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Entscheid

WBE.2023.337

WBE.2023.337 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-06-30

30. Juni 2025Deutsch40 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.337 / ew / we ZEMIS [***]; (E.2023.022) Art. 42 Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, gebore...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2023.337 / ew / we ZEMIS [***]; (E.2023.022) Art. 42

Urteil vom 30. Juni 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin William

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Unbekannt führer

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 6. September 2023

Sachverhalt

A.

Der Beschwerdeführer reiste am 26. Juni 2002 illegal in die Schweiz ein und ersuchte am 28. Juni 2002 in Kreuzlingen um Asyl. Dabei gab er an, aus der Elfenbeinküste zu stammen und nie im Besitz von Reisepapieren gewesen zu sein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.]

7 ff.; 30 ff.). Mit Entscheid vom 13. September 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; später Bundesamt für Migration [BFM]; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz per 8. November 2002 an und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug (MI-act. 30 ff.). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 42 f.). In der Folge stellte das damalige Migrationsamt des Kantons Aargau (MKA; heute Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) beim BFF ein Gesuch um Vollzugsunterstützung (MI-act. 44 f.).

Aufgrund erheblicher Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten ivorischen Herkunft (Elfenbeinküste) wurden durch das BFF diverse Herkunftsabklärungen veranlasst (MI-act. 46). Zwischen Dezember 2002 und Juli 2004 fanden mehrere Interviews unter Beizug orts- und sprachkundiger Herkunftsspezialisten statt. In einer ersten Einschätzung vom Dezember 2002 wurde eine Herkunft des Beschwerdeführers aus der Elfenbeinküste oder Guinea-Conakry als möglich bezeichnet (MI-act. 47). Anfang 2003 kamen Mali (MI-act. 57) und erneut Guinea-Conakry (MI-act. 62) als mögliche Herkunftsländer zur Sprache. Eine im Januar 2004 durchgeführte Befragung ergab, der Beschwerdeführer habe wohl längere Zeit in der Elfenbeinküste gelebt, spreche jedoch ein Mandinka, das eher auf eine Herkunft aus Gambia, Senegal oder Mali hindeute (MI-act. 127). Im März 2004 wurde eine Herkunft aus der Elfenbeinküste aufgrund fehlender Ortskenntnisse des Beschwerdeführers ausgeschlossen; als wahrscheinliche Herkunftsländer wurden stattdessen Senegal oder Gambia bezeichnet (MI-act. 131). In einem weiteren Interview vom Juli 2004 wurde Gambia als möglicher Herkunftsstaat ausgeschlossen, Guinea hingegen als am wahrscheinlichsten bezeichnet. Dabei wurde festgehalten, dass der vom Beschwerdeführer verwendete Dialekt auch in Mali und in der Elfenbeinküste vorkomme, was eine eindeutige Herkunftszuweisung zusätzlich erschwere (MI-act. 159). Bereits im November 2003 hatte das BFF dem MKA gestützt auf eine LINGUA-Analyse mitgeteilt, der Beschwerdeführer stamme eindeutig nicht aus der Elfenbeinküste; sprachlich kämen vielmehr Mali oder Gambia in Betracht (vgl. MI-act. 112).

Im August 2005 wurde der Beschwerdeführer zur Identifikation einer Delegation aus Senegal vorgeführt, jedoch nicht anerkannt (MI-act. 191, 197).

Eine geplante Befragung durch eine Delegation aus Mali im Oktober 2006 konnte nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer der Vorladung fernblieb (MI-act. 212, 220, 222). Im Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer erstmals der malischen Delegation vorgeführt, jedoch nicht als Staatsangehöriger anerkannt (MI-act. 247 f., 253).

Mit E-Mail vom 23. September 2008 teilte das BFM mit, eine Vorführung des Beschwerdeführers vor eine guineische Delegation sei nicht angezeigt, da kein eindeutiger Hinweis auf eine entsprechende Herkunft vorliege. Gleichzeitig verwies es auf die Einschätzung zweier malischer Delegationsmitglieder, wonach eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Mali wahrscheinlich sei. Das BFM äusserte zudem die spekulative Vermutung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe die Delegation möglich-erweise von einer verbindlichen Erklärung abgehalten (MI-act. 267).

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 schlug das BFM angesichts der unklaren Resultate und der weiterhin geltend gemachten ivorischen Staatsangehörigkeit vor, den Beschwerdeführer für eine nächste zentrale Befragung durch eine Delegation aus der Elfenbeinküste vorzumerken (vgl. MI-act. 269). Eine solche Befragung fand jedoch soweit aktenkundig ersichtlich nicht statt.

Mit Entscheid des BFM vom 1. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen (MI-act. 284 ff.). Am 14. September 2009 wurde ihm der Ausweis für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F) erteilt, der jeweils verlängert wurde (MI-act. 290, 305, 358).

Nachdem der Beschwerdeführer bereits im August 2010 erfolglos um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Wiedereinreiseerlaubnis ersucht hatte (MI-act. 298 ff.), stellte er im März 2014 erneut ein entsprechendes Gesuch. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 hielt das damalige BFM fest, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines solchen Dokuments seien offensichtlich nicht erfüllt, da es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses zu bemühen (MI-act. 338 f.).

Am 24. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) um vertiefte Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (MI-act. 349 ff.). Nach entsprechenden Sachverhaltsabklärungen (MI-act. 361 ff.) wies die erstinstanzlich zuständige Sektion Aufenthalt des MIKA das Gesuch mit Verfügung vom 15. November 2021 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Integration des alleinstehenden Beschwerdeführers sei trotz seiner bald zwei Jahrzehnte dauernden Anwesenheit in der Schweiz ungenügend und seine gesundheitlichen Probleme rechtfertigten kein Abweichen von den erforderlichen Integrationskriterien; ein schwerwiegender persönlicher Härtefall sei daher nicht anzunehmen (MI-act. 460 ff.).

