WBE.2023.425
WBE.2023.425 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-03-01
1. März 2024Deutsch21 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer Obere Vorstadt 40 5000 Aarau 062 835 39 50 WBE.2023.425 / MW / wm Art. 23 Urteil vom 1. März 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____, führeri...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
Obere Vorstadt 40 5000 Aarau
062 835 39 50
WBE.2023.425 / MW / wm Art. 23
Urteil vom 1. März 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi
Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Dr. iur. Patrick Middendorf und/oder lic. iur. Regula Fellner, Rechtsanwälte, Birmensdorferstrasse 83, 8003 Zürich
gegen
Stadt R._____, handelnd durch den Stadtrat dieser vertreten durch lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Submission
Verfügung des Stadtrats R._____ vom 13. November 2023
Sachverhalt
A.
1.
Die Einwohnergemeinde der Stadt R._____ schrieb für den Neubau von 40 Seniorenwohnungen und einer Tiefgarage auf dem B-Areal in R._____ einen (anonymen) Projektwettbewerb im selektiven Verfahren öffentlich aus (im Staatsvertragsbereich). Gesucht wurde ein Generalplaner (Architektur [Gesamtleitung] inkl. Bauleitung, Bauingenieurwesen, HLKSE-Ingenieurwesen). Die Publikation der Ausschreibung erfolgte am _____ auf www.simap.ch (Meldungsnummer aaa). Für die Teilnahme am Wettbewerb gingen 42 Bewerbungen ein. Für den Projektwettbewerb selektioniert wurden zwölf Generalplanerteams und drei Reserve-Generalplanerteams. Das Ergebnis der Präqualifikation wurde den Bewerbern mit Verfügung des Stadtrats R._____ vom 6. März 2023 eröffnet. Alle zwölf selektionierten Generalplanerteams, denen die Wettbewerbsunterlagen am 17. April 2023 zugestellt wurden, reichten fristgerecht einen Wettbewerbsbeitrag ein. Gestützt auf den Bericht des Preisgerichts sowie dessen Empfehlung und Antrag verfügte der Stadtrat R._____ am 13. November 2023:
Das Generalplanerteam (Fachbereiche Architektur, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnikplanung (HLKSE) des Wettbewerbsbeitrags Nr. 9 "D", das mit dem ersten Rang und dem ersten Preis ausgezeichnet wurde, wird mit der Projektierung und Realisierung des Neubaus Seniorenwohnungen B, R._____ beauftragt. […]
Aus der Verfügung geht zudem hervor, dass der Wettbewerbsbeitrag Nr. 9 "D" vom Verfasserteam G._____, S._____, stammt.
2.
Der A._____ wurde mit Verfügung des Stadtrats R._____ vom 13. November 2023, zugestellt am 21. November 2023, eröffnet, dass der Wettbewerbsbeitrag ihres Teams (Nr. 7, "F") den zweiten Rang und den zweiten Preis erreicht habe.
B.
1.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 erhob die A._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. November 2023 betreffend "Neubau Seniorenwohnung[en] B, R._____" sei aufzuheben, die Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren auszuschliessen und der Zuschlag für den Folgeauftrag an die Beschwerdeführerin zu erteilen.
2.
Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 13. November 2023 betreffend "Neubau Seniorenwohnung[en] B, R._____" aufzuheben und die Sache unter Ausschluss der Zuschlagsempfängerin zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 13. November 2023 betreffend "Neubau Seniorenwohnung[en] B, R._____" aufzuheben und die Sache zur Neudurchführung eines Vergabeverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ihr im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung ihres Wettbewerbsbeitrags entstanden[en] Aufwendungen in der Höhe von CHF 91'082.50 (exkl. MWST und zzgl. Zins von 5 %) zu ersetzen.
4.
Subsubeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 13. November 2023 betreffend "Neubau Seniorenwohnung[en] B, R._____" festzustellen und die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ihr im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung ihres Wettbewerbsbeitrags entstanden[en] Aufwendungen in der Höhe von CHF 91'082.50 (exkl. MWST und zzgl. Zins von 5 %) zu ersetzen.
sowie die folgenden prozessualen Anträge:
5.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung (einstweilen superprovisorisch) zu erteilen und der Vorinstanz sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids zu verbieten, den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin abzuschliessen.
6.
Es sei der Beschwerdeführerin Einsicht in sämtliche entscheidrelevanten Akten des Vergabeverfahrens zu gewähren, soweit der Akteneinsicht nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
7.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, nach Gewährung der Akteneinsicht ihre Beschwerde zu ergänzen und die Schadenersatzbegehren nötigenfalls anzupassen sowie zur Beschwerdeantwort der Vergabestelle und allenfalls der Zuschlagsempfängerin Stellung zu nehmen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.) zulasten der Vorinstanz.
2.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.
Die Stadt R._____ liess mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 mitteilen, dass sie sich mangels besonderer zeitlicher Dringlichkeit der Gewährung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht widersetze.
4.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung erteilt.
5.
Die Stadt R._____ stellte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2024 die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
2.
Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
und folgende Verfahrensanträge:
1.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei vollumfänglich abzuweisen und die mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 superprovisorisch und mit Verfügung vom 8. Januar 2024 weiterhin erteilte aufschiebende Wirkung sei zu entziehen.
2.
Die Akteneinsicht sei auf die im Abschnitt I./4. der nachfolgenden Begründung als nicht vertraulich bezeichneten Vorakten zu beschränken. Im Übrigen sei das Gesuch um Akteneinsicht abzuweisen.
3.
Die übrigen prozessualen Anträge seien vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführerin.
6.
Die G._____ hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (vgl. Ziffer 3 der Verfügung vom 13. Dezember 2023; Ziffer 2 der Verfügung vom 8. Januar 2024).
7.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 6. Februar 2024 an ihren mit Beschwerde vom 11. Dezember 2023 gestellten Rechtsbegehren fest.
8.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 ("Klarstellungen") äusserte sich die Stadt R._____ zu den Ausführungen in der Replik.
9.
Am 27. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.
C.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
1.1
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Ausgeschlossen ist die Beschwerde in den Sachbereichen gemäss § 54 Abs. 2 lit. a – h VRPG. Vorbehalten bleiben sodann Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerde ist auch in den Fällen von Absatz 2 und 3 zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird (§ 54 Abs. 4 VRPG).
1.2
Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht sind (§ 4 des Dekrets über das öffentliche Beschaffungswesen vom 23. März 2021 [DöB; SAR 150.920]; Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [IVöB; SAR 150.960]). Sind die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB erreicht, sind durch Beschwerde u.a. der Zuschlag anfechtbar (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB).
Die Stadt R._____ ist ein Auftraggeber im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVöB. Der vorliegend streitige Planerauftrag (Projektierung und Realisierung des Neubaus von 40 Seniorenwohnungen) erreicht den Schwellenwert des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
In prozessualer Hinsicht umstritten ist die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung.
