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Entscheid

WBE.2023.419

WBE.2023.419 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-11-04

4. November 2024Deutsch29 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.419 / dh / we ZEMIS [***] (E.2023.092) Art. 71 Urteil vom 4. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiber i.V. Hausmann Beschwerde- B._____,...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2023.419 / dh / we ZEMIS [***] (E.2023.092) Art. 71

Urteil vom 4. November 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiber i.V. Hausmann

Beschwerde- B._____, von Kosovo führerin vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 7. November 2023

Sachverhalt

A.

Die Beschwerdeführerin (geb. tt.mm.jjjj, kosovarische Staatsangehörige) heiratete am 30. Mai 2019 in Shtime, Kosovo, den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann C._____ (geb. tt.mm.jjjj). Nachdem das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit Verfügung vom 2. November 2020 auf ein erstes Gesuch um Familiennachzug mangels Mitwirkung nicht eingetreten war, bewilligte es am 11. Februar 2021 den Nachzug der Beschwerdeführerin und stellte gleichentags eine Ermächtigung zur Visumserteilung (Einreiseerlaubnis) aus (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 7, 43 ff., 104 f., 106).

In der Folge reiste die Beschwerdeführerin am 25. April 2021 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 11. Mai 2021 eine bis zum 30. April 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 109, 111). Fortan lebte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann sowie dessen Eltern und einer seiner Schwestern zusammen in einer 4 ½-Zimmerwohnung in Q._____ (MI-act. 92, 124 f.). Am 28. Juni 2021 reiste die Familie gemeinsam in den Kosovo, kehrte jedoch ohne die Beschwerdeführerin in die Schweiz zurück (MI-act. 125 f., 135).

Am 6. Juli 2021 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem MIKA telefonisch mit, dass er sich von der Beschwerdeführerin getrennt habe, da es ihr nur um den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gegangen sei (MI-act. 112). Die zuständigen Einwohnerdienste datierten die freiwillige Trennung der Eheleute auf den 27. Juni 2021 (MI-act. 113). Mit E-Mail vom 9. Juli 2021 informierte der Ehemann der Beschwerdeführerin das MIKA über das hängige Scheidungsverfahren und reichte gleichzeitig als Beilage eine ins Deutsche übersetzte Klage auf Auflösung der Ehe an das Grundgericht Ferizaj, Kosovo, vom 2. Juli 2021 ein (MI-act. 114 f., 117).

Am 21. September 2021 reiste die Beschwerdeführerin allein wieder in die Schweiz ein und meldete sich am Schalter der Regionalpolizei Q._____ (MI-act. 124, 135). Im Rahmen der noch am selben Tag durchgeführten polizeilichen Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau gab sie an, während ihrer Ehe Opfer häuslicher Gewalt psychischer Natur geworden zu sein (MI-act. 120 ff.). Die diesbezüglichen Vorwürfe richteten sich gegen ihren Ehemann sowie dessen Mutter und Schwestern (MI-act. 124).

Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 3. Oktober 2022 (richtig: 3. Oktober 2021; eingereicht am 9. November 2021) erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Beschimpfung (MI-act. 196 ff., 274). In der Folge wurde am 31. März 2022 eine zweite polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt (MI-act. 142 ff.) und am 16. Mai 2022 der Ehemann als beschuldigte Person einvernommen (MI-act. 202 ff.). In Ergänzung zur ersten Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, auch Opfer sexueller Übergriffe geworden zu sein (MI-act. 150 ff.).

Am 1. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und gab dabei an, seit dem 18. Januar 2022 gerichtlich getrennt zu sein (MI-act. 139 f.). Infolge der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens stellte das MIKA der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. April 2022 die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör (MI-act. 165 f.). Nach wiederholten Fristerstreckungen und erfolgtem Anwaltswechsel nahm die Beschwerdeführerin schliesslich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2022 Stellung und liess dabei die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des hängigen Strafverfahrens gegen ihren Ehemann beantragen (MI-act. 189 ff.). In der Folge wurde das ausländerrechtliche Verfahren seitens des MIKA mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 bis auf Weiteres sistiert und der Beschwerdeführerin eine Anwesenheitsbestätigung mit Gültigkeit bis zum 31. März 2023 ausgestellt (MI-act. 225 f., 227).

Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin ein (MI-act. 243 ff.). Hierauf nahm das MIKA am 30. März 2023 das während des Strafverfahrens sistierte ausländerrechtliche Verfahren wieder auf, stellte der Beschwerdeführerin erneut die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum in Aussicht und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör (MI-act. 254 ff.). Die Beschwerdeführerin äusserte sich diesbezüglich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. April 2023 (MI-act. 269 ff.).

