WBE.2023.330
WBE.2023.330 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2023-12-20
20. Dezember 2023Deutsch10 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.330 / sm / jb (BE.2023.028) Art. 130 Urteil vom 20. Dezember 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiberin i.V. Mahler Beschwerde- A._____, führerin unentgel...
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Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2023.330 / sm / jb (BE.2023.028) Art. 130
Urteil vom 20. Dezember 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiberin i.V. Mahler
Beschwerde- A._____, führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, Mellingerstrasse 6, 5401 Baden
gegen
Gemeinderat Q._____,
Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe
Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 25. August 2023
Sachverhalt
A.
1.
A._____ wohnt mit ihren Söhnen B._____, geb. tt.mm.jjjj, und C._____, geb. tt.mm.jjjj, in der Gemeinde Q._____. Ihre Ehe wurde mit Urteil des Obergerichts vom 10. Mai 2017 geschieden. Damit wurde der Vater ihrer Söhne unter anderem verpflichtet, ihr an den Unterhalt von B._____ Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 800.00 zu bezahlen. Bis anhin wurden ihr die Unterhaltsbeiträge durch die Gemeinde Q._____ bevorschusst. Am 4. Dezember 2022 wurde B._____ volljährig und reichte am 24. Januar 2023 ein eigenes Gesuch um Alimentenbevorschussung bei der Gemeinde Q._____ ein.
2.
Der Gemeinderat Q._____ erliess am 20. Februar 2023 gegen A._____ folgenden Entscheid:
1. […]
2. Die Unterhaltsbeiträge zugunsten von B._____ werden infolge Volljährigkeit von B._____ per 31. Dezember 2022 eingestellt. Aufgrund des bestehenden Rechtstitels kann die Bevorschussung und Inkassohilfe nur bis Volljährigkeit gewährt werden. Da sich B._____ noch in Ausbildung befindet, muss er mit seinem Vater eine eigene Unterhaltsvereinbarung ausarbeiten bzw. einen eigenen Rechtstitel erwirken. Erst dann kann B._____ ein eigenes Gesuch um Inkassohilfe bzw. Bevorschussung bei der Gemeinde stellen.
3.-7. […]
B.
1.
Gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ erhob A._____ mit Eingabe vom 27. März 2023 Beschwerde beim Kantonalen Sozialdienst mit den Anträgen:
1. Ziff. 2 des Entscheides des Gemeinderates Q._____ vom
20.02.2023 (Einstellung der Bevorschussung und Inkassohilfe) sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge betreffend B._____ ab 01.01.2023 fortzusetzen.
2. Es sei folglich festzustellen, dass auch ab 01.01.2023 eine unveränderte und ungeschmälerte Anspruchsberechtigung zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin betreffend B._____ besteht.
3. Verfahrensantrag: B._____ sei gemäss § 12 Abs. 1 VRPG als Drittpartei beizuladen.
4. Der Beschwerdeführerin seien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST.
2.
Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, entschied am 25. August 2023:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 99.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 910.00, hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt.
3. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin in festgesetzter Höhe von Fr. 1'300.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind durch diese selber zu tragen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtsvertretung werden die Kosten einstweilen aus der Staatskasse bezahlt und zur späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin vorgemerkt.
C.
1.
Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. September 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:
1. Der Entscheid der DGS / Beschwerdestelle SPG vom 25.08.2023 sei aufzuheben, ebenso der Entscheid der 1. Instanz vom 20.02.2023.
2. Der Beschwerdeführerin seien auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als deren unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.
Die Beschwerdestelle SPG beantragte am 16. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3.
Der Gemeinderat Q._____ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2023:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
4.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am (…) beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes entscheidet auf Gesuch über die Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen (§ 36 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 [Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200]). Nach § 58 Abs. 1 SPG können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.
2.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Dispositiv-Ziffer 2 des erstinstanzlichen Entscheids eröffnet, dass ihr die Unterhaltsbeiträge zugunsten ihres Sohnes B._____ nicht mehr bevorschusst werden. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde diese Anordnung bestätigt. Dadurch ist die Beschwerdeführerin beschwert und somit zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG).
Der Beschwerdeführerin wurde mit Dispositiv-Ziffer 2 des erstinstanzlichen Entscheids eröffnet, dass ihr die Unterhaltsbeiträge zugunsten ihres Sohnes B._____ nicht mehr bevorschusst werden. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde diese Anordnung bestätigt. Dadurch ist die Beschwerdeführerin beschwert und somit zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG).
3.
Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
4.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG).
II.
