WBE.2023.353
WBE.2023.353 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2024-10-07
7. Oktober 2024Deutsch44 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.353 / sr / jb Art. 145 Urteil vom 7. Oktober 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Pfister Verwaltungsrichterin Pfisterer Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Franz vo...
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Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2023.353 / sr / jb Art. 145
Urteil vom 7. Oktober 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Pfister Verwaltungsrichterin Pfisterer Gerichtsschreiberin Ruchti
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Franz von Weber, Rechtsanwalt, Sedlerengasse 4, 6430 Schwyz
gegen
Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vertreten durch Dr. iur. Michael Merker, Rechtsanwalt, Oberstadtstrasse 7, Postfach, 5402 Baden
und
Kirchenpflege der Römisch- Katholischen Kirchgemeinde R._____
Beigeladene Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Q._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kündigung des Anstellungsverhältnisses
Entscheid des Rekursgerichts der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vom 6. September 2023
Sachverhalt
A.
1.
A._____ war gestützt auf einen am 19. Februar 2019 unterzeichneten Vertrag ab 1. August 2017 (mit Beginn der missio canonica des Bischofs von Basel) als mitarbeitender Priester mit Pfarrverantwortung in den Pfarrgemeinden B._____, C._____ und D._____ im Vollzeitpensum (100%) bei den Römisch-Katholischen Kirchgemeinden Q._____ und R._____ angestellt (mit Anrechnung einer Anstellungsdauer ab dem 1. November 2015).
2.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 kündigte die Römisch-Katholische Kirchgemeinde R._____ das Anstellungsverhältnis mit A._____ per 31. Oktober
2020.
3.
Mit Dekret vom 26. Oktober 2020 erklärte der Bischof von Basel die per 1. August 2017 an A._____ erteilte missio canonica als mitarbeitender Priester mit Pfarrverantwortung für die Pfarreien D._____ sowie B._____ und C._____ mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 für nicht mehr gültig. Sie wurde durch eine missio canonica als Kaplan derselben Pfarreien ersetzt, die ihrerseits per 31. Dezember 2020 auslief.
4.
Am 26. November 2020 beschloss der Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau als Aufsichtsorgan über die Römisch-Katholischen Kirchgemeinden, das Arbeitsverhältnis zwischen der Kirchgemeinde Q._____ und A._____ anstelle der diesbezüglich untätigen Kirchgemeinde durch aufsichtsrechtliches Eingreifen per 28. Februar 2021 aufzulösen und A._____ ab 1. Januar 2021 freizustellen.
5.
Auf entsprechende Empfehlung der Schlichtungsbehörde vom 22. Februar 2021 hielt der Kirchenrat mit Beschluss vom 26. Februar 2021 an seiner aufsichtsrechtlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses zwischen der Kirchgemeinde Q._____ und A._____ fest. Darauf "nahm" die Kirchgemeinde R._____ die von ihr gegenüber A._____ am 22. Juli 2020 ausgesprochene Kündigung mit Schreiben vom 23. März 2021 "zurück".
B.
1.
Am 29. März 2021 liess A._____ beim Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau Klage gegen die Römisch-Katholische Landeskirche einreichen, mit den Anträgen in der Sache:
1.
Der Beschluss des Kirchenrates vom 24. Februar 2021 (recte: 26. Februar 2021) und der Kündigungsbeschluss vom 26. November 2020 seien nichtig zu erklären.
2.
Eventuell seien der Beschluss des Kirchenrates vom 24. Februar 2021 und der Kündigungsbeschluss vom 26. November 2020 als widerrechtlich zu qualifizieren und aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass infolge der rein aufsichtsrechtlichen Natur der genannten Beschlüsse der Arbeitsvertrag vom 19. Februar 2019 zwischen den Kirchgemeinden R._____ und Q._____ mit dem Kläger gültig bleibt.
3.
Subeventuell sei dem Kläger eine Entschädigung in Bemessung nach den Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung des schweizerischen Obligationenrechts zuzusprechen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels fällte das Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche am 31. Januar 2022 das folgende Urteil:
1.
Die Klage vom 29. März 2021 wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
C.
1.
Gegen diesen Entscheid liess A._____ am 28. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und die Anträge stellen:
1.
Disp. Ziff. 1 des Entscheids des Rekursgerichts der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau vom 31. Januar 2022 sei aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass die Kündigung durch die Beschwerdegegnerin vom 26. November 2020 nichtig ist.
3.
Eventualiter sei die Kündigung als missbräuchlich zu erkennen mit entsprechender angemessener Entschädigung an den Beschwerdeführer.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
Am 6. Dezember 2022 urteilte das Verwaltungsgericht (WBE.2022.81):
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Rekursgerichts der Römisch-Katholischen Landeskirche vom 31. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Rekursgericht zurückgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 606.00, gesamthaft Fr. 6'606.00, sind zur Hälfte mit Fr. 3'303.00 vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
D.
Auf die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht, IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, mit Urteil 8C_79/2023 vom 10. Februar 2023 nicht ein.
E.
Nach Durchführung eines weiteren doppelten Schriftenwechsels (Eingabe von A._____ vom 6. April 2023; Vernehmlassung des Kirchenrats vom 2. Mai 2023; Replik vom 16. Juni 2023; Duplik vom 30. Juni 2023) fällte das Rekursgericht der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau am 6. September 2023 das folgende neue Urteil:
1.
Als Entschädigung für die widerrechtliche Kündigung werden dem Beschwerdeführer drei Monatslöhne à CHF 10'637, insgesamt CHF 31'911 zugesprochen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
F.
1.
Dieses Urteil focht A._____ mit Beschwerde vom 18. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht an, mit den Anträgen:
1.
Der Entscheid des Rekursgerichts der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau vom 6. September 2023 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Kündigung durch die Beschwerdegegnerin vom 26. November 2020 nichtig ist und dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Kirchgemeinden Q._____ und R._____ und dem Beschwerdeführer andauert.
2.
Eventualiter sei der Entscheid des Rekursgerichts der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau vom 6. September 2023 insoweit aufzuheben, als ihm eine Entschädigung von lediglich drei Monatslöhnen zugesprochen wird, und es sei dem Beschwerdeführer die maximal mögliche Entschädigung zuzusprechen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
Mit Eingabe vom 24. November 2023 verzichtete das Rekursgericht der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau auf eine Stellungnahme. Die beigeladene Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Q._____ schilderte in der Stellungnahme vom 30. November 2023 ihre Sicht der Dinge. Der Kirchenrat beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Beschwerdeführers. Die Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde R._____ liess sich nicht vernehmen.
3.
In der Replik vom 13. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und ergänzte diese um die folgenden Anträge:
Verfahrensantrag Die Ausführungen des Kirchenrats in der Klageantwort (recte: Beschwerdeantwort) vom 12. Januar 2024 bei Randziffer 22, S. 6–10, seien aus dem Recht zu weisen.
1.
Es seien das Verhalten der Kirchenpflegemitglieder J._____ und G._____ resp. der Kirchenpflege auf Rechts- und Ordnungswidrigkeit zu prüfen und allenfalls Massnahmen zu verhängen.
2.
Es seien das Verhalten des Präsidenten des Kirchenrats der Römisch-Katholischen Landeskirche im Aargau, E._____, auf Rechts- und Ordnungswidrigkeit zu prüfen und allenfalls Massnahmen zu verhängen.
4.
