Partei im Verwaltungsverfahren die ihr zumutbare Mitwirkung, kann die Behörde dies im Rahmen der Beweiswürdigung zuungunsten der Partei berücksichtigen (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/ MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage 2015, Rz. 710; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 7 N. 153). Ein solches Vorgehen ist namentlich in Gesuchsverfahren angezeigt, in denen die Kooperation bei der Sachverhaltsfeststellung im eigenen Interesse der mitwirkungspflichtigen Partei liegen würde (CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: VwVG, Kommentar, 2. Auflage 2019, Art. 13 N. 40). Dabei steht es der Behörde frei, auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich aus den Akten ergibt (PATRICK L. KRAUSKOPF/MARKUS WYSSLING, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2023, Art. 13 N. 93). Entsprechend lässt es sich nicht beanstanden, dass der Regierungsrat gestützt auf die vorliegenden Akten entschied. Ein solcher Aktenentscheid – ohne weitere Sachverhaltsermittlungen seitens der Behörde – ist bei unterbliebener Mitwirkung der Parteien grundsätzlich zulässig (KRAUSKOPF/ WYSSLING, a.a.O., Art. 13 N. 93).

5.5. Bezüglich der gewährten Liquiditätshilfe im Betrag von Fr. 14'600.00 (§ 7a SonderV 20-2; Gesuch Nr. 200374; Verfügung vom 19. Januar 2021) präsentiert sich die Situation wie folgt:

Da die Beschwerdeführerin am 30. November 2018 ins Handelsregister eingetragen wurde, wäre für die Gewährung der Härtefallmassahmen erforderlich gewesen, dass sich der Umsatz des Jahres 2020 im Verhältnis zur Umsatzbasis (Umsätze seit der Gründung bis zum 29. Februar 2020, berechnet auf zwölf Monate) um mehr als 25 % reduziert hätte (vgl. § 7a Abs. 1bis SonderV 20-2; Merkblatt "Härtefallmassnahmen des Kantons Aargau zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie" vom 6. April 2021 [Stand am 17. September 2021], S. 7, 10).

Die Mehrwertsteuerumsätze der Beschwerdeführerin betrugen gemäss HAFREP im Jahr 2019 Fr. 146'788.00 und im Jahr 2020 Fr. 112'080.00 (vgl. vorne Erw. 4.2). Für das Jahr 2018 findet sich in der Datenbank ein Wert von Fr. 13'158.00 (act. 37). Werden die HAFREP-Umsätze herangezogen, ergibt sich eine Umsatzbasis von Fr. 142'900.80: Während eines Monats im Jahr 2018 wurde ein Umsatz von Fr. 13'158.00, während zwölf Monaten bzw. im Jahr 2019 ein solcher von Fr. 146'788.00 und während zweier Monate im Jahr 2020 einer von Fr. 18'680.00 (entsprechend Fr. 112'080.00/6) erzielt; daraus ergibt sich berechnet auf zwölf Monate eine Umsatzbasis von Fr. 142'900.80. Wird diese mit dem Mehrwertsteuer-Umsatz 2020 verglichen, ergibt sich ein Umsatzrückgang um 21,6 %. Würde auf die Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin abgestellt, hätte sich der Ertrag im Jahr 2020 gegenüber dem Vorjahr 2019 um 22 % reduziert (vgl. vorne Erw. 4.2). Für das Jahr 2018 liegen keine aussagekräftigen Umsatzzahlen vor, da sich die vor Verwaltungsgericht eingereichten Elemente der Jahresrechnung in zeitlicher Hinsicht nicht klar der Beschwerdeführerin oder der vorbestehenden Einzelfirma zuordnen lassen. Die eingelegte Jahresrechnung 2020 lässt zudem keine Schlüsse darüber zu, welche Umsätze bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurden. Unter diesen Umständen lässt es sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht auf die Angaben im Härtefallgesuch abstellte. Gleich verhält es sich in Bezug auf die nachträglich erstellten Mehrwertsteuerdeklarationen. Jene konnten nicht herangezogen werden, zumal die eingetragenen Werte für das Jahr 2020 nicht mit den Mehrwertsteuer-Umsätzen gemäss HAFREP übereinstimmen. Unter diesen Umständen muss sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass die Vorinstanz das Gesuch um Härtefallhilfe gemäss § 7a SonderV 20-2 nicht abschliessend überprüfen konnte und daher die Voraussetzungen zu Recht als nicht gegeben erachtete.

5.6. 5.6.1. Die Fixkostenbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 14'650.00 (§ 7b SonderV 20-2; Gesuch Nr. 201459; Verfügung vom 23. Februar 2021) wurden der Beschwerdeführerin aufgrund behördlich angeordneter Betriebsschliessungen im Zeitraum vom 12. Dezember 2020 bis 18. April 2021 gewährt (vorne Erw. 4.1).

Nach der Praxis des AWA wird der Fixkostenbeitrag bei behördlicher Schliessung wie folgt berechnet:

Aufwand 2019 x branchenüblicher Fixkostenanteil x Anzahl Schliessungstage 365

Der Unternehmensgewinn 2019 wird vom Umsatz 2019 abgezogen, woraus sich der massgebliche Gesamtaufwand ergibt. Der branchenübliche Fixkostenanteil für behördlich geschlossene Unternehmen der Gastronomie beträgt 28,6 % (vgl. Merkblatt "Härtefallmassnahmen des Kantons Aargau zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie" vom 6. April 2021 [Stand am 17. September 2021], S. 7, 15; Beilage, S. 3). Der Betrieb der Beschwerdeführerin blieb auf Anordnung der Behörden während 128 Tagen geschlossen.

