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Entscheid

WBE.2023.358

WBE.2023.358 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2024-08-27

27. August 2024Deutsch18 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.358 / jg / jb (DVIRD.23.76) Art. 116 Urteil vom 27. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiber Gattlen Beschwerde- A._____ führer vertreten...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2023.358 / jg / jb (DVIRD.23.76) Art. 116

Urteil vom 27. August 2024

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiber Gattlen

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Willy Bolliger, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5400 Baden

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 29. August 2023

Sachverhalt

A.

1.

A._____, geboren am tt.mm. 1979, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am tt.mm. 1999. Ihm gegenüber wurden bisher die folgenden Administrativmassnahmen ausgesprochen:

18.03.2004 Entzug 2 Monate (Fahren in angetrunkenem Zustand [FiaZ], mind. 1.18 g/kg)

25.01.2007 Entzug 14 Monate, Anordnung Verkehrsunterricht (FiaZ, mind. 1.42 g/kg [schwere Widerhandlung])

21.02.2014 vorsorglicher Sicherungsentzug bis zur Abklärung von Ausschlussgründen, Anordnung verkehrspsychiatrische Begutachtung (FiaZ begangen am 30. Januar 2014, mind.

1.10 g/kg)

12.05.2014 Wiedererteilung des Führerausweises unter der Auflage "0.0 Promille eine angemessene Zeit vor, sowie während dem Führen von Motorfahrzeugen"

14.08.2014 Entzug des Führerausweises 4 Monate (betr. Vorfall vom 30. Januar 2014).

2.

Nachdem bei A._____ bei einer Alkoholmessung anlässlich einer stehenden Verkehrskontrolle vom 7. Dezember 2022 ein Wert von

0.28 mg/l festgestellt worden war, ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) ihm gegenüber mit Verfügung vom 6. Juni 2023 gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) eine verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung an. Auf einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises wurde verzichtet, da sich dieser insgesamt als unverhältnismässig erweise.

B.

1.

Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 6. Juni 2023 liess A._____ am 11. Juli 2023 beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1.

Es sei die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom

06.06.2023 […] vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei von der Erstellung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung betr. Suchterkrankung abzusehen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.

Am 29. August 2023 entschied das DVI Folgendes:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

[…]

3.

Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.− sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 147.40, zusammen Fr. 1'147.40 zu bezahlen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C.

1.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 liess A._____ gegen den ihm am 23. September 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1.

Es sei die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom

06.06.2023 […] sowie der Entscheid des DVI, GS, vom 29.08.2023 (in motivierter Fassung) […] vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei von der Erstellung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung betr. Suchterkrankung i.S. des Beschwerdeführers abzusehen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.

Am 14. November 2023 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.

Mit Eingabe vom 22. November 2023 reichte das Strassenverkehrsamt den angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen ein, verzichtete auf die Erstattung einer Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.

2.

Angefochten ist ein Entscheid über die Anordnung einer Fahreignungsbegutachtung, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst. Damit handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dieser ist rechtsprechungsgemäss selbständig anfechtbar (vgl. statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.212 vom 18. August 2023, Erw. I/2 mit Hinweis; BGE 147 II 44, Erw. 1.1 mit Hinweisen).

3.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.

4.

Ist der (vorsorgliche) Entzug eines Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). Da auch die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung (bloss) einen Schritt im Verfahren betreffend Entzug bzw. Wiedererteilung von Lernfahr- oder Führerausweisen darstellt, erstreckt sich diese Befugnis auch auf Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Fahreignungsabklärung.

5.

In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen und sinngemäss vor, die Verfügung vom 12. Mai 2014 sei durch die Verfügung

vom 14. August 2014 ersetzt worden. Die einzig relevante Verfügung sei jene vom 14. August 2014 und dort stehe nichts von einer Auflage betreffend 0.0 Promille (Beschwerde, S. 12 f.).

