WBE.2023.319
WBE.2023.319 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-03-05
5. März 2024Deutsch12 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.319 / sm / wm (2023-001056) Art. 26 Urteil vom 5. März 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Mahler Beschwerde- A._____, führer gegen Regierungsrat...
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Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2023.319 / sm / wm (2023-001056) Art. 26
Urteil vom 5. März 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Mahler
Beschwerde- A._____, führer
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei, Polizeikommando, Tellistrasse 85, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Aufforderung zur Waffenabgabe, Beschlagnahme, Absprache der Waffenfähigkeit und Anordnung Gutachten sowie unentgeltliche Rechtspflege
Entscheid des Regierungsrats vom 6. September 2023
Sachverhalt
A.
1.
Mit Schreiben vom 17. August 2022 eröffnete die Fachstelle SIWAS der Kantonspolizei des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) Djefri A._____, Q._____, sie habe die Absicht, die auf ihn eingetragenen zwei Waffen (Pistolen Glock) zu beschlagnahmen, ihm die Waffenfähigkeit vorläufig abzusprechen und seine Waffenfähigkeit zu überprüfen. Zugleich wies sie A._____ darauf hin, dass er auch die Möglichkeit habe, schriftlich auf seine beiden Waffen zu verzichten; diesfalls könnten sie ohne Beschlagnahme und ohne Kostenfolgen der Vernichtung zugeführt oder einer von ihm zu bezeichnenden waffenfähigen Person bzw. einem Waffenhandelsbetrieb ausgehändigt werden.
2.
A._____ teilte der Fachstelle SIWAS am 22. August 2022 telefonisch mit, dass er beabsichtige, die beiden auf ihn eingetragenen Waffen zu verkaufen.
3.
Am 24. August 2022 liess A._____ der Fachstelle SIWAS eine Kaufquittung der B._____ AG, R._____, als Beleg für die Veräusserung seiner Waffen zukommen.
4.
Die Fachstelle SIWAS entschied am 25. August 2022:
1. Das verwaltungsrechtliche Verfahren wird als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben.
2. Es fallen keine Kosten an.
B.
1.
Gegen diese Abschreibungsverfügung der Fachstelle SIWAS erhob A._____ mit Schreiben vom 20. September 2022 Beschwerde beim Regierungsrat mit den Anträgen (unkorrigiertes Zitat):
Die Finanzielle Verluste, welche der zwingende Verkauf von Waffen aufgrund beleidigender, unbeweisbarer Vorwürfe und falschen Anzeigen verursacht hat, zu Herrn A._____ zu entschädigen.
Die unbeweisbaren, beleidigenden und falschen Anzeigen gegen Herr A._____ von polizeilichen Registern sei zu löschen.
Die Personen, welche die falschen Anzeigen verursacht haben sei angemessen zu bestrafen.
Wegen meiner schwierigen finanziellen und gesundheitlichen Situation bitte ich Sie um unentgeltliche Rechtshilfe.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
2.
An der Sitzung vom 6. September 2023 entschied der Regierungsrat:
1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 300.- sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 96.-, zusammen Fr. 396.-, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt.
b) Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C.
1.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. September 2022 stellte A._____ sinngemäss die Anträge, der Regierungsratsbeschluss vom 6. September 2022 sei aufzuheben und es sei eine Entschädigung für die erlittenen finanziellen Verluste und Schäden zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons.
2.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
3.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2023 beantragte das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, im Namen des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
4.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 5. März 2024 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) kann gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerdeführung befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid; die Anliegen des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz gar nicht materiell beurteilt. Folglich hat der Beschwerdeführer an der Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses ein schutzwürdiges eigenes Interesse und ist zur Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a VRPG).
Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerdeführung befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid; die Anliegen des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz gar nicht materiell beurteilt. Folglich hat der Beschwerdeführer an der Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses ein schutzwürdiges eigenes Interesse und ist zur Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a VRPG).
3.
Soweit der Beschwerdeführer in Begehren Ziffer 2 eine Entschädigungsforderung geltend machen will, die über diejenige in der Verwaltungsbeschwerde hinausgeht, ist das Verwaltungsgericht dafür im Beschwerdeverfahren nicht zuständig (vgl. § 11 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [HG; SAR 150.200]; § 60 lit. c VRPG). Auf Begehren Ziffer 2 der Beschwerde darf insofern nicht eingetreten werden.
4.
Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt vorstehender Erwägung 3 ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
II.
1.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des Regierungsratsentscheids vom 6. September 2022. Der angefochtene Beschluss lasse sich nicht aufrechterhalten, da die Vorinstanzen die "Schuld" des Beschwerdeführers nicht überprüft hätten und er somit seine "Unschuld" nicht habe beweisen können. Mehrere Personen seien an der "planmässigen Ruinierung" seines Rufs beteiligt gewesen. Um seine "Unschuld" zu beweisen, habe er bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen das C._____ sowie gegen D._____ wegen falscher Anzeigen und Beschuldigungen Strafanzeige erstattet.
2.
