WBE.2023.401
WBE.2023.401 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-08-23
23. August 2024Deutsch33 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.401 / cm / we Art. 83 Urteil vom 23. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Schircks Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber i.V. C. Müller Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur....
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Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2023.401 / cm / we Art. 83
Urteil vom 23. August 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Schircks Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber i.V. C. Müller
Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur. Christian Lörli, Rechtsanwalt, Sangenstrasse 3, 8570 Weinfelden
gegen
Gemeinderat Q._____, vertreten durch MLaw Christoph Hindermann, Rechtsanwalt, Kasernenstrasse 26, Postfach, 5001 Aarau
Beigeladener 1 B._____,
Beigeladene 2 C._____,
beide vertreten durch Dr. iur. Hans Maurer, Rechtsanwalt, Fraumünsterstrasse 17, Postfach, 8024 Zürich
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung
Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 30. Oktober 2023
Sachverhalt
A.
1.
A._____ ist Eigentümerin der Parzelle Nr. aaa in Q._____. Diese liegt in der Landwirtschaftszone, welche von einer Landschaftsschutzzone überlagert wird.
2.
Nach Aufforderung durch die Gemeinde Q._____ stellten A._____ und ihr damaliger Ehemann D._____ am 27. September 2018 bei der Bauverwaltung der Gemeinde Q._____ ein nachträgliches Baugesuch betreffend die Parzelle Nr. aaa (Baugesuch ccc) für einen Schopf, Zaun, Sandplatz und Parkplätze.
3.
Die Bauverwaltung unterbreitete in der Folge das Baugesuch dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), welches am 24. Oktober 2018 verfügte:
1.
Das nachträgliche Baugesuch wird abgewiesen.
2.
Der Sandplatz, der Schopf, der Zaun sowie die Parkplätze müssen innert drei Monaten nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zurückgebaut werden. Es ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
4.
Gestützt auf die Verfügung des BVU entschied der Gemeinderat Q._____ am 5. November 2018:
A) Baurechtliche Verfügung
1. Abweisung mit Rückbau
Das Baugesuch-Nr. ccc für einen Schopf, Zaun, Sandplatz und Parkplatz auf Parzelle Nr. aaa wird abgewiesen.
Die abgewiesenen Bauten sind innert einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft der Baugesuchsabweisung und Rückbauverfügung rückzubauen und der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen.
Für den Fall, dass diese Frist unbenützt verstreicht, wird den Gesuchsstellern Folgendes angedroht:
a) (…)
b) Androhung der Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Pflichtigen (§ 82 VRPG). Datum und Modalitäten würden gegebenenfalls mit
separater Vollstreckungsverfügung des Gemeinderates festgesetzt werden.
2. Kantonale Abweisung mit Rückbau / Auflagen
Die Abweisung mit Rückbau mit Erwägungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, vom 24. Oktober 2018 (Nr. BVUAFB.ddd) gilt als Bestandteil dieser Baugesuchsabweisung und Rückbauverfügung.
(…)
5.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2021-001244 vom 27. Oktober 2021 ab; zusätzlich traf er in Dispositiv-Ziffer 1/b die Anordnung:
Der bestehende Auslauf sowie der Zaun auf Parzelle aaa sind innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückzubauen. Es ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
6.
Die gegen den Regierungsratsbeschluss eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde zurückgezogen und vom Verwaltungsgericht am 22. Februar 2022 von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
B.
1.
Am 8. März 2023 fand eine Augenscheinsverhandlung zum Stand des Rückbaus auf der Parzelle aaa statt. Daran nahm auch A._____ teil. Im Protokoll hielt die Regionale Bauverwaltung Folgendes fest:
- Der Schopf wurde zurückgebaut. - Beim Sandplatz wurde die Sandschicht abgetragen und mit einer dünnen Humusschicht überschüttet. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die dünne Humusschicht bei Starkregen weggeschwemmt werden könnte. - Der Zaun und der Parkplatz (Betonverbundsteine, Bodenplatten und Stellplatten) wurden noch nicht zurückgebaut. - Das auf den befestigten Flächen gelagerte Baumaterial/Baugerät wurde noch nicht entfernt. Weiter wurde dort ein Anhänger abgestellt. - Beim Zugang (Rampe) zur Weide und bei der Futterraufe wurden Kunststoff-Rasengitter verlegt und mit Humus überschüttet.
2.
Der Gemeinderat Q._____ entschied am 20. März 2023:
1.
Zur Erfüllung des rechtskräftigen Rückbaus der erwähnten Bauten und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gemäss Verfügung des Regierungsrats vom 27. Oktober 2021, resp. des Verwaltungsgerichts vom
22. Februar 2022, wird eine letzte Nachfrist von 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids gewährt.
Innert der gesetzten Frist sind der Zaun inkl. Eisentore, der Parkplatz (Betonverbundsteine, Bodenplatten und Stellplatten) und die Kunststoff-Rasengitter beim Zugang (Rampe) zur Weide und bei der Futtertraufe zurückzubauen sowie sämtliches gelagertes Baumaterial / Baugerät / Anhänger zu entfernen.
2.
Kommen die Gesuchsteller dieser Verfügung nicht fristgerecht nach, wird gestützt auf § 159 BauG und §§ 80 und 81 VRPG ausdrücklich die Ersatzvornahme auf Kosten des Gesuchstellers angedroht. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist gemäss Ziffer 1 haben die Gesuchsteller die Kosten der Ersatzvornahme von schätzungsweise CHF 5'000 innert spätestens
5 Tagen auf das Konto der E._____, B, der Gemeinde Q._____ zu überweisen.
3.
Mit Schreiben vom 15. April 2023 teilte A._____ dem Gemeinderat Q._____ und der Regionalen Bauverwaltung mit, der Rückbau sei abgeschlossen. Sie ersuchte darum, die Arbeiten zu kontrollieren und deren Abschluss bis zum 27. April 2023 zu bestätigen.
