WBE.2023.359
WBE.2023.359 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-02-22
22. Februar 2024Deutsch33 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.359 / MW / wm (2023-001087) Art. 18 Urteil vom 22. Februar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Leibundgut Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ führerin gegen Vorinstanz Reg...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2023.359 / MW / wm (2023-001087) Art. 18
Urteil vom 22. Februar 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Leibundgut Gerichtsschreiber Wildi
Beschwerde- A._____ führerin
gegen
Vorinstanz Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Waldgrenzenplan
Entscheid des Regierungsrats vom 13. September 2023
Sachverhalt
A.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung Wald, legte vom 1. bis zum 30. September 2019 den für den Kanton Aargau festgelegten Waldgrenzenplan öffentlich auf. Während der öffentlichen Auflage erhob A._____, Miteigentümerin der in der Gemeinde Q._____ gelegenen Parzelle Nr. aaa, Einsprache. Am 3. Februar 2019 reichte die Einsprecherin die Unterschriften der weiteren Eigentümer der Parzelle Nr. aaa nach. Nach durchgeführter Einspracheverhandlung wies das BVU, Abteilung Wald, die Einsprache am 10. September 2020 ab.
B.
1.
Gegen den Entscheid vom 10. September 2020 erhob A._____ Beschwerde beim Regierungsrat (Verfahren SKRD.20.405). Am 4. Dezember 2020 reichte sie die Vollmachten der weiteren Eigentümer der Parzelle Nr. aaa nach. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 ersuchte das BVU, Abteilung Wald, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren. Am 4. Januar 2021 stimmte der Rechtsdienst des Regierungsrats – vorbehältlich allfälliger sofortiger sowie begründeter Einwände seitens der Beschwerdeführer – einer vorläufigen Sistierung des Beschwerdeverfahrens zu.
2.
2.1. Am 11. Februar 2021 führte das BVU, Abteilung Wald, einen Augenschein durch, unter Einbezug der Eigentümerschaft und des Nachführungsgeometers. Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 teilte das BVU, Abteilung Wald, den Beteiligten mit, den Waldgrenzenplan im Bereich der Parzelle Nr. aaa aufgrund der neu eingemessenen Waldgrenze wiedererwägungsweise anzupassen. Der entsprechend angepasste Waldgrenzenplan wurde vom 9. März bis 7. April 2021 erneut öffentlich aufgelegt. Während der öffentlichen Auflage erhob A._____ Einsprache für sich und die weiteren Eigentümer der Parzelle Nr. aaa. Sie beantragte, das sistierte Verfahren SKRD.20.405 sei wieder aufzunehmen und weiterzuführen, die von der Abteilung Wald getroffenen Anordnungen vom 24. Februar 2021 seien vollständig aufzuheben und die Waldgrenze sei gestützt auf die aktuelle Bestockung und den von der Natur vorgegebenen natürlichen Verlauf entlang der Höhenkote 535 zu belassen. Nach weiteren Eingaben/Stellungnahmen wies das BVU, Abteilung Wald, die erhobene Einsprache mit Entscheid vom 3. Mai 2021 ab.
2.2. Gegen den Entscheid vom 3. Mai 2021 erhob A._____ für sich und die weiteren Eigentümer Beschwerde beim Regierungsrat. Der Beschwerde wurde die Verfahrensnummer SKRD.21.238 zugewiesen.
3.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 vereinigte der instruierende Rechtsdienst des Regierungsrats die beiden Beschwerdeverfahren. Er hielt fest, die formelle Erledigung des sistierten Beschwerdeverfahrens SKRD.20.405 werde dementsprechend vorerst aufgeschoben; es sei vorgesehen, diese gemeinsam mit dem Entscheid im Beschwerdeverfahren SKRD.21.238 vorzunehmen. Nach weiteren Eingaben/Stellungnahmen fällte der Regierungsrat am 13. September 2023 schliesslich folgenden Entscheid:
1.
a) Auf die Beschwerde 1 vom 13. Oktober 2020 wird nicht eingetreten.
b) Die Beschwerde 2 vom 4. Juni 2021 wird abgewiesen.
2.
a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat betreffend die Beschwerde 1 gehen zulasten der Staatskasse.
b) Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat betreffend die Beschwerde 2, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 232.10, das heisst insgesamt Fr. 2'032.10, werden den Beschwerdeführenden A._____ und Mitbeteiligte (gemäss Anhang) unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Die auferlegten Verfahrenskosten werden mit dem von den Beschwerdeführenden bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Angesichts der Geringfügigkeit des noch geschuldeten Betrags erfolgt keine weitere Rechnungsstellung.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C.
1.
Gegen den am 21. September 2023 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhob A._____ am 20. Oktober 2023 (Postaufgabe: 21. Oktober 2021) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:
1.
Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-00187 vom 13. September 2023 sei vollumfänglich aufzuheben;
2.
Der Nichteintretens Beschluss auf die Beschwerde vom 13. Oktober 2020 sei aufzuheben und der Regierungsrat sei aufzufordern, die Beschwerde antragsgemäss zu behandeln;
3.
Es seien die vollständigen Akten, sowohl aus dem Projekt GISELAN als auch aus den beiden Beschwerdeverfahren SKRDRR.20.405 und SKRDRR.21.238 sowie die Akten aus dem Verfahren der steueramtlichen Schätzung (3-RV.2020.161) beizuziehen;
4.
Die Verfahrenskosten seien neu zu verlegen und den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
5.
Alles unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWSt zu Lasten der Abteilung Wald (BVU) bzw. der Staatskasse.
2.
Am 31. Oktober 2023 (Postaufgabe: 1. November 2023) teilte die Beschwerdeführerin zwei Korrekturen der Beschwerde mit.
3.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2023 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
4.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. Februar 2024 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch im vorliegenden Verfahren betreffend Festlegung des Waldareals. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats (§ 33a Abs. 5 des Waldgesetzes des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997 [AWaG; SAR 931.100], § 50 Abs. 1 lit. a VRPG) ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 87 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch im vorliegenden Verfahren betreffend Festlegung des Waldareals. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats (§ 33a Abs. 5 des Waldgesetzes des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997 [AWaG; SAR 931.100], § 50 Abs. 1 lit. a VRPG) ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 87 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig.