2.1
2.1.1. Die Vergabestelle ist der Auffassung, die Beschwerde sei mangels Legitimation der Beschwerdeführerin unzulässig und es sei nicht darauf einzutreten. Reichten Arbeits- oder Bietergemeinschaften ein Angebot ein, seien nur sämtliche Mitglieder gemeinsam zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde bloss eines einzigen Mitglieds sei unzulässig. Am verfahrensgegenständlichen Projektwettbewerb habe ein Generalplanerteam (ARGE), bestehend aus der A._____ (Architektur; Gesamtleitung inkl. Bauleitung), der H._____ (Bauingenieurwesen) und der I._____ (HLKSE-Ingenieurwesen), mit dem gemeinsamen Projekt "F" teilgenommen. Die Beschwerde sei nur und ausschliesslich von der Beschwerdeführerin eingereicht worden. Die übrigen Mitglieder des Generalplanerteams (ARGE) hätten keine Beschwerde eingereicht (Beschwerdeantwort, S. 8 ff.). Überdies habe die Beschwerdeführerin auch kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung, da es von vornherein ausgeschlossen bzw. unmöglich sei, ihre nur auf sie selbst und nicht die ARGE bezogenen Rechtsbegehren gutzuheissen (Beschwerdeantwort, S. 10 ff.). In der Eingabe vom 15. Februar 2024 hält die Vergabestelle überdies fest, die Beschwerdeführerin habe das Vorliegen einer ARGE zumindest in Bezug auf die E._____ ausdrücklich anerkannt. Selbst nach dem Verständnis der Beschwerdeführerin hätte daher im Minimum die E._____ ebenfalls Beschwerde erheben müssen. Trotzdem sei die Beschwerde nur und ausschliesslich von der Beschwerdeführerin eingereicht worden. Schon aus diesem Grund sei die Beschwerde mangels Legitimation unzulässig (vgl. Eingabe vom 15. Februar 2024, S. 3).
2.1.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vergabestelle verkenne, dass die Beschwerdeführerin ihren Wettbewerbsbeitrag als federführende Generalplanerin in ihrem eigenen Namen erarbeitet und eingereicht habe. Insbesondere bestehe zwischen ihr und den von ihr aufgeführten Fachplanern (Bauingenieurwesen und HLKSE-Ingenieurwesen) keine Arbeits- oder Bietergemeinschaft in der Form einer einfachen Gesellschaft, welche eine notwendige Streitgenossenschaft im vorliegenden Verfahren zu begründen vermöchte. Allein aus der Zusammenstellung eines Generalplanerteams könne nicht geschlossen werden, dass die Generalplanerin und die von ihr beizuziehenden Fachplaner "eine einzige Anbieterin" im Sinne einer einfachen Gesellschaft bildeten, welche Voraussetzung für eine notwendige Streitgenossenschaft wäre. Im Wettbewerbsprogramm sei nicht vorgeschrieben worden, wie sich die Generalplanerin zu konstituieren habe. Eine einfache Gesellschaft (ARGE) sei zwar denkbar, doch sei es auch gerichtsnotorisch, dass eine Person als Generalplanerin auftreten und alle weiteren Fachbereiche (Fachplaner) als Subplaner einsetze. Aus dem Wettbewerbsprogramm könne keinerlei Verpflichtung abgeleitet werden, wie sich die Wettbewerbsteilnehmer in privatrechtlicher Hinsicht zu organisieren hätten. Insbesondere habe das Wettbewerbsprogramm keine Auflage enthalten, dass eine Generalplanerin in Form einer einfachen Gesellschaft mit mehr oder weniger Gesellschaftern zu gründen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihren Wettbewerbsbeitrag so eingegeben, "indem sie (die juristische Person der Beschwerdeführerin) als Generalplanerin mit einem Team von (zukünftigen) Fachplanern auftrat, die sie – bei Abschluss des Generalplanervertrags mit der Vergabestelle – mittels eigener (Subplaner-)Verträge beauftragen würde. Ein animus sociandi bestand zwischen den Mitgliedern des Planerteams nicht; […]". Zwischen der Vergabestelle und den Fachplanern hätte keine unmittelbare Rechtsbeziehung begründet werden sollen; insofern wären den Fachplanern aus einem Zuschlag keine Rechte zugekommen und stehe ihnen daher auch keine Beschwerdeberechtigung zu (Replik, S. 3 ff.). Der Einwand der Vergabestelle, wonach die Beschwerdeführerin mit der E._____ eine Arbeitsgemeinschaft bilde, treffe im Übrigen ebenfalls nicht zu und sei widersprüchlich. Wäre die Vergabestelle tatsächlich von diesem Verständnis ausgegangen, hätte sie den Präqualifikationsentscheid allen Mitgliedern der allfälligen Arbeitsgemeinschaft (und nicht nur der Beschwerdeführerin) eröffnen müssen. Dieser Widerspruch offenbare sich auch insoweit, als die Zuschlagserteilung ausschliesslich an die G._____ erfolgt sei, obwohl auch die Zuschlagsempfängerin ihren Teilnahmeantrag mit einem anderen Architekturbüro eingereicht habe. Sollte das Gericht der Auffassung der Vergabestelle, wonach die Beschwerdeführerin eine Arbeitsgemeinschaft mit der E._____ und/oder den von ihr aufgeführten Fachplanern bilde, wäre gleichzeitig Nichtigkeit der Zuschlagsverfügung festzustellen (vgl. Stellungnahme vom 27. Februar 2024).
