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Entscheid

WBE.2023.320

WBE.2023.320 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-08-12

12. August 2024Deutsch55 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.320 / jr / wm (25028 / STV.2009.526) Art. 52 Urteil vom 12. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- B._____, von Kosovo führer...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2023.320 / jr / wm (25028 / STV.2009.526) Art. 52

Urteil vom 12. August 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Roder

Beschwerde- B._____, von Kosovo führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 28, Postfach, 5201 Brugg AG

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 30. August 2023

Sachverhalt

A.

1.

Der Beschwerdeführer reiste im Rahmen des Familiennachzugs 1991 zu seiner Ehefrau C._____ in die Schweiz ein.

Beruflich war er von 1992 bis 1996 als Fassadenbauer angestellt, arbeitete danach ein Jahr lang temporär und dann bis 2001 sowohl als Fassadenbauer als auch nachts als Paketlieferant (Vollzugsakten des Amts für Justizvollzugs [VA] act. 07 007 f.). In den Jahren 2001 und 2002 war er arbeitslos (VA 02 007). 2003 machte er sich als Fassadenbauer selbständig, stellte die Tätigkeit nach einem Jahr aber wieder ein (VA act. 07 008) und war im Anschluss wieder teilweise arbeitslos (VA 02 007). 2006 gründete er eine GmbH im Fassadenbau, über die 2008 der Konkurs eröffnet wurde (VA 02 007). Nachdem er einige Tage als Fassadenbauer angestellt war, die Stelle aber wieder verlor (VA act. 07 008), machte er sich 2008 erneut selbständig (VA act. 07 009).

Finanziell kam es ab Mai 2006 zu Betreibungen gegen den Beschwerdeführer, die in den Jahren 2008 und 2009 zunahmen (VA act. 07 067). 2009 konsumierte der Beschwerdeführer täglich in erheblichem Umfang Alkohol. 2010 und 2012 wurde beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert (VA act. 07 205, 07 073 ff.).

1994 suchte C._____ erstmals Hilfe bei der Polizei, berichtete von Schlägen, Fusstritten, Würgen und Todesdrohungen durch den Beschwerdeführer, zog den gestellten Strafantrag aber später wieder zurück (VA 07 196). 1998 reichte C._____ eine Scheidungsklage ein, suchte ein Frauenhaus auf und machte ein Präliminarverfahren anhängig, zog beide Klagen aber wieder zurück (VA 07 196, 02 007). 2004 bedrohte der Beschwerdeführer C._____ und deren Brüder mit einer Pistole, woraufhin ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde und C._____ ein Eheschutzverfahren einleitete, in dessen Rahmen von wöchentlichen Drohungen und Tätlichkeiten durch den Beschwerdeführer die Rede war (VA act. 02 008, 07 196). Das Eheschutzgesuch zog sie 2005 wieder zurück, ehe sie im gleichen Jahr ein erneutes Gesuch einreichte, wobei die Eheleute unter unklaren Umständen wieder zusammen kamen (VA 07 196 f., 02 008). Im Jahr 2008 trennten sich die Eheleute erneut und 2009 strengte C._____ abermals ein Eheschutzverfahren an (VA 07 197,

02 008).

2.

Am 9. April 2009 tötete B._____ seine getrennt von ihm lebende Ehefrau C._____, indem er mit einem illegal erworbenen Revolver Taurus in alkoholisiertem Zustand vier Schüsse aus nächster Nähe auf sie abfeuerte und, nachdem sie zu Boden gestürzt war, einen fünften Schuss auf sie abgab. Zudem gefährdete B._____ durch die fünffache Schussabgabe unmittelbar das Leben von D._____, die sich in ca. zwei bis vier Meter Entfernung zu C._____ befand und durch die abgegebenen Projektile hätte getroffen und lebensgefährlich verletzt bzw. getötet werden können (VA act. 02 015 ff., 02 019 f.).

3.

Das Bezirksgericht V._____ sprach B._____ am 24. April 2013 des Mordes, der Gefährdung des Lebens und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Es erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 63 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) vollzugsbegleitend eine ambulante psychotherapeutische Massnahme angeordnet. Zusätzlich wurde der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus einer früheren Verurteilung vom 29. August 2006 durch das Bezirksgericht V._____ gestützt auf Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StGB widerrufen (VA-act. 02 003 ff.).

Auf Berufung sowohl der Staatsanwaltschaft V._____ als auch des B._____ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau (Obergericht) am 26. März 2015 das Urteil des Bezirksgerichts V._____ (VA-act. 02 079 ff.). Nachdem das Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen von B._____ gegen das Urteil des Obergerichts wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen und die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückgewiesen hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2015 vom 1. Dezember 2015, VA-act. 02 121 ff.), bestätigte das Obergericht am 8. März 2016 erneut das Urteil des Bezirksgerichts V._____ vom 24. April 2013 (VA-act. 02 126 ff.). Dieses Urteil erwuchs nach erfolgloser Anfechtung durch B._____ (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016, VA-act. 02 159 ff.) in Rechtskraft.

4.

Nachdem B._____ bereits am 17. September 2009 im Zentralgefängnis Lenzburg den vorzeitigen Strafvollzug angetreten hatte, wurde er am 22. März 2016 in die Strafanstalt Bostadel in Menzingen (JVA Bostadel) versetzt, wo der geschlossene Normalvollzug der Freiheitsstrafe und der Vollzug der ambulanten störungs- und deliktsspezifischen Behandlung (begonnen am 8. März 2016) fortgesetzt wurden (VA-act. 04 001, 04 003 ff.).

Mit Vollzugsbefehl vom 3. Februar 2017 verfügte das Amt für Justizvollzug (AJV) den Strafvollzug und die ambulante Behandlung. Am 1. Mai 2017, 8. Mai 2018, 21. Mai 2019 und 5. Mai 2020 verfügte es jeweils die Fortsetzung der ambulanten Behandlung von B._____ (VA-act. 04 006 ff.), wobei es in der Verfügung vom 5. Mai 2020 mit Verweis auf das über B._____ erstellte psychiatrische Gutachten von Frau Dr. med. E._____ vom 6. November 2019 den bisherigen Verlauf der ambulanten Massnahme als wenig erfolgreich beurteilte. Die ambulante Behandlung wurde aber fortgesetzt, da sie das einzige Behandlungssetting darstellte, auf das sich B._____ einzulassen schien. Um ihm die Neuausrichtung der ambulanten, eng strukturierten, Behandlung an deliktrelevanten Problembereichen glaubhaft vermitteln zu können, wurde ein Wechsel der Vollzugs- und Behandlungssituation angestrebt (VA-act. 04 026). Am 15. Juni 2020 wurde B._____ in die Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA Solothurn) versetzt, wo der geschlossene Normalvollzug der Freiheitsstrafe und der Vollzug der ambulanten störungs- und deliktsspezifischen Behandlung weitergeführt wurden (VA-act. 04 034 ff.).

5.

Mit Verfügung des AJV vom 5. März 2021 wurde die ambulante Behandlung gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB jedoch wegen Aussichtslosigkeit mit sofortiger Wirkung aufgehoben, unter anderem gestützt auf ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten von Dr. med. E._____ vom 26. Januar 2021. Die Aufhebung der ambulanten Massnahme blieb unangefochten (VA-act. 04 037 f.). Trotz Aufhebung der ambulanten Behandlung setzte B._____ die laufende Behandlung (forensische Schematherapie) aus eigenem Antrieb fort, worauf ihm die regelmässige und erfolgreiche Teilnahme an 26 Gruppensitzungen zu je 2 Stunden in der Zeit vom 5. August 2020 bis zum 24. März 2021 bescheinigt wurde (act. 15, 19).

6.

Im Hinblick auf die am 12. September 2022 verbüssten zwei Drittel der Freiheitsstrafe und nach Eingang eines Entlassungsgesuchs von B._____ am 6. Juni 2022 verfügte das AJV am 9. September 2022, dass B._____ nicht bedingt entlassen und die bedingte Entlassung spätestens nach Ablauf eines Jahres neu geprüft werde (VA-act. 04 039 f). Die Verweigerung der bedingten Entlassung wurde am 5. Oktober 2022 mit der insgesamt ungünstigen und belasteten Legalprognose in Bezug auf weitere, auch schwere, Gewaltdelikte begründet (VA-act. 04 042 ff.). Die von B._____ am 2. November 2022 dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2022.435 vom 9. Januar 2023 ab (VA-act. 15 001 ff.; 15 019 ff).

7.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 liess B._____ unter anderem Vollzugslockerungen sowie die Versetzung in den offenen Vollzug beim AJV

beantragen, was am 16. Februar 2023 aufgrund der massgeblichen Rückfall- und erheblichen Fluchtgefahr abgelehnt wurde (VA-act. 09 104 ff.). Aus denselben Gründen sowie aufgrund der fehlenden realistischen Lockerungsperspektive in der Schweiz wurde auch der am 1. März 2023 gestellte konkrete Ausgangsantrag von B._____ für ein Treffen mit seinem Sohn F._____ abgelehnt (VA-act. 09 108, 09 115 f., 04 051 ff.).

8.

Am 27. März 2023 zog B._____ ein am 16. April 2020 gestelltes Gesuch um Überstellung in den Kosovo zwecks Verbüssung der Reststrafe zurück (VA-act. 09 110 ff.). Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 teilte das AJV dem Rechtsvertreter von B._____ mit, es werde beabsichtigt, gestützt auf Art. 24 des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über die Überstellung verurteilter Personen vom 14. Mai 2012 (SR 0.344.475) eine Überstellung gegen den Willen Bs._____ zu beantragen (VA-act. 09 115 f.).

