WBE.2023.325
WBE.2023.325 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2024-02-01
1. Februar 2024Deutsch24 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.325 / SW / jb (DVIRA.23.45) Art. 11 Urteil vom 1. Februar 2024 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Cotti Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich...
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Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2023.325 / SW / jb (DVIRA.23.45) Art. 11
Urteil vom 1. Februar 2024
Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Cotti Gerichtsschreiberin Wittich
Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Seline Borner, Rechtsanwältin, Westringstrasse 3, Postfach, 4500 Solothurn
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Aufschub Strafvollzug
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 24. August 2023
Sachverhalt
A.
1.
A._____, geboren am […] 1988, wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Oktober 2019 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 80 Tagen verurteilt.
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), kündigte am 2. Dezember 2019 die Vorladung zum Strafvollzug an und wies auf die Möglichkeit der Verbüssung einer Freiheitsstrafe in einer besonderen Vollzugsform hin. Mit Verfügung vom 18. März 2020 wies das AJV das Gesuch von A._____ um Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger Arbeit ab wegen fehlender Aufenthaltsberechtigung für die Schweiz. Das Aufgebot zum Strafantritt am 6. August 2020 im Zentralgefängnis Lenzburg erfolgte mit Vollzugsbefehl vom 10. Juni 2020.
2.
Nach mehrfacher Sistierung des Strafvollzugs aus gesundheitlichen Gründen verfügte das AJV mit Vollzugsbefehl vom 17. März 2023, dass sich A._____ am 2. Mai 2023 im Zentralgefängnis Lenzburg einzufinden habe.
B.
1.
Gegen den vollständig begründeten Vollzugsbefehl vom 3. April 2023 liess A._____ am 19. April 2023 beim DVI Beschwerde erheben und gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen.
2.
Am 24. August 2023 entschied das DVI, Generalsekretariat:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Amt für Justizvollzug wird angewiesen, das Datum des Vollzugsantritts nach Rechtskraft dieses Entscheids neu festzusetzen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 186.20, insgesamt Fr. 1'186.20, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt.
4.
Dem Beschwerdeführer werden in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die in der Höhe von Fr. 1'910.05 (inkl. MwSt. Fr. 136.55) genehmigten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vom Staat ausgerichtet.
Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt.
C.
1.
Gegen den Entscheid des DVI liess A._____ am 25. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen erheben:
Rechtsbegehren:
1.
Es seien der Vollzugsbefehl vom 3. April 2023 sowie der Entscheid vom 24. August 2023 aufzuheben;
2.
Es sei vorläufig ein Aufschub des Strafvollzugs zu gewähren;
3.
Eventualiter zu Ziffer 2 sei die Sache zur Abklärung des Sachverhaltes sowie zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
4.
Subeventualiter zu Ziffer 2 sei die Vorinstanz anzuweisen, ein Gesuch um gemeinnützige Arbeit zu prüfen;
5.
Dem Gesuchsteller sei für die Dauer des Verfahrens die vollumfängliche, unentgeltliche Rechtspflege zu gewährleisten, unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin;
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Verfahrensanträge:
1.
Es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt;
2.
Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
3.
Es sei über die vorangehende Ziffer 1/2 vorsorglich und unmittelbar nach Eingang der Beschwerde zu entscheiden;
4.
Es sei vor Entscheid Frist zur Einreichung der Kostennote zu setzen.
2.
Dem Beschwerdeführer wurde am 29. September 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Das DVI, Rechtsdienst, übermittelte mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 die Verfahrensakten und beantragte mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
4.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer eine Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 29. Dezember 2023 einreichen, wonach er seit diesem Datum in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau einbezogen werde.
5.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 wurde den Verfahrensbeteiligten die – infolge einer Massnahme des internen Belastungsausgleichs – geänderte Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Zudem wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufgefordert, eine Kostennote einzureichen.
6.
Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2024 äusserte sich das DVI, Rechtsdienst, zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2024. Am 31. Januar 2024 replizierte der Beschwerdeführer.
7.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200; vgl. § 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200; vgl. § 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Vollzugsbefehls des AJV vom 3. April 2023 beantragt (Rechtsbegehren 1), ist darauf nicht einzutreten. Der Vollzugsbefehl des AJV ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 24. August 2023 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (vgl. BGE 134 II 142, Erw. 1.4; 129 II 438, Erw. 1).
