WBE.2023.363
WBE.2023.363 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-03-25
25. März 2024Deutsch19 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.363 / sp / we (Nr. 79189/31.3) Art. 17 Urteil vom 25. März 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichterin Klöti Verwaltungsrichter Plüss Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____ führer gegen Einwohnergemein...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2023.363 / sp / we (Nr. 79189/31.3) Art. 17
Urteil vom 25. März 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichterin Klöti Verwaltungsrichter Plüss Gerichtsschreiberin Peter
Beschwerde- A._____ führer
gegen
Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch Dr. iur. Oliver Bucher, Rechtsanwalt, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Referendumsabstimmung vom 12. März 2023
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 18. Oktober 2023
Sachverhalt
A.
An der Einwohnergemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Q._____ vom 16. November 2022 wurde unter anderem über das Traktandum Teiländerung Nutzungsplanung Kulturland "D" abgestimmt. Das Traktandum umfasste die beiden Anträge des Gemeinderats betreffend eine Änderung des Kulturlandplans und eine Ergänzung von § 29 der Bauund Nutzungsordnung (BNO) der Einwohnergemeinde Q._____ (Akten des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung [DVI-act.] 83). Beide Anträge wurden durch die Einwohnergemeindeversammlung abgelehnt (DVI-act. 75). Dagegen wurde am 15. Dezember 2022 rechtzeitig das Referendum ergriffen, wobei
427 gültige Unterschriften gesammelt wurden. Die Referendumsabstimmung wurde auf den 12. März 2023 angesetzt (DVI-act. 74). Gemäss dem Protokoll über die kommunale Volksabstimmung vom 12. März 2023 wurde die Vorlage mit 567 Ja- zu 511 Nein-Stimmen angenommen. Mit der Referendumsabstimmung wurde der Teiländerung Nutzungsplanung Kulturlandplan "D" somit zugestimmt. Das Protokoll und der Beschluss des Wahlbüros der Einwohnergemeinde Q._____ vom 13. März 2023 betreffend Publikation des Resultats der Referendumsabstimmung vom 12. März 2023 wurden beide auf der Webseite der Einwohnergemeinde Q._____ publiziert (abrufbar auf https://www.aaa.ch/aktuelles/amtliche-publikationen/abstimmungenwahlen/, Ziffer 09 und 10, zuletzt besucht am 9. März 2024; DVI-act. 150).
B.
Gegen den Beschluss des Wahlbüros der Einwohnergemeinde Q._____ vom 13. März 2023 betreffend Publikation des Resultats der Referendumsabstimmung vom 12. März 2023 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2023 beim Regierungsrat Beschwerde ein, welche zuständigkeitshalber an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Gemeindeabteilung (Vorinstanz), weitergeleitet wurde. Am 18. Oktober 2023 entschied die Vorinstanz (act. 1 ff.):
1.
Auf die Abstimmungsbeschwerde vom 17. April 2023 wird nicht eingetreten.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen
C.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 (Postaufgabe: 24. Oktober 2023) gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) und stellte folgende Anträge (act. 6 ff.):
1.
Der Nichteintretensentscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau (Departement Volkswirtschaft und Inneres) vom 18. Oktober 2023 sei aufzuheben.
2.
Es sei der Beschluss über die Teiländerung Nutzungsplanung Kulturland "D" in Q._____ vom 12. März 2023 aufzuheben.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 auf eine Vernehmlassung und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 15). Die Einwohnergemeinde Q._____, handelnd durch den Gemeinderat, erstattete mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. November 2023 Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 19 ff.). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. November 2023 wurden unter anderem dem Beschwerdeführer die beiden Eingaben des DVI und des Rechtsvertreters des Gemeinderats zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme bis zum 5. Januar 2024 zugestellt (act. 31 f.). Der Beschwerdeführer reichte am 27. Dezember 2023 (Eingang Verwaltungsgericht) eine Stellungnahme ein (act. 33 f.), welche der Vorinstanz und der Einwohnergemeinde Q._____ zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 35 f.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011[GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte vom 10. März 1992 (GPR, SAR 131.100) erstreckt sich unter anderem auf die Ausübung des Referendumsrechts sowohl in kantonalen als
auch in kommunalen Angelegenheiten (§ 1 Abs. 1 GPR). Mit der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung oder bei der Ermittlung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses geltend gemacht werden (§ 66 GPR), worunter auch die vom Beschwerdeführer verlangte Aufhebung des Referendumsbeschlusses und der geltend gemachten Abstimmungswiederholung zählen.
