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Entscheid

WBE.2023.356

WBE.2023.356 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-12-06

6. Dezember 2024Deutsch37 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.356 / jr / we ZEMIS [***]; (V.2023.002) Art. 85 Urteil vom 6. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____, von S...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2023.356 / jr / we ZEMIS [***]; (V.2023.002) Art. 85

Urteil vom 6. Dezember 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Roder

Beschwerde- A._____, von Somalia, führer Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch unentgeltlich vertreten durch MLaw Cora Schmid, Rechtsanwältin, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollzug der obligatorischen Landesverweisung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 20. September 2023

Sachverhalt

A.

1.

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 8. August 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 11, 20). Mit Entscheid vom 22. Februar 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde er vorläufig aufgenommen (MI-act. 134 ff.).

1.2. Der Beschwerdeführer trat verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung. So wurde er mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. September 2019 und Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 2. und 30. März 2020 wegen mehrfachen geringfügigen Erschleichens einer Leistung, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung des Eisenbahngesetzes, Missachtens von Anweisungen des Sicherheitspersonals und mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung verurteilt und insgesamt mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00 sowie Bussen von total Fr. 670.00 bestraft worden ist (MI-act. 155 ff, 167 ff.,

171 f.).

Nachdem der Beschwerdeführer gegen das Strafurteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 10. November 2021 (MI-act. 273 ff.) Berufung erklärt hatte, verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau (Obergericht) mit Urteil vom 12. September 2022 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher versuchter Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren (unter Anrechnung von 863 Tagen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs). Der dem Beschwerdeführer mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. September 2019 gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafe von

30 Tagessätzen wurde widerrufen und der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 10.00 verurteilt. Das Obergericht ordnete weiter eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sowie eine Landesverweisung für die Dauer von

15 Jahren gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB an, die im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben wurde (MI-act. 327 ff.). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 360).

1.3. Ab dem 3. Mai 2020 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Am 18. Dezember 2020 wurde zunächst der vorzeitige Antritt der Strafe bewilligt, am 12. Juli 2021 sodann der vorzeitige Massnahmenantritt (Art. 236 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]) (Akten des Amts für Justizvollzug [AJV-act.] 02 005 f., 02 022). Die stationäre therapeutische Massnahme des Beschwerdeführers erfolgte zunächst im Zentralgefängnis Lenzburg und ab dem 20. Oktober 2021 in geschlossenem Regime in der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) (AJV-act. 04 004 ff, 04 012 ff., 04 015 ff.). Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug (AJV) vom 12. Oktober 2022 wurde im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Massnahme nach Art. 62d Abs. 1 StGB entschieden, die therapeutische Massnahme bis auf weiteres im bisherigen Rahmen fortzuführen (AJV-act. 09 018 f.). Nachdem das Urteil des Obergerichts vom 12. September 2022 in Rechtskraft erwachsen war, verfügte das AJV am 28. Oktober 2022, dass der Beschwerdeführer für unbestimmte Zeit in die PDAG, Klinik für Forensische Psychiatrie, eingewiesen werde (AJV-act. 04 032 ff.). Mit Verfügungen vom 5. September 2023 und 23. August 2024 entschied das AJV im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Massnahme, die stationäre Massnahme weiterzuführen und von einer bedingten Entlassung abzusehen (AJV-act. 04 048 ff., 04 061 ff.).

2.

Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 stellte das SEM fest, dass die am 22. Februar 2019 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgrund der rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erloschen sei (MI-act. 371 ff.)

3.

Am 4. Januar 2023 teilte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), Sektion Asyl und Rückkehr, dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz auszuschaffen. Zur Geltendmachung allfälliger Aufschubgründe gemäss Art. 66d StGB, die gegen den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung sprechen, wurde ihm im Sinne des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gewährt, solche bis am 31. Januar 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) schriftlich und begründet geltend zu machen (MI-act. 374 f.).

4.

Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, Zürich, vom 31. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Vor-

instanz um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung (MI-act. 381 ff.).

5.

Die Vorinstanz ersuchte das SEM mit Schreiben vom 2. März 2023 um eine fachliche Einschätzung, ob der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Falle des Beschwerdeführers gegen das flüchtlingsrechtliche und/oder menschenrechtliche Rückschiebungsverbot verstossen würde (MI-act. 467 f.). Das SEM nahm mit E-Mail vom 25. August 2023 Stellung (MI-act. 479 ff.).

B.

Am 22. September 2023 verfügte die Vorinstanz (act. 1 ff.):

1.

Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung wird nicht aufgeschoben.

2.

Die obligatorische Landesverweisung wird auf den Zeitpunkt der bedingten oder endgültigen Entlassung aus dem Massnahmen- oder Strafvollzug vollzogen. Sollte die vorliegende Verfügung bis dahin noch nicht rechtskräftig sein, so hat A._____ innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung auszureisen. Leistet er dieser Aufforderung keine Folge, kann die obligatorische Landesverweisung zwangsweise vollzogen werden.

C.

1.

Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin, substituiert durch MLaw Cora Schmid, Rechtsanwältin, vom 20. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 10 ff.):

1.

Der Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2022 verfügten Landesverweisung sei aufzuschieben.

2.

Die Unterzeichnende sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen und sei gemäss am Ende des Verfahrens einzureichender Kostennote zu entschädigen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

2.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 bewilligte der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und bestellte Rechtsanwältin Cora Schmid zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin (act. 30 f.). Weiter forderte er die Vorinstanz zur Einreichung der Akten und Beschwerdeantwort auf.

3.

