Lexipedia

Entscheid

WBE.2023.332

WBE.2023.332 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-01-17

17. Januar 2024Deutsch17 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.332 / SM / jb (BE.2021.068) Art. 2 Urteil vom 17. Januar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Mahler Beschwerde- A._____ führeri...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2023.332 / SM / jb (BE.2021.068) Art. 2

Urteil vom 17. Januar 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Mahler

Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, c/o Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS, Rechtsanwalt, Sihlquai 67, 8005 Zürich

gegen

Sozialkommission Stadt Q._____

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 4. September 2023

Sachverhalt

A.

1.

A._____, geb. [...] 1958, wurde von der Gemeinde R._____ bzw. vom Regionalen Sozialdienst Q._____ vom 1. Januar 2014 bis 30. März 2020 materiell unterstützt. Die bezogene und rückerstattungspflichtige materielle Hilfe von A._____ betrug per 1. April 2020 Fr. 84'326.65.

A._____ wurde am [...] 2020 62 Jahre alt. Aufgrund einer vorbezogenen AHV-Rente konnte sie von der Sozialhilfe abgelöst werden. Infolge der Frühpensionierung verfügte sie über ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 39'099.25.

2.

Die Sozialkommission Q._____ beschloss am 1. April 2021:

1. (…)

2. (…)

3. Rückerstattung Die bezogene und rückerstattungspflichtige materielle Hilfe von Frau A._____ beträgt per 01.04.2020 CHF 84'326.65.

Frau A._____ wird verpflichtet die Pensionskassengelder in der Höhe von CHF 34'099.25 innert 30 Tagen nach rechtskräftigem Beschluss der Sozialkommission auf das Konto des Regionalen Sozialdienstes Q._____, IBAN: xxx, zu überweisen.

B.

1.

Gegen den Beschluss der Sozialkommission erhob A._____, vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, Zürich, mit Eingabe vom 3. Mai 2021 Beschwerde beim Kantonalen Sozialdienst mit den Anträgen:

1. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben.

2. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren.

2.

Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, entschied am 4. September 2023:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 99.00, gesamthaft Fr. 899.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

C.

1.

Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:

1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

2. Eventualiter sei der Rückerstattungsbetrag zu korrigieren und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

4. Der Beschwerdeführerin sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz.

2.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. Januar 2024 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Die Sozialkommission Q._____ ist die erstinstanzlich zuständige Sozialbehörde für die Beschwerdeführerin. Ihre Zuständigkeit beruht auf einem Gemeindevertrag zwischen der Stadt Q._____ und der Gemeinde R._____ (Gemeindevertrag vom 25. März 2019 und Leistungsvereinbarung vom 25. März 2019 [Akten der Gemeinde, Beilage 2 und 3]). Diese Form der Zusammenarbeit ist gesetzlich vorgesehen (§ 44 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 [Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200] und § 72 ff. des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 [Gemeindegesetz, GG, SAR 171.100]). Nach § 58 Abs. 1 SPG können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.

2.

Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von materieller Hilfe verpflichtet ist. Dadurch ist sie beschwert und damit zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von materieller Hilfe verpflichtet ist. Dadurch ist sie beschwert und damit zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

3.

Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

4.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG).

II.

1.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Rückerstattungspflicht aufgrund des ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens sei nach neuem Recht nicht mehr zulässig (§ 20 Abs. 2bis SPV [in Kraft seit 1. Januar 2023]). Die zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids geltenden Bestimmungen seien nur massgebend, sofern die revidierte Regelung für die davon Betroffenen nicht günstiger sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb die neuen Bestimmungen anzuwenden seien (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 2). Unabhängig von der Frage des anwendbaren Rechts habe die Vorinstanz die Zumutbarkeit der Rückerstattung zu Unrecht bejaht. Sie habe die finanzielle Situation sowie die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Die Vorinstanzen hätten das ihnen zustehende Ermessen nicht ausgeübt bzw. eine Ermessensunterschreitung begangen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3). Die Beschwerdeführerin weise verschiedene gesundheitliche Probleme auf und sei daher aufgrund ihrer physischen Verfassung stark eingeschränkt. Die zusätzlichen finanziellen Probleme hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Leiden für zwei Jahre in der Klinik Königsfelden stationär habe behandelt werden müssen und bis heute psychisch labil sei. Beim Freizügigkeitsguthaben handle es sich um den einzigen Vermögenswert und somit um die finanzielle Absicherung der Beschwerdeführerin. Eine Rückerstattung würde zum Verlust ihres gesamten Altersguthabens führen und eine grosse Belastung für sie darstellen.