2.2
2.2.1. Neben der Zuständigkeit gelten als weitere, von Amtes wegen zu prüfende Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen – d.h. als Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Beschwerdeinstanz auf das Rechtsmittel eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt – u.a. die Parteifähigkeit, die Prozessfähigkeit und namentlich die Beschwerdebefugnis. Die Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Verfahren als Partei aufzutreten zu können. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, den Prozess selber zu führen oder durch einen gewählten Vertreter führen zu lassen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2019, S. 147 f., Erw. 2.1. mit zahlreichen Hinweisen; ferner MARTIN ZOBL, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 7 zu Art. 52). Die Beschwerdeführerin ist partei- und prozessfähig; fraglich ist hingegen ihre Beschwerdebefugnis. Die Beschwerdebefugnis beurteilt sich im vorliegenden Fall, in dem der in einem selektiven Wettbewerbsverfahren erteilte Zuschlag für einen Folgeauftrag angefochten ist, nach dem VRPG, da die IVöB in Art. 56 Abs. 5 nur für die Anfechtung von Zuschlägen im freihändigen Verfahren eine eigene Legitimationsbestimmung enthält (vgl. ELISABETH LANG, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 27 zu Art. 55; FLORIAN C. ROTH, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 5 zu Art. 56). Zur Beschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG i.V.m. Art. 55 IVöB).
2.2.2
Bei Arbeits- oder Bietergemeinschaften, die sich zum Zeitpunkt der Anfechtung bereits als solche konstituiert und ein Angebot eingereicht haben, sind von einem Nicht-Zuschlag nicht die einzelnen Gemeinschafter, sondern die Partnerschaft als Ganzes betroffen. Das Recht zur Beschwerde gegen eine abschlägige Verfügung mit dem Ziel, den Zuschlag für die ausgeschriebenen Leistungen auf dem Rechtsmittelweg zu erhalten, kommt deshalb nur allen ARGE-Partnern gemeinsam zu. Sie bilden prozessual eine notwendige Streitgenossenschaft und müssen entsprechend gemeinsam Beschwerde führen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. AGVE 2015, S. 191, Erw. 2.2.2 mit Hinweisen; BGE 131 I 153, Erw. 5; ZOBL, a.a.O., N. 7 zu Art. 52; ROTH, a.a.O., N. 29 zu Art. 56; CLAUDIA SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht in a nutshell, 4. Aufl. 2023, S. 184; jeweils mit Hinweisen).
2.3
2.3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptbegehren, der Zuschlag für den Folgeauftrag sei ihr zu erteilen. Sie macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Behauptung der Vergabestelle habe sie am Projektwettbewerb nicht als Partnerin einer ARGE teilgenommen, sondern ihren Wettbewerbsbeitrag in ihrem eigenen Namen erarbeitet und eingereicht. Es bestehe keine einfache Gesellschaft und damit auch keine notwendige Streitgenossenschaft.