B.

Am 10. Juli 2023 ersuchte B._____ beim AJV um bedingte Entlassung (VA-act. 05 145). Am 11. August 2023 verfügte das AJV, dass B._____ nicht bedingt entlassen und die bedingte Entlassung nach Ablauf eines Jahres neu geprüft werde. Nachdem B._____ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. August 2023 eine Begründung der Verfügung verlangt hatte (VA-act. 09 125), erliess das AJV am 30. August 2023 folgende begründete Verfügung (act. 1 ff.):

1.

Das Gesuch von B._____ auf bedingte Entlassung wird abgewiesen.

2.

Die bedingte Entlassung wird spätestens nach Ablauf eines Jahres erneut geprüft.

3.

[Zustellung]

C.

1.

Gegen diese Verfügung erhob B._____ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. September 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 12 ff):

1.

Die angefochtene Verfügung vom 30. August 2023 sei aufzuheben.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung sei gutzuheissen.

3.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.

Mit Verfügung vom 26. September 2023 lud der instruierende Verwaltungsrichter die Oberstaatsanwaltschaft zum Verfahren bei (act. 33 f.).

3.

Mit Beschwerdeantworten vom 16. Oktober 2023 beantragten sowohl die Oberstaatsanwaltschaft als auch das AJV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 35 ff.). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsvertreter wurde am 9. November 2023 bewilligt (act. 39 f.). Der Beschwerdeführer liess am 22. November 2023 eine Replik einreichen (act. 41 ff.). Am 18. Dezember 2023 reichte das AJV weitere Unterlagen zu den Akten und äusserte sich am 3. Januar 2024 aufforderungsgemäss zur Replik des Beschwerdeführers (act. 51 ff., 49 f., 63 ff.). Nachdem mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 8. Januar 2024 dem Beschwerdeführer die vom AJV am 18. Dezember 2023 eingereichten Unterlagen zur Kenntnisnahme und freigestellten Stellungnahme zugestellt worden waren, nahm dieser dazu sowie zur Duplik vom 3. Januar 2024 innert erstreckter Frist am 12. Februar 2024 Stellung (act. 66 ff.).

4.

Der Beschwerdeführer liess sodann am 19. Juni 2024 den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.4 vom 12. Juni 2024 einreichen, wonach der Überstellungsentscheid des Bundesamtes für Justiz (BJ) zwecks Vollzugs der Reststrafe im Heimatland vom 12. Dezember 2023 (act. 52 ff.) aufgehoben wurde. Das Bundesstrafgericht hielt fest, das BJ habe es versäumt, in seinem Entscheid die Berichte und Praxis von Konventionsorganen zum Strafvollzug in der Republik Kosovo zu berücksichtigen. Diese könnten konkrete Hinweise auf auch schwerwiegende Verletzungen von Menschenrechten enthalten. Das BJ habe sich zu vergewissern, dass dem Beschwerdeführer im kosovarischen Strafvollzug keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung drohe bzw. habe dies falls nötig in geeigneter Weise sicherzustellen. Die Überstellung des Beschwerdeführer gegen seinen Willen zwecks Vollzugs der Reststrafe im Heimatland sei deshalb (im Moment) unzulässig (act.75 ff.).

5.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 12. August 2024 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich gemäss § 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO; SAR 251.200) nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Departements Volkswirtschaft und Inneres, welche die Entlassung aus dem Strafund Massnahmenvollzug oder die Aufhebung einer Massnahme betreffen, sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 55a Abs. 2 EG StPO). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3).

II.

1.

1.1. Das AJV stützt sich in seinem Entscheid insbesondere auf das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 9. November 2019 und deren Ergän-

1.1. Das AJV stützt sich in seinem Entscheid insbesondere auf das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 9. November 2019 und deren Ergän-

zungsgutachten vom 26. Januar 2021, das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2023, seine Anhörung vom 11. August 2023 und den jüngsten Vollzugsbericht der JVA Solothurn vom 31. Juli 2023. Es führt aus, der Beschwerdeführer habe am 12. September 2022 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) erfüllt sei. Für die übrigen Voraussetzungen verweist das AJV im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Verfügung vom 5. Oktober 2022 und auf das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.435 vom 9. Januar 2023, da sich seither nichts Wesentliches geändert und das dort Ausgeführte auch aktuell Geltung habe. Entsprechend attestiert das AJV dem Beschwerdeführer weiterhin eine ungünstige Legalprognose aufgrund des überdauernden Störungsbilds der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen, der deliktsrelevanten Persönlichkeitszüge, seiner noch nicht adäquat behandelten Alkoholabhängigkeit, seiner fehlenden (intrinsischen) Behandlungsbereitschaft sowie der fehlenden Therapiefortschritte, wozu namentlich die nicht erfolgte vertiefte Auseinandersetzung mit der Anlasstat gehörten. In die Legalprognose fliesse auch das Vorleben des Beschwerdeführers ungünstig ein, während die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der bedingten Entlassung für sich allein betrachtet nicht günstig einzufliessen vermöchten. Das überwiegend korrekte Verhalten im Vollzug spreche nicht zwingend für eine positive Bewährungsprognose. Die Differenzialprognose führe zu keinem anderen Ergebnis, da sich die Rückfallgefahr verringern könnte, wenn sich der Beschwerdeführer freiwillig auf eine deliktpräventive Therapie einlassen und sich inhaltlich damit auseinandersetzen würde, was nicht ausgeschlossen sei. Ferner lägen keine ernstzunehmenden Gründe für die Annahme einer Verschlechterung der Legalprognose bei Fortsetzung des Vollzugs vor.

Weder das neu vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument der im März 2021 erfolgreich absolvierten Schematherapie noch die angeblich bereits getätigten Vorbereitungen im Kosovo vermöchten an der ungünstigen Legalprognose etwas zu ändern. Von einem erfolgreichen Abschluss der Schematherapie, der bereits im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 9. Januar 2023 bekannt gewesen sei, könne keine Rede sein. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die Therapie nur formal zuverlässig besucht, sich inhaltlich aber nicht darauf eingelassen habe. Es sei zwar richtig, dass sich einer der diesbezüglich ins Feld geführten Aktenverweise auf eine andere Therapie bezogen habe, die in jenem Zusammenhang geäusserte Haltung des Beschwerdeführers würde sich vermutlich aber auch eins zu eins auf die Schematherapie übertragen lassen. Was die Vorbereitungen des Beschwerdeführers im Kosovo anbelangt, so seien diese entgegen den ursprünglichen Ausführungen des AJV zwar teilweise belegt, vermöchten an der ungünstigen Legalprognose aber nichts zu ändern.

1.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, das AJV habe in ihm im Jahr 2020 das berechtigte Vertrauen hervorgerufen, bedingt entlassen zu werden, sofern er eine weitere Therapie absolviere. Aus diesem Grund habe er am 5. August 2020 die gewünschte forensische Schematherapie begonnen, sie auch nach der am 5. März 2021 verfügten sofortigen Aufhebung der ambulanten Behandlung fortgesetzt und am 24. März 2021 erfolgreich abgeschlossen. Dass er damit die ihm auferlegte Bedingung für die bedingte Entlassung erfüllt habe, sei unberücksichtigt geblieben und die erfolgreich abgeschlossene Schematherapie sei weder im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 9. Januar 2023 noch in der Verfügung des AJV vom 30. August 2023 erwähnt worden. Mit Blick auf die Legalprognose weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die JVA Solothurn ihm zumindest keine schlechte Legalprognose attestiere, während sie als fraglich erachte, ob bei einem Verbleib des Beschwerdeführers im Vollzugssystem nicht die Gefahr einer Chronifizierung der negativen Persönlichkeitsanteile bestehe. Unter Beilage von Belegen führt der Beschwerdeführer schliesslich aus, dass er im Kosovo gute Voraussetzungen geschaffen habe, um sofort Fuss fassen und deliktfrei leben zu können. Damit seien zusammenfassend die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung, die die Regel bilde, erfüllt.

Das Handeln des AJV bezeichnet der Beschwerdeführer als unredlich bzw. Treu und Glauben widersprechend: Es verlange vom Beschwerdeführer für die bedingte Entlassung die Absolvierung einer Therapie, verweigere die bedingte Entlassung dann aber trotzdem und berufe sich zur Untermauerung seiner Ausführungen auf nicht einschlägige Aktenstellen, während es Ausführungen des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den Akten als unbelegt und unglaubhaft bezeichne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich das AJV entsprechend verhalte, zumindest untermauere dieses unfaire Verhalten aber die Richtigkeit seiner eigenen Darstellungen.

Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, der vom AJV zu den Akten gereichte Überstellungsentscheid des BJ vom 12. Dezember 2023 betreffe nicht das vorliegende Verfahren und habe mit diesem nichts zu tun.

2.

2.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, d.h. wenn keine negative Legalprognose resultiert.

Die bedingte Entlassung stellt die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme dar (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_157/2024 vom

22. April 2024, Erw. 2.2.1 und BGE 133 IV 201, Erw. 2.2 f.). In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; 124 IV 193, Erw. 3 und 4d/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 9. Juni 2021, Erw. 4.1 und 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.2).