Am 30. August 2023 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der am 30. April 2022 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies diese unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 279 ff.).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA vom 30. August 2023 liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. September 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 290 ff.).

Am 7. November 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gebühren erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 15 ff.):

1.

Der angefochtene Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 7. November 2023 sei aufzuheben und das MIKA sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von B._____ ordentlich zu verlängern.

2.

Eventuell: Es sei der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 7. November 2023 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates -.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Nach Eingang des Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 41). Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde die vorinstanzliche Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels verzichtet (act. 42 f.).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 7. August 2024 eine Arbeitsbestätigung vom 30. Juli 2024 ein, wonach die Beschwerdeführerin nach wie vor in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der E._____ AG stehe und aufgrund ihrer sehr guten Leistungen per Oktober 2023 vom Zimmermädchen 80 % zur Allrounderin Hotellerie

100 % befördert worden sei (act. 44 ff.). Die Eingabe wurde samt Beilage am 9. August 2024 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz weitergeleitet (act. 47 f.). Am 9. August 2024 ging beim Verwaltungsgericht eine E-Mail der Beschwerdeführerin an das MIKA betreffend ihr Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums ein. Mit Verfügung vom 14. August 2024 wurde diese der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 49 ff.). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 7. November 2023 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss-brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüber-prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz niederlassungsberechtigter Ehemann hätten sich am 27. Juni 2021 getrennt. Von einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft könne aufgrund der Akten nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AIG. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch im Rahmen des nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 AIG. Zum einen habe das eheliche Zusammenleben unbestrittenermassen weniger lang gedauert als die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderlichen drei Jahre (act. 5). Zum anderen sei eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu verneinen. Dies begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann bzw. dessen Mutter und Schwestern seien ihr gegenüber wiederholt sexuell bzw. psychisch übergriffig geworden, insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren seien (act. 5 ff., 11). Auch sonst bestünden keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, insbesondere, da die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Kosovo als nicht stark gefährdet erscheine. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen und mit der Wegweisung werde nicht in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) eingegriffen (act. 11 ff.).

1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG, da sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei und ihre Wiedereingliederung im Kosovo stark gefährdet erscheine (act. 21 ff., 33 f.). Bezüglich des Vorliegens ehelicher Gewalt führt sie aus, dass sie von ihrem Ehemann mehrmals wöchentlich zum Oralverkehr gezwungen worden sei. Darüber hinaus sei sie massivem psychischem Druck und Kontrolle durch Familienangehörige ausgesetzt gewesen, insbesondere durch die in der gemeinsamen Wohnung lebende Mutter und Schwester des Ehemannes. Diese hätten sie ständig beleidigt, erniedrigt und wie eine Sklavin behandelt. Ihr sei der freie Zugang zu Nahrung verwehrt worden und sie habe die Wohnung nicht selbständig verlassen dürfen (act. 23 f.). Ausserdem sei sie von ihrem Ehemann zur Einnahme von Medikamenten gezwungen worden (act. 26). Insgesamt hätten der Ehemann, vor allem aber dessen Mutter und Schwester durch systematische Misshandlung Macht und Kontrolle über die Beschwerdeführerin ausgeübt (act. 25). Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Strafverfahren gegen den Ehemann eingestellt worden sei (act. 32 f.). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei angesichts ihres kurzen Aufenthalts in der Schweiz bereits gut integriert und ihre Wiedereingliederung im Herkunftsland sei als alleinstehende Frau gefährdet (act. 33 f.).

2.

2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss verfügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben.

2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlängerungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufsbzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2).

2.3. Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich

nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG.

Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung der Nichtverlängerung und Wegweisung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewilligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.).

3.

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.1).

Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund ihres Aufenthalts als Ehefrau eines Niederlassungsberechtigten ab Mai 2021 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da die Beschwerdeführerin seit dem 27. Juni 2021 getrennt von ihrem Ehemann lebt, wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.

4.

Wie durch die Vorinstanz korrekt ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin infolge der Trennung sowie des weniger als dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft in der Schweiz weder gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer bisherigen bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (act. 4 f.).

5.

5.1. Auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (act. 4 ff.), sind nicht zu beanstanden.

5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. wenn

dem betroffenen Ehegatten aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung eine besondere Härte widerfahren würde.

