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Entscheid

WBE.2023.386

WBE.2023.386 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-11-05

5. November 2024Deutsch14 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.386 / jh / we (3-RV.2021.149) Art. 77 Urteil vom 5. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Plüss Verwaltungsrichterin Schwarz Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2023.386 / jh / we (3-RV.2021.149) Art. 77

Urteil vom 5. November 2024

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Plüss Verwaltungsrichterin Schwarz Gerichtsschreiberin William

Beschwerde- A._____ führer 1

Beschwerde- B._____ führerin 2 beide vertreten durch N._____ AG

gegen

Kantonales Steueramt, Geschäftsbereich Recht, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau

Stadtrat R._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016

Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 21. September 2023

Sachverhalt

A.

A._____ und B._____ bewohnten eine Liegenschaft in R._____, Kanton Aargau, an der sie bis zum 18. Dezember 2018 nutzniessungsberechtigt waren. Die Liegenschaft gehörte einer von ihnen gehaltenen Kapitalgesellschaft. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 21. Dezember 2015 erwarben die Eheleute A. und B._____ eine Wohnliegenschaft in Q._____, Kanton Schwyz, und meldeten sich gleichentags von R._____ nach Q._____ ab.

B.

Mit Verfügungen vom 21. August 2020 veranlagte die Steuerkommission R._____ A._____ und B._____ für die Steuerperioden 2015 und 2016. Dabei wies die Steuerbehörde die Liegenschaften und die Liegenschaftserträge dem jeweiligen Liegenschaftskanton (Aargau und Schwyz) zu und teilte das übrige Vermögen und das übrige Einkommen je hälftig den Kantonen Aargau und Schwyz zu, weil es von einem alternierenden Wohnsitz ausging. Dies führte in der Steuerperiode 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 161'200 zum Gesamtsteuersatz von Fr. 321'400 sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 6'595'000 zum Gesamtsteuersatz von Fr. 13'359'000.

Die von A._____ und B._____ dagegen erhobenen Einsprachen wurden beide je mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 abgewiesen.

C.

1.

A._____ und B._____ liessen gegen die beiden Einspracheentscheide mit Eingaben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 14. September 2021 jeweils Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, erheben. Hinsichtlich der Steuerperiode 2016 stellen sie folgende Anträge:

1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 aufzuheben.

2. Es sei das im Kanton Aargau respektive der Stadt R._____ im Steuerjahr 2016 steuerbare Einkommen der Rekurrenten auf maximal CHF 16'051.00 zu einem Satz von CHF 321'492.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF 0.00 festzusetzten, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz subeventualiter an das Steueramt R._____, zur Neufestsetzung der von den Rekurrenten pro 2016 geschuldeten Einkommens und Vermögenssteuern zurückzuweisen.

3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Rekursgegnerin.

2.

In ihrer von einem neuen Vertreter eingereichten Replik vom 22. Februar 2022 beantragten A._____ und B._____ zudem Folgendes:

1. Gestützt auf die Fakten, die im Anschluss an die Rekurse vom

14.09.2021 offenkundig geworden sind und nachfolgend ausführlich dokumentiert werden, wird das Spezialverwaltungsgericht höflichst gebeten, die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen 2015 und 2016 festzustellen und Ihren Anzeigepflichten gemäss Art. 48 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung nachzukommen.

2. Eventualiter seien auf Antrag hiermit- oder von Amtes wegen- die rechtskräftigen Verfügungen, respektive rechtskräftigen Entscheide, zu Gunsten der steuerpflichtigen Person zu revidieren, zumal offensichtlich ein Verbrechen oder Vergehen, den Entscheid beeinflusst hat.

3. Eventualiter wird an den Rechtsbegehren gemäss Rekurs vom 14. September 2021 in allen Teilen festgehalten.

3.

Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, forderte A._____ und B._____ mit Schreiben vom 10. Juli 2023 auf, weitere Unterlagen einzureichen. Das entsprechende Schreiben wurde mit dem Vermerk "Annahme verweigert" retourniert.