Spricht die Legalprognose gegen eine bedingte Entlassung, sind im Sinne einer Differenzialprognose die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193, Erw. 4a und 5b/bb; Urteil 6B_208/2018 vom 6. April 2018, Erw. 1.2). Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob sich trotz bereits festgestellter negativer Legalprognose dennoch eine bedingte Entlassung aufdrängt. Dabei ist in einem ersten Schritt zu klären, wie die Legalprognose bei Vollverbüssung der Freiheitsstrafe im Vergleich zur Legalprognose bei bedingter Entlassung einzustufen ist. Ist die Legalprognose bei Vollverbüssung im Vergleich zur bedingten Entlassung besser, d.h. ist die Rückfallgefahr bei Vollverbüssung der Strafe kleiner als bei bedingter Entlassung, ist die bedingte Entlassung zu verweigern. Ist die Legalprognose bei Vollverbüssung im Vergleich zur bedingten Entlassung demgegenüber gleich oder schlechter einzustufen, ist aufgrund weiterer Kriterien zu prüfen, ob eine bedingte Entlassung vorzugswürdig ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn dem Betroffenen bei bedingter Entlassung bessere Resozialisierungschancen zu attestieren sind als bei Vollverbüssung der Strafe bzw. wenn eine Möglichkeit besteht, die Rückfallgefahr einzuschränken. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei bedingter Entlassung auf den Betroffenen aufgrund drohender Rückversetzung Druck ausgeübt wird bzw. Weisungen erlassen und Bewährungshilfe angeordnet werden können (vgl. Art. 87 Abs. 2 StGB). Insgesamt ist zu beurteilen, ob sich eine bedingte Entlassung mit Blick auf den spezialpräventiven Zweck der Strafe aufdrängt (vgl. CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 86 StGB; ANDREA BAECHTOLD/JONAS WEBER/UELI HOSTETTLER, Strafvollzug, Strafund Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Aufl. 2016, S. 272, Rz. 10).

Die differenzialprognostische Abwägung kann allerdings dann nicht ausschlaggebend sein, wenn dem Verurteilten grundsätzlich eine schlechte Prognose gestellt werden muss und es aufgrund der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter im Interesse der öffentlichen Sicherheit unabdingbar erscheint, ihn die gesamte Strafe verbüssen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010, Erw. 2.2.3 f; KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86 StGB).

Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.2 und 6B_623/2018 vom 22. August 2018, Erw. 4.2).

2.2. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt Art. 86 StGB nicht vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.6.3 und 6B_229/2017 vom 20. April 2017, Erw. 3.1). Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen davon abweichen (BGE 141 IV 369, Erw. 6.1). Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist im Sinne der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246, Erw. 4.3, Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022, Erw. 4.6.2 mit zahlreichen Hinweisen; 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.6.3 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer per 12. September 2022 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst hat. Damit ist die erste, zeitliche, Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt. Unbestritten ist auch die zweite Voraussetzung, hat sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug doch grundsätzlich wohl verhalten. Diesbezüglich ist indes darauf hinzuweisen, dass die Normierung des Verhaltens des Gefangenen im Vollzug als eigenständiges Kriterium für die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zunehmend kritisiert wird, da ein einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution genauso wenig für eine positive Bewährungsprognose spricht wie ein schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative (zum Ganzen CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 86 StGB). In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird deshalb nachfolgend das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug einer der Umstände sein, die im Gesamtzusammenhang bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten mitzuberücksichtigen sind (siehe vorne Erw. II/2 und hinten Erw. II/3.2.3).

Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die dritte Voraussetzung, das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose. Die umfassende Prüfung der Legalprognose für den Beschwerdeführer bildete bereits Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts WBE.2022.435 vom 9. Januar 2023. Der Beschwerdeführer bringt im Vergleich zu dem jenem (unangefochten gebliebenen) Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt vier wesentliche Neuerungen vor: Er habe erfolgreich eine Schematherapie absolviert, was bisher unberücksichtigt geblieben sei. Weiter habe er im Kosovo günstige Verhältnisse für sein Leben nach der bedingten Entlassung geschaffen. Schliesslich attestiere die JVA Solothurn ihm keine schlechte Legalprognose und gelange anlässlich der Differenzialprognose zum Schluss, dass sich die Legalprognose bei Vollverbüssung der Freiheitsstrafe im Unterschied zur bedingten Entlassung ungünstig entwickle. Auf diese Vorbringen ist nachfolgend im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung einzeln einzugehen (siehe unten Erw. II/3.2 ff.).

3.2. 3.2.1. Was das Vorleben betrifft, so ist dieses vorab unter dem Gesichtspunkt der früheren Straffälligkeit zu prüfen. Es gilt die Faustregel, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren, wobei gemäss dem bis zum 23. Januar 2023 in Kraft gewesenen Art. 369 Abs. 7 StGB Urteile, die aus dem Strafregister entfernt worden sind, dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden und somit auch beim Vorleben keinerlei Berücksichtigung finden dürfen (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 StGB). Über die Straffälligkeit hinaus sind gegebenenfalls auch andere Aspekte des Vorlebens in die Prognose einzubeziehen, namentlich die Konstanz der gesellschaftlichen Integration (Primärbeziehungen, Arbeitswelt etc.) und allfällige Entwicklungen von Suchtverhalten (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 StGB). Gemäss forensischprognostischen Erkenntnissen bedingen und beeinflussen sich die genannten Risikofaktoren gegenseitig. Typisch für eine Risikokumulation, die aus einer solchen Wechselwirkung entstehen kann, ist das Multi-Problem-Milieu (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 StGB). Dieses definiert sich unter anderem durch eine schlechte finanzielle Ausgestaltung, geringe Bindung an schulische und berufliche Werte, geringe Strukturiertheit des familiären Lebens im Alltag, Alkohol- und Drogenproblematik sowie hohe Konflikthaftigkeit in der Familie.

Gemäss dem aktuellsten aktenkundigen Strafregisterauszug vom 9. Juli 2020 ist der Beschwerdeführer abgesehen vom Urteil vom 8. März 2016, mit welchem die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, im Schweizerischen Strafregister nicht weiter verzeichnet (VA act. 01 008). Das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers ist damit nicht negativ zu werten. Vielmehr wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorlebens neutral auf die Legalprognose aus. Mittlerweile gelöschte Vortaten sind allerdings, soweit sie in die medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers eingeflossen sind, im Rahmen der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. hinten Erw. II/3.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_589/2021 vom 19. November 2024, Erw. 5).

Unter dem Aspekt des übrigen Vorlebens sind die familienrechtlichen Probleme und die damit einhergehenden diversen zivilrechtlichen Verfahren, die gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sind und in deren Rahmen auf die durch den Beschwerdeführer gegen die Ehefrau ausgesprochenen Drohungen und ausgeübten Tätlichkeiten hingewiesen wurde, prognostisch negativ zu berücksichtigen (siehe vorne lit. A Ziff. 1). Gleiches gilt für die berufliche Unstetigkeit des Beschwerdeführers, die finanziellen Probleme und die entwickelte Alkoholabhängigkeit (siehe vorne lit. A Ziff. 1). Damit wirkt sich das Vorleben des Beschwerdeführers trotz neutraler Wertung der Vorstrafenlosigkeit insgesamt negativ auf die Prognose aus.

3.2.2. 3.2.2.1. Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich um Merkmale, welche auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen, wie unter anderem eine erhöhte Kränkbarkeit, Impulsivität, Selbstbezogenheit, Aggressivität, eine Tendenz, Verhalten und Absichten anderer generell als feindselig wahrzunehmen, ein übersteigerter Dominanzanspruch sowie ein ausgeprägtes Geltungsbedürfnis oder sexuell deviante Interessen (zum Ganzen KOLLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 86 StGB). Umgekehrt können personenbezogene Ressourcen (namentlich Selbstkontrolle, vorhandene realistische Lebensziele, ausreichende soziale Kompetenzen, ausreichende kognitive Kompetenzen zur Lösung von Alltagsproblemen sowie gutes Planungs- und Entscheidungsverhalten) und umweltbezogene Ressourcen (namentlich emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Einbindung in ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Schulausbildung/berufliche Anstellung, positive Freizeitgestaltung) fallspezifisch, d.h. abhängig vom individuellen Deliktsmechanismus, prognostisch positiv gewertet werden. Zu beurteilen ist, ob ein "Wandel zum Besseren" stattgefunden hat, ob sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert hat, ob der Verurteilte Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat und seine Tat bereut und ob eine Reifung und Festigung seiner Persönlichkeit durch therapeutische Einwirkungen festzustellen ist. Dass der Verurteilte im Rahmen einer Therapie an seinen Defiziten arbeitet, darf erwartet werden, auch wenn das Gericht keine solche angeordnet hat. Fehlende Tataufarbeitung ist prognoserelevant und darf negativ gewürdigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022, Erw. 2.2.2; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015, Erw. 5.6; KOLLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 86 StGB). Therapiearbeit im Strafvollzug ist keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber (Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2022 vom 23. März 2022, Erw. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Veränderungen in risikorelevanten Denk- und Verhaltensmuster manifestieren sich in den Bereichen "Wollen", "Wissen", "Können" (KOLLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 86 StGB): Neben einer stabilen deliktsrelevanten Veränderungsbereitschaft braucht es ein Problembewusstsein. Der Betroffene muss den Deliktsmechanismus kennen und verstehen sowie Risikosituationen und Frühwarnzeichen für risikoerhöhende Entwicklungen erkennen und sich Bewältigungsstrategien erarbeitet haben. Zu guter Letzt geht es darum, dass der Betroffene das erarbeitete Wissen auf der Handlungsebene umsetzen und auch nachhaltig anwenden kann, um künftige Straftaten zu vermeiden.