Das Verwaltungsgericht entscheidet als zweite Rechtsmittelinstanz über kommunale Wahl- und Abstimmungsbeschwerden (§ 71 Abs. 2 GPR i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [DelV; SAR 153.113]; § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Es ist somit zur Behandlung der Beschwerde vom 23. Oktober 2023 zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).
Das Verwaltungsgericht entscheidet als zweite Rechtsmittelinstanz über kommunale Wahl- und Abstimmungsbeschwerden (§ 71 Abs. 2 GPR i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [DelV; SAR 153.113]; § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Es ist somit zur Behandlung der Beschwerde vom 23. Oktober 2023 zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).
2.
Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
II.
1.
1.1. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einer Vorinstanz, ist durch das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin lediglich zu prüfen, ob das Nichteintreten korrekt war, oder ob die Vorinstanz hätte eintreten müssen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Neubeurteilung zurückzuweisen. (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.389 vom 23. November 2023, Erw. I/2).
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage, ob das DVI, Gemeindeabteilung, zu Recht auf die Beschwerde vom 17. April 2023 infolge verpasster Frist nicht eingetreten ist. Nicht einzutreten ist dagegen auf Antrag 2 der Beschwerde, mit welchem die Aufhebung des Beschlusses vom 13. März 2023 über das Abstimmungsresultat vom 12. März 2023 betreffend die Teiländerung Nutzungsplanung Kulturland "D" in Q._____ verlangt wird.
1.2. Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass das Resultat der Referendumsabstimmung am 13. März 2023 im kommunalen Publikationsorgan bekannt gegeben worden sei, womit die
Beschwerde des Beschwerdeführers bis am 16. März 2023 hätte eingereicht werden müssen, um die dreitägige Frist gemäss § 68 GPR einzuhalten. Die vom 17. April 2023 datierte Eingabe des Beschwerdeführers erweise sich als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Im Übrigen sei der nachträgliche, wiedererwägungsweise Rechtsschutz gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an strenge Voraussetzungen geknüpft, welche im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. So stütze sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf ein echtes Novum, womit gemäss Bundesgericht ein nachträglicher Rechtsschutz ausser Betracht falle.
1.3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Voraussetzungen eines nachträglichen wiedererwägungsweisen Rechtsschutzes seien erfüllt. Die Stimmberechtigten seien nicht über die von der B._____ geplante Nachfolgelösung informiert worden. Es sei davon auszugehen, dass die Einwohnergemeinde davon gewusst, dies indessen verschwiegen habe. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, zwar müssten dem nachträglichen wiedererwägungsweisen Rechtsschutz gemäss dem Bundesgericht zeitliche Grenzen gesetzt werden. Handle es sich um schwerwiegende, verborgen gehaltene Mängel, wie dies vorliegend der Fall sei, sei entsprechend eine längere Frist zu gewähren, nicht nur eine solche von drei Tagen. Die Fristen seien im Einzelfall festzusetzen. Art. 60 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) sei analog anzuwenden, weshalb von einer relativen Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnisnahme des Mangels und einer absoluten Frist von zehn Jahren auszugehen sei. Dies habe das Bundesgericht in einem Stimmrechtsfall ebenfalls so angewendet. Unabhängig davon, ob ein schwerwiegender und verborgen gehaltener Mangel vorliege, sei mit einer 30-tägigen Frist die gesetzlich nicht festgelegte zeitliche Grenze als eingehalten zu betrachten. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er stütze sich nicht auf ein echtes, sondern auf ein unechtes Novum. Der Verkauf der B._____ sei zwar erst nach der durchgeführten Abstimmung erfolgt, die diesbezüglichen Verhandlungen seien aber bereits seit Längerem geführt worden. Die B._____ habe darauf hingewiesen, immer offen und transparent informiert zu haben. Gemäss der Aussage der C._____ (Käuferin der B._____) sei bereits um Weihnachten 2022 klar gewesen, dass sie die B._____ übernehmen werde. Es könne somit – so der Beschwerdeführer – davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat Q._____ noch vor der Abstimmung vom Verkauf der B._____ gewusst habe. Sei dies nicht der Fall, läge ein Verstoss gegen Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 4 VRPG vor. So seien auch Private verpflichtet nach Treu und Glauben mit Verwaltungsbehörden zu verkehren. Das bewusste Zurückhalten der erwähnten Verkaufsabsichten habe die Abstimmung wesentlich beeinflusst, da das Stimmvolk von Q._____ lokale und familiäre Unternehmen unterstützen wolle und unter anderem aus diesem Grund die Vorlage angenommen habe.