1.
Die Beschwerdeführerin vertritt sinngemäss die Ansicht, dass sie ab Eintritt der Volljährigkeit ihres Sohnes kein Recht mehr auf den Bezug der Unterhaltsbeiträge und mithin auf Bevorschussung derselben habe. Vielmehr stünden die entsprechenden Ansprüche ihrem Sohn selber zu. Tatsächlich sei aber ein entsprechendes Gesuch des Sohns vom Gemeinderat abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde habe die Vorinstanz ebenfalls abgewiesen. Aktuell sei diesbezüglich eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht hängig. Die Beschwerdeführerin sehe sich veranlasst, den sie betreffenden Entscheid anzufechten, um allenfalls auf diesem Weg weiterhin Unterhaltszahlungen bevorschusst zu erhalten, falls sie wider Erwarten nicht direkt dem Sohn zugesprochen würden.
2.
Die Vorinstanz hat den ursprünglichen Entscheid des Gemeinderats, wonach der Beschwerdeführerin keine Unterhaltsbeiträge für den Sohn B._____ mehr ausbezahlt würden, bestätigt. Ein allfälliger eigener Anspruch von B._____ auf Bevorschussung des Mündigenunterhalts werde in einem separaten Beschwerdeverfahren beurteilt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat bisher, gestützt auf das Urteil des Obergerichts vom 10. Mai 2017, die Unterhaltsbeiträge für ihren Sohn B._____ von der Gemeinde Q._____ bevorschusst erhalten.
Ihr Sohn vollendete am 4. Dezember 2022 sein 18. Lebensjahr und ist somit von Gesetzes wegen volljährig (Art. 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Während seiner Unmündigkeit waren die im Scheidungsurteil vom 10. Mai 2017 festgesetzten Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB an die Beschwerdeführerin zu leisten. Nach der Volljährigkeit des Kindes kann nur dieses selbst die Unterhaltsbeiträge in eigenem Namen geltend machen (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 289 N 8). Damit ist der Sohn der Beschwerdeführerin seit dem 4. Dezember 2022 selbst befugt, Unterhaltsbeiträge vom Vater einzufordern bzw. ein entsprechendes Gesuch um Alimentenbevorschussung zu stellen. Ein solches Gesuch um Bevorschussung des Mündigenunterhalts hat er mit Eingabe vom 24. Januar 2023 an den Gemeinderat Q._____ gestellt. Der von B._____ geltend gemachte Anspruch war Gegenstand der Entscheide des Gemeinderats Q._____ vom 27. März 2023, der Beschwerdestelle SPG vom 25. August 2023 (BE.2023.043) und des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2023 (WBE.2023.329).
Unabhängig von der Beurteilung des Gesuchs von B._____ um Bevorschussung des Mündigenunterhalts ist die Beschwerdeführerin seit der Volljährigkeit ihres Sohnes nicht mehr dessen gesetzliche Vertreterin und hat daher grundsätzlich keinen Anspruch mehr darauf, dass ihr Unterhaltsbeiträge zugunsten ihres Sohnes bevorschusst werden. Somit haben der Gemeinderat Q._____ sowie die Beschwerdestelle SPG mit Entscheid vom 20. Februar 2023 bzw. 25. August 2023 jegliche Ansprüche der Beschwerdeführerin darauf, dass ihr Unterhaltsbeiträge an B._____ bevorschusst werden, zu Recht verneint.
4.
Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
III.
1.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG).
Gestützt auf § 3 Abs. 3 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) wird eine reduzierte Staatsgebühr von Fr. 400.00 festgelegt. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG).
2.2. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen.
Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 255, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5).
Die Beschwerdeführerin bestätigt selbst, dass sie seit Eintritt der Volljährigkeit ihres Sohnes kein Recht mehr auf den Bezug der Unterhaltsbeiträge und mithin auf Bevorschussung derselben habe (vgl. vorne II/1). Dementsprechend musste ihr bewusst sein, dass ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine reellen Gewinnaussichten hatte. Unter diesen Umständen war das Begehren der Beschwerdeführerin von Anfang an aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden muss.
3.
Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Vertretung. Unter den Voraussetzungen der unentgeltlichen Vertretung kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG).
Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vorne Erw. 2) kann der Beschwerdeführerin auch die unentgeltliche Vertretung nicht gewährt werden.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das Gesuch um unentgeltliche Vertretung werden abgewiesen.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 400.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 132.00, gesamthaft Fr. 532.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
4.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom
7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 20. Dezember 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:
Michel Mahler