5.6.2. Wie der Regierungsrat zu Recht erwog, ergibt sich für das Jahr 2019 entsprechend dem HAFREP ein Mehrwertsteuer-Umsatz von Fr. 146'788.00, während die Beschwerdeführerin im Härtefallgesuch einen Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen von Fr. 141'483.00 deklarierte (angefochtener Entscheid, Erw. 4a; vorne Erw. 4.2). Die entsprechende Divergenz lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen und es bestehen erhebliche Zweifel an der Korrektheit der Angaben im Gesuch wie auch in der relevanten Jahresrechnung. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Mitwirkungspflicht bei der Klärung der betreffenden Ungereimtheiten nur unzureichend nach. Entsprechend lässt es sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz auch die Voraussetzungen für die Fixkostenbeiträge gemäss § 7b SonderV 20-2 als nicht erfüllt betrachtete.

6.

6.1. Gemäss § 37 Abs. 1 VRPG können Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt.

6.2. Widerruf einer Verfügung bedeutet, dass die verfügende oder allenfalls eine übergeordnete Behörde eine fehlerhafte Verfügung von Amtes wegen ändert (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1214; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz. 838). Ein Widerruf kommt demnach nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet; nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.48 vom 28. September 2023, Erw. II/1.3; WBE.2020.197 vom 26. Oktober 2020, Erw. II/3.2; WBE.2019.317 vom 30. Oktober 2019, Erw. II/1).

6.3. An der Aufhebung der Verfügungen des AWA vom 19. Januar 2021 und 23. Februar 2021 besteht vorliegend ein gewichtiges öffentliches Interesse. Bei der Gewährung der Covid-Härtefallhilfen kommt zunächst der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) und dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen bzw. Konkurrenten (Art. 27 BV) eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.172 vom 26. September 2022, Erw. II/7.1). Bei grundlos erbrachten und missbräuchlich erhältlich gemachten Härtefallhilfen besteht überdies ein grosses öffentliches Interesse an einer nachträglichen Aufklärung und der Rückforderung der entsprechenden Beiträge. Die Härtefallgesuche mussten vom Kanton unter hohem Zeitdruck und mit beschränkten personellen Ressourcen geprüft werden, weshalb der Missbrauchsbekämpfung eine zentrale Bedeutung zukommt (vgl. Stellungnahme der Direktion für Standortförderung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] vom 16. September 2021, abrufbar unter: https://covid19.easygov.swiss/ wp-content/uploads/2021/09/Kurze-Darstellung-zum-aktuellen-Stand-PA21268-21269-21405.pdf).

Den gewährten Härtefallhilfen im Gesamtbetrag von Fr. 29'250.00 kommt die für einen Widerruf und eine Rückforderung erforderliche Erheblichkeit zu.

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten geschützt zu werden. Als Vertrauensgrundlage kommen unter anderem Verfügungen in Frage (vgl. BGE 137 I 69, Erw. 2.5.1; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624 ff., 628). Wie das AWA im Entscheid vom 25. Januar 2023 ausführte, basieren die Gesuche um Härtefallleistungen weitgehend auf einer Selbstdeklaration (act. 27). Die Beschwerdeführerin bestätigte in den Gesuchen vom 7. Januar 2021 und 1. Februar 2021 jeweils, sie habe zur Kenntnis genommen, dass Stichprobenprüfungen durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist das private Interesse der Beschwerdeführerin am Bestand der Verfügungen des AWA vom 19. Januar 2021 und 23. Februar 2021 von untergeordneter Bedeutung. Das Verwaltungsgericht beurteilte in einem Urteil vom 28. September 2023 den Widerruf einer Verfügung, mit welcher die Alkoholabgabe für die Inhaberin einer Kleinhandelsbewilligung festgelegt worden war. Weil die Bewilligungsinhaberin die Umsatzzahlen der Behörde selbst mitteilte, diese von einer "grundsätzlich ungeprüften Selbstdeklaration" ausging und lediglich Stichproben durchführte, mass es einem allfälligen Vertrauen in die Beständigkeit der Verfügung nur geringes Gewicht zu (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.48 vom 28. September 2023, Erw. II/1.5). Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Fall, in welchem aufgrund der Angaben in den elektronisch eingereichten Gesuchen unbürokratisch und rasch Härtefallhilfen gewährt wurden. Vertieftere Abklärungen, welche den Beizug der Mehrwertsteuerumsätze voraussetzten (vgl. die betreffende Einverständniserklärung in den Härtefallgesuchen), konnten dabei nicht vor der Leistungsgewährung bzw. Auszahlung erfolgen und waren daher der Nachkontrolle vorbehalten. Das private Interesse der Beschwerdeführerin am Bestand der Verfügungen ist somit untergeordneter Natur.

Erfolgte ein eingehendes Ermittlungsverfahren oder eine umfassende Interessenabwägung, geht die Praxis davon aus, dass das Interesse am Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit in der Regel gewichtiger ist als dasjenige an der richtigen Rechtsanwendung (§ 37 Abs. 2 VRPG; BGE 144 III 285, Erw. 3.5; 137 I 69, Erw. 2.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1250; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 869, 873). Da das AWA die Härtefallhilfen in einem Verfahren mit weitgehender Selbstdeklarationen und bloss stichprobeweisen Überprüfungen gewährte, sind die genannten Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt.

6.4. Insgesamt muss von einem klar überwiegenden Interesse an der richtigen Rechtsanwendung ausgegangen werden. Damit durften die Verfügungen des AWA vom 19. Januar 2021 und vom 23. Februar 2021 widerrufen und die damit gewährten Beiträge zurückgefordert werden.

7.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

III.

1.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'500.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

2.

Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 195.00, gesamthaft Fr. 1'695.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Regierungsrat

Mitteilung an: das DVI, Generalsekretariat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli-

chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 5. März 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Michel Meier