5.2.2. Die Anspruchsregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt zum Tragen, wenn die anrechenbare eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat und/oder die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (womit ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht fällt), jedoch aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es für den nachgezogenen Ehegatten aufgrund der Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste er die Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft wieder verlassen. Der Härtefall muss sich aus der Lebenssituation der betroffenen Person nach der Auflösung der Ehe und dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe erteilten Anwesenheitsberechtigung ergeben. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen – d.h. einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen –, namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder dieser die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Rechtsprechungsgemäss kann darüber hinaus insbesondere auch der Tod des nachziehenden Ehegatten oder die Beziehung zu einem anwesenheitsberechtigten gemeinsamen Kind dazu führen, dass dem nachgezogenen Ehegatten ein nachehelicher Härtefall zu attestieren ist (eingehend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3.2.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1; vgl. auch BGE 138 II 229, Erw. 3; 139 II 393, Erw. 6, 140 II 289, Erw. 3.6.1 und 143 I 21).

Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet:

- die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE),

- die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).

Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2).

5.2.4. Unter den Begriff der häuslichen Gewalt im Sinne von Art. 3 lit. b des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) fallen sämtliche Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, welche innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen bzw. Partnern vorkommen – unabhängig davon, ob der Täter bzw. die Täterin und das Opfer den gleichen Wohnsitz hatten oder haben. Entsprechend kann mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch Gewalt durch Dritte – d.h. andere Personen als den Ehepartner – eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG darstellen, sofern der Täter oder die Täterin mit dem nachgezogenen Ehegatten im gleichen Haushalt oder anderweitig in enger (familiärer) Gemeinschaft zusammenlebt. Unter den genannten Voraussetzungen kann eheliche Gewalt im Sinne des AIG insbesondere auch von den Schwiegereltern des im Familiennachzug zugelassenen Ehegatten ausgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020, Erw. 3.1).

5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer ehelicher Gewalt sowohl durch ihren Ehemann als auch durch dessen Familie geworden zu sein. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen von eheli-

cher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 AIG auszugehen ist. Dies insbesondere für den Fall, dass eheliche Gewalt durch Ausübung psychischen Drucks geltend gemacht wird bzw. die Gewaltausübung durch andere Familienmitglieder erfolgt sein soll (act. 5 ff., 10). Weiter hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass und wie die behauptete eheliche Gewalt zu belegen ist und welches Beweismass (Glaubhaftmachung) zur Anwendung gelangt (act. 5 f.).

5.3.1.1. Wie die Vorinstanz richtig eingeräumt hat, kann allein aus dem Umstand, dass ein Strafverfahren gegen den mutmasslichen Aggressor eingestellt wurde, nicht geschlossen werden, es läge keine eheliche Gewalt vor. Wurde ein Strafverfahren eingestellt, obliegt es der behauptenden Partei, die angebliche eheliche Gewalt zu substanziieren und soweit zu belegen, dass diese als glaubhaft erscheint. Hierzu sind weitere Beweise oder Indizien wie beispielsweise ärztliche Atteste, Polizeiberichte oder Berichte von Frauenhäusern vorzulegen, welche auf das Vorliegen ehelicher Gewalt schliessen lassen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die behauptete eheliche Gewalt nicht hinreichend belegt und damit nicht glaubhaft gemacht hat. Zwar hat die Beschwerdeführerin zwei Berichte des Professionellen Dienstes für psychische Gesundheit, Prishtina, vom 27. August 2021 (MI-act. 311) und vom 30. November 2021 eingereicht (MI-act. 313), beide unterzeichnet durch den gleichen Neuropsychiater, wobei einzig der zweite Bericht in vollständiger Übersetzung vorliegt (MI-act. 312), während der erste Bericht unvollständig übersetzt eingereicht wurde (MI-act. 314). Beide Berichte nennen als übereinstimmende Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung, der erste Bericht zusätzlich eine Panikstörung (MI-act. 311: F 41.0, vermutlich nach ICD-10). Einzig im unvollständig übersetzten Bericht vom 27. August 2021 ist die Rede von kontinuierlich ausgeübter psychischer Gewalt, ausgeübt durch die Schwiegermutter und die drei Schwägerinnen. Worin sich diese Gewalt konkret manifestiert haben soll, wird jedoch nicht erwähnt. Im zweiten Bericht wird gar kein Bezug mehr zur Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung hergestellt, sondern einzig erwähnt: "Psychische Gesundheitsprobleme sind das Ergebnis ständiger psychischer Gewalt" (MI-act. 312). Beide Berichte wurden Monate nach der Trennung verfasst und stützen sich einzig auf Aussagen der Beschwerdeführerin. Aufgrund der seit der Trennung vergangenen Zeit können den Berichten auch keine persönlichen Wahrnehmungen des Verfassers der Berichte entnommen werden, welche Rückschlüsse auf den Zustand der Beschwerdeführerin nach der Trennung zulassen würden. Dass dem ersten Bericht mit Blick auf erlittene häusliche Gewalt keine grosse Beweiskraft zukommt, ergibt sich zudem daraus, dass dieser von psychischer Gewalt spricht, welche durch drei Schwägerinnen ausgeübt worden sein soll. Effektiv massgebend wäre aber nur häusliche Gewalt, welche durch ein Familienmitglied, welches im gleichen Haushalt lebte, ausgeübt wird. Nachweislich lebte nur eine der Schwägerinnen im gleichen Haushalt mit der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist aufgrund der Berichte zwar davon auszugehen, dass das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit der Schwiegermutter und der Schwägerin in der Schweiz von Problemen geprägt war. Dass die Beschwerdeführerin psychische Übergriffe während des knapp zweimonatigen ehelichen Zusammenlebens erdulden musste, welche aufgrund ihrer Intensität als häusliche Gewalt im Sinne der Rechtsprechung einzustufen wären, wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht.