2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
Am 5. Juni 2018 beschloss der Grosse Rat die Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau, wonach mit dem kantonalen Waldgrenzenplan flächendeckend rechtsverbindliche, statische Waldgrenzen eingeführt werden. Die entsprechende Gesetzesänderung trat am 1. Januar 2019 in Kraft (AGS 2018/7-5). Damit erfolgte der Wechsel von dynamischen (Einwachsen möglich) zu festen, statischen Waldgrenzen (vgl. § 3 Abs. 3 AWaG). Das BVU, Abteilung Wald, legt das Waldareal fest und erlässt den Waldgrenzenplan (§ 1a der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 16. Dezember 1998 [AWaV; SAR 931.111]). Der Waldgrenzenplan wird vom BVU, Abteilung Wald, während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt (zum Ganzen: § 1b AWaV). Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist beim BVU, Abteilung Wald, Einsprache gegen den Waldgrenzenplan erheben (siehe § 33a Abs. 1 AWaG i.V.m. § 1a AWaV). Entscheide der für die Festlegung des Waldareals zuständigen kantonalen Behörde (BVU, Abteilung Wald) können beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden (vgl. § 33a Abs. 5 AWaG).
Nach § 39 VRPG ("Wiedererwägung") können Entscheide durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden: im Fall der Anfechtung bis zur Erstattung ihrer Vernehmlassung, nach der Vernehmlassung nur noch mit Zustimmung der Beschwerdeinstanz (Abs. 1). Liegt ein Rechtsmittelentscheid vor, ist die Wiedererwägung nur zulässig, wenn sich der mit dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hat (Abs. 2).
2.
2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz erörterte, das BVU, Abteilung Wald, habe den Beschwerdeführern am 24. Februar 2021 richtigerweise aufgezeigt, dass der Waldgrenzenplan im Bereich der Parzelle Nr. aaa wiedererwägungsweise eine Anpassung erfahre. Der entsprechend angepasste Waldgrenzenplan sei in der Folge vom 9. März bis 7. April 2021 öffentlich aufgelegt worden. Mit dem im Bereich der Parzelle Nr. aaa wiedererwägungsweise angepassten und neu aufgelegten Waldgrenzenplan sei gleichzeitig auch der für den ganzen Kanton Aargau erlassene Waldgrenzenplan (welcher vom 1. bis 30. September 2019 öffentlich aufgelegen sei) im Bereich der Parzelle Nr. aaa formell ersetzt worden. Damit habe die Beschwerde vom 13. Oktober 2020 und auch das diesbezügliche, zwischenzeitlich sistierte Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, das sich noch auf den für den ganzen Kanton Aargau erlassenen Waldgrenzenplan (welcher vom 1. bis 30. September 2019 öffentlich aufgelegen sei) bezogen habe, hinsichtlich der Parzelle Nr. aaa ihren Anfechtungsgegenstand verloren, was zur Gegenstandslosigkeit der formell noch hängigen Beschwerde führe (angefochtener Entscheid, S. 5).
Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführer stelle das damit zusammenhängende Vorgehen des BVU, Abteilung Wald, auch kein rechtswidriges oder gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten dar. Vielmehr sehe das geltende Recht ausdrücklich vor, dass Entscheide durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden könnten. Den Beschwerdeführern sei dadurch auch die Möglichkeit zum umfassenden Rechtsschutz nicht verloren gegangen. Vielmehr sei ihnen der ordentliche Rechtsweg erneut offen gestanden. Entsprechend hätten sie auch von den Möglichkeiten zur Einsprache sowie zur nachfolgenden Beschwerdeerhebung Gebrauch gemacht (angefochtener Entscheid, S. 5 f.).
Damit sei festzustellen, dass der Beschwerdegegenstand und damit das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Beurteilung ihrer Beschwerde vom 13. Oktober 2020 entfallen seien und auf die entsprechende Beschwerde nicht mehr einzutreten sei. Materieller Gegenstand des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens bilde demzufolge nur noch die Beschwerde vom 4. Juni 2021, insoweit sich diese gegen den Entscheid des BVU, Abteilung Wald, vom 3. Mai 2021 betreffend den wiedererwägungsweise angepassten Waldgrenzenplan richte. Die inhaltlich gegenstandslos gewordene Beschwerde vom 13. Oktober 2020 finde nur noch insoweit Berücksichtigung, als im Rahmen der Kostenverteilung die diesbezüglich entstandenen Verfahrenskosten zu verlegen seien (angefochtener Entscheid, S. 6).
2.1.2. Die Beschwerdeführerin erachtet die von der Vorinstanz als zulässig erachtete Wiedererwägung durch das BVU, Abteilung Wald, als unzulässig. Sie ist der Ansicht, eine Wiedererwägung wäre in der vorliegenden Konstellation nur möglich gewesen, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hätte (vgl. § 39 Abs. 2 VRPG), was vorliegend nicht der Fall sei. Dem BVU, Abteilung Wald, wäre offen gestanden, den Anträgen in der Beschwerde vom 13. Oktober 2020 in der Wiedererwägung zu entsprechen, ihren Entscheid vom 10. September 2020 zu widerrufen und eine neue Verfügung zu erlassen, wodurch die Einsprache gegenstandslos geworden wäre. Damit hätte das BVU, Abteilung Wald, den Vorgaben für eine Wiedererwägung in einem lite pendente Beschwerdeverfahren entsprochen. Werde den Begehren in der Beschwerde aber (wie vorliegend) nicht entsprochen, entfalle das verlangte Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer nicht, weshalb die Beschwerde auch nicht einfach als gegenstandslos abgeschrieben werden könne (zum Ganzen: Beschwerde, S. 3 ff.). An anderer Stelle bringt die Beschwerdeführerin vor, eine Wiedererwägung nach Art. 58 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) sei nur zugunsten der Anträge der beschwerdeführenden Partei zulässig (vgl. Beschwerde, S. 8). Weiter hält sie fest, Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens sei, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen werde. Die Befugnis, ihren angefochtenen Entscheid zu widerrufen und eine neue Entscheidung zu treffen, stehe ihr aber nur dann zu, wenn sie dem Einsprachebegehren im Wesentlichen entsprechen wolle. Diese Absicht habe das BVU, Abteilung Wald, indes nicht einmal ansatzweise gehabt, wie der neue Entscheid vom 3. Mai 2021 zeige, mit dem die lite pendente Beschwerde im Sinne einer reformatio in peius abgewiesen worden sei. Das BVU, Abteilung Wald, sei daher auch nicht befugt gewesen, seinen Entscheid vom 10. September 2020, gegen den die Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht hätten, zu widerrufen und am 3. Mai 2021 einen neuen Entscheid zu fällen (vgl. Beschwerde, S. 10 f.).