Mit Schreiben vom 7. November 2023 kam die Vorinstanz dieser Aufforderung nach und beantragte betreffend die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen die Einholung einer Stellungnahme des AJV und der PDAG (act. 32 f.). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 14. November 2023 auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (act. 36). Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 an seinen Anträgen fest und führte aus, dass er sich den Anträgen der Vorinstanz auf weitere Beweismassnahmen nicht widersetze (act. 37).

4.

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 wandte sich das AJV an das Verwaltungsgericht. Es wies darauf hin, dass sich mit erfolgreicher Medikation des Beschwerdeführers dessen Zustand so weit stabilisiert habe, dass spätestens per zweites Quartal 2024 die Vorbereitung der Entlassung und Ausschaffung geprüft werden könne. Der verfahrensbedingte, unklare Empfangsraum nach der Entlassung aus der Massnahme biete aber vollzugsrechtliche Probleme. Weiter beliefen sich die Kosten der stationären Massnahme auf rund Fr. 1'100.00 pro Tag (act. 40 f.).

5.

Am 23. August 2024 verfügte das AJV das Absehen von einer bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug und die einstweilige Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme (act. 42 ff.; siehe auch vorne lit. A Ziff. 1.3).

6.

Am 19. September 2024 ersuchte der Instruktionsrichter das AJV um Einreichung einer Stellungnahme zum mit Beschwerde eingereichten Zwischenbericht der PDAG vom 12. Oktober 2023. Die PDAG ihrerseits wurde um Einreichung eines aktuellen Therapieverlaufsberichts ersucht sowie um Stellungnahme dazu, ob der Zwischenbericht vom 12. Oktober 2023 noch Gültigkeit habe (act. 48 ff.).

7.

Am 30. September 2024 reichte die PDAG einen aktuellen Therapieverlaufsbericht ein (act. 54 ff.). Das AJV nahm am 11. Oktober 2024 aufforderungsgemäss Stellung (act. 60 f.). Auf Aufforderung zur Stellungnahme zu

diesen Berichten hin hielt die Vorinstanz am 17. Oktober 2024 an ihrer Verfügung fest, während die Oberstaatsanwaltschaft unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen verzichtete (act. 62 ff.). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 zur Sache (act. 67 f.).

8.

Am 14. November 2024 reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (act. 71 ff.).

9.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

I.

1.

1.1. Im Kanton Aargau ist das MIKA zuständig für den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung, d.h. für die Anordnung einer Ausreisefrist, sowie für den allfälligen zwangsweisen Vollzug der Landesverweisung, d.h. für die Ausschaffung. Zudem ist das MIKA zuständig für den Entscheid über den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung (§ 89 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (SMV; SAR 253.112). Verfügungen über den Aufschub der Landesverweisung werden durch den Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) erlassen, wobei bei Verweigerung des Aufschubs regelmässig gleichzeitig eine Ausreisefrist angesetzt wird.

1.1. Im Kanton Aargau ist das MIKA zuständig für den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung, d.h. für die Anordnung einer Ausreisefrist, sowie für den allfälligen zwangsweisen Vollzug der Landesverweisung, d.h. für die Ausschaffung. Zudem ist das MIKA zuständig für den Entscheid über den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung (§ 89 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (SMV; SAR 253.112). Verfügungen über den Aufschub der Landesverweisung werden durch den Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) erlassen, wobei bei Verweigerung des Aufschubs regelmässig gleichzeitig eine Ausreisefrist angesetzt wird.

1.2. Das Verwaltungsgericht ist sowohl zur Behandlung von Beschwerden zuständig, mit denen geltend gemacht wird, die Landesverweisung hätte gemäss Art. 66d StGB aufgeschoben werden müssen (§ 55a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]), als auch zur Behandlung einer Beschwerde gegen die durch den Rechtsdienst des MIKA angesetzte Ausreisefrist (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2023 betreffend Verweigerung des Aufschubs der obligatorischen Landesverweisung. Die Zuständigkeit des Verwal-

tungsgerichts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach § 42 Abs. 1 lit a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Dieses Rechtschutzinteresse ist in Fällen betreffend den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung durch die formelle und materielle Rechtskraft des Urteils, mit dem die Landesverweisung angeordnet worden ist, eingeschränkt. Auf ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung des Aufschubs der Landesverweisung gestützt auf Art. 66d StGB ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann einzutreten, wenn der Vollstreckungsentscheid neue, im früheren Entscheid nicht vorgesehene Fragen regelt, wenn er eine neue Beeinträchtigung der Rechtslage der beschwerdeführenden Partei nach sich zieht, wenn das zu vollstreckende Urteil in Verletzung eines unverzichtbaren und unverjährbaren Grundrechts der beschwerdeführenden Partei ergangen ist, wenn das zu vollstreckende Urteil nichtig erscheint oder wenn die behauptete Verletzung eines Grundrechts besonders schwerwiegend erscheint. In allen anderen Fällen erweist sich das Rechtsmittel wegen fehlendem Rechtschutzinteresse als unzulässig (BGE 147 IV 453, Erw. 1.4.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023, Erw. 2.3 mit Hinweis; 7B_136/2023 vom 20. Juni 2024, Erw. 1.2.1; 7B_521/2024 vom 25. Juni 2024, Erw. 1.2). Veränderungen des entscheidrelevanten Sachverhalts sind glaubhaft zu machen.

