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Entscheid

WBE.2023.432

WBE.2023.432 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-07-17

17. Juli 2024Deutsch42 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.432 / sr / jb Art. 76 Urteil vom 17. Juli 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Lang Gerichtsschreiberin Ruchti Rechtspraktikant Müller Beschwerde- A._____, führerin gegen Anwalt...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2023.432 / sr / jb Art. 76

Urteil vom 17. Juli 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Lang Gerichtsschreiberin Ruchti Rechtspraktikant Müller

Beschwerde- A._____, führerin

gegen

Anwaltskommission des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Anwaltsprüfungen vom Herbst 2023

Entscheid der Anwaltskommission vom 15. November 2023

Sachverhalt

A.

1.

A._____ absolvierte im Herbst 2023 die schriftliche Anwaltsprüfung.

2.

Die Anwaltskommission beschloss am 15. November 2023 (Hervorhebungen im Original):

1.

Aufgrund ihrer Leistung an der schriftlichen Prüfung vom Herbst 2023 hat die Kandidatin den in der schriftlichen Prüfung erforderlichen, genügenden Durchschnitt nicht erreicht (Notendurchschnitt 3.70) und deshalb die schriftliche Anwaltsprüfung nicht bestanden.

2.

Die Arbeiten wurden wie folgt bewertet:

Schriftliche Anwaltsprüfungen - Praktischer Fall ZGB 3.50 - Praktischer Fall OR 4.50 - Praktischer Fall StGB 3.00 - Praktischer Fall SchKG/ZPO 3.50 - Praktischer Fall öffentliches Recht 4.00

____ Total 18.50 Notenschnitt schriftliche Prüfungen 3.70

3.

(Akteneinsicht)

B.

1.

Gegen den Beschluss der Anwaltskommission erhob A._____ am 13. Dezember 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen:

1.

Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2023 vollständig und Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses insoweit aufzuheben, als damit der Praktische Fall ZGB mit der Note 3.50, der Praktische Fall Strafrecht mit der Note 3.00 und der Praktische Fall OR mit der Note 4.50 sowie ein Notenschnitt der schriftlichen Prüfungen von 3.70 festgelegt werden, und es sei unter Festsetzung der Note 4.50 für den Praktischen Fall ZGB, der Note 4.00 für den Praktischen Fall Strafrecht und der Note 5.00 für den Praktischen Fall OR sowie eines Notenschnittes der schriftlichen Prüfungen von 4.20 die schriftliche Anwaltsprüfung der Beschwerdeführerin als bestanden zu erklären.

2.

Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2023 vollständig und Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses insoweit aufzuheben, als damit der Praktische Fall ZGB mit der Note 3.50, der Praktische Fall Strafrecht mit der Note 3.00 und der Praktische Fall OR mit der Note 4.50 sowie ein Notenschnitt der schriftlichen Prüfungen von 3.70 festgesetzt werden, und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Anwaltskommission zurückzuweisen.

3.

Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sämtliche Beilagen im Praktischen Fall Strafrecht zuhanden der Beschwerdeführerin herauszugeben, unter anschliessender Ansetzung einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung zur Ergänzung der Begründung der Beschwerde im Praktischen Fall Strafrecht.

4.

Unter Kostenfolgen.

2.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2024 beantragte die Anwaltskommission die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.

Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Zustellung sämtlicher Beilagen zur Aufgabe im Praktischen Fall Strafrecht und ergänzte diesen prozessualen Antrag um denjenigen, dass die Auswertung der Noten aller Prüfungen im Strafrecht offenzulegen sei.

4.

Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 stellte der instruierende Verwaltungsrichter der Beschwerdeführerin zwecks Gewährung der Akteneinsicht die "Handakten – zur Vorbereitung Gerichtsverhandlung iS. B._____" als Bestandteil der Vorakten in Kopie zu. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass vor Abschluss des zweiten Schriftenwechsels keine Beweisanordnungen erfolgten.

5.

In der Replik vom 28. Februar 2024 änderte die Beschwerdeführerin ihre Anträge wie folgt:

1.

Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2023 vollständig aufzuheben und die schriftliche Anwaltsprüfung der Beschwerdeführerin als bestanden zu erklären.

2.

Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2023 vollständig aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Anwaltskommission zurückzuweisen.

3.

Es sei der Notendurchschnitt im Fachbereich Strafrecht auszuhändigen.

4.

Unter Kostenfolgen.

6.

Die Anwaltskommission verzichtete mit Eingabe vom 19. März 2024 auf die Erstattung einer Duplik.

C.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. Juli 2024 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Gegen Entscheide der Anwaltskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (vgl. § 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 [EG BGFA; SAR 290.100]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Der Entscheid, dass die Beschwerdeführerin die schriftlichen Prüfungen nicht bestanden hat und folglich nicht zu den mündlichen Prüfungen zugelassen ist, bildet ohne Weiteres ein taugliches Anfechtungsobjekt. Auf eine Anfechtung der Noten der einzelnen Fächer, die gemäss präzisierter Verwaltungsgerichtspraxis in der Regel nicht selbständig anfechtbar sind (vgl. dazu die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.221 und WBE.2023.226 vom 20. Dezember 2023), hat die Beschwerdeführerin mit den in der Replik angepassten Anträgen verzichtet.

Der Entscheid, dass die Beschwerdeführerin die schriftlichen Prüfungen nicht bestanden hat und folglich nicht zu den mündlichen Prüfungen zugelassen ist, bildet ohne Weiteres ein taugliches Anfechtungsobjekt. Auf eine Anfechtung der Noten der einzelnen Fächer, die gemäss präzisierter Verwaltungsgerichtspraxis in der Regel nicht selbständig anfechtbar sind (vgl. dazu die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.221 und WBE.2023.226 vom 20. Dezember 2023), hat die Beschwerdeführerin mit den in der Replik angepassten Anträgen verzichtet.

3.

Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids inklusive Überprüfung der entsprechenden Leistungsbewertung und ist daher zur Beschwerde legitimiert (§ 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]; AGVE [Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide] 2010, S. 234, Erw. 4.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.521 vom 23. April 2018, Erw. I/2).

4.

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

5.

Das Verwaltungsgericht prüft die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 442). Die Kontrolle der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

Die Anwaltsprüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete: a) Zivilgesetzbuch; b) Obligationenrecht, inkl. Grundzüge des Versicherungsvertragsrechts, des Immaterialgüterrechts und des Internationalen Privatrechts; c) Straf- und Strafprozessrecht; d) Zivilprozessrecht, Anwaltsrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; e) Staats- und Verwaltungsrecht mit besonderer Berücksichtigung des aargauischen Rechts, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts und des Steuerrechts (§ 4 der Anwaltsverordnung vom 18. Mai 2005 [AnwV; SAR 290.111]). Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat (§ 5 AnwV).

Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht (Klausur) statt (§ 7 Abs. 1 AnwV). Pro Fachgebiet ist je eine Arbeit à mindestens vier Stunden zu schreiben (§ 7 Abs. 2 AnwV). Für die Begutachtung der Arbeiten bestimmt die Anwaltskommission für jedes Fachgebiet aus ihrer Mitte eine referierende Person (§ 8 Abs. 1 AnwV). Die referierende Person (im Folgenden auch: die Expertin bzw. der Experte) zensiert die Arbeiten zuhanden der Anwaltskommission; massgebende Gesichtspunkte sind hierbei das juristische Denkvermögen, das juristische Wissen, die systematische Darstellung und die sprachliche Formulierung (§ 8 Abs. 2 AnwV). Für die schriftlichen Arbeiten gilt folgende Notenskala, wobei Abstufungen im Sinn von halben Noten möglich sind: 1 = sehr schlecht, 2 = schlecht, 3 = ungenügend, 4 = genügend, 5 = gut, 6 = sehr gut (§ 8 Abs. 3 AnwV). Die schriftliche Prüfung besteht, wer von fünf schriftlichen Arbeiten nicht mehr als zwei ungenügende aufweist und zudem eine Durchschnittsnote von 4.0 erreicht. Jedes der fünf Fachgebiete zählt gleich (§ 8 Abs. 4 AnwV).

