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Entscheid

WBE.2023.52

WBE.2023.52 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2023-08-16

16. August 2023Deutsch28 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.52 / NB / jb Art. 91 Urteil vom 16. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. Brunschwiler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Michael...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2023.52 / NB / jb

Art. 91

Urteil vom 16. August 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. Brunschwiler

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Michael Ritter, Rechtsanwalt, Gewerbepark Bata 10, Postfach, 4313 Möhlin

gegen

Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutz / Nutztiere

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 12. Januar 2023

Sachverhalt

A.

1.

Am 28. August 2019 führte der Veterinärdienst des kantonalen Amts für Verbraucherschutz (Veterinärdienst) eine unangemeldete Kontrolle im landwirtschaftlichen Betrieb von A. durch und bemängelte die ungenügende Abgabe von Wasser sowie Raufutter an Kälber, fehlende Ohrmarken, die ungenügende Klauenpflege und eine Nichtübereinstimmung der Einträge in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) mit dem Tierbestand. Am 27. September 2019 wurde die Behebung dieser Mängel verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat, am 18. Januar 2021 in Bezug auf die Tränkung der Kälber mit Wasser teilweise gut und wies sie im Übrigen ab.

2.

Anlässlich einer unangemeldeten Kontrolle am 21. August 2020 stellte der Veterinärdienst fest, dass die Mängel in der Tierhaltung grösstenteils nicht behoben worden waren, und ordnete mit Verfügung vom 30. November 2020 weitere Massnahmen an. Zudem wurde A. aufgefordert, ein Klauensanierungskonzept einzureichen. Am 16. August 2021 wies das DGS die Verwaltungsbeschwerde von A. ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 7. Juli 2022 abgewiesen.

3.

Nach einer weiteren unangemeldeten Kontrolle vom 9. Dezember 2021 verfügte der Veterinärdienst am 18. Mai 2022:

I.

Das Klauensanierungskonzept vom 5. September 2020 ist ab sofort in allen darin definierten Punkten umzusetzen:

1.

Die tägliche Überwachung der Tiere hat mindestens zu 4 Gelegenheiten während der Fütterung, der Reinigungsarbeiten, dem Verbringen der Tiere auf den Vorwartehof zum Melkstand oder im Melkstand zu erfolgen, so dass jedes Tier einmal pro Tag kontrolliert wird (Konzept Ziffer 1).

2.

Die tägliche Überwachung ist für jedes kontrollierte Tier schriftlich zu dokumentieren und umfasst: Gelegenheit der Kontrolle, Uhrzeit, Befund des Gangbildes, Locomotion Score, Befund der Klauenballen, Klauensaum / Kronrand betr. Abnormitäten und Deformationen bzw. pathologische Veränderungen (Konzept Ziffer 1).

3.

Bei hochgradiger Lahmheit (Locomotion Score 3 - 5) hat noch am selben Tag die Kontaktaufnahme mit dem Bestandestierarzt zu erfolgen.

Die tierärztliche Behandlung muss innert 3 Tagen durchgeführt werden (Konzept Ziff. 2). Die Kontaktaufnahme mit dem Tierarzt und die tierärztliche Behandlung ist zu dokumentieren.

4.

Bei geringgradigen Lahmheiten (Locomotion Score 2) ist das betreffende Tier noch am Tag der Feststellung durch eigene Behandlung zu versorgen (Konzept Ziffer 2). Die vorgenommenen Eigenbehandlungen sind für jedes Tier zu dokumentieren.

5.

Der gesamte Bestand ist routinemässig alle vier Monate einem professionellen Klauenpfleger vorzustellen (Konzept Ziffer 3). Die Kontrolle des Klauenpflegers, seine Befunde, Behandlungen und getroffenen Massnahmen (Anmeldung beim Tierarzt) sind für jedes Tier des gesamten Bestandes zu dokumentieren.

6.

Die Kontrollen im Klauenstand haben möglichst täglich zu erfolgen (ein Tier pro Tag), mindestens aber so, dass alle Tiere innerhalb von drei Monaten einmal im Klauenstand durch den Betriebsleiter kontrolliert werden. Die Kontrollen im Klauenstand sind zu dokumentieren, sodass für jedes kontrollierte Tier ersichtlich ist, welchen Befund festgestellt und welche Massnahmen getroffen wurden (Konzept Ziffer 3).

7.