Mit Urteil 3-RV.2021.148 vom 21. September 2023 wies das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, den Rekurs gegen den Einspracheentscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 und mit Urteil 3-RV.2021.149 vom 21. September 2023 den Rekurs gegen den Einspracheentscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 ab.

D.

1.

Am 2. November 2023 reichten die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretenen A._____ und B._____ elektronisch die wie folgt überschriebene Eingabe ein:

NICHTIGKEITSBESCHWERDE I.S. 3-RV.2021.149 P 158 Urteil vom 21. September 2023

Der Eingabe sind, verteilt im Eingabetext, folgende Anträge zu entnehmen (vgl. S. 3 und 5 der Eingabe vom 2. November 2023):

[S. 3] Beim "Urteil vom 21. September 2023" 3-RV.2021.149 P 158 liegt Nichtigkeit vor.

[S. 5] Es wird beantragt, das Urteil vom 21.09.2023 aufgrund von Nichtigkeit ersatzlos aufzuheben und die Verhältnisse korrigierend zu bereinigen und B._____ und A._____ ist Genugtuung und Schadenersatz zuzusprechen.

Darüber hinaus beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, gegen folgende Personen strafrechtliche Untersuchungen wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bzw. im Fall von C._____ wegen Begünstigung gemäss Art. 305 StGB einleiten zu lassen (S. 5 der Eingabe vom 2. November 2023):

D._____ E._____ F._____ G._____ H._____ I._____ L._____ J._____ K._____ M._____ C._____ und allfällig weitere Beteiligte Gerichtspräsident Heuscher

2.

Das Urteil 3-RV.2021.148 des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 21. September 2023 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 wird in der "Nichtigkeitsbeschwerde" der Beschwerdeführenden vom 2. November 2023 nirgends erwähnt und erwuchs deshalb unangefochten in Rechtskraft.

3.

Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, leitete die mit "Nichtigkeitsbeschwerde" überschriebene Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. November 2023 am 3. November 2023 zusammen mit den Akten an das Verwaltungsgericht weiter und teilte mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

Der instruierende Verwaltungsrichter verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

4.

Mit E-Mail vom 22. November 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin 2 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Verhängung eines Mahnstopps aufgrund des erhobenen Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht leitete dieses Ersuchen zuständigkeitshalber an das Spezialverwaltungsgericht weiter. Mit Schreiben vom 29. November 2023 teilte das Spezialverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass nur das Urteil 3-RV.2021.149, P 158, vom 21. September 2023 betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern 2016, angefochten worden sei. Die Mahnung vom 21. November 2023 beziehe sich jedoch auf das Urteil 3-RV.2021.148, P 157, vom 21. September 2023 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015, das mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei. Für Fragen im Zusammenhang mit den erfolgten Beschwerdeerhebungen verwies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden direkt an das Verwaltungsgericht.

5.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 5. November 2024 beraten und entschieden

Erwägungen

I.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeindesteuersachen (§ 198 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]; § 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig, den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen zu prüfen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). Soweit die Beschwerdeführenden eine Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz rügen, ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung dieser Rüge ebenfalls zuständig (§ 41 Abs. 2 VRPG).

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeindesteuersachen (§ 198 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]; § 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig, den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen zu prüfen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). Soweit die Beschwerdeführenden eine Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz rügen, ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung dieser Rüge ebenfalls zuständig (§ 41 Abs. 2 VRPG).

2.

Praxisgemäss sind Beschwerden an das Verwaltungsgericht gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, einzureichen. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, leitet diese Beschwerden dann zusammen mit den Akten und einer allfälligen Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht weiter.

Dementsprechend enthielt die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids folgenden Hinweis:

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen.

Die Beschwerdeführenden adressierten ihre mit "Nichtigkeitsbeschwerde" überschriebene Eingabe ausschliesslich an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern. Auf Seite 5 ihrer Eingabe machten sie jedoch geltend:

Aufgrund des Dargelegten kann Gerichtspräsident Heuscher, bzw. das Spezialverwaltungsgericht nicht die vorliegende Anfechtung behandeln. Diese hat auf Bundesebene zu erfolgen.