In der Duplik vom 5. Juli 2024 hielt der Kirchenrat ebenfalls an seinen Anträgen fest und schloss auf kostenfällige Abweisung der in der Replik gestellten neuen Anträge, soweit auf die Anträge in den Ziff. 1 und 2 eingetreten werden könne.
5.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 informierte die Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Q._____ über die am 27. Mai 2022 erfolgte Einstellung im Amt zweier ehemaliger Mitglieder der Kirchenpflege sowie die gegen diese laufenden Strafverfahren.
6.
Der Beschwerdeführer und der Kirchenrat reichten am 23. August 2024 (Triplik) und am 2. September 2024 (Quadruplik) je einen weiteren Schriftsatz ein.
G.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden kann wegen Verletzung der Vorschriften der Verfassung oder des Organisationsstatuts innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 3 des Organisationsstatuts der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vom 2. Juni 2004 [OS] i.V.m. § 114 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000] und § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Rekursgerichts vom 6. September 2023 ist landeskirchenintern letztinstanzlich (vgl. Art. 50 Abs. 3 OS). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden kann wegen Verletzung der Vorschriften der Verfassung oder des Organisationsstatuts innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 3 des Organisationsstatuts der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vom 2. Juni 2004 [OS] i.V.m. § 114 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000] und § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Rekursgerichts vom 6. September 2023 ist landeskirchenintern letztinstanzlich (vgl. Art. 50 Abs. 3 OS). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1. Mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Kündigung durch die Beschwerdegegnerin vom 26. November 2020 nichtig ist und dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Kirchgemeinden Q._____ und R._____ und dem Beschwerdeführer andauert (Teilgehalt von Antrag 1 der Beschwerde), zielt der Beschwerdeführer darauf ab, dass das Verwaltungsgericht auf sein Urteil WBE.2022.81 vom 6. Dezember 2022 zurückkommt, worin es zum Schluss gelangte, die (aufsichtsrechtliche) Kündigung dieses Anstellungsverhältnisses durch den Kirchenrat sei zwar widerrechtlich erfolgt, nichtig sei sie hingegen nicht (a.a.O., Erw. II/5.2).
2.2. Ein derartiges "Zurückkommen" ist aus mehreren Gründen ausgeschlossen. Zum einen können gemäss § 39 VRPG nur erstinstanzliche Entscheide in Wiedererwägung gezogen werden, nicht hingegen Rechtsmittelentscheide, denen grundsätzlich materielle Rechtskraft zukommt (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 49 zu § 45; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1278). Eine Wiederaufnahme nach den §§ 65 VRPG scheidet aus, weil das Urteil WBE.2022.81 vom 6. Dezember 2022 noch nicht (formell) rechtskräftig ist und zusammen mit dem Endentscheid über die Höhe der Entschädigung für die widerrechtliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers beim Bundesgericht angefochten werden kann.
Zum anderen kommt den Erwägungen in Rückweisungsentscheiden (mit Dispositivcharakter) Bindungswirkung zu (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1986, S. 344 f; 1975, S. 175; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.99 vom 23. April 2015, Erw. I/2.3; MERKER, a.a.O., N. 35 zu § 58 mit Hinweisen auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Hebt das Verwaltungsgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an eine untere Instanz zurück, ist die erneut mit der Sache befasste Behörde – unter Vorbehalt prozessual zulässiger Noven, die eine andere Sichtweise nahelegen – an die rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichts gebunden. Die neue Entscheidung ist dabei auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Die untere Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die erwähnten Bindungswirkung erstreckt sich auch auf das Verwaltungsgericht selbst, wenn es nach dem Entscheid der unteren Instanz im zweiten Rechtsgang erneut mit der Angelegenheit befasst wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 2D_5/2019 vom 26. Februar 2021, Erw. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen auf die publizierte Rechtsprechung).
Entsprechend ist es dem Verwaltungsgericht auch unter diesem Aspekt verwehrt, seinen Entscheid betreffend Verneinung der Nichtigkeit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers zu "revidieren", zumindest, solange ihm keine neuen Fakten im Kontext der Kündigung als solcher präsentiert würden, welche den Grad der Rechtswidrigkeit der Kündigung in einem grundsätzlich anderen Licht erscheinen liessen. Solche neuen Fakten sind aus dem Vortrag des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 8 ff.; Replik, S. 10 ff.) nicht ersichtlich. Namentlich würde sich der Umstand, dass den Beschwerdeführer kein von ihm seit jeher bestrittenes Mitverschulden an der Kündigung trifft, lediglich auf die Höhe der Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung auswirken, aber nicht zur Annahme der Nichtigkeit der Kündigung führen, die das Verwaltungsgericht in Erw. II/5.2 des Rückweisungsentscheids unabhängig vom Fehlen oder Vorliegen eines Mitverschuldens des Beschwerdeführers wie auch von der Beurteilung und Gewichtung der "Strafwürdigkeit" des Vorgehens des Kirchenrats verneinte. Ebenfalls hat das Verwaltungsgericht gemäss Erw. II/5.2 des Rückweisungsentscheids bereits verbindlich entschieden, dass die fehlende formelle und inhaltliche Koordination der (aufsichtsrechtlichen) Kündigung durch den Kirchenrat mit der früher ausgesprochenen Kündigung durch die Kirchenpflege R._____ keinen Nichtigkeitsgrund bildet. Offen gelassen wurde einzig, ob die beiden Kündigungen überhaupt koordiniert hätten werden müssen. Und auch in dieser Hinsicht werden vom Beschwerdeführer keine neuen Fakten präsentiert, derentwegen eine Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids entfallen würde. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, sein Rechtsschutz sei durch diese Vorgehen beeinträchtigt worden, näher erläutert wird dieser Standpunkt indessen nach wie vor nicht und er ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Keinerlei Einfluss auf die Beurteilung der Gültigkeit bzw. Nichtigkeit der vom Kirchenrat ausgesprochen Kündigung hat das Verhalten der Vorinstanz, welcher der Beschwerdeführer Renitenz vorwirft, weil sie es entgegen den Anweisungen in Erw. II/6.3 (recte: II/5.3) des Rückweisungsentscheids unterlassen habe, Sachverhaltsabklärungen zu einem allfälligen Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses zu tätigen. Indem der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Summe der vom Kirchenrat begangenen (formellen und materiellen) Rechtsverletzungen in ihrer Gesamtheit nicht richtig gewürdigt, ansonsten auf Nichtigkeit der Kündigung hätte erkannt werden müssen, räumt er selbst ein, dass seinem Rückkommensantrag letztlich keine neuen Fakten zugrunde liegen. Die zwischenzeitliche Rechtskraft des Entzugs der missio canonica (vgl. Replik, S. 19 ff.) hat keine Relevanz für die Beurteilung der Nichtigkeit der aufsichtsrechtlichen Kündigung. Wäre das Gegenteil der Fall, würde dadurch eher bestätigt, dass der Entzug der missio canonica sachlich begründet und damit rechtmässig war, was die unterlassene Prüfung/Dokumentation der Entzugsgründe durch den Kirchenrat nachträglich in einem umso milderen Licht erscheinen lässt. Demzufolge ist auf Antrag 1 der Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als darin die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung vom 26. November 2020 beantragt wird.