2.2. 2.2.1. Was den Sachverhalt anbelangt, kann zunächst auf die Darlegungen in der Prozessgeschichte (oben A und B) verwiesen werden. Die rechtlichen Grundlagen wurden zudem in Erw. II/1 festgehalten.
2.2.2. Das für die Festlegung des Waldareals und den Erlass des Waldgrenzenplans zuständige BVU, Abteilung Wald (§ 1a AWaV), legte den erarbeiteten kantonalen Waldgrenzenplan vom 1. bis 30. September 2019 öffentlich auf (§ 1b AWaV). Innert der Auflagefrist erhob die Beschwerdeführerin (am 30. September 2019) Einsprache (§ 33a AWaG). Sie beantragte, der Verlauf der Waldgrenze auf Parzelle Nr. aaa sei nach dem tatsächlichen Verlauf der aktuell bestehenden Bestockung neu zu vermessen und festzulegen (Akten BVU, Abteilung Wald, act. 1 ff., 6). Das BVU, Abteilung Wald, wies die Einsprache am 10. September 2020 ab (Akten BVU, Abteilung Wald, act. 37 ff., Vorakten, act. 1 ff.).
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2020 (Postaufgabe: 14. Oktober 2020; Vorakten, act. 5) Beschwerde beim Regierungsrat (§ 33a Abs. 5 AWaG) (Vorakten, act. 4 ff.; Akten BVU, Abteilung Wald, act. 43 ff.). Sie stellte den Antrag, der Entscheid der Abteilung
Wald vom 10. September 2020 sei aufzuheben und der Verlauf der Waldgrenze auf der Parzelle Nr. aaa sei nach dem tatsächlichen Verlauf der aktuell bestehenden Bestockung neu festzulegen. Zudem ersuchte sie, es seien die Akten aus dem Projekt "GISELAN" über die Waldausscheidung im Bereich der Parzelle Nr. aaa der Gemeinde Q._____ beizuziehen bzw. zu edieren (Vorakten, act. 12 f.; Akten BVU, Abteilung Wald, act. 62 f.). Der Beschwerde wurde die Verfahrensnummer SKRD.20.405 zugeordnet (Vorakten, act. 16; Akten BVU, Abteilung Wald, act. 66).
Nach Eingang des Kostenvorschusses forderte der instruierende Rechtsdienst des Regierungsrats (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a und § 3 der Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats vom 16. Oktober 2013 [SAR 153.313]) das BVU, Abteilung Wald, auf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen; falls das BVU, Abteilung Wald, seinen Entscheid in Wiedererwägung ziehen möchte, sei dies vorgängig mitzuteilen (mit Hinweis auf § 39 Abs. 1 VRPG) (Vorakten, act. 19; Akten BVU, Abteilung Wald, act. 67 f.). Das BVU, Abteilung Wald, teilte am 15. Dezember 2020 mit, es beabsichtige, die Waldgrenzen mit dem zuständigen Nachführungsgeometer nochmals aufzunehmen und (bei Bedarf) wiedererwägungsweise im Bereich der Parzelle Nr. aaa neu zu verfügen. Deshalb werde beantragt, das Beschwerdeverfahren zu sistieren (Vorakten, act. 23 f.; Akten BVU, Abteilung Wald, act. 71 f.). Der Rechtsdienst des Regierungsrats stimmte diesem Sistierungsgesuch am 4. Januar 2021 – vorbehältlich allfälliger sofortiger sowie begründeter Einwände seitens der Beschwerdeführer – zu. Das BVU, Abteilung Wald, wurde zudem gebeten, seinen Wiedererwägungsentscheid direkt zu eröffnen und dem regierungsrätlichen Rechtsdienst eine Kopie des Entscheids zuzustellen (Vorakten, act. 25; Akten BVU, Abteilung Wald, act. 73 f.).
Nach einer Augenscheinsverhandlung vom 11. Februar 2021 – unter Einbezug der Eigentümerschaft und des Nachführungsgeometers (vgl. Akten BVU, Abteilung Wald, act. 86 ff.; Vorakten, act. 26) – teilte das BVU, Abteilung Wald, den Beteiligten am 24. Februar 2021 mit, den Waldgrenzenplan im Bereich der Parzelle Nr. aaa wiedererwägungsweise anzupassen. Die Änderung des Waldgrenzenplans auf der Parzelle Nr. aaa wurde im beigelegten Plan aufgezeigt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der betreffend die Parzelle Nr. aaa wiedererwägungsweise angepasste Waldgrenzenplan vom 9. März bis zum 7. April 2021 öffentlich aufgelegt werde und während der Auflagefrist Einsprache erhoben werden könne (vgl. Akten BVU, Abteilung Wald, act. 98 ff.). Die Beschwerdeführerin nahm zu diesem Schreiben am 4. März 2021 Stellung und beanstandete das Vorgehen des BVU, Abteilung Wald (vgl. Akten BVU, Abteilung Wald, act. 107 ff.; Vorakten, act. 27 ff.), worauf das BVU, Abteilung Wald, am 11. März 2021 antwortete (Akten BVU, Abteilung Wald, act. 115 ff.; Vorakten, act. 30 f.). Nachdem der Rechtsdienst des Regierungsrats Kenntnis vom Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. März 2021 erlangt hatte, erläuterte er den Beteiligten am 16. März 2021 – u.a. unter Bezugnahme zu § 39 Abs. 1 VRPG – die Rechtslage (Akten BVU, Abteilung Wald, act. 123 f.; Vorakten, act. 32). Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 24. März 2021 ablehnend Stellung (Akten BVU, Abteilung Wald, act. 127 f.; Vorakten, act. 33 f.).