Ergänzend hat eine Überprüfung der Haltungsbedingungen zu erfolgen (z.B. wiederkäuergerechte Fütterung, Laufflächengestaltung und -hygiene, Liegenflächengestaltung und -hygiene), und falls notwendig sind diese zu optimieren zum Zweck, dass eine Unterbrechung der Hauptinfektionswege in Bezug auf die Mortellarosche Krankheit erreicht wird. Das Ergebnis und die Massnahmen aus dieser Überprüfung ist zu dokumentieren (Konzept Ziffer 4).

8.

Ergänzend hat eine Überprüfung bei zuliefernden Aufzuchtbetrieben zu erfolgen für bereits dort an Mortellaro erkrankte Jungtiere mit dem Zweck, diese Betriebe in die Sanierungsmassnahmen miteinzubeziehen. Das Ergebnis und die Massnahmen aus dieser Überprüfung sind zu dokumentieren (Konzept Ziffer 4).

9.

Ergänzend hat eine Überprüfung der Hygienemassnahmen zu erfolgen, welche zur Vermeidung einer Übertragung der Mortellaro-Erreger durch das Stallpersonal oder unbelebte Vektoren (z.B. Stallgeräte, Klauenpflegewerkzeuge, Fahrzeuge, Schuhwerk) notwendig sind. Das Ergebnis und die Massnahmen aus dieser Überprüfung ist zu dokumentieren (Konzept Ziffer 4).

II.

Sämtliche Tiere der Rindergattung sind innert Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Verfügung gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu markieren und auf der TVD zu registrieren.

III.

Die Verletzungsgefahr in Form von unzulässiger Spaltenbreite ist unverzüglich zu beseitigen und ab sofort Massnahmen zur Verhinderung zu treffen.

IV.

Den Kaninchen sind umgehend und jederzeit Nageobjekte anzubieten und ihre Liegefläche trocken zu halten.

V.

Die Liegefläche sämtlicher Rinderkategorien ist ab sofort trocken zu halten.

VI.

Der Massnahme unter Ziffer I. wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VII.

Die Kosten dieser Verfügung von insgesamt Fr. 270.00 werden A. auferlegt. Der Betrag ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert

30 Tagen zu begleichen.

VIII.

Widerhandlungen gegen Ziffern I., III., IV. und V. der Verfügung werden zur Anzeige gebracht und können wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutzgesetztes (TSchG, SR 455) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.00) mit Busse bestraft werden.

IX.

Widerhandlungen gegen Ziffer. II der Verfügung werden zur Anzeige gebracht und können wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 48a des eidgenössischen Tierseuchengesetzes (TSG, SR 916.40) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft werden.

X.

Zustellung an: (…)

B.

1.

A. erhob am 16. Juni 2022 Beschwerde beim DGS und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Veterinärdienstes vom 18. Mai 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten.

2.

Am 12. Januar 2023 entschied das DGS:

1.

Mit Bezug auf die in Dispositiv-Ziff. II. der angefochtenen Verfügung angeordnete Registrierung in der Tierverkehrsdatenbank TVD der bei der Kontrolle vom 9. Dezember 2021 geprüften Tiere wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatgebühr von Fr. 1'500.-, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 120.-, zusammen Fr. 1'620.-, zu bezahlen.

3.

Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen.

C.

1.

Gegen den Entscheid des DGS liess A. mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und stellte folgende Anträge:

1.

In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat vom 12. Januar 2023 ersatzlos aufzuheben.

Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat vom 12. Januar 2023 aufzuheben und mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz resp. der Staatskasse.

2.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2023 beantragte das DGS die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

3.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 replizierte der Beschwerdeführer.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 16. August 2023 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Das DGS ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide des Veterinärdienstes im Bereich der Tierschutzgesetzgebung (vgl. § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Nach § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Führung der Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführenden eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (vgl. Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 278; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1998, § 38 N 129). Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können. Die Beschwerde soll also tatsächlich auch zum Erfolg führen können, d.h. dazu dienen, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden kann (Restitution) (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1446).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführenden eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (vgl. Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 278; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1998, § 38 N 129). Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können. Die Beschwerde soll also tatsächlich auch zum Erfolg führen können, d.h. dazu dienen, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden kann (Restitution) (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1446).

2.2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird der Beschwerdeführer verpflichtet, sein Klauensanierungskonzept vom 5. September 2020 umgehend umzusetzen und weitere vom Veterinärdienst festgestellte Mängel innert Frist zu beheben. Damit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung dieses Entscheids und ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.