An seine Erwägungen zur Kostenverlegung im Rückweisungsentscheid ist das Verwaltungsgericht gleichermassen gebunden. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eine Fehlinterpretation seines Antrags auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung, die er entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf mindestens einen Jahreslohn beziffert und womit er folglich auch nicht überklagt habe, und darauf beruhend eine unrichtige Anwendung des Unterliegerprinzips vor (Replik, S. 28). Auch hier wird das verlangte Zurückkommen auf den Rückweisungsentscheid also nicht mit Fakten oder Beweisen untermauert, die dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids nicht bekannt gewesen wären. Mit Bezug auf die Argumentation, wonach die restlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten nicht auf die Staatskasse hätten genommen werden dürfen, sondern der Landeskirche oder dem Kirchenrat zu belasten gewesen wären (Replik, S. 29), fehlt es dem Beschwerdeführer zudem an der Beschwer und damit an einem schutzwürdigen Interesse an der gewünschten Abänderung des Rückweisungsentscheids.
Aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts ist nebenbei bemerkt auch nicht auf die an verschiedenen Stellen geäussert Kritik des Kirchenrats an diesem Entscheid einzugehen.
3.
3.1. Nach Ansicht des Beschwerdegegners ist auf die Beschwerde ganz oder teilweise nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer innerhalb der auf die Einhaltung der Bundes- und Kantonsverfassung und des Organisationsstatuts der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vom 2. Juni 2004 (OS) eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts lediglich eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) und der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) rüge. Das Rekursgericht habe seinen Entscheid begründet; ob die Begründung zutreffend sei oder nicht, spiele bei der Erfüllung der Begründungspflicht keine Rolle. Damit entfalle der letztere Beschwerdegrund. Auch eine Gehörsverletzung durch die Nichtabnahme von beantragten Beweisen habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht stattgefunden, denn der Beschwerdeführer habe keine Beweise beantragt und sei nicht befugt, die Nichtabnahme der vom Beschwerdegegner angebotenen Beweise zu rügen. Damit bleibe als einziger Beschwerdegrund die behauptete Willkür, die nicht gegeben sei. Das Ermessen der Vorinstanz habe das Verwaltungsgericht zu respektieren, solange – wie hier – kein willkürliches Verhalten vorliege.
3.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Beschwerdegründe seien hinlänglich bekannt und beinhalteten eine Verletzung des Organisationsstatuts (Art. 17 Abs. 1 lit. g und 23 Abs. 1 OS), weiterer landeskirchlicher Regulative (Art. 11 Abs. 2 und Art. 15 des Personalreglements der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vom 1. Januar 2015 [PR]), des kantonal-aargauischen Verwaltungsverfahrensrechts, der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000]) (§§ 106, 109, und 112 Abs. 2), der Bundesverfassung (Art. 5a, 9, 29 Abs. 1 und 50 Abs. 1) sowie der EMRK (Art. 6). Die Beweislast für das von ihm behauptete Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses liege beim Kirchenrat; nicht der Beschwerdeführer müsse sein fehlendes Mitverschulden beweisen. Wenn das Rekursgericht bestrittene, nicht belegte Behauptungen des Kirchenrats ohne eigene Abklärungen zur Grundlage seines Urteils mache, verletze es das rechtliche Gehör der beschwerdeführenden Partei, deren Grundrecht auf Verteidigung sowie die Begründungspflicht. Auf bestrittene, unbewiesene Behauptungen könne kein Urteil abgestützt werden.
3.3. Vorauszuschicken gilt es, dass sich die Vorinstanz im hier angefochtenen Urteil vom 6. September 2023 gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.81 vom 6. Dezember 2022 zu Recht nur noch mit der Festlegung der Entschädigung für die widerrechtliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Kirchgemeinde Q._____ durch den Kirchenrat vom 26. November 2020 befasst hat. Nicht (mehr) Thema des vorinstanzlichen Urteils bildeten demgegenüber die bereits im verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids abgehandelten Fragen der Überschreitung der Aufsichtskompetenz des Kirchenrats über die Kirchgemeinden nach Art. 17 Abs. 1 lit. g OS, der Verletzung der Kirchgemeindeautonomie nach Art. 23 Abs. 1 OS, des Verstosses gegen Art. 11 Abs. 2 PR mangels Überprüfung des Vorliegens eines sachlich nicht oder nicht hinreichend begründeten Entzugs der missio canonica, der Verletzung der in Art. 50 Abs. 1 BV nach Massgabe des kantonalen Rechts (§§ 106, 109 Abs. 1 und 112 Abs. 2 KV) gewährleisteten Gemeinde- bzw. Kirchgemeindeautonomie oder die Missachtung des hier ohnehin nicht einschlägigen Grundsatzes der Subsidiarität bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben (Art. 5a BV).
Im Rahmen der Bemessung der Entschädigung für die widerrechtliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers stehen aber weiterhin eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie die Verletzung von Verfahrensrechten (rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV;
Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zur Debatte. Das Willkürverbot könnte im Übrigen nicht nur durch eine willkürliche Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung, sondern auch durch eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts verletzt worden sein. Zumindest sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer auch auf eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts, wenn er geltend macht, die Vorinstanz hätte ihr Urteil nicht auf unbewiesene Tatsachen (hinsichtlich seines Mitverschuldens an der Kündigung) abstützen dürfen. Demnach besteht kein Raum, auf die Anträge auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Zusprechung der maximal möglichen Entschädigung (von sechs Monatslöhnen) mangels zulässiger und hinreichend dargelegter Beschwerdegründe nicht einzutreten.
4.
Nicht einzutreten ist hingegen auf die Anträge 1 und 2 der Replik, wonach das Verhalten zweier Mitglieder der Kirchenpflege Q._____ sowie des Präsidenten des Kirchenrats auf Rechts- und Ordnungswidrigkeiten zu prüfen und allenfalls Massnahmen zu verhängen seien. Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsinstanz über den Kirchenrat oder die Kirchenpflegen und entsprechend nicht zuständig für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegenüber diesen Behördenmitgliedern (wegen Amtsanmassung etc.). Schon gar nicht ist das Verwaltungsgericht Strafbehörde, die deliktisches Verhalten ahnden könnte. Es kann einzig Personen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den prozessualen Anstand grob verletzen, mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse (bis Fr. 1'000.00) bestrafen (§ 25 VRPG). Von einer Verletzung des prozessualen Anstands ist auszugehen, wenn Amtsstellen oder Personen in massiv ehrverletzender oder verunglimpfender Weise angegriffen werden, indem ihnen beispielsweise strafbare Handlungen nachgesagt werden, die nicht durch ein Strafurteil belegt sind (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2013.503 vom 21. August 2014, Erw. II/6.5, und WBE.2006.31 vom 30. Mai 2007, Erw. II/9.2 f.). Solche Angriffe (auf den Beschwerdeführer) sind der Eingabe der Kirchenpflege Q._____ vom 30. November 2023 oder dem damit eingereichten Mail-Verkehr (Beilagen 3–16) nicht zu entnehmen, auch wenn der betreffende Mail-Verkehr vom Beschwerdeführer und seinem Wirken als mitarbeitender Priester mit Pfarrverantwortung kein vorteilhaftes Bild zeichnet, was vor dem damaligen Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen ehemaligen Amtsträgern der Kirchenpflege Q._____ und einem Teil der Kirchgemeindemitglieder sowie deren grosse Unzufriedenheit mit der Ausrichtung der pastoralen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu sehen und zu lesen ist. Inwiefern der amtierende Kirchenratspräsident den prozessualen Anstand verletzt haben soll, ist erst recht nicht ersichtlich. Der Hinweis auf die gegen ehemalige Mitglieder der Kirchenpflege geführten Strafverfahren wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (durch unrechtmässige und/oder rechtsgrundlose Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer) verletzt den prozessualen Anstand jedenfalls nicht, selbst wenn diese Vorgänge für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits gänzlich irrelevant wären und rein der Stimmungsmache dienten, was nicht zutrifft (vgl. dazu Erw. II/5.2, S. 21, hinten).