1.4. Die Einwohnergemeinde führt an, der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerdeerhebung nicht 30 Tage nach Kenntnisnahme der angeblichen Unregelmässigkeit zuwarten dürfen. Vielmehr würden die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit gebieten, auch bei einer nachträglichen Abstimmungsbeschwerde die in § 68 GPR festgelegte Beschwerdefrist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes einzuhalten. Gemäss seinen eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer am 27. März 2023 vom Verkauf der B._____ Kenntnis erhalten. Indem er mit der Erhebung der Beschwerde mehr als zwei Wochen zugewartet habe, erweise sich diese als verspätet. Im Übrigen handle es sich beim Verkauf der B._____ nicht um ein unechtes, sondern um ein echtes Novum, da der Verkauf erst nach der Referendumsabstimmung erfolgt sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich mit dem unechten Novum auf die dem Verkauf vorausgegangenen Verhandlungen beziehe, könne sodann nicht gefolgt werden. So würden Unternehmen regelmässig im Rahmen der Nachfolgeplanung (Teil-)Veräusserungen in Betracht ziehen. Weshalb es sich hierbei gerade nicht um ein zur Zeit der Abstimmung vorhandenes, aber noch unbekanntes oder unbeachtliches Faktum handle. Zur fehlenden Information betreffend konkrete Nachfolgelösung der B._____ hätte sich der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld zur Abstimmung mittels Abstimmungsbeschwerde wehren können. Schliesslich habe auch der Gemeinderat erst mit der Medienmitteilung vom 31. März 2023 und somit zum selben Zeitpunkt wie die Öffentlichkeit vom Verkauf erfahren. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht anhand der Angaben der B._____, wonach bereits seit zwei Jahren nach einer Nachfolgelösung gesucht und dies auch öffentlich mitgeteilt worden sei. Aufgrund dessen könne nicht davon ausgegangen werden, die Einwohnergemeinde bzw. der Gemeinderat habe vor der Abstimmung tatsächlich Kenntnis vom unmittelbar bevorstehenden Verkauf gehabt. Auch der Umstand, dass die Einwohnergemeinde seit einigen Jahren Kenntnis von den Überlegungen der B._____ betreffend den Verkauf gehabt haben soll, vermöge nicht zu belegen, dass die Einwohnergemeinde vor der Abstimmung konkret vom tatsächlichen Verkauf gewusst habe. Es hätten auch keine Gespräche zwischen dem Gemeinderat und der B._____ betreffend Verkauf oder anderweitiger Nachfolgelösungen gegeben. Schliesslich komme dem Umstand, dass die B._____ vor der Referendumsabstimmung nach einer Nachfolgelösung gesucht habe, keine solche erhebliche Tragweite zu, wie dies für eine nachträgliche Abstimmungsbeschwerde vorausgesetzt würde. So müsse in der freien Marktwirtschaft stets mit Änderungen in der Unternehmensstruktur gerechnet werden.
2.