3.
3.1. Das Rechtsmittelverfahren ist durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch die angefochtene Verfügung (Anfechtungsobjekt) bestimmt wird. Nur was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war oder was im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren allenfalls zusätzlich verbindlich geregelt wurde, kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Streitgegenstand sein (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 367, Erw. I/1/a; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [aVRPG] vom 9. Juli 1968, Diss. Zürich 1998, N. 3 zu § 38 und N. 24 f. zu § 39 aVRPG).
3.2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der vom AJV mit Vollzugsbefehl vom 17. März 2023 angeordnete Strafantritt. Die Gewährung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit ist nicht Gegenstand des angefochtenen Vollzugsbefehls und liegt insofern ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens. Somit ist auf das Rechtsbegehren 4, mit welchem der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, ein entsprechendes Gesuch zu prüfen, nicht einzutreten.
4.
Gemäss § 46 Abs. 1 VRPG kommt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Eine gegenteilige Anordnung besteht nicht. Den Verfahrensanträgen 1 bis 3 der Beschwerde kommt damit keine eigenständige Bedeutung zu.
5.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
6.
Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3).
II.
1.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer Weise beeinträchtigt ist, dass der Antritt des Strafvollzugs sein Leben oder seine Gesundheit gefährden würde.
2.
2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die beträchtliche Wahrscheinlichkeit der Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit durch den Strafvollzug nicht hinreichend darlegen können. Die von Dr. med. B._____ aufgeführten somatischen Befunde würden keine Hafterstehungsunfähigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt belegen. Zur Problematik der Rückenschmerzen (Lumboischialgie) seien seit der Vorstellung im Kantonsspital Olten im Juli 2020 kein weiteren Angaben in den Akten. Zudem sei gemäss Arztbericht von Dr. med. C._____ von einer leichtgradigen Stabilisierung des Zustandsbilds auszugehen. Die weitere Behandlung unter Haftbedingungen sei möglich, auch wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtern könnte. Am Umstand, dass das schwerwiegende psychopathologische Beschwerdebild massgeblich mit dem unklaren Aufenthaltsstatus und sozialen Problemen zusammenhänge, ändere auch eine 80-tägige Freiheitsstrafe nichts. Insgesamt habe der Beschwerdeführer keine Gründe geltend machen können, welche der Hafterstehungsfähigkeit entgegenstehen würden.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sowohl Dr. med. C._____ als auch Dr. med. B._____ bestätigt hätten, der Antritt der Haftstrafe sei zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Es sei davon auszugehen, dass mit der Haft die depressive Symptomatik massiv zunehme, sich die Schmerzsymptomatik deutlich verschlechtere und erneut eine Selbstgefährdung sowie stationäre Behandlungsbedürftigkeit eintreten würde. Eine wesentliche Gefährdung des Lebens bzw. der Gesundheit des Beschwerdeführers erscheine durch die Haftstrafe wahrscheinlich. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, handle es sich nicht um einen Aufschub auf unbestimmte Zeit, sondern bis zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers seien massgeblich auf den unklaren Aufenthaltsstatus in der Schweiz zurückzuführen. Überdies sei der Entscheid des AJV willkürlich, da bei derselben Sachlage und unverändertem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Strafaufschub zuvor gewährt und nun verweigert worden sei. Es sei zudem nicht zulässig, dass die Vorinstanz ohne sachlichen Grund von der übereinstimmenden Einschätzung der behandelnden Ärzte abweiche.
3.
3.1. Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist aufzuschieben, wenn die Strafe wegen psychischen Störungen der verurteilten Person nicht zweckmässig vollzogen werden kann oder wenn mit dem Vollzug wegen Krankheit Gefahr für die verurteilte Person verbunden wäre (§ 42 Abs. 1 EG StPO). Im Übrigen ist ein Aufschub aus wichtigen Gründen zulässig (§ 42 Abs. 2 EG StPO; § 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 [Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112]).
3.2. Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die Betroffenen immer ein Übel, das von den einen besser, von den andern weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde deren Leben oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind (BGE 108 Ia 69, Erw. 2c/dd; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2022 vom 24. August 2022, Erw. 1.1.1 mit Hinweisen). Leidet die verurteilte Person an einer physischen, psychischen oder geistigen Störung, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Art. 80 StGB). Dementsprechend darf von der Möglichkeit des Strafaufschubs auf unbestimmte Zeit nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden. Umgekehrt liesse es sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), das unter anderem die körperliche Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (BGE 108 Ia 69, Erw. 2b und 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2010 vom 26. Juli 2010, Erw. 2.5.1).