5.
Wie gesehen (Erw. 1 vorne), kann vor Verwaltungsgericht nur die Verletzung der Vorschriften der Verfassung (jedoch von Kantons- und Bundesverfassung) oder des Organisationsstatuts der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons (OS) gerügt werden (§ 50 Abs. 3 OS i.V.m. § 114 Abs. 2 KV und § 56 Abs. 1 VRPG). Damit ist die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts stark eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht kann weder falsche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellungen noch Rechtsfehler der innerkirchlichen Instanzen korrigieren, die nicht gerade willkürlich sind oder in sonstiger Weise gegen ein verfassungsmässiges Recht oder einen Verfassungsgrundsatz verstossen.
II.
1.
Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich – wie bereits dargelegt (vgl. Erw. I/3.3 vorne) – auf die inhaltliche Richtigkeit der Festlegung der Entschädigung an den Beschwerdeführer wegen widerrechtlicher Kündigung seines Anstellungsverhältnisses mit den Kirchgemeinden Q._____ und R._____. Alle übrigen sich stellenden Rechtsfragen hat das Verwaltungsgericht bereits im ersten Rechtsgang mit dem Urteil WBE.2022.81 vom 6. Dezember 2022 beurteilt und entschieden.
2.
Zur Bemessung der Entschädigung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, das Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses mit der Kirchgemeinde Q._____ sei in etwa gleich zu gewichten wie das Verschulden des Kirchenrats, der es versäumt habe, die von ihm überprüften (sachlichen) Gründe für den Entzug der missio canonica im Einzelnen zu dokumentieren und aktenkundig zu machen, samt Nennung von Beweismitteln, und den Beschwerdeführer vor Aussprache der Kündigung wegen Verhaltensmängeln zu mahnen und ihm eine Bewährungszeit anzusetzen.
Auch wenn nicht alle gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe zutreffen sollten – so die Vorinstanz – seien diese zu zahlreich, um darauf abstellen zu können, der Beschwerdeführer trage kein Mitverschulden an der Kündigung. So habe er etwa einer Vorladung des Bischofs zu einem Gespräch eigenmächtig keine Folge geleistet. Dies stelle ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer die Vorladung als mangelhaft erachtet habe, einen schweren Affront dar. Der Beschwerdeführer bestreite zwar auch, dass es Mediationsversuche gegeben habe. Für das Rekursgericht bestünden indessen keine Zweifel an der Darstellung in der Klageantwort vom 21. Juni 2021, S. 13 (Vorakten WBE.2022.81, act. 104), wonach der Bischofsvikar der Diözese Basel zahlreiche Mediationsversuche unternommen habe, um die Probleme zu lösen. Dass der Beschwerdeführer in der Klage vorgebracht habe, er wisse nicht, welche "Mediationsversuche" gemeint seien, sei dagegen wenig glaubhaft. Ferner könne nicht ernsthaft bestritten werden, dass in den Kirchgemeinden Q._____ und R._____ Unzufriedenheit bei einem grossen Teil der Gläubigen geherrscht habe, was verschiedene Vorkommnisse belegen würden. So hätten die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung vom 24. Februar 2021 mit eindeutiger Mehrheit eine Aufstockung der Kirchenpflege um drei Mitglieder gutgeheissen. Weiter seien an den Kirchgemeindeversammlungen vom November 2021 sowohl die Rechnung 2020 als auch das Budget 2022 abgelehnt worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der Pfarrwahl vom 24. Januar 2021 mit 92 Stimmen zwar das absolute Mehrheit erreicht. Indessen hätten
206 Stimmberechtigte mangels einer echten Alternative leere Stimmzettel eingelegt. Auch wenn diese Unzufriedenheit nicht ausschliesslich dem Beschwerdeführer anzulasten sei, bestünden für das Rekursgericht keine Zweifel, dass er mit seinem Verhalten dazu beigetragen habe. Ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses sei somit gegeben.
Keine Relevanz für die Bestimmung der Entschädigungshöhe mass die Vorinstanz der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers bei, unter Hinweis darauf, dass er sich dazu nicht geäussert habe und es ihm angesichts des allgemeinen Priestermangels in der katholischen Kirche möglich sein sollte, wieder eine Stelle zu finden. Auch die kurze Dauer der Anstellung und das Alter des Beschwerdeführers sprächen nicht dafür, bei der Entschädigung an die oberste Limite von sechs Monatslöhnen zu gehen. Aufgrund der gesamten Umstände werde eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen als angemessen erachtet.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Mitverschulden an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses seien allesamt haltlos. Die Nichtbeachtung einer Vorladung des Bischofs habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 2022 bereits abschliessend gewürdigt und sei zum Schluss gekommen, dass darin kein sachlicher Grund für den Entzug der missio canonica zu erblicken sei. An diese Beurteilung sei das Rekursgericht gebunden und könne diesen Vorgang nicht als Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung werten, ganz abgesehen davon, dass er den innerkirchlichen Bereich betreffe und keine relevante Reflexwirkung für das staatskirchenrechtliche Anstellungsverhältnis habe. Was ihm das Rekursgericht im Kontext der "Mediationsversuche" vorwerfen wolle, sei nicht ersichtlich. Darin sei ein Verstoss gegen die behördliche Begründungspflicht zu erblicken. Darüber hinaus führe das Rekursgericht für seine insoweit unverständlichen Annahmen keine Beweise an. Ein Zusammenhang zwischen der Unzufriedenheit unter den Gläubigen und einem Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses sei aus den Erwägungen des Rekursgerichts weiterhin nicht erkennbar, was abermals die Begründungspflicht verletze. Und das Rekursgericht führe auch hier keine Beweise an, die seine Annahmen stützen würden. Aus der Aufstockung der Kirchenpflege um drei Mitglieder lasse sich nicht auf ein solches Mitverschulden schliessen, genau so wenig wie aus der Ablehnung der Rechnung 2020 und des Budgets 2022 durch die Kirchgemeindeversammlung oder aus dem Einlegen leerer Wahlzettel von Wahlberechtigten bei der Pfarrwahl vom Januar 2021.