Mit dieser Auffassung wird in der Beschwerdeschrift Folgendes verkannt: In der Verfügung vom 12. Mai 2014 wurde zum einen die Auflage der Einhaltung von 0.0 Promille angeordnet, zum anderen aber explizit darauf hingewiesen, dass über eine "erzieherische Massnahme" für den Vorfall vom 30. Januar 2014 in einem separaten Verfahren entschieden werde. In der Folge erliess das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 14. August 2014, wonach dem Beschwerdeführer der Führerausweis für vier Monate entzogen werde. Es handelte sich bei den beiden Entscheiden entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keineswegs um eine "Zwischen-" und um eine "Schlussverfügung", sondern um in voneinander unabhängigen Verfahren ergangene Verfügungen mit unterschiedlichem Inhalt und jeweils eigener Rechtsmittelbelehrung. Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und sind daher nicht mehr zu überprüfen. Davon ist auch nicht etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes abzuweichen; der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, weshalb sein Vertrauen in die von ihm behauptete damalige telefonische Auskunft zu schützen wäre (Beschwerde, S. 9; vgl. zum Vertrauensschutz etwa: Urteil des Bundesgerichts 1C_78/2023 vom 30. Oktober 2023, Erw. 4.2, mit Hinweisen).

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Auflage mit der Verfügung vom 12. Mai 2014 nur für eine angemessene Zeit angeordnet worden sei, geht fehl (Beschwerde, S. 9). So bezieht sich die Formulierung "angemessene Zeit" in der Verfügung offensichtlich nicht auf die Dauer der Geltung der Auflage, sondern darauf, dass der Beschwerdeführer eine angemessene Zeit vor, sowie während des Führens von Motorfahrzeugen

0.0 Promille Alkohol aufweisen musste.

II.

1.

1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/2):

Gestützt auf ein medizinisches Kurzgutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Mai 2014 der Führerausweis unter der Auflage "0.0 Promille eine angemessene Zeit vor, sowie während des Führens von Motorfahrzeugen" wieder erteilt. Die Aufhebung dieser Auflage wurde frühestens nach zwei Jahren und nur nach einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung in Aussicht gestellt. – Am 7. Dezember 2022, 07:55 Uhr, wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer stehenden Verkehrskontrolle durch die Kantonspolizei Aargau angehalten. Dabei wurden zwei Alkoholmessungen mit dem Testgerät durchgeführt, welche die Werte

0.28 mg/l und 0.29 mg/l ergaben. Der Beschwerdeführer anerkannte diese

Werte und verzichtete auf die Durchführung einer Blutprobe oder einer Atemalkoholprobe mit einem Messgerät. Eine ca. 40 Minuten später zur Berechnung der Dauer des Fahrverbots vorgenommene Alkoholmessung ergab einen Wert von 24 mg/l. Der Beschwerdeführer gab an, am 6. Dezember 2022 zwischen 20.00 und 23.59 Uhr drei bis vier Gläser Bier getrunken zu haben. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem (alkoholisiertem,

0.28 mg/l) Zustand zu einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt.

1.2. Soweit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich, wird dieser von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt vom Beschwerdeführer dem Grundsatz nach nicht bestritten. Allerdings ist nach dezidierter Auffassung des Beschwerdeführers von einem Atemalkoholwert von 0.24 mg/l auszugehen, da dieser Wert aus einer dritten Messung resultiert habe (Beschwerde, S. 10). Wie es sich damit verhält, kann unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen offen gelassen werden.

2.

2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 6. Juni 2023 angeordnete und mit Entscheid der Vorinstanz vom 29. August 2023 bestätigte Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung zwecks Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers.

2.2. Zur Begründung der Rechtmässigkeit der vom Strassenverkehrsamt angeordneten Massnahme hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zusammengefasst Folgendes fest:

Voraussetzung für die mit Verfügung vom 12. Mai 2014 angeordnete Auflage seien eine zweijährige Mindestdauer sowie eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung. Dieser verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung habe sich der Beschwerdeführer bis anhin nie unterzogen. Die verfügte Auflage sei nach wie vor gültig. Der Beschwerdeführer habe diese verletzt, selbst wenn davon ausgegangen würde, es hätte beim Ereignis vom 7. Dezember 2022 ein Atemalkoholwert von lediglich 0.24 mg/l vorgelegen. Angesichts der seit 2014 gutachterlich festgestellten und bis anhin nicht widerlegten Alkoholproblematik im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes bestünden aufgrund des neuerlichen Fahrens unter Alkoholeinfluss und der damit einhergehenden Verletzung der Auflage "kein Alkohol" wiederum Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken würden. Es sei insbesondere fraglich, ob er den Alkoholkonsum und das Führen eines Motorfahrzeugs ausreichend zu trennen vermöge. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung sei daher sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig. Nachdem zwischen der Anordnung der Auflage und Feststellung der Auflagenverletzung mehr als achteinhalb Jahre vergangen seien, könne nicht vom Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für den Strassenverkehr ausgegangen werden, welche gleichzeitig den vorsorglichen Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen erfordern würde.