Während der öffentlichen Auflage vom 9. März bis zum 7. April 2021 (Akten BVU, Abteilung Wald, act. 114) erhob die Beschwerdeführerin am 6. April 2021 Einsprache (§ 33a AWaG). Sie beantragte, das sistierte Verfahren SKRD.20.405 sei wieder aufzunehmen und weiterzuführen, die von der Abteilung Wald getroffenen Anordnungen vom 24. Februar 2021 seien vollständig aufzuheben, und die Waldgrenze sei gestützt auf die aktuelle Bestockung und den von der Natur vorgegebenen natürlichen Verlauf entlang der Höhenkote 535 zu belassen (Akten BVU, Abteilung Wald, act. 130 ff.; Vorakten, act. 36). Am 10. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Schreiben des BVU, Abteilung Wald, vom 11. März 2021 ein (Akten BVU, Abteilung Wald, act. 136 ff.; Vorakten, act. 38). Das BVU, Abteilung Wald, antwortete darauf am 19. April 2021 (Akten BVU, Abteilung Wald, act. 139 ff.; Vorakten, act. 40 f.), worauf wiederum der Ehemann der Beschwerdeführerin am 28. April 2021 (Akten BVU, Abteilung Wald, act. 146 ff.; Vorakten, act. 42 f.) und die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2021 (Akten BVU, Abteilung Wald, act. 149 ff.; Vorakten, act. 44 ff.) Stellung nahmen. Mit Entscheid vom 3. Mai 2021 wies das BVU, Abteilung Wald, schliesslich die von der Beschwerdeführerin (am 6. April 2021) erhobene Einsprache ab (Akten BVU, Abteilung Wald, act. 153 ff.; Vorakten, act. 47 ff.).
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2021 Beschwerde beim Regierungsrat (§ 33 Abs. 5 AWaG) (Vorakten, act. 52 ff; Akten BVU, Abteilung Wald, act. 171 ff.). Sie beantragte, der Entscheid der Abteilung Wald vom 3. Mai 2021 sei aufzuheben und ersatzlos aus dem Recht zu weisen und die Beschwerde (SKRD.20.405) sei im ordentlichen Verfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen weiterzuführen und zu beurteilen (Vorakten, act. 60; Akten BVU, Abteilung Wald, act. 192). Der neu erhobenen Beschwerde wurde die Verfahrensnummer SKRD.21.238 zugewiesen (Vorakten, act. 61; Akten BVU, Abteilung Wald, act. 194).
Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 vereinigte der instruierende Rechtsdienst des Regierungsrats (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a und § 3 der Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats) die beiden Beschwerden SKRD.20.405 und SKRD.21.238. Zudem hielt er fest, die formelle Erledigung des sistierten Beschwerdeverfahrens SKRD.20.405 werde dementsprechend vorerst aufgeschoben; es sei vorgesehen, diese gemeinsam mit dem Entscheid im Beschwerdeverfahren SKRD.21.238 vorzunehmen (Vorakten, act. 61; Akten BVU, Abteilung Wald, act. 194). Am 14. Juli 2021 nahm das BVU, Abteilung Wald, zur Beschwerde SKRD.21.238 Stellung (Vorakten, act. 63 ff.; Akten BVU, Abteilung Wald, act. 197 ff.), worauf die Beschwerdeführerin am 30. September 2021 mit einer Stellungnahme replizierte (Vorakten, act. 68 ff.).
2.2.3. Nach dem Gesagten war vor Vorinstanz zunächst die Beschwerde vom 13. Oktober 2020 (SKRD.20.405) hängig. Dieses Beschwerdeverfahren wurde (am 4. Januar 2021) sistiert, da das für den Erlass des Waldgrenzenplans zuständige BVU, Abteilung Wald, der Instruktionsbehörde (am 15. Dezember 2020) mitgeteilt hatte, es werde die Waldgrenzen betreffend Parzelle Nr. aaa mit dem zuständigen Nachführungsgeometer nochmals aufnehmen und (bei Bedarf) wiedererwägungsweise (im Bereich der Parzelle Nr. aaa) neu verfügen. Eine Beschwerdeantwort hatte das BVU, Abteilung Wald, damals noch nicht erstattet, es hatte lediglich (am 15. Dezember 2020) das entsprechende Sistierungsgesuch gestellt.
Entsprechend seiner Ankündigung nahm das BVU, Abteilung Wald, in der Folge die Waldgrenzen auf Parzelle Nr. aaa mit dem Nachführungsgeometer und unter Einbezug der Eigentümerschaft nochmals auf (Augenscheinsverhandlung vom 11. Februar 2021). Als Folge davon zog es die auf der Parzelle Nr. aaa festgelegte (und im Beschwerdeverfahren SKRD.20.405 umstrittenen) Waldgrenze in Wiedererwägung und legte sie neu fest. Dieses Ergebnis wurde (vom 9. März bis 7. April 2021) öffentlich aufgelegt, und es konnte dagegen wiederum Einsprache erhoben werden, d.h. der Rechtsmittelweg wurde neu geöffnet. Da das BVU, Abteilung Wald, im hängigen Beschwerdeverfahren SKRD.20.405 noch keine Beschwerdeantwort (bzw. Vernehmlassung) erstattet hatte (siehe oben), war die durch das BVU, Abteilung Wald, vorgenommene Wiedererwägung ohne weiteres zulässig; namentlich bedurfte es dafür auch keiner Zustimmung der Beschwerdeinstanz (bzw. hier des instruierenden Rechtsdiensts des Regierungsrats; vgl. § 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. c Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats). Das Vorgehen entspricht der gesetzlichen Vorgabe von § 39 Abs. 1 VRPG.