2.

2.1. Im Rahmen der dargestellten Bestimmungen fällt die Ausgestaltung der schriftlichen Anwaltsprüfungen grundsätzlich in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz. Bei der Leistungsbewertung sind aber die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts, wie das Gebot der Gleichbehandlung und das Willkürverbot, zu beachten (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 2P.252/2003 vom 3. November 2003, Erw. 5.3; 2P.203/2001 vom 12. Oktober 2001, Erw. 6a).

2.2. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, eine Ermessensprüfung vorzunehmen (siehe vorne Erw. I/5). Zudem auferlegt es sich praxisgemäss eine grundsätzliche Zurückhaltung bei der Überprüfung von Examensentscheiden (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020, Erw. 4.5.2 f.). Die Zurückhaltung rechtfertigt sich, weil materielle Bewertungen kaum überprüfbar sind, zumal der Rechtsmittelbehörde in der Regel nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich über den Prüfungsstoff, die Gesamtheit der Leistungen der beschwerdeführenden Person in der Prüfung und die Leistungen der übrigen Kandidatinnen und Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen. Die Prüfungen haben darüber hinaus häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine Fachkenntnisse verfügt. Zudem birgt die Abänderung einer Examensbewertung die Gefahr neuer Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.248 vom 16. Oktober 2019, Erw. II/2.2; WBE.2017.521 vom 23. April 2018, Erw. II/3.2; WBE.2012.474 vom 30. Mai 2013, Erw. II/1; WBE.2009.340 vom 23. Juni 2010, Erw. II/2.1 mit Hinweisen). Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsentscheiden gilt nur für materielle Bewertungen. Soweit formelle Fehler gerügt werden, ist eine volle Rechtskontrolle vorzunehmen (vgl. AGVE 2001, S. 607, Erw. 2b; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.248 vom 16. Oktober 2019, Erw. II/2.2; WBE.2017.521 vom 23. April 2018, Erw. II/3.2; WBE.2012.474 vom 30. Mai 2013, Erw. II/1; WBE.2009.340 vom 23. Juni 2010, Erw. II/2.1 mit Hinweisen; BGE 136 I 229, Erw. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020, Erw. 4.5.2; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 80 N 16 mit Hinweisen).

Die beschriebene Zurückhaltung bei der materiellen Bewertung rechtfertigt sich auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Gericht aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 6.2; 131 I 467, Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_10/2019 vom 6. August 2019, Erw. 2.2; 2D_29/2009 vom 12. April 2011, Erw. 2.4 mit Hinweisen; HERZOG, a.a.O., Art. 80 N 16 mit Hinweisen).

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen schreitet das Verwaltungsgericht bei inhaltlichen Beanstandungen von Examensbewertungen erst ein, wenn sich die Prüfungsinstanz von sachfremden oder sonst offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2D_10/2019 vom 6. August 2019, Erw. 2.2). Die beschwerdeführende Person hat somit darzutun, dass die Bewertung offensichtlich unhaltbar ist oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruht (Urteil des Bundesgerichts 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014, Erw. 3.2).

3.

3.1. Bei der Prüfung ZGB waren die Kandidatinnen und Kandidaten zum Entwurf einer Klage für A. und B. gegen C. auf der Basis des folgenden Sachverhalts aufgefordert.

A. und B. sind Miteigentümer einer Stockwerkeinheit auf der Parzelle Nr. aaa der Gemeinde Q., die nördlich an die Parzelle Nr. bbb im Eigentum von C. grenzt und im Hang oberhalb dieser liegt. Im Jahr 1981 hatten die damaligen Eigentümer dieser beiden Grundstücke einen Dienstbarkeitsvertrag mit einer Bauverbotsdienstbarkeit zugunsten der Parzelle Nr. aaa und zulasten der Parzelle Nr. bbb betreffend den rot schraffierten Bereich auf der Parzelle Nr. bbb abgeschlossen und im Grundbuch eintragen lassen (vgl. dazu den nachfolgenden Ausschnitt aus dem zum Dienstbarkeitsvertrag gehörigen Situationsplan). In diesem Bereich beabsichtigt C. die Errichtung einer Tiefgarage, die ihm vom Gemeinderat Q. am 9. November 2020 rechtskräftig bewilligt wurde. Daraufhin gelangten A. und B. mit einem Schlichtungsbegehren ans zuständige Friedensrichteramt, mit dem Antrag, dass C. die Ausführung der bewilligten Tiefgarage zu verbieten sei. Mangels Einigung im Schlichtungsverfahren wurde die Klagebewilligung ausgestellt.

(Skizze)

Für den Entwurf einer entsprechenden Klage (Teilaufgabe 1) waren 40 von insgesamt 50 Punkten der gesamten Prüfung ZGB zu vergeben. 10 Punkte gab es für den Aufbau der Klage gemäss Art. 221 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) samt Thematisierung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und einen angemessenen sprachlichen Ausdruck, 25 Punkte für die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen, welche dem Anliegen der Klientschaft (A. und B.) dienen, wobei die Lösungsskizze das Klagefundament näher skizziert, 5 Punkte für die Formulierung eines vollständigen und korrekten Rechtsbegehrens. Die Beschwerdeführerin erzielte mit dem von ihr verfassten Klageentwurf 17 Punkte, wovon

8 Punkte auf den Aufbau der Klage, 5 Punkte auf den Inhalt der Klage (tat-

sächliche und rechtliche Ausführungen) und 4 Punkte auf die Formulierung des Rechtsbegehrens entfielen.

Im Rahmen einer zweiten Teilaufgabe mussten sich die Kandidatinnen und Kandidaten zu den Prozessaussichten der Klage äussern und ihren diesbezüglichen Standpunkt begründen. Dafür waren 10 Punkte zu vergeben. Die Beschwerdeführerin erreichte hier 4 Punkte.

3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der Experte sei der Empfehlung des Verwaltungsgerichts im Entscheid WBE.2017.521 vom 23. April 2018, wonach sich Punkteschemen auch bei der Bewertung von Anwaltsprüfungen aufdrängten, nicht gefolgt. Die für den Inhalt der Klage zu vergebenden

25 Punkte seien nicht weiter aufgeschlüsselt worden, was eine nachvollziehbare, willkürfreie Überprüfung und vor allem eine rechtsgleiche Behandlung der Kandidaten verunmöglicht habe. Für die Lösungsskizze habe der Experte lediglich fragmentarisch Passagen des einschlägigen Bundesgerichtsentscheids (5A_692/2021 vom 25. April 2022) übernommen, ohne diesen zu zitieren und vollständig (auch mit Bezug auf die zentralen Ausführungen zur "actio confessoria" [Art. 737 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 {ZGB; SR 210}]) zu berücksichtigen. Stattdessen habe der Experte einseitig auf die Behauptungen des damaligen Beschwerdeführers gemäss Erw. 5 des vorinstanzlichen Urteils des Kantonsgerichts Graubünden vom 24. Juni 2021 (Beschwerdebeilage 12) fokussiert, der sich nicht oder nur ungenügend mit der Auslegung des dienstbarkeitsvertraglichen Bauverbots befasst habe. Dadurch seien weder weitergehende Gedanken zu einer umfassenderen Prüfung des Falls gemacht noch bei der Bewertung andere richtige Lösungen in Betracht gezogen worden. 25 Punkte habe man nur für die Auslegung des Grundbucheintrags erhalten. Die wesentlichen weiteren Ausführungen zum Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Berechtigten nach Art. 737 ZGB fehlten in der Lösungsskizze gänzlich.