3.2.2.2. 3.2.2.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren und anschliessenden -vollzug mehrfach begutachtet worden ist (vgl. Zusammenfassung im Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2021, VA act. 07 255 ff. mit Verweis auf das Gutachten vom 6. November 2019, VA act. 07 135 ff.). Die aktuelle Risikoeinschätzung stützt sich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 6. November 2019 und deren Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2021. Die Gutachterin hat sich darin auf insgesamt 119 respektive 40 Seiten eingehend mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Persönlichkeit auseinandergesetzt und eine sorgfältige sowie nachvollziehbare diagnostische Einschätzung abgegeben. Das Verwaltungsgericht hat bereits mit Urteil WBE.2022.435 vom 9. Januar 2024, Erw. II/3.3.3, dargetan, weshalb darauf abzustellen ist. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren diesbezüglich keine Beanstandungen (mehr) vor, weshalb auf die entsprechende Erwägung (insbesondere Erw. II/3.3.3.3) verwiesen wird. Nachfolgend werden die Gutachten und Berichte sowie die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts gemäss Urteil WBE.2022.435 mit Blick auf die Legalprognose lediglich zusammengefasst wiedergegeben.

3.2.2.2.2. Zusammenfassend diagnostiziert Dr. med. E._____ im forensischpsychiatrische Gutachten vom 6. November 2019 beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0), anamnestisch zum Tatzeitpunkt eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) sowie eine Alkohol-abhängigkeit, langjährig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21; VA act. 07 119 ff., 07 195). Daneben wird eine persönlichkeitsimmanente Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität des Beschwerdeführers sowie eine hohe Identifikation mit der albanischen Kultur und Tradition einschliesslich dem traditionellen albanischen Gewohnheitsrecht (Kanun) sowie eine geringe Verinnerlichung von den in der Schweiz geltenden und anerkannten Normen und Werten festgestellt (VA act. 07 227). Die Diagnose und auffälligen Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers wiesen Deliktsrelevanz auf (VA act. 07 227 f.). Die dem Beschwerdeführer früher bescheinigten weitreichenden therapeutischen Fortschritte hätten sich im Rahmen der Begutachtung grösstenteils nicht reproduzieren lassen. Der Beschwerdeführer habe die Verantwortung für den eskalierenden Paarkonflikt und die daraus resultierende Tötung seiner Frau und deren Familie zugeschrieben. Er habe sich abfällig über sie geäussert und Reue, Schuldgefühle und Bedauern ausschliesslich in Bezug auf die Konsequenzen für sich selbst und seine Kinder zum Ausdruck gebracht. Dabei habe er auch hinsichtlich der negativen Folgen seiner Tat für seine Kinder kein differenziertes Einfühlungsvermögen gezeigt. Er sei nicht in der Lage gewesen, das gemeinsam mit seiner Therapeutin erarbeitete Delinquenzkonzept auch nur rudimentär wiederzugeben, und habe keinen im Rahmen der Deliktbearbeitung angestossenen Reflexions- oder gar Veränderungsprozess erkennen lassen (VA act. 07 229). Insgesamt habe der Beschwerdeführer keine Problemeinsicht hinsichtlich der auffälligen Persönlichkeitseigenschaften, seiner Gewaltbereitschaft bzw. Waffenaffinität, seiner Alkoholabhängigkeit, eines potenziell ungünstigen Einflusses seiner kulturell geprägten Wertvorstellungen und des Rückfallrisikos für erneute Gewaltstraftaten. Der bisherige Verlauf der ambulanten Massnahme müsse als wenig erfolgreich beurteilt werden und es sei nicht wahrscheinlich, dass durch eine Fortsetzung der ambulanten Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Legalprognose erreicht werden könne (VA act. 07 229 f.). Aufgrund der besonderen Risikokonstellation des Beschwerdeführers sei das Risiko von erneuten Tötungsdelikten und/oder schweren (lebensgefährdenden) Gewaltstraftaten beim Beschwerdeführer absolut gesehen gering (VA act. 07 224). Der gefährdete Personenkreis wäre bei solchen Delikten vor allem das unmittelbare Nahfeld, insbesondere eine allfällige neue Partnerin, wenn eine entsprechend problematische Beziehungskonstellation vorliegen würde. Die Gefährdung der Kinder des Beschwerdeführers bei ungünstiger Entwicklung sei derzeit schwer zu beurteilen (VA act. 07 224). Aufgrund der besonderen Risikokonstellation des Beschwerdeführers mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, persönlichkeitsimmanenter Gewaltbereitschaft, einer Vorgeschichte von Alkoholabhängigkeit und Anpassungsstörung und ungünstiger soziokultureller Einflüsse sei das Risiko erneuter Tötungsdelikte und/oder schwerer (lebensgefährdenden) Gewaltstraftaten in Relation zu einer Vergleichspopulation von psychisch nicht beeinträchtigten Straftätern, die entsprechende Delikte begangen haben, deutlich erhöht (VA act. 07 232), wobei Straftaten wie Tötungsdelikte aufgrund ihrer relativen Seltenheit grundsätzlich schwer prognostisch einzuschätzen seien (VA act. 07 232). Das Risiko für erneute Gewaltstraftaten allgemein sei moderat bis hoch (VA act. 07 225; 07 232).

In grundsätzlicher Hinsicht wies die Gutachterin darauf hin, dass das Erstellen einer Legalprognose aufgrund von Unsicherheiten sowohl betreffend die Differenzialdiagnose als auch die Deliktshypothese erschwert sei (VA act. 07 223 ff., 07 232).

3.2.2.2.3. Im Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn, Forensische Psychiatrie, vom 2. November 2020 (VA act. 06 078 ff.), verfasst von lic. phil. G._____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP und Dr. med. M._____, Oberarzt Forensische Psychiatrie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wird zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar durchgehend eine gute formale Therapiemotivation zeige und verbalisiere, jedoch eine tatsächliche intrinsische Therapie- und Änderungsbereitschaft weitgehend zu fehlen scheine. Seine gutachterliche Diagnose der Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (siehe vorne Erw. II/3.2.2.2.2) lehne er ab, erkläre sich aber bereit, bis zum Ende der ambulanten Massnahme mitzuarbeiten. Hinsichtlich der Rückfallgefahr verweist der Bericht vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 6. November 2019 (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.435, Erw. II/3.3.3.2.2).

3.2.2.2.4. Im Ergänzungsgutachten von Dr. med. E._____ vom 26. Januar 2021 (VA act. 07 254 ff.), welches insbesondere mit Blick auf die ambulante Behandlung erstellt worden ist (VA act. 07 266 S. 25), werden sowohl die Diagnose als auch die auffälligen Persönlichkeitszüge bestätigt (VA act. 07 266 S. 25 f., 07 270 S. 34, 07 271 S. 35). Die persönlich-keitsimmanente Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität seien zwar als Grundhaltung zu erkennen gewesen, auf der Verhaltensebene jedoch nicht mehr zum Tragen gekommen. Es falle eine deutliche Diskrepanz zwischen der formalen Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers und seiner geringen Bereitschaft für eine inhaltliche therapeutische Arbeit auf. Seine geringe bis fehlende Akzeptanz betreffend therapeutische Massnahmen sei problematisch. Er formuliere offen Therapiemüdigkeit und fehlende Einsicht bezüglich bei ihm bestehender psychischer Störungsbilder und der Notwendigkeit einer spezifischen Behandlung. Mit zunehmend konfrontativer Gestaltung der Behandlung habe seine ablehnende Haltung klarere Züge angenommen (VA act. 07 271 S. 35). Die störungs- und deliktspezifische Therapie habe beim Beschwerdeführer keine deutliche Verbesserung der Legalprognose bewirkt. Die Beurteilung der Rückfallgefahr habe seit der letzten Begutachtung am 6. November 2019 keine Änderungen erfahren (VA act. 7 272 S. 38).

3.2.2.2.5. Gemäss Vollzugsverlaufsbericht vom 22. Mai 2023, welcher sich zum Beobachtungszeitraum vom 21. Juli 2021 bis Mai 2023 äussert, meistert der Beschwerdeführer den Vollzugsalltag problemlos (VA act. 05 131 ff). Er verhalte sich ruhig, unauffällig, korrekt und angepasst, sei gegenüber den Mitinsassen kollegial und hilfsbereit und werde von ihnen respektiert. Disziplinarisch sei er nie aufgefallen und sämtliche Drogenscreenings und Alkoholkontrollen seien negativ ausgefallen. Seine Arbeitsmoral sei gut, auf Kritik reagiere er zuweilen aufbrausend. Deliktorientierte Gespräche hätten seit Aufhebung der ambulanten Massnahme nicht mehr stattgefunden. Der Beschwerdeführer leiste selbstverwaltet monatliche Zahlungen von Fr. 30.00 an die Opferhilfe. Kontakt pflege der Beschwerdeführer zu seiner Schwester im Kosovo und häufig zu seinem jüngsten Sohn. Besuch erhalte er nicht.