4.
Bei einer Nachkontrolle vom 27. September 2023 stellte die Regionale Bauverwaltung fest, dass der Rückbau nur teilweise umgesetzt worden war.
5.
Am 30. Oktober 2023 entschied der Gemeinderat Q._____:
(…)
2.
Die Grundeigentümerin der Parzelle LIG Q._____ aaa wird letztmals aufgefordert, den auf Parzelle Nr. aaa errichteten Zaun (Holzpfosten, Weidezaun und Maschendrahtzaun im Bereich der Ziegen) vollständig zu beseitigen. Die Futterraufe, die Kunststoff-Rasengitter und deren Eindeckung mit Kies/Mergel sind zu entfernen. Der Boden im Bereich der Futterraufe und des heutigen Zugangs zum Allwetterplatz muss aufhumusiert und in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Um der Verpflichtung gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001244 nachzukommen, sind auch die deponierten Sandsäcke, der Holzbalken und die abgelagerten Reifen zu entfernen. Sämtliche angezeigten Rückbauarbeiten sind innert
60 Tagen vollständig umzusetzen.
3.
Kommt die Grundeigentümerin dieser Verpflichtung nach Ziff. 2 vorstehend nicht fristgerecht nach, wird gestützt auf § 159 BauG und §§ 80 und 81 VRPG ausdrücklich die Ersatzvornahme auf Kosten der Grundeigentümerin angedroht.
4.
(Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB)
C.
1.
Gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 30. Oktober 2023 erhob A._____ mit Eingabe vom 20. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Begehren:
1.
Der Beschluss des Gemeinderats Q._____ vom 30. Oktober 2023 in Sachen Androhung Ersatzvornahme auf Parzelle aaa sei aufzuheben.
2.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Zudem wurden folgende Verfahrensanträge gestellt:
3.
Es sei ein Augenschein mit Verhandlung durchzuführen.
4.
Herr und Frau B._____ und C._____ seien nicht zum Verfahren beizuladen.
2.
C._____ und B._____ sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. bbb, R._____, welches unmittelbar an die streitbetroffene Parzelle Nr. aaa angrenzt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 beantragten sie, sie seien zum Beschwerdeverfahren beizuladen.
Der instruierende Verwaltungsrichter lud B._____ und C._____ mit Verfügung vom 4. Januar 2024 zum Verfahren bei.
3.
Mit Beschwerdeantworten vom 22. Dezember 2023 respektive 23. Januar 2024 beantragen der Gemeinderat Q._____ und die Beigeladenen jeweils die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4.
Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 25. März 2024 an ihren Anträgen fest; die Beigeladenen in ihrer Duplik vom 6. Mai 2024 und der Gemeinderat in seiner Duplik vom 7. Mai 2024 ebenfalls.
5.
Die Beschwerdeführerin nahm in der Eingabe vom 29. Mai 2024 zusätzlich Stellung.
6.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
1.1
Gemäss § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide. Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachentscheiden (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Demgegenüber spricht sich die der Vollstreckung zugrundeliegende Sachverfügung über materielle Rechte und Pflichten im Einzelfall aus (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N. 122).
Im Vollstreckungsverfahren wird über die Art und Weise der Durchsetzung des in der Sachverfügung geregelten Rechtsverhältnisses entschieden. Die §§ 80 ff. VRPG legen das Vollstreckungsverfahren von Verwaltungsentscheiden zur Realerfüllung mittels sog. exekutorischer Massnahmen (Ersatzvornahme oder Anwendung unmittelbaren Zwangs) fest. Die (materielle) Sachverfügung, welche die Rechte und Pflichten der Betroffenen im Einzelfall regelt, ist Grundlage der Vollstreckung und muss im Sinne von § 76 Abs. 1 VRPG vollstreckbar sein. Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfahrensetappen. In einem ersten Schritt wird die Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung angedroht (§ 81 Abs. 1 VRPG); damit wird dem Betroffenen die Möglichkeit zur freiwilligen Erfüllung eingeräumt. Anschliessend ergeht die Anordnung über die Art der Zwangsmittel und den Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung (§ 80 VRPG), schliesslich wird die Realvollstreckung oder die Ersatzvornahme durchgeführt (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 260 f., Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2. Der Gemeinderat Q._____ bezweckte mit dem angefochtenen Entscheid vom 30. Oktober 2023 die Umsetzung seines Entscheids vom 5. November 2018 (Sachentscheid, im Beschwerdeverfahren bestätigt mit dem Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001244 vom 27. Oktober 2021 [Beschwerdeentscheid]). Mit diesem wurde die Beschwerdeführerin namentlich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet (vgl. vorne lit. A/4 f.).
1.2. Der Gemeinderat Q._____ bezweckte mit dem angefochtenen Entscheid vom 30. Oktober 2023 die Umsetzung seines Entscheids vom 5. November 2018 (Sachentscheid, im Beschwerdeverfahren bestätigt mit dem Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001244 vom 27. Oktober 2021 [Beschwerdeentscheid]). Mit diesem wurde die Beschwerdeführerin namentlich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet (vgl. vorne lit. A/4 f.).
Mit der Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids wird im Grundsatz eine (erneute) Nachfrist zur Umsetzung des Sachentscheids angesetzt. Dabei handelt es sich um eine Anordnung im Vollstreckungsverfahren (vgl. AGVE 2010, S. 261).
In der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids wird zudem die Ersatzvornahme angedroht. Ersatzvornahme bedeutet, dass die Verwaltungsbehörden vertretbare Handlungen, die von Verpflichteten nicht vorgenommen werden, durch eine amtliche Stelle oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten der Pflichtigen verrichten lassen (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1467; vgl. TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 30 N. 25). Bei der Androhung der Ersatzvornahme handelt es sich ebenfalls um eine Vollstreckungsmassnahme (vgl. § 80 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 VRPG).
Gleiches gilt für die Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids), welche auch eine Vollstreckungsmassnahme darstellt (§ 80 Abs. 3 VRPG).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um einen Vollstreckungsentscheid (Vollstreckungsverfügung) gemäss §§ 76 ff. VRPG, gegen welchen die Beschwerde gemäss § 83 Abs. 1 VRPG zulässig ist.
2.
2.1. Im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob ein formell genügender, insbesondere rechtskräftiger Sachentscheid vorhanden ist und dessen Grenzen eingehalten wurden bzw. ob die Vollstreckungsverfügung sachlich oder hinsichtlich ihres Konkretisierungsgehalts über die zu vollstreckende Anordnung hinausgeht (vgl. AGVE 1988, S. 421 ff. mit Hinweisen). Im Vollstreckungsverfahren wird aber die der Vollstreckung zugrundeliegende Sachverfügung, in der über Bestand und Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden wurde, nicht mehr neu beurteilt (JAAG, a.a.O., § 30 N. 80). Ein materieller Entscheid wie beispielsweise die Abänderung oder Erteilung einer Bau- oder Nutzungsbewilligung ist im Beschwerdeverfahren gegen einen Vollstreckungsentscheid daher ausgeschlossen. Auf den zu vollstreckenden Sachentscheid kann in diesem Verfahren somit nicht zurückgekommen werden. Ob eine hinreichende Vollstreckungsgrundlage besteht, ist hingegen im Vollstreckungsverfahren zu beurteilen.
2.2. Auf Argumentationen, welche den materiellen Regelungsgehalt des Sachbzw. Beschwerdeentscheids betreffen (insbesondere Ausführungen dazu, wie lange etwas schon Bestand hat), ist daher nicht einzugehen. Dies betrifft namentlich auch die Frage, ob die seinerzeitige Abweisung des Baubewilligungsgesuchs gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstiess (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 16 ff.).
3.
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid namentlich insoweit in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen, als ihr nach Ablauf der angesetzten Nachfrist die Ersatzvornahme angedroht wird. Somit ist sie zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG).
4.
Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
II.
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin stellt den Verfahrensantrag, es sei ein Augenschein mit Verhandlung durchzuführen.
1.2. Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren (§ 159 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]) ist vom anschliessenden Vollstreckungsverfahren zu unterscheiden (§ 159 Abs. 2 BauG).
Das Rechtsmittelverfahren gegen Vollstreckungsentscheide ist gemäss § 83 Abs. 1 VRPG besonders ausgestaltet und unterscheidet sich von den Rechtsmitteln nach §§ 40 ff. VRPG, die sich gegen Sachentscheide richten. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts bzw. der Streitgegenstand ist durch die Vollstreckungsverfügung beschränkt (siehe vorne Erw. I/2; RUTH HERZOG/LORENZ SIEBER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 116 N. 14). Indem eine verkürzte Rechtsmittelfrist gilt und das Verwaltungsgericht innert kurzer Frist entscheidet, ist das Verfahren zudem beschleunigt (§ 83 Abs. 1 VRPG). Mit diesen Bestimmungen und dem Beschleunigungsgebot ist im Rechtsmittelverfahren nur eine Rechtskontrolle hinsichtlich der Vollstreckbarkeit und der angeordneten Zwangsmassnahmen vereinbar. Die Durchführung von Sachverhaltsabklärungen oder ein eigentliches Beweisverfahren mit Augenschein, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, lassen sich mit der besonderen Natur des Vollstreckungsverfahrens nicht vereinbaren (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.343 vom 29. März 2021, Erw. II/1.2; WBE.2019.175 vom 27. August 2019, Erw. II/2; WBE.2015.193 vom 15. September 2015, Erw. II/1; WBE.2012.210 vom 13. Dezember 2012, Erw. II/4.1). Der Verfahrensantrag auf Durchführung eines Augenscheins ist daher abzuweisen. Dasselbe gilt in Bezug auf den Antrag, es sei durch einen Geometer der Verlauf der Grundstücks- und Kantonsgrenze festzustellen (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2024, S. 4; vgl. zudem hinten Erw. II/7.1.3).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin lehnt die Beiladung von B._____ und C._____ zum Verfahren ab (Replik, Rz. 40).
2.2. Die instruierende Behörde kann Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beiladen, wenn sie durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten (§ 12 Abs. 1 VRPG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können auch im Vollstreckungsstadium weitere Beteiligte durch die Umsetzung eines Sachentscheids in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen sein (Urteil des Bundesgerichts 1C_66/2021, 1C_172/2021 vom 6. Juli 2021, Erw. 2.3).
Als unmittelbare Nachbarn der streitbetroffenen Parzelle können C._____ und B._____ offensichtlich durch den Ausgang des Verfahrens in schutzwürdigen eigenen Interessen berührt werden. Tatsächlich waren sie auch Partei im Verfahren des betreffenden Sach- und Beschwerdeentscheids, der dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren zugrunde liegt (vgl. Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 22. Februar 2022 im Verfahren WBE.2021.449). Es erweist sich damit als gerechtfertigt, dass der instruierende Verwaltungsrichter mit Verfügung vom 4. Januar 2024 C._____ und B._____ zum vorliegenden Verfahren beigeladen hat.
Mit ihrem Einbezug ins Verfahren erhielten die Beigeladenen Parteistellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten (§ 12 Abs. 2 VRPG).
3.
Die Beschwerdeführerin stellt den Verfahrensantrag, es sei das Schreiben der Gemeinde an das BVU, Abteilung für Baubewilligungen (AFB), vom 16. November 2022 beizuziehen (Replik, Rz. 8).
Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob ein formell genügender Sachentscheid vorhanden ist und dessen Grenzen eingehalten wurden (vgl. vorne Erw. I/2.1). Inwiefern das erwähnte Schreiben, das nach Eintritt der Rechtskraft des Sachentscheids, aber vor Erlass der Vollstreckungsverfügung, diesbezüglich von Relevanz sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan. Auf dessen Beizug kann folglich verzichtet werden, zumal das Protokoll des (späteren) Augenscheins vom 8. März 2023 (vorne lit. B/1) den damaligen Stand des Rückbaus dokumentiert. Im Übrigen wird nochmals auf die besondere Natur des Rechtsmittelverfahrens gegen Vollstreckungsentscheide verwiesen (vgl. vorne Erw. II/1.2). Der Verfahrensantrag ist demzufolge abzuweisen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Gemeinderat Q._____ habe den angefochtenen Entscheid vom 30. Oktober 2023 ohne vorherige Anhörung erlassen, nachdem sie ihm den Abschluss des Rückbaus mit Schreiben vom 15. April 2023 angezeigt habe (Beschwerde, Rz. 23 ff.). Zudem habe sie vom "Augenschein" am 27. September 2023 nichts gewusst und erst nachträglich davon erfahren. Eine Einladung sei nicht erfolgt und die Möglichkeit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, habe nicht bestanden (Replik, Rz. 21).
4.2. Der Gemeinderat Q._____ verweist darauf, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Augenscheinsverhandlung vor Ort am 8. März 2023 habe umfassend äussern können; der Erlass der ersten Vollstreckungsverfügung vom 20. März 2023 sei ihr vorgängig angezeigt worden. Dagegen habe die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel erhoben (Beschwerdeantwort, Rz. 23). Bei der Nachkontrolle vom 27. September 2023, welche der Überprüfung des von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Rückbaus gedient habe, sei das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht betreten worden (Duplik, Rz. 15). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor.
4.3. Die Beigeladenen wenden ein, der Sachverhalt sei bereits mehrfach erhoben worden und ein nochmaliger förmlicher Augenschein nicht erforderlich gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass die Kontrolle nicht vorgängig angekündigt worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor (Beschwerdeantwort, Rz. 22 f.; Duplik, Rz. 32).
4.4. 4.4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 21 VRPG) verlangt, dass die von einer Verfügung betroffene Person zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen kann, bevor der Entscheid gefällt wird (BGE 134 I 140, Erw. 5.3). Er dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86, Erw. 2.2).
Die Abklärung des Sachverhalts unter Einhaltung der Verfahrensrechte der Betroffenen und die materielle Beurteilung finden nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern im Bewilligungsverfahren statt und müssen daher im Vollstreckungsverfahren nicht wiederholt werden (vgl. HERZOG/SIEBER, a.a.O., Art. 116 N. 11). Dementsprechend sieht Art. 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) auf Bundesebene auch vor, dass die vorgängige Anhörung beim Erlass von Vollstreckungsverfügungen unterbleiben kann.
4.4.2. Am 8. März 2023 fand im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ein Augenschein statt, an welchem die Beschwerdeführerin teilnahm und sich äussern konnte (vgl. vorne lit. B/1). Im Anschluss daran erliess der Gemeinderat Q._____ die erste (nicht angefochtene) Vollstreckungsverfügung vom 20. März 2023 (vgl. vorne lit. B/2). Mit diesem Entscheid wurde eine Nachfrist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angesetzt, verbunden mit der Androhung der Ersatzvornahme.
Bei der Nachkontrolle vom 27. Oktober 2023 handelte es sich nicht um einen förmlichen Augenschein mit Teilnahme der Verfahrensparteien. Es ging lediglich um eine Kontrolle durch die Bauverwaltung, ob die Beschwerdeführerin der angeordneten Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nachgekommen war. Neben dem Sachentscheidsverfahren hatte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens (insbesondere am Augenschein vom 8. März 2023) bereits genügend Möglichkeiten, sich zu äussern. Eine erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs erübrigte sich.
4.5. Somit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Gemeinderat Q._____ Befangenheit vor und macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. § 16 Abs. 1 lit. e VRPG geltend. Der Anschein der Befangenheit ergäbe sich aus den begangenen Verfahrensfehlern, einem treuwidrigen Verhalten, der teilweise fehlenden Vollstreckungsgrundlage, dem Tolerieren von Rasengittersteinen und eines Trampolins auf dem Grundstück der Beigeladenen sowie dem Vorwurf des unzureichenden Rückbaus (Beschwerde, Rz. 16,
26 ff.; Replik, Rz. 22).
5.2. Der Gemeinderat Q._____ entgegnet, bei der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe durch ein Behördenmitglied bestehe grundsätzlich keine Ausstandspflicht. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin beschränkten sich auf vermeintliche vom Gemeinderat Q._____ begangene Rechtsverletzungen im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit. Die behauptete Vorbefassung werde nicht begründet. Unabhängig davon, dass für die betroffenen Gemeinderatsmitglieder einzeln das Vorliegen eines Ausstandsgrundes hätte dargelegt werden müssen, werde für den Gemeinderat als Ganzes nicht ansatzweise ein Anschein der Befangenheit dargetan (Beschwerdeantwort, Rz. 24 ff.).
5.3. 5.3.1. Auf kantonaler Ebene sind die Ausstandsgründe für das verwaltungsrechtliche Verfahren in § 16 Abs. 1 VRPG geregelt. Auf Ausstandsgründe gemäss § 16 Abs. 1 lit. a-d VRPG beruft sich die Beschwerdeführerin nicht.
§ 16 Abs. 1 lit. e VRPG hält im Sinne einer Generalklausel fest, dass am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken darf, wer "aus anderen Gründen" in der Sache befangen sein könnte. Was solche "anderen Gründe" sind, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Die Voraussetzungen für eine Befangenheit sind grundsätzlich dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu wecken. Diese Gründe können sich einerseits aus der Person des Behördenmitglieds und andererseits aus der Verfahrensorganisation ergeben. Für ein Misstrauen, das eine Ausstandspflicht begründet, genügt der Anschein der Befangenheit (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.331 vom 7. Juli 2022, Erw. II/1.5; WBE.2013.362 vom 13. März 2014, Erw. II/6.2). Die Ausstandsregeln sollen eine objektive Prüfung einer Sach- oder Rechtsfrage durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleisten. Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben.
5.3.2. Das Zusammentreffen verschiedener Umstände, welche für sich allein genommen keinen genügenden Intensitätsgrad für die Annahme einer Ausstandspflicht aufweisen, kann in der Gesamtschau zu einer begründeten Besorgnis der Befangenheit führen (vgl. STEPHAN BREITENMOSER/ROBERT WEYENETH, in: BERNHARD WALDMANN/PATRICK L. KRAUSKOPF [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 10 N. 71; BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Der Ausstand von Entscheidträgern der Verwaltung im Staats- und Verwaltungsrecht von Bund und Kantonen, Diss., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 139; REGINA KIENER, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 5a N. 18; RETO FELLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 10 N. 33).
Gegen prozessuale Fehler der Behörde oder gegen Fehlentscheide in der Sache steht in der Regel der Rechtsmittelweg gegen den entsprechenden Entscheid offen. Ein Anschein der Befangenheit kann erst dann entstehen, wenn die entsprechenden Fehler als schwere Pflichtverletzungen betrachtet werden müssen und von der Absicht zeugen, der Partei zu schaden (FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., Art. 10 N. 30; vgl. auch BREITENMOSER/ WEYENETH, a.a.O., Art. 10 N. 102; KIENER, a.a.O., § 5a N. 21).
5.3.3. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen bilden Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (vgl. vorne Erw. II/4). Wie sich auch zeigen wird, wurde weder die Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts verletzt (vgl. hinten Erw. II/9) noch kann dem Gemeinderat Q._____ ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden (vgl. hinten Erw. II/10). Verfahrensfehler, die eine schwere Pflichtverletzung bedeuten, liegen somit nicht vor; ebenso wenig ist eine Absicht, der Beschwerdeführerin Schaden zuzufügen, erkennbar. Dieselbe Einschätzung ergibt sich für die ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Frage, ob eine hinreichende Vollstreckungsgrundlage besteht (vgl. hinten Erw. II/6 ff.) bzw. wie weit der Stand des Rückbaus ist.
Schliesslich ergibt sich weder aus der Vollstreckungsverfügung noch der angeblichen Ungleichbehandlung (die Verwaltungsbeschwerde gegen den Sachentscheid wurde vom Regierungsrat abgewiesen) der Anschein, dass der Gemeinderat befangen wäre. Dieser Vorwurf erweist sich – auch in einer Gesamtschau aller vorgebrachten Argumente – als gänzlich unbegründet.
6.
6.1. Eine vollstreckungsfähige Sachverfügung ist eine notwendige Voraussetzung für eine Vollstreckungsverfügung (RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Band I, Bern 2012, Rz. 2461). Die Vollstreckungsverfügung darf nicht über den Inhalt des Sachentscheids hinausgehen (siehe auch vorne Erw. I/2.1).
Die angefochtene Vollstreckungsverfügung dient der Umsetzung des Sachentscheids vom 5. November 2018 und des dazugehörigen Beschwerdeentscheids vom 27. Oktober 2021 (siehe vorne lit. A/4 f.). Der Sach- bzw. der Beschwerdeentscheid, welche die Beschwerdeführerin zum Rückbau der betreffenden Anlagen verpflichten, sind in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar (vgl. § 76 Abs. 1 VRPG; siehe vorne lit. A/6). Strittig ist vorliegend, ob die angefochtene Vollstreckungsverfügung inhaltlich über den rechtskräftigen Sach- und Beschwerdeentscheid hinausgeht und folglich nicht auf einer hinreichenden Grundlage beruht.
6.2. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass Gegenstand des Sach- und Beschwerdeentscheids – entsprechend dem nachträglichen Baugesuch – der Rückbau des Schopfs, des Zauns, des Sandplatzes und der Parkplätze ist. Zu anderen Bauten und Anlagen oder Gegenständen seien im nachträglichen Baubewilligungsverfahren keine Anordnungen getroffen worden.
6.2.2. Gemäss dem Gemeinderat Q._____ sind gestützt auf den Sachentscheid der bestehende Auslauf sowie der Zaun auf Parzelle aaa zurückzubauen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Damit umfasse der Sachentscheid sämtliche Elemente, die gemäss der angefochtenen Vollstreckungsverfügung zurückzubauen bzw. zu entfernen seien.
6.2.3. Die Beigeladenen vertreten die Ansicht, dass es im Sachentscheidsverfahren allgemein um die Frage gegangen sei, ob ein Allwetterauslauf für Pferde auf der betreffenden Parzelle betrieben werden dürfe oder nicht. Dies ergäbe sich aus den Erwägungen sowie aus der Dispositiv-Ziffer 1b (vgl. vorne lit. A/5). Es sei offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin dem mit dem Sachentscheid verbundenen Verbot des Betreibens eines Allwetterauslaufs weiterhin widersetze (Beschwerdeantwort, Rz. 5 ff.).
6.2.4. 6.2.4.1. Wird durch die Errichtung von Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können die Einstellung der Arbeiten, die Einreichung eines Baugesuches sowie die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen Bauten oder Anlagen, angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG). Sobald die Baubewilligungsbehörde Kenntnis von einem ohne Baubewilligung erstellten Bauwerk erhält, hat sie von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten. In diesem Verfahren ist zu prüfen, ob die Baute, Anlage oder Nutzung nachträglich bewilligt werden kann. Dabei kann der Bauherr aufgefordert werden, ein Baugesuch zu stellen (vgl. zum Ganzen ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 159 N. 35, 38). Der Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens ist jedoch nicht auf den Inhalt des (nicht zwingend einzuholenden) Baugesuchs beschränkt. Entsprechend kann mit dem abschliessenden Entscheid der Rückbau aller unrechtmässig erstellten Bauten und Anlagen verlangt werden, die vom nachträglichen Baubewilligungsverfahren umfasst sind, und zwar unabhängig davon, ob sie im allfälligen Baugesuch enthalten sind oder nicht.
Die Anordnung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, ist folglich ohne Rücksicht auf das nachträglich eingereichte Baugesuch auszulegen.
6.2.4.2. Weist ein Dispositiv selbst nicht den für eine erfolgreiche Vollstreckung des Entscheids erforderlichen Detaillierungsgrad auf, so ist seine Tragweite im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Lichte der Erwägungen auszulegen. Aus den Erwägungen muss sich aber klar ergeben, was von den verpflichteten Parteien verlangt werden kann (BGE 143 III 420 Erw. 2.2; RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, S. 1005).
Das Dispositiv des erstinstanzlichen Sachentscheids ordnet den Rückbau des Sandplatzes, des Schopfs, des Zauns sowie der Parkplätze auf der Parzelle Nr. aaa an und verlangt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (vgl. vorne lit. A/3 f.). Der Regierungsrat wies die dagegen erhobene Beschwerde ab; gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid wurde einzig die Frist zum Rückbau von drei auf sechs Monate ab Rechtskraft des Entscheids verlängert (vgl. vorne lit. A/5). Aus den Erwägungen des Sachund des Beschwerdeentscheids geht unmissverständlich hervor, dass die bestehenden Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sind. Im Beschwerdeentscheid wird weiter ausführlich dargelegt, dass für diese nicht zonenkonformen Bauten und Anlagen auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) erteilt werden kann. In Bezug auf die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzone (Art. 24e RPG) wird explizit festgehalten, dass kein zwingender Grund im Sinne von Art. 42b Abs. 6 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) vorliegt, welcher einen vom Stall abgesetzten Allwetterauslauf erlauben würde; dieser sei daher nicht nachträglich bewilligungsfähig. Vor diesem Hintergrund sind die einzelnen Anordnungen in der Vollstreckungsverfügung zu prüfen.
7.
Die angefochtene Vollstreckungsverfügung nennt folgende zu entfernenden Installationen bzw. vorzunehmenden Massnahmen (vgl. vorne lit. B/5):
- Entfernung des Zauns (Holzpfosten, Weidezaun und Maschendrahtzaun im Bereich der Ziegen) - Entfernung der Futterraufe - Entfernung der Kunststoff-Rasengitter und deren Eindeckung mit Kies/Mergel - Aufhumusierung des Bodens im Bereich der Futterraufe und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands - Aufhumusierung des heutigen Zugangs zum Allwetterplatz und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands - Entfernung der Sandsäcke, Holzbalken und abgelagerten Reifen.
7.1. 7.1.1. Sowohl der Sach- als auch der Beschwerdeentscheid gelangen klarerweise zum Schluss, dass ein vom Stall abgesetzter Allwetterauslauf für die hobbymässige (Pferde-)Tierhaltung auf Parzelle Nr. aaa nicht (nachträglich) bewilligungsfähig ist. Zudem wurde im Dispositiv beider Entscheide ausdrücklich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angeordnet. Insofern geht die Vollstreckungsverfügung nicht über den Inhalt des Sachentscheids hinaus, soweit die Entfernung von Bauten und Gegenständen angeordnet wird, welche der hobbymässigen (Pferde-)Tierhaltung auf Parzelle Nr. aaa dienen.
7.1.2. In der Vollstreckungsverfügung wurde die Entfernung des Zauns (Holzpfosten, Weidezaun und Maschendrahtzaun im Bereich der Ziegen) angeordnet. Die genannten Holzpfosten und der Weidezaun dienen unbestrittenermassen der Umzäunung des bestehenden Allwetterauslaufs und somit allein der hobbymässigen (Pferde-)Tierhaltung auf der Parzelle Nr. aaa. Die mit der Vollstreckungsverfügung angeordnete Entfernung der Holzpfosten und des Weidezauns ist daher nicht zu beanstanden. Auf die Ausführung, ob es sich um einen mobilen Weidezaun handelt oder nicht, muss nicht eingegangen werden, da eine Weide für die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzone ohnehin nicht zonenkonform ist.
Der Maschendrahtzaun im Bereich der Ziegen dient hingegen nicht nur der Umzäunung des Allwetterauslaufs, sondern stellt auch einen Teil des Ziegengeheges dar. Im Beschwerdeentscheid wird die Ziegenhaltung nicht erwähnt, sondern einzig die hobbymässige Pferdetierhaltung. Ebenfalls geht aus dem Katasterplan, welcher dem nachträglichen Baugesuch beigelegt war, kein Ziegengehege hervor. Dem Gemeinderat Q._____ ist zwar insofern zuzustimmen, dass auf dem (ebenfalls dem nachträglichen Baugesuch beigelegten) Foto Nr. 6 ein Maschendrahtzaun ersichtlich ist; diese Aufnahme dient jedoch in erster Linie zur Veranschaulichung des Sandplatzes. Insgesamt ergibt sich, dass der Maschendrahtzaun, soweit er (auch) als Ziegengehege dient, nicht Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens war. Da das Ziegengehege weder Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens war noch im Sachentscheid inkl. Beschwerdeentscheid explizit Erwähnung findet, beruht die angefochtene Vollstreckungsverfügung diesbezüglich nicht auf einer genügenden Grundlage. Folglich ist der angefochtene Entscheid, soweit er den Maschendrahtzaun betrifft und dieser Teil des Ziegengeheges bildet, aufzuheben.
7.1.3. Weiter wird mit der Vollstreckungsverfügung die Entfernung der Futterraufe sowie der Kunststoff-Rasengitter und deren Eindeckung mit Kies und Mergel angeordnet. Dass es sich dabei um Einrichtungen handelt, welche allein der hobbymässigen (Pferde-)Tierhaltung dienen, ist offensichtlich und muss nicht näher begründet werden. Die genannten Anordnungen lassen sich insoweit nicht beanstanden.
Die Frage, ob diese Einrichtungen überhaupt auf Aargauer Boden bzw. auf der Parzelle Nr. aaa liegen, sowie die Frage, ob sie nicht bereits entfernt wurden, kann an dieser Stelle offenbleiben. Zu beantworten sind diese Fragen erst im Rahmen der allfälligen Anordnung der Ersatzvornahme bzw. der Ausführung derselben. Entfernt werden kann selbstverständlich nur das, was dannzumals noch besteht und auf der Parzelle Nr. aaa bzw. auf Aargauer Boden liegt. Alles, was allenfalls bis zu diesem Zeitpunkt bereits umgesetzt ist, reduziert entsprechend den Umfang der Ersatzvornahme.
7.1.4. Die Beschwerdeführerin wirft dem Regierungsrat vor, dass sich dieser bei der Anordnung, den Sandplatz zu entfernen, bewusst war, dass dies aus Tierschutzgründen eine Alternative auf Zürcher Boden voraussetze. Trotzdem habe der Regierungsrat eine Abklärung mit dem Kanton Zürich nicht vorgenommen (Beschwerdeantwort, Rz. 54).
Mit diesen Ausführungen übt die Beschwerdeführerin Kritik am Entscheid über die Beschwerde gegen den Sachentscheid. Die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin jedoch zurückgezogen (vgl. vorne lit. A/6), weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs. Im Vollstreckungsverfahren kann auf den rechtskräftigen Beschwerdeentscheid in der Sache nicht mehr zurückgekommen werden (vgl. vorne Erw. I/2). Die Beschwerdeführerin hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, ein neues Baugesuch aufgrund veränderter Verhältnisse zu stellen, sollte auf Zürcher Boden tatsächlich keine Alternativmöglichkeit bestehen. Es fehlt jedoch jeder Hinweis und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie ein solches gestellt hätte.
7.2. Gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Vollstreckungsverfügung muss der Boden im Bereich der Futterraufe und des Allwetterplatzes aufhumusiert und in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden.
7.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, am 13. Mai 2023 sei der Sandplatz auf Aargauer Boden vollständig zurückgebaut worden, was durch Bilder und die Rechnung des Unternehmers belegt sei (Beschwerdebeilage 7, 9,
13 und 19). Ein natürlicher Bodenaufbau sei wiederhergestellt worden. Der Sachentscheid sei somit bereits umgesetzt (Beschwerde, Rz. 43, Replik Rz. 15, 30).
Bei der Parzelle Nr. aaa handelt es sich um eine Fruchtfolgefläche (vgl. die im Aargauischen Geographischen Informationssystem [AGIS] abrufbare Online-Karte "Kulturlandplan"). Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hat folglich so zu erfolgen, dass die betroffene Fläche wieder die Qualität einer Fruchtfolgefläche aufweist.
Bereits bei der Augenscheinsverhandlung vom 8. März 2023 wurde festgehalten, dass die Gefahr besteht, dass die aufgetragene dünne Humusschicht bei Starkregen wieder abgetragen wird (vgl. vorne lit. B/1). Die Beschwerdeführerin bestätigt sodann selbst, dass seit dem vorgenommenen Rückbau das Wasser nicht mehr richtig absickert (Replik, Rz. 18). Daraus kann geschlossen werden, dass sie den Rückbau nicht richtig vorgenommen hat und keine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bzw. einer Fruchtfolgefläche erfolgte. Der vorgenommene Rückbau entsprach nicht den Vorgaben, weshalb auch die Anordnung der Aufhumusierung des Bodens im Bereich der Futterraufe nicht zu beanstanden ist.
7.2.2. 7.2.2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der Bereich des heutigen Zugangs zum früheren Allwetterplatz nicht Gegenstand des Sach- und Beschwerdeentscheids ist und es diesbezüglich an einer Anordnung des Rückbaus fehlt. Der mögliche Bestandesschutz der Rampe sei bis heute nicht geprüft worden. Eine Vollstreckung sei daher mangels vollstreckbarem Sachentscheid nicht möglich. Der Aufgangsbereich befände sich im ursprünglichen Zustand. Es gäbe folglich nichts aufzuhumusieren (Beschwerde, Rz. 44 f.; Replik, Rz. 19, 29, 45).
7.2.2.2. Dem entgegnet der Gemeinderat Q._____, dass der Zugang Teil des Allwetterplatzes sei und sich nicht in natürlichem Zustand befinde. Die Rasengitter, welche noch am 8. März 2023 festgestellt worden seien, seien zwar mittlerweile entfernt, der Oberboden sei aber nicht wieder aufgetragen und rekultiviert, sondern mit Kies eingedeckt worden (Beschwerdeantwort, Rz. 36; Duplik, Rz. 13).
7.2.2.3. Das Luftbild (Beschwerdeantwortbeilage 2 der Beigeladenen) zeigt gemäss den Beigeladenen, dass der ursprüngliche Zustand noch nicht wiederhergestellt wurde. Der Zugang sei begrünt gewesen und würde heute keine Grasnarbe mehr aufweisen. Der Beschwerdeentscheid umfasse auch den Zugang, weshalb dieser entsprechend zu rekultivieren sei (Beschwerdeantwort, Rz. 34; Duplik, Rz. 18).