2.1. Gemäss § 68 Abs. 1 GPR sind Beschwerden innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tag nach der Veröffentlichung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung eingeschrieben bei der zuständigen Beschwerdeinstanz einzureichen. Diese Regelung entspricht inhaltlich ihrem Pendant auf Bundesebene: Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR; SR 161.1). Wie auf Bundesebene besteht auch auf kantonaler Ebene einerseits eine relative Verwirkungsfrist von drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes und andererseits eine absolute Verwirkungsfrist von drei Tagen seit der Veröffentlichung der Ergebnisse. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und den Materialien zum Bundesgesetz. Aus den Materialien zum BPR geht weiter hervor, dass mit den (kurzen) Fristen bzw. der Befristung der Beschwerdemöglichkeit vermieden werden soll, dass die Gültigkeit einer Volksabstimmung auf unbestimmte Zeit bestritten werden kann (Botschaft vom 9. April 1975 zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, Bundesblatt [BBl] 1975 I 1317 ff., 1356; Botschaft vom 30. November 2001 über eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, BBl 2001 6401 ff., 6420 f.; vgl. BGE 138 I 61, Erw. 4.2). Die Regelung von § 68 GPR ist grundsätzlich in der gleichen Weise auszulegen und anzuwenden.
Für die Berechnung der Fristen gilt die Zivilprozessordnung (§ 72 Abs. 2 GPR und § 42 der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte vom 25. November 1992 [VGPR; SAR 131.111] i.V.m. § 28 Abs. 1 VRPG), welche in Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) vorschreibt, dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen.
2.2. Zwar geht das Datum der Publikation des Beschlusses des Wahlbüros der Einwohnergemeinde Q._____ vom 13. März 2023 betreffend Publikation des Resultats der Referendumsabstimmung vom 12. März 2023 nicht aus der Webseite der Einwohnergemeinde Q._____ hervor. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen, da seitens des Beschwerdeführers unbestritten ist, dass der genannte Beschluss am 13. März 2023 im amtlichen Publikationsorgan (Gemeindewebseite "Q._____.ch", vgl. DVI-act. 151 ff.) veröffentlicht wurde (siehe vorne lit. A). Gemäss § 68 Abs. 1 GPR hat die Frist von drei Tagen somit spätestens am Dienstag, 14. März 2023, zu laufen begonnen und endete am Donnerstag, 16. März 2023. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist vorliegend für den Beginn der Beschwerdefrist nicht darauf abzustellen, wann er vom Verkauf der B._____ erfahren hatte. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen absoluten Verwirkungsfrist beginnt die Beschwerdefrist spätestens mit dem Publikationszeitpunkt der Abstimmung zu laufen, auch wenn der Beschwerdeführer erst danach von einem allfälligen Mangel erfahren hat (siehe vorne Erw. II/2.1). Die Beschwerde an die Vorinstanz datiert vom 17. April 2023 und wurde gemäss Frankierung auf dem Umschlag am gleichen Tag der Post übergeben (DVI-act. 1, 64). Damit erhob der Beschwerdeführer nach Ablauf der absoluten Verwirkungsfrist Beschwerde, womit sich diese als verspätet erweist. Insoweit ist die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe vom Verkauf der B._____ erst am 31. März 2023 aufgrund eines Artikels in der Aargauer Zeitung erfahren (DVI-act. 60 f., 19 ff.) und habe somit erst zu diesem Zeitpunkt von der Unregelmässigkeit betreffend die Referendumsabstimmung vom 12. März 2023 Kenntnis erhalten. Die Referendumsabstimmung sei somit wegen nachträglich bekannt gewordener Unregelmässigkeiten aufzuheben.