3.2.2.2.6. Im Vollzugsverlaufsbericht bzw. in der Stellungnahme zur jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung der JVA Solothurn vom 31. Juli 2023 (VA act. 05 140 ff.) werden die Feststellungen vom 22. Mai 2023 zu weiten Teilen bestätigt (vgl. vorne Erw. II/ 3.2.2.2.5), wobei die positive Darstellung leicht abnimmt. So verhalte sich der Beschwerdeführer "mehrheitlich respektvoll und freundlich", zeige "weitgehend korrektes Vollzugsverhalten", wobei es gewisse Auffälligkeiten gäbe. Gegenüber Mitarbeitenden falle er wiederholt mit einem arroganten Kommunikationsstil auf, insbesondere, wenn er sich in seinem Stolz verletzt fühle und er reagiere sehr sensibel auf Kritik oder Anweisungen. Seine Reaktionen könnten dabei "durchaus sehr heftig und der Situation unangemessen ausfallen", aufbrausend und respektlos sein. Unter dem Titel "Tataufarbeitung und Wiedergutmachung" wird festgehalten, dass keine deliktorientierten Gespräche mehr stattgefunden hätten, der Beschwerdeführer selbstverwaltet monatliche Zahlungen von Fr. 30.00 an die Opferhilfe leiste und unverändert angebe, sich bewusst zu sein, einen grossen Fehler gemacht zu haben, die Vergangenheit aber nicht ändern zu können.

3.2.2.3. Der Beschwerdeführer macht zu den erwähnten Gutachten und Berichten in seiner Beschwerde keine Ausführungen oder konkrete Beanstandungen. Er hält aber fest, dass er vom 5. August 2020 bis zum 24. März 2021 eine forensische Schematherapie besucht und diese trotz zwischenzeitlich erfolgter Aufhebung der ambulanten Massnahme erfolgreich abgeschlossen habe, was nirgends erwähnt sei.

Es ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die im Jahr 2021 erfolgreich abgeschlossene Schematherapie im Ergänzungsgutachten berücksichtigt worden ist. Ist dies nicht der Fall und sollten sich durch diese Therapie die Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers in einer bis dato unberücksichtigten Weise verändert haben und die Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte nennenswert gesunken sein, wäre gleichsam von einer im Vergleich zur Erstellung der Gutachten veränderten Ausgangslage auszugehen, sodass zufolge veränderter Verhältnisse nicht länger unbesehen auf die gutachterliche Einschätzung abzustellen wäre (siehe dazu vorne Erw. II/2.2). Unabhängig vom allfälligen Einfluss der Schematherapie auf die Beurteilung der Rückfallgefahr ist zu prüfen, ob die Zeit von gut viereinhalb bzw. dreieinhalb Jahren, die seit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. E._____ vom 6. November 2019 bzw. deren Ergänzungsbegutachtung vom 26. Januar 2021 vergangen ist, etwas an der gutachterlichen Einschätzung zu verändern vermag.

3.2.2.4. Was die forensische Schematherapie anbelangt, so handelt es sich dabei gemäss eingereichtem Diplom um eine "forensische Schematherapie-Gruppe für Männer mit Gewaltstrafen JVA Solothurn", welche 26 Gruppensitzungen à zwei Stunden umfasste und vom 5. August 2020 bis zum 24. März 2021 dauerte. Die Teilnehmer hätten anhand des Modus-Modells gelernt, ihre Modi bewusst wahrzunehmen, durch gezielte Hausaufgaben die ungünstigen Bewältigungsmodi im Vollzugsalltag zu erkennen und zu verändern. Im deliktspezifischen Teil hätten sie sich mit ihrem Anlassdelikt auseinandergesetzt und anhand einer Deliktspirale sowie erlebnisorientierter Übungen oder Imagination deliktrelevante Anteile kennen und vertiefen gelernt (act. 19).

Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als dass die erfolgreiche Teilnahme an diesen Gruppensitzungen und das entsprechende Diplom (act. 19) in der vorinstanzlichen Verfügung und in den Gutachten nicht explizit erwähnt werden. Mit der Vorinstanz ist aber darauf hinzuweisen, dass die Therapie an sich sehr wohl erwähnt wird und deren Besuch durch den Beschwerdeführer in die Beurteilungen miteinfloss:

Dem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 2. November 2020 (siehe vorne Erw. II/3.2.2.2.3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 5. August 2020 an der Schematherapie für Männer mit Gewaltstraftaten teilnahm (VA 06 079). Allerdings wird der Umfang anders wiedergegeben; es seien 30 wöchentliche Module à 100 Minuten geplant, wovon bereits neun stattgefunden hätten (VA act. 6 079). Weiter wird festgehalten, dass es den Anschein mache, als würden die komplexen Modelle der Schematherapie den Beschwerdeführer überfordern (VA act. 06 080).

Das Ergänzungsgutachten von Dr. med. E._____ vom 26. Januar 2021, das erstellt wurde, nachdem der Beschwerdeführers am 11. Januar 2021 in der JVA Solothurn untersucht worden war (VA act. 07 261 S. 16), hält fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Zwischenanamnese angegeben habe, mit der Psychotherapie in der JVA Solothurn nichts anfangen zu können (VA act. 07 261 f. S. 17 f.). Es sei immer wieder vom "Modus-System", vom "Kind-Modus", "Erwachsenen-Modus" oder "Wut-Modus" die Rede. Er höre zum ersten Mal in seinem Leben davon und könne damit nichts anfangen" (VA act. 07 261 f. S. 18). Sowohl seine Einzeltherapie als auch die Gruppentherapie, die er besuche, empfinde er als überflüssig und sinnlos. Er habe mit dem Anlassdelikt wie gesagt einen Fehler gemacht. Dies habe er erkannt, es passiere nicht wieder. Er unterziehe sich der Therapie, weil es von ihm verlangt werde, er selbst sehe keinen Sinn darin (VA act. 07 262 S. 18). Aus dem Kontext, namentlich dem erwähnten Modus-System und der Bezeichnung als Gruppentherapie wird deutlich, dass es bei den gutachterlich wiedergegebenen Äusserungen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 71) (auch) um die hier zur Diskussion stehende Schematherapie ging. Damit ist nicht nur die gutachterliche Kenntnis vom Besuch des Beschwerdeführers dieser Therapie erstellt, sondern auch, dass diese in die Beurteilung miteingeflossen ist. Zudem bestätigen die gutachterlich wiedergegebenen Äusserungen des Beschwerdeführers dessen lediglich formale Therapiemotivation (Ergänzungsgutachten, VA act. 07 271 S. 35) bei fehlender Behandlungsbereitschaft bzw. fehlender Akzeptanz therapeutischer Massnahmen (Ergänzungsgutachten, VA act. 07 271 f. S. 35, 37).

Der Beschwerdeführer hatte die Schematherapie im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 11. Januar 2021 bereits seit fünf Monaten besucht, während es bis zu deren Abschluss am 24. März 2021 lediglich noch zwei Monate dauerte. Gutachterlich wurde aufgrund der fehlenden Behandlungsbereitschaft und ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers als unwahrscheinlich erachtet, dass dieser innerhalb von fünf Jahren so deutliche therapeutische Fortschritte erzielen könnte, als dass das Risiko für erneute, mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehende Straftaten in relevantem Ausmass verringert werden könnte (Ergänzungsgutachten, VA act. 07 272 S. 37). Tatsächlich deutet nichts darauf hin, dass in der verbliebenen kurzen Zeit zwischen der Untersuchung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2021 zwecks Erstattung des Ergänzungsgutachtens und der Beendigung der Schematherapie am 24. März 2021 sich (durch diese Therapie) etwas an den beim Beschwerdeführer festgestellten Persönlichkeitsanteilen (überhöhtes Selbstbild, überwertige Aufladung des Themas Herkunft/Familie, Kontroll- und Dominanzbedürfnis, geringe Empathiefähigkeit, erhöhte Kränkbarkeit, hostil-feindselige Realitätsverarbeitung und Interpretation zwischenmenschlicher Konflikte als gezielte Schädigung seiner Person, vgl. Forensisch-Psychiatrisches Gutachten, VA act. 07 227) oder an den ihm zugeschriebenen Persönlichkeitszügen wie Gewaltbereitschaft, Waffenaffinität und hohe Identifikation mit der albanischen Kultur und deren Tradition (Forensisch-Psychiatrisches Gutachten, VA act. 07 227; Ergänzungsgutachten, VA act. 07 271 S. 35) geändert hätte und/oder dass er anlässlich der Auseinandersetzung mit seiner Anlasstat erfolgsversprechende Strategien zur Vermeidung von schweren Gewaltdelikten entwickelt hätte. Entsprechendes wird bezeichnenderweise auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Vielmehr beruft er sich mit Bezug auf die Therapie sinngemäss auf den Vertrauensschutz (siehe dazu hinten Erw. II/4): Wenn er ausführt, die Therapie begonnen, fortgesetzt und abgeschlossen zu haben, weil ihm die bedingte Entlassung in Aussicht gestellt worden sei, unterstreicht er damit letztlich, was ihm vorgeworfen wird, nämlich, dass er die Therapien nur formal absolviert, sich inhaltlich aber nicht darauf eingelassen hat (siehe vorne Erw. II/3.2.2.2.4). Eine andere, vom Gutachten abweichenden Beurteilung seiner Persönlich-keitsstruktur aufgrund der absolvierten forensischen Schematherapie-Gruppe für Männer mit Gewaltstrafen drängt sich deshalb nicht auf und ergibt sich auch nicht aus dem ausgestellten Diplom, welches lediglich bestätigt, dass die Therapie absolviert wurde, nicht aber, welche Auswirkungen die Therapie auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers hat bzw. welche Veränderungen sie beim Beschwerdeführer hervorgerufen hat.