Die vorstehenden Überlegungen gelten gemäss Bundesgericht grundsätzlich auch für den Fall, dass das Leben der verurteilten Person durch Suizid gefährdet ist. Die Beweisschwierigkeiten sind in dieser Hinsicht besonders gross. Die Rechtssicherheit verlangt hier eine nochmals erhöhte Zurückhaltung. Es darf nicht dazu kommen, dass die Selbstgefährlichkeit zu einem gängigen letzten Verteidigungsmittel wird, das von rechtskräftig verurteilten Personen oder ihrer Rechtsvertretung in Fällen eingesetzt wird, in denen ein Begnadigungsgesuch keine Erfolgsaussichten hat. Ausserdem ist ein Strafaufschub so lange nicht in Betracht zu ziehen, als die Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheblich vermindert werden kann. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in verschiedenen amtlich nicht veröffentlichten Entscheiden bestätigt. Dabei hat es einen Strafaufschub trotz teilweise erheblicher Suizidgefahr durchwegs abgelehnt, da dieser jeweils mit geeigneten Massnahmen, insbesondere der Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik, begegnet werden konnte (BGE 108 Ia 69, Erw. 2b und 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2022 vom 24. August 2022, Erw. 1.1.1 mit Hinweisen).
3.3. Gemäss Richtlinie SSED 17ter.0 der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 (nachfolgend: Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit) obliegt der Entscheid über die Hafterstehungsfähigkeit der zuständigen Vollzugsbehörde, wobei zur medizinischen Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit medizinische Fachpersonen beigezogen werden (§ 15 Abs. 3 SMV; Ziff. 2 Abs. 2 und 3, Ziff. 3.1 Abs. 2, Ziff. 3.2.1 sowie Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit). Je nach Fragestellung wird eine spezialisierte medizinische Fachperson (Psychiater/-in, Allgemeinmediziner/-in, etc.) mit der Aufgabe betraut. Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, der oder die durch die Vollzugsbehörde bezeichnet wird (§ 15 Abs. 3 SMV; Ziff. 3.3.1 Abs. 2 Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit). Im Falle konkreter Suizidandrohungen ist eine psychiatrische Begutachtung in Erwägung zu ziehen, deren Empfehlungen im Rahmen einer allfälligen Hafterstehungsfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind (Ziff. 3.4.3 lit. c Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit).
4.
4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz stellte betreffend die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte, Hausarzt Dr. med. B._____ und Psychiater Dr. med. C._____, ab. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht moniert. Anders als die Vorinstanz schliesst er aber aus den ärztlichen Berichten, dass er zurzeit nicht hafterstehungsfähig sei.
4.1.2. Dr. med. B._____ äusserte bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend das Gesuch um Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit vom 18. Dezember 2019 Bedenken, dass eine Haftstrafe beim Beschwerdeführer zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. der depressiven Verstimmung führen werde (Vollzugsakten, act. 15). Nach Abweisung des Gesuchs und Zustellung des Vollzugsbefehls mit Haftantritt am 6. August 2020 attestierte Dr. med. B._____ dem Beschwerdeführer, dass er aufgrund von Rückschmerzen, welche weiterführende Abklärungen (u.a. MRI) nach sich ziehen würden, auf unbestimmte Zeit nicht hafterstehungsfähig sei (Vollzugsakten, act. 25 ff.). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mehrmals ein Strafaufschub gewährt, unter anderem aufgrund von zwei medizinischen Eingriffen im Februar 2021 (Vollzugsakten, act. 28, 36 f.). Mit ärztlichem Zeugnis vom 21. Dezember 2021 attestierte Dr. med. B._____ dem Beschwerdeführer erneut eine allgemeine Hafterstehungsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit und führte aus, dass zu den bestehenden gesundheitlichen Problemen eine Depression hinzugetreten sei (Vollzugsakten, act. 43). Das Vorliegen einer schweren depressiven Episode und eine erst kurz zuvor begonnene, dringend indizierte ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bestätigte Dr. med. C._____ mit ärztlichem Zeugnis vom 22. Dezember 2021. Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig nicht hafterstehungsfähig und er (der Arzt) gehe eher von einem längeren Krankheitsverlauf aus, weshalb eine Reevaluation frühestens in einem Jahr erfolgen sollte (Vollzugsakten, act. 44). Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin erneut ein Strafaufschub bis längstens am 19. Januar 2023 gewährt (Vollzugsakten, act. 45 ff.).
