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Entscheid

WBE.2023.344

WBE.2023.344 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-09-02

2. September 2024Deutsch17 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.344 / jr / we ZEMIS [***] (E.2023.060) Art. 58 Urteil vom 2. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- B._____, von Kos...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2023.344 / jr / we ZEMIS [***] (E.2023.060) Art. 58

Urteil vom 2. September 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Roder

Beschwerde- B._____, von Kosovo führer vertreten durch lic. iur. Anol Eshrefi, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 46, 8406 Winterthur

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verwarnung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 11. September 2023

Sachverhalt

A.

Der am tt.mm.jjjj geborene Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde am 6. November 1991 im Rahmen eines Familiennachzugs von seinen Eltern in die Schweiz nachgezogen (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 1 ff., 6). Seit dem 3. Juni 1996 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis zum 31. Juli 2023 (MI-act. 16, 66).

Nach Erreichen des Erwachsenenalters wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig und wie folgt verurteilt:

- Busse von Fr. 700.00 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand bzw. unter Alkoholeinfluss gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Dezember 2011 (MI-act. 55 f.);

- Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 120.00, bedingt, und Busse von Fr. 5'500.00 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 22. Juni 2018 (MI-act. 68 f.);

- Geldstrafe von 120 Tagessätzen, bedingt, und Busse von Fr. 5'500.00 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gemäss Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 24. Oktober 2022 (MI-act. 78 f.).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 93 f.; 98) verwarnte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai 2023, unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum. Zudem machte es ihn darauf aufmerksam, dass er inskünftig nicht mehr straffällig werden sollte (MI-act. 105 ff.).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA vom 24. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Juni 2023 (Datum Poststempel) beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 115 ff.; 123).

Am 11. September 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gebühren erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 9 ff.):

1.

Die Verfügung des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 24. Mai 2023 sei in allen Punkten aufzuheben.

2.

Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 17 f.) beantragte die Vorinstanz unter Festhalten an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 21). Auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels wurde verzichtet (act. 22 f.).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. September 2024 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Auch wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 24. Mai 2023 verlangt, richtet sich die vorliegende Beschwerde sinngemäss (auch) gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. September 2023. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

Anzumerken bleibt, dass die Verfügung des MIKA aufgrund des Devolutiveffekts der Einsprache nicht angefochten werden kann, jedoch automatisch als mitangefochten gilt.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/ DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem mangelhaften Legalverhalten im Strassenverkehr eine ausgeprägte Geringschätzung und Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung offenbart habe, die nicht allein mit

übermässigem Alkoholkonsum bzw. leichtsinnigem und dummem Verhalten erklärbar sei. Die drei strafrechtlichen Verurteilungen würden in der Gesamtwürdigung zwar den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG begründen, jedoch erscheine ein Bewilligungswiderruf derzeit unverhältnismässig, weshalb stattdessen eine ausländerrechtliche Verwarnung auszusprechen und dem Beschwerdeführer der Entzug der Niederlassungsbewilligung und seines Anwesenheitsrechts anzudrohen sei. Eine mildere Massnahme sei nicht ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer bislang weder durch strafrechtliche noch administrative Sanktionen zu einer Verhaltensänderung habe bewegt werden können. Sodann stehe auch das Dualismusverbot von Art. 62 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 3 AIG einer Verwarnung des Beschwerdeführers nicht entgegen, da dieses lediglich (unmittelbar) aufenthaltsbeendende Massnahmen verbiete, wenn das Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen habe. Die verfügte Verwarnung erscheine damit sowohl zulässig als auch verhältnismässig.

1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass eine Verwarnung unzweckmässig erscheine, da ein Bewilligungswiderruf bei weiteren Verfehlungen ohnehin im Rahmen einer erneuten Interessensabwägung zu prüfen sei, ohne dass die hier ausgesprochene Verwarnung im entsprechenden Widerrufsverfahren berücksichtigt werden könne. Die begangenen Strassenverkehrsdelikte seien "mit Bussen" (richtig: Bussen und Geldstrafen) bestraft worden und würden im Unrechtsgehalt nicht einer längerfristigen Freiheitsstrafe entsprechen, weshalb sie auch zusammengenommen keinen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellten und der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bereits nicht begründet erscheine. Zudem seien die Delikte vorliegend über einen Zeitraum von 10 Jahren verübt worden und könne die Rechtsordnung in der Schweiz nicht schon dadurch in schwerwiegender Weise verletzt werden, dass ein Atemtest bzw. eine Blutprobe verweigert werde. Demgemäss erscheine eine Verwarnung des bestens integrierten Beschwerdeführers unzweckmässig, widerrechtlich und unverhältnismässig.