Bei der Auslegung des Grundbucheintrags sei von den Kandidaten eine dahingehende Argumentation erwartet worden, dass das Bauverbot ohne anderslautenden ergänzenden Vermerk im Grundbuch absolut zu verstehen sei. Die Beschwerdeführerin wisse aufgrund ihrer Praxiserfahrung in der Anwaltschaft, dass sich aus einem derart rudimentären Grundbucheintrag wie dem vorliegenden in der Regel kein genügender Hinweis auf den Umfang der Dienstbarkeit ergebe. Hinzu komme, dass aufgrund der teilweisen Überbauung der betroffenen Grundstücke von vornherein von einer räumlich beschränkten Ausübung des Bauverbots ausgegangen werden müsse. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin bei der Auslegung der Dienstbarkeit auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen und – wie in der Anwaltspraxis üblich – auf den Zweck abgestellt. Dem Beharren des damaligen Beschwerdeführers auf den blossen Grundbucheintrag sei vor dem Regionalgericht Maloja, dem Kantonsgericht Graubünden und dem Bundesgericht auch kein Erfolg beschieden gewesen. Der Lösungsansatz dieser Gerichte decke sich mit demjenigen, den auch die Beschwerdeführerin bei ihrem Klageentwurf gewählt habe. Daneben habe sie erkannt, dass eine Berufung auf den Aussichtsschutz angesichts der Errichtung einer Tiefbaute kaum erfolgsversprechend wäre. Mit ihren Ausführungen zum Erwerbsgrund und zum Zweck habe sie mindestens je einen weiteren Punkt verdient. Zudem habe sie sich weitergehende Gedanken zur Verhinderung des geplanten Bauvorhabens gemacht und neben dem Unterlassungsbegehren ein Präventivbegehren gestellt. Ihre diesbezüglichen Ausführungen in Rz. 265 ff. habe der Experte als richtig anerkannt, obschon dies kaum in die Bewertung ihrer Arbeit eingeflossen sein dürfte. Für die korrekte Begründung sämtlicher Begehren, inklusive desjenigen auf Erlass eines vorsorglichen Bauverbots während der Rechtshängigkeit der Klage, seien ihr mindestens noch einmal zwei weitere Punkte zu vergeben.

Aus ihrer Lösung der zweiten Teilaufgabe sei nochmals ersichtlich, dass sie die Kaskade nach Art. 738 ZGB zwischen dem Grundbucheintrag, dem Erwerbsgrund (hier mit klarem Wortlaut), Zweck und Art und Weise der Ausübung der Dienstbarkeit begriffen habe. Auch wenn sie in den Augen des Experten seinen persönlich gesetzten Schwerpunkt der Auslegung des eigentlichen Grundbucheintrags vielleicht verfehlt habe, habe sie mit dem Rückgriff auf den Erwerbsgrund und der Diskussion über die Art und Weise der langjährigen Ausübung der Dienstbarkeit keinen Kapitalfehler begangen. Das Kantonsgericht Graubünden habe in gleicher Weise argumentiert. Die Vergabe von nur vier Punkten sei daher schlichtweg nicht nachvollziehbar. Ihre Gedanken zu den Prozessaussichten des Unterlassungs- und Präventivbegehrens wären mit mindestens je einem weiteren Punkt zu honorieren gewesen.

Demnach stünden ihr insgesamt mindestens 6 zusätzliche Punkte zu, was zu einem Total von 27 Punkten führen und der Note 4,5 entsprechen würde.

3.2.2. Die Anwaltskommission hält dagegen, die einzelnen Expertinnen und Experten hätten für die schriftlichen Prüfungen im Herbst 2023 jeweils pro Fachgebiet eine Lösungsskizze sowie ein Punkteschema aufgestellt, das sie auf alle Kandidatinnen und Kandidaten in gleicher Weise angewandt hätten. Bei der Korrektur und Bewertung der Arbeiten hätten sie sich weder von sachfremden Motiven noch sonstwie unhaltbaren Erwägungen leiten lassen. Es werde nicht verlangt, dass zu jedem Themakreis einer schriftlichen Prüfung im Einzelnen festzulegen sei, wie welche (fehlenden) Elemente einer Antwort zu bewerten seien. Vielmehr komme den Expertinnen und Experten bei der Frage, welche Teile des Bewertungsrasters mit wie vielen Punkten zu bewerten seien und ob für im Bewertungsraster nicht enthaltene Antworten allenfalls Zusatzpunkte zu vergeben seien, ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Werde dieser pflichtgemäss, d.h.

nach sachlichen Kriterien ausgeübt, liege keine Rechtsverletzung vor. Nicht jede (richtige oder falsche) Ausführung wiege gleich schwer und führe automatisch zu Punkten oder Abzügen. Es komme darauf an, wie naheliegend diese seien und ob sie erhöhte Anforderungen ans juristische Denkvermögen stellten. Für die Bewertung einer Prüfungsarbeit sei auch nicht einzig und allein eine juristisch korrekte Antwort entscheidend, zumal in vielen Fällen auch alternative Lösungen nicht von vornherein ausgeschlossen seien. Entscheidend sei vielmehr die Präsentation einer juristisch vertretbaren Lösung und deren Begründung in der notwendigen Ausführlichkeit und Tiefe. Die Punktevergabe für die einzelnen Prüfungsfragen erfolge in Form einer Gesamtwürdigung. Dabei sei es keinesfalls zwingend, einen in sich korrekt abgehandelten falschen Lösungsweg mit Zusatzpunkten zu belohnen. Eine Lösungsskizze erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für vom Schema abweichende Lösungen könnten Zusatzpunkte vergeben oder Punkteabzüge vorgenommen werden. Eine juristische Prüfung lasse sich nicht nach einer naturwissenschaftlichen Methode mit exakten Ergebnissen bewerten. Anhand der Lösungsskizzen und der auf den schriftlichen Arbeiten randvermerkten Notizen der Experten seien die Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig.

Der Arbeit der Beschwerdeführerin mangle es weitgehend an relevanten Ausführungen zur Sache. Die materiellen Ausführungen in ihrer Arbeit hätten eine geringe Dichte. Mehr als die vergebenen Punkte hätten deshalb der Beschwerdeführerin nicht zugestanden werden können. Für die blosse Wiedergabe des Sachverhalts und der gesetzlichen Bestimmungen seien keine Punkte zu vergeben. Ihre Ausführungen zum "Erwerbsgrund" erschöpften sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Sachverhalts, wie er der Aufgabenstellung entnommen werden könne, und in der Wiedergabe von Gesetzesbestimmungen, die auch nur teilweise einschlägig seien. Unnötig sei etwa der Verweis auf Art. 730 ZGB, nachdem nicht strittig sei, dass ein Grundstück zugunsten eines anderen mit einer Dienstbarkeit belastet werden könne. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem von der Kandidatin zitierten Sachverhalt sei weitestgehend nicht auszumachen. Aus diesem Grund könne, ohne der Willkür zu verfallen, auf die Vergabe von Punkten für die Antwort der Kandidatin zum "Erwerbsgrund" verzichtet werden. Die Ausführungen der Kandidatin zum "Zweck" in Rz. 235 seien mit einem Haken versehen worden, was der Bewertung mit einem Punkt entspreche. Mehr Punkte seien aufgrund der handschriftlich vermerkten, eher schwachen Argumentation nicht angebracht gewesen, zumal Ausführungen zum "Zweck" der Dienstbarkeit im Verhältnis zu Dritten (andere Eigentümerschaft als zum Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit) gänzlich fehlten. Die Ausführungen der Kandidatin in Rz. 245 ff. seien mit einem Zusatzpunkt bewertet worden. Für das von der Kandidatin angesprochene Präventivbegehren habe sie ebenfalls einen Punkt erhalten, obschon einem solchen Begehren mangels Hinweisen im Sachverhalt, die auf die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens hindeuteten, kaum Aussicht auf Erfolg beschieden sein dürfte und daher das Begehren nicht im Interesse des Klienten läge. Die Ausführungen zum Antrag auf Erlass eines vorsorglichen Bauverbots während der Rechtshängigkeit der Klage seien mit nur einem Punkt bewertet worden, weil konkrete Angaben zur Nachteilsprognose sowohl in den Rz. 250 ff. als auch an verwiesener Stelle (Rz. 220 ff.) fehlten. Auch habe trotz Dringlichkeit der Massnahme (bereits erteilte Baubewilligung) ein Antrag auf den superprovisorischen Erlass des Bauverbots gefehlt.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Teilaufgabe 2 liessen nicht die erforderliche vertiefte Auseinandersetzung mit dem Grundbucheintrag und dessen Auslegung erkennen. Entsprechend könnten sie nicht mit mehr als vier Punkten bewertet werden, auch nicht im Hinblick auf die Überlegungen der Beschwerdeführerin zu ihrem kaum aussichtsreichen Präventivbegehren, zumal sie schon für ihre diesbezüglichen Ausführungen in Rz. 265 ff. einen Punkt erhalten habe.