Gegen die Verfügung vom 15. November 2021 erhob der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2021 beim Rechtsdienst des MIKA Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 abgewiesen wurde (Mlact. 467 ff. und 514 ff.). Während die erstinstanzlich zuständige Sektion Aufenthalt des MIKA das Gesuch mit der Begründung abgelehnt hatte, es liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, hielt der Rechtsdienst des MIKA fest, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung setze gestützt auf Art. 31 Abs. 2 VZAE zunächst die Offenlegung der Identität voraus. Dieser Pflicht sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen sei; die Prüfung der weiteren Härtefallkriterien erübrige sich damit (MI-act. 514 ff.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde. Dieses hob den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 mit Urteil WBE.2022.304 vom 5. Januar 2023 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Rechtsdienst des MIKA zurück, da dieser es in Verletzung des rechtlichen Gehörs unterlassen hatte, den Beschwerdeführer hinsichtlich der Offenlegung seiner Identität anzuhören bzw. abzuklären, ob er dazu in der Lage gewesen wäre (MI-act. 548 ff.).

Anschliessend forderte der Rechtsdienst des MIKA den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2023 auf, seine Identität mittels amtlicher Ausweispapiere offenzulegen oder nachzuweisen, weshalb ihm dies aus objektiven, nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Zudem wurde er aufgefordert, weitere Unterlagen zu seiner finanziellen und persönlichen Situation einzureichen (MI-act. 561 f.).

Am 28. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht die geforderten Unterlagen ein. Er legte eine Bestätigung seiner Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm der B._____ (MI-act. 563), einen Nachweis über seine Unterstützungsbedürftigkeit (MI-act. 564), einen Bericht der regionalen Flüchtlingsbetreuung zu seinen Lebensverhältnissen (MI-act. 565), eine Aufstellung der bezogenen Fürsorgeleistungen (MI-act. 564, 566) sowie einen ambulanten medizinischen Bericht der Infektiologie des Kantonsspitals C._____ vom 25. Februar 2023 (MI-act. 567 ff.) vor. Zur Offenlegung seiner Identität nahm er hingegen keine Stellung (MI-act. 560 ff.).

Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 16. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Vereinigungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. Mai 2023 betreffend das Inumlaufsetzen von Falschgeld sowie die Nichtanzeige eines Fundes (MI-act. 574 ff.) zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm gestützt auf die behördliche Fürsorgepflicht eine letztmalige Frist bis zum 31. August 2023 zur Offenlegung seiner Identität oder zum Nachweis objektiver und nicht selbst zu vertretender Gründe für die Unmöglichkeit dieser Offenlegung angesetzt (MI-act. 577 f.).

Mit Eingabe vom 30. August 2023 führte der Beschwerdeführer aus, gemäss Auskunft der ivorischen Botschaft in der Schweiz müsse er für den Erhalt eines ivorischen Reisepasses eine Kopie bzw. einen Auszug (aus) der Geburtsurkunde (nicht älter als zwei Jahre) oder einen Notariatsakt mit dem Vermerk "en vue de l'établissement de la CNI" einreichen. Für eine Identitätsbescheinigung benötige er eine Empfangsbescheinigung CNI, einen Auszug aus der Geburtsurkunde (nicht älter als zwei Jahre) und eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung (nicht älter als zwei Jahre). Die meisten der Dokumente müssten vor Ort in der Elfenbeinküste beantragt werden. Selbst sei es ihm mangels Reisepapieren nicht möglich, in die Elfenbeinküste zu reisen. Auch habe er niemanden vor Ort, der in seinem Namen die erforderlichen Dokumente beschaffen könnte (MI-act. 580 ff.).

B.

Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache erneut ab, weil der Beschwerdeführer seine Identität nicht offengelegt habe, hielt aber fest, es liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor (act. 1 ff.). Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe vom 4. September 2023 (richtig wohl: 4. Oktober 2023, Postaufgabe am 5. Oktober 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 11 ff.):

1.

Die Berufung ist zulässig.

2.

Die Entscheidung vom 06. September 2023 wird aufgehoben.

3.

Es werden keine Gebühren erhoben.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird stattgegeben.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Am 25. Oktober 2023 wurde die Beschwerde der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung aller migrationsrechtlicher Akten zugestellt. Betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte der Instruktionsrichter einen Entscheid nach Eingang der Vorakten in Aussicht (act. 44 f.). Die Vorinstanz reichte die Akten am 30. Oktober 2023 ein, verzichtete auf eine detaillierte Beschwerdeantwort, hielt an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 46).

Mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2024 wurde das SEM aufgefordert, sich zur Frage zu äussern, welche amtlichen Dokumente aus der Elfenbeinküste für den Nachweis der Identität einer Person geeignet sind, welche Unterlagen dafür erforderlich sind und ob deren Beschaffung eine Anwesenheit vor Ort voraussetzt (act. 48 ff.). Mit weiterer Verfügung vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer von der Kosten- und Vorschusspflicht befreit und auf die Möglichkeit eines nachträglichen Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung hingewiesen (act. 50 ff.).

Nach bewilligter Fristerstreckung reichte das SEM am 27. Februar 2024 eine Stellungnahme ein und führte aus, die Elfenbeinküste stelle verschiedene amtliche Dokumente aus, die zur Identitätsfeststellung geeignet seien, darunter insbesondere Reisepässe, Identitätskarten, Geburtsurkunden sowie andere Zivilstandsdokumente. Zahlreiche dieser Dokumente könnten über die Website des Office National de l'Etat Civil et de l'identification online bestellt werden, ohne dass eine persönliche Anwesenheit in der Elfenbeinküste erforderlich sei. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich durch nahe Angehörige oder eine Rechtsvertretung mittels Vollmacht vertreten zu lassen. Sofern die erforderlichen Grundlagendokumente vorhanden seien, könne ein Reisepass über die ivorische Vertretung in Bern ausgestellt werden (act. 53 ff.).

Mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2024 wurden dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des SEM vom 27. Februar 2024 sowie die Beschwerdeantwort der Vorinstanz vom 30. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde auch der Vorinstanz die Stellungnahme des SEM vom 27. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht, verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum 19. März 2024 (act. 56). Während die Vorinstanz am 5. März 2024 auf eine Stellungnahme verzichtete und an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (act. 58), nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2024 Stellung. Dabei rügte er, die Ausführungen des SEM seien unvollständig und würden der Komplexität seiner Situation nicht gerecht. Unter Verweis auf die ivorische Gesetzgebung legte er dar, dass er nie über Identitätsdokumente verfügt habe, seine Geburt nicht registriert worden sei und es ihm trotz mehrfacher Kontaktaufnahme mit der ivorischen Botschaft in Bern und dem Zivilstandsamt vor Ort bislang nicht gelungen sei, eine Geburtsurkunde oder andere Dokumente zu erhalten. Er verwies auf laufende Bemühungen zur Einleitung eines Verfahrens zur nachträglichen Registrierung seiner Geburt in der Elfenbeinküste und ersuchte um zusätzliche Zeit (act. 59 ff.).

Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2024 wurde das SEM aufgefordert, zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2024 Stellung zu nehmen. Dabei wurde das SEM insbesondere ersucht, allenfalls unter Rücksprache mit den zuständigen ivorischen Behörden mitzuteilen, welche konkreten Schritte eine in der Elfenbeinküste geborene Person ohne bisherige Identitätsdokumente unternehmen muss, um in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen, sofern kein Kontakt zu Verwandten bestehe. Weiter wurde das SEM aufgefordert, darzulegen, mit welchem Reisedokument der Beschwerdeführer allenfalls in sein Herkunftsland reisen könnte, um dort notwendige Abklärungen vorzunehmen, durch welche Behörde ein solches Reisedokument ausgestellt würde und ob das SEM bereit wäre, für die Rückkehr in die Schweiz ein Rückreisevisum auszustellen. Schliesslich wurde das SEM ersucht, auszuführen, unter welchen Voraussetzungen es bereit wäre, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch ohne Vorlage eines Reisepasses oder einer Geburtsurkunde zuzustimmen (act. 77 ff.).

Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2024 erinnerte das Verwaltungsgericht das SEM an die noch ausstehende Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2024 und setzte eine letzte Frist zur Beantwortung bis zum 25. Juni 2024 an. Das Verwaltungsgericht behielt sich zugleich vor, im Falle eines erneuten Ausbleibens einer Stellungnahme davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter den in der Verfügung vom 24. April 2024 genannten Voraussetzungen weder von der Schweiz aus ein Reisedokument erlangen noch in die Elfenbeinküste reisen könne, um ein solches vor Ort zu beschaffen. Weiter wurde vorbehalten, anzunehmen, das SEM werde der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer ohne weitere Voraussetzungen zustimmen (act. 81 f.).

Nach bewilligter Fristerstreckung (act. 83) reichte das SEM am 24. Juli 2024 seine Stellungnahme ein. Es verwies auf frühere Angaben und hielt fest, dass der Beschwerdeführer sich auf der ivorischen Vertretung in Bern über das Verfahren zur Passbeschaffung informieren und dort die entsprechenden Schritte einleiten könne. Die persönliche Anwesenheit in der Elfenbeinküste sei nicht erforderlich. Falls keine engen Bezugspersonen vor Ort zur Verfügung stünden, bestehe die Möglichkeit, eine Rechtsvertretung in der Elfenbeinküste zu mandatieren. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer dennoch in die Elfenbeinküste reisen wolle, könne er auf der Vertretung ein Laissez-Passer beantragen; mit einem gültigen Pass könnte anschliessend bei der Schweizerischen Botschaft in Abidjan ein Rückreisevisum beantragt werden. Das SEM stellte klar, dass ein Rückreisevisum nur dann ausgestellt werden könne, wenn ein gültiger Pass vorliege. Sodann hielt es fest, die gesetzliche Zulassung setze nach wie vor die Offenlegung der Identität durch Vorlage entsprechender Ausweisdokumente voraus (act. 84).

Mit Verfügung vom 29. Juli 2024 wurde die Stellungnahme des SEM dem Beschwerdeführer sowie der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit einer Frist zur allfälligen Stellungnahme bis zum 19. August 2024 (act. 87 f.). Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 30. Juli 2024 auf eine weitere Stellungnahme und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde (act. 89). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 17. August 2024 Stellung. Er hielt fest, dass der Nachweis seiner Identität aufgrund fehlender Registrierung im ivorischen Zivilstandsregister ausserordentlich schwierig sei. Er habe die nötigen Schritte eingeleitet, um eine Geburtsurkunde und ergänzende Urteile zu erhalten; das Verfahren sei jedoch noch hängig. Das Dossier befinde sich beim zuständigen Gericht in Abidjan. Er ersuchte um eine weitere Fristerstreckung, da die benötigten Dokumente bis anhin nicht eingetroffen seien (act. 90 f.). Die beantragte Fristerstreckung wurde im Anschluss gewährt (act. 91).

Mit Eingabe vom 17. September 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Fristerstreckung, da sich sein Antrag beim Gericht in Abidjan befinde und noch auf eine Unterschrift warte. Die von ihm eingeleiteten Schritte zielten auf die Ausstellung einer Geburtsurkunde und der dazugehörigen Ergänzungsurteile, auf deren Grundlage er eine Identitätskarte und schliesslich einen Pass beantragen könne. Die Frist wurde in der Folge bis zum 17. Dezember 2024 verlängert (act. 92 f.)

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es ihm – trotz intensiver Bemühungen und der Unterstützung durch Personen, die sich für ihn in der Elfenbeinküste eingesetzt hätten – bislang nicht gelungen sei, die zur Bestätigung seiner Identität erforderlichen Dokumente zu beschaffen. Die mit der Beschaffung betrauten Personen hätten die Erwartungen nicht erfüllen können; das Dossier befinde sich zwar weiterhin in Bearbeitung, ein konkreter Zeitpunkt für die Verfügbarkeit der Unterlagen könne jedoch nicht genannt werden. Der Beschwerdeführer bekundete sein Bedauern über das bisherige Scheitern seiner Bemühungen, betonte aber, weiterhin bestrebt zu sein, die Unterlagen so bald wie möglich nachzureichen (act. 94).

Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf seine bisherigen Angaben aufgefordert, bis zum 10. Februar 2025 tabellarisch und detailliert darzulegen, welche konkreten Schritte durch wen, wann und in welcher Form unternommen worden seien, um die entsprechenden Dokumente zu beschaffen. Dabei wurde er insbesondere aufgefordert, sämtliche Korrespondenz-Unterlagen (inkl. Übersetzungen auf Deutsch) einzureichen sowie Namen und Kontaktdaten der beteiligten Personen anzugeben. Zudem wurde er aufgefordert, eine Bestätigung des zuständigen Gerichts in der Elfenbeinküste über die Hängigkeit seines Antrags vorzulegen (act. 95 ff.).

Am 6. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Übersicht der unternommenen Schritte sowie entsprechende Korrespondenz ein. Er erklärte unter anderem, dass er sich mehrfach an die ivorische Botschaft gewandt habe, dort persönlich vorstellig geworden sei und seine Situation umfassend geschildert habe. Eine schriftliche Bestätigung über den Stand des anhängigen Verfahrens in der Elfenbeinküste liege ihm jedoch nicht vor. Er führte weiter aus, dass ein Freund, der derzeit in Italien lebe, im Juli 2024 in die Elfenbeinküste gereist sei, um seine Mutter zu finden und als Zeugin für eine nachträgliche Registrierung zu gewinnen, dass dieser aber seine Aufgabe nicht erfüllt habe. Aufgrund fehlender verlässlicher Kontaktpersonen vor Ort gestalte sich das Verfahren für ihn als besonders schwierig. Abschliessend bat der Beschwerdeführer um Aussetzung des Verfahrens, um ihm mehr Zeit für die Beschaffung der Dokumente zu gewähren (act. 98 ff.).

Mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2025 wurde die Eingabe des Beschwerdeführers der Vorinstanz zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme bis zum 10. März 2025 zugestellt (act. 104 f.). Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 18. Februar 2025 auf eine Stellungnahme und beantragte unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abermals die Abweisung der Beschwerde (act. 106).

Am 28. Mai 2025 informierte die Vorinstanz das Verwaltungsgericht über ein bei ihr eingegangenes Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers, mit dem um Zustellung der Akten an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau ersucht wurde (act. 109 ff.). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November

2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 6. September 2023 sinngemäss die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM (vgl. Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländische Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1], Stand am 1. April 2025).

Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. September 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hält im Einspracheentscheid im Wesentlichen zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer habe seine Identität nach wie vor nicht offengelegt und auch nicht alle zumutbaren Schritte unternommen, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Die von ihm eingereichten Unterlagen liessen keinen konkreten Austausch mit der ivorischen Botschaft erkennen, sondern stellten vielmehr allgemeine Informationsblätter dar. Insbesondere liege keine schriftliche Bestätigung der Botschaft über die Ablehnungsgründe für die Ausstellung eines Passes vor. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich an die Behörden in der Elfenbeinküste gewandt habe, etwa um die notwendigen Dokumente auf postalischem Weg oder mittels moderner Kommunikationsmittel zu beschaffen. Die Aussage des Beschwerdeführers, er müsse persönlich in seinem Heimatstaat vorsprechen, um die erforderlichen Dokumente zu beschaffen, wertete die Vorinstanz als blosse Parteibehauptung. Sodann sei für die Offenlegung der Identität nicht zwingend ein Reisepass oder eine Identitätskarte erforderlich; vielmehr könnten auch andere amtliche Dokumente als Nachweis dienen. Ein solches Dokument liege nicht vor. Das Erfordernis gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE sei daher nicht erfüllt. Die Vorinstanz gelangte zusammenfassend zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zwar erfüllt seien, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung jedoch an der fehlenden Offenlegung der Identität scheitere.

1.2. Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, die Vorinstanz habe im angefochtenen Einspracheentscheid selbst anerkannt, dass angesichts seiner persönlichen Umstände ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung beruhe einzig auf der fehlenden Offenlegung seiner Identität.

In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, den Behörden gegenüber stets transparent gewesen zu sein, insbesondere in Bezug auf seine Identität. Schon vor Einreichung des Härtefallgesuchs habe er mehrfach bei der ivorischen Botschaft in Bern vorgesprochen und einen Pass beantragt. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er hierfür Unterlagen wie eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde oder eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung vorlegen müsse, über die er nicht verfüge.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz seine Vorbringen zur Identitätsklärung pauschal als unbelegt gewertet und seine eingereich-

ten Unterlagen als allgemeine Informationsblätter abgetan habe, ohne zu prüfen, ob tatsächlich ein Austausch mit der Botschaft stattgefunden habe. Die Feststellungen in den Erwägungen II/2.3 und 2.4 des Einspracheentscheids bezeichnet er als irreführend und macht geltend, die Vorinstanz habe trotz gegenteiliger Vorgaben des Verwaltungsgerichts keine eigenen Abklärungen vorgenommen. Dieses Vorgehen verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da sämtliche Nachweise unbeachtet geblieben seien. Zudem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots. Im Kanton Aargau sei es in vergleichbaren Fällen vorgekommen, dass ausländerrechtliche Bewilligungen erteilt worden seien, obwohl die Identität der betroffenen Personen noch nicht abschliessend geklärt gewesen sei.

2.

2.1. Nach Art. 84 Abs. 5 AIG sind Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen. Diese Vorschrift bildet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Bewilligungserteilung. Vielmehr ist in solchen Fällen in der Regel zu prüfen, ob den Betroffenen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) ermessenweise eine sogenannte Härtefallbewilligung erteilt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_589/2019 vom 21. Juni 2019, Erw. 2.2).

Nach Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), dessen Marginalie ausdrücklich auf Art. 84 Abs. 5 AIG verweist, sind bei der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls insbesondere die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Abs. 1). Zudem verlangt Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen muss. Das Erfordernis der Offenlegung der Identität steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AIG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Betroffenen müssen während des ganzen Aufenthalts in deren Besitz bleiben (Art. 89 AIG). Art. 8 Abs. 1 lit. a–c VZAE nennt die anerkannten Ausweispapiere. Nach Art. 8 Abs. 2 VZAE muss bei der Anmeldung unter anderem dann kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist (lit. a) oder von der betroffenen Person nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaats um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemüht (lit. b mit Verweis auf Art. 89 und Art. 90 lit. c AIG).