3.2. Ein Rechtsmittel, mit welchem nachträglich bekannt gewordene Unregelmässigkeiten bei kommunalen oder kantonalen Abstimmungen gerügt werden können, sieht das GPR nicht vor. Auch im BPR finden sich keine solchen Verfahrensbestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts leitet sich ein Recht auf Überprüfung der Regularität einer Abstimmung indessen direkt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ab, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksbefragung zutage tritt. Das Bundesgericht führte dazu in BGE 138 I 61, Erw. 4.5, Folgendes aus: "Voraussetzung für eine Überprüfung einer Volksabstimmung ist das Vorbringen von gravierenden Mängeln, die die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben und das Abstimmungsverfahren als fragwürdig erscheinen lassen könnten. Die Unregelmässigkeiten müssen von einer erheblichen Tragweite sein, wie sie aus dem Bereich der Revision bekannt sind […]. Ferner ist erforderlich, dass Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die im Zeitraum der Abstimmung und während der anschliessenden Beschwerdefrist nicht bekannt waren, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten […]. Die Tatsachen und Beweismittel müssen sich somit auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten (sog. unechte Noven). Das nachträgliche Verfahren kann nicht dazu dienen, Unterlassungen der Beweis- und Beschwerdeführung im Zeitpunkt der Abstimmung wieder gutzumachen […]. Umgekehrt sind echte Noven, d.h. erst im Laufe der Zeit sich ergebende Tatsachen, ohne Bedeutung. Schliesslich gilt in Bezug auf die Frist, dass nicht unbegrenzt um Neubeurteilung eines weit zurückliegenden Abstimmungsverfahrens ersucht werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen der Wiedererwägung zeitliche Grenzen gesetzt sein. Mangels gesetzlicher Bestimmungen ist die Frist unter analoger Beachtung von Regelungen in anderen Sachgebieten und in Anwendung allgemeiner Grundsätze allenfalls im Einzelfall festzusetzen […]. Werden in diesem Sinne erst nachträglich bekannt gewordene Tatsachen und Beweise vorgebracht, so ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung eines abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens tatsächlich gegeben sind […]. An die genannten Voraussetzungen ist ein strenger Massstab anzulegen. Wegen der Bedeutung der Beständigkeit direktdemokratisch getroffener Entscheidungen und aus Gründen der Rechtssicherheit soll nicht leichthin auf ein abgeschlossenes Abstimmungsverfahren und auf ein erwahrtes Abstimmungsergebnis zurückgekommen werden können. Können diese Voraussetzungen bejaht werden, so ist die Abstimmung in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen und Beweise und allenfalls nach Abschluss eines Instruktions- und Beweisverfahrens einer materiellen (Neu-)Beurteilung zu unterziehen […]. Es ist diesfalls materiell zu prüfen, ob und welche Unregelmässigkeiten tatsächlich vorgekommen sind, welche Schwere sie aufgewiesen haben und welche Bedeutung ihnen im demokratischen Entscheidungsprozess zugekommen ist. Das Verfahren gliedert sich somit in zwei Schritte und entspricht dem für das Revisionsrecht bekannten Vorgehen."
3.3. 3.3.1. In einem ersten Schritt ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine materielle Beurteilung aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt sind.
3.3.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Verkauf der B._____ durch die bisherigen Eigentümer an die C._____, welcher gemäss Medienmitteilung der B._____ per 1. April 2023 erfolgte (DVI-act. 156 ff.), ein echtes Novum darstellt und damit die Referendumsabstimmung vom 12. März 2023 über die Teiländerung der Nutzungsplanung Kulturlandplan "D" nicht hatte beeinflussen können. Der Verkauf selbst ist damit nicht geeignet, das Abstimmungsverfahren als massiv und entscheidwesentlich beeinflusst bzw. als fragwürdig erscheinen zu lassen (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 18. Oktober 2023, Erw. 3.3, act. 4).
3.3.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Gemeinderat habe lange vor der Referendumsabstimmung Kenntnis darüber gehabt, dass die B._____ habe verkauft werden sollen und wäre verpflichtet gewesen, die Stimmbürger vor der Referendumsabstimmung über die Verkaufsabsichten zu orientieren.
Unabhängig von der Frage, ob der Gemeinderat Q._____ bei Kenntnis über einen bevorstehenden Verkauf effektiv verpflichtet gewesen wäre, die Stimmbürger darüber zu orientieren, ist vorab zu klären, welchen Einfluss der Verkauf der B._____ auf die Referendumsabstimmung betreffend Teiländerung der Nutzungsplanung Kulturlandplan "D" hatte und ob das Ausbleiben der Information über einen bevorstehenden Verkauf der B._____ die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich hätte beeinflussen bzw. das Abstimmungsverfahren als fragwürdig hätte erscheinen lassen können.