3.2.3. 3.2.3.1. In der Tat fällt auf, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer Bezugnahme auf Art. 737 Abs. 3 ZGB, der zwar anzuwenden war, aber zu keiner Auseinandersetzung Anlass gab, auf die zentralen Aspekte für die Beurteilung des Falles bei ihrer Lösung der Teilaufgabe 1 (Erstellung eines Klageentwurfs) nicht eingegangen ist oder diese höchstens am Rande gestreift hat. So fehlt es als wesentlichem Lösungsansatz schon an Ausführungen zur in Art. 738 ZGB für die Ermittlung von Inhalt, Umfang und Zweck einer Dienstbarkeit vorgesehenen Stufenordnung, wonach der Grundbucheintrag Ausgangspunkt für die Bestimmung von Inhalt, Umfang und Zweck einer Dienstbarkeit bildet und nur bei unklarem Wortlaut des Eintrags auf den Erwerbsgrund (Begründungsakt) zurückzugreifen oder, wenn auch dieser nicht aufschlussreich ist, subsidiär darauf abzustellen ist, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit ausgeübt wurde. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in Rz. 229 ff. ihrer Arbeit erhellt nicht hinreichend, anhand welcher Methodik sie zu welchem Auslegungsergebnis gelangte.

Zunächst ging sie von einem klaren Inhalt der Dienstbarkeit bezüglich des Verbots der Errichtung von Hochbauten im betroffenen Bereich der Parzelle Nr. bbb (rot schraffierte Fläche) aus, obwohl der in der Aufgabenstellung formulierte, primär massgebliche Wortlaut des Grundbucheintrags eher auf ein absolutes Bauverbot ("Bauverbot zulasten Grundstück Nr. 1473") hindeutet, was die Beschwerdeführerin vollständig ausblendete. Dann schob sie nach, der Zweck der "damaligen" Grunddienstbarkeit (diese besteht weiterhin) habe in der Wahrung der Aussicht an exklusiver Lage in Q. bestanden, die auch durch den Bau der geplanten Tiefgarage und einen daraufhin geplanten Bau eines Mehrfamilienhauses vereitelt werde. Weshalb und inwiefern schon die Gegenstand ihres Unterlassungsbegehrens bildende (hangabwärts gelegene) unterirdische Baute die Aussicht zu vereiteln vermöchte, wurde nicht dargelegt. Genau so wenig wurde dazu Stellung genommen, dass und inwiefern die dem Wortlaut des Begründungsakts ("Der jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. bbb darf auf der im beiliegenden Situationsplan rot schraffierten Fläche keinerlei Hochbauten errichten") und dem dazugehörigen Situationsplan entnommene Zwecksetzung als auf Hochbauten in einem genau definierten Bereich beschränktes Bauverbot dem Wortlaut des eher absolut zu verstehenden Bauverbots gemäss Grundbucheintrag vorgeht. Dieses Versäumnis holte sie erst im vorliegenden Verfahren nach (vgl. Beschwerde, S. 12; Replik, S. 7). Auch unterschied sie bei ihrem (sinngemässen) und nicht erklärten Rückgriff auf den Begründungsakt bzw. bei dessen Auslegung nicht zwischen den beiden Fallkonstellationen, in denen sich entweder die ursprünglichen Vertragsparteien oder Rechtsnachfolger gegenüberstehen. Im letzteren (hier einschlägigen) Fall gilt der Zweck als massgebend, der anhand objektivierter Vertragsauslegung aus dem Dienstbarkeitsvertrag selbst hervorgeht oder objektiv erkennbar ist, wofür der Wortlaut und Zusammenhang sowie namentlich die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks zum Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit massgebend sind, unter Ausschluss des wirklichen Parteiwillens der Vertragsschliessenden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_692/2021 vom 25. April 2022, Erw. 3.2).

Zur optimalen Wahrung der Interessen der Klägerschaft hätte die Kandidatin in erster Linie argumentieren müssen, dass es nur auf den klaren Wortlaut des Grundbucheintrags ankomme, der ein absolutes Bauverbot (auch für oberirdisch nicht in Erscheinung tretende Bauten) enthalte. Im Rahmen einer Eventualbegründung wäre zu argumentieren gewesen, dass selbst unter Heranziehung des Begründungsakts und der darin auf den ersten Blick zum Ausdruck kommenden Zwecksetzung der Dienstbarkeit als auf Hochbauten in einem genau definierten Bereich beschränktes Bauverbot, die mit der Errichtung einer Tiefgarage einhergehenden Terrainveränderungen einer Hochbaute gleichzusetzen seien und die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks schon im Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit weitergegangen und auf einen umfassenden Immissionsschutz gerichtet gewesen seien, also nicht nur den Aussichtsschutz und die Belich-tung des herrschenden Grundstücks betroffen hätten, weshalb auch eine Tiefgarage (im beschränkten Baubereich) vom beschränkten Bauverbot erfasst werde (vgl. dazu auch Ziff. 9 der Lösungsskizze und Erw. 5.2.2 des Urteils des Bundesgerichts 5A_692/2021 vom 25. April 2022). Einen entsprechenden oder einen anderweitigen vertretbaren und zielführenden Lösungsansatz beinhaltet die Arbeit der Beschwerdeführerin nicht. Ihre rechtliche Einordnung des Falles ist nicht nur sehr oberflächlich und rudimentär, sondern auch für die Kläger eher kontraproduktiv ausgefallen. Das betrifft auch ihre lückenhaften Ausführungen zur Nachteilsprognose zum Antrag auf Erlass eines vorsorglichen Bauverbots, mit welcher keinerlei Bezug auf die konkret drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteile (Realisierung der bewilligten Tiefgarage während der Rechtshängigkeit der Klage) Bezug genommen wurde.

Dass den damaligen Klägern/Berufungsklägern/Beschwerdeführern im letztinstanzlich vom Bundesgericht im Urteil 5A_692/2021 vom 25. April 2022 beurteilten Fall vor dem Bezirksgericht Maloja, dem Kantonsgericht Graubünden und dem Bundesgericht mit der in der Lösungsskizze aufgezeigten Argumentation kein Erfolg beschieden war, ändert an der Ausgangslage selbstverständlich nichts. Die Aufgabenstellung beinhaltete die einseitige und optimale, wenn auch nicht sehr aussichtsreiche Interessenvertretung der Klägerschaft, nicht die neutrale Fallbeurteilung durch die Gerichte. Geteilt wird zudem die Auffassung der Vorinstanz, dass das "Präventivbegehren" und die dazu gegebene Begründung kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätten, tatsächlich sogar nutzlos waren, weil es um die Verhinderung eines konkreten und ausführungsbereiten Bauvorhabens, nicht künftig mögliche weitere Verstösse gegen die Bauverbots- oder Baubeschränkungsdienstbarkeit ging. Die diesbezüglichen Ausführungen betreffend Erweiterung der bestehenden Hochbauten im Bauverbots- oder Baubeschränkungsbereich (durch den Bau eines Mehrfamilienhauses) beruhten auf den rein hypothetischen Annahmen der Beschwerdeführerin. Derweil war auf dem Prüfungsdeckblatt der unmissverständliche Hinweis angebracht, dass die Fälle ausschliesslich gestützt auf den vorgegebenen Sachverhalt zu lösen sind.