Dispositiv-Ziffer II. der Verfügung des Veterinärdienstes vom 18. Mai 2022 hält den Beschwerdeführer an, sämtliche Tiere der Rindergattung innert einer Frist von 14 Tagen nach den gesetzlichen Vorgaben zu markieren und in der TVD zu registrieren. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [TSG; SR 916.40] ist jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung zu kennzeichnen und in der TVD zu registrieren. Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein; das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erlässt Vorschriften über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 [TSV; SR 916.401]). Gemäss Ziffer 3 f. der technischen Weisung über die Kennzeichnung von Klauentieren des BLV vom 12. September 2011 erfolgt die Kennzeichnung durch das Anbringen von amtlichen Ohrenmarken und liegt in jedem Fall in der Verantwortung des Tierhalters. Tiere der Rindergattung sind spätestens 20 Tage nach der Geburt (dauerhaft) mit zwei Ohrmarken zu kennzeichnen (vgl. Ziffer 12). Verliert ein Tier seine Ohrmarke, so hat der Tierhalter den Verlust innert 3 Tagen der Betreiberin der TVD zu melden und nach Erhalt der Ersatzohrmarke jenes unverzüglich erneut zu kennzeichnen (vgl. Ziffer 15).

Dem Beschwerdeführer werden betreffend Kennzeichnung seiner Rinder keine neuen, über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Pflichten auferlegt. Vielmehr wird jener – unter Ansetzung einer Frist – einzig angehalten, diese wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer wäre auch ohne Verfügung verpflichtet, seine Rinder dauerhaft zu markieren und den Verlust von Ohrmarken innert drei Tagen zu melden. Damit besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Registrierung der Tiere in der TVD. Diesbezüglich bleibt zu erwähnen, dass die Eintragung nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung nachgeholt wurde. Die Vorinstanz schrieb die Beschwerde insofern als gegenstandslos geworden ab; damit fehlt es dem Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ohnehin an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. Entscheid der Vorinstanz, Erw. B/7c). Gründe, wonach die Vorinstanz in diesem Punkt die Beschwerde zu Unrecht abgeschrieben hätte, werden nicht dargetan.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bezüglich Dispositiv-Ziffer II. der Verfügung vom 18. Mai 2022 beantragt wird, nicht eingetreten werden darf.

3.

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich - unter Vorbehalt der Ausführungen in Erw. I/2.2 - einzutreten.

4.

Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung gelten dabei als Rechtsverletzungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 430 ff.). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Kontrolle seines Betriebs vom 9. Dezember 2021 nicht verhältnismässig erfolgt sei. Namentlich sei das Personalaufgebot des Veterinärdienstes (5 Kontrolleure des Veterinärdienstes, 4 Polizisten und Regierungsrat C. mit Chauffeur) für die Kontrolle der Tiere nicht notwendig gewesen und habe ihn überfordert. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe es für ein derartiges Aufgebot keine Gründe gegeben, insbesondere habe er sich bei früheren Kontrollen nicht unkooperativ verhalten. Dies könne sein Rechtsvertreter, welcher während der ganzen Kontrolle vom 21. August 2021 anwesend gewesen sei, bestätigen. Die fehlende Notwendigkeit eines derartigen Personalaufgebots zeige sich auch darin, dass die am 24. August 2022 vorgenommene Beprobung der Milch durch H., welcher auch bei der Kontrolle vom 9. Dezember 2021 anwesend gewesen sei, reibungslos verlief. Ebenso problemlos habe ein Mitarbeiter der B. AG am 9. Januar 2023 eine unangemeldete Kontrolle auf dem Betrieb durchgeführt. Zudem habe die unangekündigte Kontrolle mit einer Dauer von rund vier Stunden Verzögerungen im Betriebsablauf zur Folge gehabt. Es sei keinem Landwirt zumutbar, von elf Personen, ohne jegliche Vorankündigung, über vier Stunden kontrolliert zu werden. Mit Replik vom 5. Juli 2023 ergänzte der Beschwerdeführer, durch Polizeipräsenz und Einschüchterung wolle der Veterinärdienst verhindern, dass er bei künftigen Kontrollen (weiterhin) seine Rechte wahrnehme.

Die Vorinstanz erwog, anlässlich der Kontrolle vom 21. August 2020 habe sich der Beschwerdeführer unkooperativ verhalten und gegenüber den Personen des Veterinärdienstes massive Drohungen ausgesprochen. Insofern erscheine es nachvollziehbar, dass dieser für die unangemeldete Kontrolle vom 9. Dezember 2021 präventiv die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen habe. Betreffend die Anwesenheit von Departementsvorsteher C. seien keine konkreten Rügen vorgebracht worden. Abgesehen von der etwas über dem üblichen Mass liegenden Dauer und der Anwesenheit "fremder" Personen seien durch die fragliche Kontrolle keine konkreten Nachteile für den Beschwerdeführer entstanden. Insbesondere seien das Personalaufgebot und die Dauer der Kontrolle in der Kostenauflage nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2023 ergänzte die Vorinstanz, der Verweis auf reibungslos verlaufene Kontrollen durch andere Stellen und Personen sei unbeachtlich, zumal am 9. Dezember 2021 ein legitimes Bedürfnis nach polizeilicher Absicherung bestanden habe. Die Länge der Kontrolle rechtfertige sich, weil eine Vielzahl an vorgängig festgestellten Mängeln im Betrieb des Beschwerdeführers zu überprüfen gewesen seien. Insgesamt seien das Personalaufgebot und die Dauer der Kontrolle nicht zu beanstanden.