Auch die seit der Erstellung von Gutachten und Ergänzungsgutachten vergangene Zeit vermag nichts an der gutachterlichen Einschätzung zu verändern. Die ambulante Behandlung wurde im März 2021 aufgehoben (siehe vorne lit. A Ziff. 5). Seither finden mit dem Beschwerdeführer gemäss Vollzugsverlaufsbericht und Stellungnahme zur jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung der JVA Solothurn vom 31. Juli 2023 keine deliktorientierten Gespräche mehr statt (siehe vorne Erw. II/3.2.2.2.6). Der Beschwerdeführer unterzieht sich auch nicht freiwillig einer deliktorientierten Therapie (VA act. 09 121). Damit liegen weder Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Ausgangslage seit der letzten Begutachtung geändert hätte, noch Berichte, welche eine von der gutachterlichen Einschätzung abweichende Beurteilung zulassen würden. Zusammenfassend ist deshalb das forensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten von Dr. med E._____ vom 26. Januar 2021 als hinreichend aktuell für die Beantwortung der Fragen zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers einzustufen.

3.2.2.5. Es ist mit Verweis auf die Vorinstanz und die letzte Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Urteil WBE.2022.435 vom 9. Januar 2023 deshalb festzuhalten, dass gestützt auf die Begutachtungen des Beschwerdeführers von 2019 und 2021 weiterhin vom Vorliegen einer deliktsrelevanten Persönlich-keitsstörung und auffälligen Persönlichkeitszügen des Beschwerdeführers auszugehen ist, die sich ungünstig auf seine Legalprognose auswirken. Es kann vollumfänglich auf das Urteil WBE.2022.435 vom 9. Januar 2023, Erw. 3.3.3.3 verwiesen werden, wo das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangte, dass sich das überdauernde Störungsbild der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen, die fehlende Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers und die fehlenden Therapiefortschritte insgesamt ungünstig auf die Legalprognose auswirkten. Bei einer bedingten Entlassung seien die Risiken für erneute mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers zusammenhängende Straftaten nicht kalkulierbar. Wichtigste Risikofaktoren bildeten persönlichkeitsgebundene dysfunktionale Verarbeitungsmuster in einem weniger strukturierten Umfeld und insbesondere bei vermehrten persönlich bedeutsamen Beziehungen (wie zu seinen Kindern oder zu einer neuen Partnerin), Rückfall in den Alkoholkonsum, das Wiederauftreten einer Anpassungsstörung bei erhöhten psychosozialen Belastungen und die Wiederanschaffung von Waffen (VA act. 07/234). Insbesondere, wenn sich die Beziehungsgestaltung des Beschwerdeführers zu nahen Bezugspersonen (z.B. zu einer allfälligen neuen Partnerin bzw. zu seinen Kindern) nicht nach seinen Vorstellungen entwickelte und er dies als verletzend, herabwürdigend oder feindselig erlebte. Dass der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs nicht gewalttätig geworden sei und keinen Alkohol konsumiert habe, sei nur teilweise prognoserelevant, da die persönlichkeitsimmanente Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität des Beschwerdeführers weiterhin als Grundhaltung erkennbar seien und dem Beschwerdeführer im geschützten Rahmen des Strafvollzugs der Alkoholkonsum verunmöglicht oder zumindest erheblich erschwert sei. Demgegenüber falle für die Prognose negativ ins Gewicht, dass keine therapeutischen Fortschritte erzielt worden seien (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.435 vom 9. Januar 2023, Erw. II/3.3.3.3).

3.2.3. Betreffend die theoretischen Ausführungen zum Verhalten im Vollzug kann auf das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.435 vom 9. Januar 2023, Erw. II/3.3.4 verwiesen werden. Wie dort festgehalten, wurde dem Beschwerdeführer in den Führungsberichten der JVA Lenzburg (VA act. 05 002 ff., 05 009 ff.), der JVA Bostadel (VA act. 05 021 ff., 05 035 f.,

05 045 f., 05 057 ff.) und der JVA Solothurn (05 074 ff., 05 080, 05 094 ff.,

05 099 ff.) weitgehend und mit fortgeschrittener Zeit ein positives Vollzugsverhalten attestiert. Dies ist angesichts der aktuellsten Vollzugsverlaufsbe-

richte der JVA Solothurn vom 22. Mai 2023 (VA act. 05 131 ff.) und 31. Juli 2023 (VA act. 05 140 ff.) zu bestätigen. Auch wenn das überwiegend korrekte Verhalten im Vollzug nicht zwingend für eine positive Bewährungsprognose spricht, hat sich dieses positiv auf die Gesamtwürdigung auszuwirken. Dies insbesondere auch angesichts der selbstverwalteten monatlichen Zahlungen, die der Beschwerdeführer an die Opferhilfe leistet (siehe zuletzt VA act. 05 132 und 05 141).

3.2.4. 3.2.4.1. Betreffend die nach einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu erwartenden Lebensverhältnisse (sozialer Empfangsraum, Arbeits- und Wohnsituation) führt der Beschwerdeführer aus, das Haus, in dem er im Kosovo wohnen werde, bereits in Ordnung gebracht und sich mögliche Aufträge als Fassadenbauer beschafft zu haben, wobei er diese infolge verweigerter bedingter Entlassung nicht habe erfüllen können (act. 16, 42 f.). Zum Nachweis reicht er einen Auszug seines Kontos vom 16. Juni 2020 bis zum 16. September 2022 zu den Akten (Beschwerdebeilage 3, act. 20 ff.), aus dem insbesondere sechs Zahlungen an seine Schwester in der Höhe von total Fr. 16'400.00 hervorgehen sowie die schriftliche Bestätigung dieser Schwester, datierend vom 26. September 2022 (Beschwerdebeilage 4, act. 30), in welcher die Verwendung der überwiesenen Gelder zur Vergütung von Renovationsarbeiten am Haus und Anschaffung von Geräten, Möbeln und Brennholz bestätigt wird. Die Vorinstanz hielt demgegenüber fest, es habe sich seit der Verfügung vom 5. Oktober 2022 und dem Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.435 vom 9. Januar 2024 nichts Wesentliches geändert (act. 09). Die angeblich getätigten Vorbereitungen für den positiven Empfangsraum im Kosovo seien nicht (act. 37) bzw. nur teilweise (act. 64) belegt und würden nichts an der insgesamt ungünstigen Legalprognose ändern.

Im Urteil WBE.2022.435 vom 9. Januar 2024, Erw. II/3.3.5, erwog das Verwaltungsgericht (VA act. 15 038):

Betreffend der nach einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu erwartenden Lebensverhältnisse (sozialer Empfangsraum, Arbeits- und Wohnsituation) schildert dieser, für seine Rückkehr in sein Heimatland bereits Vorkehrungen getroffen zu haben. Konkret wolle er als Fassadenbauer arbeiten und habe sich bereits Aufträge gesichert. Wohnen wolle er in seinem Haus, welches er in Ordnung gebracht habe. In unmittelbarer Nähe befänden sich etliche Familienangehörige, die ihn – gegebenenfalls finanziell – unterstützen würden. Ausserdem wolle er für seinen Sohn, F._____, da sein, der dem Beschwerdeführer zufolge an Suchtproblemen gelitten hat, aktuell allerdings keine Drogen mehr konsumieren soll (VA act. 07/261). Zu seinem anderen Sohn und zu seiner Tochter pflege er keinen direkten Kontakt (VA act. 07/263, 05/096). Er telefoniere regelmässig mit seiner in Deutschland lebenden Schwester sowie mit seinem Sohn, F._____. Besuche empfange er keine (VA act. 05/080, 05/096, 05/101). Er habe zudem den Kontakt zu seiner ehemaligen Jugendliebe wiedergefunden, die bis zu seiner Entlassung im Kosovo auf ihn warten würde (VA act. 07/262).

Mit dem vorgeschlagenen Setting läge grundsätzlich ein sozialer Empfangsraum vor. Positiv anzumerken sind ausserdem die guten Zeugnisse betreffend die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers im Strafvollzug (siehe zuletzt VA act. 05/096, 05/100). Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass weder sein Sozialnetz noch seine Arbeitssituation für die Begehung des Anlassdeliktes massgebend waren. Insgesamt können die zu erwartenden Lebensverhältnisse für sich allein betrachtet somit nicht günstig in die Legalprognose einfliessen, da von ihnen nicht die erforderliche stabilisierende Wirkung auf den Beschwerdeführer erwartet werden kann. Insbesondere erscheint im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend gewährleistet, dass der Beschwerdeführer in einer psychosozialen Belastungssituation in Bezug auf eine allfällige neue Partnerin oder gegebenenfalls seinen Kindern, nicht in ein altes Muster verfallen würde, das eine erhöhte Rückfallgefahr in einschlägige Delinquenz mit sich bringen würde. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Arbeits- und Wohnsituation nicht hinreichend belegt sind. Obwohl ihm bereits die Vorinstanz dies vorgehalten hat (Verfügung des AJV vom 5. Oktober 2022, Erw. III/6; Beschwerdeantwort der AJV vom 14. November 2022, Erw. 6), unterlässt es der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren entsprechende Belege einzureichen.