Das Rekursgericht habe der Anweisung des Verwaltungsgerichts in Erw. II/5.3 des Rückweisungsentscheids zur Abklärung eines allfälligen Mitverschuldens des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses auf der ganzen Linie keine Folge geleistet. Damit bestätige das vorinstanzliche Urteil, dass die Strafwürdigkeit der aufsichtsrechtlichen Kündigung durch den Kirchenrat wesentlich höher zu veranschlagen sei als bisher angenommen. Davon zeuge auch der Umstand, dass es das Rekursgericht auch im zweiten Anlauf nicht geschafft habe, dem Beschwerdeführer ein Mitverschulden an der Kündigung nachzuweisen. In Anbetracht dessen schulde der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die maximal mögliche Entschädigung. Alles andere wäre unbillig und rechtswidrig. Die vom Rekursgericht vorgenommene Abwägung sei dagegen nicht konform mit den anerkannten Regeln des Obligationenrechts bei der Festlegung von Entschädigungen; sie sei willkürlich und verstosse damit gegen Art. 9 BV, zumal die Vorinstanz bei den Gründen für das Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung auf haltlose Behauptungen und Annahmen abstelle. Mit Blick auf die grundrechtsverletzende, verleumderische sowie gesetzes- und vertragswidrige Vorgehensweise des Kirchenrats habe für das Rekursgericht kein Raum bestanden, von der Maximalentschädigung abzuweichen. Auch die Hinweise auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses und auf mögliche Betätigungsfelder aufgrund des Priestermangels vermöchten bei der vorliegenden maximalen Strafwürdigkeit des Vorgehens des Kirchenrats eine andere Bemessung als der Maximalentschädigung nicht zu rechtfertigen.
4.
Der Beschwerdegegner entgegnet, die Vorinstanz habe sich an den objektivierbaren Kriterien für ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses (Missachtung der Vorladung des Bischofs, Vereitelung von Mediationsversuchen, grosse Unzufriedenheit in den Kirchgemeinden, demonstratives Wahlverhalten in der Kirchgemeinde) orientiert und auf weitere Abklärungen (Installation von Kameras in der Kirche, Missachtung von Covid-19-Vorgaben, weiteres persönliches Fehlverhalten) verzichtet. Aus den erwähnten objektivierbaren Kriterien habe die Vorinstanz auf ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung geschlossen und dieses derart gewichtet, dass drei Monatslöhne eine angemessene Entschädigung darstellten. Diese nicht willkürliche Ermessensausübung sei vom Verwaltungsgericht zu respektieren. Die von der Vorinstanz für das Mitverschulden des Beschwerdeführers angeführten Gründe seien nicht haltlos, sondern zutreffend, was der Beschwerdegegner vollständig ausblende. Der Beschwerdegegner habe dafür bereits in seiner Klageantwort vom 21. Juni 2021 Beweise angeboten. Aus dem Umstand, dass weder das Rekursgericht noch das Verwaltungsgericht diese Beweise erhoben hätten, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdegegner könne nicht mehr tun, als den Beweis formell korrekt anzubieten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er wisse nicht, was ihm konkret vorgeworfen werde, sei falsch.
Wenn die kirchlich vorgesetzte Behörde eine Pfarrperson auffordere, an einem Gespräch teilzunehmen und man sich als Mitarbeiter darum foutiere, sei dies ein Verhalten, das Mitschuld an der Entlassung begründe. Dadurch habe der Beschwerdeführer nicht lediglich sein rechtliches Gehör nicht wahrgenommen, sondern sich zugleich einer personalrechtlichen Anordnung widersetzt, was eine klare und gewichtige Dienstpflichtverletzung darstelle. Dieser ausgewiesene Vorgang müsse bei der Beurteilung des Mitverschuldens berücksichtigt werden. Es sei dem Kirchenrat, der Kirchenpflege R._____, der heutigen Kirchenpflege Q._____, den im vorinstanzlichen Klageverfahren genannten Zeuginnen und Zeugen und dem interessierten Teil der Gläubigen in den beiden Kirchgemeinden bekannt (gewesen), dass der Beschwerdeführer Mediationsversuche vereitelt und nur seine eigene Auffassung gelten lassen habe. Dass das Verwaltungsgericht und das Rekursgericht dazu keine Beweise abgenommen hätten, könne man erneut nicht dem Beschwerdegegner zum Vorwurf machen. Effektiv habe das Rekursgericht auf eine Befragung von Zeugen verzichten dürfen, weil es sich bei der Sturheit und Unnachgiebigkeit des Beschwerdeführers um eine gerichtsnotorische Tatsache handle. Willkürlich sei der Verzicht auf den Zeugenbeweis jedenfalls nicht. Bei der Aufstockung der Kirchenpflegemitglieder, der Ablehnung der Rechnung 2020 und des Budgets 2022 durch die Kirchgemeindeversammlung sowie der Abgabe vieler Leerstimmen bei der Pfarrwahl handle es sich um ausserordentlich seltene Vorgänge, die auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen seien. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner auch dafür Beweise angeboten, dass der Beschwerdeführer eigenmächtig seine eigenen Vorstellungen durchgesetzt habe, obwohl nicht er, sondern Diakon F._____ die Verantwortung für die Gestaltung des Lebens in der Kirchgemeinde und bei den Gottesdiensten gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe die Gemeinschaft der Gläubigen gespalten und immer mehr Mitglieder der Kirchgemeinden hätten seinetwegen auf einen Gang in die Kirche verzichtet. Die Abgabe von Leerstimmen bei der Pfarrwahl sei Ausdruck des Protests gegen die Person des Beschwerdeführers gewesen. Rückhalt habe der Beschwerdeführer nur von der damaligen Kirchenpflege Q._____ erhalten, die dem Beschwerdeführer auch nach der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses weiterhin unrechtmässig seinen Lohn für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen bezahlt habe, was zu einer Strafanzeige gegen die involvierten Mitglieder der Kirchenpflege (wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung) geführt habe. In der Zwischenzeit habe die Staatsanwaltschaft Baden deswegen Anklage erhoben. Der Beschwerdeführer habe um die Lohnzahlungen ohne Rechtsgrundlage gewusst. In diesem Punkt sei sein Mitverschulden nachgewiesen. Diese Verfehlungen suchten in den letzten Jahrzehnten landeskirchlicher Geschichte im Kanton Aargau ihresgleichen. Die Aufstockung der Kirchenpflegemitglieder sei erfolgt, weil die damalige Kirchenpflege und der Beschwerdeführer gemeinsam versucht hätten, die demokratischen Entscheide der Kirchgemeindeversammlung zu umgehen. Dies alles sei dem Rekursgericht bekannt und auf dieses Wissen habe es abstellen dürfen.
5.
5.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 136 I 229, Erw. 5.2; Ulrich HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1071).
Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil ist im Kontext der Parteidarstellung des Beschwerdegegners, auf welche die Vorinstanz jeweils Bezug nimmt, genügend ersichtlich, worin die Vorinstanz ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses erblickt und weshalb sie ein solches annimmt.
So führte die Vorinstanz aus, keine Zweifel an der Darstellung in der Klageantwort zu haben, wonach der Bischofsvikar der Diözese Basel zahlreiche (vergebliche) Mediationsversuche unternommen habe, um die Probleme zu lösen. Der Klageantwort vom 21. Juni 2021 ist in dieser Hinsicht zu entnehmen, der Kläger sei zu keinen Kompromissen und Diskussionen bereit gewesen. Er habe einzig seine eigene Auffassung gelten lassen und sei für Zwischentöne nicht empfänglich gewesen. Alle Mediationsversuche des Bischofsvikars seien erfolglos geblieben, weil der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht gezeigt habe und nicht willens gewesen sei, von den eingenommenen Positionen abzurücken. Der Beschwerdeführer habe ein selten anzutreffendes stures Verhalten an den Tag gelegt (Vorakten WBE.2022.81, act. 104). Der Beschwerdeführer selbst wird aufgrund dieser Schilderungen – entgegen seiner gegenteiligen Bekundung – wissen, welche Mediationsversuche hier angesprochen sind, zumal er im fraglichen Zeitraum nicht in etliche solche involviert gewesen sein dürfte. Tatsächlich wird es um die auch im von der Kirchenpflege Q._____ zu den Akten gereichten Mail-Verkehr thematisierten Versuche des Bischofsvikars gegangen sein, zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Präsidenten der Kirchenpflege Q._____ einerseits und dem Diakon F._____ sowie delegierten Mitgliedern der Kirchgemeinden Q._____ andererseits zu vermitteln (vgl. die Beilagen 7–10, 12 und 14 zur Stellungnahme der Kirchenpflege Q._____ vom 30. November 2023). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Erfolglosigkeit dieser Mediationsversuche als Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses wertet, ist sodann zu schliessen, dass sie von der Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdegegners überzeugt ist, wonach das sture Verhalten des Beschwerdeführers für das Scheitern der Mediationsversuche ursächlich sei oder zumindest dazu beigetragen habe. Dass dem Beschwerdeführer nicht bekannt sein soll, was ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird, wirkt demnach vorgeschoben.