In Fällen langjähriger Anwesenheit können vorläufig Aufgenommene, deren Rückkehr nach wie vor nicht absehbar ist, überdies gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Damit eröffnet sich ihnen die Möglichkeit, den rechtmässigen, aufenthaltsrechtlich gesehen aber prekären Aufenthalt zu regularisieren. Das Bundesgericht hat einen solchen (potenziellen) Anspruch in seiner jüngeren Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGE 147 I 268, Erw. 1.2.7; BGE 149 I 72, Erw. 2.2; betreffend die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung siehe BGE 149 I 207, Erw. 5.3.4 f.). Ob der Aufenthalt zu bewilligen ist, beurteilt sich anhand einer Interessenabwägung bzw. nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).

2.2. Der Beschwerdeführer gibt seit seiner Einreise im Jahr 2002 konstant an, aus der Elfenbeinküste zu stammen, und hält sich seither ununterbrochen in der Schweiz auf. Seit dem 1. Juli 2009 befindet er sich im Status der vorläufigen Aufnahme (MI-act. 284 ff.). Eine Rückführung in den Herkunftsstaat hat seither nicht stattgefunden und erscheint angesichts der bestehenden schwierigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen – wie auch die Vorinstanz ausdrücklich anerkannt hat – weiterhin nicht realistisch (vgl. Einspracheentscheid vom 6. September 2023 [EE], Erw. II/5.1 und 5.7). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers mittlerweile in der Schweiz befindet (EE, Erw. II/5.5).

Im Einspracheentscheid vom 6. September 2023 bejahte die Vorinstanz das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AIG. Dabei stützte sie sich insbesondere auf die über zwei Jahrzehnte andauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers, seinen kritischen Gesundheitszustand sowie die erheblichen Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Das Vorliegen eines Härtefalls ist im vorliegenden Verfahren unbestritten (vgl. EE, Erw. II/5; act. 7 ff.; act. 13).

Umstritten ist damit einzig, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Identitätsdokumente gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Nachfolgend zu klären ist, ob unter den konkreten Umständen von der in

Art. 31 Abs. 2 VZAE vorgesehenen Mitwirkungspflicht bei der Identitätsklärung abgesehen werden kann – weil einer der beiden Ausnahmetatbestände von Art. 8 Abs. 2 lit. a oder b VZAE vorliegt (lit. a: unmögliche Beschaffung von Dokumenten; lit. b: unzumutbare Beschaffung von Dokumenten; siehe vorne Erw. II/2.1).

Die Vorinstanz erwähnt in ihrer Begründung unter anderem ein Antwortschreiben des SEM aus dem Jahr 2014, wonach es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses zu bemühen (EE, Erw. II/2.3 mit Hinweis auf MI-act. 338 f.). Unter Verweis auf das Ausbleiben entsprechender Dokumente verneinte sie schliesslich die Bewilligungsfähigkeit. Eine vertiefte Prüfung, ob angesichts der seither dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers eine Ausnahme von der Mitwirkungspflicht gerechtfertigt sein könnte, unterblieb jedoch. Ebenso wenig nahm die Vorinstanz eine nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 36 BV gebotene Verhältnismässigkeitsprüfung vor, obwohl bei langjähriger Anwesenheit vorläufig aufgenommener Personen, deren Rückführung absehbar ausgeschlossen bleibt, ein grundrechtlich geschützter Anspruch auf Regularisierung des Aufenthalts bundesgerichtlich anerkannt ist (siehe vorne Erw. II/2.1).

Nachfolgend ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob vor dem Hintergrund der aktuellen Sachlage die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Mitwirkungspflicht erfüllt sind und das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu bewilligen ist.

2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a VZAE muss bei der Anmeldung kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist. Als unmöglich gilt die Beschaffung eines Reisepapiers, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaats um dessen Beschaffung bemüht, die Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird. Reine Verzögerungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten durch die Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats begründen noch keine Unmöglichkeit (PETER UEBERSAX/ROSWITHA PETRY/CONSTANTIN HRUSCHKA/NULA FREI/ CHRISTOPH ERRASS, Migrationsrecht in a nutshell, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2024, S. 417 mit Bezug auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 [RDV, SR 143.5], der dieselben Voraussetzungen zum Nachweis der Schriftenlosigkeit nennt).

Aus der Stellungnahme des SEM vom 24. Juli 2024 geht hervor, dass die Elfenbeinküste grundsätzlich über funktionierende Verwaltungsstrukturen verfügt und eine persönliche Vorsprache in der Elfenbeinküste zur Passbeantragung nicht zwingend erforderlich sei. Dabei wird auf alternative Möglichkeiten hingewiesen, wie die Mandatierung einer Person vor Ort oder ein Antrag auf Ausstellung eines Ersatzreisedokuments bei der ivorischen Vertretung in der Schweiz (act. 84 f., vgl. auch act. 54 f.).

Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer unmöglichen Beschaffung eines Reisepapiers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. a VZAE ausgegangen werden.

2.3.2. Dass die Beschaffung eines ivorischen Identitätsdokuments aus administrativer Sicht grundsätzlich möglich ist, erlaubt noch keinen Rückschluss auf die rechtliche Zumutbarkeit der Mitwirkung im konkreten Einzelfall. Zwar legen die Stellungnahmen des SEM nahe, dass ein Ausweispapier bei den zuständigen Behörden der Elfenbeinküste unter bestimmten Bedingungen vom ivorischen Staat erhältlich gemacht werden kann. Entscheidend ist jedoch nicht die abstrakte Möglichkeit einer Papierbeschaffung, sondern die Frage, ob es dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse tatsächlich zumutbar ist, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimat- oder Herkunftsstaates aktiv um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. b VZAE mit Verweis auf Art. 89 und Art. 90 lit. c AIG). Die Zumutbarkeit ist anhand aller im Einzelfall relevanter Umstände zu beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der gesundheitlichen und kognitiven Leistungsfähigkeit der betroffenen Person.