Im Hinblick auf eine möglichst transparente, nachvollziehbare und rechtsgleiche Beurteilung wäre es zumindest wünschenswert gewesen, der Experte hätte zur Lösungsskizze einen differenzierten Bewertungsraster erarbeitet und damit detaillierter aufgezeigt, mit welchen einzelnen Elementen der Falllösung wie viele Punkte zu holen waren (vgl. den AGVE 2018, S. 301 f. Erw. 6). Der Beschwerdeführerin würde dies allerdings insofern nicht helfen, als sie verglichen mit der Lösungsskizze oder einer anderen juristisch vertretbaren Herleitung des einzuklagenden Unterlassungsanspruchs (die von ihr ohnehin nicht präsentiert wird) kein einziges Element zielgerichtet, stringent und in der vorausgesetzten Tiefe erarbeitet hat. Eine fundierte Rechtsschrift liegt nicht vor. Die blosse Wiedergabe des in der Aufgabenstellung geschilderten Sachverhalts muss auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht zwingend bepunktet werden. Dieser Teil der Klageschrift beinhaltet abgesehen vom gewählten Aufbau, der separat bepunktet wurde, – anders als bei der Redaktion von Rechtsschriften in der Anwaltspraxis, wo der Sachverhalt selbständig zusammengetragen und aufs Wesentliche konzentriert werden muss – keine Eigenleistung der Kandidaten. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die von der Beschwerdeführerin entworfene Klage in inhaltlicher Hinsicht nur mit 5 von 25 möglichen Punkten bewertet wurde. Eine vom Verwaltungsgericht zu korrigierende offensichtliche Fehlbewertung, ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) oder ein Ermessensmissbrauch (vgl. zu eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts Erw. 2.2 vorne) kann darin jedenfalls nicht erblickt werden.

3.2.3.2. Die Ausführungen im Rahmen der Lösung der zweiten Teilaufgabe zur Einschätzung der Prozessaussichten in den Rz. 365 ff. der schriftlichen Arbeit der Beschwerdeführerin zeigen, dass sie bei der Anwendung von Art. 738 ZGB Grundlegendes nicht verstanden hat. So differenzierte sie erneut nicht zwischen dem Wortlaut des Grundbucheintrags einerseits und demjenigen des Begründungsakts andererseits, wovon nur der letztere auf einen Dienstbarkeitszweck als auf Hochbauten in einem genau definierten Bereich beschränktes Bauverbot hinweist. Weiterhin begründet sie die Massgeblichkeit des Begründungsakts, auf den gemäss Art. 738 Abs. 2 ZGB bei unklarem Wortlaut des Grundbucheintrags zurückgegriffen werden darf, mit keinem Wort. Sie hätte sich dazu vorab der Unklarheit der Formulierung "Bauverbot zulasten Grundstück Nr. 1473" im Kontext von bereits überbauten Grundstücken widmen müssen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_692/2021 vom 25. April 2022, Erw. 4.3). Zwar hat die Beschwerdeführerin die Erfolgschancen der Klage im Rahmen ihres Unterlassungsbegehrens richtigerweise als gering eingeschätzt. Die Herleitung ist jedoch ähnlich dürftig wie der Inhalt ihrer Klage. Daran ändert auch der grundsätzlich richtige zusätzliche Hinweis darauf nichts, dass auch der dritte mögliche Anknüpfungspunkt für die Bestimmung von Inhalt, Umfang und Zweck der Dienstbarkeit, die Art und Weise, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit ausgeübt wurde (Art. 738 Abs. 2 ZGB), keine Anhaltspunkte für ein absolutes Bauverbot liefert, das auch die geplante Tiefgarage erfassen würde. Dagegen dürfte die Beschwerdeführerin die Erfolgsaussichten ihres "Präventivbegehrens", das einer genügenden Grundlage im vorgegebenen Sachverhalt entbehrt und auf rein hypothetischen Annahmen ihrerseits betreffend Erweiterung von bestehenden Hochbauten im Baubeschränkungsbereich beruht, falsch eingeschätzt haben. Der in der Prüfungsaufgabe als Absicht deklarierten Erweiterung des Gebäudes Nr. xxx auf der Parzelle Nr. bbb zu einem Mehrgenerationenhaus liegt keine konkrete Planung zugrunde, die überdies nicht zwingend den Bauverbots- oder Baubeschränkungsbereich betreffen müsste. Die Bewertung der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Erfolgsaussichten der Klage mit nur 4 von 10 möglichen Punkten ist vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der gebotenen zurückhaltenden Überprüfung (vgl. vorne Erw. 2.2) ebenfalls nicht zu beanstanden und vom Ermessens- und Beurteilungsspielraum des Experten abgedeckt.

4.

4.1. Die Prüfung OR beinhaltete die Prüfung von Haftungsansprüchen gegen alle möglichen Haftpflichtigen für die Folgen eines Badeunfalls, der sich im Februar 2022 im Hotel A. in Q. ereignete und beim betroffenen Hotelgast (P.R.), einem 45-jährigen Familienvater, der sich mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern im Hotel A. aufhielt, zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit infolge Tetraplegie führte. Dazu mussten die Kandidaten auf der Grundlage der gegebenen Informationen ein Memorandum mit ihrer Einschätzung verfassen, in welchem zudem weitere von der Klientschaft benötigte Belege zur vollständigen Beurteilung möglicher Haftungsansprüche aufzuführen waren. Das Hotel A. wurde von einem Pächterehepaar (H.) betrieben, von P.R. über die Buchungsplattform Y. gebucht und stand im Eigentum der C. AG.

Für die Prüfung von vertraglichen und allfälligen ausservertraglichen Haftungsansprüchen gegenüber den Eheleuten H. oder der ihnen gehörenden Betriebsgesellschaft mit Analyse der Haftungsgrundlagen und der Schadenspositionen waren gemäss Lösungsschema insgesamt 33 Punkte (17 Punkte für die Haftungsgrundlage, 16 Punkte für die diversen Schadenpositionen) zu vergeben. Weitere 7 Punkte von insgesamt 40 Punkten konnten die Kandidatinnen und Kandidaten für Ausführungen zu möglichen Haftungsansprüchen von P.R. gegenüber der Betriebshaftpflicht-Versicherungsgesellschaft X. AG des Ehepaars H., der C. AG als Eigentümerin der Hotelanlage und der Buchungsplattform Y. sowie zur Haftungskonkurrenz zwischen den Eheleuten H. und der Eigentümerin C. AG holen.

Die Arbeit der Beschwerdeführerin wurde mit 29 Punkten bewertet, wofür sie die Note 4,5 erhielt.

4.2. 4.2.1. Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin hätte sie für ihre richtigen Ausführungen zur Kausalität in den Rz. 350 und 400 sowie zum Verschulden in den Rz. 355/410/455 mit je einem zusätzlichen Punkt bewertet werden müssen, was zu einem Gesamttotal von 31 Punkten und zur Note 5 geführt hätte.

4.2.2. Die Anwaltskommission wendet ein, für ihre Ausführungen zum Verschulden in den Zeilen 97–99 ihrer Arbeit habe die Beschwerdeführerin 0,5 Punkte erhalten. Die betreffende Passage sei mit einem Haken als relevant für die Punkteverteilung markiert worden. Im weiteren Verlauf der Prüfung seien für erneute Ausführungen zum Verschulden keine weiteren Punkte verteilt worden. Die Ausführungen der Kandidatin zur Kausalität seien auf S. 13 mit den dort vergebenen 2 Punkten mitbewertet worden, was durch die entsprechende Klammer angezeigt werde. Dem Lösungsschema sei denn auch nicht zu entnehmen, dass für Ausführungen zum Verschulden und zur Kausalität eigens Punkte verteilt worden wären. Der Kern des Falles habe beim Zustandekommen des Vertrags (zwischen P.R. und den Eheleuten H.), beim Vertragsinhalt, bei der Verletzung vertraglicher Pflichten und beim daraus resultierenden Schaden gelegen. Die Bereiche Kausalität, Verschulden, Widerrechtlichkeit bei ausservertraglicher Haftung und Genugtuung sollten der Vollständigkeit halber erwähnt und mit je 0,5 Punkten berücksichtigt werden, wobei die Beschwerdeführerin für ihre Ausführungen zur Genugtuung sogar einen halben Zusatzpunkt geholt habe.