Ferner nimmt die Vorinstanz an, ein von ihr zwar nicht näher umschriebenes Verhalten des Beschwerdeführers habe zur nachweislichen Unzufriedenheit eines Teils der Gläubigen beigetragen. Dieser Unzufriedenheit sei dadurch Ausdruck verliehen worden, dass eine eindeutige Mehrheit der Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung vom 24. Februar 2021 der Aufstockung der Kirchenpflegemitglieder Q._____ zugestimmt, die Rechnung 2020 und das Budget 2022 abgelehnt und der Beschwerdeführer bei der Pfarrwahl vom 24. Januar 2021 nur 92 Stimmen erhalten habe, wohingegen 206 leere Stimmen abgegeben worden seien. Welches Verhalten des Beschwerdeführers die Unzufriedenheit von Gläubigen ausgelöst haben soll, ist wiederum aus dem Vortrag des Beschwerdegegners in der Klageantwort vom 21. Juni 2021 ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer die Gläubigen gespalten habe, indem er seine Kompetenzen regelmässig überschritten und seine eigenen Vorstellungen über die Gestaltung des liturgischen Lebens in der Kirchgemeinde gegenüber dem Diakon als Leiter der Pfarrei eigenmächtig und kompromisslos durchgesetzt habe, was das Verhältnis zu diesem von Anfang an schwer belastet habe (Vorakten WBE.2022.81, act. 104 und 106). Dieser Sichtweise hat sich die Vorinstanz offenkundig zumindest teilweise angeschlossen. Auch insoweit ist also klar, welches Fehlverhalten dem Beschwerdegegner vorgeworfen wird.
Ob die diesbezüglichen Vorwürfe und Annahmen der Vorinstanz zutreffen und ausreichend belegt sind, beschlägt nicht die Erfüllung der behördlichen
Begründungspflicht, sondern die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils respektive die materielle Begründetheit der Beschwerde, auf die nachfolgend einzugehen ist. Eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht als Ausfluss des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nach dem oben Dargelegten nicht auszumachen.
5.2. In der Sache ist der (sinngemässe) Vorwurf des Beschwerdeführers zu prüfen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie bezüglich seines Mitverschuldens an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses auf den von ihm bestrittenen und unbelegten Tatsachenvortrag der Gegenseite abgestellt habe.
Bei groben Fehlern in der Sachverhaltsermittlung wird von einer willkürlichen, gegen Art. 9 BV verstossenden Rechtsanwendung ausgegangen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 606). Ein solcher Fehler wurde etwa darin erkannt, dass ein Gericht von der guten Erreichbarkeit der Kundenmehrheit mit dem öffentlichen Verkehr ausging und diesbezüglich ohne nähere Begründung von der Bestätigung des Arbeitgebers abwich, wonach der Arbeitnehmer zwecks Pflege der Kundenbeziehungen auf ein motorisiertes Fahrzeug angewiesen sei (BGE 128 II 182, Erw. 3d). Gemäss BGE 130 III 87, Erw. 3.3, ist eine Feststellung willkürlich, wenn sie mit der tatsächlichen Situation in einem klaren Widerspruch steht, was in concreto angenommen wurde, weil (in der betreffenden Verfahrensart [summarisches Verfahren mit Beschränkung auf den Urkundenbeweis] zulässige) Belege für eine bestimmte Behauptung (in jenem Fall die Vertretungsbefugnis) fehlten. In BGE 129 I 8, Erw. 2.1, bezeichnete das Bundesgericht die Sachverhaltsermittlung als willkürlich, wenn der Richter die Bedeutung und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht verstanden hat, ohne ernsthaften Grund einen wichtigen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hat, der geeignet ist, den angefochtenen Entscheid zu ändern, oder wenn er aufgrund der erhobenen Beweise unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. In jenem Fall fehlten dem beweisbelasteten Gericht Beweise für die Zustellung einer Kostenvorschussverfügung für eine Aberkennungsklage; dennoch wurde die Klage wegen verpasster Frist für die Leistung des Kostenvorschusses abgeschrieben, was als willkürlich erachtet wurde.
In Bezug auf den umstrittenen Sachverhalt, ob der Beschwerdeführer durch sein stures Verhalten bzw. seiner Tendenz zur Gesprächsverweigerung zum Scheitern der Mediationsversuche des damaligen Bischofsvikars der Diözese Basel zwischen ihm und dem Diakon F._____ sowie delegierten Mitgliedern der Kirchgemeinde Q._____ mindestens beigetragen hat, und ob der Beschwerdeführer insbesondere in der Zusammenarbeit mit dem Diakon regelmässig seine Kompetenzen überschritten hat, dessen Entscheide nicht akzeptierte und diesem gegenüber arrogant und rechthaberisch aufgetreten ist, mit dem Ziel, seine eigenen Vorstellungen des liturgischen Lebens durchzusetzen, fehlt es bislang an belastbaren Beweisen. Die vom Beschwerdegegner dazu offerierten Beweise (Parteibefragung sowie Befragung von F._____, H._____ und I._____ als Zeugen) hat die Vorinstanz nicht abgenommen und stattdessen bezüglich des Mitverschuldens des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses auf insoweit weitgehend unbelegte Annahmen abgestellt, was einen groben Fehler bei der Sachverhaltsermittlung darstellt und vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht standhält.
Das Verwaltungsgericht muss diese Beweise nicht selbst abnehmen und darf es vor allem nicht, weil es sich bei der Bemessung der Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung – wie bereits in Erw. II/5.3 des Rückweisungsentscheids dargelegt – um einen ausgesprochenen Ermessensentscheid handelt und das Verwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränkten Kognition sein Ermessen nicht an die Stelle des erstinstanzlich zuständigen Gerichts (Rekursgericht) setzen darf. Deshalb ist das angefochtene Urteil des Rekursgerichts antragsgemäss aufzuheben und abermals zu weiteren Abklärungen betreffend das Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird mit Nachdruck aufgefordert, die vom Beschwerdegegner zu dieser Thematik offerierten Beweise nun abzunehmen, die Parteien zur Parteibefragung vorzuladen und die vom Beschwerdegegner angebotenen Zeugen F._____ (ehemaliger Diakon der Pfarrgemeinde B._____), H._____ (ehemaliger, inzwischen pensionierter Bischofsvikar der Diözese Basel) und I._____ (Präsidentin der Kirchenpflege R._____) als Zeugin bzw. Zeugen anzuhören. Diese Personen können anscheinend Auskunft über das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anstellung bei den Kirchgemeinden Q._____ und R._____ geben, insbesondere auch betreffend seinen Umgang mit F._____, der wegen des belasteten Verhältnisses zwischen ihm und dem Beschwerdeführer offenbar sogar erkrankt zu sein scheint (vgl. dazu die Beilagen 3–5 zur Stellungnahme der Kirchenpflege Q._____ vom 30. November 2023).