Mit der Wiedererwägung des Waldgrenzenplans im Bereich der Parzelle Nr. aaa wurde der vom 1. bis 30. September 2019 öffentlich aufgelegte Waldgrenzenplan im Bereich der Parzelle Nr. aaa ersetzt. Damit verlor die Beschwerde vom 13. Oktober 2020 und das diesbezügliche, zwischenzeitlich sistierte Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (SKRD.20.405) seinen Anfechtungsgegenstand, womit die vor dem Regierungsrat hängige Beschwerde gegenstandslos wurde und von der Kontrolle abzuschreiben war (vgl. Verfügungen WBE.2022.219 vom 16. Juni 2022, Erw. 3, WBE.2013.414 vom 9. März 2015, Erw. 2.2; ALAIN GRIFFEL, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 25 zu § 28). Dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eintrat (angefochtener Entscheid, S. 5 f., 12 [Dispositiv-Ziffer 1a]), anstatt sie gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben, war zwar nicht richtig (zumal der Anfechtungsgegenstand erst nach Einreichung der Beschwerde entfiel; vgl. etwa MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, N. 141 zu § 38), die Ungenauigkeit kann vorliegend jedoch mit einer Anpassung von Dispositiv-Ziffer 1a des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen korrigiert werden.
2.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine Wiedererwägung wäre in der vorliegenden Konstellation nur möglich gewesen, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hätte (vgl. § 39 Abs. 2 VRPG). Diese Ansicht trifft nicht zu. § 39 Abs. 2 VRPG bezieht sich auf Fälle, in denen ein Rechtsmittelentscheid vorliegt. Eine solche Konstellation lag hier nicht vor. Der vor Vorinstanz erhobenen Beschwerde SKRD.20.405 lag kein Rechtsmittelentscheid zugrunde, sondern ein erstinstanzlicher Entscheid des BVU, Abteilung Wald (vom 10. September 2020). Die (erhöhten) Voraussetzungen von § 39 Abs. 2 VRPG mussten für eine Wiedererwägung daher nicht erfüllt sein.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Wiedererwägung gemäss Art. 58 VwVG sei nur zugunsten der Anträge der beschwerdeführenden Partei zulässig. Sie übersieht dabei, dass Art. 58 VwVG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt. Massgebend ist nicht das VwVG (Bundesrecht), sondern das kantonale VRPG, namentlich § 39 VRPG. Festzuhalten ist zudem, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Oktober 2020 den Antrag stellte, der Entscheid der Abteilung Wald vom 10. September 2020 sei aufzuheben und der Verlauf der Waldgrenze auf der Parzelle Nr. aaa sei nach dem tatsächlichen Verlauf der aktuell bestehenden Bestockung neu festzulegen. Dem kam das BVU, Abteilung Wald, dahingehend nach, als es die Waldgrenzen auf Parzelle Nr. aaa mit dem Nachführungsgeometer anlässlich einer Augenscheinsverhandlung – unter Einbezug der Eigentümerschaft – vor Ort ermittelte und die Waldgrenze auf der Parzelle Nr. aaa anschliessend wiedererwägungsweise neu festlegte. Der Gegenstand des Entscheids vom 10. September 2020 (und der nachfolgenden Beschwerde vom 13. Oktober 2020) bildende Waldgrenzenplan betreffend Parzelle Nr. aaa fiel damit dahin. Dass die neu ermittelte Waldgrenze allenfalls nicht dem entsprach, was sich die Beschwerdeführerin erhofft hatte, ändert daran nichts. Gegen die neu festgelegte Waldgrenze konnte sich die Beschwerdeführerin uneingeschränkt wehren, was sie auch getan hat. Es gingen ihr keinerlei Rechte verloren.
Soweit die Beschwerdeführerin Bezug nimmt zum Urteil des Bundesgerichts 5D_112/2015 vom 28. September 2015, Erw. 4.4.2 (Beschwerde, S. 9), lässt sich ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. In der referenzierten Erwägung ging es um die Frage, wann ein Gesuchsteller eines Ge-
suchs um unentgeltliche Rechtspflege bei einem abweisenden ersten Gesuchsentscheid (prozessleitender Entscheid) einen Anspruch auf Wiedererwägung hat und wann ein neues Gesuch zulässig ist. Eine solche bzw. vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Die zuständige erstinstanzliche Behörde zog ihren Entscheid (zulässigerweise) von sich aus in Wiedererwägung. Es gibt keinen "Gesuchsteller", der bei der erstinstanzlichen Behörde um Wiedererwägung ersucht hat. Aus dem gleichen Grund gehen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen dürfe, einen einmal gefällten Entscheid wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für ein ordentliches Rechtsmittel zu umgehen (vgl. Beschwerde, S. 9), an der Sache vorbei. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Ausführungen, wonach das BVU, Abteilung Wald, kein "rechtsgenügend begründetes Wiedererwägungsgesuch" gestellt habe (vgl. Beschwerde, S. 7). Das BVU, Abteilung Wald, musste kein Wiedererwägungsgesuch stellen, sondern konnte von sich aus seinen Entscheid in Wiedererwägung ziehen.