2.3.2.1. Die medizinischen Akten dokumentieren beim Beschwerdeführer eine Reihe schwerwiegender gesundheitlicher und kognitiver Beeinträchtigungen. Diagnostiziert wurden unter anderem eine paranoide Schizophrenie, eine HIV-Erkrankung im CDC-Stadium C3, eine chronische Herzinsuffizienz sowie erhebliche kognitive Beeinträchtigungen. Hinzu treten Analphabetismus und erhebliche Sprachbarrieren. Diese Befunde sind unter anderem durch die ärztlichen Berichte der behandelnden Infektiologin des Kantonsspitals C._____ (C._____) vom 28. April 2021 und vom 25. Februar 2023 belegt (MI-act. 379 ff. und 567 ff.; siehe auch MI-act. 231, 400, 230, 396, 234, 383 f., 405 ff., 411 ff., 414 f., 416 ff., 421 ff., 374,

390 ff., 442 ff., 500 f.).

Die behandelnde Infektiologin hielt in ihrem Bericht vom 28. April 2021 ausdrücklich fest, der Beschwerdeführer sei selbst bei ausführlicher Erklärung aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse, seines Analphabetismus und seiner intellektuellen Einschränkungen nicht in der Lage, zu verstehen, was

von ihm verlangt werde oder wie administrative und juristische Prozesse funktionierten. Sie bat dabei ausdrücklich um Berücksichtigung dieser Umstände (MI-act. 382). Ferner äusserte sie den Eindruck, der Beschwerdeführer sei "minderintelligent", betonte jedoch, dass sie mangels fachlicher Qualifikation keine Diagnose stellen könne (MI-act. 380).

Diese ärztliche Einschätzung wird durch die Aktennotiz des MIKA betreffend ein am 3. Mai 2022 geführtes Telefonat mit dem Betreuer des Beschwerdeführers gestützt. Gemäss dessen Angaben kann der Beschwerdeführer lediglich drei ihm vertraute Orte in C._____ – namentlich die Infektiologie-Abteilung des C._____, die B._____ sowie die Apotheke – selbständig aufsuchen. Für sämtliche weitere Angelegenheiten sei der Beschwerdeführer auf persönliche Begleitung angewiesen (MI-act. 511).

Bereits vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht über die erforderlichen kognitiven, sprachlichen und organisatorischen Fähigkeiten verfügt, um auf sich allein gestellt die administrativen Anforderungen einer Identitätsklärung zu erfüllen und seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. b VZA sind damit erfüllt.

2.3.2.2. Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zusammenfassend festhält, der Beschwerdeführer habe trotz langjähriger Kenntnis der Problematik seine Identität nach wie vor nicht offengelegt und nicht alle zumutbaren Schritte zur Identitätsklärung unternommen, obwohl er – allenfalls mittels Unterstützung Dritter – dazu in der Lage gewesen wäre (EE, Erw. II/2.4), überzeugt diese Einschätzung aus folgenden Gründen nicht:

2.3.2.2.1. Zwar wurden im Laufe der Jahre zahlreiche Herkunftsabklärungen durchgeführt (siehe lit. A). Nicht ersichtlich ist jedoch, dass dem Beschwerdeführer je eine Vorführung vor einer Delegation der Elfenbeinküste ermöglicht worden wäre, obwohl er diesen Staat seit jeher als Herkunftsstaat bezeichnet und keine widersprüchlichen Angaben vorliegen (vgl. MI-act. 269 ff.). Stattdessen wird ihm negativ angelastet, im Jahr 2006 einer Vorführung vor einer malischen Delegation ferngeblieben zu sein (EE, Erw. II/2.3). Die Gründe für die Abwesenheit sind in den Akten allerdings nicht dokumentiert. Insbesondere ist unklar, ob sie auf gesundheitlichen Einschränkungen oder organisatorischer Überforderung beruhte. Immerhin erfolgte 2008 eine Teilnahme im Rahmen eines zweiten Vorladungstermins, was gegen die vorgeworfene Mitwirkungsverweigerung spricht.

Darüber hinaus hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe sich stets geweigert, bei der Papierbeschaffung mitzuhelfen, habe weder Bemühungen zur Erlangung eines Reisepasses nachgewiesen noch eine

Bestätigung über deren Scheitern vorgelegt (EE, Erw. II/2.3). Diese Kritik verkennt jedoch, dass der Beschwerdeführer gemäss der medizinischen Aktenlage kognitive Einschränkungen aufweist, Analphabet ist und nur über sehr geringe Deutschkenntnisse verfügt. Unter diesen Umständen war bzw. ist es ihm nicht möglich, derartige Mitwirkungsnachweise formgerecht zu erbringen. Derartige Anforderungen setzen Fähigkeiten voraus, über die der Beschwerdeführer nachweislich nicht verfügt. Die fehlenden Mitwirkungsnachweise sind somit nicht als Zeichen fehlender Mitwirkung zu werten, sondern vielmehr Ausdruck seiner begrenzten Fähigkeiten.

2.3.2.2.2. Die Vorinstanz verweist im Einspracheentscheid insbesondere darauf, der Beschwerdeführer habe im ausländerrechtlichen Verfahren offensichtlich Unterstützung durch eine Drittperson mit ausländerrechtlichen Kenntnissen erhalten, die er jeweils nach Erhalt behördlicher Post zu kontaktieren scheine. Daraus leitet sie ab, ihm sei es – jedenfalls mit Hilfe dieser Person – zumutbar gewesen, seine Identität offenzulegen. Auch diese Annahme vermag nicht zu überzeugen (EE, Erw. II/2.4).

Zwar ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim Verfassen von Eingaben sowie bei der Korrespondenz mit Behörden Hilfe aus seinem privaten Umfeld erhält. Diese Unterstützungsleistungen erfolgten jedoch stets auf freiwilliger Basis und ohne rechtliche Verpflichtung. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt lag aktenkundig zu keinem Zeitpunkt vor. Ebenso wenig wurde für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft errichtet. Angesichts der medizinisch dokumentierten kognitiven Einschränkungen ist im Übrigen fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt über die notwendige Urteilsfähigkeit verfügt, um einen Rechtsanwalt selbständig zu mandatieren.