Demgegenüber kann zwar die von der Vorinstanz festgestellte Unzufriedenheit der Gläubigen auf ein gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten verstossendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sein. Zwingend ist dieser Schluss allerdings nicht, weil auch andere Gründe für eine derartige Unzufriedenheit denkbar sind, etwa ein abweichendes Verständnis von der Ausrichtung der Kirche. Nicht einmal die dem Beschwerdeführer nachgesagten Charakterzüge Sturheit und Unnachgiebigkeit würden zwingend für einen Verstoss gegen arbeitsrechtliche Pflichten sprechen, die dem Beschwerdeführer ohne weiteres als Mitverschulden an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses ausgelegt werden dürfen. Deshalb besteht näherer Abklärungsbedarf zu den für den vorliegenden Fall als zentral erachteten Fragestellungen, wie der Umgang des Beschwerdeführers in der Zusammenarbeit mit dem Diakon F._____ und weiteren Mitarbeitenden/Helfern oder auch der Umgang mit gewöhnlichen Mitgliedern der Kirchgemeinden Q._____ und R._____ war, ob er sich Kompetenzen (als Pfarrgemeindeleiter) angemasst hat und welcher Art sein Beitrag zum Scheitern der Mediationsversuche des Bischofsvikars war. Diesbezüglich kann entgegen der Annahme des Beschwerdegegners nicht von gerichtsnotorischen, und auch nicht von allgemeinnotorischen Tatsachen (gesichertes Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen) ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat denn ihr "Wissen" auch nicht als gerichtsnotorisch deklariert, sondern spricht lediglich von fehlenden Zweifeln an der Darstellung des Kirchenrats. Gerichtsnotorisch sind einzig Erkenntnisse der Richterin oder des Richters aus früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien oder aus bewusst geführten Pilotprozessen, berufliches Wissen von Fachrichterinnen und -richtern oder gutachterliche Befunde aus anderen Verfahren über abstrakte Fragen, nicht aber Wissen des Gerichts über den konkreten Beweisgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 1C_250/2020 vom 25. März 2021, Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen auf die publizierte Rechtsprechung).
Die Nichtbefolgung der Vorladung des Bischofs zum Gesprächstermin vom 17. Juni 2020 (vgl. dazu die Erw. II/2.3.3 und 3.1 des Urteils WBE.2022.81 vom 6. Dezember 2022) darf zwar zumindest unter Willkürgesichtspunkten als ein Element für das Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses (wegen Entzugs der missio canonica) angesehen werden. Für sich betrachtet fällt dieser Vorfall oder diese Missachtung einer dienstlichen Weisung jedoch auch im Vergleich mit den übrigen Vorwürfen zu wenig ins Gewicht, um dem Beschwerdeführer ein erhebliches Mitverschulden anzulasten. Dies gilt umso mehr, als es sich um die Vorladung zu einem Personalgespräch handelte, die als Reaktion auf frühere Verfehlungen des Beschwerdeführers erfolgte, aufgrund derer bereits eine Absicht zum Entzug der missio canonica bestand, zu welcher der Beschwerdeführer aber noch angehört werden sollte. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass die missio canonica auch ohne diesen Vorfall entzogen und in der Folge das Anstellungsverhältnis mit der Kirchgemeinde Q._____ (aufsichtsrechtlich) gekündigt worden wäre. Das scheint auch die Vorinstanz so zu sehen, andernfalls sie nicht weitere (indessen nicht ausreichend belegte) Gründe für das Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses angeführt hätte. Allenfalls unrechtmässige, ohne Rechtsgrundlage erfolgte Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer (ein Strafurteil gegen die ehemaligen Mitglieder der Kirchenpflege Q._____ liegt diesbezüglich noch nicht vor oder ist zumindest nicht aktenkundig) können entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners schon deshalb nicht als Begründung für ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses herhalten, weil sie naturgemäss erst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses erfolgten. Indessen spricht aus Sicht des Verwaltungsgerichts nichts dagegen, solche Lohnzahlungen bei der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers entschädigungsmindernd zu berücksichtigen.
Zu den Ausführungen auf S. 17 der Beschwerdeantwort gilt es anzumerken, dass dem Kirchenrat nie unterstellt wurde, er wisse von den Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und Mitarbeitenden/Mitgliedern der Kirchgemeinden Q._____ und R._____ lediglich vom Hörensagen oder beziehe dieses Wissen aus den Medien. Dem Kirchenrat wurde vorgehalten, er habe diese Vorgänge nicht hinreichend (zuhanden von Rechtsmittelinstanzen) dokumentiert und belegt. Das Verwaltungsgericht und das Rekursgericht, welche zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Kündigung gehalten waren, können für die Beweisführung nicht auf Medienberichte abstellen, sondern bräuchten verlässlichere Quellen und Belege für ein von diesem bestrittenes Fehlverhalten des Beschwerdeführers (siehe dazu schon Erw. 2.3.2, S. 17, zweiter Absatz des Urteils WBE.2022.81 vom 6. Dezember 2022).
6.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz der Anweisung des Verwaltungsgerichts im Urteil WBE.2022.81 vom 6. Dezember 2022, Erw. II/5.3, keine Folge geleistet, den Sachverhalt bezüglich eines allfälligen Mitverschuldens des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses mit der Kirchgemeinde Q._____ (vollständig) abzuklären. Stattdessen hat sie sich insoweit mit unzureichend belegten Annahmen begnügt und die vom Beschwerdegegner dazu angebotenen Beweise nicht abgenommen. Dabei handelt es sich um einen groben Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts, der gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst und in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils führt. Im Lichte des Beweisergebnisses der noch vorzunehmenden Partei- und Zeugenbefragungen wird die Vorinstanz die Faktoren für die Bemessung der Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers neu zu beurteilen und die Entschädigung neu festzulegen haben. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers besteht bis zur Klärung seines allfälligen Mitverschuldens an der Kündigung keine sachliche Grundlage für die Zusprechung einer höheren oder sogar einer maximalen Entschädigung von sechs Monatslöhnen gemäss Art. 15 PR i.V.m. Art. 336a Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220). Andernfalls würden sich die Versäumnisse des Rekursgerichts zu Lasten der Kirchgemeinde Q._____ auswirken. Der betreffende Antrag (Teilgehalt des Eventualantrags oder Antrags 2 der Beschwerde) ist daher abzuweisen. Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid (im Sinne der Erwägungen) geht das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht im Sinne von § 48 Abs. 2 VRPG über die Beschwerdeanträge hinaus, weshalb es keine Rolle spielt, dass der Beschwerdegegner seinerseits das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten hat.