1.2. Zweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (vgl. Art. 1 TSchG). Für die Prüfung einer vorschriftsgemässen Haltung von Rindern, Lamas, Alpakas, Equiden, Schweinen, Ziegen, Schafen, Kaninchen und Hausgeflügel veranlasst die jeweilige kantonale Fachstelle regelmässige Kontrollen (vgl. Art. 32 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 213 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]; Urteil des Bundesgerichts 2C_818/2021 vom 26. Januar 2022, Erw. 4.1). Kontrollen im Rahmen des Tierschutzes können unangemeldet erfolgen (vgl. Art. 213 Abs. 1 TSchV i.V.m. Art. 13 der Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände vom 27. Mai 2020 [MNKPV; SR 817.032]). Hierbei hat der Veterinärdienst nach Art. 39 TSchG Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, wobei ihm die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei zukommt. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber eine Interessenabwägung vorweggenommen und eine gesetzliche Grundlage für die zuständigen Behörden geschaffen, um in Grundrechtspositionen Privater einzugreifen. Zum Zweck der behördlichen Kontrolle des Tierschutzes ist daher eine Genehmigung durch den Richter nicht (mehr) erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_818/2021 vom 26. Januar 2021, Erw. 4.1).

1.3. Im Lichte von Art. 39 TschG ist der Zutritt des Veterinärdienstes zu den Räumlichkeiten und den Tieren des Beschwerdeführers anlässlich der unangemeldeten Kontrolle vom 9. Dezember 2021 nicht zu beanstanden. Sodann wird – ausser in Bezug auf die Einstreu (vgl. hinten Erw. II/5) – nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass aufgrund der Anzahl der anwesenden Personen und/oder der Dauer der Kontrolle der massgebliche Sachverhalt nicht korrekt ermittelt worden wäre. Schliesslich ist nicht erkennbar, dass die Umstände der Kontrolle eine der beanstandeten Massnahmen als unverhältnismässig und damit als rechtswidrig erscheinen lassen würde. Demzufolge sind die Rügen des Beschwerdeführers, soweit sie die Art und Weise der Durchführung der Kontrolle betreffen, vorliegend nicht relevant und es erübrigt sich, näher darauf einzugehen.

2.

2.1. Betreffend die Umsetzung des Klauensanierungskonzepts (vgl. Dispositiv-Ziffer I. der Verfügung vom 18. Mai 2022) beanstandet der Beschwerdefüh-

rer, er anerkenne die Probleme der Klauengesundheit in seinem Tierbestand, erachte aber die Verfügung von Massnahmen nicht als notwendig. Er habe sein Klauenschutzkonzept bereits umgesetzt, was zu einer beträchtlichen Verbesserung des Gesundheitszustands der Rinder geführt habe. Dies bestätige unter anderem die Untersuchung einer unabhängigen Fachstelle (Rindergesundheit Schweiz). Zudem könne der Veterinärdienst nicht ernsthaft davon ausgehen, die Klauengesundheit wäre schlecht, und dabei nur derart selten Kontrollen durchführen. Insofern sei es fraglich, ob der Veterinärdienst diesbezüglich überhaupt objektiv urteilen könne. Bei Zweifeln des Verwaltungsgerichts an der Klauengesundheit wäre ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben. Schliesslich brauche er nur mehr Zeit, um die Gesundheit der Rinder weiter zu verbessern; die verbindliche Anordnung der Umsetzung seines Programms sei unter Berücksichtigung der vorliegenden Sachlage nicht verhältnismässig. Mit Replik vom 5. Juli 2023 ergänzte der Beschwerdeführer, die Situation habe sich seit der Kontrolle vom 21. August 2020 nachweislich und zunehmend verbessert; damit liege ein Grund vor, welcher die Aufhebung der Massnahme rechtfertige.