4.1.3. Das AJV verlangte mit Schreiben vom 9. Februar 2023 vom Beschwerdeführer einen Arztbericht, welcher zu seiner psychischen und physischen Gesundheit, den möglichen Auswirkungen eines Strafvollzugs und allfälligen notwendigen Massnahmen im Strafvollzug Auskunft gebe (Vollzugsakten, act. 52). Der Hausarzt des Beschwerdeführers erachtete den Beschwerdeführer mit ärztlichem Zeugnis vom 17. Februar 2023 aufgrund der rückenorthopädischen Situation und notwendigen komplexen urologischen Abklärungen noch immer als nicht hafterstehungsfähig; es sei zu befürchten, dass sich das "äusserst fragile aktuelle Gleichgewicht" unter jeglichen Haftbedingungen massiv verschlechtern könne (Vollzugsakten, act. 53). Dr. med. C._____ nahm in seinem Bericht vom 6. März 2023 zu den Fragen des AJV zusammengefasst wie folgt Stellung (Vollzugsakten, act. 52 und
56 ff.): Der Patient leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, ggw. schwere depressive Episode (ICD-10; F33.2) mit Chronifizierung sowie an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10; F45.41). Der Beschwerdeführer stehe in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei er eine hohe Therapiemotivation zeige. Das Zustandsbild habe sich leichtgradig stabilisiert, wobei das aktuelle schwerwiegende psychopathologische Beschwerdebild des Beschwerdeführers massgeblich durch den unklaren Aufenthaltsstatus und "Ketten von sozialen Problemen" unterhalten werde. Eine nachhaltige Stabilisierung des Zustandsbilds sei in der gegenwärtigen Situation nicht möglich. Der Kontakt zur Familie sei für den Beschwerdeführer enorm wichtig, weshalb der Kontaktabbruch durch eine Haftstrafe mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Dekompensation führe. Sowohl die depressive Symptomatik als auch die Schmerzsymptomatik würden sich unter Haftbedingungen deutlich verschlechtern und es würde erneut eine Selbstgefährdung sowie insbesondere auch eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit eintreten.
Betreffend die Behandlungsmöglichkeiten im Strafvollzug hielt Dr. C._____ fest, dass die Krankheit unter Haftbedingungen theoretisch unter fortlaufender ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in mindestens 14-tägigen Abständen weiter behandelt werden könne. Auch die pharmakologische Behandlung könne unter Haftbedingungen fortgesetzt werden. Es sei aber davon auszugehen, dass ein Kontaktabbruch zum Therapeuten und der Aufbau einer erneuten therapeutischen Beziehung zunächst eine Dekompensation des Zustandsbilds auslöse, was eine erneute Intensivierung des Behandlungssettings verursache. Um gesundheitliche Schädigungen durch den Strafvollzug zu vermeiden oder herabzusetzen, seien in Bezug auf die psychiatrischen Erkrankungen Sicherungsmassnahmen betreffend Selbstschädigung und Suizidpräventionsmassnahmen notwendig.
4.2. 4.2.1. Gestützt auf die Akten und insbesondere die Einschätzung des behandelnden Psychiaters ist der Strafvollzug für den Beschwerdeführer zwar mit einem gewissen Risiko verbunden, dass sich sein psychischer Zustand – auch aufgrund der Trennung von seiner Familie – verschlechtern könnte. Es ergeben sich jedoch keine Hinweise dafür, dass mit – wie von der Rechtsprechung gefordert – beträchtlicher Wahrscheinlichkeit das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet sein könnten, zumal sich sein Zustand nach Einschätzung von Dr. med. C._____ leichtgradig stabilisiert hat (Vollzugsakten, act. 58).