Da das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, die Eingabe der Beschwerdeführenden ordnungsgemäss zusammen mit den Akten an das Verwaltungsgericht weitergeleitet hat, ist auf die Zuständigkeitsrüge der Beschwerdeführenden nicht einzutreten.

3.

Soweit die Beschwerdeführenden die strafrechtliche Verfolgung der auf Seite 5 der Beschwerde aufgeführten natürlichen und juristischen Personen beantragen, sind sie an die Strafverfolgungsbehörden zu verweisen (Art. 12 und Art. 301 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]), da das Verwaltungsgericht kein Strafverfahren eröffnen kann.

Hingegen sind sämtliche Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden verpflichtet, Verbrechen und schwere Vergehen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, der Staatsanwaltschaft zu melden (§ 34 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200] in Verbindung mit Art. 302 StPO). Im vorliegenden Fall ist jedoch weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den Akten ersichtlich, dass in Bezug auf die in der Beschwerde genannten Personen ein Verbrechen (Amtsmissbrauch) oder ein schweres Vergehen (Begünstigung im Fall von C._____) vorliegt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einigen der genannten Personen – wie etwa "I._____" oder "L._____ – ein Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB von vornherein ausgeschlossen ist. Täter eines Amtsmissbrauchs kann nur sein, wer Mitglied einer Behörde oder Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB ist. Darunter fallen Personen, die in der öffentlichen Verwaltung oder in der Rechtspflege tätig sind. Die genannten juristischen Personen und ihre Mitarbeitenden erfüllen diese Voraussetzungen offensichtlich nicht, da sie weder öffentliche Funktionen noch hoheitliche Befugnisse innehaben. Auch andere der in der Beschwerde genannten Personen wie der bereits verstorbene J._____ oder der Rechtsanwalt K._____, kommen als Täter eines Amtsmissbrauchs nicht in Betracht.

Insgesamt ist die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden unbegründet, da sie nicht ansatzweise substanziiert darlegen, dass eine strafbare Handlung seitens der genannten natürlichen oder juristischen Personen vorliegt, noch dass eine solche Handlung von Amtes wegen verfolgt werden müsste. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

4.

Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss eine Rechtsverzögerung geltend machen wollen, indem sie ausführen, zwischen Rekurs und Urteil der Vorinstanz sei ein Jahr und sieben Monate vergangen. Da die Vorinstanz über den Rekurs der Beschwerdeführenden mit Urteil vom 21. September 2023 entschieden hat, fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde.

5.

Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen einzutreten.

II.

1.

1.1 Hauptgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der angefochtene Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, wie die Beschwerdeführenden geltend machen, nichtig ist. Die Beschwerdeführenden rügen dabei sinngemäss vor allem formelle Mängel, insbesondere die angeblich unzureichende Unterzeichnung des angefochtenen Urteils sowie die angebliche Befangenheit des vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten.

1.2 Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu berücksichtigen. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel aber nur anfechtbar (und nicht nichtig) und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 IV 93, Erw. 1.4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2023 vom 11. April 2023, Erw. 3.3.1).

1.3 Die Beschwerdeführenden machen zunächst die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen geltend.

1.3.1 Die Beschwerdeführenden behaupten, das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts sei "von Bundesrechts wegen in Bezug auf die Unterschrift nichtig" und verstosse gegen die "BV und EMRK". Die Beschwerdeführenden stützen sich dabei auf den Umstand, dass der angefochtene Entscheid lediglich vom Gerichtspräsidenten und dem Gerichtsschreiber, nicht jedoch von allen an der Entscheidung beteiligten Richtern unterzeichnet wurde. Dies stelle einen Eröffnungsfehler dar.