Das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers ist vorliegend zu bejahen: Er macht geltend, der Vollzug der Landesverweisung stelle einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK; SR 0.105) dar, da sich sein Gesundheitszustand bei einem Vollzug der Landesverweisung nach Somalia rasch und schwerwiegend verschlechtern würde und diese Verschlechterung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität und/oder massivem bis lebensbedrohlichem Gewichtsverlust als Folge psychogenen Erbrechens einhergehen würde. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf Arztberichte, welche erstens seine Behauptung stützen und zweitens alle jüngeren Datums sind als das die Landesverweisung anordnende obergerichtliche Urteil vom 12. September 2022. Damit ist eine neue Beeinträchtigung der Rechtslage des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht, die ausserdem besonders schwerwiegend erscheint.

Der Beschwerdeführer ist entsprechend zur Beschwerde befugt. Betreffend die doppelrelevante Tatsache, inwiefern sich die massgeblichen Umstände

seit dem Sachurteil verändert haben, wird im Übrigen auf die nachfolgenden materiellen Erwägungen (insbesondere Erw. II/2.3, II/3.2.3 und II/3.3) verwiesen.

3.

Die Überprüfung des angefochtenen Entscheids erfolgt im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).

II.

1.

1.1. Vorliegend ist umstritten, ob der Vollzug der gegen den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafurteil des Obergerichts vom 12. September 2022 angeordneten obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB) gestützt auf Art. 66d Abs. 1 StGB aufzuschieben ist.

1.2. Die Vorinstanz verweist in ihrem Entscheid vom 20. September 2023 auf das Urteil des Obergerichts vom 12. September 2022, welches einlässlich behandle, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia keine Verletzung des menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebots drohe und dass die Landesverweisung verhältnismässig sei. Die Voraussetzungen für einen Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung seien damit im Zeitpunkt des Sachurteils nicht erfüllt gewesen. Um von dieser Einschätzung abzuweichen und nun, ein Jahr später, von einer Verletzung des menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebots bei Vollzug der Landesverweisung auszugehen, hätten zwischenzeitlich entscheidwesentliche Änderungen des Sachverhalts eintreten müssen. Solche seien nicht auszumachen. Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie sei im Zeitpunkt des Obergerichtsurteils bekannt gewesen und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers präsentiere sich mittlerweile therapiebedingt sogar etwas besser. Die Situation im Heimatland habe sich nicht derart geändert, dass diesbezüglich eine individuelle Gefahr des Beschwerdeführers an Leib und Leben drohe, die im Sachurteilszeitpunkt noch nicht absehbar gewesen wäre. Zu diesem Schluss gelange auch das SEM, gemäss dessen Einschätzung vom 25. August 2023 es keine konkreten Hinweise für die Unzulässigkeit des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung gebe.

Nach Eingang der Beschwerde und mit Blick auf den eingereichten ärztlichen Zwischenbericht sowie den diesen bestätigenden jüngsten Arztbericht vom 30. September 2024 stellt die Vorinstanz fest, dass die ärztliche Einschätzung, wonach der Vollzug der Landesverweisung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität und/oder massivem bis lebensbedrohlichem Gewichtsverlust einher gehen würde, zwar neu sei. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bei einem Aufschub der Landesverweisung in der Schweiz dauerhaft von der Nothilfe abhängig und gravierenden rechtlichen Einschränkungen unterworfen wäre, sei indes auch hier seine therapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung nicht sichergestellt. Zudem würde der Beschwerdeführer genau in jene Wohn- und Lebensverhältnisse zurückkehren, in denen er schwer straffällig geworden sei. Damit präsentierten sich die Gefahren einer Selbst- und einer Fremdgefährdung im Heimatland und in der Schweiz gleich. Unter Berücksichtigung der legitimen Sicherheitsinteressen der hiesigen Wohnbevölkerung rechtfertige sich der Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung nicht.

Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung sei schliesslich so früh angeordnet worden, zu einem Zeitpunkt, in welchem namentlich noch gar nicht feststehe, wann eine bedingte oder endgültige Entlassung aus dem Massnahmen- oder Strafvollzug erfolgen werde, weil der Beschwerdeführer mit seinem Aufschubgesuch das vorliegende Verfahren ausgelöst habe. Das Aufschubgesuch sei verfrüht gestellt worden.

1.3. Demgegenüber führt der Beschwerdeführer aus, dass sich die Sachlage wesentlich anders präsentiere als noch im Zeitpunkt des Sachurteils. Die paranoide Schizophrenie, an der er leide und aufgrund derer auch die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet worden sei, habe zwar dank der Etablierung einer stabilen Medikamentencompliance zwischenzeitlich stabilisiert werden können. Die Medikation sei indes ab Juni 2023 zur Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung auf in Somalia verfügbare Medikamente umgestellt worden. Wie dem Zwischenbericht der PDAG vom 12. Oktober 2023 zu entnehmen sei, habe diese Umstellung abgebrochen werden müssen, nachdem sich beim Beschwerdeführer ab August/September 2023 produktiv-psychotische Symptome gezeigt hatten, namentlich in Form von psychogenem Erbrechen und drängenden Suizidgedanken. Beim Vollzug der Landesverweisung würde sich nach Einschätzung der behandelnden Ärzte der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rasch und schwerwiegend verschlechtern, insoweit, als dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität und/oder massivem bis lebensbedrohlichem Gewichtsverlust als Folge des psychogenen Erbrechens zu rechnen sei. Damit würde ein Vollzug der Landesverweisung die Garantien von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verletzen.

Was den Zeitpunkt der Anordnung des Vollzugs der Landesverweisung anbelange, so sei dieser mit Blick auf Art. 66c StGB verfrüht erfolgt. Ihm könne das Stellen des Aufschubgesuchs indes nicht als verfrüht vorgeworfen werden. Nachdem die Vorinstanz ihn zur Geltendmachung von Auf-

schubgründen aufgefordert habe, habe er diese vorbringen müssen, andernfalls er später ein Nichteintreten riskiert hätte.