Die Vorinstanz erwog, mit Art. 5 Abs. 4 TschV lege die Tierschutzverordnung ein besonderes Gewicht auf den Fortbewegungsapparat von Tieren. Die Aufnahmen des Veterinärdienstes zeigten ungefähr 24 verschiedene Tiere, welche zum Zeitpunkt der Kontrolle am 9. Dezember 2021 an einer - mehrheitlich klar sichtbaren und teilweise gravierenden - Beeinträchtigung des Ganges litten. Entsprechend sei die Durchsetzung des Klauensanierungskonzepts, unabhängig von vorgängigen Anstrengungen des Beschwerdeführers, notwendig gewesen. Von diesem eingereichte Berichte zur Gesundheit seiner Tiere stellten lediglich Parteibehauptungen dar, welchen ein tieferer Beweiswert zukomme als der dokumentierten Sachverhaltsfeststellung des Veterinärdienstes. Zudem wiesen die durch den Veterinärdienst angeordneten Massnahmen zur Klauensanierung keine relevanten Unterschiede gegenüber dem Konzept des Beschwerdeführers auf und seien daher nicht zu beanstanden. Schliesslich sei es Aufgabe des Veterinärdienstes, demnächst eine weitere Prüfung der Klauengesundheit vorzunehmen und gestützt darauf neu zu verfügen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2023 ergänzte die Vorinstanz, die im Bericht der Organisation Rindergesundheit Schweiz gemachten Empfehlungen kämen den Massnahmen des Klauensanierungskonzepts sehr nahe. Entsprechend vermöge jener die mit Verfügung vom 18. Mai 2022 getroffenen Massnahmen nicht in Frage zu stellen.

2.2. Wer Tiere hält oder betreut, muss diese angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (vgl. Art. 6 Abs. 1 TschG). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalter

sind dafür verantwortlich, dass kranke und verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 TschV). Nach Art. 5 Abs. 4 TschV sind Hufe, Klauen, Nägel und Krallen soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Der Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere ist täglich zu kontrollieren, insbesondere der Allgemeinzustand und das Auftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfall und anderen Krankheitszeichen (vgl. Art. 7 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 [SR 455.110.1]).

Staatliches Handeln hat auf der Grundlage generell-abstrakter Rechtsnormen zu geschehen (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; BENJAMIN SCHINDLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Art. 5 N 32) und muss nach Art. 5 Abs. 2 BV im öffentlichen Interesse liegen sowie verhältnismässig sein (vgl. auch § 3 VRPG). Aufgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips ist es primär, den Einzelnen vor übermässigen Eingriffen des Staates zu schützen (BGE Ia 243, Erw. 5c). Es verlangt, dass die Massnahmen zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sowie zumutbar bleiben (BGE 147 I 346, Erw. 5.5; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 452). Eine behördliche Anordnung muss zunächst geeignet sein, das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen oder zur Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zu leisten (Eignung - BGE 144 I 126, Erw. 8.1). Sodann fehlt es einem Eingriff an der Erforderlichkeit, wenn eine aus Sicht des Betroffenen weniger einschneidende Massnahme das angestrebte Ziel ebenso erreichen würde (Erforderlichkeit - BGE 136 II 457, Erw. 6.3). Schliesslich müssen Verwaltungsmassnahmen ein vernünftiges Verhältnis zwischen konkretem Eingriffszweck und konkreter Eingriffswirkung, d.h. zwischen öffentlichem Nutzen und privater Last, aufweisen (Zumutbarkeit - TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 460 ff.).