2.3.2
Diese Ausführungen stehen in offensichtlichem Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin im Wettbewerbsverfahren gemachten Angaben. Nach den Vorgaben auf Seite 12 im Programm zum Projektwettbewerb (Beschwerdebeilage 4) war die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus maximal zwei Architekturbüros zulässig. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht. Im Teilnahmeantrag A Architektur hat die Beschwerdeführerin angekreuzt, dass die Bewerbung als "Arbeitsgemeinschaft (bitte 2 Formulare ausfüllen)" erfolge. Dementsprechend hat auch die ARGE-Partnerin E._____, T._____, den Teilnahmeantrag A Architektur ausgefüllt und eingereicht. Ebenso haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die E._____ die Selbstdeklaration A Architektur ihrer Bewerbung beigelegt. Im Motivationschreiben der Beschwerdeführerin und der E._____ wird unter der Überschrift "Arbeitsgemeinschaft A._____ und E._____" Folgendes ausgeführt:
Um die Leistungen Baumanagement und Bauleistung abzudecken, bewerben wir uns für dieses Projekt als eine Arbeitsgemeinschaft mit E._____ aus Q._____ / T._____. Momentan setzen wir mehrere Projekte in dieser Konstellation erfolgreich um. Das Büro E._____ beschäftigt 40 – 50 Mitarbeiter.
Als Arbeitsgemeinschaft aus zwei sehr erfahrenen Architekturbüros können wir sicherstellen, dass genügend Kapazitäten für die Realisierung des Projektes vorhanden sind.
Aus dem Bericht des Preisgerichts vom 31. Oktober 2023 (S. 32) geht sodann hervor, dass am Wettbewerbsbeitrag 07 "F" die A._____ (Architektur) und die E._____ (Baumanagement) beteiligt waren. Dafür, dass der Wettbewerbsbeitrag "F" nicht, wie in der Bewerbung ausdrücklich festgehalten bzw. angekündigt, von einer Arbeitsgemeinschaft, zumindest bestehend aus der A._____ und der E._____, eingereicht wurde, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Wieso die Beschwerdeführerin den Wettbewerbsbeitrag ausschliesslich in eigenem Namen eingereicht haben soll und die E._____ entgegen den Angaben in der Bewerbung plötzlich nur noch die Rolle einer Subplanerin und nicht einer ARGE-Partnerin innegehabt haben soll, ist nicht nachzuvollziehen, zumal ein solches Vorgehen (nachträgliche Abänderung der selektierten, zumindest aus den beiden Architekturbüros als ARGE bestehenden Bewerberin) unzulässig gewesen wäre. Dem Standpunkt der Vergabestelle, im Minimum hätte auch die E._____ Beschwerde erheben müssen (Eingabe vom 15. Februar 2024, S. 3), ist daher zu folgen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die E._____ als ARGE-Partnerin nicht nur an der Bewerbung, sondern auch am nachfolgenden Wettbewerbsbeitrag beteiligt war und dieser jedenfalls durch die beiden Architekturbüros, unter der Federführung der Beschwerdeführerin, gemeinsam als ARGE eingereicht wurde (ob die Beschwerdeführerin das Wettbewerbsprojekt "F" tatsächlich allein erarbeitet hat, wie sie behauptet, ist eine letztlich interne Angelegenheit der ARGE und für die Frage der Beschwerdebefugnis nicht relevant). Damit bildeten sie eine notwendige Streitgenossenschaft und hätten entsprechend gemeinsam Beschwerde führen müssen. Auf die ausschliesslich von der Beschwerdeführerin im eigenen Namen erhobene Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
Soweit die Beschwerdeführerin der Vergabestelle schliesslich widersprüchliches Verhalten und einen Verstoss gegen Treu und Glauben vorwirft bzw. mit Nichtigkeit der Zuschlagsverfügung argumentiert (vgl. Stellungnahme vom 27. Februar 2024, S. 3 ff.), verfängt dies nicht. Sowohl im Wettbe-