Der angefochtene Entscheid führt im Rubrum die Namen der mitwirkenden Richterinnen und Richter sowie den Gerichtsschreiber auf. Unterzeichnet ist er vom Gerichtspräsidenten und dem Gerichtsschreiber. Im Rahmen einer schriftlichen Eröffnung ist die Unterzeichnung des Entscheids Gültigkeitsvoraussetzung. Wer einen kantonalen Entscheid zu unterschreiben hat, richtet sich dabei nach kantonalem Recht, das auch vorsehen kann, dass allein die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber unterzeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2011 vom 11. April 2011, Erw. 6 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden machen jedoch vorliegend keine konkreten Rügen hinsichtlich einer möglichen Verletzung kantonaler Formvorschriften geltend. Sie beschränken sich lediglich auf die pauschale Aussage, es sei zu prüfen, ob die kantonalen Vorgaben eingehalten worden seien, ohne darauf näher einzugehen. Auch legen sie nicht dar, dass verfassungsmässige Verfahrensgrundsätze oder die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) die Unterschrift sämtlicher mitwirkender Richterinnen und Richter verlangen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2011 vom 11. April 2011, Erw. 6). Daher erweist sich die Nichtigkeitsrüge auch diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen.

1.3.2 Die Beschwerdeführenden behaupten weiter, es sei unglaubhaft, dass das Gericht den Entscheid tatsächlich in Dreierbesetzung gefällt habe, da gemäss Rechtsmittelbelehrung bei einer Anfechtung des Urteils die Beschwerde lediglich im Doppel eingereicht werden müsse. Die Beschwerdeführenden verkennen dabei, dass die Akten unter den Richterinnen und Richtern zirkulieren und daher auch in Dreierbesetzung mit nur einem Aktensatz gearbeitet wird. Aus der Anzahl der einzureichenden Beschwerden lassen sich deshalb keine Rückschlüsse auf die effektive Besetzung des Gerichts ziehen. Die entsprechende Rüge ist daher abzuweisen.

1.4 Die Beschwerdeführenden machen sodann sinngemäss geltend, der im vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Gerichtspräsident habe sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, was die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids zur Folge habe. Auch für diese Anschuldigung legen sie jedoch keinerlei Beweise vor (siehe bereits vorne Erw. I/2). Dass eine strafbare Handlung das vorinstanzliche Verfahren beeinflusst hätte, wird von den Beschwerdeführenden weder glaubhaft dargelegt, noch lassen die Akten etwas Derartiges erkennen. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher nicht ersichtlich, weshalb das Urteil 3-RV.2021.149 vom 21. September 2023 nichtig sein sollte. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

1.5 Soweit die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Nichtigkeit aus einer allfälligen Befangenheit des Gerichts bzw. des vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten herzuleiten versuchen (vgl. S. 2 der Beschwerde), ist darauf hinzuweisen, dass unter Verletzung von Ausstandsvorschriften vorgenommene Amtshandlungen nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar wären. Die entsprechende Rüge scheitert aber bereits daran, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Tatsachen oder Beweise anführen, die eine Befangenheit oder Voreingenommenheit des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, glaubhaft machen würden. Sie beschränken sich vielmehr auf die pauschale Wiedergabe von Passagen aus der Literatur und Rechtsprechung, ohne diese auf den konkreten Fall anzuwenden oder substanziiert zu begründen. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

2.

Nach dem Gesagten erweisen sich die von den Beschwerdeführenden geltenden gemachten Nichtigkeitsgründe allesamt als unbegründet. Darüber hinaus haben sich die Beschwerdeführenden nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil auseinandergesetzt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 189 Abs. 1 StG, § 31 Abs. 2 VRPG), wobei die solidarische Haftbarkeit angeordnet wird (§ 33 Abs. 3 VRPG). In der Verwaltungsrechtspflege betragen die Staatsgebühren für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Fr. 500.00 bis Fr. 30'000.00 (§ 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150] i. V. m. § 29 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Staatsgebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache (§ 3 Abs. 1 VKD). Im konkreten Fall erscheint unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der aufgrund des erheblichen Streitwerts von Fr. 56'527.50 (Kantons- und Gemeindesteuern 2016 gemäss Veranlagung vom 20. August 2020) grossen Bedeutung der Sache eine Staatsgebühr von Fr. 4'400.00 als angemessen. Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG, § 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'400.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 182.00, gesamthaft Fr. 4'582.00], sind von den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreterin) das Kantonale Steueramt den Stadtrat R._____ die Eidgenössische Steuerverwaltung

Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom

7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in

gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 5. November 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

J. Huber William