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Entscheid

WBE.2023.389

WBE.2023.389 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-11-23

23. November 2023Deutsch26 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.389 / Bu / we ZEMIS [***] (E.2023.080) Art. 92 Urteil vom 23. November 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Kos...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2023.389 / Bu / we ZEMIS [***] (E.2023.080) Art. 92

Urteil vom 23. November 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin William

Beschwerde- A._____, von Kosovo führerin vertreten durch Dr. iur. Peter Steiner, Rechtsanwalt, Landstrasse 57, 5430 Wettingen

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Wiedererwägung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 2. November 2023

Sachverhalt

A.

Die Beschwerdeführerin reiste am 13. August 2010 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, worauf ihr das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 10. September 2010 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem damals in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehemann erteilte (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 37, 41 f., 45). In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin jeweils verlängert, letztmals bis zum 31. August 2021 (MI-act. 229).

Aus der Ehe gingen der Sohn B._____ (geb. tt.mm.jjjj) und die Tochter C._____ (geb. tt.mm.jjjj) hervor. B._____ erhielt abgeleitet von seinem Vater die Niederlassungsbewilligung. Das Aufenthaltsrecht der Tochter wurde bisher noch nicht geregelt (MI-act. 463, act. 2).

Mit Verfügung des MIKA vom 20. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schuldensituation unter Androhung des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ausländerrechtlich verwarnt. Sie wurde aufgefordert, inskünftig allen ihren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und bereits bestehende Schulden zu tilgen (MI-act. 92 f., 96 ff.).

Während ihres Aufenthalts in der Schweiz wurde die Beschwerdeführerin überdies wiederholt straffällig und wie folgt verurteilt:

- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. September 2011 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch die Mitfahrerin oder den Mitfahrer zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 57 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. August 2015 wegen nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens des Parkzettels am Fahrzeug zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 121 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. Oktober 2015 wegen Ungehorsams als Schuldnerin im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 123 f.); - mit Strafbefehl der Staatanwaltschaft Baden vom 20. Januar 2016 wegen Ungehorsams als Schuldnerin im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 400.00 (MI-act. 128 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. März 2016 wegen nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens der Parkscheibe am Fahrzeug sowie wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 540.00 (MI-act. 132 f.);

- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Mai 2016 wegen Ungehorsams als Schuldnerin im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 500.00 (MI-act. 134 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Juli 2016 wegen nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens der Parkscheibe am Fahrzeug zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 136 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. Februar 2017 wegen Ungehorsams als Schuldnerin im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 500.00 (MI-act. 164 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. Februar 2018 wegen Ungehorsams als Schuldnerin im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 500.00 (MI-act. 182 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 16. Mai 2019 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 194 f.).

Am 1. Juli 2019 ging beim MIKA der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Q._____ vom 26. Juni 2019 ein, wonach gegen die Beschwerdeführerin – neben laufenden Betreibungen – 44 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 51'175.20 registriert waren (MI-act. 198 ff.).

Aufgrund der zwischenzeitlich stark angestiegenen Verschuldung und der wiederholten Straffälligkeit wurde die Beschwerdeführerin sodann mit Verfügung des MIKA vom 24. Oktober 2019 unter Androhung des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz erneut ausländerrechtlich verwarnt. Sie wurde aufgefordert, sich inskünftig in jeder Hinsicht wohl zu verhalten und ihren finanziellen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen (MI-act. 208 ff.).

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 widerrief das MIKA die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und wies diesen aus der Schweiz weg. Der damalige Einwand des Ehemannes, die Verfügung sei ihm nicht ordnungsgemäss zugestellt worden und folglich nicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 10. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen, hatte weder vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) noch vor Bundesgericht Erfolg (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.135 vom 30. Juni 2020; Urteil des Bundesgerichts 2C_710/2020 vom 11. März 2021).

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin sodann erneut wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (MI-act. 218 f.).

Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 teilte das MIKA der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Dahin-

fallens des Aufenthaltszwecks und des Fehlens eines eigenen originären Aufenthaltsrechts nicht mehr zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen, und gewährte ihr das rechtliche Gehör (MI-act. 231 f.). Gleichzeitig klärte das MIKA erneut die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ab (MI-act. 240 ff.). Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Q._____ vom 1. Juli 2021 waren gegen die Beschwerdeführerin – neben laufenden Betreibungen und Pfändungen – für die letzten

20 Jahre 57 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von nun Fr. 62'927.35 registriert (MI-act. 242 ff.). Des Weiteren wies sie gemäss Kontoauszug der Finanzverwaltung Q._____ am 1. Juli 2020 offene Steuerschulden in Höhe von Fr. 16'876.70 auf (MI-act. 240 f.).

Mit Eingabe vom 30. August 2021 äusserte sich die inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zur Sache und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem MIKA (MI-act. 255 ff.).

Am 7. September 2021 ging beim MIKA eine Meldung der Gemeinde Q._____ ein, wonach sich das Ehepaar per 15. Juni 2021 getrennt habe (MI-act. 270).

Am 19. November 2021 erliess das MIKA folgende Verfügung (MI-act. 275 ff.):

1.

Die am 31. August 2021 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von A._____ wird nicht mehr verlängert und die Genannte wird aus der Schweiz weggewiesen.

2.

A._____ hat die Schweiz spätestens 90 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Danach kann die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden.

3.

Die Kinder B._____, geb. tt.mm.jjjj und C._____, geb. tt.mm.jjjj werden in diese Verfügung miteinbezogen.

4.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

5.

Es wird eine Staatsgebühr von Fr. 600.00 erhoben.

Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben und verlangte die Aufhebung der Verfügung unter Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für

das Verfahren vor dem MIKA und das Einspracheverfahren (MI-act. 286 ff.).

Am 9. Juni 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (MI-act. 392 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2022.286 vom 14. November 2022 ab (MI-act. 462 ff.). Ebenso wies das Bundesgericht die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (MI-act. 537 ff.).

B.

Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des MIKA vom 4. Juli 2023 aufgefordert worden war, die Schweiz zusammen mit ihren Kindern bis am 30. September 2023 zu verlassen (MI-act. 551 f.), liess die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und folgende Anträge stellen (MI-act. 553 ff.):

1.

Die Verfügung des Migrationsamtes vom 19. November 2021 sei in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben.

2.

Frau A._____ sei in Wiedererwägung der Verfügung vom 19. November 2021 die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

3.

Die Frist für das Verlassen der Schweiz sei neu auf 3 Monate nach Rechtskraft des Entscheides über das Wiedererwägungsverfahren anzusetzen.

Mit Verfügung vom 14. August 2023 trat das MIKA auf das Gesuch nicht ein und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung (MI-act. 590 ff.).

C.

Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 30. August 2023 Einsprache erheben und folgende Anträge stellen (MI-act. 596 ff.):

1.

Die Verfügung vom 14. August 2023 sei aufzuheben.

2.

Frau A._____ und ihren zwei Kindern sei wiedererwägungsweise der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3.

Ev. sei der Einsprecherin für das Verlassen der Schweiz die Frist neu auf

3 Monate nach Rechtskraft des Entscheides über das Wiedererwägungsverfahren anzusetzen.

4.

Der Einsprache sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen in dem Sinne, dass die Einsprecherin für die Dauer des Einspracheverfahrens in der Schweiz verbleiben darf.

5.

[Kostenfolgen]

Mit Zwischenentscheid vom 6. September 2023 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (MI-act. 630 ff.):

1.

Das Einsprachebegehren Ziffer 4, es sei der Einsprache aufschiebende Wirkung zuzuerkennen in dem Sinne, dass die Einsprecherin für die Dauer des Einspracheverfahrens in der Schweiz verbleiben darf, wird abgewiesen.

2.

Zustellung der Einsprache vom 30. August 2023 (in elektronischer Form) an die Sektion Aufenthalt zur freigestellten Vernehmlassung bis zum 19. September 2023.