2.

Die Vorinstanz beurteilte den Fall nach altem Recht und lehnte eine Rückwirkung des am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 20 Abs. 2bis SPV ab.

Im Rahmen der Verordnungsrevision sei auf Übergangsbestimmungen verzichtet worden, weshalb die neue Regelung erst für Fälle ab dem 1. Januar 2023 Anwendung fände.

Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Freizügigkeitsguthabens zur Rückerstattung von materieller Hilfe verpflich-tet werden durfte, bezieht sich die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_441/221 vom 24. November 2021. Danach würden Freizügigkeitsguthaben nach ihrer Auszahlung keinen Vorsorgeschutz mehr geniessen und seien damit frei verfügbar. Demzufolge könnten solche Mittel grundsätzlich auch zur Rückerstattung von Sozialhilfe verwendet werden. Die Rückerstattungsverpflichtung (unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrags) in der Höhe von Fr. 34'099.25 entspreche den gesetzlichen Anforderungen von § 20 SPG i.V.m. § 20 SPV. Die Rückerstattung erscheine in Bezug auf die Sicherung ihres Lebensunterhalts zumutbar, da die Beschwerdeführerin im Entscheidzeitpunkt bereits Anspruch auf eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen gehabt habe. Im Zusammenhang mit der Vollstreckung verwies die Vorinstanz auf die beschränkte Pfändbarkeit gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1). Der darin verankerte Schuldnerschutz werde erst im Zuge des Vollstreckungsverfahrens durch das Betreibungsamt geprüft. Für die Frage der Rückerstattungspflicht erachtete die Vorinstanz Art. 93 SchKG als nicht relevant.

3.

Der angefochtene Entscheid der Sozialbehörde datiert vom 1. April 2021. Seit dem 1. Januar 2023 gelten für die Rückerstattung von Sozialhilfeschulden andere Voraussetzungen: Nach § 20 Abs. 2bis SPV darf ausgelöstes Guthaben der gebundenen Altersvorsorge nicht mehr zur Rückerstattung herangezogen werden. Auf übergangsrechtliche Bestimmungen wurde im Rahmen der Revision der SPV verzichtet. Beim Fehlen einer Übergangsordnung gelten die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsätze, wonach die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten in der Regel nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist (BGE 127 II 209, Erw. 2b). Später eingetretene Rechtsänderungen sind beim Fehlen einer Übergangsordnung im Grundsatz nicht zu berücksichtigen, weshalb die neue gesetzliche Grundlage grundsätzlich erst für Fälle ab dem 1. Januar 2023 zum Tragen kommt.

Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 268). Nach der Praxis ist die echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig, sofern sie sich belastend auswirkt (PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 560). Eine begünstigende Rückwirkung, d.h. wenn die Rückwirkung für den Privaten Vorteile bringt, wird demgegenüber unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 287a; TSCHANNEN/ZIMMERLI/KERN, a.a.O., Rz. 561). Aus der Zulässigkeit der Rückwirkung begünstigender Erlasse darf aber nicht auf einen Anspruch auf Rückwirkung geschlossen werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 287e; TSCHANNEN/ZIMMERLI/KERN, a.a.O., Rz. 561).

Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass das neue Recht auf ihren Fall angewendet werden müsse, weil dies für sie günstiger ausfallen würde, kann nicht gefolgt werden. Der angefochtene Entscheid der Sozialbehörde ist mit Datum vom 1. April 2021 ergangen und der relevante Sachverhalt hat sich abschliessend vor Inkrafttreten der Verordnungsrevision per 1. Januar 2023 ereignet. Eine Rückwirkung neuen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Rechts ist (anders als im Fall, der dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen BGE 127 II 209 zugrunde liegt) gesetzlich nicht vorgesehen und überdies aus Gründen der Rechtsgleichheit abzulehnen.

4.