Als unbegründet abzuweisen ist sodann der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, wonach die Ausführungen des Beschwerdegegners in der Klageantwort (recte: Beschwerdeantwort) vom 12. Januar 2024 bei Randziffer 22, S. 6–10, aus dem Recht zu weisen seien. Es sind keine stichhaltigen Gründe dafür ersichtlich, weshalb die aus der Klageantwort vom 21. Juni 2021 übernommenen Ausführungen (samt Beweisanträgen) zu den sachlichen Kündigungsgründen, die auch für die Beurteilung des Mitverschuldens des Beschwerdeführers an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses relevant sind, im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören bzw. zu berücksichtigen wären, zumal der Beschwerdegegner diese Ausführungen nicht einfach nur übernommen, sondern in den Kontext des vorliegenden Verfahrens eingebettet hat. Ebenfalls besteht kein Anlass, Duplikbeilage 4 aus dem Recht zu weisen (vgl. den Antrag dazu in der Triplik, S. 4). Der Beschwerdegegner legt in der Quadruplik mit überzeugender Begründung dar, dass nur bezüglich des Datums eine Verwechslung vorlag und er auf den richtigen Entscheid Bezug nahm, was er mit Duplikbeilage 4 richtigstellte.
Hingegen sind die von der Beigeladenen mit der Eingabe vom 8. Juli 2024 zu den Akten gereichten Anklageschriften (Beilagen 3 und 4) antragsgemäss aus dem Recht zu weisen, weil diese dem Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits nicht relevant erscheinen (der Nachweis von Lohnzahlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus lässt sich anhand von Kontoauszügen erbringen) und deren Offenbarung an die Mitglieder des Verwaltungsgerichts den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) erfüllen könnte.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde und die zusätzlichen Anträge in der Replik aus den bereits in Erw. I/2 und 4 vorne dargelegten Gründen nicht einzutreten.
III.
1.
In personalrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht werden bis zur Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 keine Verfahrenskosten erhoben (§ 41a Abs. 2 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts vom 16. Mai 2000 [Personalgesetz, PersG; SAR 165.100]). Diese Streitwertgrenze ist hier bei weitem überschritten, weil das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers bei auf erneuten Antrag festgestellter Nichtigkeit der aufsichtsrechtlichen Kündigung des Kirchenrats vom 26. November 2020 über den 28. Februar 2021 (Kündigungstermin) hinaus Bestand und der Beschwerdeführer somit Anspruch auf Lohnzahlungen von über einem Jahreslohn hätte (seiner Ansicht nach offenbar bis zum 12. Januar 2024; vgl. dazu Replik, S. 20 und 23).
2.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten jedoch nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Eine solche Privilegierung der Behörden findet bei den Parteikosten nicht statt.
Auf welche Höhe die Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers bis zur Obergrenze von sechs Bruttomonatslöhnen von der Vorinstanz im nächsten Rechtsgang festgelegt wird, ist derzeit noch offen. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts gilt eine Rückweisung zu neuem Entscheid mit offenem Verfahrensausgang in der Hauptsache als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers (vgl. statt vieler den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.164 vom 15. Dezember 2021, Erw. III/1.2 mit Hinweisen auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat). Dementsprechend ist der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen (Eventual-)Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Neufestlegung der Entschädigung (gleichgültig in welcher Höhe) als vollständig obsiegend zu betrachten. Unterlegen ist er hingegen mit seinem (Rückkommens-)Antrag, wonach die Nichtigkeit der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses festzustellen sei, sowie mit den Anträgen 1 und 2 der Replik (betreffend die Mitgliedern der Kirchenpflege Q._____ bzw. des Kirchenrats vorgeworfenen "Rechts- und Ordnungswidrigkeiten"). Das diesbezügliche Unterliegen des Beschwerdeführers ist lediglich mit einem Drittel zu gewichten, zumal er keine Verantwortung für die neuerliche Rückweisung und einen daraus folgenden weiteren Rechtsgang trägt.
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer einen Drittel der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten sind wiederum auf die Staatskasse zu nehmen. Weil der Vorinstanz gemäss § 13 Abs. 3 VRPG keine Parteistellung zukommt und dem Kirchenrat als letztinstanzliche Verwaltungsbehörde (in Sachen Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers) weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, fällt eine Kostenauflage an den Beschwerdegegner ausser Betracht. Dasselbe gilt für die Kirchenpflege R._____ und die beigeladene Kirchenpflege Q._____. Die Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Aargau als selbständige Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 OS) hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls keine Parteistellung (vgl. § 13 Abs. 2 VRPG) und kann folglich nicht mit Kosten belegt werden.
3.
3.1. Aufgrund seines mehrheitlichen Obsiegens (zu zwei Dritteln) hat der Beschwerdeführer nach Massgabe der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (vgl. AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 249 f.; 2009, S. 279 f.) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von einem Drittel einer vollen Parteientschädigung. Zu ersetzen sind ihm diese Parteikosten zu gleichen Teilen, d.h. zu je einem Drittel von den als unterliegend geltenden Parteien Kirchenrat und Kirchenpflege R._____ sowie der beigeladenen Kirchenpflege Q._____ (vgl. § 33 Abs. 1 VRPG).
3.2. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach Massgabe des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]). Gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts und nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
Bei einem Streitwert innerhalb des Rahmens von Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 (der Bruttojahreslohn des Beschwerdeführers betrug gemäss Arbeitsvertrag zwischen den Römisch-Katholischen Kirchgemeinen Q._____ und R._____ vom 19. Februar 2019 [Vorakten WBE.2022.81, act. 31–34] Fr. 126'755.20) beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Falle der Nichtigkeit der Kündigung vom 26. November 2020 hätte sein Anstellungsverhältnis mit der Kirchgemeinde Q._____ über den 1. März 2021 hinaus bis mindestens zum rechtskräftigen Entzug der missio canonica per 1. Januar 2024 fortgedauert. Gesetzt diesen Fall wäre der Streitwert eindeutig in der oberen Hälfte des genannten Streitwertrahmens anzusiedeln. Der mutmassliche Aufwand des Anwalts des Beschwerdeführers ist jedoch in Anbetracht dessen, dass sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die inhaltliche Richtigkeit der Festlegung der Entschädigung an den Beschwerdeführer wegen widerrechtlicher Kündigung seines Anstellungsverhältnisses mit den Kirchgemeinden Q._____ und R._____ beschränkte (vgl. dazu Erw. II/1 vorne), als eher unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer ist mangels diesbezüglicher anderweitiger Angaben als höchstens mittel einzustufen. Dasselbe gilt für die Komplexität der Materie. Alles in allem rechtfertigt sich eine volle Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7'200.00 bzw. eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.00.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil vom 6. September 2023 des Rekursgerichts der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau aufgehoben und zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen ans Rekursgericht zurückgewiesen.
1.2. Die Beilagen 3 und 4 zur Eingabe der Kirchenpflege Q._____ vom 8. Juli 2024 werden aus dem Recht gewiesen.
1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 651.00, gesamthaft Fr. 6'651.00, sind vom Beschwerdeführer zu einem Drittel mit Fr. 2'217.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Kantons.
3.
Der Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau, die Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde R._____ sowie die Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Q._____ werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 7'200.00 im Umfang von einem Drittel (Fr. 2'400.00) zu je einem Drittel mit Fr. 800.00 zu ersetzen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau (Vertreter) das Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau die Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde R._____ die Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Q._____ Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).
Der geschätzte Streitwert beträgt Fr. 364'420.00
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 f. BGG zulässig ist, kann dieser Entscheid wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen ab Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie ein Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 7. Oktober 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Cotti Ruchti