2.

2.1. Ist eine migrationsrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, d.h. nicht verhältnismässig, kann die betroffene ausländische Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Begründet im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG ist eine migrationsrechtliche Massnahme, wenn ihre spezifischen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3823). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung können einer ausländischen Person folglich mittels Verwarnung angedroht werden, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt, die Massnahme aber (derzeit noch) unverhältnismässig erscheint.

Zu klären ist demnach zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erfüllt hat.

2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet ist.

Hinsichtlich des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG wird in Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) konkretisiert, dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (lit. a) oder wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (lit. b). Anders als der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG, welcher voraussetzt, dass die ausländische Person "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, bedingt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist (vgl. zur Abgrenzung BGE 137 II 297, Erw. 3.2). Ob ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Fehlverhaltens der betroffenen Person zu eruieren, wobei auch eine Kombination von unterschiedlichem Fehlverhalten als schwerwiegender Verstoss qualifiziert werden kann.

Insbesondere kann auch straffälliges Verhalten zu einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen. Massgebend ist dabei in erster Linie, ob die zugrundeliegenden Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit mit Blick auf deren Unrechtsgehalt nicht deutlich geringfügiger erscheinen als ein Delikt, das eine längerfristige bzw. überjährige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG zur Folge hätte. Dabei ist der Art und den Tatumständen der begangenen Delikte sowie den ausgefällten Freiheitsstrafen Rechnung zu tragen. Dies insbesondere, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat (vgl. MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich 2022, Rz. 302; vgl. MARC SPESCHA, in:

MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/ FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 17 zu Art. 63 AIG).

Bei vergleichsweise weniger gravierenden Delikten liegt ein schwerwiegender Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vor, wenn aufgrund der Anzahl der Delikte darauf zu schliessen ist, dass sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Mithin kann im Sinne einer Gesamtbetrachtung auch eine Reihe von Straftaten, die je für sich allein betrachtet keinen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu begründen vermöchten, den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE) erfüllen (vgl. BGE 137 II 297, Erw. 3.3). Dabei ist grundsätzlich nicht mehr die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend, ohne dass die insgesamt ausgesprochenen Strafen hierbei mit Blick auf deren Unrechtsgehalt einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG entsprechen müssten (Urteile des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019, Erw. 2.3 und 2C_160/2013 vom 15. November 2013, Erw. 2.1.1).

In beiden Fällen müssen die strafrechtlichen Verurteilungen hinreichend aktuell erscheinen, um die ausländerrechtliche Massnahme zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_884/2016 vom 25. August 2017, Erw. 2.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.144 vom 25. April 2023, Erw. 5.2.2.2).

2.2.2. 2.2.2.1. Nach dem Gesagten stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer durch seine strafrechtlichen Verfehlungen in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und somit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt hat.

2.2.2.2. Der Beschwerdeführer wurde über einen Zeitraum von rund zehn Jahren dreimal wegen Strassenverkehrsdelikten bestraft: Bei seiner ersten Tat vom 5. November 2011 führte er unter Alkoholeinfluss ein Motorfahrzeug, wobei er aber keine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration aufwies (MI-act. 55 f.). Am 22. April 2018 lenkte er übermüdet ein Motorfahrzeug. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 35 km/h und kollidierte in der Folge aufgrund von Sekundenschlaf mit einem Personenwagen (MI-act. 68 f.). Am 10. Juli 2021 kollidierte der Beschwerdeführer mit einem geparkten Personenwagen (MI-act. 78 f.).

Vorab ist festzuhalten, dass lediglich die letzten beiden Taten vom 22. April 2018 und 10. Juli 2021 die erforderliche Aktualität aufweisen, um bei der Prüfung aufenthaltsbeendender Massnahmen ins Gewicht zu fallen. Die Trunkenheitsfahrt vom 5. November 2011 liegt hingegen zu weit zurück.