2.3. Anlässlich der unangemeldeten Kontrolle des Veterinärdienstes vom 28. August 2019 wurden Probleme mit der Klauengesundheit der Tiere des Beschwerdeführers festgestellt (starke Lahmung, Schnabelklauen und Mortellaro) und am 27. September 2019 deren Behandlung verfügt. Nach erneuter Kontrolle am 21. August 2020 wurde die Klauenpflege bei acht Kühen als ungenügend qualifiziert und bei beinahe 50% des Tierbestandes Klauenprobleme festgestellt. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer zur Erstellung eines Klauensanierungskonzepts verpflichtet, dessen Umsetzung im Rahmen der nächsten Kontrolle überprüft werden sollte (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.331 vom 7. Juli 2022, Erw. II/5). Am 9. Dezember 2021 fand der Veterinärdienst mindestens 27 (deutlich) lahme Tiere vor und stellte fest, dass das Behandlungskonzept nicht genügend konsequent umgesetzt worden war. Namentlich erfolgten ab 2021 keine Aufzeichnungen zur Klauengesundheit mehr und es wurde kein Behandlungsjournal geführt. Ebenso fehlte eine Dokumentation über den Zeitpunkt der Erhebung von Krankheitsbefunden sowie über die eingeleiteten Massnahmen zur Behandlung. Zudem waren bereits erlahmte Tiere nicht hinreichend betreut sowie behandelt worden und schliesslich erfolgte die Routinekontrolle durch einen professionellen Klauenpfleger entgegen dem Klauensanierungskonzept nicht quartalsweise (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 29 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seine Behandlungen sowie Kontrollen nicht mehr dokumentierte, und vermag auch nicht substantiiert darzulegen, dass er seit Einführung des Klauensanierungskonzepts alle drei Monate Routinekontrollen beim gesamten Rinderbestand durchführen liess (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 105 f.). Damit liegen genügend objektive Anhaltspunkte vor, dass das Klauensanierungskonzept zur Zeit des Verfügungserlasses insgesamt nicht eingehalten worden war, obschon der Beschwerdeführer anerkennt, dass sein Tierbestand ein Problem mit der Klauengesundheit hat bzw. verschiedene seiner Rinder an Mortellaro erkrankt sind (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 10). Mortellaro ist eine infektiöse Laufstallerkrankung und erfordert eine strikte Umsetzung präventiver sowie überwachender Massnahmen (vgl. Akten der Vorinstanz S. 146 und 187 f.). Die in Dispositiv-Ziffer I. der Verfügung vom 18. Mai 2022 angeordneten Massnahmen entsprechen dem Klauensanierungskonzept vom 5. September 2020 und orientieren sich im Wesentlichen am anwendbaren Recht (vgl. vorne Erw. II/2.2). Sie sind geeignet, erforderlich und zumutbar (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV); dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zunächst die Möglichkeit hatte, sein Behandlungskonzept selbständig zu erarbeiten und eigens umzusetzen.

Das Verwaltungsgericht beurteilt die Rechtmässigkeit von Verwaltungsverfügungen nach dem Sachverhalt, der (bis) zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (vgl. BGE 130 V 138, Erw. 2). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Klauengesundheit seiner Tiere habe sich seit der Kontrolle vom 21. August 2020 zunehmend verbessert (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 10). Die behauptete Besserung bis zum Erlass der Verfügung vom 18. Mai 2022 kann aufgrund des Resultats der Kontrolle vom 9. Dezember 2021 nicht nachvollzogen werden. Eine allfällige später eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustands der Rinder ist nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 121 V 366, Erw. 1b). Entsprechend kann auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens verzichtet werden (vgl. § 17 VRPG).

3.

3.1. In Bezug auf die Beseitigung unzulässiger Spalten im Milchviehstall des Beschwerdeführers (vgl. Dispositiv-Ziffer III. der Verfügung vom 18. Mai 2022) macht dieser eine falsche Feststellung des Sachverhalts geltend. Der Spalt auf dem ersten Foto beginne bei ca. 0.9 cm und ende bei rund

4.5 cm. Damit überschreite er das zulässige Mass um höchstens 1 mm. Der Spalt auf dem zweiten Bild sei nicht vollständig ausgebrochen, sodass auch diese Messung fehlerhaft erscheine. Zudem sei eine derart überspitzte Praxis nicht verhältnismässig, weshalb die angeordnete Beseitigung dieser Mängel nicht zulässig sei.

Die Vorinstanz erwog, in der Fotodokumentation des Veterinärdienstes befänden sich Aufnahmen der beiden bemängelten Spalten. Die Messung des ersten Spaltes beginne bei ungefähr 7 mm und ende bei ca. 47 mm, demzufolge werde die zulässige Breite von 35 mm überschritten. Die zweite Spalte weise eine noch grössere Breite auf. Insgesamt ergebe sich, dass bei mindestens zwei Spalten das zulässige Ausmass überschritten werde.

3.2. Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, deren Gesundheit nicht beeinträchtigt wird und sie nicht entweichen können (Art. 7 Abs. 1 TSchV). Gemäss Art. 7 Abs. 3 TSchV müssen Böden so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet wird. Die konkreten Anforderungen an Einrichtungen bei der Haltung von Rindern sind in der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren geregelt. Bei perforierten Böden muss die Spaltenweite oder Lochgrösse für die Grösse der Tiere geeignet sein (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren). Art. 3 dieser Verordnung besagt, dass im Anhang 1 Tabelle 1 die maximal zulässigen Spaltenweiten und Lochgrössen von perforierten Böden für Rinder verschiedener Gewichtskategorien festgelegt wird. Danach beträgt die maximal zulässige Spaltenbreite für Rinder mit einem Gewicht von mehr als 200 kg 35 mm.