Vor dem Inkrafttreten von § 20 Abs. 2bis SPV am 1. Januar 2023 präsentierte sich die kantonale Rechtslage wie folgt:

Weder das SPG noch die aSPV (Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [Stand 1. März 2020], aSPV [SAR 851.211]) sahen eine Ausnahme von der Rückerstattungspflicht vor, wenn hierfür ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben herangezogen wurden. Der Verordnungsgeber hatte von seiner Kompetenz, die Voraussetzungen der sozialhilferechtlichen Rückerstattung einzuschränken (§ 20 Abs. 2 SPG), noch keinen Gebrauch gemacht.

Entsprechend hatte das Verwaltungsgericht nicht beanstandet, dass die Sozialbehörden der Gemeinden unterstützte Personen zur Rückerstattung verpflichteten, wenn diese aufgrund ausbezahlter Freizügigkeitsguthaben über ausreichende Vermögenswerte verfügten und eine Rückerstattung zumutbar erschien. Es differenzierte jeweils nicht, worauf ein Vermögensanfall beruhte. Die betreffenden Gelder durften zur Rückerstattung herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, dass Freizügigkeitsguthaben ausbezahlt worden waren (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.4 vom 6. Mai 2021, Erw. II/4 ff. mit Hinweisen auf frühere Entscheide).

Nach der dargestellten verwaltungsgerichtlichen Praxis bestand mithin im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids keine Grundlage, um in Bezug auf die Rückerstattung von materieller Hilfe zu differenzieren, worauf die

Vermögensbildung einer unterstützten Person beruhte. Dies galt auch für ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben. Gegenteilige Vorgaben liessen sich der Sozialhilfegesetzgebung nicht entnehmen.

Das Bundesgericht hat die entsprechende Praxis des Verwaltungsgerichts vollumfänglich geschützt (betreffend Vollstreckbarkeit vgl. hinten Erw. 5.4) und insbesondere deren Bundesrechtskonformität bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2021 vom 24. November 2021). Entsprechend kann vorliegend auf die erwähnte Praxis abgestellt werden, zumal sie von der Beschwerdeführerin nicht oder zumindest nicht ausdrücklich in Frage gestellt wird.

5.

Bereits unter dem alten Recht setzte eine Rückerstattungsverpflichtung voraus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert hatten, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden konnte (§ 20 Abs. 1 SPG). Diese Anforderungen gelten unverändert weiter. Gemäss § 21 Abs. 1 SPG klären die ausrichtenden Gemeinden periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab und entscheiden darüber, sofern keine Vereinbarung zu Stande kommt (vgl. § 21 Abs. 3 SPG). Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte (§ 20 Abs. 1 SPV; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 237). Für eine Einzelperson ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.00 zu gewähren (vgl. § 20 Abs. 2 SPV).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, das Freizügigkeitsguthaben zur Rückerstattung einzusetzen (§ 20 Abs. 1 SPG):

Beim Kriterium der Zumutbarkeit, das § 20 Abs. 1 SPG für die Rückerstattung aufstellt, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung das Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtskontrolle überprüft (vgl. vorne Erw. I/4; zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 413 ff.).

Gemäss der (impliziten) Beurteilung der Vorinstanz ist das Kriterium der Zumutbarkeit erfüllt, wenn die Sicherung des Lebensunterhalts gewährleistet ist; weitere Aspekte sind nicht zu prüfen. Diese Auslegung lässt sich nicht beanstanden; die zentrale Bedeutung der Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zumutbarkeit einer sozialhilferechtlichen Anordnung ist offensichtlich.

Im vorliegenden Fall erachtete die Vorinstanz den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin nach Massgabe der AHV-Rente sowie der Ergänzungsleistungen als erfüllt und demzufolge die umstrittene Rückzahlungspflicht als gerechtfertigt (angefochtener Entscheid, Erw. 5.1). Diese Auffassung erscheint korrekt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Ermessensunterschreitung oder eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen soll.

Die Beschwerdeführerin erklärte sich bereit, per 1. April 2020 von der Sozialhilfe abgelöst zu werden. Ihr wurden gesamthaft Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 84'326.65 ausgerichtet. Ihr Freizügigkeitsguthaben betrug im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Fr. 39'099.25. Bei der Festsetzung der Rückerstattungspflicht wurde der Vermögensfreibetrag auf ihrem Freizügigkeitsguthaben von Fr. 5'000.00 gemäss § 20 Abs. 2 SPV berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. "Rückerstattung", S. 2). Bei diesem Ergebnis wird knapp die Hälfte der Sozialhilfeschulden getilgt und es verbleiben der Beschwerdeführerin etwas über

10 % ihres Alterskapitals. Die Existenzsicherung der Beschwerdeführerin wird mit der vorbezogenen AHV-Rente und Ergänzungsleistungen gewährleistet. Insbesondere bestehen keine Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung der Beschwerdeführerin (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Beilage 4). Insgesamt erscheint die verfügte Rückerstattung als zumutbar.