Die Grenzen einer solchen freiwilligen Unterstützung zeigen sich exemplarisch an einem Vorfall, den der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Februar 2025 schildert. Demnach reiste eine ihm nahestehende Person im Juli 2024 mit einem durch Spendengelder finanzierten Flugticket in die Elfenbeinküste. Ziel sei es gewesen, die Mutter des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, um seine Geburt vor den ivorischen Behörden bezeugen zu lassen. Der Versuch blieb nach den Angaben des Beschwerdeführers erfolglos (act. 99). Belegt ist dabei einzig das auf den Namen des Freundes des Beschwerdeführers ausgestellte Flugticket (act. 101 ff.). Weiterführende Bestätigungen oder Ergebnisse wurden nicht vorgelegt.

Auch wenn keine genaue Dokumentation vorliegt, veranschaulicht dieser Vorfall die praktischen Grenzen einer Mitwirkung durch Dritte. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere nicht über die kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten, solche Prozesse zu koordinieren oder nachvollziehbar zu belegen. Dass selbst ein durch sein privates Umfeld organisierter Unterstützungsversuch ohne Ergebnis blieb, unterstreicht die Unzumutbarkeit einer Mitwirkung unter den gegebenen Umständen.

2.3.2.2.3. Auffällig ist schliesslich, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid zwar ausdrücklich festhält, beim Beschwerdeführer bestünden "gewisse erschwerte Bedingungen, insbesondere kognitiver Art", die gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG bei der Beurteilung der Integrationskriterien zu berücksichtigen seien (vgl. EE, Erw. II/5.6.3). Dieselben Einschränkungen lässt die Vorinstanz jedoch bei der Beurteilung der Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Offenlegung der Identität weitgehend unberücksichtigt.

Weshalb die Vorinstanz die Auswirkungen der aktenkundigen kognitiven Defizite des Beschwerdeführers nicht auch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gleichermassen gewürdigt hat, ist nicht nachvollziehbar und erscheint widersprüchlich.

2.3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine weitere Mitwirkung bei der Identitätsklärung bzw. bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten und damit bei der Offenlegung seiner Identität nicht zugemutet werden kann. Die aktenkundigen gesundheitlichen, kognitiven und sprachlichen Einschränkungen stehen einer eigenständigen Erfüllung der entsprechenden Mitwirkungspflichten entgegen. Auch die von der Vorinstanz angeführte mögliche Unterstützung durch Dritte vermag daran nichts zu ändern, da es sich um freiwillige Hilfeleistungen aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers handeln würde, die weder dauerhaft verfügbar noch rechtlich einforderbar wären.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verlauf der letzten zwei Jahrzehnte zahlreiche Herkunftsabklärungen durchgeführt wurden, an denen der Beschwerdeführer unbestrittenermassen jeweils teilnahm (EE, Erw. II/2.3), ohne dass es je zu einer Identitätsklärung oder zur Ausstellung von Ausweispapieren gekommen wäre, wobei die Behörden aus unerklärlichen Gründen auf Abklärungen hinsichtlich einer Herkunft aus der Elfenbeinküste verzichteten, nachdem der Beschwerdeführer stets geltend gemacht hatte, aus diesem Staat zu stammen. Die behördlichen Möglichkeiten bezüglich Feststellung der Identität des Beschwerdeführers sind damit weitgehend ausgeschöpft.

Auch das SEM konnte in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2024 keine konkret umsetzbaren Handlungsschritte aufzeigen, die den individuellen Einschränkungen und der geltend gemachten biografisch schwierigen Ausgangslage (keine Registrierung in einheimischen Zivilstandsregistern, keine Ausweispapiere) des Beschwerdeführers Rechnung tragen würden. Die vorgeschlagenen Massnahmen – etwa Mandatierung einer Vertrauensperson im Herkunftsstaat oder die Beantragung eines Ersatzreisedokuments – setzen Fähigkeiten voraus, über die der Beschwerdeführer nachweislich nicht verfügt.

Unter diesen Umständen liefe die Annahme einer fortbestehenden Mitwirkungspflicht auf eine Obliegenheit hinaus, deren Erfüllung im konkreten Fall realitätsfremd ist und mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu vereinbaren wäre.

Dem Beschwerdeführer ist daher in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. b VZAE trotz fehlendem ivorischen Ausweispapier eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen.

3.

3.1. Da nach dem Gesagten von einer Unzumutbarkeit der Identitätsbeschaffung im Sinne von Art. 8 Abs.2 lit. b VZAE auszugehen ist, ist das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gestützt auf Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu bewilligen. Damit erübrigt sich grundsätzlich die Vornahme einer mit Blick auf Art. 8 EMRK allenfalls angezeigten Interessensabwägung.

Selbst wenn man aber – entgegen den medizinisch dokumentierten Feststellungen – davon ausginge, dass beim Beschwerdeführer keine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. b VZAE vorläge, wäre die Bewilligung dennoch zu erteilen. Denn unter den gegebenen Umständen würde die anhaltende Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen unverhältnismässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen, da es, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, an einem überwiegenden öffentlichen Interesse fehlt (siehe dazu auch vorne Erw. II/2.1).

3.2. 3.2.1. Das öffentliche Interesse an der Offenlegung der Identität dient in erster Linie dem Ziel, die Steuerung und Kontrolle der Zuwanderung zu gewährleisten, aufenthaltsrechtliche Ansprüche verlässlich zu prüfen, die jederzeitige Rückkehr in den Heimatstaat sicherzustellen und Missbrauch zu verhindern. Die Identitätsklärung bildet damit eine unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsgemässe Durchführung des Zulassungs- und Wegweisungsverfahrens. Diese Ziele sind grundsätzlich legitim und äusserst gewichtig. Ohne sie ist weder eine sachgerechte Prüfung der Aufenthaltsberechtigung noch eine Rückführung in den Heimatstaat möglich (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.253 vom 14. Mai 2025, Erw. II/4.1.1).