Die Beschwerdeführerin behauptet, am 3. Dezember 2020 habe eine "klandestine" Begehung vor Ort stattgefunden, an der auch "persönliche Interessen verfolgende Mitglieder der kommunalen Landwirtschaftskommission" teilgenommen hätten, welche das BVU, Abteilung Wald, über den "angestrebten Waldverlauf" "instruiert" hätten (vgl. Beschwerde, S. 5, 6, 7, 9, 10). Dass das BVU, Abteilung Wald, am 3. Dezember 2020 eine Begehung vorgenommen hat, um zu überprüfen, ob die in der Beschwerde geforderte Neueinmessung der Waldgrenze auf Parzelle Nr. aaa gerechtfertigt ist, trifft zwar zu (siehe Akten BVU, Abteilung Wald, act. 71, 145; Vorakten, act. 23), die weiteren Behauptungen und Unterstellungen der Beschwerdeführerin sind indes durch nichts untermauert. Es ist vielmehr plausibel, dass die von der Beschwerdeführerin beanstandete Begehung vor Ort einzig dazu diente, durch Mitarbeitende des BVU, Abteilung Wald, vorgängig zu prüfen, ob es im konkreten Fall überhaupt Sinn macht, im Hinblick auf eine allfällige Wiedererwägung eine alternative Einmessung der angefochtenen Waldgrenze vorzusehen. Die tatsächliche Neueinmessung mit dem Nachführungsgeometer wurde im Rahmen der Augenscheinsverhandlung vom 11. Februar 2021 – an welcher auch Vertreter der Eigentümerschaft teilnahmen (für die Beschwerdeführerin deren Ehemann) – vorgenommen.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, der Rechtsdienst des Regierungsrats habe das BVU, Abteilung Wald, vorgängig des Sistierungsgesuchs vom 15. Dezember 2020 mit Schreiben vom 17. November 2020 darauf hingewiesen, ob es allenfalls gestützt auf § 39 VRPG seinen Entscheid in Wiedererwägung ziehen möchte und dem Rechtsdienst des Regierungsrats insoweit "Parteinahme" vorwirft (siehe Beschwerde, S. 6), ist der formelle Einwand nicht nur verspätet (da er nicht sofort auf das Schreiben vom 17. November 2020 hin erhoben wurde; vgl. BGE 134 I 20, Erw. 4.3.1; 132 II 485, S. 485, Erw. 4.3; AGVE 2014, S. 187, Erw. 6.2; Leitentscheid des Regierungsrats RRB Nr. 2022-000844 vom 29. Juni 2022, Erw. 3.2), sondern auch haltlos. Der Rechtsdienst des Regierungsrats wies im genannten Instruktionsschreiben das BVU, Abteilung Wald, lediglich auf die Möglichkeit und das Vorgehen bei einer allfälligen Wiedererwägung (§ 39 VRPG) hin (Vorakten, act. 19; Akten BVU, Abteilung Wald, act. 68). Inwiefern ein solcher Hinweis nicht zulässig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Von einer "Parteinahme" kann keine Rede sein.
2.4. Es bleibt somit dabei, dass die Wiedererwägung des BVU, Abteilung Wald, zulässigerweise erfolgte (§ 39 Abs. 1 VRPG) und die Vorinstanz die Beschwerde vom 13. Oktober 2020 (SKRD.20.405) zu Recht als gegenstandslos einstufte. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Namentlich hat die Vorinstanz auch nicht gegen Art. 5 und 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verstossen. Von Amtes wegen zu korrigieren ist einzig, dass die gegenstandslos gewordene Beschwerde (vom 13. Oktober 2020) von der Kontrolle abzuschreiben ist, anstatt dass auf sie nicht eingetreten wird (vgl. Erw. II/2.2.3 am Ende).
3.
3.1. Zu prüfen ist im Weiteren die vom BVU, Abteilung Wald, im Rahmen der Wiedererwägung neu festgelegte Waldgrenze auf der Parzelle Nr. aaa. Die Vorinstanz wies die diesbezüglich erhobene Beschwerde vom 4. Juni 2021 (SKRD.21.238) ab (angefochtener Entscheid, S. 12 [Dispositiv-Ziffer 1b]). Bei ihrer Beurteilung legte sie zunächst eingehend die rechtlichen Grundlagen zur Festlegung des Waldareals dar (angefochtener Entscheid, S. 6 f.) und beurteilte anschliessend sorgfältig die auf der Parzelle Nr. aaa (wiedererwägungsweise) neu festgelegte Waldgrenze (angefochtener Entscheid, S. 8 ff.), wobei sie sich bei ihrer Beurteilung auch mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandersetzte (vgl. Beschwerde, S. 10 f.).
Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der Beizug alternativer Untersuchungsmethoden (konkret die Einpflockung und Neueinmessung des Waldverlaufs durch den zuständigen Nachführungsgeometer) sei angezeigt und angemessen gewesen, zumal damit – aufgrund der besonderen Verhältnisse (Überhang Baumkronen) – genauere Ergebnisse zu erwarten gewesen seien. Im Wissen um die aktuelle Kenntnislage hätte sich ein blosser Beizug von GPS-Aufnahmen als ungenügend erwiesen. Die rechtsverbindliche Festlegung des Waldareals habe, gerade in derartigen besonderen Fällen, höheren Abklärungsansprüchen zu genügen. Annahmen bzw. Vermutungen wären in diesem Zusammenhang deshalb unzureichend. Aus dem von den Beschwerdeführern beantragten Beizug aller Unterlagen (Akten und Pläne) aus dem Projekt "GISELAN" lasse sich nichts anderes ableiten. Diese landwirtschaftsbezogenen Unterlagen könnten keine genaueren und v.a. keine rechtsverbindlichen Hinweise zur vorliegend strikt waldbezogenen, vertieften Sachverhaltsabklärung geben. Von der – zumindest eventualiter – beantragten lückenlosen Edition der betreffenden Unterlagen habe daher abgesehen werden dürfen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren könne davon abgesehen werden. Dem BVU, Abteilung Wald, sei kein Vorwurf zu machen, dass es die betreffenden Unterlagen nicht zu den Akten beigezogen habe. Von einer unvollständigen Aktenführung könne – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer – nicht gesprochen werden, ebenso wenig von einer daraus abgeleiteten verweigerten Akteneinsicht. Das vom BVU, Abteilung Wald, wiedererwägungsweise gewählte Vorgehen zur rechtsverbindlichen Festlegung des Waldareals sei richtig und angemessen gewesen. Dies gelte auch für die vom 9. März bis 7. April 2021 erneut erfolgte öffentliche Auflage der neu eingemessenen Waldgrenze (Planauflage), nachdem der Verlauf der Waldgrenze nicht nur im zentralen Bereich der Parzelle Nr. aaa, sondern auch im Grenzbereich zu den benachbarten Parzellen angepasst worden sei. Durch diese erneute öffentliche Auflage, der auch noch ein Versand des Plans "Beschwerde Waldgrenzenplan Wiedererwägung" vorausgegangen sei, sei das Einspracherecht gewahrt worden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9 f.).