Zudem gilt es Folgendes zu beachten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein ausbezahltes Freizügigkeitsguthaben nur bis zur Höhe einer entsprechenden jährlichen Rente gepfändet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2021 vom 24. November 2021, Erw. 7.4). Diesbezüglich wird im Hinblick auf die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln sein, welche Rente sich mit dem erhaltenen Guthaben im Vollzugzeitpunkt unter Beachtung einer durchschnittlichen Lebenserwartung der Beschwerdeführerin kaufen liesse (vgl. zum Ganzen: BGE 113 III 10, Erw. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_338/2019 vom 23. September 2019, Erw. 6.2.1). Unter diesen Vorgaben und angesichts des sehr bescheidenen Alterskapitals erscheint es fraglich, ob die Rückerstattung im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann (vgl. § 78 VRPG).

6.

Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die vorliegende Verpflichtung zur Rückerstattung nicht gegen Bundesrecht verstösst. Eine Verletzung von kantonalem Sozialhilferecht, wie es im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids galt, liegt ebenfalls nicht vor. Somit lässt sich der angefochtene Entscheid nach Massgabe des anwendbaren Rechts nicht beanstanden, zumal keine Anhaltspunkte für Willkür oder Rechtsmissbrauch vorliegen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7 ff.). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin verlangt im Übrigen eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf den darin festgehaltenen Rückerstattungsbetrag (Beschwerde, S. 4). Dabei handelt es sich nicht um einen förmlichen Antrag; jedenfalls ist er nicht unter den Anträgen auf S. 1 der Beschwerde aufgeführt. Effektiv ist der Rückerstattungsbetrag auch nicht Bestandteil des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Die erwähnte Korrektur müsste bei der Vorinstanz mittels Antrags auf Berichtigung verlangt werden.

III.

1.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).

Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG).

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen.

Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 255, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III614, Erw.5).

Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, das Freizügigkeitsguthaben zur Rückerstattung von Sozialhilfe einzusetzen. Ihr Begehren kann angesichts der Problematik der Zumutbarkeit einer Rückerstattungspflicht und vor dem Hintergrund der intertemporalrechtlichen Frage nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ihr daher zu gewähren.

3.

Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

4.

Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Vertretung. Unter den Voraussetzungen der unentgeltlichen Vertretung kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Im Zusammenhang mit der Rückerstattung durch ein Freizügigkeitsguthaben stellten sich Fragen, mit denen die Beschwerdeführerin ohne Rechtsbeistand überfordert gewesen wäre (vgl. AGVE 2007, S. 194 f.). Der Beizug eines Rechtsanwalts war somit gerechtfertigt. Daher ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. Tobias Hobi zu bewilligen.

Für das Honorar der unentgeltlichen Vertretung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend. Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. AGVE 2007, S. 191). Das Honorar der unentgeltlichen Vertretung bestimmt sich nach den gleichen Vorgaben wie die Parteientschädigung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. III/3; der Verweis in § 10 Abs. 1 AnwT umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch §§ 8a-8c AnwT, da es sinnwidrig wäre, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf die für Zivilsachen geltenden Streitwerte abzustellen, zudem liesse es sich nicht rechtfertigen, das Honorar der unentgeltlichen Vertretung und die Parteientschädigung auf wesentlich unterschiedliche Art und Weise festzulegen).

In Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert von Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 geht der Entschädigungsrahmen von Fr. 1'500.00 bis

Fr. 6'000.00 (§ 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist im Anwaltsregister verzeichnet und für die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) in Zürich tätig. Der Streitwert beträgt Fr. 34'099.25. Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 1'775.30 erweist sich ohne Weiteres als gerechtfertigt.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführerin werden die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwalt Tobias Hobi bewilligt.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 190.00, gesamthaft Fr. 1'390.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'775.30 zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Sozialkommission Stadt Q._____ das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG

Mitteilung an die Obergerichtskasse

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom

7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 17. Januar 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:

Michel Mahler