2.3. Soweit ersichtlich, lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Auflage von 2014 sei längst "verjährt" (Beschwerdeschrift, S. 11 f.). Wenn man an das Bestehen einer solchen Auflage "glaube", so hätten, wenn schon, die Behörden den Beschwerdeführer Ende 2016 zu einer Kontrolluntersuchung aufbieten müssen. Dies hätten die Behörden jedoch unterlassen.

3.

3.1. Mit dem Begriff der Fahreignung umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d SVG).

3.2. Eine verkehrsmedizinische Abklärung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Nach dem am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG in der Fassung vom 15. Juni 2012 wird namentlich einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wer in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft ein Motorfahrzeug lenkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_500/2021 vom 18. August 2022, Erw. 3.2, mit Hinwiesen).

Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51] im Prinzip vorsorglich zu entziehen. Diesfalls steht die Fahreignung der betroffenen Person ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Von dieser Regel kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 1C_500/2021 18. August 2022, Erw. 3.3 und 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2, je mit Hinweisen). Wird ausnahmsweise auf den vorsorglichen Entzug verzichtet, ist für den Entscheid über die Begutachtung das nachmalige, namentlich automobilistische, Verhalten der betroffenen Person solange mit zu berücksichtigen, als eine vollständige Sachverhaltsprüfung vorzunehmen ist, also im Prinzip bis zu einem allfälligen verwaltungsgerichtlichen Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 1C_500/2021 vom 18. August 2022, Erw. 3.3).

4.

4.1. Aufgrund des Vorfalls vom 30. Januar 2014 (Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.10 g/kg anlässlich einer Verkehrskontrolle) musste sich der Beschwerdeführer einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung unterziehen. Im Kurzgutachten vom 15. April 2014 gelangte der Gutachter in seiner Beurteilung zum Schluss, dem Beschwerdeführer könne keine Alkoholabhängigkeit im Sinne der ICD-10 und der Jellinekschen Klassifikation nachgewiesen werden. Im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes liege jedoch klar eine Problematik vor. Der Beschwerdeführer sei nicht genügend in der Lage, den Konsum von Alkohol und den Strassenverkehr trennen zu können. Die bagatellisierende Haltung seinen Delikten gegenüber weise auf ein mangelndes Problembewusstsein in dieser Frage hin. Der Beschwerdeführer sei fahrtauglich unter der Auflage von 0.0 Promille am Steuer. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Fahreignung bejaht werden könne, falls eine Verletzung der Auflage eintrete, beantwortete der Gutachter wie folgt: Diesfalls empfehle er, den Führerausweis sofort zu entziehen und eine erneute verkehrspsychiatrische Begutachtung anzuordnen (Akten Strassenverkehrsamt, act. 31 f.).

4.2. Seit dem Vorfall vom 30. Januar 2014 hat sich der Beschwerdeführer soweit ersichtlich im Strassenverkehr nichts zuschulden kommen lassen bis zum Ereignis vom 7. Dezember 2022. Zudem ist bei gegebener Aktenlage davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach dem 7. Dezember 2022 im Strassenverkehr wieder wohl verhalten hat, was rechtsprechungsgemäss im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist (vorstehende Erw. 3.2).

4.3. Wie eingangs erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer 2004, 2007 und 2014 der Führerausweis jeweils aufgrund Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen. Der psychiatrische Gutachter verneinte 2014 das Vorliegen einer Sucht bzw. Alkoholabhängigkeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises erfolgte insbesondere unter der Auflage einer Fahrabstinenz, mithin einer eher niederschwelligen Massnahme. So wurde vom Beschwerdeführer nicht etwa verlangt, dass er während Monaten oder gar Jahren eine Alkoholabstinenz nachzuweisen hätte. Zudem wäre nach Ablauf von mindestens zwei Jahren lediglich eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung durchzuführen gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer während beinahe neun Jahren im Strassenverkehr nicht aufgefallen war, wurde bei ihm am 7. Dezember 2022 ein Atemalkoholwert von 28 mg/l und damit im knapp strafbaren Bereich festgestellt (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Februar 2023). Auch wenn dieser Vorfall nicht zu verharmlosen ist, erscheint es als isoliertes, nicht allzu schwerwiegendes Ereignis, das in Anbetracht der Gesamtumstände des vorliegenden Falles nicht geeignet ist, die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage zu stellen, zumal er sich – gemäss gegebener Aktenlage – seit dem Vorfall vom 7. Dezember 2022, d.h. seit mehr als eineinhalb Jahren weiterhin unauffällig im Strassenverkehr verhielt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass er über viele Jahre hinweg und auch nach dem fraglichen Vorfall in der Lage war, den Konsum von Alkohol und den Strassenverkehr genügend zu trennen und die konkreten Umstände noch nicht derartige Zweifel wecken, welche eine Überprüfung der Fahreignung mittels verkehrsmedizinischer Begutachtung erforderlich machen würden.