Gegen diesen Zwischenentscheid liess die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht am 12. September 2023 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (MI-act. 640 ff.):

1.

Ziffer 1 der Verfügung vom 6. September 2023 sei aufzuheben.

2.

Es sei mittels vorsorglicher Maßnahme zu verfügen, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer des Einspracheverfahrens in der Schweiz verbleiben darf.

3.

[Kostenfolgen]

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde in der Besetzung Busslinger (Vorsitz), Berger und Schircks sowie Gerichtsschreiberin William mit Entscheid WBE.2023.306 vom 27. September 2023 ab (MI-act. 682 ff.).

Die Vorinstanz erliess am 2. November 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden darf.

2.

Es werden keine Gebühren erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D.

Mit Eingabe vom 6. November 2022 liess die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (act. 10 ff.):

1.

Der Einspracheentscheid vom 2. November 2023 sei aufzuheben.

2.

Der Beschwerdeführerin und ihren zwei Kindern sei wiedererwägungsweise der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3.

Eventuell sei das Verfahren zur materiellen Prüfung des Wiedererwägungsgesuches an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

4.

Es sei mittels vorsorglicher Massnahme zu verfügen, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz verbleiben darf.

5.

Die Verwaltungsrichter Busslinger und Berger sowie die Verwaltungsrichterin Schircks und die Gerichtsschreiberin William seien in den Ausstand zu treten.

6.

Die Beschwerde sei ausnahmslos von Verwaltungsrichterinnen zu beurteilen und alle Verwaltungsrichter seien in den Ausstand zu treten.

7.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Aufforderungsgemäss reichte die Vorinstanz am 13. November 2023 die Vorakten ein. Gleichzeitig hielt sie am Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, ohne zu dieser Stellung zu nehmen (act. 31).

E.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des Rechtsdiensts des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des Rechtsdiensts des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SAR 271.200]).

Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2. November 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des MIKA und wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache ab, ist durch das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin lediglich zu prüfen, ob das Nichteintreten durch das MIKA und die hierauf erfolgte Abweisung der Einsprache korrekt waren, oder ob das MIKA auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, ist der vorinstanzliche Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Neubeurteilung der Bewilligungsfrage an das MIKA zurückzuweisen.

Auf Antrag 2 ist damit nicht einzutreten. Zudem erübrigt sich mit dem vorliegenden Entscheid ein Entscheid über Antrag 4, wonach mittels vorsorglicher Massnahme zu verfügen sei, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz verbleiben darf.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem, die Verwaltungsrichter Busslinger und Berger sowie die Verwaltungsrichterin Schircks und die Gerichtsschreiberin William hätten in den Ausstand zu treten und die Beschwerde sei ausnahmslos von Verwaltungsrichterinnen zu beurteilen und alle Verwaltungsrichter hätten in den Ausstand zu treten.

3.2. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass Verwaltungsrichter Berger seit Ende September 2023 pensioniert ist und sich der diesbezügliche Antrag als obsolet erweist.

3.3. 3.3.1. Das Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter Busslinger, Verwaltungsrichterin Schircks und Gerichtsschreiberin William sowie den Antrag, es hätten alle Verwaltungsrichter in den Ausstand zu treten und die Beschwerde sei ausnahmslos von Verwaltungsrichterinnen zu beurteilen, lässt die Beschwerdeführerin wie folgt begründen:

Wenn das Verwaltungsgericht mit diesen Ausführungen [Entscheid WBE.2023.306 vom 27. September 2023, Erw. 4, Abs. 2 und 3] der Auffassung ist, dass nichts darauf hindeute, dass die Zulassungsvoraussetzungen mit Blick auf das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG offensichtlich erfüllt seien, dann ist offensichtlich, dass es bereits auch der Auffassung ist, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt sind. Zudem hat der Rechtsdienst des Migrationsamt[s] seinen Entscheid in Erw. 6.2 wesentlich mit der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in Erw. 4 des Urteils vom 27. September 2023 begründet.