Ob das Ausbleiben einer Information die Referendumsabstimmung hätte beeinflussen können, ist nicht aufgrund des subjektiven Empfindens des Beschwerdeführers, sondern aufgrund einer objektiven Betrachtung des Ausbleibens der Information zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass das Ausbleiben der Information über den bevorstehenden Verkauf der B._____ die Referendumsabstimmung deshalb beeinflusst habe, weil das Stimmvolk von Q._____ lokale und familiäre Unternehmen unterstützen wolle und unter anderem aus diesem Grund die Vorlage angenommen habe.
Aus welchen Motiven eine Referendumsvorlage angenommen oder verworfen wird, lässt sich kaum je schlüssig nachweisen. Allenfalls könnte aus einer vorangegangenen öffentlichen Diskussion auf mögliche Motive geschlossen werden. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass eine solche Diskussion stattgefunden hatte und dass daraus auf die behauptete Motivation geschlossen werden könne. Er legt auch nicht dar, aufgrund welcher anderer Umstände auf eine entsprechende Motivation des Stimmvolkes geschlossen werden könnte. Bei objektiver Betrachtung ist damit nicht erstellt, dass die Hauptmotivation des Stimmvolkes von Q._____ für die Annahme des Referendums darin gelegen hatte, lokale Familienbetriebe zu unterstützen.
Selbst wenn dem so wäre, ist nicht erstellt, dass die Unkenntnis über den bevorstehenden Verkauf die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst hatte bzw. das Abstimmungsverfahren als fragwürdig erscheinen lässt. Festzuhalten ist, dass die B._____ nur indirekt von der Annahme der Referendumsabstimmung profitiert. Offenbar ist vorgesehen, dass die Interessengemeinschaft G._____, an welcher die Unternehmen D._____ AG, E._____ AG und die F._____ AG beteiligt sind bzw. waren, künftig für den Kiesabbau im besagten Gebiet V verantwortlich sein wird und dass sich die G._____ in eine Aktiengesellschaft mit Firmensitz in Q._____ umwandeln werde und ihren Firmensitz für die gesamte Betriebsdauer dort beizubehalten habe (DVI-act. 33). Daran hat sich mit dem Verkauf der B._____ an die C._____ nichts geändert. Zwar soll die F._____ AG mit dem Verkauf vollständig in die C._____ integriert werden und in absehbarer Zeit nicht mehr eigenständig auftreten. Dass damit aber gleichzeitig die lokale Verankerung der Unternehmung hinfällig würde, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Vielmehr ist aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass der bestehende Standort der früheren F._____ AG in S._____ erhalten bleibt. Allein der Umstand, dass mit dem Verkauf der B._____ eine Umfirmierung stattfinden wird, ändert somit nichts daran, dass das lokale Gewerbe von einer Annahme des Referendums profitierte. Selbst wenn die Annahme des Beschwerdeführers betreffend Motivation des Stimmvolkes zutreffen würde, ist nicht davon auszugehen, dass das Abstimmungsresultat anders ausgefallen wäre. Bei objektiver Betrachtung kann deshalb keine Rede davon sein, die ausgebliebene Information über den bevorstehenden Verkauf der B._____ an die C._____ habe das Abstimmungsverfahren als massiv und entscheidwesentlich beeinflusst bzw. lasse dieses als fragwürdig erscheinen.
3.3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen eines nachträglichen Rechtsschutzes vorliegend nicht gegeben und ist der Beweisantrag des Beschwerdeführers betreffend Edition der Sitzungsprotokolle des Gemeinderats mangels Entscheidwesentlichkeit abzuweisen.
3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Zudem erweist sich die vorliegende Beschwerde mangels Vorliegens gravierender Mängel, welche die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich hätte beeinflussen können, als unbegründet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III.
Gemäss § 72 Abs. 2 GPR sind in Stimmrechts-, Wahl- oder Abstimmungsverfahren vor Verwaltungsgericht die Normen des VRPG anwendbar. Nach § 72 Abs. 1 GPR, welcher als lex specialis zu den Bestimmungen des VRPG Anwendung beansprucht (§ 1 Abs. 3 VRPG), werden in Stimmrechts-, Wahl- oder Abstimmungsverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer die Einwohnergemeinde Q._____ (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten, kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen sowie interkantonalem Recht innert
30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 25. März 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger Peter