5.3.1.2. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Übergriffen in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind, was ihre Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt. Insbesondere der Vorwurf der sexuellen Nötigung wirft Fragen auf, da dieser erst im Rahmen der Strafanzeige vom 3. Oktober bzw. 9. November 2021 erhoben wurde. Bereits bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme am 21. September 2021 hätte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt, derartige Vorwürfe zu erheben. Es bleibt unklar, weshalb ein derart schwerwiegender Vorwurf erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgebracht wurde, zumal die Beschwerdeführerin selbst angab, im September 2021 in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, "um für ihr Recht zu kämpfen" (MI-act. 126). Jedenfalls vermag das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte Argument, ihr stehe gestützt auf Art. 169 Abs. 4 StPO ein Aussageverweigerungsrecht betreffend Fragen der Intimsphäre zu, die späte Anzeigeerstattung nicht zu erklären (vgl. act. 26).

In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren weiterhin geltend, sie habe bei der ersten Einvernahme keine Gelegenheit gehabt, sich zu den sexuellen Übergriffen zu äussern, da entsprechende Fragen nicht gestellt worden seien (act. 26). Auch dieses Argument überzeugt jedoch nicht. Selbst wenn keine expliziten Fragen zu sexuellen Übergriffen gestellt wurden, hätte sie im Rahmen der gestellten Fragen, insbesondere zu den Veränderungen in der Ehe und den Verhaltensweisen ihres Ehemannes (vgl. MI-act. 124), die Möglichkeit gehabt, solche Vorfälle anzusprechen. Insbesondere die Frage 58 der polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2021, welche ausdrücklich nach der Anwendung von Gewalt durch den Ehemann oder dessen Familie fragte, hätte Anlass gegeben, dies zur Sprache zu bringen. Stattdessen beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf die Angabe, dass höchstens der Ton erhoben worden sei, es jedoch keine physische Gewalt gegeben habe (MI-act. 128).

Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ein und derselben polizeilichen Einvernahme vom 31. März 2022 unterschiedliche Auffassungen darüber äusserte, was sie unter "Gewalt" verstehe. Zuerst gab sie an, von ihrem Ehemann an den Haaren gepackt worden zu sein

(MI-act. 154), um später zu schildern, dass Gewalt für sie etwas Psychisches sei und nicht, wenn man jemanden schlage (MI-act. 156). Diese widersprüchlichen Schilderungen innerhalb derselben Befragung lassen die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin in einem fraglichen Licht erscheinen.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die behaupteten sexuellen Übergriffe ihres Ehemannes erst in der zweiten polizeilichen Einvernahme erwähnte, fällt auf, dass in keinem der beiden Berichte des Neuropsychiaters vom 21. August 2021 und vom 11. November 2021 sexuelle Übergriffe oder anderweitige Gewaltanwendungen des Ehemannes erwähnt werden.

Schliesslich stösst die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die Vorinstanz hätte nicht unbesehen auf die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden in deren Einstellungsverfügung abstellen dürfen (act. 22, Ziffer 3.5), ins Leere. Abgesehen davon, dass der Vorwurf in dieser absolut vorgebrachten Form ungerechtfertigt ist, steht es den Migrationsbehörden durchaus zu und ist es bisweilen gar angezeigt, auf detaillierte und überzeugende Würdigungen der Strafverfolgungsbehörden abzustellen. Dies umso mehr, wenn die Würdigung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist.