Die am Urteil vom 27. September 2023 mitwirkenden Personen sind somit befangen und können die vorliegende Beschwerde nicht mehr unvoreingenommen und unabhängig beurteilen und müssen in den Ausstand treten. Es wird somit beantragt, dass die Verwaltungsrichter Busslinger und Berger sowie die Verwaltungsrichterin Schircks und die Gerichtsschreiberin William in den Ausstand zu treten haben.

Im vorliegenden Verfahren ist völlig zu Unrecht die Rede davon, dass die geltend gemachten Gründe für den wesentlich geänderten Sachverhalt auf blossem Zeitablauf beruhen würden. Eine solche Beurteilung und das mangelnde Verständnis für die schwierige Situation der Beschwerdeführerin in der Ehe wird als geradezu frauenfeindlich erachtet. Es muss daher auch beantragt werden, dass die Beschwerde ausnahmslos von Verwaltungsrichterinnen beurteilt wird und alle Verwaltungsrichter in den Ausstand zu treten haben.

3.3.2. Der Anspruch einer Person auf die Beurteilung durch ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht ergibt

sich aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Er gewährt Schutz vor der Beurteilung durch ein Gericht, das tatsächlich und nach dem auf objektiven Anzeichen beruhenden äusseren Anschein sachfremden Einflüssen ausgesetzt ist, die seine Stellung als Vermittler zwischen den Parteien beeinträchtigen (vgl. JOHANNES REICH, in: BERNHARD WALDMANN/EVA MARIA BELSER/ASTRID EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, N. 23 zu Art. 30). Nach der Rechtsprechung besteht der Anschein der Befangenheit, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 141 IV 178, Erw. 3.2.1; 140 I 326, Erw. 5.1; 137 I 227, Erw. 2.1).

Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich die Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (vgl. BGE 140 I 326, Erw. 5.1; 131 I 113, Erw. 3.4; 131 I 24, Erw. 1.2; 114 Ia 50, Erw. 3d).

Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen praxisgemäss keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Gerichtsperson zu erregen, die sie verfügt hat (vgl. BGE 114 Ia 153, Erw. 3b/bb mit Hinweis). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (vgl. BGE 115 Ia 400, Erw. 3b). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (vgl. BGE 116 Ia 135, Erw. 3a; 115 Ia 400, Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018, Erw. 2.1).

3.3.3. Ist der Ausstand streitig, entscheidet, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde in der Regel unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Ein Gericht kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst über den eigenen Ausstand entscheiden, wenn die gestellten Ablehnungsgründe unzulässig sind. Unzulässigkeit ist speziell bei missbräuchlichen Ausstandsgesuchen gegeben, wenn es offensichtlich an einer vernünftigen Grundlage mangelt oder wenn das Ausstandsgesuch nachweislich sonst wie untauglich erscheint (vgl. BGE 129 III 445, Erw. 4.2.2; 122 II 471, Erw. 3a mit Hinweisen). In solchen Fällen genügt es, wenn eine Gerichtsabteilung feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzungen für ein Ausstandsverfahren fehlen, da keine Ermessensausübung durch die Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der geltend gemachten Ausstandsgründe zu erkennen. Die in der Sache selbst zuständige Gerichtsabteilung kann über diese Feststellung entscheiden, auch wenn einzelne Mitglieder vom Ausstandsbegehren betroffen sind.

3.4. Die Beschwerdeführerin macht bezüglich der konkret genannten Gerichtspersonen, die in den Ausstand zu treten hätten, geltend, diese seien vorbefasst und damit nicht mehr unvoreingenommen.

