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Entscheid

WBE.2023.436

WBE.2023.436 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-02-28

28. Februar 2024Deutsch6 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.436 / SM / wm (BE.2023.110) Art. 22 Urteil vom 28. Februar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin i.V. Mahler Beschwerde- A._____, führerin gegen Sozialkomm...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2023.436 / SM / wm (BE.2023.110) Art. 22

Urteil vom 28. Februar 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin i.V. Mahler

Beschwerde- A._____, führerin

gegen

Sozialkommission Q._____,

Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 24. November 2023

Sachverhalt

A.

Mit formlosem Schreiben vom 7. November 2023 retournierten die Sozialen Dienste der Gemeinde Q._____ A._____ die von ihr eingereichte Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 6. September 2023. A._____ wurde aufgefordert, die Rechnung selbst zu begleichen; diese könne nicht im Rahmen der Sozialhilfe bezahlt werden.

B.

1.

A._____ erhob am 20. November 2023 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und beantragte, die Gemeinde Q._____ sei zu verpflichten, die im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 29. (richtig: 28.) Februar 2023 angefallenen Heiz- und Nebenkosten zu bezahlen.

2.

Die Beschwerdestelle SPG ist mit Entscheid vom 24. November 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Eingabe wurde an die Sozialkommission Q._____ weitergeleitet mit der Aufforderung, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

C.

1.

Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 "Einsprache" (richtig: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte erneut, die Gemeinde Q._____ sei zu verpflichten, die Kosten für die Heiz- und Nebenkosten vom 1. Juli 2022 bis zum 28. Februar 2023 zu bezahlen. Zugleich ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde ihr die Möglichkeit eröffnet, die Beschwerde ohne Kostenfolgen zurückzuziehen.

3.

Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und stellte ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Darauf trat der instruierende Verwaltungsrichter mit Verfügung vom 10. Januar 2024 nicht ein. Er setzte der Beschwerdeführerin eine letzte,

nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses an, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

4.

Bereits am 9. Januar 2023 entschied der Sozialausschuss Q._____, der Antrag von A._____ um Kostenübernahme der Nebenkostenabrechnung vom 6. September 2023 über Fr. 606.65 werde "abgelehnt".

5.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

1.

1.1. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (materielle Beschwer). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde ihr eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 279 f.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 129).

1.1. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (materielle Beschwer). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde ihr eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 279 f.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 129).

Die Beschwerdelegitimation ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen. Als solche muss sie nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde bestehen, sondern umfasst auch das aktuelle, praktische (Rechtschutz-)Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Urteilszeitpunkt. Fällt ein bestehendes aktuelles Interesse nach Einreichung der Beschwerde, aber vor der Eröffnung des Urteils dahin, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.308 vom 1. Dezember 2022, Erw. II/2.1; MERKER, a.a.O., § 38 N 139 ff., § 58 N 3).

1.2. Spätestens mit dem Erlass der Verfügung des Sozialausschusses vom 9. Januar 2024 ist jegliches schutzwürdige Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Beschwerdestelle SPG weggefallen. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, sich mittels Verwaltungsbeschwerde und allenfalls mit anschliessender Verwaltungsgerichtsbeschwerde umfassend gegen den Entscheid des Sozialausschusses zur Wehr zu setzen.

2.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden dürfte:

Zum einen enthält die Beschwerdeeingabe keine genügende Begründung. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung zwar keine allzu hohen Anforderungen gestellt, immerhin wird aber verlangt, dass die Beschwerdeführerin darlegt, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.182 vom 14. Juni 2021, Erw. I/2.1). Die Beschwerdeführerin hat es demgegenüber unterlassen, sich mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid minimal auseinanderzusetzen.

Zum anderen gilt es darauf hinzuweisen, dass innert der angesetzten Nachfrist kein Kostenvorschuss einging, weshalb androhungsgemäss ebenfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werden dürfte (§ 30 Abs. 2 VRPG).

II.

In Bezug auf die Kostenauflage erscheint wesentlich, dass das schutzwürdige Interesse dahinfiel, bevor die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses überhaupt angesetzt worden war. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Kostenauflage an die Behörden gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG fällt vorliegend ausser Betracht. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Sozialkommission Q._____ das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom

7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 28. Februar 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:

Michel Mahler