Insgesamt steht damit fest, dass nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die Beschwerdeführerin seitens ihres Ehemannes sexuelle Übergriffe erdulden musste, welche aufgrund ihrer Intensität als häusliche Gewalt im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren wären.

5.3.1.3. Auch das Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Trennung spricht gegen die Annahme eines nachehelichen Härtefalls aufgrund häuslicher Gewalt. So erklärte sie anlässlich ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme am 31. März 2022, dass sie ihren Ehemann nach wie vor liebe und hoffe, wieder mit ihm zusammenzukommen (MI-act. 154, 157). Solche Aussagen sind mit der Behauptung fortgesetzter schwerwiegender Misshandlung durch den Ehemann zumindest schwer vereinbar.

5.3.1.4. Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, im Juli 2021 von ihrem Ehemann und dessen Familie gegen ihren Willen im Kosovo zurückgelassen geworden zu sein (act. 30). Selbst wenn dem so wäre, ist fraglich, inwiefern daraus auf einen nachehelichen Härtefall aufgrund erlittener häuslicher Gewalt geschlossen werden könnte. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin offenbar ohne Weiteres in der Lage war, wenige Wochen später selbständig in die Schweiz zurückzukehren.

5.3.1.5. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zwar offensichtlich konfliktbelastet war und Spannungen im familiären Zusammenleben bestanden. Diese Konflikte allein genügen jedoch nicht, um einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu begründen. Trotz der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schwierigen ehelichen Verhältnisse befand sie sich nicht in der für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls erforderlichen Zwangslage, sich zwischen dem unzumutbaren Festhalten an der Ehe und der Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.

5.3.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz während ihres inzwischen dreijährigen Aufenthalts in sprachlicher Hinsicht als ausreichend und in sozialer sowie wirtschaftlicher Hinsicht als gelungen zu bezeichnen (act. 12). Eine derart ausgeprägte Integration und mithin tiefe Verwurzelung in die schweizerischen Verhältnisse, dass infolgedessen ihr weiterer Verbleib in der Schweiz angezeigt wäre, ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht zu attestieren. Die Beschwerde enthält denn auch keine substanziierten Vorbringen, welche gegen diese Beurteilung sprechen würden (act. 33 f.). Ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ist daher zu verneinen.

Der blosse Umstand, dass die Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz insgesamt als gelungen betrachtet werden kann und dass sie eine alleinstehende Frau ist, reicht entgegen den entsprechenden (sinngemässen) Vorbringen in der Beschwerdeschrift (act. 34) nicht aus, um von einer starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG auszugehen. Die Vorinstanz hat zudem zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt (act. 11). Angesichts des Alters der heute 33-jährigen Beschwerdeführerin, ihrer Sozialisierung im Kosovo und ihrer Sprachkenntnisse wäre ihr eine Rückkehr in ihr Herkunftsland auch dann zuzumuten, wenn sie sich ihr soziales Netzwerk neu aufbauen müsste, was jedoch kaum der Fall sein dürfte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ernsthaft gefährdet wäre.

5.3.4. Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen könnten, ergeben sich keine aus den Akten und werden auch nicht geltend gemacht.

5.3.5. Nach dem Gesagten steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Folglich hat sie keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.

6.

Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 11 ff.). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder vorgebracht worden, die unabhängig von der Ehe bzw. der geltend gemachten ehelichen Gewalt auf das Bestehen einer solchen Härtefallsituation hindeuten würden.

7.

Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilligungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwesenheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migrationsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/8).

Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin, die ihren abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei ihrem früheren Ehemann verloren hat (siehe vorne Erw. II/4), weder ein nachehelicher Härtefall (Erw. II/6.3) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall (Erw. II/7) vorliegt. Damit steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

8.

Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 13). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet.

9.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass in Anbetracht der Gesamtlage, in der sie sich befinde, der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Dass die Beschwerdeführerin im Falle des Vollzugs der Wegweisung das bisher aufgebaute Leben in der Schweiz aufgeben müsste, liegt in der Natur der Sache, auch wenn damit Unannehmlichkeiten verbunden sind. Inwiefern ein Umzug in den Kosovo tatsächlich unzumutbar wäre, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen und belässt es bei der pauschalen Behauptung, die Wegweisung würde für sie einen erneuten Tiefschlag darstellen und sei deshalb unverhältnismässig (act. 34). Somit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 13).

10.

Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

III.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 252.00, gesamthaft Fr. 1'452.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 4. November 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:

Busslinger Hausmann