4.2.3. Der Entscheid über die Gewichtung dessen, mit wie vielen Punkten welche Elemente der schriftlichen Arbeit bewertet werden, liegt beim Experten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nachvollziehbar und verstösst nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) bzw. den Gerechtigkeitsgedanken, Ausführungen zur Kausalität und zum Verschulden, die im präsentierten Fall klar und eindeutig vorlagen und daher kaum Anlass zu Weiterungen gaben, wesentlich geringer zu bewerten als die zentralen Ausführungen zur erklärungsbedürftigeren Haftungsgrundlage (bei vertraglicher Haftung) und zu den konkret zur Diskussion stehenden Schadensarten. Auch ist wegen der Gewichtungshoheit des Prüfungsexperten nicht zu beanstanden, dass die Elemente Kausalität und Verschulden für den vertraglichen und den ausservertraglichen Haftungsanspruch nicht doppelt bewertet wurden. Ob die Bepunktung von Ausführungen zur Kausalität im Lösungsschema vergessen ging, ist irrelevant, wenn die Beschwerdeführerin dafür – wie alle anderen Kandidatinnen und Kandidaten – einen halben Punkt erhielt, sei dieser nun in den 17 Punkten gemäss Lösungsschema enthalten gewesen oder zusätzlich vergeben worden. Der Umstand, dass die Klammer auf S. 13 der Arbeit der Beschwerdeführerin nur bis zur Zeile 345 reicht, mithin den Abschnitt Kausalität nicht mitumfasst, lässt zwar Zweifel an der Darstellung der Vorinstanz aufkommen, wonach die Ausführungen zur Kausalität bei den dort erwähnten 2 Punkten mitbewertet worden seien. Doch mit einem halben Punkt mehr, also 29,5 anstelle von

29 Punkten, wäre es bei der Note 4,5 geblieben, womit offenbleiben kann, ob die Darstellung der Vorinstanz in diesem Punkt zutrifft. Schliesslich wäre auch im Fachgebiet Obligationenrecht ein detaillierteres Bewertungsraster zumindest wünschenswert gewesen (vgl. AGVE 2018, S. 301 f. Erw. 6). Die Beschwerdeführerin macht jedoch mit Ausnahme der vorstehend behandelten Punkte keine Bewertungsmängel geltend und behauptet nicht, sie sei für ihre mit dem Lösungsschema übereinstimmenden oder gleichwertigen Ausführungen nicht oder zu gering bewertet worden. Entsprechend bleibt ihr Prüfungsresultat vom allenfalls zu geringen Detaillierungsgrad des Bewertungsrasters unbeeinflusst.

5.

5.1. 5.1.1. Die Prüfung Strafrecht bestand aus den Teilaufgaben I und II. Bei der Teilaufgabe I ging es um die Verteidigung des Angeklagten an einer auf den 22. Juni 2023 angesetzten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht. Aarau. Anhand der zur Verfügung gestellten Handakten, umfassend eine Kopie der Anklageschrift, Gesprächsnotizen mit dem Beschuldigten (L.K.) und die Untersuchungsakten, mussten die Kandidaten erstens die Fragen beantworten, (a) welche Beweisanträge allenfalls gestellt werden könnten, (b) bis zu welchem Zeitpunkt diese Beweisanträge zulässig sind und (c) was für und gegen die Stellung von Beweisanträgen spricht. Zweitens waren die Kandidaten gehalten, ein Plädoyer zu verfassen und dabei die aus den Gesprächsnotizen ersichtlichen Wünsche von L.K. zu beachten, sich auf die wesentlichen Punkte zu beschränken und auf unnötige theoretische Ausführungen zu verzichten. Für die Lösung der Teilaufgabe I waren

50 Punkte zu vergeben.

Bei der Teilaufgabe II, für die 10 Punkte zu vergeben waren, mussten die Kandidatinnen und Kandidaten verschiedene prozessuale Fragen rund um die Folgen einer Schlägerei in einer Bar beantworten, an welcher S.M. dem Opfer B.H. mehrere Faustschläge verpasste und ihm eine gequetschte Rippe, diverse Prellungen, eine leichte Hirnerschütterung sowie ein blaues Auge zufügte (Zulässigkeit einer DNA-Profilerstellung; Rolle von B.H. und seines Kollegen M.K. bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft; Einschränkung des Teilnahmerechts von S.M. an den Einvernahmen von B.H. und M.K; Zulässigkeit der Einziehung von Betäubungsmitteln, die anlässlich einer Durchsuchung von S.M. bei dessen späterer Festnahme sichergestellt wurden; Anfechtbarkeit des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts, den Antrag der Staatsanwalt auf Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr abzuweisen).

Für die Lösung der Teilaufgabe I erhielt die Beschwerdeführerin 10 Punkte, für diejenige von Teilaufgabe II 2,5 Punkte, somit insgesamt 12,5 Punkte, was die Note 3 ergab.

5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert einmal mehr die Anwendung eines ungenügenden Bewertungsrasters. Die 50 Punkte für die Lösung der Teilaufgabe I liessen sich nicht weiter aufschlüsseln. Es sei nicht nachvollziehbar, mit wie vielen Punkten die Fragen 1a–c sowie die einzelnen Teilbereiche des Plädoyers bewertet worden seien. Aufgrund des vorliegenden Lösungsschemas und der fehlenden Beilagen sei es der Beschwerdeführerin beinahe unmöglich, die Korrekturen respektive Bewertungen nachzuvollziehen respektive auf einzelne Punkte im Detail Bezug zu nehmen. Wenn bei Prüfungen – wie im vorliegenden Fall – ein ungenügendes Bewertungsschema angewandt werde, welches den Nachvollzug der Punktevergabe verunmögliche, sei eine transparente, willkürfreie Bewertung ausgeschlossen.

Die Frage 1c zur Teilaufgabe I habe sie (die Beschwerdeführerin) mit ihren Ausführungen in Rz. 30 ff. im Grundsatz korrekt beantwortet und für die Nennung des Risikos der Anklageerweiterung sowie des Nachteils der Verfahrensverzögerung zwei weitere halbe Punkte verdient.

Für die materiell-rechtlichen Ausführungen in ihrem Plädoyer habe sie nur gerade 6 von 50 Punkten erhalten. Obwohl eine konkrete Zuordnung bezüglich Teilpunkten unmöglich sei, falle dennoch auf, dass die Beschwerdeführerin für ihre korrekten Ausführungen zu Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) keine Punkte erhalten habe. Dafür hätte sie mindestens 2 Punkte verdient. Für ihre Erläuterungen zur Strafzumessung seien ihr lediglich 1,5 Punkte zugesprochen worden, für das korrekte Vorgehen bezüglich der Strafzumessung mit der Einsatzstrafe von Art. 90 Abs. 2 SVG als schwerstes Delikt (Rz. 195–200 ihrer schriftlichen Arbeit) und der Asperation (Rz. 205) sogar

0 Punkte. Dafür seien ihr je ein weiterer Punkt, d.h. gesamthaft zwei weitere Punkte, mindestens aber ein halber Punkt zu gewähren. Ihre Ausführungen zur Einziehung in Rz. 165 seien ebenfalls mit einem weiteren Punkt zu bewerten. Sodann seien ihr je ein weiterer Punkt für die korrekten Strafanträge in den Ziff. 4–6 und für ihre Ausführungen zum Sachverhalt in den Rz. 115–125 zuzugestehen.

Bei der Teilaufgabe II habe sie die Frage 4.2 in grossen Teilen korrekt beantwortet und auf Art. 263 Abs. 1 lit. d der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) und die fehlende Voraussetzung der Einziehungsbeschlagnahme aufgrund der Geringfügigkeit der Menge für Eigenkonsum hingewiesen. Dafür stehe ihr noch einmal ein halber Punkt zu.

Es seien der Kandidatin zusammengefasst mindestens 4 weitere Punkte zuzusprechen, was zu einem Total von 16,5 Punkten und einer Note von 3,5 führen würde. Die Beschwerdeführerin gehe aber insofern einig mit der Expertin, als die vorliegende Arbeit ungenügend sei (vgl. Replik, S. 11 unten).

5.2.2. Die Anwaltskommission entgegnet, der Teilaufgabe I liege das Urteil des Obergerichts SST.2022.47 vom 22. August 2022 mit der Thematik zugrunde, ob Videobilder von Verkehrsüberwachungskameras auf der Autobahn im Strafverfahren genutzt werden dürften, was auch medial (Aargauer Zeitung) aufgenommen worden sei.

Für ihre Ausführungen zu Art. 90 Abs. 2 SVG (Rz. 155–175 ihrer Arbeit) habe die Beschwerdeführerin deswegen keine Punkte erhalten, weil sie nicht erläutert habe, wie sie vom angeklagten Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG auf denjenigen von Art. 90 Abs. 2 SVG gekommen sei. Sie habe einfach behauptet, dass die gefahrene Geschwindigkeit gestützt auf eine imaginäre Fachexpertise tiefer sei, was vor Bezirksgericht nicht standgehalten hätte.

Weil die Kandidatin in ihrer Arbeit nicht nachvollziehbar dargelegt habe, wie sie zum Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG gelangt sei, habe auch keine

korrekte Strafzumessung erfolgen können, weshalb es dafür auch keine Punkte gegeben habe. Im Übrigen hätten Ausführungen zum Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gefehlt, die hier als schwerstes Delikt anzusehen und somit als Grundlage für die Festlegung der Einsatzstrafe heranzuziehen gewesen wäre. Hinzu komme, dass die Kandidatin nicht erkannt habe, dass es sich beim Tatbestand des Art. 90 Abs. 1 SVG um eine Übertretung handle, wofür als einzige Sanktion eine Busse auszufällen wäre, die nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln nicht zu aspirieren, sondern kumulativ auszusprechen wäre. Der Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) sei als Vorsatzdelikt konzipiert, womit eine im Strassenverkehr fahrlässig begangene Sachbeschädigung nicht strafbar und folglich hierfür auch keine Sanktion auszusprechen sei. Anzufügen bleibe, dass die Übertretung ohnehin bereits verjährt gewesen wäre. Aus den genannten Gründen seien die Ausführungen der Kandidatin zur Strafzumessung über weite Strecken unzutreffend gewesen.

Für das Erkennen dessen, dass wohl eine Verbindungsbusse auszufällen wäre, und die Erwähnung des Fahrverbots in den Anträgen sei je ein halber Punkt vergeben worden, obschon die Begründung für das Absehen vom Fahrverbot in Rz. 165 ihrer Arbeit falsch sei (für reine SVG-Delikte werde kein Fahrverbot nach Art. 67e StGB ausgefällt).

Zu ihrer Antwort auf Frage 4.2 der Teilaufgabe II sei zu sagen, dass die Kandidatin in ihrer Arbeit keine gesetzlichen Grundlagen und/oder Rechtsprechung angerufen habe, auf die sie ihre Ausführungen betreffend straffreien Besitz zum Eigenkonsum und fehlende Einziehbarkeit hätte stützen können. Im Übrigen habe sie den Umstand verkannt, dass bei einem Zufallsfund (hier: Betäubungsmittel) kein Konnex zu einem zuvor angehobenen Strafverfahren bestehen müsse.

In einer Gesamtwürdigung sei die Arbeit der Beschwerdeführerin klar ungenügend gewesen. Sie habe damit nicht unter Beweis gestellt, dass sie in der Lage sei, sich sehr schnell in den angegebenen Materialien zurechtzufinden bzw. das Wesentliche vom Unwesentlichen zu trennen, was zu den Kernaufgaben einer Anwältin gehöre.

5.3. 5.3.1. Aus den obigen Ausführungen der Vorinstanz sowie einem Vergleich der schriftlichen Arbeit der Beschwerdeführerin mit dem Lösungsschema erhellt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der angeklagten Straftatbestände und der Strafzumessung im Rahmen der Teilaufgabe I Wesentliches nicht (richtig) erkannt und eingeordnet und deshalb Strafanträge gestellt hat, die alles andere als einer optimalen Verteidigung ihres Klienten entsprachen.

Für Delikte, die dem Angeklagten mangels Verwertbarkeit der erhobenen Beweise (Geschwindigkeitsermittlung der Kantonspolizei beruhte auf einer Auswertung von Videobildern von Verkehrsüberwachungskameras, für die keine gesetzliche Grundlage bestand; Gutachten und Bericht zur Blutalkoholbestimmung wurde von einer unzuständigen Person [Assistenzstaatsanwältin] angeordnet) nicht nachzuweisen waren (Art. 90 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] [krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn]; Art. 91 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SV, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 12 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 [SKV; SR 741.013] [Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration]), verlangte sie anstelle von Freisprüchen Schuldsprüche für minder schwere Delikte (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG [grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn um den dafür vom Bundesgericht definierten Schwellenwert {von mindestens 35 km/h}, Art. 91 Abs. 1 SVG [Fahren in angetrunkenem Zustand mit nicht qualifizierter Blutalkoholmenge] und Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG [grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs]). Dabei liess sie ausser Acht, dass es keinerlei sachliche Grundlage für die Annahme einer Geschwindigkeitsüberschreitung von weniger als 80 km/h (gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG), aber mehr als 35 km/h gab, ebenso wenig für die Annahme des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration von zwischen 0,5 und 0,799 Promille.

Der von der Beschwerdeführerin beantragte Schuldspruch wegen eines (grob) verkehrsregelwidrigen Überholmanövers (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 SVG) bildete nicht einmal Gegenstand der Anklage und für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs beantragte die Beschwerdeführerin gleich einen doppelten Schuldspruch sowohl wegen grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), die ebenfalls nicht angeklagt war, als auch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), die als Übertretungstatbestand gemäss Art. 109 StGB (Verjährungsfrist von drei Jahren) im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2023 bereits verjährt war.

Sodann beantragte die Beschwerdeführerin anstelle von Freisprüchen einen Schuldspruch für Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), ohne den erforderlichen Vorsatz bei der Tatbegehung in Abrede zu stellen, sowie für fahrlässige (einfache) Körperverletzung (Art. 125 StGB), obwohl sie hätte argumentieren können und müssen, der adäquate Kausalzusammenhang sei durch das überwiegende Fehlverhalten des anderen in den Auffahrunfall involvierten Verkehrsteilnehmers unterbrochen worden, indem sich dieser vor seinem Wechsel auf die Überholspur nicht vergewissert habe, dass diese frei sei und kein anderes Fahrzeug unmittelbar nahe (wofür es Anhaltspunkte gegeben hätte, wie beispielsweise der Umstand, dass der Lieferwagenfahrer aufgrund seiner eigenen Schilderungen an der delegierten Einvernahme ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit der Lenkerin des von ihm überholten Fahrzeugs auf der Beschleunigungs- bzw. Normalspur geschenkt zu haben scheint).

Im Hinblick auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) stellte die Beschwerdeführerin gar keinen Antrag, also auch keinen solchen auf Freispruch, und nahm zudem nicht dazu Stellung, dass dieser Tatbestand in der Anklageschrift nicht genügend (konkret) umschrieben wurde. Unvollständig sind ihre Anträge auch mit Bezug auf den Verzicht auf das Aussprechen eines Landesverweises gemäss Art. 66a StGB, obwohl die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen zur Strafzumessung – allerdings mit unzureichender Begründung – darauf eingegangen ist (vgl. Rz. 235). Umgekehrt hat die Beschwerdeführerin zwar den Antrag gestellt, dass von der Anordnung eines Fahrverbots gemäss Art. 67e StGB abzusehen sei, diesen aber nicht gehörig bzw. zutreffend begründet.

All diese Fehleinschätzungen und Versäumnisse haben sich auch auf die Strafzumessung ausgewirkt und dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin für ihren Klienten ein zu hohes Strafmass beantragt und dabei auch nicht zwischen den Eventualitäten für den Fall eines Schuldspruchs unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Freispruchs vom betreffenden Vorwurf unterschieden hat.

5.3.2. Angesichts dieser Fehlleistungen ist die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Arbeit der Beschwerdeführerin im Strafrecht als deutlich ungenügend zu bewerten war. Diese Einschätzung ergibt sich unabhängig davon, dass ein minimal differenziertes Bewertungsschema gänzlich fehlt (vgl. AGVE 2018, S. 301 f.). Effektiv geht aus dem als "Lösungsraster" bezeichneten Papier nicht ansatzweise hervor, welche Ausführungen zu den drei einleitenden Fragen, zur Beweiswürdigung, zur rechtlichen Würdigung und zur Strafzumessung im Rahmen der Teilaufgabe I mit wie vielen Punkten bewertet wurden. Derartige Versäumnisse erschweren es sowohl den betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten als auch den Beschwerdeinstanzen zu beurteilen, ob die Bewertung sachgerecht und rechtsgleich vorgenommen wurde. Unter Umständen können sie sogar dazu führen, dass im Rechtsmittelverfahren mangels Überprüfbarkeit ein Prüfungsentscheid aufgehoben werden muss. Ein derartiges Vorgehen erübrigt sich vorliegend nur, weil die Leistung der Beschwerdeführerin offensichtlich klar ungenügend war. In Anbetracht dessen, dass das (stark) ungenügende Bewertungsschema die Überprüfbarkeit des Bewertungsentscheids im Bereich Strafrecht erheblich erschwerte und im vorliegenden Verfahren zu einem entsprechenden Mehraufwand führte, ist dieser Fehler indessen bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (siehe dazu Erw. III/1 hinten).

Anzufügen bleibt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Rz. 30 ff. ihrer Arbeit keine vollständige Antwort auf die Frage lieferten, was im konkreten Fall für und gegen das Stellen von ergänzenden Beweisanträgen sprach. Als einziges unter mehreren möglichen ergänzenden Beweismitteln wurde eine Fachexpertise zur Höhe der Geschwindigkeit bzw. deren Überschreitung inklusive Vor- und Nachteile einer solchen thematisiert, wofür die Beschwerdeführerin einen halben Punkt erhielt. Die Vergabe eines zusätzlichen halben Punktes für die Nennung des Nachteils der Verfahrensverzögerung erscheint dem Verwaltungsgericht keinesfalls zwingend, zumal Gutachten regelmässig zu einer Verfahrensverzögerung führen und eine weitere Verzögerung im konkreten Fall (zwischen der Tatbegehung und der erstinstanzlichen Verhandlung lagen ohnehin bereits mehr als drei Jahre) auch nicht besonders ins Gewicht gefallen wäre. Wesentlich zielführender wäre es auf jeden Fall gewesen, den Antrag zu stellen, die Videoaufnahmen der Verkehrsüberwachungskamera (mangels Verwertbarkeit) aus dem Recht zu weisen, womit der Nachweis einer wie auch immer gearteten Geschwindigkeitsüberschreitung gänzlich entfallen wäre. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin aber mit keinem Wort. Weshalb von den (gemäss Lösungsschema) konkret zur Diskussion stehenden ergänzenden Beweismitteln eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO (Bekanntwerden neuer Straftaten) zu befürchten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Entsprechend war diese Überlegung im konkreten Fall keine zusätzliche Punktevergabe wert.

In den Rz. 115–125 ihrer Arbeit setzte sich die Beschwerdeführerin zwar mit dem Anteil des anderen in den Auffahrunfall verwickelten Verkehrsteilnehmers (Lieferwagenlenker) auseinander. Weil jedoch diesem an sich richtigen Gedanken keine korrekte rechtliche Einordnung folgte (Unterbruch des adäquaten Kausalzusammenhangs im Hinblick auf den Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung) waren diese Ausführungen für das Plädoyer der Beschwerdeführerin mehr oder weniger wertlos. Imaginär ist die von der Beschwerdeführerin in ihrer Arbeit, Rz. 155 ff., angeführte Fachexpertise, die eine tiefere als die dem Angeklagten zur Last gelegte Geschwindigkeit (von 205 km/h) ausweisen soll, ganz abgesehen davon, dass der gutachterliche Nachweis für eine bedeutsame Abweichung (nach unten) nicht sehr wahrscheinlich war, insofern, als in ihrem Plädoyer nichts darauf hinweist, dass diese Expertise (auf ihren entsprechenden Antrag) tatsächlich eingeholt worden wäre. Im Gegenteil stellte die Beschwerdeführerin bei der Schilderung des Sachverhalts (Rz. 130–130) ebenfalls auf eine gefahrene Geschwindigkeit von 205 km/h und eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 85 km/h ab, ohne diese Werte unter Hinweis auf die beantragte, aber nicht abgenommene Fachexpertise in Frage zu stellen. Eine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 StGB) durch Geschwindigkeitsüberschreitung (von mindestens 35 km/h, aber weniger als

80 km/h) schied damit auch als Einsatzstrafe für die Strafzumessung aus, wie die Beschwerdeführerin nun anzuerkennen scheint (vgl. Replik, S. 11 oben). Daran ändert auch ihre ohnehin erst im vorliegenden Verfahren

nachgeschobene Begründung dazu nichts, weshalb sie nicht die fahrlässige Körperverletzung (mit gleichem Strafrahmen, aber erwartetem geringerem Strafmass im konkreten Fall) als Einsatzstrafe taxierte. Dass die Beschwerdeführerin für ihre Antwort auf die Frage 4.2 der Teilaufgabe II keinen Punkt erhielt, weil sie im Zusammenhang mit dem Besitz einer geringfügigen und damit straflosen Menge von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum nicht auf die Art. 19b Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) und gestützt darauf auf die fehlende Grundlage für eine Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB verwies, ist ebenfalls vertretbar. Der Hinweis auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO war bereits in der Aufgabenstellung enthalten, den Konnex zu Art. 69 StGB hätte jedoch die Kandidatin machen müssen.

6.

Zusammenfassend wurde – soweit im Rahmen der dem Verwaltungsgericht obliegenden Zurückhaltung überhaupt überprüfbar – keine rechtsfehlerhafte Bewertung der Prüfungen ZGB, OR und Strafrecht vorgenommen. Infolgedessen ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Dem Beweisantrag auf Aushändigung des (allgemeinen) Notendurchschnitts bzw. einer Notenskala der Anwaltsprüfungen vom Herbst 2023 im Fachbereich Strafrecht ist mangels Relevanz der Auskunft für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht stattzugeben. Selbst wenn aus einem ungenügenden Notendurchschnitt tatsächlich ablesbar wäre, dass die Prüfung zu schwierig war oder mehr als eine mittlere Schwierigkeit aufwies (ein derartiger Rückschluss erscheint zumindest problematisch), könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, insbesondere keinen Anspruch auf eine mildere Bewertung und grosszügigere Bepunktung ihrer eigenen Arbeit.

Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über die Anwaltskommission ist. Gegenstand einer Prüfungsbeschwerde ist einzig die korrekte Bewertung sowie der ordnungsgemässe Ablauf der konkret angefochtenen Prüfung. Auf diverse allgemeine Vorbehalte der Beschwerdeführerin betreffend die Schwierigkeit der Prüfungen, die Anzahl Beilagen zu den Prüfungsaufgaben, die unterschiedlichen Bewertungsschemata, die Qualität der Lösungsskizzen etc. ist folglich nicht näher einzugehen.

III.

1.

Aufgrund des Verfahrensausgangs hätte die vollständig unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich die gesamten verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Mit Rücksicht auf die ungenügenden

Bewertungsschemata namentlich im Bereich Strafrecht und den dadurch entstandenen erhöhten gerichtlichen Überprüfungsaufwand (vgl. dazu Erw. II/5.3.2 vorne) ist jedoch ein Teil der Verfahrenskosten (1/6) auf die Staatskasse zu nehmen.

Die Staatsgebühr wird in Anwendung von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) auf Fr. 3'000.00 festgelegt. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

2.

Eine Parteientschädigung fällt auch mangels Vertretung der obsiegenden Anwaltskommission ausser Betracht (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 288.00, gesamthaft Fr. 3'288.00, sind von der Beschwerdeführerin im Umfang von 5/6 mit Fr. 2'740.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Anwaltskommission

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 17. Juli 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Michel Ruchti