Richtig ist, dass die genannten Gerichtspersonen im Verfahren WBE.2023.306 mit Entscheid vom 27. September 2023 befunden haben, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sei der Aufenthalt während des Verfahrens nicht zu gestatten und sie und ihre Kinder hätten den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Die Ausgangslage präsentierte sich so, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2023 über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht mehr verfügten und rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden waren. Sie hätten die Schweiz damit innert 90 Tagen verlassen müssen. Nachdem sie durch das MIKA aufgefordert worden waren, die Schweiz bis Ende September 2023 zu verlassen, reichten sie ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten gleichzeitig, es sei ihnen der Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens zu gestatten. Da das MIKA auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, reichte die Beschwerdeführerin Einsprache ein und ersuchte abermals darum, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Dieses Gesuch wurde durch die Vorinstanz mit Zwischenentscheid abgelehnt, worauf die Beschwerdeführerin ans Verwaltungsgericht gelangte, welches die Beschwerde abwies und damit bestätigte, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens nicht in der Schweiz abwarten dürfen.

Gemäss Art. 17 AIG haben Personen, die über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht (mehr) verfügen, den Entscheid über einen (neuen) dauerhaften Aufenthalt grundsätzlich im Ausland abzuwarten. Nur wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, kann die zuständige kantonale Behörden den Aufenthalt während des Verfahrens gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG gestatten (prozeduraler Aufenthalt).

Der Beschwerdeführerin war offensichtlich bewusst, dass sie und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens betreffend Wiedererwägung aufgrund der rechtskräftigen Wegweisung im Ausland abwarten müssen und sie ersuchte deshalb um Gestattung des prozeduralen Aufenthalts.

Trat das MIKA, wie im vorliegenden Fall, auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, sind die Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nur dann erfüllt, wenn erstens Sachverhaltsänderungen nachgewiesen werden, welche offensichtlich zu einem Anspruch auf Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch führen und sich zudem derart präsentieren, dass die Voraussetzungen für die (spätere) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung offensichtlich erfüllt sind.

Die Beschwerdeführerin verkennt offenbar, dass die Frage, ob einer betroffenen Person im Rahmen des prozeduralen Aufenthalts zu gestatten ist, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, lediglich aufgrund einer summarischen Prüfung erfolgt. Gleiches gilt, wenn eine Behörde oder ein Gericht vorgängig die Frage zu klären hat, ob auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist. Da der prozedurale Aufenthalt bei der genannten Ausgangslage nur dann zu gestatten ist, wenn erstens auf das Wiedererwägungsgesuch offensichtlich einzutreten ist und zweitens die Voraussetzungen für die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung offensichtlich erfüllt sind, muss aus der summarischen Prüfung hervorgehen, dass beide Fragen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen sind.

Dass sich die Entscheidungsträger mit diesen Fragen im Rahmen eines Zwischenentscheides befasst und zumindest eine der beiden Fragen aufgrund einer summarischen Prüfung verneint haben, bedeutet nicht, dass sie nicht in der Lage wären, zu beurteilen, ob das MIKA bei genauerer Betrachtung nicht doch hätte auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten müssen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die genannten Gerichtspersonen nicht in der Lage wären, die sich stellende Rechtsfrage unvoreingenommen zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin legt überdies nicht dar, inwiefern einer der in § 16 VRPG normierten Ausstandsgründe bei einer der genannten Gerichtspersonen oder gar bei allen genannten und schon gar nicht bei allen männlichen Gerichtspersonen des Verwaltungsgerichts vorliegen würden. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern der - übrigens unter Mitwirkung weiblicher Gerichtspersonen gefasste - Entscheid frauenfeindlich sein sollte und sich die sich stellende Rechtsfrage, ob Noven vorliegen, die zu einem Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch hätten führen müssen, einzig durch weibliche Gerichtspersonen entschieden werden kann.

Damit fehlt es offensichtlich an einem Ausstandsgrund im Sinne von § 16 Abs. 1 VRPG. Schliesslich geht aus dem Wortlaut des vorliegend zu beurteilenden Ausstandsbegehrens hervor, dass die genannten Gerichtspersonen allein deshalb abgelehnt werden, weil diese in einem früheren Verfahren mitgewirkt haben, welches nicht im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden wurde. Ausstandsgesuche dieser Art gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als untauglich (vgl. BGE 131 I 113, Erw. 3.7.1; siehe auch BGE 135 II 430, Erw. 3.3.2 je mit Hinweisen). Damit steht es den betroffenen Richtern zu, über das Ausstandsgesuch zu entscheiden.

Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsbegehren als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

II.

1.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es lägen neue Sachverhaltselemente vor, die zu einem Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch hätten führen müssen. Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, das MIKA sei mangels neuer Sachverhaltselemente zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten.

Auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen.

2.

2.1. Gemäss § 39 Abs. 2 VRPG können Entscheide in Wiedererwägung gezogen werden, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hat. Die Wiedererwägung steht dann zur Diskussion, wenn Umstände vorliegen, die sich erst nach Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung ergaben (sog. echte Noven) und die geltend gemachten Umstände entscheidwesentlich sind, d.h. grundsätzlich zu einem anderen Resultat führen können als das Resultat des in Wiedererwägung zu ziehenden Entscheids (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2016, S. 147, Erw. 2; BGE 136 II 177, Erw. 2.1 sowie Erw. 2.2.1 mit Hinweisen).

2.2. Ein Anspruch auf eine Neubeurteilung besteht allerdings nicht bereits dann, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_678/2021 vom 6. Dezember 2021, Erw. 4.2 mit Hinweisen).

2.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine neue Beurteilung ihrer Angelegenheit nach § 39 Abs. 2 VRPG zukommt oder ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der Sektion vom 14. August 2023 zu Recht bestätigt hat. Massgebend ist dabei grundsätzlich, ob sich der Sachverhalt oder die Rechtslage seit Erlass des in Rechtskraft erwachsenen Urteils in einer Weise geändert haben, die eine materielle Beurteilung des hier zur Diskussion stehenden Gesuchs erfordert hätte. Mit anderen Worten wäre auf Sachverhaltsänderungen seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2023 abzustellen. Da das Bundesgericht jedoch auf den Sachverhalt abstellt, wie er sich im Urteilszeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids präsentiert, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch dann angezeigt ist, wenn seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2022 echte Noven vorliegen, welche zudem entscheidrelevant sind, d.h. grundsätzlich dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführerin eine (neue) Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Dies gilt umso mehr als das Verwaltungsgericht seinen Entscheid basierend auf dem Sachverhalt gefällt hat und auch fällen musste, wie er sich im Urteilszeitpunkt präsentierte.

3.

3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die durch die Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhaltsänderungen nach dem 11. November 2022 eingetreten und falls ja, ob sie entscheidrelevant sind.

Das Verwaltungsgericht hat mit Entscheid WBE.2022.286 vom 11. November 2022 ausgeführt, dass sich ein schwerwiegender persönlicher Härtefall allenfalls aufgrund einer langen Aufenthaltsdauer ergeben könnte, sofern eine der langen Aufenthaltsdauer entsprechende Integration vorliegt. Die konkrete Prüfung ergab sodann, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer in sämtlichen Bereichen mangelhaft in die schweizerischen Verhältnisse integriert sei. Damit spreche die Dauer des bisherigen Aufenthalts unter Berücksichtigung der währenddessen erfolgten Integration insgesamt nicht für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (MI-act. 474). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich auch nach dem 11. November 2022 weiter integriert, sich eine sicherere wirtschaftliche Grundlage geschaffen und ihre Deutschkenntnisse verbessert hat, bedeutet nicht, dass dadurch eine Sachverhaltsänderung eingetreten wäre, welche wiedererwägungsweise die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen könnte und damit zu einem Anspruch auf Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch führen würde. Derartige Sachverhaltsänderungen sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einzig oder zumindest primär auf Zeitablauf zurückzuführen. Sie sind allein schon deshalb ausser Acht zu lassen, weil deren Berücksichtigung dazu führen würde, dass Personen, die sich einer rechtskräftigen Wegweisung widersetzen, oder die sich zu Unrecht gegen eine Wegweisung mittels Ergreifung von Rechtsmitteln oder Widererwägungsgesuchen wehren, gegenüber Personen, die der Wegweisung nachkommen, in ungerechtfertigter Weise bevorzugt würden.

Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist dennoch kurz einzugehen.

3.2. Die Beschwerdeführerin hat ihr Wiedererwägungsgesuch gemäss Ziffer II/2 ihrer Beschwerde (act. 18 f.) hauptsächlich damit begründet, dass es ihr seit dem Wegzug ihres Ehemannes möglich geworden sei, ihr Verhalten autonom zu steuern. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren WBE.2022.286 behauptete, seit dem 30. September 2020 faktisch und wirtschaftlich von ihrem Ehemann getrennt gelebt zu haben (MI-act. 469). Sämtliche Sachverhaltsänderungen, welche behaupteterweise im Zusammenhang mit der Trennung von ihrem Ehemann stehen, sind damit unbeachtlich, da sie ihren Ursprung lange vor dem 11. November 2022 hatten und bereits im Urteil vom 11. November 2022 berücksichtigt wurden.

3.3. Die Beschwerdeführerin bringt in Ziffer II/4a weiter vor, dass sich die Verhältnisse seit der Trennung von ihrem Ehemann bezüglich ihre Straffälligkeit wesentlich zu ihren Gunsten verändert hätten.

Abgesehen davon, dass ein rechtskonformes Verhalten von der Beschwerdeführerin ohnehin erwartet wird, würde ein rechtskonformes Verhalten einzig bedeuten, dass nun nichts mehr gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sprechen würde. Inwiefern aus einem rechtskonformen Verhalten aber auf das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles geschlossen werden könnte, ist unerfindlich. Der genannte Aspekt ist damit nicht entscheidrelevant und unbeachtlich.

3.4. Gleiches gilt für das Vorbringen bezüglich besserer sprachlicher Integration (Ziffer II/4b). Selbst eine sehr gute sprachliche Integration würde keinen Härtefall nach sich ziehen. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht mächtig wäre. Solches wird zu Recht nicht behauptet.

3.5. Bezüglich der in Ziffer II/4c behaupteten sozialen Integration und der Behauptung, sie werde aus einem sozialen Netz herausgerissen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern sich ihre Situation

seit dem 11. November 2022 verändert hat. Auch diesbezüglich besteht somit keine Veranlassung für eine Wiedererwägung.

3.6. Was ihre Schuldensituation und ihre berufliche Integration anbelangt (Ziffer II/4d und e) ist festzuhalten, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin völlig schuldenfrei wäre, daraus nicht auf einen Härtefall geschlossen werden könnte, weshalb auch dieses Argument nicht entscheidrelevant ist. Bezüglich der beruflichen Integration liegt ebenfalls kein Härtefall vor, da die Beschwerdeführerin nicht nachweist, dass sie eine gleichwertige Arbeit nicht auch in ihrem Heimatland ausüben könnte.

3.7. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Ziffer II/5 bis 9) hat sich ihre Situation seit dem 11. November 2022 nicht entscheidrelevant verändert. Daran ändern auch ihre stetigen Wiederholungen nichts, sie habe sich seit der Trennung von ihrem Ehemann besser integriert. Abermals ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Wiedererwägung nicht angezeigt ist, wenn sich die betroffene Person allein deshalb besser integriert hat, weil sie sich weigert, die Schweiz zu verlassen und deshalb länger Zeit hatte, sich zu integrieren.

3.8. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu Recht ihren Sohn B._____ nicht mehr thematisiert. Seine Situation war bereits im November 2022 hinlänglich bekannt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese seither verändert hätte und eine Wiedererwägung rechtfertigen könnte.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen ist, dass keine echten Noven vorgebracht wurden oder aus den Akten ersichtlich waren, die zu einem Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch hätten führen müssen. Die Einsprache wurde damit zu Recht abgewiesen, womit auch die Beschwerde abzuweisen ist.

III.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 238.00, gesamthaft Fr. 1'438.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 23. November 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger William