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Entscheid

WBE.2023.413

WBE.2023.413 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-12-16

16. Dezember 2025Deutsch61 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.413 / jr / jh (2023-001293) Art 85 Urteil vom 16. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Ch. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2023.413 / jr / jh (2023-001293) Art 85

Urteil vom 16. Dezember 2025

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Ch. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Roder

Beschwerde A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kosovo führer vertreten durch MLaw Lukas Graf, Rechtsanwalt, Baslerstrasse 38, Postfach, 6252 Dagmersellen

gegen

Gemeinderat Q._____

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Ablehnung der ordentlichen Einbürgerung

Entscheid des Regierungsrats vom 25. Oktober 2023

Sachverhalt

A.

1.

Der Beschwerdeführer wurde am tt.mm.jjjj in der Schweiz geboren. Er lebt seit dem 1. Oktober 1997 in der Gemeinde Q._____, wo er Kindergarten und Schulen durchlief. Am 31. Juli 2015 schloss er die Anlehre als L mit dem eidgenössischen Berufsattest (EBA) ab und arbeitete in der Folge bei verschiedenen Arbeitgebern (zum Ganzen: Einbürgerungsakten Gemeinde Q._____, unpaginiert).

2.

Am tt.mm. 2022 (eingereicht am tt.mm. 2022) stellte der Beschwerdeführer beim Gemeinderat der Gemeinde Q._____ (Gemeinderat) ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung, nachdem er am tt.mm. 2022 den staatsbürgerlichen Test im Einbürgerungsverfahren des Kantons Aargau mit einem Ergebnis von 80 % richtiger Antworten erfolgreich absolviert hatte. Auf die amtliche Publikation seines Einbürgerungsgesuchs vom tt.mm.jjjj im Mitteilungsblatt der Gemeinde Q._____ gingen keine Einwendungen ein.

3.

Am 18. November 2022 führten drei Mitglieder der Einbürgerungskommission der Gemeinde Q._____ (Einbürgerungskommission) mit dem Beschwerdeführer das Einbürgerungsgespräch. Gestützt darauf attestierte die Einbürgerungskommission dem Beschwerdeführer zwar umfassende Kompetenzen in der deutschen Sprache, erachtete seine Integration aber insgesamt als "fraglich" und stellte beim Gemeinderat Antrag auf Ablehnung des Gemeindebürgerrechts.

4.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 informierte der Gemeinderat den Beschwerdeführer darüber, dass er die Mindestanforderungen für eine positive Einbürgerungsempfehlung nicht erfülle. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum aufgezeigten weiteren Verfahrensverlauf schriftlich zu äussern. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Graf, nahm am 10. und 24. Februar 2023 Stellung und reichte ein Schreiben seines Arbeitgebers ein.

5.

Mit Entscheid vom 20. März 2023 lehnte der Gemeinderat die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an den Beschwerdeführer ab (Vorakten Beilage [VB] 6 ff.).

B.

Gegen den Entscheid des Gemeinderats vom 20. März 2023 liess der Beschwerdeführer am 24. April 2023 beim Regierungsrat des Kantons Aargau (Vorinstanz) Beschwerde erheben (VB 12 ff.).

Nach Eingang von Beschwerdeantwort und Replik (VB 20 ff., 28 ff, 35) erliess die Vorinstanz am 25. Oktober 2023 folgenden Beschwerdeentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 148.70, zusammen Fr. 1'148.70, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

C.

1.

Am 4. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 10 ff.):

1.

Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.

2.

Die Gemeinde Q._____ sein anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts zu erteilen und den Antrag an die Einbürgerungskommission des Grossen Rates zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts weiterzuleiten.

3.

Eventualiter sei die Sache der Gemeinde Q._____ zur Neubeurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates.

2.

Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 reichte das Generalsekretariat des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI), handelnd für die Vorinstanz, aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 22 ff., 26 f., 28 f.).

Auch der Gemeinderat ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2024 um Abweisung der Beschwerde. Er reichte dabei ein eigenständig

eingeholtes Arbeitszeugnis der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2023 ein und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde – nicht mehr bei der E._____ AG angestellt gewesen sei und also versucht habe, die Behörden mit Falschangaben zu täuschen (act. 30 ff.).

Der Beschwerdeführer erstattete nach dreimaliger Fristerstreckung keine Replik (act. 35 ff.).

3.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 forderte der instruierende Verwaltungsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist zu den in der Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 30. Januar 2024 erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und sich über seine berufliche Situation seit dem 1. November 2023 auszuweisen (act. 38 ff.). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13. und 24. Februar 2025 nach (act. 41 ff., 50 ff.). Der Gemeinderat erstattete am 28. Februar 2025 eine Duplik, in welcher er unter Verweis auf seine Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2024 an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (act. 58 f.).

4.

Am 15. April 2025 reichte der Gemeinderat einen rechtskräftigen Strafbefehl des Kantonalen Steueramts (KStA), Sektion Nachsteuern und Bussen, vom 7. März 2025 zu den Akten, mit welchem dem Beschwerdeführer wegen versuchter Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2023 eine Busse von Fr. 828.50 auferlegt wurde (act. 62 ff.). Diese Eingabe wurde samt Beilagen mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2025 dem Beschwerdeführer sowie der Vorinstanz zur Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wurden beim KStA, Sektion Nachsteuern und Bussen, die Akten im Zusammenhang mit dem Steuerstrafverfahren einverlangt (act. 71 f.).

5.

Mit Eingabe vom 24. April 2025 beantragte das Generalsekretariat des DVI unter Verweis auf § 8 Abs. 7 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 12. März 2013 (KBüG; SAR 121.200), die als Übertretung geltende versuchte Steuerhinterziehung bei der Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers angemessen zu berücksichtigen (act. 73 f.). Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 nahm auch der Beschwerdeführer zum Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung Stellung und führte aus, die unvollständige Steuererklärung sei auf ein Missverständnis seines Kollegen, der die Steuererklärung für ihn ausgefüllt habe, sowie auf die versehentliche Nichtübermittlung einer Taggeldabrechnung zurückzuführen (act. 75 ff.).

6.

Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2025 stellte das Verwaltungsgericht die Stellungnahme des Generalsekretariats des DVI vom 24. April 2025 dem Beschwerdeführer sowie dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme zu. Gleichzeitig wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2025 samt Beilagen dem Gemeinderat sowie dem Generalsekretariat des DVI zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 90 ff.).

7.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 forderte der instruierende Verwaltungsrichter den Beschwerdeführer auf, sich erneut über seine berufliche Situation auszuweisen (act. 92 ff.). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2025 nach (act. 95 ff.).

8.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 16. Dezember 2025 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid des Regierungsrats vom 25. Oktober 2023 betreffend die Ablehnung der ordentlichen Einbürgerung des Beschwerdeführers durch den Gemeinderat. Gemäss § 30 Abs. 1 KBüG kann in Bürgerrechtssachen gegen Entscheide des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid des Regierungsrats vom 25. Oktober 2023 betreffend die Ablehnung der ordentlichen Einbürgerung des Beschwerdeführers durch den Gemeinderat. Gemäss § 30 Abs. 1 KBüG kann in Bürgerrechtssachen gegen Entscheide des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vollumfänglich einzutreten ist.

3.

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch (§ 48 Abs. 2 und 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.20]; vgl. dazu nachfolgend); eine Angemessenheitskontrolle findet nicht statt (§ 30 Abs. 2 KBüG; Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). Der eingeschränkten Justiziabilität von Ermessensentscheiden ist durch eine Anpassung des Kontrollumfangs und der Kontrolldichte sowie durch geeignete Beweismassnahmen Rechnung zu tragen (BGE 137 I 235, Erw. 2.5 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2023.286 vom 26. Februar 2024, Erw. I/4).

Hinsichtlich Einbürgerungsentscheiden bedeutet dies, dass der angefochtene Entscheid nicht allein schon deshalb aufzuheben ist, weil im Rahmen des Ermessens eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Eingegriffen werden darf einzig, wenn das Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt wurde, namentlich, wenn die Ermessensausübung von sachfremden Kriterien geleitet ist beziehungsweise willkürlich entschieden wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_2/2013 vom 14. November 2013, Erw. 2.5). Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Es muss nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (vgl. im Zusammenhang mit Einbürgerungen BGE 138 I 305, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2015 vom 14 Juli 2016, Erw. 4.2).

II.

1.

1.1 Gemäss Vorinstanz erfüllt der Beschwerdeführer die Wohnsitzpflicht, verfügt über ausreichende sprachliche Kenntnisse, hat den staatsbürgerlichen Test bestanden, achtet die Werte der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons Aargau, beachtet die öffentliche Sicherheit und Ordnung und nimmt am Wirtschaftsleben teil. Allerdings habe das Einbürgerungsgespräch gezeigt, dass er die nach § 5 Abs. 1 lit. a KBüG erforderliche Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde nicht in hinreichendem Mass aufweise. Obwohl er in der Schweiz geboren sei und die gesamte Schul- und Lehrzeit absolviert habe, habe er praktisch keine Fragen zum obligatorischen oder weiterführenden Schul- und Bildungssystem beantworten können. Bei den Themenbereichen Altersvorsorge und Pensionskasse, Krankenversicherung und Politik habe er grosse Mühe bekundet oder eine gewisse Gleichgültigkeit gezeigt, indem er namentlich angab, sich wenig mit "diesem Zeug befasst zu haben, da es ihn nicht interessiere". Er habe weder den Begriff der Gewaltenteilung noch jenen des Milizsystems erklären und nicht sagen können, wie die Exekutive des Kantons Aargau heisse. Auch die Antworten betreffend Schweizer Traditionen und Brauchtümer seien lückenhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, was – abgesehen davon, sich an Gesetze und Regeln zu halten –, unter Integration zu verstehen sei und was er zur eigenen Integration unternommen habe. Er weise zusammenfassend einen mangelnden Willen zur sozialen Integration auf, der sich in fehlenden Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern im Sinne von Art. 11 lit. b des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) und Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) zeige.

In der Gesamtbeurteilung weise der Beschwerdeführer nicht die zu erwartende und notwendige Integration vor. Die Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts durch den Gemeinderat sei nicht als missbräuchlich oder willkürlich, sondern im Rahmen des Ermessensspielraum des Gemeinderats als rechtskonform zu werten.

1.2 Demgegenüber erachtet sich der Beschwerdeführer als mit den hiesigen Lebensverhältnissen genügend vertraut. Er sieht jedenfalls kein schwerwiegendes Manko bei diesem Integrationskriterium, das sich zusammensetze aus Grundkenntnissen der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben sowie Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern. Entgegen der Vorinstanz pflege er Kontakt zu Schweizerinnen und Schweizern. Dies belegten bereits die Referenzauskünfte der Nachbarn, aus denen sich ein herzliches Verhältnis zu diesen ergebe. Die Referenzauskünfte deshalb als wenig aussagekräftig zu beurteilen, weil sie von Nachbarn stammten, sei willkürlich, würden Nachbarn doch im Formular Referenzauskunft explizit als mögliche Referenzpersonen genannt. In Bezug auf die privaten Referenzauskünfte verkenne die Vorinstanz, dass der Gemeinderat diese nicht gewürdigt und damit sowohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch einen Ermessensmissbrauch begangen habe. Sie verletze zudem ihrerseits den Anspruch auf rechtliches Gehör und überschreite ihre eingeschränkte Kognition, indem sie die erstinstanzlich unberücksichtigt gebliebenen privaten Auskünfte würdige und sie ohne Begründung als ungenügend qualifiziere. Insgesamt verkenne die Vorinstanz, dass anhand von Referenzschreiben nur festgestellt werden könne, ob Kontakt bestehe und nicht, wie dieser ausgestaltet sei. Schliesslich sei es willkürlich, dass bei den sozialen Kontakten zur Schweizer Bevölkerung weder der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seinem Bruder, die beide Schweizer Staatsangehörige seien, noch seine Vereinstätigkeit berücksichtigt worden seien.

Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich alle übrigen Integrationsvoraussetzungen als günstig erwiesen. Indem er seit 1997 in der Gemeinde Q._____ wohne, wo er zusammen mit seiner Familie ein eigenes Einfamilienhaus bewohne und seit September 2020 auch wieder arbeite, erfülle er das Wohnsitzerfordernis. Weiter habe er nie Sozialhilfe bezogen, bezahle seine Steuern, beachte die schweizerische Rechtsordnung, habe einen reinen finanziellen und strafrechtlichen Leumund, spreche akzentfrei Schweizerdeutsch, treffe sich in seiner Freizeit mit Freunden und betreibe [Sportart] in einem Verein. Dadurch, dass der Gemeinderat unbesehen dessen die Anforderungen an die Integration aufgrund der angeblich nur minimalen Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen und der schweizerischen Kultur als nicht erfüllt erachte, stelle er einseitig auf ein Manko ab und gewichte die ansonsten makellose Integration des Beschwerdeführers überhaupt nicht. Eine solche Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs sei unverhältnismässig.

2.

Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie die Referenzschreiben von B._____ und C._____ kommentarlos in ihren Entscheid miteinbezogen, aber ohne Begründung als ungenügend qualifiziert habe, obwohl der Gemeinderat diese Referenzschreiben noch in Verletzung des rechtlichen Gehörs unberücksichtigt gelassen habe.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 145 III 324, Erw. 6.1; 142 II 49, Erw. 9.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2022 vom 27. September 2023, Erw. 2.2). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen Entscheids zu den nachgereichten Referenzschreiben. Die Vorinstanz gibt kurz deren Inhalt wieder und hält fest, dass sie zwar einen privaten Kontakt bestätigten, aber sehr vage blieben. Aus den Referenzschreiben der Nachbarn und Nachbarinnen liessen sich nur Zufallskontakte, nicht aber eine regelmässige Kontaktpflege zu Einheimischen ableiten. Diese Begründung zeigt einerseits, was die Vorinstanz unter genügenden Kontakten erwartet hätte, andererseits genügt sie, um den Entscheid anfechten zu können, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Ob ein Kontakt zu Schweizerinnen und Schweizern tatsächlich einen regelmässigen Kontakt zu Einheimischen erfordert, wie die Vorinstanz implizit annimmt, ist eine materielle Frage, die nicht die Begründungspflicht beschlägt (siehe dazu hinten Erw. II/7). Eine Gehörsverletzung ist im vorinstanzlichen Entscheid damit nicht zu erblicken.

Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beanstandung eine Überschreitung der Kognition durch die Vorinstanz gerügt haben sollte, so erweist sich auch diese Rüge als unbegründet: Wenn die erste Instanz die privaten Referenzschreiben nicht gewürdigt hat, hat sie den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Dies kann und muss von der Vorinstanz im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 17 VRPG) frei überprüft werden. Eine Kognitionsüberschreitung ist nicht ersichtlich.

3.

3.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts zu Unrecht verneint.

3.2 Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Wer in der Schweiz Staatsbürgerin oder Staatsbürger werden will, muss nach Art. 37 Abs. 1 BV immer auch Bürgerin oder Bürger eines Kantons und einer Gemeinde werden. Zunächst wird das Gemeindebürgerrecht unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zugesichert (§ 6 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000] i. V. m. § 24 Abs. 1 KBüG). Nach Zusicherung auch des Kantonsbürgerrechts erteilt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einbürgerungsbewilligung des Bundes (Art. 13 BüG), worauf die zuständige kantonale Behörde den Einbürgerungsentscheid trifft. Mit der Rechtskraft dieses Entscheids werden das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben (Art. 13 Abs. 3 i. V. m. Art. 14 BüG, § 3 Abs. 1 KBüG).

Die drei Bürgerrechte bilden also eine untrennbare Einheit. Auf jeder Ebene müssen formelle und materielle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein (siehe nachfolgend Erw. II/3.3).

3.3 Gemäss Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund die Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone, von denen die Kantone nicht abweichen dürfen (BGE 146 I 83, Erw. 4.1). Die Ausführungsgesetzgebung findet sich im Bürgerrechtsgesetz (BüG) und in der Bürgerrechtsverordnung (BüV). Während Art. 9 BüG die formellen Einbürgerungsvoraussetzungen regelt, bestimmt Art. 11 BüG die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen. Danach ist für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert (Art. 11 lit. a BüG) und mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (Art. 11 lit. b BüG) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Art. 11 lit. c BüG). Die erfolgreiche Integration gemäss Art. 11 lit. a BüG erfordert nach Art. 12 Abs. 1 BüG insbesondere die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 12 Abs. 1 lit. b BüG), die Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG), die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG) und die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Art. 12 Abs. 1 lit. e BüG). Darüber hinaus wird die Gesetzgebungskompetenz den Kantonen überlassen, welche weitere als die in Art. 12 Abs. 1 BüG definierten Integrationskriterien vorsehen können (Art. 12 Abs. 3 BüG).

Kantonal erhalten Ausländerinnen und Ausländer auf Gesuch hin das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht, wenn die Einbürgerungsbewilligung des Bundes vorliegt und die Einbürgerungsvoraussetzungen der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung erfüllt sind (§ 3 Abs. 1 KBüG). Hierzu ist neben der Erfüllung der Aufenthaltserfordernisse nach § 4 Abs. 1 lit. a KBüG in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht eine erfolgreiche Integration verlangt (§ 4 Abs. 1 lit. b KBüG). Als erfolgreich integriert gilt gemäss § 5 Abs. 1 KBüG, wer mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (§ 5 Abs. 1 lit. a KBüG), über ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt (§ 5 Abs. 1 lit. b KBüG), die Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung achtet (§ 5 Abs. 1 lit. c KBüG), die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet (§ 5 Abs. 1 lit. d KBüG) und am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben will (§ 5 Abs. 1 lit. e KBüG). Die Voraussetzungen müssen auch im Zeitpunkt des Entscheids von Gemeinde und Kanton erfüllt sein (§ 5 Abs. 2 KBüG).

Kommunal sind für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts keine zusätzlichen materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen gefordert (vgl. § 24 KBüG).

3.4 Weder der Bund noch die Kantone räumen einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung ein. Demgemäss verfügen die Gemeinden im Rahmen der ordentlichen Einbürgerung beim Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts und insbesondere bei der Frage, ob eine einbürgerungswillige Person genügend integriert ist, über ein gewisses Ermessen (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2023.286 vom 26. Februar 2024, Erw. II/2.2; BGE 141 I 60, Erw. 3.5). Allerdings stellt das Einbürgerungsverfahren trotz politischer Komponente keinen rechtsfreien Vorgang dar. Es sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen zu beachten, zudem dürfen die Gemeinden nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und müssen ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben. Sie haben insbesondere die Vorgaben des Rechts des Bundes und des Kantons zu wahren (siehe vorne Erw. I/3; BGE 146 I 49, Erw. 2.6, 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019, Erw. 2.5). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid, Erw. 3.2 f., verwiesen werden.

Ferner müssen die Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen insgesamt verhältnismässig beziehungsweise vernünftig und diskriminierungsfrei sein und dürfen nicht überzogen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 3.4). Einzelnen Kriterien darf demnach zwar eine gewisse eigene Gewichtung beigemessen werden, insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, solange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025, Erw. 4.3 und 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019, Erw. 3.4; BGE 141 I 60, Erw. 3.5; BGE 146 I 49, Erw. 4.4, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2023.286 vom 26. Februar 2024, Erw. II/2.2).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer erfüllt unbestrittenermassen die formellen Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss Art. 9 BüG und § 4 Abs. 1 lit. a KBüG. Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts wurde ihm wegen ungenügender Integration verweigert; er weise nur eine minimale Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen und der schweizerischen Kultur vor und die Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern seien ungenügend (siehe vorne Erw. II/1.1).

Zu prüfen ist, ob der Gemeinderat und die Vorinstanz eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers verneinen durften, ohne Recht zu verletzen. Bei der Prüfung ist die eingeschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts zu beachten (siehe dazu vorne Erw. I/3 sowie II/3.4).

4.2 Vorab strittig ist die Vertrautheit des Beschwerdeführers mit den hiesigen Lebensverhältnissen. Dieser Einbürgerungsvoraussetzung liegt ein unbestimmter Rechtsbegriff zugrunde (BGE 146 I 49, Erw. 4.3). Die Anwendung solcher Begriffe, bei denen die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreiben sind, ist der Auslegung zugänglich. Die Auslegung ist im Rahmen der Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht frei überprüfbar (TSCHANNEN / MÜLLER / KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 235; RUTH HERZOG, in: Herzog / Daum (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 44 zu Art. 66 und N. 37 zu Art. 80 VRPG/BE; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2017.384 vom 20. Dezember 2017, Erw. II/1.2).

Der unbestimmte Rechtsbegriff des Vertrautseins bzw. der Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen wird im BüG, KBüG und auf Verordnungsstufe des Bundes (BüV) konkretisiert. Art. 11 lit. b BüG verlangt die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen als eigenständige materielle Einbürgerungsvoraussetzung (siehe vorne Erw. II/3.3). Art. 2 Abs. 1 BüV konkretisiert, dass mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist, wer namentlich über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt (lit. a), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (lit. b) und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (lit. c). Nach Art. 2 Abs. 1 BüV besteht die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen also aus drei Teilkriterien.

Das kantonale Recht knüpft grundsätzlich an diese eigenständige materielle Einbürgerungsvoraussetzung des Bundesrechts an, geht aber noch darüber hinaus, indem es zusätzlich Vertrautheit mit den örtlichen Lebensverhältnisse sowie staatsbürgerliche Grundkenntnisse auf allen drei staatlichen Stufen verlangt (§ 5 Abs. 1 lit. a und b KBüG; § 6a Abs. 1 KBüG; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 23. November 2011 zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [KBüG], Totalrevision, 11.348 [Botschaft 2011], S. 40). Gesetzessystematisch stellen zudem nach kantonalem Recht die staatsbürgerlichen Kenntnisse keinen Teilgehalt des Kriteriums der Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen nach § 5 Abs. 1 lit. a KBüG dar, sondern bilden zusammen mit den sprachlichen Kenntnissen ein eigenständiges Integrationskriterium nach § 5 Abs. 1 lit b KBüG. Entsprechend richtig und entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden ist es, dass die Vorinstanz den Sachverhalt (auch) gemäss den Bestimmungen von § 5 Abs. 1 lit. b KBüG i. V. m. § 6a Abs. 4 KBüG prüfte. Die Vorinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an. Unter welche Norm sie einen Sachverhalt subsumiert, ist eine Rechtsfrage und keine Frage der Kognition. Entsprechend erweist sich die Rüge der Kognitionsüberschreitung (act. 17 Rz. 29) als unbegründet.

Nach dem Gesagten ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut ist. Das bedeutet, ob er erstens über genügende Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde verfügt, zweitens am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt und drittens Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt.

Über die Frage, ob der Kanton überhaupt kompetent war, die bundesrechtlichen Anforderungen an die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen auf die lokalen Gegebenheiten zu erweitern (vgl. dazu BGE 146 I 83, Erw. 4.1), ist vorliegend nicht abschliessend zu befinden. Denn selbst unter Berücksichtigung der weitergehenden Anforderungen erweist sich der angefochtene Entscheid angesichts der nachfolgenden Erwägungen als nicht mit dem Willkürverbot vereinbar (siehe dazu nachfolgend Erw. II/5 ff.).

5.

5.1 Die Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen erfordert zunächst Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz (siehe vorne Erw. II/4.2; Art. 11 lit. b BüG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. a BüV, § 5 Abs. 1 lit. b KBüG). Gemäss Art. 2 Abs. 2 BüV dürfen die zuständigen kantonalen Behörden diese Grundkenntnisse betreffend die Schweiz in einem Test abprüfen, sofern sichergestellt ist, dass sich die bewerbende Person mithilfe geeigneter Hilfsmittel oder Kurse auf den Test vorbereiten und ihn mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen bestehen kann. Einen solchen Test sieht der Kanton Aargau für das Einbürgerungsverfahren vor. Seit dem 1. Juli 2020 ist er als Zulassungstest ausgestaltet: Die sogenannten staatsbürgerlichen Kenntnisse (vgl. Marginalie von § 6a KBüG sowie § 6a Abs. 1 KBüG) sowohl betreffend die Schweiz als auch den Kanton Aargau werden vor der Gesuchseinreichung mittels eines gebührenpflich-tigen Tests durch die Gemeinden geprüft (§ 6a Abs. 1 KBüG). Der Test ist bestanden, wenn mindestens drei Viertel der Fragen korrekt beantwortet sind (§ 6a Abs. 2 KBüG). Der Nachweis über den bestandenen Test ist mit dem Einbürgerungsgesuch einzureichen (§ 6a Abs. 3 KBüG). Neben dem kantonalen staatsbürgerlichen Test dürfen die Gemeinden keine eigenen Tests durchführen und es verbleibt kein Spielraum, die abgeprüften Kenntnisse am Einbürgerungsgespräch erneut zu überprüfen (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht vom 16. Dezember 2015 [KBüV; SAR 121.213]); Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 19. September 2018 zum Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht [KBüG], Änderung,

18.210 [Botschaft 2018], S. 6; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 25. Januar 2017 zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht [KBüG], Änderung, 17.29 [Botschaft 2017], S. 8, 14 f.).

Die Grundkenntnisse in Bezug auf die Verhältnisse in der Gemeinde können demgegenüber anlässlich des Einbürgerungsgesprächs überprüft wer-

den (§ 6a Abs. 3 KBüG; Botschaft 2018, S. 6). Dieses Gespräch ist zu protokollieren oder mittels Tonaufnahmen zu dokumentieren und auf Wunsch der gesuchstellenden Person auf Hochdeutsch durchzuführen (§ 11 KBüV).

5.2 Der Beschwerdeführer hat den staatsbürgerlichen Zulassungstest am tt.mm. 2022 bestanden. Wie er richtig vorbringt, waren seine staatsbürgerlichen Kenntnisse betreffend die Schweiz und den Kanton Aargau damit abgeprüft und durften im Rahmen des Einbürgerungsgesprächs – anders als seine Kenntnisse betreffend die Gemeinde –, nicht erneut geprüft werden. Mindestens 23 der insgesamt 48 gestellten Fragen gemäss Protokoll des Einbürgerungsgesprächs vom 18. November 2022 (Fragen Nr. 13–18, 28–38, 43–48) betrafen Grundkenntnisse zur Krankenversicherung, zum Sozialversicherungssystem oder zu den geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in der Schweiz und im Kanton Aargau und waren damit nicht zulässig. Bei weiteren vier Fragen (Fragen Nr. 9–12) betreffend Steuern und Abgaben und die Krankenversicherung ist die Zulässigkeit zumindest fraglich. Die Einbürgerungskommission war daher nicht befugt, im Einbürgerungsgespräch trotz bestandenem Zulassungstest Fragen zu diesen Themenkomplexen zu stellen. Indem der Gemeinderat das Ergebnis im Anschluss unter dem Gesichtspunkt der Integration würdigte, übte er Ermessen aus, obwohl dafür nach Gesetz und Verordnung kein Raum besteht. Entgegen der Vorinstanz hat der Gemeinderat dadurch sein Ermessen überschritten und damit Recht verletzt.

Dass das elektronische Handbuch zum ordentlichen Einbürgerungsverfahren des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand, Stand 17. Dezember 2024 (abrufbar auf der Webseite des Kantons Aargau unter: <https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/buergerrecht-und-personenstand/einbuergerungen/handbuchordentliche-einbuergerungen/handbuch.pdf>, besucht am 16. Dezember 2025 [Einbürgerungshandbuch]) den Bereich "Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen" als einen der Schwerpunkte des Einbürgerungsgesprächs bezeichnet (Ziff. 9.1.2) und in Anhang 4 (Ziff. 19) diverse der von der Einbürgerungskommission gestellten Fragen explizit als Fragebeispiele für das Einbürgerungsgespräch aufführt, ändert an deren Unzulässigkeit nichts. Beim Einbürgerungshandbuch handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, der keine Gesetzeskraft zukommt (vgl. TSCHANNEN / MÜLLER / KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

5. Aufl. 2022, Rz. 1114 ff.; BGE 146 I 83, Erw. 4.5; 146 I 105, Erw. 4.1; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.320 vom 3. Oktober 2022, Erw. 2.5.3). Was im Einbürgerungshandbuch geregelt ist, vermag damit weder an der Regelung auf Gesetzes- und Verordnungsstufe etwas zu ändern noch das Gericht zu binden.

5.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch den bestandenen staatsbürgerlichen Test (siehe vorne lit. A/2) die Anforderungen an die staatsbürgerlichen Grundkenntnisse auf Stufe Bund und Kanton erfüllt. Anhand des Einbürgerungsgesprächs waren durch den Gemeinderat und die Vorinstanz einzig die entsprechenden Kenntnisse auf Stufe Gemeinde sowie die beiden anderen Teilkriterien der Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen zu beurteilen.

5.4 5.4.1 Das Einbürgerungsgespräch stellt keinen Test dar (siehe vorne Erw. II/5.1; BGE 146 I 49, Erw. 4.3). In Bezug auf die Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen dient es grundsätzlich lediglich dazu, einen Eindruck dieser Vertrautheit zu erhalten.

Bei einer gesuchstellenden Person wie dem Beschwerdeführer erscheint allerdings das Gewicht, das dem Gespräch zukommen kann, von Vornherein eingeschränkt: Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren, hat hier die Schulen durchlaufen und eine Ausbildung absolviert. Seit Kleinkind lebt er in der gleichen Gemeinde. Hinweise auf ungeordnete Verhältnisse bestehen nicht. Umstritten war jedenfalls bis zum Verfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. dazu nachfolgend Erw. II/9) einzig das Kriterium der Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen. Die übrigen Integrationskriterien erachteten Gemeinderat und Vorinstanz als erfüllt.

Wenn eine Person seit dem zweiten Lebensjahr in derselben Gemeinde aufgewachsen ist, darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vermutet werden, dass sie mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut ist und insbesondere über genügende staatsbürgerliche Grundkenntnisse sowie Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern verfügt und am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz und der jeweiligen Gemeinde teilnimmt. Eine anderslautende Beurteilung bedarf klarer Indizien und ist sauber und schlüssig zu begründen (vgl. dazu auch Einbürgerungshandbuch, Ziff. 9.1.2).

Es ist nachfolgend anhand von Protokoll und Aufzeichnung des Einbürgerungsgesprächs zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers solche klaren Indizien vorliegen, die die natürliche Vermutung der genügenden Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen umzustossen vermögen (zum Begriff der natürlichen Vermutung vgl. PASCAL GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2019, S. 313 f.).

5.4.2 Das Einbürgerungsgespräch vom 18. November 2022 gliederte sich in zwei Teile. In den ersten knapp 25 Minuten führte die Einbürgerungskommission

mit dem Beschwerdeführer ein eigentliches Gespräch, während die folgenden gut 45 Minuten als Befragung ausgestaltet waren. Über die staatsbürgerlichen Kenntnisse betreffend die Gemeinde Q._____ als erste Teilkomponente des Kriteriums der genügenden Vertrautheit gibt dieser zweite, im Protokoll als "Allgemeine Befragung" bezeichnete Teil des Einbürgerungsgesprächs Auskunft.

Auch wenn nur die Antworten auf die zulässigen 25 Fragen berücksichtigt werden (siehe vorne Erw. II/5.1 f.), konnte der Beschwerdeführer viele Fragen nicht oder nicht vollständig richtig beantworten. Ausgehend vom Raster des Gemeinderats bzw. der Einbürgerungskommission wird eine Quote von

52 % richtig beantworteter Fragen erreicht (25 von 48 Punkten). Allerdings ist dieses punktemässige Ergebnis nur beschränkt aussagekräftig, da sich sowohl die Protokollierung des Gesprächs als auch das Korrekturraster der Einbürgerungskommission zum Teil als mangelhaft erweisen und zudem unklare oder missverständliche Fragen gestellt wurden:

So blieb gemäss Protokoll die Frage 41 "Was verstehen Sie unter dem Begriff 'Gewaltentrennung'?" unbeantwortet. Wie sich aus der Aufzeichnung des Einbürgerungsgesprächs ergibt, hat der Beschwerdeführer diese Frage aber beantwortet: "Es gibt halt richterliche Gewalt, gesetzliche Gewalt und staatliche Gewalt" (Min. 59:37 ff. der Aufzeichnung). Entgegen dem Protokoll hat der Beschwerdeführer diese Frage nicht nur beantwortet, sondern den erfragten Begriff zumindest der Spur nach auch definieren können.

Auch die Antwort auf die (unzulässige) Frage 44 "Nennen Sie drei typische Schweizer Essspezialitäten!" ist falsch protokolliert: Der Beschwerdeführer antwortete nicht nur, wie protokolliert, mit "Fondue", sondern nannte zusätzlich Käse, Schoggi und Raclette (vgl. Min. 1:02:12 ff. der Aufzeichnung). Auch das Korrekturraster erweist sich in diesem Punkt als falsch. Gemäss diesem wurde jede richtige Antwort mit 0.5 Punkten bewertet und lag die Maximalpunktzahl bei zwei Punkten – ein Maximum, das beim expliziten Erfragen von drei Antworten von Vornherein nicht erreicht werden kann.

Das Korrekturraster ist auch betreffend die (ebenfalls unzulässige) Frage 29 falsch: Hier wird auf die Frage nach den an den Kanton Aargau angrenzenden Kantonen Deutschland als richtige, mit 0.5 Punkten bewertete Antwort aufgeführt.

Ein falsches Korrekturraster bzw. eine falsche Korrektur liegt auch bei der (ebenfalls unzulässigen) Frage 45 vor: Nach typischen Schweizer Exportprodukten gefragt, nannte der Beschwerdeführer unter anderem "Kaffee", was korrekt ist, da die Schweiz zu den weltweit fünf grössten Kaffeeexporteuren gehört. Die richtige Antwort des Beschwerdeführers findet sich aber nicht im Korrekturraster der Einbürgerungskommission und schlug entsprechend – zu Unrecht – auch nicht mit 0.5 Punkten zu Gunsten des Beschwerdeführers zu Buche.

Unklar erscheint sodann die Frage 9, die gemäss Protokoll lautete: "Was müssen Sie einer Steuererklärung beilegen". Tatsächlich gefragt wurde aber: "Was müssen Sie denn bei der Steuererklärung beilegen?" (Min. 31:09 ff. der Aufzeichnung). Damit ist die Frage nicht grundsätzlicher Art, sondern bezieht sich konkret auf die Unterlagen, die der Beschwerdeführer seiner Steuererklärung beilegen muss. Dieser, der in seinem Leben bis zum Zeitpunkt des Gesprächs keine Weiterbildung absolviert hatte (vgl. dazu Min. 18:40 ff. und 21:10 ff. der Aufzeichnung), führte entsprechend "Kursbescheinigungen für Weiterbildungen" nicht als Beilagen auf. Die Nennung derselben wäre gemäss Korrekturraster aber zur Erreichung des Punktemaximums bei dieser Frage erforderlich gewesen, bzw. hätten dafür jedenfalls sechs Beilagen genannt werden müssen.

Schliesslich ergibt sich aus dem Protokoll (S. 4 f.), dass die Einbürgerungskommission auch die Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder durch den Beschwerdeführer beurteilte und als "gering" bewertete. Sie beurteilte damit das Einbürgerungskriterium gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. e BüG ("Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird"), welches in Bezug auf den ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer jedoch gar nicht einschlägig und damit nicht zu prüfen ist.

Nach dem Gesagten erweisen sich sowohl die Protokollierung des Einbürgerungsgesprächs als auch das Korrekturraster betreffend die "Allgemeine Befragung" und die tatsächlich erfolgte Korrektur als teilweise falsch. Überdies prüfte die Einbürgerungskommission ein nicht einschlägiges Integrationskriterium und bewertete dieses zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Damit nahmen die Einbürgerungskommission und der Gemeinderat, der sich auf die Empfehlung ersterer stützte, einerseits Tatsachenfeststellungen vor, die teilweise offensichtlich falsch waren, und trugen andererseits Tatsachen Rechnung, die keinerlei Bedeutung für den Entscheid haben. Beides verstösst gegen das Willkürverbot (MÜLLER / SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11).

Da für die Aufhebung eines staatlichen Akts wegen Verfassungswidrigkeit nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis willkürlich sein muss (siehe vorne Erw. I/3), ist Letzteres nachfolgend zu prüfen. Für diese Überprüfung ist, statt auf das unzureichende Protokoll des Einbürgerungsgesprächs, einzig auf dessen Inhalt gemäss Aufzeichnung abzustellen.

5.4.3 Aus der Aufzeichnung des Einbürgerungsgesprächs wird deutlich, dass der Beschwerdeführer die Fragen zum Bildungssystem nur sehr rudimentär beantwortete. Zwar konnte er die drei Schulstufen (der Volksschule; Kindergarten, Primarschule und Oberstufe) nennen, aber nicht angeben, wie lange diese je dauerten. Auf die Frage nach ihm bekannten Hochschulen, Fachhochschulen oder Universitäten nannte er einzig die Universität Zürich. Den Begriff des dualen Bildungssystems konnte er nicht erläutern. Auch die Antworten auf Fragen zu anderen Themenkomplexen kannte der Beschwerdeführer nicht. Er wusste nicht, welche zwei Versicherungsmodelle es in Bezug auf die Krankenkassen in der Schweiz gibt, was das Drei-Säulen-Prinzip bedeutet oder was Bezüger und Bezügerinnen von Sozialhilfe im Kanton Aargau tun müssen, wenn es ihnen finanziell wieder besser geht. Er konnte die Begriffe Milizsystem und Gewaltentrennung nicht erklären und keine Bücher oder Kindererzählungen nennen, die von einem Schweizer oder einer Schweizerin geschrieben oder illustriert worden sind. In Bezug auf die Gemeinde Q._____ konnte der Beschwerdeführer jedoch ohne grössere Mühe Auskunft geben: Ihm waren die örtlichen öffentlichen Verkehrsmittel bekannt und dass die Persönlichkeit G._____ die Gemeinde geprägt hat. Er kannte den Namen des Hausbergs und von immerhin zwei von vier Nachbargemeinden. Auch wusste er, welche grösseren Firmen es in der Gemeinde gibt und dass der Gemeinderat fünf Mitglieder hat, namentlich nennen konnte er aber nur eines von ihnen.

Der Vorinstanz ist Recht zu geben, dass die Antworten des Beschwerdeführers zu Themen wie Politik, Versicherungswesen und Bildung zum Teil sehr vage und undifferenziert ausfielen oder ganz ausblieben. Auch ist ihr zuzustimmen, dass mit Blick auf den Zweck der Einbürgerung durchaus erwartet werden kann, dass Einbürgerungswillige sich besser mit diesen Themen auseinandersetzen und sich auf das Gespräch entsprechend vorbereiten. Der Beschwerdeführer hat das vorliegend zu wenig gemacht. Daraus kann aber entgegen der Vorinstanz weder auf einen ungenügenden Willen zur Integration noch auf ungenügende staatsbürgerliche Kenntnisse des Beschwerdeführers geschlossen werden. Die für diese Schlussfolgerung erforderlichen klaren Indizien (siehe vorne Erw. II/5.4.1) fehlen: Auch wenn der Beschwerdeführer mit Blick auf die kommunalen Gegebenheiten nicht alle Antworten kannte, machte das Gespräch deutlich, dass er sich sowohl hinsichtlich der Infrastruktur als auch geografisch, politisch und historisch in der Gemeinde auskennt. Die gesetzlich geforderten Grundkenntnisse auf Stufe Gemeinde sind damit vorhanden.

Dass der Beschwerdeführer zum Krankenkassen- und Steuerwesen vieles nicht wusste und betreffend Ersteres offen zugab, sich nicht für dieses "Zeug" zu interessieren, ändert daran nichts. Erstens dürfte es mit Blick auf das mangelnde Interesse vielen Schweizerinnen und Schweizern ähnlich gehen, zweitens geht der Beschwerdeführer mit diesem Desinteresse und der daraus resultierenden thematischen Unkenntnis verantwortungsvoll um: Er lässt sich in diesen Belangen von einem Kollegen (einem Schweizer Bürger) unterstützen. Und er kommt, was für die Integration in diesem Bereich letztlich ausschlaggebend sein dürfte, sowohl bei der Krankenkasse als auch den Steuern seinen Mitwirkungs- und Zahlungspflichten grundsätzlich nach. Andere Hinweise ergeben sich aus den Akten jedenfalls nicht. An dieser Einschätzung ändert insbesondere auch der während des hängigen Beschwerdeverfahrens ergangene Strafbefehl vom 7. März 2025 wegen versuchter Steuerhinterziehung nichts (vgl. hinten Erw. II/9.3).

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer diverse Begriffe nicht erläutern konnte, vermag nichts an seinen hiervor als erfüllt erachteten staatsbürgerlichen Grundkenntnissen auf kommunaler Ebene zu ändern: Bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen handelt es sich nicht um ein Fachexamen, bei der sich Kandidierende über Spezialkenntnisse und -begriffe auszuweisen haben (zum Ganzen BGE 146 I 49, Erw. 4.3). Zudem darf nicht mehr verlangt werden, als auch von einem durchschnittlichen Schweizer bzw. einer durchschnittlichen Schweizerin vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Dass ein durchschnittlicher Schweizer oder eine durchschnittliche Schweizerin in der Lage ist, die Begriffe des dualen Bildungssystems, Milizsystems und Drei-Säulen-Prinzips korrekt zu erläutern, erscheint fraglich. Die entsprechende Unfähigkeit des Beschwerdeführers weicht damit nicht vom durchschnittlich Erwartbaren ab. Ferner dürfte sie mit seinem niedrigen Bildungsstand zusammenhängen und ist entsprechend erklärbar.

Dieser Bildungsstand bzw. seine schulische Laufbahn ist auch bei den Antworten zum Bildungssystem zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer besuchte zwei Jahre lang den Kindergarten, zwei Jahre lang die Einschulungsklasse, ein Jahr die zweite Primarklasse und sodann während sechs Jahren die Kleinklasse (vgl. Einbürgerungsakten Gemeinde Q._____, Bestätigung Gesamtschulleitung Q._____ vom 12. April 2022). Er bewegte sich damit nicht im klassischen Schulstufensystem, sondern in einer besonderen Schulungsform, was seine entsprechende Unkenntnis erklärt und bis zu einem gewissen Grad auch entschuldigt. Auch wird der Beschwerdeführer mit seinem Schul- und Attestlehrabschluss wohl kaum je eine Ausbildung auf Tertiärstufe abschliessen. Dass er nicht mehr als eine höhere Fachschule und Hochschule namentlich nennen konnte, kann ihm deshalb nicht als fehlende Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen ausgelegt werden. Dies umso weniger, als er über seine eigenen Weiterbildungsmöglichkeiten (vom Automobilfachmann zum -diagnostiker) durchaus Bescheid wusste (vgl. Minute 18:45 ff. der Aufzeichnung).

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Einbürgerungsgespräch genügende staatsbürgerliche Grundkenntnisse auf kommunaler Ebene zeigte. Die Antworten auf die weiteren Fragen wa-

ren zwar teilweise lückenhaft, sie aber auch keine klaren Indizien dar, um ihm die vorhandenen staatsbürgerlichen Grundkenntnisse betreffend die Gemeinde wieder abzusprechen.

5.5 Zusammenfassend verfügt der Beschwerdeführer damit entgegen der Vorinstanz über genügende staatsbürgerliche Grundkenntnisse auf allen drei staatlichen Stufen. Für den anderslautenden Schluss der Vorinstanz finden sich keine klaren Indizien, sodass er im Ergebnis willkürlich ist (siehe dazu vorne Erw. II/5.4.2 am Schluss). Der Beschwerdeführer erfüllt entsprechend dieses Teilkriterium der Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen.

6.

6.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (Art. 11 lit. a BüG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. b BüV). Diese Teilnahme kann auf vielfältige Art geschehen, zum Beispiel durch den Besuch öffentlicher Anlässe und Feste, die Mitgliedschaft in einem Verein oder die Ausübung anderweitiger ehrenamtlicher Tätigkeiten. Es muss sich um Aktivitäten mit einer gewissen Integrationswirkung handeln. Ausländerinnen und Ausländer, die ausschliesslich in ihrem Kulturkreis verkehren, erfüllen dieses Kriterium nicht (Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD, Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz, April 2016 [Erläuternder Bericht], S. 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine genügende Integration nicht die Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Gemeindeorganisationen voraus. Die soziale Eingliederung kann auch über die Arbeit erfolgen. Selbst ein zurückgezogenes Leben schliesst eine Integration je nach den konkreten Umständen nicht von vornherein aus (BGE 146 I 49, Erw. 4.3 mit weiterem Hinweis).

6.2 Der Beschwerdeführer führte im ersten Teil des Einbürgerungsgesprächs aus, er sei hier geboren, arbeite als Automechaniker, habe aber eigentlich nur eine Anlehre gemacht. Seine Hobbies seien Sport – er mache [Sportart] in einem Verein in R._____ –, in der Natur zu sein, zu Grillieren und an Autos zu schrauben. Er möge den Winter, fahre nicht Ski, aber schlittle. Bei seinem Arbeitgeber sei er zufrieden. Vom früheren Arbeitgeber verfüge er über kein Arbeitszeugnis, weil das Arbeitsverhältnis im Streit auseinandergegangen sei. In seinem Lebenslauf habe es eine Lücke, weil er eine erste Anlehre als L abgebrochen habe. Seine Mutter und sein Bruder seien Schweizer Bürger. Den Schweizer Pass möchte er beantragen, weil er sich wie ein Schweizer fühle, es gefalle ihm alles hier. Er sei hier geboren und aufgewachsen und spreche auch zu Hause fast nur Deutsch. Einen Vorteil am Schweizer Pass sehe er in Bezug auf das Reisen. Sollte er den Pass nicht erhalten, bedeutete dies für sein Leben oder seine Laufbahn keine Nachteile. Es wäre aber schade, weil er hier lebe, arbeite, Steuern bezahle, ein Haus habe und auch seine Mutter und sein Bruder Schweizer seien. Der Vater sei leider verstorben. Er habe auch weitere Verwandte, Onkel und Tanten, in der Schweiz. An Kulturellem in der Schweiz kenne er Zermatt und ein Museum in Zürich. Kulturelle Veranstaltungen und Feste möge er nicht so. An einer 1. August-Feier, an der man die Gründung des "Drei-Staatenbundes" von 1291 feiere, sei er auch schon gewesen, sei aber nicht so der Typ dazu. Er sei nicht so gerne unter vielen Menschen und möge es lieber ruhig. An einem typischen Wochenende schraube er meistens bei sich zu Hause an seinen Autos. Manchmal gehe er mit Kollegen etwas trinken; seit Corona finde dies aber vermehrt bei ihm zu Hause statt, wo er manchmal auch Besuch empfange. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer aktiv unternommen habe, um sich in der Schweiz zu integrieren, führte er aus, er sei mittlerweile 27 Jahre alt und kenne nach so vielen Jahren das Dorf und alles. Er wisse nicht, was er mehr sagen solle. Unter Integration verstehe er, dass man sich an Gesetz und Regeln halte. Die Frage, ob er eher Kontakte zu schweizerischen oder ausländischen Mitbürgern pflege, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er ehrlich gesagt nicht viele Schweizer Kollegen habe und auch bei der Arbeit nicht viel mit Schweizern zu tun habe. Es seien nur zwei, drei Kollegen, mit denen er viel Kontakt pflege.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eher zurückgezogen lebt und über seine Kernfamilie hinaus nur zu zwei bis drei (ausländischen) Freunden engen Kontakt pflegt. Er geht nicht gern an Feiern und kulturelle Veranstaltungen und engagiert sich auch nicht ehrenamtlich. Abgesehen von seiner sportlichen Tätigkeit in einem Verein verbringt er seine Freizeit vorwiegend zu Hause oder in der Natur. Auch die Ferien verbringt er zu Hause, mit Ausnahme einer Woche pro Jahr, während der er seine Grosseltern im Kosovo besucht. Damit ist der Beschwerdeführer nur sehr begrenzt im sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz und der Gemeinde verankert. In sozialer Hinsicht ist ihm aber, wie er zu Recht vorbringt, seine Mitgliedschaft in einem Verein zugute zu halten. Auch seine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit ist diesbezüglich positiv zu berücksichtigen, kann die soziale Eingliederung doch auch über die Arbeit erfolgen (siehe vorne Erw. II/6.1 und zur aktuellen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers hinten Erw. II/9.1). Die kulturelle Verwurzelung ist angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sehr dürftig. Immerhin nahm er auch schon an einer 1. August-Feier teil (deren historischer Hintergrund ihm bekannt ist), besuchte ein Museum und unternimmt sowohl im Winter (Schlitteln), als auch im Sommer (Schwimmen im See) Ausflüge in die Natur. Dies weist auf eine Freude für die Natur und eine minimale Verbundenheit mit dem schweizerischen Brauchtum hin. Betreffend Letzterer ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar von sich aus keine Kindererzählungen nennen konnte, die von einem Schweizer oder einer Schweizerin geschrieben oder illustriert worden sind, er aber die dann von der Einbürgerungskommission erwähnten Bücher Papa Moll und Globi durchaus kannte (Min. 1:00:13 ff. der Aufzeichnung).

Insgesamt ist dem Beschwerdeführer nur eine minimale Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben zu attestieren. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich ein gewisses Manko an Integration nicht von der Hand zu weisen. Allerdings steht dieses Manko in Einklang mit der zurückgezogenen Lebensweise des Beschwerdeführers. Da diese Zurückgezogenheit mit dem Charakter des Beschwerdeführers erklärbar erscheint und jegliche Hinweise fehlen, dass sie auf einen Rückzug des Beschwerdeführers in die eigene kulturelle Herkunft und Identität zurückzuführen wäre, erscheint das Manko bis zu einem gewissen Grad legitim (vgl. auch BGE 146 I 49, Erw. 4.3). Unter Berücksichtigung des eingeschränkten Gewichts, das dem durch das Einbürgerungsgespräch gewonnenen Eindruck im Falle des Beschwerdeführers zukommt (siehe vorne Erw. II/5.4.1), ist das Teilkriterium der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben gerade noch als erfüllt zu erachten.

7.

Strittig und somit zu prüfen ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer regelmässigen Kontakt zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (Art. 11 lit. a BüG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. c BüV). Es wurden diesbezüglich insgesamt fünf Referenzschreiben eingeholt.

a) Im Referenzschreiben vom 6. Juli 2022 führt H._____ aus, sie kenne den Beschwerdeführer seit dessen Einzug als etwa zehnjähriger Junge mit seiner Familie in das Nachbarhaus. Sie hätten sporadisch Kontakt, wie es unter Nachbarn üblich sei, die sich altersbedingt in anderen Lebensabschnitten befänden, sähen sich häufiger im Sommer, wenn sie ums Haus seien, als im Winter. Sie hielten ab und zu ein Schwätzchen. Der Beschwerdeführer grüsse und winke immer freundlich. Er spreche gutes Schweizerdeutsch, auch mit seinen Freunden, die ihn besuchten. Der Beschwerdeführer sei ein angenehmer, ruhiger und zurückhaltender Nachbar. Sie könne ihn zur Einbürgerung absolut empfehlen.

b) Im Referenzschreiben vom 13. Juli 2022 führt I._____ aus, der Beschwerdeführer sei ihr Nachbar. Er sei in der Schweiz geboren, lebe seit vielen Jahren an der J-Strasse, sei gut integriert, spreche akzentfrei Schweizerdeutsch, wie ein Schweizer, und habe einen Schweizer Arbeitgeber. Sie würde sich sehr über die Einbürgerung des Beschwerdeführers freuen.

c) Im Referenzschreiben vom 14. Juli 2022 führt K._____ aus, er kenne den Beschwerdeführer seit seiner Schulzeit, als die Familie in das

Nachbarhaus gezogen sei. Der Beschwerdeführer sei ein freundlicher und anständiger Junge gewesen und habe sich so auch zu einem jungen Mann entwickelt. Er sei ihm noch nie negativ aufgefallen. Sie hätten keinen engen Kontakt, grüssten sich und fragten, wie es gehe.

d) Im Referenzschreiben vom 22. Dezember 2022 führt B._____ aus, er und der Beschwerdeführer kennten sich seit der 2. Klasse und hätten die ganze Schulzeit über bis heute den Kontakt zueinander gepflegt. Trotz Schicksalsschlägen hätten sie sich immer gegenseitig unterstützt und gehalten. Sie teilten das Hobby, an ihren Autos zu schrauben. Der Beschwerdeführer habe sich sehr gut in der Schweiz integriert, sei respektvoll, freundlich, immer sehr hilfsbereit und grosszügig.

e) Im Referenzschreiben vom 4. Januar 2023 führt C._____ aus, er habe den Beschwerdeführer vor über zehn Jahren kennengelernt und sie stünden bis heute in regelmässigem Kontakt. Der Beschwerdeführer sei sein privater Bekannter und er kenne ihn als sehr ehrgeizigen und hilfsbereiten Kollegen.

Anlässlich des Einbürgerungsgesprächs gab der Beschwerdeführer an, nicht zu vielen Schweizerinnen und Schweizern Kontakt zu haben (siehe vorne Erw. II/6.2). Die Frage, ob sich niemand in Q._____ gefunden habe, der hier geboren sei und die Schweizer Brauchtümer und Lebensgewohnheiten kenne, verneinte der Beschwerdeführer. Im Verlauf des Gesprächs wies er darauf hin, dass seine Mutter und sein Bruder die schweizerische Staatsbürgerschaft hätten und ein Kollege, der ihn und seinen Bruder bei administrativen Aufgaben unterstütze, Schweizer sei. Im Vorfeld des erstinstanzlichen Entscheids liess der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 24. Februar 2023 (siehe vorne lit. A/4) ein undatiertes Schreiben seines Arbeitgebers einreichen, in welchem dieser den Beschwerdeführer als geschätzten Kollegen und zuverlässigen Mitarbeiter bezeichnet, dessen langfristige Beschäftigung vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer sei aufgestellt, hier geboren, habe die Schulen hier besucht und spreche Schweizerdeutsch. Der Beschwerdeführer besitze ein Haus, plane, auch in Zukunft in Q._____ zu wohnen und habe sein Leben im Griff. Es sei fraglich, was bei dieser Ausgangslage gegen eine Einbürgerung sprechen solle.

Der Beschwerdeführer hat damit durchaus Kontakt zu Schweizerinnen und Schweizern. Dazu zählen insbesondere seine Mutter und sein Bruder. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Kontakte nicht berücksichtigt werden sollten, verfügen doch Mutter und Bruder über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Entgegen der Vorinstanz ist nach klarem Wortlaut der Verordnung gerade nicht erforderlich, dass es sich bei den Kontakten um "Einheimische" handelt (vgl. Erw. 5.4 des vorinstanzlichen Entscheids).

Ausserhalb der Familie pflegt der Beschwerdeführer nicht viele Bekanntschaften. Von diesen sind zwei Referenzschreiben aktenkundig, die eine langjährige private Bekanntschaft bestätigen. Drei Referenzschreiben von Nachbarinnen und Nachbarn weisen auf seit Jahren bestehende, nachbarschaftliche Verhältnisse hin. Schliesslich ist auch das Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers, in welchem der Beschwerdeführer als geschätzter Mitarbeiter bezeichnet und Unverständnis über die Haltung des Gemeinderats kundgetan wird, als Referenz zu qualifizieren. Zusammenfassend finden sich damit innerhalb des sehr kleinen sozialen Umfelds des Beschwerdeführers sowohl bestätigte familiäre als auch ausserfamiliäre Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern. Die beiden jüngeren Referenzschreiben der privaten Kontakte sind zwar sehr knapp gehalten, aus ihnen ergibt sich aber durchaus eine regelmässige Kontaktpflege: Während B._____ eine solche umschreibt, indem er von einem gemeinsamen Hobby spricht und einer Bekanntschaft seit der 2. Klasse, in welcher man sich "immer gegenseitig gehalten und einander unterstützt" habe, schreibt C._____ explizit, dass er mit dem Beschwerdeführer seit über zehn Jahren "in regelmässigem Kontakt" stehe. Auch aus den Referenzschreiben der Nachbarinnen und des Nachbarn lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht ausschliesslich auf Zufallskontakte schliessen. Obwohl diese Schreiben auf einen eher distanzierten und rein nachbarschaftlichen Kontakt hinweisen, wird aus ihnen auch deutlich, dass die Referenzpersonen den Beschwerdeführer kennen, über seine Wohnverhältnisse, seine sozialen Kontakte, seine Sprachkompetenz und seine Anstellung Bescheid wissen, was einen minimalen, über einen Zufallskontakt hinausgehenden, gegenseitigen Austausch voraussetzt. Der Umstand schliesslich, dass die Referenzpersonen den Beschwerdeführer zur Einbürgerung empfehlen bzw. sich über eine solche sehr freuen würden, lässt auch auf eine gewisse Nähe der Nachbarinnen und Nachbarn zum Beschwerdeführers schliessen. Dieselbe Nähe und positive Rückmeldung ergeben sich auch aus dem Schreiben des (ehemaligen) Arbeitgebers des Beschwerdeführers.

Nach dem Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Schluss, wonach ein eigentlicher sozialer Integrationswille zur schweizerischen Bevölkerung weder durch die Ausführungen der Referenzpersonen noch aus dem Gespräch mit der Einbürgerungskommission feststellbar gewesen sei, als ebenso unhaltbar wie der Vorwurf, es sei kein über die Kernfamilie hinausgehender regelmässiger Kontakt zur lokalen Bevölkerung ersichtlich (vgl. act. 8, vorinstanzlicher Entscheid, Erw. 5.4 am Schluss). Der Beschwerdeführer verfügt zwar nur über sehr wenige Kontakte, dies ist ihm angesichts seiner zurückgezogenen Lebensweise, auf die im Übrigen auch eine Nachbarin hinweist, nicht vorzuwerfen. Die fünf Referenzpersonen bestätigen ausnahmslos einen langjährigen und die beiden Freunde auch einen regelmässigen Kontakt zum Beschwerdeführer. Entgegen der Vorinstanz genügt dies, damit das Teilkriterium der Kontaktpflege mit Schweizerinnen und Schweizern erfüllt ist. Es ist nicht nötig, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über einen nahen Schweizer Kontakt aus der Gemeinde Q._____ verfügt. Dass er schliesslich offenbar sowohl privat als auch bei seiner Arbeit mehrheitlich mit ausländischen Personen zu tun hat, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Vielmehr stellt dies, wie das Beispiel des Beschwerdeführers selbst zeigt, Teil der Schweizer Realität dar.

8.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen staatsbürgerlichen Grundkenntnisse aufweist, in sehr bescheidenem, aber gerade noch genügendem Mass am sozialen und kulturellen Leben teilnimmt und über Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern verfügt. Er ist damit mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut. Klare Indizien, die auf das Gegenteil schliessen liessen, fehlen. Ohne solche widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass Personen wie der Beschwerdeführer, die hier geboren, sozialisiert und ausgebildet wurden und am Wirtschaftsleben teilnehmen, nicht mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut sein und mit der hiesigen Bevölkerung Kontakt haben sollten (vgl. BGE 146 I 49, Erw. 4.5.1).

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gemeinderat und die Vorinstanz bei der Beurteilung der Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen willkürlich und damit rechtsfehlerhaft entschieden haben. Sie stellten bei ihrer Beurteilung auf Gesichtspunkte ab, die nicht einschlägig sind (so etwa Fragen zu bereits abgeprüften staatsbürgerlichen Kenntnissen oder auf das bei einem Alleinstehenden nicht anwendbare Kriterium der Integration von Ehefrau und Kindern). Positive Aspekte, wie die Vereinstätigkeit des Beschwerdeführers, seine engen Kontakte zu eingebürgerten Familienmitgliedern sowie die regelmässigen Kontakte zu seinen Freunden, liessen sie unberücksichtigt. Schliesslich gewichteten sie einzelne Umstände, wie das mangelnde Interesse des Beschwerdeführers an gewissen Themenbereichen, übermässig stark.

9.

Die weiteren materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen waren sowohl im erst- als auch im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen erfüllt. Mit seiner Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2024 stellte der Gemeinderat aber implizit das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. des Willens dazu nach Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG und § 5 Abs. 1 lit. e i. V. m. § 9 Abs. 1 KBüG in Frage und monierte, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und versucht, die Behörden und das Verwaltungsgericht mit Falschangaben zu täuschen (siehe vorne lit. C/2). Ferner reichte der Gemeinderat mit Eingabe vom 15. April 2025 einen während des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafbefehl wegen versuchter Steuerhinterziehung zu den Akten, ersuchte um dessen Berücksichtigung bei der Entscheidfindung und rügte damit implizit eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe vorne lit. C/4). Das Generalsekretariat des DVI führte diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 24. April 2025 ergänzend aus, Übertretungen seien gemäss § 8 Abs. 7 KBüG bei der Prüfung der Integration angemessen zu berücksichtigen, und beantragte ebenfalls, den Strafbefehl entsprechend in die Beurteilung einzubeziehen (siehe vorne lit. C/5). Auf diese Vorbringen sowie deren allfälligen Einfluss auf die Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen.

9.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG und § 5 Abs. 1 lit. e i. V. m. § 9 Abs. 1 KBüG zeigt sich eine erfolgreiche Integration auch in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung bzw. im Willen dazu. Am Wirtschaftsleben nimmt teil, wer ein ungekündigtes und unbefristetes Arbeitsverhältnis, eine selbständige wirtschaftliche Erwerbstätigkeit, Bemühungen zur Suche einer Arbeitsstelle oder bei einer befristeten Anstellung den Willen zur selbständigen wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nachweist (§ 9 Abs. 1 lit. a KBüG), eine aktive Bildungstätigkeit oder entsprechende Bemühungen nachweist (§ 9 Abs. 1 lit. b KBüG) oder seine Lebenskosten und Unterhaltspflichten auf absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, decken kann (§ 9 Abs. 1 lit. c KBüG). Zu den Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zählen beispielsweise Leistungen aus Sozialversicherungen oder familienrechtliche Unterhaltsleistungen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Bürgerrecht vom 4. März 2011, BBl 2011 2835 Ziff. 1.2.2.6 [Botschaft Bund 2011]; Erläuternder Bericht, S. 19).

Der Situation von Personen, welche das Integrationskriterium des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 12 Abs. 2 BüG, Art. 9 BüV). Im gleichen Sinne hält das kantonale Recht fest, dass, wenn eine gesuchstellende Person wegen einer körperlichen, geistigen, psychischen oder anderen Beeinträchtigung einzelne Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen kann, ihren Fähigkeiten Rechnung zu tragen ist (§ 3 Abs. 4 KBüG).

Der hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration massgebende Sachverhalt hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wie folgt entwickelt: Per 31. Oktober 2023 verlor der Beschwerdeführer seine Stelle (act. 32). Aus seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2025 inklusive nachgereichtem Bericht vom 20. Februar 2025 geht hervor, dass der Kündigung eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Bandscheibenvorfalls voranging. Von Juni 2023 bis Dezember 2023 bezog der Beschwerdeführer Krankentaggelder. Im Oktober 2023 erfolgte die Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) erachtete im Januar 2024 eine Tätigkeit als M als nicht mehr zumutbar. Er empfahl eine leichte bis maximal mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, kein Bücken, regelmässiger Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Kälte und Nässe. In einer solchen lag gemäss Zumutbarkeitsprofil des RAD vom 25. Januar 2024 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Mai 2023 bei 0 %, Januar 2024 bei 50 % und per Februar 2024 bei 100 %. Per Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer entsprechend als zu 50 % vermittlungsfähig erachtet, meldete sich bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und es wurde per 3. Januar 2024 die Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern eröffnet. Von Januar 2024 bis August 2025 bezog der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenkasse. Die rund 12 Bewerbungen, die der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge machte (act. 43, 53), blieben ohne Erfolg.

Im Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer am Rücken operiert (Dekompression L5/S1). Eine weitere Rückenoperation ist geplant (act. 96).

Per Dezember 2024 startete die F._____ ihren von der IV delegierten Auftrag zur Arbeitsvermittlung. Im Assessment-Bericht dieser Stiftung vom 20. Februar 2025 wurde die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt als herausfordernd beschrieben: Der Beschwerdeführer vermittle eine ausgeprägte Motivation, so bald wie möglich wieder berufstätig zu sein, bringe wertvolle Ressourcen und Qualifikationen aus seiner langjährigen Erfahrung als M mit, besitze tiefgehende technische Kenntnisse, ein ausgeprägtes handwerkliches und feinmotorisches Geschick, und sei offen für neue berufliche Perspektiven. Die Hauptherausforderung für eine erfolgreiche Integration im ersten Arbeitsmarkt stelle die eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit des Rückens des Beschwerdeführers dar sowie dessen geringeres Interesse an weniger handwerklich orientierten Tätigkeiten. Die F._____ empfahl einen mehrmonatigen Arbeitsversuch (zum Ganzen: act. 52 ff.).

Diesen Arbeitsversuch absolviert der Beschwerdeführer seit dem 11. August 2025 in der D._____ in S._____. Die Eingliederungsmassnahme mit Anspruch auf IV-Taggeld dauert bis zum 15. Februar 2026 (act. 98). Die Rückmeldungen der Autowerkstatt bezeichnete die zuständige Sachbearbeiterin Integration am 11. November 2025 als ausserordentlich positiv: Der Beschwerdeführer habe keine Absenzen verzeichnet, arbeite sehr selbstständig und exakt, habe ein gutes Fachwissen und passe ins Team. Man wolle ihn nach Beendigung des Aufbautrainings anstellen (act. 99).

Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aktuell kein ungekündigtes und unbefristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. a KBüG nachweisen. Vielmehr befindet er sich in einem befristeten Aufbautraining.

Er manifestiert indes durch die Stellensuche (act. 43, 53) und grosse Motivation zur wirtschaftlichen Eigenständigkeit im Rahmen der Arbeitsvermittlung (act. 54, 99) seinen ausgeprägten Willen, sobald wie möglich wieder voll berufstätig zu sein, was in Ausnahmefällen ebenfalls genügt, um das Erfordernis des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben zu erfüllen (§ 9 Abs. 1 lit. a dritter Teilsatz KBüG; Botschaft 2011, S. 49; Handbuch Bürgerrecht des Staatssekretariats für Migration [SEM] für Gesuche ab 1.1.2018, Kapitel 3, S. 51). Ferner hat der Beschwerdeführer seine Lebenshaltungskosten bis dato stets decken können. Zunächst durch Einkommen, sodann durch Versicherungsleistungen (Taggelder der Krankentaggeldversicherung, Taggelder der Arbeitslosenkasse, Taggelder der IV), auf die ein Rechtsanspruch besteht (siehe vorne in dieser Erw. II/9.1). Allerdings läuft die Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern im Januar 2026 aus (act. 45 ff.) und das IV-Taggeld ist nur bis 15. Februar 2026 zugesprochen (act. 98). Damit erscheint fraglich, ob die Versicherungsleistungen auch "auf absehbare Zeit" gesichert sind, wie dies § 9 Abs. 1 lit. c KBüG erfordert (vgl. zum Kriterium der Absehbarkeit Botschaft 2011, S. 49). Angesichts dessen, dass gemäss der zuständigen Sachbearbeiterin Arbeitsintegration eine konkrete Aussicht auf eine Anstellung des Beschwerdeführers per Februar 2026 besteht (act. 99), dürfte die Absehbarkeit zu bejahen sein. Nachdem der Beschwerdeführer den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben aufbringt und damit dieses Integrationskriterium erfüllt, kann die Frage jedoch ebenso offengelassen werden, wie die zwingende Anschlussfrage, ob vorliegend aus Gründen von Art. 12 Abs. 2 BüG, Art. 9 BüV bzw. § 3 Abs. 4 KBüG nicht vom Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben abzuweichen wäre. Prima vista behindern den Beschwerdeführer, der aufgrund eines schweren Rückenleidens nach Bandscheibenvorfall seit über zwei Jahren (teilweise) arbeitsunfähig ist und dem eine Tätigkeit in seinem angestammten Beruf gemäss RAD nicht mehr zumutbar ist, jedenfalls (einzig) körperliche Beeinträchtigungen an der Erfüllung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben, sodass bei der Beurteilung dieses Integrationskriteriums den Fähigkeiten des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen wäre (§ 3 Abs. 4 KBüG; Einbürgerungshandbuch, Ziff. 15.1; vorne in dieser Erw. II/9.1).

Zusammenfassend erfüllt er das Integrationskriterium der Teilnahme zum Wirtschaftsleben bzw. des Willens dazu nach BüG und KBüG.

9.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem er nicht über seinen Stellenverlust per Ende Oktober 2023 informierte und zu einem Zeitpunkt, in dem er bereits nicht mehr angestellt war, angab, sich zusammen mit seinem Arbeitgeber über mögliche Weiterbildungen zu informieren (act. 13).

Gemäss Art. 21 BüV sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des BüG massegebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen (lit. a) und eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse, von denen sie wissen müssen, dass sie einer Einbürgerung entgegenstehen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen (lit. b). § 16 KBüG hält fest, dass die gesuchstellende Person verpflichtet ist, alle erforderlichen Unterlagen einzureichen und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1) und während des Einbürgerungsverfahrens alle die Einbürgerungsvoraussetzungen betreffenden Änderungen unverzüglich zu melden (Abs. 2).

Wie die Ausführungen zum Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben zeigen (siehe vorne Erw. II/9.1), steht der Stellenverlust des Beschwerdeführers seiner Einbürgerung nicht entgegen. Er ändert nichts an den erfüllten materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen. Entsprechend ist darin, dass der Beschwerdeführer nicht selbst über den Stellenverlust informiert hat, entgegen der Ansicht des Gemeinderats keine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. b BüV und § 16 Abs. 2 KBüG zu sehen.

Die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur Arbeitsstelle und zu allfälligen Weiterbildungsmöglichkeiten stellen indes eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 21 Abs. 1 lit. a BüV und § 16 Abs. 1 KBüG dar, waren sie doch nachweislich unzutreffend. Entgegen dem Gemeinderat ist diese Verletzung der Mitwirkungspflicht aber nicht mit einer Täuschung bzw. einem Täuschungsversuch gleichzusetzen. Ein täuschendes Verhalten erfordert bewusst falsche Angaben bzw. dass die Behörde bewusst in einem falschen Glauben gelassen wird (FANNY DE WECK, in: Spescha / Zünd / Bolzli / Hruschka / de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,

5. Auf. 2019, N. 3 zu Art. 36 BüG m. w. H.; BGE 140 II 65, Erw. 2.2). Ein solch bewusstes Verhalten kann dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden. Vielmehr war es gemäss seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2025 sein Rechtsvertreter, der die falschen Ausführungen in der Beschwerde vom 4. Dezember 2023 versehentlich gemacht hatte, indem er sich auf die vormalige Beschwerde an die Vorinstanz stützte. Vor diesem Hintergrund ist eine Täuschung bzw. ein Täuschungsversuch des Beschwerdeführers, sich die Einbürgerung durch falsche Angaben zu erschleichen, zu verneinen, auch wenn der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seiner Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst nach einem Jahr und auf Aufforderung hin zu den Vorwürfen des Gemeinderats geäussert hat, ändert daran nichts. Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf die gemeinderätliche Bemerkung in der Duplik, wonach die F._____ das Referenzgespräch nicht mit dem früheren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, sondern mit der HR-Leiterin der E._____ AG hätte führen sollen (act. 58). Sie steht in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der Streitfrage (Einbürgerungsvoraussetzungen und Verletzung der Mitwirkungspflicht).

Damit ändert insgesamt das vom Gemeinderat am 30. Januar 2024 eingereichte Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers nichts daran, dass der Beschwerdeführer die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob der Gemeinderat überhaupt berechtigt war, eigenmächtig das Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2023 einzuholen, obwohl das Verfahren derzeit beim Verwaltungsgericht hängig ist, und ob dieses Dokuments im vorliegenden Verfahren verwertbar ist.

9.3 Unter dem Titel der von Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG sowie § 5 Abs. 1 lit. d KBüG geforderten erfolgreichen Integration ist weiter zu prüfen, ob der während des hängigen Beschwerdeverfahrens ergangene Strafbefehl des KStA, Sektion Nachsteuern und Bussen, vom 7. März 2025 Auswirkungen auf die Beurteilung hat. Mit diesem wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2023 zu einer Busse von Fr. 828.50 verurteilt. Es handelt sich dabei um eine Übertretung im Sinne des Steuerstrafrechts.

Mangels eines Strafregistereintrags bzw. einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Vergehens oder Verbrechens wäre grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 lit. a KBüG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet und insgesamt erfolgreich integriert ist.

In Nachachtung von § 8 Abs. 7 KBüG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a BüV sind allerdings auch Übertretungen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Dabei kommt es sowohl auf die qualitative Erheblichkeit der Missachtung der gesetzlichen Vorschrift(en) als auch auf deren quantitative Dimension an.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einmaligen Verstoss, der ausschliesslich fiskalische Interessen des Gemeinwesens betrifft, mit einer Busse sanktioniert wurde und keinen Eintrag im Strafregister nach sich zog. Weder wurden Dritte gefährdet noch hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben beeinträchtigt. Bereits die Einordnung als Übertretung verdeutlicht, dass die Tatschwere im unteren Bereich liegt. Eine – in qualitativer Hinsicht – erhebliche Missachtung gesetzlicher Vorschriften (vgl. Art 4 Abs. 1 lit. a BüV, erster Teil) liegt damit nicht vor.

Auch in quantitativer Hinsicht (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a BüV, zweiter Teil) wird die Bagatellschwelle nicht überschritten. Ausweislich der Akten blieb es bei diesem einmaligen Vorfall. Hinweise auf eine wiederholte oder

systematische Missachtung steuerrechtlicher Pflichten bestehen nicht und werden auch nicht geltend gemacht.

Schliesslich ist auch Art. 4 Abs. 1 lit. b BüV, der die mutwillige Nichterfüllung wichtiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erfasst, nicht einschlägig. Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des KStA vom 7. März 2025 wegen versuchter Steuerhinterziehung gebüsst. Er bringt jedoch vor, die Steuererklärung sei von einem Bekannten ausgefüllt worden, dem er versehentlich die Taggeldabrechnungen für November und Dezember 2023 nicht übermittelt habe. Dieses Vorbringen erscheint nachvollziehbar und glaubhaft. Dass befristet bezogene Taggeldleistungen bei der Deklaration weniger präsent sein können als der regelmässig ausgestellte Lohnausweis, erscheint zumindest nicht ausgeschlossen. Nachdem die Gemeinde den Beschwerdeführer im Mai 2024 auf die fehlenden Taggeldabrechnungen hingewiesen hatte, reichte er die Unterlagen unverzüglich nach. In seiner schriftlichen Stellungnahme an das KStA räumte er sodann das Versehen ein und beteuerte, es sei nie seine Absicht gewesen, Steuern zu hinterziehen.

Unter Würdigung aller zu berücksichtigenden Umstände ergibt sich, dass der Strafbefehl vom 7. März 2025 keine hinreichende Grundlage darstellt, um willkürfrei auf eine ungenügende Beachtung der Rechtsordnung durch den Beschwerdeführer zu schliessen. Vielmehr lassen der einmalige und geringfügige Charakter des Vorfalls, die umgehende Nachdeklaration der fehlenden Unterlagen sowie die gezeigte Einsicht und Reue darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer willens und in der Lage ist, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren und künftig einzuhalten. Der Strafbefehl vermag die ansonsten erfüllten Integrationskriterien nicht zu relativieren und steht damit dem Nachweis einer erfolgreichen Integration nicht entgegen.

10.

10.1 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen; er ist insbesondere erfolgreich integriert (siehe vorne Erw. II/4 ff.). Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. Die Akten sind dem Gemeinderat Q._____ zu übermitteln, damit er dem Beschwerdeführer das Gemeindebürgerecht zusichert.

10.2 Der Vollständigkeit halber wird nochmals darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines Mankos bei einer Einbürgerungsvoraussetzung die Einbürgerungsbehörde nicht davon entbindet, die erfolgreiche Integration in einer Gesamtwürdigung aller Integrationskriterien und aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall zu beurteilen (siehe vorne Erw. II/3.4). Auch bei Verneinung der Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen hätte die Einbürgerungsbehörde prüfen müssen, ob dieses Manko nicht durch die Erfüllung aller anderen Kriterien ausgeglichen worden und die erfolgreiche Integration zu bejahen gewesen wäre. Die von der Einbürgerungsbehörde vorgenommene isolierte Wertung des Kriteriums der Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen ohne Berücksichtigung der Kompensationsmöglichkeit durch die Stärken in den anderen Teilbereichen führt zu einem Missverhältnis in der Würdigung aller Kriterien und ist deshalb unverhältnismässig.

III.

1.

1.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer vollständig obsiegt, zumal die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.103 vom 9. Oktober 2023, Erw. III/1 mit weiteren Hinweisen; BGE 141 V 281, Erw. 11.1).

Den Behörden werden gemäss § 1 Abs. 2 KBüG i. V. m. § 31 Abs. 2 VRPG Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben. Wie oben ausgeführt (vgl. Erw. II/II.8), haben sowohl der Gemeinderat als erstinstanzlich entscheidende Behörde als auch der Regierungsrat als Vorinstanz bei der Beurteilung des Kriteriums der Vertrautheit des Beschwerdeführers mit den hiesigen Lebensverhältnissen willkürlich entschieden. Folglich sind ihnen die jeweiligen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Staatsgebühr innerhalb des gesetzlich festgesetzten Rahmens von Fr. 500.00 bis Fr. 30'000.00 unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'800.00 festzusetzen (§ 29 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110] i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Hinzu kommen die Kanzleigebühr und die Auslagen (§ 25 Abs. 1 und § 28 VKD). Diese Verfahrenskosten werden dem Regierungsrat auferlegt.

1.3 Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden im angefochtenen Entscheid auf insgesamt Fr. 1'148.70 festgelegt, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 148.70. Diese werden neu dem Gemeinderat auferlegt.

2.

2.1 Auch die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 1 Abs. 2 KBüG i. V. m. § 32 Abs. 2 VRPG). Der Regierungsrat und der Gemeinderat sind daher zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen.

Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Da es vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Streitsache geht, ist die Entschädigung gemäss § 8a Abs. 3 AnwT nach Massgabe von § 3 Abs. 1 lit. b und den §§ 6 ff. AnwT festzusetzen.

2.2 Im Verfahren vor Verwaltungsgericht sind der Aufwand des Rechtsvertreters als niedrig, die Bedeutung des Falles als mittel und die Schwierigkeit als niedrig zu beurteilen, sodass gemäss dem nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT zur Verfügung stehenden Rahmen (Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00) eine Grundentschädigung von Fr. 3'240.00 als sachgerecht erscheint. Für die zusätzlichen Eingaben ist ein Zuschlag von 20 % zu gewähren (§ 6 Abs. 3 AnwT). Da der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren von demselben Rechtanwalt vertreten war, ist eine Reduktion von 25 % in Abzug zu bringen. Die resultierende Entschädigung von aufgerundet Fr. 3'000.00 wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Diese Parteikosten hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

2.3 Im vorinstanzlichen Verfahren ist von derselben Grundentschädigung auszugehen wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, allerdings kommen sowohl die Erhöhung als auch die Reduktion nicht zur Anwendung. Der Gemeinderat hat dem Beschwerdeführer die resultierenden, aufgerundeten Parteikosten in Höhe von Fr. 3'300.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen.

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats vom 25. Oktober 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an den Gemeinderat Q._____ zurückgewiesen.

2.

2.1 Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 600.00, gesamthaft Fr. 3'400.00, sind vom Regierungsrat zu bezahlen.

2.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 148.70, gesamthaft Fr. 1'148.70, sind vom Gemeinderat Q._____ zu bezahlen.

3.

3.1 Der Regierungsrat wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen.

3.2 Der Gemeinderat Q._____ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor der Vorinstanz entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'300.00 zu ersetzen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat den Gemeinderat Q._____

Mitteilung an: das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 16. Dezember 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

J. Huber Roder