Hinsichtlich des neu eingemessenen Waldgrenzenverlaufs folgte die Vorinstanz ebenfalls den Erörterungen des BVU, Abteilung Wald. Es sei plausibel und nachvollziehbar, dass bei den am Augenschein vom 11. Februar 2021 festgestellten und primär umstrittenen (Rand-)Bäumen bei den Pflöcken 7 (gesamte Baumgruppe) und 8 ein Wuchszusammenhang mit dem übrigen Waldareal gegeben sei. Die bestrittenen Bäume hätten einseitige Kronenformen, was typisch für Waldrandbäume sei. Die auf der Parzelle Nr. aaa vorhandenen Wurzelstöcke und Baumstrünke seien überdies vermutlich ein Überbleibsel des Orkans "Lothar" vom 26. Dezember 1999. Die Baumstrünke lägen denn auch zwischen den Bäumen des übrigen Waldareals. Sie seien für die Beurteilung relevant, da angesichts der festgestellten Kronenformen der bestrittenen Bäume und der vorhandenen Baumstrünke auf der Basis von Orthofotos aus den Jahren 1994 und 1998 (d.h. vor dem Sturm Lothar) ersichtlich sei, dass die Bäume einen Wuchszusammenhang zum übrigen Waldareal aufgewiesen hätten und daher zum Waldareal zu zählen seien. Dabei sei zu beachten, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz; WaG; SR 921.0) jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt sei und Waldfunktionen erfüllen könne, als Wald gelte. Entstehung und Nutzungsart seien dabei nicht massgebend (angefochtener Entscheid, S. 10 f.).
Demnach sei der Beurteilung des BVU, Abteilung Wald, zu den vorliegend primär umstrittenen (Rand-)Bäumen zuzustimmen, zumal die festgestellten
Randbäume, Strünke und Wurzelstöcke alle den Waldbaumarten zugeordnet werden könnten; sie hätten unbestrittenermassen auch ein Alter von über 15 Jahren. Das BVU, Abteilung Wald, habe sich bei der Festlegung des Waldgrenzenverlaufs zu Recht nicht auf die primär umstrittenen Waldgrenzenbereiche (Verpflockungen 6 - 9) fernab der Parzellengrenze beschränkt. Mit ihrem Vorgehen habe sie nicht nur dem ursprünglichen Ansinnen der Beschwerdeführer entsprochen, den Verlauf der Waldgrenze auf der Parzelle Nr. aaa im Parzellengrenzbereich nach dem tatsächlichen Verlauf der aktuell bestehenden Bestockung neu festzulegen. Vielmehr sei die Berücksichtigung weiterer Messpunkte im Sinne von § 1 Abs. 1 AWaV erforderlich gewesen, weil sich im Rahmen der präzisen Einmessung der Waldgrenze u.a. gezeigt habe, dass entlang der Grenze zur Parzelle Nr. bbb mehrere Bäume und Strünke auf der Parzelle Nr. aaa stockten und dementsprechend die Waldgrenze (wie übrigens auch jene entlang der Parzelle Nr. ccc) nicht durchgehend auf die Parzellengrenze verlegt werden könne. In all jenen Bereichen, in denen hingegen gemäss § 1 Abs. 3 AWaV innerhalb eines Waldsaums von 2 m eine eindeutige, dauernde Abgrenzung wie eine Mauer, eine Strasse oder eine Parzellengrenze festgestellt worden sei, hätten diese als Waldgrenze festgelegt werden können. Vorliegend sei die Waldgrenze bei den Messpunkten 1, 12 und 13 auch direkt auf die Parzellengrenze verlegt worden (angefochtener Entscheid, S. 11).
Insgesamt bestehe somit kein Anlass, von der Beurteilung des BVU, Abteilung Wald, bzw. von der wiedererwägungsweise neu festgelegten Waldgrenze abzuweichen (angefochtener Entscheid, S. 11).
3.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erörterungen der Vorinstanz nicht auseinander. Sie bringt lediglich vor, der Nachführungsgeometer habe weder Baumstrünke noch überhängende Baumkronen festgestellt oder bestimmt, sondern lediglich an den vom BVU, Abteilung Wald, bezeichneten Stellen Pflöcke eingeschlagen und diese anschliessend eingemessen. Dieses Vorgehen könne nicht ernsthaft als alternative Untersuchungsmethode über den Waldverlauf bezeichnet werden (vgl. Beschwerde, S. 10). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Vorgehen des BVU, Abteilung Wald, welches (als kantonale Fachstelle) die Waldgrenzen anlässlich des Augenscheins vom 11. Februar 2021 vor Ort ermittelte und die Feststellungen durch den Nachführungsgeometer anhand der eingeschlagenen Pflöcke einmessen liess, ist fraglos ein taugliches Mittel, um die Waldgrenzen zu bestimmen (siehe auch angefochtener Entscheid, S. 8, 9). Inwiefern die bezüglich der Parzelle Nr. aaa ermittelten Waldgrenzen materiell nicht richtig sein sollen, wird in der Beschwerde im Übrigen nicht weiter begründet.
Die Beschwerdeführerin weist hinsichtlich des Waldverlaufs auf eine Stellungnahme des Kreisforstamtes xy vom 30. August 2004 hin (vgl. Beschwerde, S. 4). Die Vorinstanz hielt dazu korrekt fest, dass die damaligen Aussagen einzig auf die im Kulturlandplan dargestellte (jedoch noch nicht rechtsverbindliche) Waldgrenze Bezug genommen hätten, ohne dass das BVU, Abteilung Wald, damals (konkret im Jahr 2004) bereits ein eigentliches Waldfeststellungsverfahren nach den massgeblichen waldrechtlichen Bestimmungen durchgeführt hätte (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9; ferner: Vorakten, act. 63 f.; Akten BVU, Abteilung Wald, act. 197 f.). Aus Gründen der Praktikabilität und Verfahrensökonomie seien auch zu diesem Zeitpunkt die früheren Waldausscheidungen in der Regel nur mittels GPS-Einmessungen überprüft worden, da bis zum Vorliegen des heute geltenden Waldgrenzenplans ohnehin der dynamische Waldbegriff gegolten habe. Derartige GPS-Messungen seien aber mit einem gewissen Fehlerpotential behaftet (z.B. – wie hier – bei überhängenden Bäumen) (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9).
Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe nicht auf ihr Schreiben vom 24. März 2021 und auf die beigelegte Aktennotiz über die Begehung vom 11. Februar 2021 hingewiesen und die Dokumente seien im angefochtenen Entscheid nicht gewürdigt worden, was eine Gehörsverletzung darstelle (vgl. Beschwerde, S. 7). Auch dieser Einwand verfängt nicht. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zur Begründungspflicht im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) ist es nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkten. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 146 II 335; Erw. 5.1 143 III 65, Erw. 5.2; 141 IV 249, Erw. 1.3.1). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid sowohl auf das Schreiben vom 24. März 2021 hin als auch auf die Stellungnahme vom 4. März 2021 (angefochtener Entscheid, S. 2 und 3), deren Beilage die Aktennotiz der Begehung vom 11. Februar 2021 war. Die Behauptung, wonach sie auf die erwähnten Eingaben nicht hingewiesen habe, trifft insoweit nicht zu. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich zudem entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die Beschwerdeführerin konnte den Entscheid denn auch problemlos anfechten. Welche konkreten, für den Entscheid wesentlichen Argumente die Vorinstanz nicht behandelt haben soll, legt die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht dar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, ebenso wenig kann ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip bzw. Art. 5 und 9 BV (vgl. Beschwerde, S. 7) erkannt werden.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, Sitzungsprotokolle enthielten nur das, was auch tatsächlich an der protokollierten Sitzung besprochen worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Regierungsrat an seinen Sitzungen Gesetzestexte vorlesen und erklären lassen müsse, weshalb anzunehmen sei, dass das als Regierungsratsbeschluss bezeichnete Protokoll gar nicht anlässlich einer Regierungsratssitzung erstellt worden sei. Das Protokoll verstosse zum Nachteil der Beschwerdeführer, die Anspruch auf eine rechtsstaatlich garantierte Behandlung ihrer Beschwerde hätten, gegen das Legalitätsprinzip und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (Beschwerde, S. 8). Auch dieser Einwand geht fehl. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin enthalten Regierungsratsbeschlüsse nie wörtliche Einzelaussagen von Regierungsratsmitgliedern. In einem Regierungsratsbeschluss betreffend einen Beschwerdeentscheid umfasst das "Protokoll" mit Sachverhalt, Erwägungen und dem Beschlussdispositiv jeweils das Beratungsergebnis des Gesamtregierungsrats – ohne konkrete Wortmeldungen hervorzuheben.
Die Beschwerdeführerin moniert, das BVU, Abteilung Wald, verweigere nach wie vor die Einsicht in die Akten des Projekts "GISELAN" (vgl. Beschwerde, S. 9). Dass der Beizug dieser Akten nicht erforderlich ist und darauf verzichtet werden kann, legte bereits die Vorinstanz eingehend und zutreffend dar (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9 und 10). Darauf kann verwiesen werden, zumal sich die Beschwerdeführerin mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz mit keinem Wort auseinandersetzt.
3.3. Demgemäss besteht kein Anlass, von der Beurteilung der Vorinstanz, welche die vom BVU, Abteilung Wald, bezüglich der Parzelle Nr. aaa wiedererwägungsweise neu festgesetzte Waldgrenze geschützt hat, abzuweichen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren Ausführungen zu einem hängigen Steuerrechtsverfahren macht (WBE.2023.13) (vgl. Beschwerde, S. 4, 8, 10, 12), ist darauf nicht einzugehen, zumal das Steuerrechtsverfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
5.
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Das BVU, Abteilung Wald sei mit ihrem "Rückzug" des ersten Entscheids ganz klar unterlegen und habe die gesamten Kosten zu tragen. Indem die Staatskanzlei versuche, diese Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen, verstosse sie gegen das Legalitätsprinzip und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Beschwerde, S. 12). Diese Ausführungen treffen nicht zu. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz die Verfahrenskosten, welche im – infolge Wiedererwägung durch das BVU, Abteilung Wald – gegenstandslos gewordenen ersten Beschwerdeverfahren (Beschwerde vom 13. Oktober 2020) aufliefen, der Staatskasse belastete (angefochtener Entscheid, S. 11, 12 [Dispositiv-Ziffer 2a]). Die Vorinstanz auferlegte den Beschwerdeführern somit nur diejenigen Verfahrenskosten, welche im zweiten Beschwerdeverfahren (Beschwerde vom 4. Juni 2021) anfielen, da sich die Beschwerde als unbegründet erwies und abzuweisen war (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11, 12 [Dispositiv-Ziffer 2b]). Einen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Beschwerde, S. 11, 12 [Dispositiv-Ziffer 3]) hatten die Beschwerdeführer schon deshalb nicht, weil sie nicht anwaltlich vertreten waren (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Soweit Dispositiv-Ziffer 1a des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen dahingehend anzupassen ist, dass die Beschwerde vom 13. Oktober 2020 als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben ist, erfolgt dies von Amtes wegen und stellt keine teilweise Gutheissung der Beschwerde dar.
III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 1 Satz 2 sowie § 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG).
Entsprechend dem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin vollständig. Die untergeordnete Korrektur von Dispositiv-Ziffer 1a des angefochtenen Entscheids, welche von Amtes wegen erfolgt, ändert daran nichts. Folglich hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).
1.
1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
1.2. Dispositiv-Ziffer 1a des Entscheids des Regierungsrats vom 13. September 2023 wird von Amtes wegen wie folgt angepasst:
1.
a) Die Beschwerde 1 vom 13. Oktober 2020 wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 274.00, gesamthaft Fr. 2'774.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Regierungsrat das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung Wald
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 22. Februar 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Winkler Wildi