3.3. Die Beseitigung unzulässiger Spalten im Betrieb des Beschwerdeführers war bereits Gegenstand früherer Verfahren (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.331 vom 7. Juli 2022, Erw. II/2). Die anlässlich der Kontrolle vom 9. Dezember 2021 gemachten Aufnahmen des Veterinärdienstes zeigen zwei Spalten im Boden des Milchviehstalls (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 73). Die Fotos Nr. 13 f. zeigen eine Spalte, die grundsätzlich intakt zu sein scheint, aber mit einer Breite von mindestens 40 mm das zulässige Mass überschreitet. Der Rand der zweiten Spalte ist eingebrochen und es droht der komplette Durchbruch; die durchbruchgefährdete Stelle ist deutlich mehr als 35 mm breit und genügt damit den gesetzlichen Mindestvorschriften ebenfalls nicht (vgl. Fotos Nr. 32 f.). Damit ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zutreffend; die Spaltenbreiten sind in der Fotodokumentation ohne Weiteres erkennbar. Der Beschwerdeführer verstiess gegen Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 TSchV i.V.m. Anhang 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren. Namentlich könnten die Rinder mit ihren Klauen im breiten Bodenspalt hängen und stundenlang ohne Futter, Wasser und Bewegung stehen bleiben, bis sie gefunden und befreit würden. Eine derartige Situation ist für die betroffenen Tiere qualvoll und gefährdet deren Wohlergehen. Solche Mängel an den Einrichtungen, welche das Befinden der Tiere beeinträchtigen, müssen nach Art. 5 Abs. 1 TSchV unverzüglich behoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019, Erw. 6.3.2). Die mit Dispositiv-Ziffer III. der Verfügung des Veterinärdienstes vom 18. Mai 2023 angeordnete unverzügliche Beseitigung der rechtswidrigen Spalten ist verhältnismässig und nicht zu beanstanden.

4.

4.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer bezüglich der Pflege der Kaninchen (vgl. Dispositiv-Ziffer IV. der Verfügung vom 18. Mai 2022), er sei weder deren Halter noch deren Eigentümer und insofern nicht für das Angebot von Nageobjekten und die Trockenhaltung der Liegefläche verantwortlich. Die Kaninchen seien im Eigentum seiner ehemaligen Partnerin. Im Verwaltungsverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz, bei einer korrekten Ermittlung des Sachverhalts hätte festgestellt werden müssen, dass er diesbezüglich nicht der Adressat der Verfügung sein könne.

Die Vorinstanz erwog, in der Fotodokumentation der Kontrolle vom 9. Dezember 2021 finde sich eine Aufnahme eines Kaninchens auf einer stark verschmutzen Liegefläche in einer Box, wo keinerlei Nageobjekte zur Verfügung standen. Der Beschwerdeführer sei Besitzer der Kaninchen, entsprechend gelte er grundsätzlich als Eigentümer. Diese gesetzliche Vermutung vermöge er mit der blossen Behauptung, seine ehemalige Partnerin wäre die Eigentümerin, nicht umzustossen. Hierbei treffe ihn eine Mitwirkungspflicht; es könne nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, derart unsubstantiierten Behauptungen eigens nachzugehen. Ungeachtet der Eigentumsverhältnisse an den Kaninchen sei der Beschwerdeführer zumindest als deren Betreuer verpflichtet, Nageobjekte und trockene Liegeflächen zur Verfügung zu stellen.

4.2. Sowohl die Halter als auch die Betreuer von Tieren haben für angemessene Nahrung, Pflege, für das Wohlergehen notwendige Beschäftigung sowie Bewegungsfreiheit zu sorgen und soweit nötig Unterkunft zu gewähren (vgl. vorne Erw. II/2.2; Art. 6 Abs. 1 TschG). Gemäss Art. 64 TschV müssen

Kaninchen täglich mit grob strukturiertem Futter versorgt werden und ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben. Böden für Haustiere (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a TschV) sind ausreichend sauber und im Liegebereich trocken zu halten (vgl. Art. 34 Abs. 1 TschV).

Das Tierschutzgesetz konkretisiert nicht, wer als Tierhalter oder Betreuer zu gelten hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Halter eines Tieres, wer über dieses während einer längeren Zeit - in eigenem Interesse - die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt. Es muss eine tatsächliche Beziehung zum Tier bestehen, die dem Halter die Möglichkeit gibt, über dessen Betreuung, Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung, usw. zu entscheiden. Die Herrschaftsbeziehung darf nicht ausschliesslich in fremdem Interesse erfolgen oder nur (ganz) vorübergehender Natur sein. Demgegenüber gilt als Betreuer, wer in einem tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Im Gegensatz zum Halter kann die Beziehung des Betreuers auch kurzfristiger Natur sein, in fremdem Interesse oder nach Weisung eines Anderen erfolgen. Als Betreuer gelten beispielsweise Finder, Verwahrer, Angestellte oder Familienangehörige des Halters (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011, Erw. 1.2.2).