An dieser Beurteilung ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass er insbesondere aufgrund seines bisher ungeklärten Aufenthaltsstatus in der Schweiz, welcher in einem engen Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung stehe, nicht hafterstehungsfähig sei (vgl. Beschwerde, S. 8 und 9; Eingabe vom 5. Januar 2024; Vollzugsakten, act. 58). Diese Belastungssituation hat sich mittlerweile insofern entspannt, als der Beschwerdeführer gemäss Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2023 in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau einbezogen wurde und per Verfügungsdatum als vorläufig aufgenommen gilt (Beilage zur Eingabe vom 5. Januar 2024). Er verfügt damit zwar nach wie vor nicht über einen stabilen Aufenthaltstitel, jedoch verbleiben zahlreiche vorläufig Aufgenommene tatsächlich dauerhaft in der Schweiz (vgl. PETER BOLZLI, in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 84 AIG). Deshalb hat der Beschwerdeführer wohl nicht zu befürchten, aus migrationsrechtlichen Gründen längerfristig von seiner Familie getrennt zu werden. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass gestützt auf seine neue aufenthaltsrechtliche Situation ein erneuter Aufschub des Strafvollzugs zu gewähren sei, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich dieser Umstand – nach Aussagen des Beschwerdeführers und seiner behandelnden Ärzte – eher positiv auf den Gesundheitszustand auswirkt.
4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer die durch den Strafvollzug bevorstehende Trennung von seiner Familie und die damit verbundene psychische Belastung geltend macht, ist erneut festzuhalten, dass der Strafvollzug für die betroffene Person immer ein Übel bedeutet, das je nach persönlicher, psychischer und physischer Verfassung vom einen besser und vom anderen weniger gut ertragen wird (siehe vorne Erw. 3.2). Der Strafvollzug bedeutet für viele Menschen, die in dieser Zeit von ihren Angehörigen getrennt sind, eine übermässige Belastung; Besonderheiten sind diesbezüglich beim Beschwerdeführer nicht auszumachen. Sollte diese aussergewöhnliche Belastungssituation Auswirkungen auf die Gesundheit haben, müsste eine betroffene Person im Strafvollzug zudem nicht auf eine medizinische bzw. psychologische Betreuung verzichten. Diese ist in den Vollzugsanstalten sichergestellt und hat den ausserhalb der Institutionen geltenden schweizerischen Standards zu entsprechen (ISABEL KRAMER/CORNELIA KOLLER, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, S. 83).
In Bezug auf die vorbestehende psychische Belastung des Beschwerdeführers hält Dr. med. C._____ gemäss Bericht vom 6. März 2023 fest, dass eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers in einer fortlaufenden ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in mindestens 14-tägigen Abständen möglich sei. Zudem hatte die Vollzugsanstalt gegenüber dem JVA vor Erlass des Vollzugsbefehls bestätigt, dass den gesundheitsbedingten Bedürfnissen des Beschwerdeführers auch im Haftregime Rechnung getragen werden könne (Vollzugsakten, act. 60).
Auch die von Dr. med. C._____ als notwendig erachteten Präventionsmassnahmen betreffend Suizid und Selbstgefährdung schliessen den Strafvollzug nicht aus. Es sind vielmehr von der Vollzugsanstalt die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Gefahr der Selbstverletzung oder -tötung erheblich zu vermindern (siehe oben Erw. 3.2; KRAMER/KOLLER, a.a.O., S. 84). Die Gefängnisleitung ist zudem verpflichtet, in Absprache mit dem Gefängnisarzt, den Gesundheitszustand sämtlicher Insassen zu überwachen und unverzüglich die geeigneten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit zu ergreifen. Zudem besteht insbesondere bei psychischen Beschwerden die Möglichkeit einer abweichenden Vollzugsform in einer geeigneten Einrichtung (Art. 80 StGB).
4.2.3. Nach dem Gesagten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Gesundheit oder das Leben des Beschwerdeführers durch den Antritt des Strafvollzugs mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet und er somit nicht hafterstehungsfähig wäre. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden.