2.

2.1. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB ist der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB aufzuschieben, wenn die betroffene Person ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (vgl. zum zwingenden Charakter des Aufschubs bei erfüllten Voraussetzungen trotz "Kann"-Wortlaut Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020, Erw. 2.1.2 sowie MATTHIAS ZURBRÜGG/CONSTANTIN HRUSCHKA, in: MARCEL ALEXAN-DER NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Band 1, 4. Aufl. 2019 [BSK StGB], N. 5 zu Art. 66d StGB).

Als weiteren Aufschubgrund sieht Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts vor und hat damit namentlich das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Visier, welches in Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie Art. 3 FoK verankert ist. Das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot gilt absolut und verhindert unabhängig vom ausländerrechtlichen Status, von begangenen Straftaten oder vom Gefährdungspotential der betroffenen Person eine Ausschaffung (FANNY DE WECK, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 66d StGB; STEPHAN SCHLEGEL, in: WOLFGANG WOHLERS/GUNHILD GODENZI/STEPHAN SCHLEGEL [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020 [Kommentar StGB], N. 3 zu Art. 66d StGB; BGE 149 IV 231, Erw. 2.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024, Erw. 1.3.7.1; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024, Erw. 1.4.4; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024, Erw. 1.8.1, je mit Hinweisen).

Die in Art. 66d Abs. 1 StGB genannten Aufschubgründe führen – soweit sie als erfüllt zu erachten sind – zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung.

2.2. In Art. 66d Abs. 1 StGB nicht explizit aufgeführt ist die Unmöglichkeit des Vollzugs, worunter namentlich technische Hindernisse verstanden werden, wie bspw. die Weigerung der Heimatbehörde, für die betroffene Person Reisepapiere auszustellen. Die Nennung ist denn auch entbehrlich, ist der

Aufschub des Vollzugs doch gezwungenermassen logische Konsequenz der Unmöglichkeit (DE WECK, a.a.O., N. 4 zu Art. 66d StGB).

Ebenfalls nicht genannt wird der – aus dem Ausländerrecht bekannte – Aufschubgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs wegen (Bürger-)Kriegs oder einer medizinischen Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Begründet wird dies damit, dass der Vollzug der Landesverweisung auch dann aufgeschoben werden muss, wenn im betroffenen Staat Umstände wie Krieg, Bürgerkrieg oder medizinische Notlagen für das Entstehen schwerwiegender und lebensbedrohender Situationen kausal sind, sodass darin ausnahmsweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung) zu erblicken ist, ohne dass der Begriff "Unzumutbarkeit" genannt werden müsste (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, S. 6035; vgl. auch DE WECK, a.a.O., N. 5 zu Art. 66d StGB und SCHLEGEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 66d StGB). Daraus folgt denn auch, dass beim Entscheid über den Vollzug einer Landesverweisung über den Wortlaut von Art. 25 Abs. 3 BV hinausgehende Schranken berücksichtigt werden müssen und es folglich zu einem Aufschub kommen kann, wenn der Vollzug aus menschenrechtlicher Perspektive im konkreten Einzelfall zu einer qualifizierten Unverhältnismässigkeit führen würde (STEPHAN BREITENMOSER, in: BERNHARD EHRENZELLER/PATRICIA EGLI/PETER HETTICH/PETER HONGLER/BENJAMIN SCHINDLER/STEFAN G. SCHMID/RAINER J. SCHWEIZER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Art. 1 – 72, 4. Aufl. 2023 [Kommentar BV], N. 41 zu Art. 25 BV).

2.3. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Umstände die Vollzugsbehörde (noch) prüfen muss, wenn gegen den Vollzug einer rechtskräftig angeordneten Landesverweisung der Rechtsmittelweg beschritten wird. Hierzu hat das Bundesgericht folgende Grundsätze etabliert:

Vollzugshindernisse, die sich aus der Flüchtlingseigenschaft ergeben oder aber eine andere Garantie des zwingenden Völkerrechts beschlagen, sind bereits im Rahmen der bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung vorzunehmenden Prüfung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt bzw. der daran anschliessenden Interessenabwägung (Art. 66a Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen. Denn obwohl das Gesetz sowohl das flüchtlingsrechtliche als auch das allgemein gültige menschenrechtliche Rückschiebungsverbot erst in Art. 66d StGB aufgreift, erfasst bereits die Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls bzw. die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB sämtliche wesentlichen Aspekte und damit auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland. Selbstredend ist diese Prüfung der rechtlichen Durchführbarkeit der Landesverweisung durch das Sachgericht auf die Verhältnisse beschränkt, wie sie im Zeitpunkt des Sachurteils definitiv bestimmbar sind. Darüber hinaus ist den flüchtlingsrechtlichen und/oder übrigen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Vollzugsebene Rechnung zu tragen. Entsprechend obliegt der Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt neben der Prüfung der tatsächlichen Vollstreckbarkeit auch jene der aktuellen Durchführbarkeit der Landesverweisung in rechtlicher Hinsicht (zum Ganzen: BGE 147 IV 453, Erw. 1.4.5 ff. = Pra 2022 Nr. 36, und Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, Erw. 2.1.2). Dies – wie gesehen – allerdings nur so weit, als die Umstände, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, nicht oder erst als Prognose in den Sachentscheid eingeflossen sind (BGE 147 IV 453, Erw. 1.4.6 = Pra 2022 Nr. 36; Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, Erw. 2.1.2). Haben sich die vom Strafgericht berücksichtigten Verhältnisse in der Zeit zwischen der rechtskräftigen Anordnung der Landesverweisung und dem Vollzug derselben massgeblich verändert, entbindet eine vormals im Lichte von Art. 66a Abs. 2 StGB vorgenommene Prüfung die Vollzugsbehörde denn auch nicht davon, zu berücksichtigen, dass eine Rückschaffung der betroffenen Person bspw. aus gesundheitlichen Gründen gegenwärtig unzumutbar ist (BGE 147 IV 453, Erw. 1.4.7 = Pra 2022 Nr. 36).