Anders als in dieser zitierten Erwägung festgestellt, und wie auch die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Januar 2024 selbst einräumt (act. 64), sind mit den erwähnten Beschwerdebeilagen 3 und 4 die durch den Beschwerdeführer getätigten Vorbereitungen im Heimatland belegt. Weiter trifft zwar zu, dass die behaupteten Bauaufträge nicht belegt sind, wie der Beschwerdeführer aber zu Recht ausführt, ist ihm dies angesichts des unklaren Zeitpunkts seiner bedingten Entlassung jedoch nicht vorzuwerfen (vgl. KOLLER, a.a.O., N. 11 zu Art. 86 StGB). Vorbehältlich dieser Konkretisierungen ist das Vorgehen der Vorinstanz, auf die letzte Beurteilung zu verweisen, nicht zu beanstanden: Bei den eingereichten Beschwerdebeilagen 3 und 4 handelt es sich um die gleichen Unterlagen, die bereits mit Beschwerde vom 2. November 2022 im Verwaltungsgerichtsverfahren WBE.2022.435 eingereicht worden sind (VA act. 15 001 ff., insbesondere 15 007). Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer bezüglich der zu erwartenden allgemeinen Lebensverhältnisse (sozialer Empfangsraum, Arbeits- und Wohnsituation) nichts Neues vor. Solches ergibt sich auch aus den Akten nur insofern, als die bereits im letzten Verfahren berücksichtigten guten Zeugnisse betreffend seine Arbeitsqualität bestätigt werden (VA act. 05 142). Insoweit ist mit Verweis auf die hiervor zitierte Erwägung II/3.3.5 des Urteils des Verwaltungsgerichts WBE.2022.435 vom 9. Januar 2023 festzuhalten, dass die Vorkehrungen des Beschwerdeführers zwar positiv anzuerkennen sind, von diesen mit Blick auf die entscheidrelevante konkrete Rückfallgefahr aber nicht die erforderliche stabilisierende Wirkung auf den Beschwerdeführer erwartet werden kann (vgl. dazu auch hinten Erw. II/3.2.4.2). Die zu erwartenden allgemeinen Lebensverhältnisse nach der bedingten Entlassung wirken sich damit im Rahmen der Gesamtwürdigung neutral auf die Legalprognose aus.

Wie dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ vom 6. November 2019 bzw. deren Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2021 unmissverständlich zu entnehmen ist, fokussiert sich die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers auf problembehaftete Paarbeziehungssituationen (VA act. 07 234; 07 270 S. 33). Entscheidrelevant und zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge wieder Kontakt zu seiner früheren Jugendliebe gefunden hat, welche auf ihn warte, wenn er in den Kosovo zurückkehre (VA act. 07 262 S. 17). Da dem Beschwerdeführer trotz langjähriger Therapie nicht attestiert werden kann, dass er sich effektiv und nachhaltig mit seiner Straftat auseinandergesetzt hat, wäre bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund der beabsichtigten Beziehungsaufnahme mit seiner früheren Jugendliebe nicht nur von einer theoretischen, sondern von einer konkreten Rückfallgefahr auszugehen, sollte sich die Beziehung nicht nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers entwickeln (vgl. auch oben Erw. II/3.2.2.2.2 und II/3.2.2.2.4). Dies gilt umso mehr als die primäre Bewältigungsstrategie des Beschwerdeführers bei Problemen in einer künftigen Paarbeziehung darin zu bestehen scheint, die Beziehung sofort zu beenden, wenn etwas in der Beziehung nicht stimme (VA act. 07 262 S. 18). Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer bislang im Rahmen seiner Therapien nicht derart mit seiner Straftat auseinandergesetzt hat, dass er neue Problemsituationen erkennen könnte, kann aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers (vgl. vorne Erw. II/3.2.2) nicht darauf vertraut werden, dass er zu gegebenem Zeitpunkt in der Lage wäre, die Partnerschaft rechtzeitig zu beenden (vgl. dazu nachfolgend Erw. II/3.2.4.2).

Nach dem Gesagten wirken sich die nach der bedingten Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse, die im Allgemeinen neutral zu bewerten sind, aufgrund der durch den Beschwerdeführer beabsichtigten Aufnahme einer Paarbeziehung negativ auf die Legalprognose aus. Zu prüfen bleibt, ob den für die negative Qualifikation ausschlaggebenden Unsicherheiten bzw. Gefahren mit den Kontrollmöglichkeiten durch Weisungen und Bewährungshilfe oder der Rückversetzung im Fall der Nichtbewährung begegnet werden könnte (vgl. nachfolgend Erw. II/3.2.4.2).

3.2.4.2. 3.2.4.2.1. Der Beschwerdeführer muss die Schweiz aufgrund der durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) rechtskräftig verfügten Wegweisung (VA act. 12 043 ff.) nach seiner (bedingten oder endgültigen) Entlassung aus dem Strafvollzug verlassen.

Anders, als wenn ein bedingt Entlassener in der Schweiz verbleibt, besteht bei einem bedingt Entlassenen, der die Schweiz aufgrund einer rechtskräftig verfügten Wegweisung oder Landesverweisung direkt ab Strafvollzug verlassen muss, weder die Möglichkeit, ihn in den Strafvollzug zurückzuversetzen noch eine Bewährungshilfe anzuordnen. Mit anderen Worten kann kein Druck auf den Betroffenen ausgeübt werden, sich rechtskonform zu verhalten (vgl. VA act. 07 271 S. 36: "Kontrollierende Massnahmen im Rahmen einer bedingten Entlassung, die allenfalls trotz ungenügendem therapeutischen Erfolg ein Risikomanagement gewährleisten könnten [z.B. Bewährungshilfe, Einbindung in ein interdisziplinäres Bedrohungsmanagement, Beobachtung risikorelevanter Entwicklungen im Bereich intimer/familiärer Beziehungen], werden angesichts der drohenden Wegweisung aus der Schweiz nach einer allfälligen bedingten Entlassung nicht umsetzbar sein.").

Eine bedingte Entlassung von Betroffenen, die die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen müssen, ist deshalb erst dann angezeigt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass auch ohne den Druck der Rückversetzung in den Strafvollzug und ohne die Unterstützung durch Weisungen und Bewährungshilfe nicht die Gefahr besteht, dass sie im Ausland erneut gravierend delinquieren und in der Lage sind, sich zu resozialisieren.

3.2.4.2.2. Die nach dem Strafvollzug beim Beschwerdeführer zu erwartenden Lebensverhältnisse wirken sich insgesamt prognostisch negativ aus, weil von ihnen mit Blick auf die entscheidrelevante konkrete Rückfallgefahr nicht die erforderliche stabilisierende Wirkung auf den Beschwerdeführer erwartet werden kann und aufgrund der therapeutischen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer auch nicht davon auszugehen ist, dass er – auf sich alleine gestellt – Problemsituationen erkennen und entsprechend seiner Bewältigungsstrategie rechtzeitig reagieren könnte. Diesen Unsicherheiten kann aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich in seine Heimat zurückkehren wird, weder mit Bewährungshilfe noch mit Weisungen begegnet werden und die daraus resultierende Gefahr nicht mit einer allfälligen Rückversetzung in den Vollzug verringert werden. Es bleibt damit bei der legalprognostisch negativen Auswirkung der Lebensverhältnisse, wie sie nach der bedingten Entlassung zu erwarten sind.

3.2.5. Dass betreffend den Beschwerdeführer ein Überstellungsverfahren hängig war (act. 52 ff.), ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, für die Beurteilung der bedingten Entlassung (sowohl im Rahmen des Prognosekriteriums der zu erwartenden Lebensverhältnisse als auch für die Erstellung der Legalprognose im Allgemeinen) ohne Belang. Oder anders gewendet: Sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung erfüllt, kann diese nicht mit der Begründung eines hängigen Überstellungsverfahrens und der in der Heimat allenfalls nicht (gleich) gewährten bedingten Entlassung verweigert werden. So lange die Überstellung nicht rechtskräftig verfügt wurde, hat vielmehr umgekehrt die bedingte Entlassung zu erfolgen, gegebenenfalls mit der daraus resultierenden Gegenstandslosigkeit des Überstellungsverfahrens.

3.3. Nach dem Gesagten ist in der Gesamtwürdigung festzuhalten, dass das Vorleben sowie vorwiegend die Persönlichkeit des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht fallen und für ungünstige Bewährungsaussichten sprechen. Gleiches gilt für die beabsichtigte Aufnahme einer Paarbeziehung als Teilgehalt der zu erwartenden Lebensverhältnisse. Diese führt zu einer deutlichen Erhöhung der Rückfallgefahr, welcher angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Schweiz verlassen muss, auch nicht mit den flankierenden Massnahmen der Bewährungshilfe und der drohenden Rückversetzung bei Nichtbewährung begegnet werden kann. Einzig das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug ist prognostisch positiv zu würdigen. Insgesamt vermag dieser letzte Aspekt die ungünstige Legalprognose aber nicht entfallen zu lassen. In Gesamtwürdigung resultiert damit eine negative Legalprognose, welche einer bedingten Entlassung entgegensteht, auch wenn die zeitliche Voraussetzung hierfür erfüllt ist.