4.3. 4.3.1. Selbst wenn man gestützt auf die ärztlichen Berichte (siehe vorne Erw. 4.1) zum Ergebnis gelangen würde, es liege durch den Strafvollzug mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers vor, wäre eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen. Ausschlaggebend für den Entscheid über einen (weiteren) Strafaufschub ist neben den geltend gemachten Aufschubgründen, der Art und Schwere der begangenen Tat sowie der Dauer der Strafe auch, ob es sich um ein einmaliges Gesuch handelt oder der Antrittstermin bereits aus den gleichen oder anderen Gründen verschoben wurde (siehe zum Ganzen vorne Erw. 3.2; KRAMER/KOLLER, a.a.O., S. 82). Der Aufschub des Straf- und Massnahmenvollzugs darf zudem nicht dazu führen, dass der Vollzug der Sanktion in Frage gestellt wird. So würde es dem staatlichen Strafanspruch zuwiderlaufen, den Strafantritt so in die Nähe des Zeitpunkts der Vollstreckungsverjährung zu legen, dass es die verurteilte Person in der Hand hätte, die Strafverbüssung durch blosses Nichterscheinen zum festgesetzten Antrittstermin oder kurzes Untertauchen gänzlich zu vereiteln (KRAMER/KOLLER, a.a.O., S. 83).
4.3.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Oktober 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 80 Tagen verurteilt. Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr verjähren nach Ablauf von fünf Jahren (vgl. Art. 99 Abs. 1 lit. e StGB). Gemäss Art. 100 StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Dies ist bei Strafbefehlen unter anderem der Fall, wenn auf ein Rechtsmittel verzichtet wird. In diesen Fällen tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt wurde (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat kein Rechtsmittel ergriffen, womit der Strafbefehl per 10. Oktober 2019 rechtskräftig wurde. Die Vollstreckungsverjährung tritt damit am 10. Oktober 2024 ein.
Mit dem vom Beschwerdeführer erneut anbegehrten "vorläufigen" Strafaufschub (Rechtsbegehren 2) wäre eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe vor dem 10. Oktober 2024 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich. Selbst ein weiterer kurzer Strafaufschub würde den Strafantritt mittlerweile so nahe an die Vollstreckungsverjährung legen, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverbüssung entziehen könnte. Ein weiterer Strafaufschub käme somit fast schon einem Verzicht auf die Vollstreckung gleich. Von einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe wäre jedoch nur abzusehen, wenn diese mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (KRAMER/KOLLER, a.a.O., S. 82). Aus den Akten ergeben sich weder Hinweise, dass dies vorliegend der Fall wäre, noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht.
Einem erneuten Aufschub auf (faktisch) unbestimmte Zeit, verbunden mit dem Risiko, dass die Vollstreckungsverjährung eintritt, steht das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegen sowie das Gebot der Rechtsgleichheit und die Glaubwürdigkeit des Strafsystems. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend weder um ein erstes noch einmaliges Ersuchen um Aufschub des Strafvollzugs handelt. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer seit dem ersten Aufgebot zum Strafvollzug am 6. August 2020 wiederholt ein Strafaufschub gewährt.
4.3.3. Angesichts des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der auferlegten Strafe und der ärztlichen Einschätzungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sind die Anordnung des Strafantritts und der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Insbesondere ist keine willkürliche Würdigung der medizinischen Einschätzung der behandelnden Ärzte durch die Vorinstanzen zu erkennen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit für die Entscheidbehörde nicht bindend ist, sondern als Entscheidhilfe dient (Ziff. 3.4.2 Abs. 1 Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit). Bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, d.h. um eine Rechtsgüterabwägung, die nicht durch den Arzt, sondern durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat (Ziff. 2 Abs. 2 Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit). Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei von der ärztlichen Einschätzung abgewichen, verfängt deshalb nicht.
5.
Insgesamt bringt der Beschwerdeführer nichts vor und ergeben sich aus den Akten und insbesondere aus medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte keine Hinweise, welche an der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen liessen. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
III.
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
2.
2.1. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Seline Borner, Rechtsanwältin, Solothurn, zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt.
2.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 30. Januar 2024 ihre Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Sie beantragt die Auszahlung von Fr. 1'414.25 (inkl. Auslagen und MWSt), was unter Berücksichtigung ihres Aufwandes und der Bedeutung des Falls angemessen erscheint. Der unentgeltlichen Rechtvertreterin ist die Entschädigung von Fr. 1'414.25 (inkl. Auslagen und MWSt) nach Rechtskraft zu Lasten der Obergerichtskasse auszurichten.
3.
Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der einstweilen vorzumerkenden Verfahrenskosten und zur Rückerstattung der Parteikosten an die Obergerichtskasse verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 260.00, gesamthaft Fr. 1'460.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'414.25 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug
Mitteilung an: den Regierungsrat
das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Obergerichtskasse
Beschwerde in Strafsachen
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 1. Februar 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Schircks Wittich