7.2.2.4. Gemäss dem Sach- bzw. dem Beschwerdeentscheid sind der Sandplatz bzw. der bestehende Auslauf zurückzubauen. Im nachträglichen Baugesuch ccc bzw. dem beigelegten Katasterplan (Beschwerdeantwortbeilage
7 des Gemeinderats) wird nicht zwischen Sandplatz und dem Zugang dazu unterschieden. Folglich ist der Sach- und Beschwerdeentscheid so zu verstehen, dass der Sandplatz bzw. der bestehende Auslauf den Zugang mitumfasst. Dieser diente offensichtlich der hobbymässigen (Pferde)Tierhaltung, namentlich dem vom Stall abgesetzten Allwetterauslauf, auf der Parzelle Nr. aaa und war daher nicht zonenkonform. Der Zugang ist folglich ebenfalls aufzuhumusieren und zwar so, dass auch dieser Bereich qualitativ wieder einer Fruchtfolgefläche entspricht.
7.3. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung hält fest, dass die deponierten Sandsäcke, der Holzbalken und die abgelagerten Reifen zu entfernen seien. Es muss nicht näher darauf eingegangen werden, dass solche Gegenstände nichts auf einer Fruchtfolgefläche verloren haben. Solange sie dort lagern, ist der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt. Folglich kann die Vollstreckungsverfügung auch diesbezüglich nicht beanstandet werden.
8.
Die angefochtene Vollstreckungsverfügung geht folglich nur bezüglich der Entfernung des Maschendrahtzauns im Bereich der Ziegen über den Sachbzw. Beschwerdeentscheid hinaus. Die übrigen angeordneten Vollstreckungsmassnahmen erweisen sich als vom Sach- und Beschwerdeentscheid umfasst und können folglich nicht beanstandet werden.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 VRPG) der angefochtenen Vollstreckungsverfügung nicht. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die getroffenen Massnahmen als unverhältnismässig erscheinen liessen. Insbesondere die angesetzte Nachfrist von 60 Tagen erweist sich als verhältnismässig.
9.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 17 Abs. 1 VRPG): Der Sachverhalt sei nur ungenügend und tendenziös festgestellt worden. Nach dem Erhalt der Vollzugsmeldung durch die Beschwerdeführerin hätte sich der Gemeinderat vor Ort ein eigenes Bild machen müssen (Beschwerde, Rz. 47; Replik, Rz. 34). Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Nach der Darstellung des Gemeinderats präsentierte sich die Situation bei der Nachkontrolle durch die Regionale Bauverwaltung am 27. September 2023 im Vergleich zum Augenschein vom 8. März 2023 weitgehend unverändert (Beschwerdeantwort, Rz. 39 ff.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der für die Vollstreckung relevante Sachverhalt hinreichend feststand. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt folglich nicht vor.
10.
Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten der Vorinstanz bestehen, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 48 f.; Replik, Rz. 35), nicht. Allein aus dem Umstand, dass eine einzelne Anordnung der Vollstreckungsverfügung über den Inhalt des Sach- bzw. Beschwerdeentscheids hinausgeht, kann nicht auf eine offensichtliche Unhaltbarkeit und damit Willkür geschlossen werden.
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Vollstreckungsverfügung ist insofern abzuändern, als der Maschendraht nicht entfernt werden muss, soweit er (auch) Bestandteil des Ziegengeheges ist. Die übrigen angeordneten Vollstreckungsmassnahmen bleiben bestehen.
Weitere Beweiserhebungen waren nicht erforderlich (vgl. insbesondere auch vorne Erw. II/1).
III.
1.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten werden in der Regel entsprechend dem Verfahrensausgang verlegt, wobei den Vorinstanzen grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Begehren nur geringfügig durch. Ein nur geringfügiges Obsiegen (weniger als 10%) wird bei der Verlegung der Kosten nicht berücksichtigt (vgl. AGVE 2007, S. 225; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.85 vom 1. Juni 2015, Erw. III/1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 4A_266/2021 vom 16. September 2021, Erw. 3.3). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (überwiegendes Unterliegen der Beschwerdeführerin). Zudem hat sie dem anwaltlich vertretenen Gemeinderat die Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Ebenso hat sie den anwaltlich vertretenen Beigeladenen, welchen Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. d VRPG) und welche die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragten, die Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).
2.
Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
3.
Der Parteikostenersatz bestimmt sich in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden nach dem Streitwert (§ 1 Abs. 1 und § 8a Abs. 1 lit. a AnwT). Für die Berechnung des Streitwerts gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) (§ 4 Abs. 1 AnwT). Vorliegend entspricht der Streitwert den mutmasslichen Kosten für die Ersatzvornahme, welche unter Fr. 20'000.00 liegen. Für Streitwerte bis Fr. 20'000.00 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Die Bedeutung des Falls ist als mittel zu bewerten; insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es lediglich um eine Vollstreckung geht. Der mutmassliche Aufwand der Anwälte war aufgrund des zweifachen und umfangreichen Schriftenwechsels überdurchschnittlich, die Schwierigkeit des Falles durchschnittlich. Für das vollständig durchgeführte Verfahren rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00. Sie wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 2 der Vollstreckungsverfügung vom 30. Oktober 2023 abgeändert und lautet neu wie folgt:
2.
Die Grundeigentümerin der Parzelle LIG Q._____ aaa wird letztmals aufgefordert, den auf Parzelle Nr. aaa errichteten Zaun (Holzpfosten und Weidezaun) – ohne den Maschendrahtzaun, soweit dieser als Gehege für die Ziegen dient – vollständig zu beseitigen. Die Futterraufe, die Kunst-
stoff-Rasengitter und deren Eindeckung mit Kies/Mergel sind zu entfernen. Der Boden im Bereich der Futterraufe und des heutigen Zugangs zum Allwetterplatz muss aufhumusiert und in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Um der Verpflichtung gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001244 nachzukommen, sind auch die deponierten Sandsäcke, der Holzbalken und die abgelagerten Reifen zu entfernen. Sämtliche angezeigten Rückbauarbeiten sind innert 60 Tagen vollständig umzusetzen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 478.00, gesamthaft Fr. 2'478.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Gemeinderat die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beigeladenen die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) die Beigeladenen (Vertreter)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 23. August 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:
Michel C. Müller