werbsprogramm zur Präqualifikation (Vorakten Ordner I, Griff1 [S. 14]) als auch im Programm zum Projektwettbewerb (Beschwerdebeilage 4 [S. 12]) wurde unter "Federführung und ARGE" festgehalten: "Die Federführung liegt bei einem Teammitglied des Fachbereichs Architektur. Die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus mehreren Architekturbüros ist möglich. Es ist dabei ein federführendes Mitglied zu benennen." Dass der Präqualifikationsentscheid vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführerin als federführendes ARGE-Mitglied zugestellt wurde mit dem Hinweis, sie werde gebeten, die übrigen Mitglieder des Generalplanerteams über den Entscheid zu informieren (siehe Vorakten Ordner II, Griff 3), ist nicht zu beanstanden. Das Vorgehen steht auch nicht im Widerspruch zum heutigen Standpunkt der Vergabestelle. Bezüglich des Zuschlags wurde in der Zuschlagsverfügung sodann ausgeführt, die Couvertöffnung habe "folgende Verfasserteams (Federführung)" ergeben, wobei im 1. Rang das "Verfasserteam" G._____ genannt wurde. Weiter wurde sowohl in der an die (federführende) G._____ als auch in der an die (federführende) Beschwerdeführerin zugestellten Verfügung festgehalten, sie würden gebeten, die übrigen Mitglieder des Generalplanerteams zu informieren (vgl. Vorakten Ordner II, Griffe 16 und 17). Auch in dieser Hinsicht lässt sich der Vergabestelle somit weder ein widersprüchliches noch ein anderweitig fehlerhaftes Verhalten vorwerfen. Von Nichtigkeit der Zuschlagsverfügung kann erst Recht nicht gesprochen werden.
werbsprogramm zur Präqualifikation (Vorakten Ordner I, Griff1 [S. 14]) als auch im Programm zum Projektwettbewerb (Beschwerdebeilage 4 [S. 12]) wurde unter "Federführung und ARGE" festgehalten: "Die Federführung liegt bei einem Teammitglied des Fachbereichs Architektur. Die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus mehreren Architekturbüros ist möglich. Es ist dabei ein federführendes Mitglied zu benennen." Dass der Präqualifikationsentscheid vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführerin als federführendes ARGE-Mitglied zugestellt wurde mit dem Hinweis, sie werde gebeten, die übrigen Mitglieder des Generalplanerteams über den Entscheid zu informieren (siehe Vorakten Ordner II, Griff 3), ist nicht zu beanstanden. Das Vorgehen steht auch nicht im Widerspruch zum heutigen Standpunkt der Vergabestelle. Bezüglich des Zuschlags wurde in der Zuschlagsverfügung sodann ausgeführt, die Couvertöffnung habe "folgende Verfasserteams (Federführung)" ergeben, wobei im 1. Rang das "Verfasserteam" G._____ genannt wurde. Weiter wurde sowohl in der an die (federführende) G._____ als auch in der an die (federführende) Beschwerdeführerin zugestellten Verfügung festgehalten, sie würden gebeten, die übrigen Mitglieder des Generalplanerteams zu informieren (vgl. Vorakten Ordner II, Griffe 16 und 17). Auch in dieser Hinsicht lässt sich der Vergabestelle somit weder ein widersprüchliches noch ein anderweitig fehlerhaftes Verhalten vorwerfen. Von Nichtigkeit der Zuschlagsverfügung kann erst Recht nicht gesprochen werden.
3.
Ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, erübrigt es sich, über das Gesuch der Stadt R._____ um Entzug der aufschiebende Wirkung sowie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht zu befinden (vgl. Ziffer 2 der Verfügung vom 31. Januar 2024). Die mit Verfügung vom 8. Januar 2024 erteilte aufschiebende Wirkung fällt mit der Zustellung des vorliegenden Entscheids dahin.
III.
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Umstand, dass kein materieller Entscheid gefällt werden musste, ist mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. § 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]; siehe auch AGVE 2000, S. 346). Die Beschwerdeführerin hat der anwaltlich vertretenen Vergabestelle, welcher Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG), die im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).