4.3. Vor Verwaltungsgericht ist unumstritten, dass die Kaninchen zum Zeitpunkt der Kontrolle am 9. Dezember 2021 keine Nageobjekte zur Verfügung hatten und die Liegefläche verunreinigt war (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 73, Foto-Nr. 23). Damit verletzte der Beschwerdeführer seine gesetzlichen Pflichten als Halter bzw. als Betreuer der Kaninchen. Als Letzterer hat er unbestrittenermassen zu gelten, zumal sich die Kaninchen auf seinem Hof befinden und er diese als Verwahrer zumindest vorübergehend zu betreuen hatte. Eine weitergehende Abklärung des Sachverhalts ist dementsprechend nicht erforderlich (vgl. § 17 VRPG); insbesondere kann bei diesem Ausgang offenbleiben, wer zum Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich Eigentum an den Tieren hatte.

5.

5.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer betreffend die Trockenhaltung des Milchviehstalls vor (vgl. Dispositiv-Ziffer V. der Verfügung vom 18. Mai 2022), die Nässe sei auf das personelle Aufgebot des Veterinärdienstes und die dadurch verursachten Verzögerungen im Betrieb zurückzuführen. Falls er die Einstreu tatsächlich vernachlässigt hätte, würden seine Tiere am ganzen Körper - und nicht nur an den Beinen - Verschmutzungen aufweisen. Mit Replik vom 5. Juli 2023 ergänzt er, die Vorinstanz zeige mit ihrer Beschwerdeantwort, dass sie sich mit den tatsächlichen Verhältnissen auf seinem Hof nicht auseinandergesetzt habe. In seinem Milchviehstall werde nur die Liegefläche eingestreut, die Mehrheit seiner Kühe befinde sich indessen auf Laufflächen aus Beton. Entsprechend sei eine Vermischung der trockenen Einstreu mit dem älteren, nassen Stroh nur an wenigen Stellen in seinem Betrieb möglich gewesen. Zudem erneuere er die Einstreu jeweils morgens und abends, damit sei diese im Zeitpunkt der Kontrolle ohnehin bereits mehrere Stunden gelegen.

Die Vorinstanz erwog, in der Fotodokumentation des Veterinärdienstes fänden sich Aufnahmen von verschiedenen Rindern, welche im Stall auf deutlich glänzender bzw. nasser Einstreu stünden. Demgemäss wiesen auch die Beine der Tiere teilweise deutliche Verschmutzungen auf. Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2023 führte die Vorinstanz aus, wäre die Feuchtigkeit tatsächlich durch das Personalaufgebot und die betrieblichen Verzögerungen anlässlich der Kontrolle entstanden, so hätte sich die Nässe im gesamten Stall gezeigt.

5.2. Böden für Rinder müssen dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen, gleitsicher, sauber und im Liegebereich ausreichend trocken sein (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m Art. 34 Abs. 1 TSchV). Namentlich dürfen jene nicht erheblich mit Kot oder Harn verunreinigt sein (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 TschV; Urteil des Bundesgerichts 2C_24/2016 vom 30. Dezember 2016, Erw. 7).

5.3. In den Akten der Vorinstanz finden sich mehrere Aufnahmen des Veterinärdienstes von Rindern, welche während der Kontrolle am 9. Dezember 2021 auf stark vernässter Einstreu standen (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 73). Diese Aufnahmen lassen keine Zweifel offen, dass der Beschwerdeführer seine Tiere zum massgeblichen Zeitpunkt auf verschmutzter Einstreu hielt und damit gegen seine gesetzlichen Pflichten verstiess. An dieser Tatsache ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass er jeweils morgens und abends die Einstreu erneuere. Aus den Akten der Vorinstanz geht zudem hervor, dass die Fotografien teilweise vor der eigentlichen Kontrolle durch den Veterinärdienst aufgenommen wurden, und damit die Einstreu von Anfang an nicht sauber gewesen sein musste (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 117). Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer mit seiner blossen Behauptung, die Verunreinigung sei im Wesentlichen auf die Umstände der Kontrolle zurückzuführen, nicht zu belegen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

6.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf.

III.

1.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).

Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

2.

Es sind keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von 254.00 gesamthaft 2'754.00 sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat

Mitteilung an: das DGS, Amt für Verbraucherschutz

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 16. August 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:

Michel Brunschwiler