3.

3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB) mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers keine Anwendung findet. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist dagegen, ob dem Vollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten obligatorischen Landesverweisung allenfalls andere zwingende völkerrechtliche Verpflichtungen (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB) entgegenstehen.

3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Art. 3 Ziff. 1 FoK zufolge darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Art. 3 EMRK regelt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.

Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist unter Beachtung der Gesamtumstände des

Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird ("substantial grounds […] for believing that the person in question, if expelled, would face a real risk […]"; vgl. Urteile des EGMR Nr. 16744/14 in Sachen X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, § 60 f.; Nr. 43611/11 in Sachen F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, § 110 und § 113; Urteil des Bundesgerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023, Erw. 2.3.7 m.w.H.). Macht eine betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es, das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455, Erw. 9.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023, Erw. 3.2.3). Die Wegweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar, gelten doch in Zusammenhang mit dieser Norm restriktive Kriterien und wird sie nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen verletzt. Ein solch aussergewöhnlicher Fall liegt dann vor, wenn für die betroffene Person im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Nr. 41738/10 in Sachen Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, § 183; BGE 146 IV 297, Erw. 2.2.3, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2024 vom 11. September 2024, Erw. 2.2.3, mit zahlreichen Hinweisen).

3.2.1.2. Aus Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK ergeben sich nicht nur inhaltliche, sondern auch verfahrensrechtliche Pflichten: Hat die betroffene Person die ernsthafte Gefahr, wegen gesundheitlicher Probleme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, hinreichend konkretisiert ("real risk"), sind alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen, dass sich im Zusammenhang mit ihrer Verbringung in den Heimatstaat die drohende Gefahr realisiert. Bei der Prüfung, ob und welches Risiko medizinisch besteht, sind allgemeine Berichte, etwa solche der Weltgesundheitsorganisation (WHO), sowie die konkrete medizinische Diagnose im Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei muss von Fall zu Fall abgeschätzt werden, wie sich der Gesundheitszustand nach der Rückschiebung entwickeln dürfte. Es geht dabei weder darum, dass der gleiche Behandlungsstandard im Zielstaat garantiert wird wie im Staat, der zu verlassen ist, noch dass aus Art. 3 EMRK ein Recht auf eine spezifische Behandlung abgeleitet wird, welche auch dem Rest der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht. Die Behörden haben aber zu prüfen, inwieweit die betroffene Person einen wirksamen Zugang zur notwendigen Behandlung im Zielstaat hat. Bei fortbestehenden ernsthaften Zweifeln sind gegebenenfalls – als Voraussetzung der Rückschiebung – Garantien vom Zielstaat bezüglich des Zugangs zu einer angemessenen medizinischen Versorgung einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2020 vom 9. August 2021, Erw. 3.2 m.w.H.).

3.2.2. In seinem Bericht vom 25. August 2023 führt das SEM in Bezug auf das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot aus, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Somalia den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nicht als unzulässig erscheinen lasse, sei doch gemäss Bundesverwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt auszugehen, die als dermassen intensiv einzustufen wäre, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK resultierte. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sprächen nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK. Zwar könne eine paranoide Schizophrenie eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, führe aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Eine solche lebensbedrohliche medizinische Notlage ergebe sich auch aus den zur Verfügung stehenden Akten nicht, bestünden doch darin keine Hinweise darauf, dass die zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers ein intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung seiner Lebenserwartung oder seinen Tod zur Folge hätte (MI-act. 479 ff.).

3.2.3. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. Oktober 2023 vor, dass Abklärungen der ihn behandelnden Ärzteschaft und des SEM ergeben hätten, dass das Medikament Abilify Maintena®, welches zu einer Stabilisierung seines Gesundheitszustands geführt habe, in Somalia nicht verfügbar sei. Zur Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung sei seine Medikation deshalb ab Juni 2023 auf in Somalia verfügbare Mittel umgestellt worden. Dies habe dazu geführt, dass sich sein Gesundheitszustand rasch und schwerwiegend verschlechtert habe, hätten sich bei ihm doch ab August/September 2023 produktiv-psychotische Symptome in Form von optischen und akustischen Halluzinationen, Depersonalisationserleben, psychogenem Erbrechen und erneut drängenden Suizidgedanken gezeigt. Gemäss ärztlicher Einschätzung seien die in Somalia verfügbaren Medikamente beim Beschwerdeführer nicht wirksam. Der Vollzug der Landesverweisung würde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führen, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität und/oder massivem bis lebensbedrohlichem Gewichtsverlust als Folge des psychogenen Erbrechens einhergehen würde (act. 15).