2.2.2.3. Sowohl beim Unfall vom 22. April 2018 als auch bei demjenigen vom 10. Juli 2021 kümmerte sich der Beschwerdeführer nicht um eine Schadensregulierung und entfernte sich unerlaubt vom Unfallort. Zudem verweigerte er nach seiner Anhaltung durch die Polizei jeweils die Durchführung einer Blutprobe. Auch wenn insbesondere die Unfallfahrt vom 10. Juli 2021 durchaus mit einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einherging, verletzte der Beschwerdeführer nie besonders hochwertige Rechtsgüter und ist eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben nie festgestellt worden (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.144 vom 25. April 2023, Erw. 5.2.2.2 [lediglich abstrakte Gefährdung]). Für sich allein genommen hat damit keines der vom Beschwerdeführer verübten Delikte den Charakter eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auch in ihrer Gesamtheit entsprechen die beiden Delikte angesichts der ausgefällten Strafen (280 Tagessätze und Bussen von Fr. 11'000.00), der Deliktsart und der Tatumstände mit Blick auf deren Unrechtsgehalt nicht der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe und sind damit nicht als schwerwiegend im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zu qualifizieren.

2.2.2.4. Somit bleibt zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer verübten Delikte in ihrer Gesamtheit dennoch als schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit zu qualifizieren sind. Dies wäre dann der Fall, wenn sich aufgrund der Vielzahl der Delikte zeigen würde, dass sich der Beschwerdeführer von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und auch künftig weder gewillt noch fähig sein dürfte, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. vorne Erw. II/2.2.1).

Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Mit lediglich zwei Delikten liegt keine Vielzahl von Delikten vor, womit auch diesbezüglich der schwerwiegende Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verneinen ist.

2.2.3. Der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die hiesige öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ist damit entgegen den Vorinstanzen nicht erfüllt, womit auch eine blosse Androhung eines entsprechenden Widerrufs entfällt.

2.3. Weitere Widerrufsgründe, welche im Sinn von Art. 63 Abs. 1 AIG einen aufenthaltsbeendenden Widerruf der Niederlassungsbewilligung oder eine entsprechende Androhung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere sind in den aktenkundigen Betreibungsregisterauszügen der letzten beiden Wohngemeinden des Beschwerdeführers vom 21. bzw. 24. April 2023 keinerlei Betreibungen registriert (MI-act. 91 f.) und vermag der Beschwerdeführer existenzsichernde Einkünfte zu erzielen.

2.4. Damit ist die Androhung eines Bewilligungswiderrufs mit Wegweisung unzulässig, da es an einem Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG fehlt.

3.

3.1. Zeigt sich, dass weder für die Verfügung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme oder einer Rückstufung noch für deren jeweilige förmliche Androhung mittels Verwarnung die Voraussetzungen erfüllt sind, steht es dem MIKA – und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ebenso dem Verwaltungsgericht – dennoch frei, eine ausländische Person zur Änderung oder Beibehaltung eines bestimmten Verhaltens zu ermahnen und sie auf die andernfalls zu erwartenden migrationsrechtlichen Folgen aufmerksam zu machen. Eine solche Ermahnung kann im Gegensatz zur Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG formlos ergehen, d.h. sie muss nicht anfechtbar verfügt oder entschieden werden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 23 zu Art. 96).

3.2. Vorliegend erweist sich die förmliche Verwarnung des Beschwerdeführers unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung als unzulässig. Gleichwohl sind beim Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten Delinquenz Integrationsdefizite auszumachen und er ist nachdrücklich anzuhalten, sich inskünftig an die hiesige Rechtsordnung zu halten, ansonsten es dem MIKA freistünde, seinen Aufenthaltsstatus zu gegebenem Zeitpunkt erneut in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist eine formlose Ermahnung des Beschwerdeführers angezeigt. Unabhängig davon steht es dem MIKA frei, das bisherige Legalverhalten auch unter dem Aspekt einer allfälligen Bewilligungsrückstufung (bzw. deren Androhung) zu würdigen, welche jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Verwarnung zum Widerruf mit Wegweisung aus der Schweiz mangels Vorliegens eines Widerrufsgrunds als

unzulässig. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 11. September 2023 ist aufzuheben.

Der Beschwerdeführer wird ermahnt, inskünftig die schweizerische Rechtsordnung zu achten, ansonsten er – grundsätzlich und in den Schranken der Verhältnismässigkeit – mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz oder mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hat.

Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere zum Dualismusverbot, wenn das Strafgericht auf eine Landesverweisung verzichtet hat – ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht weiter einzugehen (vgl. zum Dualismusverbot aber Urteil des Bundesgerichts 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021, Erw 4).

III.

1.

Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

3.

Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

Nachdem neben der Beschwerde keine weiteren Eingaben notwendig waren und keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen.

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 11. September 2023 aufgehoben.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3.

Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 zu ersetzen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 2. September 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger Roder