3.4. 3.4.1. Aufgrund der negativen Legalprognose und der gefährdeten hochwertigen Rechtsgüter (Leib und Leben, insbesondere einer zukünftigen Partnerin des Beschwerdeführers) ist dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, welches nicht an Ländergrenzen gebunden ist, Vorrang einzuräumen. Selbst ein geringes Rückfallrisiko ist nicht in Kauf zu nehmen, sodass auf eine Differenzialprognose verzichtet werden kann (vgl. dazu vorne Erw. II/ 2.1; KOLLER, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 86 StGB; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2017 vom 20. April 2017, Erw. 3.5.3).

Selbst wenn dem nicht so wäre und sich eine Differenzialprognose aufdrängen würde, führte diese zu keinem anderen Ergebnis, da die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe diejenigen einer Aussetzung des Strafrests überwiegen (nachfolgend Erw. II/3.4.2).

3.4.2. Die Vorinstanz verweist für die Differenzialprognose auf ihre Verfügung vom 5. Oktober 2022 und das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.435 vom 9. Januar 2023. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die JVA Solothurn in ihrem Vollzugverlaufsbericht vom 31. Juli 2023 in Frage stellte, ob ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Vollzugssystem die Legalprognose günstig zu beeinflussen vermöge oder ob nicht auch die Gefahr einer stärkeren Chronifizierung der negativen Persönlichkeitsanteile bestehe (VA act. 05 143). Entgegen der Vorinstanz und im Unterschied zur letzten Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (VA act. 15 039) besteht damit heute zumindest ein Hinweis für die Annahme, die Legalprognose könne sich durch eine Fortsetzung des Vollzugs verschlechtern. Allerdings ist zu diesem Hinweis der JVA Solothurn auf eine "stärkere Chronifizierung der Persönlichkeitsanteile" vorab festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine medizinische Fachmeinung handelt. Ferner wird, soweit eine Chronifizierung bei einer Persönlichkeitsstörung oder bei akzentuierten Persönlichkeitsmerkmalen überhaupt denkbar ist, weder begründet noch ist ersichtlich, weshalb die Gefahr einer Verfestigung von negativen Persönlichkeitsanteilen im Strafvollzug höher sein soll als im Falle einer Entlassung, kann doch aufgrund der Erfahrungen im Strafvollzug ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer (nur) im Falle der Entlassung bereit wäre, sich einer Therapie zu unterziehen. Im Gegenteil ist zu befürchten, dass die Belastungen und die damit verbundenen Anforderungen an den Beschwerdeführer bei einer Entlassung steigen und sich die negativen Persönlichkeitsmerkmale stärker auswirken als im geschützten Rahmen des Strafvollzugs. Das gilt umso mehr als beim Beschwerdeführer eine Prädisposition zur Entwicklung von Anpassungsstörungen vorliegt (act. 07 085). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ernstzunehmende Gründe für die Annahme einer Verschlechterung bei Fortsetzung des Vollzugs verneinte. Vielmehr liesse sich die Rückfallgefahr durch eine Belassung im Strafvollzug allenfalls verringern, wenn der Beschwerdeführer sich freiwillig auf eine neue deliktpräventive Therapie einliesse und sich inhaltlich damit auseinandersetzte. Damit liessen sich zumindest noch gewisse Fortschritte erzielen.

Nach dem Gesagten spräche mit der Vorinstanz auch die Differenzialprognose nicht für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Vielmehr wäre auch aus spezialpräventiven Gründen die Beibehaltung des Strafvollzugs der bedingten Entlassung vorzuziehen.

3.5. Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen der Verbüssung der gesetzlichen Minimaldauer seiner Freiheitsstrafe und des Wohlverhaltens im Strafvollzug, was für eine bedingte Entlassung spricht. Aufgrund der Akten muss ihm aber insgesamt nach wie vor eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Bei Vorliegen einer ungünstigen Legalprognose fällt eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug angesichts der konkreten Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter ausser Betracht. Daran würde im vorliegenden Fall auch die Differenzialprognose nichts ändern, da eine bedingte Entlassung gegenüber einer Vollverbüssung der Freiheitsstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vorzuziehen wäre.

4.

4.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den Vertrauensschutz bedingt zu entlassen ist, da das JVA hat durchblicken lassen, dass er bedingt entlassen werde, sofern er die Schematherapie erfolgreich absolviere (vgl. Beschwerde, act. 14 f.).

4.2. Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, das bestimmte Erwartungen zu begründen vermag (BGE 131 II 627, Erw. 6.1; 129 I 161, Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_585/2015 vom 9. Mai 2016, Erw. 3.4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. Aufl. 2020, Rz. 624 ff.). Als Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz muss vorab eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Bilden (unrichtige) Auskünfte und Zusagen einer Behörde diese Vertrauensgrundlage, setzt die Rechtsprechung für eine Berufung auf Vertrauensschutz (kumulativ) voraus, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft oder Zusicherung der Behörde handelt; b) die Auskunft oder Zusicherung sich auf eine konkrete, eine bestimmte Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft oder Zusicherung gegeben hat, dafür zuständig war oder die rechtsuchende Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft oder Zusicherung nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung oder Zusicherung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 667 ff.; BGE 143 V 341, Erw. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022, Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

4.3. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz durch den Beschwerdeführer sind vorliegend nicht erfüllt. Dass dem Beschwerdeführer vom AJV vorbehaltlos zugesichert worden wäre, bei formaler Absolvierung einer forensischen Schematherapie ohne Weiteres, also ohne Erstellung einer umfassenden Legalprognose, bedingt entlassen zu werden, ergibt sich weder aus den Akten noch erscheint dies naheliegend. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (er bringt lediglich vor das JVA habe "durchblicken" lassen, "dass anschliessend, d.h. nach zwei Dritteln, eine bedingte Entlassung möglich sei", siehe Beschwerde, act. 15), geschweige denn bewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt diesbezüglich aber die Edition der "sachdienliche[n] Korrespondenz zwischen AJV und JVA Solothurn" (act. 15). Ob sich aus dieser Korrespondenz eine gegenüber dem Beschwerdeführer geäusserte vorbehaltlose Zusicherung ergibt, ist fraglich, kann vorliegend aber offengelassen werden. Die bedingte Entlassung ist stets davon abhängig zu machen, ob der möglicherweise bedingt zu Entlassende künftig keine weiteren Verbrechen oder Vergehen begehen werde (Art. 86 Abs. 1 StGB, siehe vorne Erw. II/2.1 und 3). Die mit der bedingten Entlassung angestrebte Wiedereingliederung des Verurteilten dient also dem Schutz der Allgemeinheit vor neuen Straftaten und ist nicht blosser Selbstzweck. Von diesem Grundsatz darf nicht abgewichen werden (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 StGB). Das Absolvieren einer Therapie ist beim Erstellen der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Gefangenen unter dem Kriterium der Persönlichkeit des Täters zwar relevant, die Persönlichkeit des Täters bildet jedoch nur eines von mehreren Kriterien, die in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind (siehe dazu vorne Erw. II/3.2) und kann keinesfalls für sich allein den Ausschlag für die bedingte Entlassung geben. Dass die in Art. 86 StGB normierten, gesetzlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung (hier das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose) nicht mittels behördlicher Zusicherungen ausgehebelt werden können bzw. davon nicht negativ abgewichen werden kann, liegt auf der Hand. Sollte das AJV gegenüber dem Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Zusicherung gemacht haben, hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (VA act. 09 058 ff.) deren Unrichtigkeit ohne Weiteres erkennen müssen. Damit fehlt es an mindestens einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensschutz (siehe vorne Erw. II/4.1) und der Beschwerdeführer wird in seinem Vertrauen auf eine bedingte Entlassung bei formalem erfolgreichen Abschluss der forensischen Schematherapie nicht geschützt. Eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz würde im Übrigen auch am überwiegenden öffentlichen Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts scheitern (vgl. zu dieser vorne Erw. II/3). Daran vermag eine sich aus der Korrespondenz zwischen AJV und JVA Solothurn gegebenenfalls ergebende, gegenüber dem Beschwerdeführer erteilte vorbehaltlose Zusicherung nichts zu ändern, weshalb auf eine Edition derselben verzichtet wird.

5.

Aufgrund der ungünstigen Legalprognose (siehe vorne Erw. II/3) kann der Beschwerdeführer nicht bedingt entlassen werden. Auch aus dem Vertrauensschutz kann er mit Blick auf die bedingte Entlassung nichts zu seinen Gunsten ableiten (siehe vorne Erw. II/4). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers verweigert hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

III.

1.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Fall unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich.

2.

2.1. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Brugg, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (act. 39 f).

2.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 19. Juni 2024 seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Er beantragt die Auszahlung von Fr. 4'758.40 (inkl. Auslagen und MWST). Die Kostennote ist hoch. Eine Entschädigung in dieser Höhe kann mit Blick auf den dem Rechtsvertreter entstandenen Aufwand für Beschwerde, Replik und zwei weitere Eingaben aber gerade noch als angemessen erachtet werden. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist die Entschädigung von Fr. 4'758.40 (inkl. Auslagen und MWST) nach Rechtskraft zu Lasten der Obergerichtskasse auszurichten.

2.3. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der auf der Obergerichtskasse einstweilen vorzumerkenden Verfahrenskosten und zur Rückerstattung der Parteikosten an die Obergerichtskasse verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 426.00, gesamthaft Fr. 1'626.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag wird dem unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführer auf der Obergerichtskasse einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung an den Kanton Aargau, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten von Fr. 4'758.40 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft die Obergerichtskasse

Beschwerde in Strafsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 12. August 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

i.V.

Busslinger Roder