2.
Das Anwaltshonorar in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a – 8c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November
1987 (Anwaltstarif [nachfolgend: AnwT]; SAR 291.150). Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Unterliegt die obsiegende Partei jedoch selber der Mehrwertsteuerpflicht, darf die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht miteinbezogen werden (vgl. AGVE 2011, S. 465, Erw. 12.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.66 vom 10. August 2023, Erw. III/2).
Soweit in einer Submissionssache eine Zuschlagsverfügung angefochten ist, geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus (§ 8a Abs. 1 lit. a AnwT), wobei der Streitwert in der Regel 10 % des Auftragswerts beträgt. Vorliegend steht der einen Projektwettbewerb abschliessende Vergabeentscheid des Stadtrats R._____ im Streit. Den Teilnehmern am Projektwettbewerb wurden Entschädigungen und Preisgelder in Höhe von insgesamt Fr. 170'000.00 ausgerichtet, wobei die Differenz-Preissumme zwischen dem ersten und dem zweiten Rang Fr. 25'000.00 beträgt (vgl. Bericht des Preisgerichts, S. 16 und 18 [Vorakten Ordner II, Griff 15). Zudem wurde das obsiegende Generalplanerteam mit der Projektierung und Realisierung des Neubaus der Seniorenwohnungen B beauftragt. Gemäss Grobkostenschätzung nach eBKP-H vom 22. September 2023 (Vorakten Ordner II, Register 13) mit einer Genauigkeit von +/- 25 % belaufen sich die Planungskosten beim Projekt 09 D auf Fr. 4'171'000.00. Es rechtfertigt sich, von einem entsprechenden Auftragswert der Planerleistungen auszugehen. In Anwendung der vorerwähnten
10 %-Regel ergibt sich ein geschätzter Betrag von rund Fr. 417'100.00. Zuzüglich der Differenz-Preissumme von Fr. 25'000.00 (siehe oben) ist von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 432'100.00 auszugehen. Bei einem Streitwert über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 liegt der Rahmen für die Entschädigung zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 4 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Geht die Entschädigung zu Lasten des Gemeinwesens, kann sie gemäss § 12a Abs. 1 AnwT bei hohem Streitwert um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden. Aus Rechtssicherheitsgründen wird § 12a Abs. 1 AnwT analog bei Entschädigungen zu Gunsten des Gemeinwesens angewendet (AGVE 2011, S. 247, Erw. 3.3). Ein hoher Streitwert wird praxisgemäss bei über Fr. 100'000.00 angenommen.
Nachdem der Streitwert vorliegend in der oberen Hälfte des vorgegebenen Rahmens (über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00) liegt, die Schwierigkeit des Falles sowie der Aufwand jeweils als durchschnittlich einzustufen sind, erscheint eine Entschädigung von Fr. 10'000.00 sachgerecht. Davon ist in analoger Anwendung von § 12a AnwT ein Abzug von 20 % vorzunehmen und die Entschädigung ist auf Fr. 8'000.00 festzulegen. Damit sind die notwendigen Parteikosten (§ 29 VRPG bzw. § 2 AnwT) angemessen abgedeckt.
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 260.00, gesamthaft Fr. 4'260.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Stadt R._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 8'000.00 zu ersetzen.
4.
Zustellung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2024 an die Stadt R._____ zur Kenntnisnahme.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Stadt R._____ (Vertreter) die Wettbewerbskommission WEKO
1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann – bei gegebenen Voraussetzungen – innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB; SR 172.056.1) erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Bundesrecht oder kantonale Verfassungsrechte (Art. 95 ff. BGG) verletzt und warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der geschätzte Auftragswert beträgt: Fr. 230'000.00 (ohne MWSt).
2. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemäss Ziff. 1 zulässig ist, wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 1. März 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
i.V.
Winkler Wildi