Die Vorinstanz trat nicht auf die Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung der Fachstelle SIWAS ein. Die Fachstelle habe das Verwaltungsverfahren zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer seine Waffen verkauft habe. Massgebend sei allein das Dispositiv der Abschreibungsverfügung, während den Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid grundsätzlich keine bindende Wirkung zukomme (angefochtener Entscheid, Erw. 1.2). Für die weiteren Begehren des Beschwerdeführers sei der Regierungsrat nicht zuständig gewesen (angefochtener Entscheid, Erw. 1.3). In der Beschwerdeantwort wurde ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Waffen freiwillig verkauft habe, weshalb für die Fachstelle SIWAS kein weiterer Handlungsbedarf mehr bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe nicht beantragt, dass er trotz des Verkaufs seiner Waffen ein Gutachten erstellen lassen möchte, um im Hinblick auf einen künftigen Erwerb seine Waffenfähigkeit zu überprüfen. Mit der Abschreibung des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden. Auch seien aufgrund des Verkaufs der Waffen keine Lagergebühren angefallen, wie dies bei einer Beschlagnahmung der Fall gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe durch den freiwilligen Verkauf der Waffen sogar eine finanzielle Entschädigung erhalten. Es sei nicht Aufgabe der Fachstelle SIWAS, eine Überprüfung von "Schuld" oder "Unschuld" vorzunehmen, sondern die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu verhindern (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 [Waffengesetz, WG, SR 514.54]); dabei habe sie zu prüfen, ob bei Personen, die Waffen besitzen oder erwerben möchten, Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG vorlägen.
3.
3.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens
unmittelbar beeinflusst werden kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 944).
Am Rechtsschutzinteresse fehlt es regelmässig, wenn die Beschwerde dem Beschwerdeführer keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann. Aus diesem Grund ist die Anfechtung der Entscheidbegründung, ohne dass die Abänderung des Dispositivs verlangt wird, unzulässig (MERKER, a.a.O., Vorbem. zu § 38 N. 130): Nur das Entscheiddispositiv bzw. die Verfügungsformel wird (zusammen mit der Kostenregelung) rechtswirksam; dementsprechend kann grundsätzlich auch nur dieser Teil des Entscheids angefochten werden (DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 52 N. 10).
Die Legitimation zur Beschwerde ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen (MERKER, a. a. O., Vorbem. zu § 38 N. 3 f.). Als Sachurteilsvoraussetzung muss sie nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde bestehen, sondern sie umfasst auch das aktuelle, praktische (Rechtschutz-)Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung im Zeitpunkt des Entscheids (vgl. AGVE 2001, S. 231; VGE vom 25. Oktober 2011 [WBE.2011.200], Erw. I/3.1; MERKER, a.a.O., § 38 N. 139 ff., § 58 N. 3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 696, 1150).
3.2. Die Erstinstanz schrieb das verwaltungsrechtliche Verfahren als gegenstandslos geworden ab. Dies war ohne Weiteres korrekt, nachdem der Beschwerdeführer aufgrund des freiwilligen Verkaufs keine Waffen mehr besass und insoweit der Gegenstand des Verfahrens weggefallen war.
Der Beschwerdeführer wehrt sich im Wesentlichen gegen die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids, worin der Anlass sowie der Ablauf des Verfahrens beschrieben sind. Die Anfechtung allein der Entscheidbegründung ist indessen (wie gesehen, vgl. oben Erw. 3.1) nicht zulässig. Den kritisierten Ausführungen kommt keine Verbindlichkeit zu. An der Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Abschreibungsverfügung bestand somit offensichtlich kein schutzwürdiges Interesse.
3.3. Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten ist, soweit darin der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid in Frage gestellt wurde.
4.
Der Beschwerdeführer stellte vor der Vorinstanz zusätzlich ein Entschädigungsbegehren betreffend die finanziellen Verluste, welche der "zwin-
gende" Verkauf seiner Waffen verursacht habe. Es lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Entschädigungsbegehren nicht eintrat. Ein entsprechendes Begehren wäre auf dem Klageweg geltend zu machen (vgl. vorne Erw. I/3); die Vorinstanz war nicht zuständig zur Beurteilung der Forderung.
5.
Schliesslich verlangte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz zusätzlich die Löschung von Anzeigen aus den polizeilichen Registern sowie die Bestrafung der Anzeigeerstatter. Dies war nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb auch diesbezüglich die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dies gilt völlig unabhängig vom Ausgang der durch den Beschwerdeführer angestrengten Strafverfahren. Für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens besteht daher kein Anlass.
III.
1.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist unter diesen Umständen nicht geschuldet (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG).
Gestützt auf § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) wird eine Staatsgebühr von Fr. 800.00 festgelegt. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG).
2.2. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 255, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5).
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats. Bereits die Vorinstanz erwog bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, es sollte auch für einen Laien erkennbar sein, dass ein rechtliches Vorgehen gegen eine die eigene Person entlastende Abschreibungsverfügung aussichtslos ist (angefochtener Entscheid, Erw. 2.3). Dies trifft zu und dagegen vermag der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht nichts Substantielles vorzubringen. Entsprechend erweist sich auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege ist dem Beschwerdeführer daher nicht zu gewähren.
Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde erübrigt sich eine Prüfung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers.
Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch gegen die Nichterteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der Vorinstanz wehren möchte (eine entsprechende Begründung lässt sich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings nicht entnehmen), wäre der entsprechende Antrag aus den dargelegten Gründen abzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Vertretung. Unter den Voraussetzungen der unentgeltlichen Vertretung kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG).
Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorne Erw. 2) kann dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Vertretung nicht gewährt werden.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das Gesuch um unentgeltliche Vertretung werden abgewiesen.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 123.00, gesamthaft Fr. 923.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
4.
Es werden keine Parteikosten ersetzt
Zustellung an: den Beschwerdeführer den Regierungsrat
Mitteilung an: das DVI, Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 5. März 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:
Michel Mahler