3.2.3.1. Dem an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers adressierten Zwischenbericht der PDAG vom 12. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer am 18. Mai 2021 mit Blick auf den Tatzeitpunkt gutachterlich eine paranoide Schizophrenie (IDC-10 F20.0), ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (IDC-10 F10.1) und eine leichte bis mittelgradige Alkoholintoxikation (ICD-10 F10.0) diagnostiziert wurden. Nachdem der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2021 in die Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG eingetreten sei, sei die damals eingestellte antipsychotische Medikation mit Zyprexa® (Wirkstoff Olanzapin) und Sequase® (Wirkstoff Quetiapin, in der verabreichten Dosis schlafanstossend wirkend) des Beschwerdeführers aufgrund fortbestehenden hohen Leidensdrucks, Hoffnungs- und Perspektivenlosigkeit sowie anhaltender latenter Suizidgedanken auf Zyprexa® und Abilify Maintena® Depot (Wirkstoff Aripaprazol) umgestellt worden. Damit habe eine weitgehende Symptomremission bezüglich der produktiv-psychotischen Symptome erreicht werden können. Durch die psychopathologische Verbesserung habe der Beschwerdeführer Hoffnung geschöpft und die latent vorhandene Suizidalität habe, auch durch den ihn stützenden intensivierten Kontakt zur Familie via Videotelefonie, abgenommen. Mit einem Kulturvermittler habe eine Vertiefung der störungsspezifischen und deliktpräventiven Therapie erfolgen können. Der Beschwerdeführer habe eine intrinsische Motivation generieren können, zukünftig auf Alkoholkonsum zu verzichten, und habe ein Verständnis für die Krankheit und seine (medikamentöse) Behandlungsbedürftigkeit entwickelt, was zu einer hoffnungsvollen Betrachtung seiner Zukunft in Somalia und einem engagierten Erarbeiten von Optionen bezüglich der dortigen Lebensgestaltung durch den Beschwerdeführer geführt habe. Einzig im Rahmen der vermehrten psychosozialen Belastung durch das Berufungsverfahren im Dezember 2022 sei es vorübergehend nochmals zu Lebensüberdruss und vermehrter psychopathologischer Instabilität gekommen. Der Beschwerdeführer habe an drängenden Suizidgedanken gelitten und durch psychogenes Erbrechen 23 Kilogramm Körpergewicht verloren. Mit der Verabreichung von niedrig dosiertem Haldol® (Wirkstoff Haloperidol) habe aber eine rasche Verbesserung sowohl der psychischen als auch der somatischen Situation und erneute Symptomremission erreicht werden können (act. 22 f.)

Zur Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung und um ein Bild zu erhalten über noch notwendige Abklärungen und zu ergreifende Massnahmen, sei dem SEM im März 2023 über die Strafvollzugsbehörden ein Fragenkatalog bezüglich der medizinischen und sozialen Situation in Somalia zugestellt worden. Gemäss der Antwort des SEM sei Abilify Maintena® Depot in Somalia nicht verfügbar. Verfügbar seien Zyprexa®, Haldol® und Risperdal®. Aufgrund dieser Information sei ein Behandlungsplan erarbeitet worden mit dem Ziel, den Beschwerdeführer ab Juni 2023 auf die in Somalia verfügbaren Medikamente einzustellen. Da bereits bekannt gewesen sei, dass Zyprexa® als Monotherapie beim Beschwerdeführer nicht ausreichend wirksam sei, seien Zyprexa® und Abilify Maintena® Depot durch Risperdal® ersetzt worden. Auch ein Ausschleichen des Haldols® sei geplant gewesen, um den Beschwerdeführer aufgrund geringer finanzieller Mittel mit so wenig Medikation wie möglich nach Somalia entlassen zu können. Vor vollständiger Umstellung der Medikation seien im August/September 2023 produktiv-psychotische Symptome wie insbesondere psychogenes Erbrechen und drängende Suizidgedanken festgestellt worden. Aufgrund der psychotischen Dekompensation unter Risperdal® in maximaler Dosierung und unter gleichzeitiger Augmentation mit Haldol® habe sich gezeigt, dass Risperdal® beim Beschwerdeführer keine wirksame Behandlungsoption darstelle. Es sei daraufhin, um alle landesverweisungsbedingten Therapie-Optionen auszuschöpfen, ein Versuch unternommen worden, Haldol® als Monotherapie in einem hohen Dosisbereich zu steigern. Der Beschwerdeführer habe aber auch unter einer Dosierung von 20 mg Haldol® täglich produktiv-psychotische Symptome und Negativsymptome in Form von namentlich latenter Suizidalität im Sinne von Lebensüberdruss gezeigt. Es habe sich entsprechend auch diese Behandlungsoption als unzureichend wirksam und ungeeignet für den Beschwerdeführer erwiesen. Es werde nun eine Reetablierung der vorbestehenden Medikation (Abilify Maintena® Depotspritze, Haldol® in Tropfenform und Olanzaptin Mepha® in Tablettenform) oder eine Umstellung auf Clozapin (Clopin Eco®) diskutiert.

Zusammenfassend sei beim Beschwerdeführer keines der im Zielland verfügbaren Medikamente wirksam, was in einem Dilemma resultiere: Eine erfolgreiche Senkung des mit der schizophrenen Erkrankung verbundenen Rückfallrisikos für erneute Straftaten sei während der Behandlung möglich gewesen, aber nur mit einer Medikation, die in Somalia nicht verfügbar sei. Demgegenüber sei aufgrund der Unwirksamkeit der dort verfügbaren Medikamente bei einer Ausschaffung des Beschwerdeführers mit einer raschen und schwerwiegenden Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands zu rechnen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität und/oder massivem bis lebensbedrohlichen Gewichtsverlust als Folge des psychogenen Erbrechens sowie mit einem raschen Anstieg des Risikos für erneute Straftaten in einem hohen Bereich einhergehen werde (act. 22-25).

3.2.3.2. Im Therapieverlaufsbericht vom 30. September 2024 bestätigten die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte zu Handen des Verwaltungsgerichts ihren Zwischenbericht vom 12. Oktober 2023. Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2023 auf den Wirkstoff Colzapin eingestellt worden sei, was seine Psychopathologie günstig beeinflusst habe.

Es sei beim Beschwerdeführer von einer überdauernd reduzierten Stresstoleranz sowie einem eingeschränkten Funktionsniveau auszugehen und er werde ein Leben lang auf eine suffiziente antipsychotische Medikation angewiesen sein. Bei Wegfall der Medikation würde es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten psychotischen Exazerbation mit damit einhergehendem deutlich erhöhtem Risiko für akute selbst- sowie fremdgefährdende Verhaltensweisen kommen. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sei klar zu sagen, dass der Beschwerdeführer auf die aktuelle Medikation mittels 150 g Clopin Eco® (Wirkstoff Clozapin) angewiesen sei.

Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia sei nicht davon auszugehen, dass er eine seinem reduzierten Leistungsniveau entsprechende Arbeit finden werde, was in eine Überforderung münden würde, die wiederum sehr wahrscheinlich zu einer psychotischen Exazerbation, einhergehend mit einem deutlich erhöhten Risiko für akute Selbstund Fremdgefährdung führen würde. Da die in Somalia verfügbaren Medikamente beim Beschwerdeführer nicht wirksam seien, sei entsprechend im Falle einer Ausschaffung nach wie vor mit einer raschen und schwerwiegenden Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes zu rechnen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität und/oder massivem bis lebensbedrohlichem Gewichtsverlust als Folge des psychogenen Erbrechens einhergehen werde (act. 54 ff.).

3.2.3.3. Der Fragebogen, den die behandelnden Ärzte ihren Berichten zufolge zwecks Abklärung der sozialen und medizinischen Situation in Somalia über das AJV dem SEM haben zukommen lassen, findet sich in den Akten des AJV (AJV-act. 10 051 ff.). Er wurde zwar ursprünglich dem SEM zugestellt (AJV-act. 10 055), dieses verwies für Abklärung dieser Art aber an die Internationale Organisation für Migration (IOM) in Bern (AJV-act. 10 054). Die Antwort des IOM per E-Mail ging am 6. Februar 2023 beim AJV ein (AJV-act. 10 051 f.). Sie bestätigt die ärztlichen Ausführungen, dass Abilify Maintena® und Risperdal Consta® in Somalia nicht verfügbar sind, alternativ aber Risperidone® 2 mg und Olanzapine® 10 mg (AJV-act. 10 051). Haldol® ist offenbar grundsätzlich weltweit verfügbar (AJV-act. 10 060 ff.). Die vom Beschwerdeführer und den behandelnden Ärzten geschilderte Wirkung der Medikationsumstellung ab Juni 2023 ergibt sich ferner aus einer E-Mail der behandelnden Psychologin an das AJV, datierend vom 19. September 2023 (AJV-act. 10 068 f.).

3.3. 3.3.1. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vollzugshindernis einer raschen und schwerwiegenden Verschlechterung seines Gesundheitszu-

stands, welche im Falle des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung nach Somalia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Selbstgefährdung durch Suizidalität und/oder massivem bis lebensbedrohlichem Gewichtsverlust einhergehen würde, basiert auf den mit der Medikamentenumstellung von Juni bis Oktober 2023 gemachten Erfahrungen und der fachärztlichen Einschätzung von diesem Zeitraum an bis dato (siehe vorne Erw. II/3.2.3.1 f.) Es handelt sich damit um Umstände, die im Zeitpunkt der Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit der obligatorischen Landesverweisung durch das Obergericht am 12. September 2022 noch nicht bekannt gewesen sind. Vielmehr haben sich seit diesem Urteil die Verhältnisse massgeblich verändert. Damit sind die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die veränderten Umstände für die Prüfung, ob aktuell ein Vollzugshindernis besteht, vollumfänglich zu berücksichtigen (siehe vorne Erw. II/2.1.3).

3.3.2. Entsprechend ärztlicher Einschätzung besteht beim Beschwerdeführer im Fall des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung die konkrete Gefahr, dass sich dessen Gesundheitszustand aufgrund fehlenden Zugangs zur erforderlichen Medikation rasch und ernsthaft verschlechtert, dahingehend, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität und/oder massivem bis lebensbedrohlichem Gewichtsverlust als Folge des psychogenen Erbrechens zur rechnen ist. Die Folgen eines kompletten Wegfalls der Medikation sind ähnlich: Ein solcher führt zu einem erhöhten Risiko für namentlich selbstgefährdende Verhaltensweisen und bei einer "anhaltend insuffizienten Medikation" ist mit deutlichem bis lebensbedrohlichem Gewichtsverlust durch psychogenes Erbrechen zu rechnen (act. 58; AJV act. 06 065).

Dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet, ist gutachterlich erstellt (AJV-act. 07 001 ff, insbesondere 07 037 ff.). Die mehrfach geäusserte ärztliche Einschätzung, dass er aufgrund dieser Erkrankung lebenslang auf eine suffiziente medikamentöse Therapie angewiesen ist, ist ebenso aktenkundig (act. 58) wie, welche Antipsychotika nach Rückmeldung der IOM in Somalia verfügbar sind (siehe vorne Erw. II/3.2.3.3) und dass bei entsprechender Umstellung der Medikation des Beschwerdeführers bei diesem produktiv-psychotische Symptome wie insbesondere psychogenes Erbrechen und drängende Suizidgedanken auftreten (siehe vorne Erw. II/3.2.3).

Damit hat der Beschwerdeführer die Gefahr, bei Vollzug der obligatorischen Landesverweisung einer Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, im Sinne der Rechtsprechung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht (siehe vorne Erw. II/3.2.1.1).

3.3.3. Wie bereits mehrfach dargelegt, ist der Beschwerdeführer dringend auf Medikamente angewiesen, die in Somalia nicht verfügbar sind. Die Wirkung einer fehlenden oder falschen Medikation ist erstellt: Sie liegt in einer raschen und schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, welche aufgrund ihrer Ausgestaltung (Suizidalität und/oder massiver bis lebensbedrohlicher Gewichtsverlust) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Verringerung dessen Lebenserwartung nach sich zieht.

Unter diesen Voraussetzungen verletzt der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung Art. 3 EMRK. Jedenfalls ist bei unveränderten Verhältnissen und solange die Vollzugsbehörden nicht konkret aufzeigen können, dass der Beschwerdeführer in Somalia die für ihn notwendige Medikamente erhält, sei es auf dem freien Markt oder über einen Klinik-Klinik-Austausch, nicht ersichtlich, wie das Risiko einer Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK verhindert werden könnte. Auf die Einholung einer Garantie von Somalia bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zu notwendigen Behandlungen kann verzichtet werden, da erstellt ist, dass die für den Beschwerdeführer notwendige Behandlung (bzw. Medikation) in Somalia gar nicht existiert. Auch das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers vermag das mit der fehlenden Medikation einhergehende Risiko nicht zu verhindern.

3.3.4. Damit ist das Risiko, dass der Beschwerdeführer bei Vollzug der obligatorischen Landesverweisung in Somalia einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht (siehe vorne Erw. II/ 3.2.1.1 i.V.m. Erw. II/3.3.2). Es erweist sich der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung bei dieser Ausgangslage als völker- und verfassungsrechtlich unzulässig; der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung stellt in diesem Fall selbst eine unmenschliche Behandlung dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020, Erw. 5.5.1).

Die Vorinstanz anerkennt dies zwar implizit, erachtet den Aufschub der Landesverweisung angesichts der tangierten "legitimen Sicherheitsinteressen der hiesigen Wohnbevölkerung" aber "als nicht gerechtfertigt". Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr verstösst eine solche Interessenabwägung gegen zwingendes Völkerrecht. Von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II und Art. 3 FoK darf nicht abgewichen werden, weder in gegenseitigem Einverständnis noch unter Berücksichtigung der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials der betroffenen Person (siehe dazu vorne Erw. II/2.1).

3.4. Zusammenfassend würde der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung des Beschwerdeführers das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot und damit zwingendes Völkerrecht verletzen. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung des Beschwerdeführers ist somit unzulässig und deshalb nach Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB aufzuschieben.

4.

Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung verfrüht angeordnet worden ist: Angesichts der laufenden Massnahme nach Art. 59 StGB ist der Vollzug der Landesverweisung aktuell durch die strafrechtliche Massnahme aufgeschoben (Art. 66c Abs. 2 StGB). Damit hat grundsätzlich keine Notwendigkeit bestanden, den Vollzug anzuordnen. Dies umso weniger, als die Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB ohne zeitliche Limitierung verlängert werden kann, womit ihr Ende und damit auch der Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung (noch) nicht absehbar ist. Entsprechend können, analog zur Rechtsprechung zur Anordnung des obligatorischen Landesverweises bei noch zu vollziehenden Strafen oder Massnahmen, die Vollzugshindernisse noch nicht abschliessend geprüft werden.

Da die Vorinstanz die Vollzugsverfügung aber in Aussicht gestellt und den Beschwerdeführer aufgefordert hat, allfällige Vollzugshindernisse geltend zu machen, war dieser – auch diesbezüglich ist ihm recht zu geben – zu deren Geltendmachung verpflichtet und musste den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung beantragen. Hätte er dies nicht getan, hätte er tatsächlich riskiert, dass er zu einem späteren Zeitpunkt (nach bedingter oder definitiver Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug) mit den entsprechenden Vorbringen nicht mehr gehört und dass auf ein ergriffenes Rechtsmittel mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2022 vom 22. März 2023, Erw. 1.2.3, m.w.H.; BGE 147 IV 453, Erw. 1.4.6).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.

III.

1.

Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

2.

Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch will-

kürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

3.

3.1. Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Es handelt sich vorliegend um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen der Anwältin einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

3.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 14. November 2024 eine Kostennote im Betrag von Fr. 3'366.00 ein, wobei weder Auslagen noch Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurden. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 15.3 Stunden ist nicht zu beanstanden.

3.3. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist allerdings nicht als selbständige Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei tätig, sondern angestellt bei der AsyLex, Zürich, einem Verein, welcher einer gemeinnützen Organisation gleichkommt. Als Angestellte eines solchen Vereins ist ihr Honorar praxisgemäss um rund einen Drittel zu kürzen bzw. der übliche Stundenansatz von Fr. 220.00 auf Fr. 150.00 (zuzüglich MwSt.) festzusetzen. Bei einem geltend gemachten Aufwand von 15.3 Stunden ergibt dies ein Honorar von aufgerundet Fr. 2'300.00.

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 20. September 2023 aufgehoben und der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung des Beschwerdeführers wird aufgeschoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht gehen zu Lasten des Kantons.

3.

Das Amt für Migration und Integration wird angewiesen, dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'300.00 zu ersetzen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) die Oberstaatsanwaltschaft (mit Rückschein)

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 6. Dezember 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger Roder