4.4. Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, ob die Alkoholabhängigkeit oder andere Süchte, welche die Fahreignung ausschliessen, tatsächlich behoben sind und die Fahrfähigkeit der betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 1C_600/2022 vom 8. September 2023, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs kann je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während 4-5 Jahren bedarf, und hat nicht beanstandet, die Wiedererteilung grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen, auch wenn kürzere Fristen üblich seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom 20. August 2020, Erw. 4.3, mit Hinweisen).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wäre vorliegend die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung gestützt auf eine Verletzung der im Jahr 2014 verfügten, für mindestens zwei Jahre geltenden, Auflage in zeitlicher Hinsicht nicht mehr mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu vereinbaren. Dafür spricht ferner die in Art. 23 Abs. 3 SVG erwähnte Geltungsdauer der Massnahmen von fünf Jahren, auch wenn die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass es eine Obliegenheit des Beschwerdeführers gewesen wäre, sich aktiv um die Aufhebung der Massnahme zu bemühen.

5.

Zusammenfassend kamen aufgrund des Vorfalls vom 7. Dezember 2022 zwar gewisse Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers auf, allerdings sind diese aufgrund der Gesamtumstände (insb. isoliertes, nicht allzu schwerwiegendes Ereignis; unauffälliges Verhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr während vieler Jahre) zu wenig deutlich, als dass sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung rechtfertigen würde. Es wäre zudem in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig, diese Massnahme aufgrund einer nicht allzu schwerwiegenden Verletzung der Auflage von 2014 im aktuellen Zeitpunkt anzuordnen.

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung sind somit nicht erfüllt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid vom 29. August 2023 – und damit gleichzeitig die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 6. Juni 2023 – ist aufzuheben.

III.

1.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich obsiegt, aber weder der Vorinstanz noch dem Strassenverkehrsamt schwerwiegende Verfahrensmängel oder Willkür in der Sache vorgeworfen werden können, gehen sowohl die vorinstanzlichen als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons.

2.

2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt.

Entsprechend dem Verfahrensausgang haben das DVI und das Strassenverkehrsamt aufgrund ihrer Parteistellung dem Beschwerdeführer gemäss § 33 Abs. 1 VRPG die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen. Das Strassenverkehrsamt hat dem Beschwerdeführer als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Partei zudem die Parteikosten des Verfahrens vor DVI zu ersetzen.

2.2. In Verwaltungsverfahren, die – wie hier – das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Partei-

entschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwalts je nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche bzw. vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 Anwaltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltstarif).

2.3. Im Administrativverfahren fand keine Verhandlung statt. Der Aufwand des Rechtsvertreters und die Komplexität der Materie sind als eher unterdurchschnittlich zu bezeichnen, ebenso die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer, zumal kein vorsorglicher Führerausweisentzug im Streit liegt. Daher rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) als angemessen.

2.4. Nachdem sich gemäss § 8 Abs. 1 Anwaltstarif die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand auf 50–100 % des nach den Regeln für das vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags beläuft und sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Oktober 2023 über weite Strecken deckt mit der Beschwerde an das DVI vom 11. Juli 2023, ist die Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 1'500.00 (inkl. MwSt.) festzusetzen.

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 29. August 2023 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 6. Juni 2023 aufgehoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3.

3.1. Das Strassenverkehrsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen.

3.2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Strassenverkehrsamt werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'500.00 je hälftig mit je Fr. 750.00 zu ersetzen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 27. August 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Schircks Gattlen