Im vorliegenden Fall treten jedoch besondere Umstände hinzu, welche das Gewicht dieses an sich sehr grossen öffentlichen Interesses erheblich relativieren: Der Beschwerdeführer ist seit über zwei Jahrzenten in der Schweiz anwesend und befindet sich seit dem 1. Juli 2009 in einem Zustand der vorläufigen Aufnahme. Die Vorinstanz selbst hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ausdrücklich fest, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat aus medizinischen Gründen in absehbarerer Zeit nicht wahrscheinlich sei (EE, Erw. II/5.7 mit Verweis auf 5.1). Damit entfällt ein zentrales Ziel der Identitätsklärung, nämlich die Vorbereitung und Ermöglichung einer Rückkehr in den Heimatstaat.

Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Anfang an – konsistent und ohne erkennbare Widersprüche – die Elfenbeinküste als seinen Herkunftsstaat bezeichnet hat. Hinweise auf strategisch motivierte Falschangaben oder bewusste Täuschung der Behörden bestehen nicht und werden auch seitens der Vorinstanz nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund entfällt ein weiteres zentrales Ziel der Identitätsklärung, nämlich die Missbrauchsvermeidung im migrationsrechtlichen Bewilligungsverfahren.

Ferner darf nicht übersehen werden, dass selbst strukturierte Unterstützungsversuche – etwa durch einen Freund des Beschwerdeführers, der im Jahr 2024 in die Elfenbeinküste reiste – ohne Erfolg blieben (act. 98 ff.). Diese Tatsache unterstreicht nicht nur die erheblichen praktischen Schwierigkeiten bei der Dokumentenbeschaffung, sondern wirft Fragezeichen hinsichtlich der tatsächlichen Effektivität der Identitätsklärung unter den konkreten Umständen auf. Hinzu kommt, dass auch seitens der Migrationsbehörden über viele Jahre hinweg – trotz zahlreicher Herkunftsabklärungen – keine verwertbaren Ergebnisse zur Identität des Beschwerdeführers gewonnen werden konnten (siehe vorne lit. A). Diese über zwei Jahrzehnte lang anhaltende Erfolglosigkeit lässt das ursprünglich äusserst gewichtige öffentliche Interesse an der Identitätsklärung zunehmend verblassen. Mit fortschreitender Aufenthaltsdauer und der erstellten Nichtrückführbarkeit des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat verliert es kontinuierlich an Gewicht.

Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung lässt sich unter diesen Gegebenheiten nicht mehr überzeugend mit den Zielen Missbrauchsvermeidung oder Rückführbarkeit begründen.

Nach dem Gesagten ist das an sich sehr grosse öffentliche Interesse an der Offenlegung der Identität im vorliegenden Fall zwischenzeitlich noch als mittel zu qualifizieren.

3.2.2. Andere Umstände, welche das öffentliche Interesse an einer Bewilligungsverweigerung erhöhen könnten, sind nicht ersichtlich. Namentlich vermag die Straffälligkeit des Beschwerdeführers dieses nicht zu steigern.

Die Vorinstanz führte selbst aus, dass der Beschwerdeführer zwischen 2003 und 2009 zwar wiederholt straffällig geworden sei und in dieser Zeit Freiheitsstrafen in der Höhe von insgesamt elf Monaten und 440 Tagen verbüsst habe. Seit 2009 folgten jedoch lediglich vereinzelte geringfügige Bussen im Umfang von insgesamt Fr. 800.00 (EE, Erw. II/5.5). Ein laufendes Verfahren wegen Inumlaufsetzens falschen Geldes wurde am 4. Mai 2023 durch die Bundesanwaltschaft eingestellt (vgl. lit. A).

Dem Beschwerdeführer ist daher insgesamt keine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorzuwerfen, die das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung entscheidrelevant weiter erhöhen würde.

3.3. Dem festgestellten mittleren öffentlichen Interesse steht ein sehr grosses privates Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Regularisierung seines Aufenthalts gegenüber. Dieses ergibt sich nicht nur aus der langen Aufenthaltsdauer, sondern namentlich auch aus dem prekären Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer ist auf medizinische Versorgung angewiesen, welche in seinem Herkunftsstaat – wie auch die Vorinstanz ausdrücklich feststellte (EE, Erw. II/5.7) – nicht gewährleistet werden kann.

Hinzu treten seine kognitiven Einschränkungen, seine soziale Betreuungssituation sowie die völlige Perspektivlosigkeit eines Rückkehrszenarios. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten oder eine strategisch motivierte Verweigerung der Mitwirkung ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen. Im Gegenteil ist seine Lebenssituation seit Jahren stabil, wenn auch von sozialer Abhängigkeit geprägt.

Vor diesem Hintergrund ist das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Regularisierung seines Aufenthalts in der Schweiz klar als sehr gross zu qualifizieren.

Andere Aspekte, die das private Interesse weiter erhöhen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

3.4. Das festgestellte mittlere öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung vermag das entgegenstehende sehr grosse private Interesse des Beschwerdeführers an der Bewilligung seines Härtefallge-

suchs offensichtlich nicht zu überwiegen. Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG würde somit einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen.

Eine derartige Eingriffsfolge würde sich daher als unverhältnismässig und mit Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV nicht vereinbar erweisen. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wäre demnach auch unter konventionskonformer Auslegung von Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG gutzuheissen.

4.

Wie bereits eingangs erwähnt (siehe vorne Erw. I/1), steht die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 5 lit. d ZV-EJPD; vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juni 2025], Ziff. 1.3.1, S. 25).

Zwar hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025, Erw. 4, das Zustimmungsverfahren für verfassungswidrig erklärt, sofern dem SEM, wie vorliegend, die Behördenbeschwerde offen steht. Aufgrund von Art. 190 BV ist es dem Bundesgericht jedoch verwehrt, der besagten Bestimmung die Anwendung zu versagen. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat (Art. 99 Abs. 2 AIG).

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und das MIKA in Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 6. September 2023 anzuweisen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.

III.

1.

Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt und das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

2.

Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, fällt ein Parteikostenersatz ausser Betracht (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 6. September 2023 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatsekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel-

lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 30. Juni 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger William