Lexipedia

Entscheid

WBE.2023.54

WBE.2023.54 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2023-02-16

16. Februar 2023Deutsch5 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.54 / SW / wm Art. 25 Urteil vom 16. Februar 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Cotti Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____ führer Zustelladresse: Psychiatrische Dien...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2023.54 / SW / wm Art. 25

Urteil vom 16. Februar 2023

Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Cotti Gerichtsschreiberin Wittich

Beschwerde- A._____ führer Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch Beistand: B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung)

Entscheid von Dipl. Ärztin C._____ vom 27. Januar 2023

Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1.

A. wurde mit Entscheid von Dipl. Ärztin C. vom 27. Januar 2023 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen.

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom 11. Februar 2023 (Postaufgabe 13. Februar 2023, Posteingang 15. Februar 2023) erhob A. Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid.

3.

Gemäss § 46 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. Art. 429 ZGB können alle im Kanton zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtungen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person für längstens sechs Wochen anordnen. Ergeht der Entscheid von einer nicht zuständigen Person, ist er nichtig (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 27 zu Art. 429/430 ZGB; Urteil BGer 5a_837/2008 vom 25. März 2009, Erw. 9.2). Die Nichtigkeit ist von jedermann und jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 133 II 366, Erw. 3.1).

Gemäss § 46 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. Art. 429 ZGB können alle im Kanton zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtungen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person für längstens sechs Wochen anordnen. Ergeht der Entscheid von einer nicht zuständigen Person, ist er nichtig (THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 27 zu Art. 429/430 ZGB; Urteil BGer 5a_837/2008 vom 25. März 2009, Erw. 9.2). Die Nichtigkeit ist von jedermann und jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 133 II 366, Erw. 3.1).

C., Dipl. Ärztin, ordnete die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2023 an. Der an die Ärztin adressierten (an […] zugestellten) "Bestätigung der 90-Tage Dienstleistung im Kanton Aargau im Jahr 2023 gemäss Medizinalberufegesetz" des Departements Gesundheit und Soziales, Abteilung Gesundheit, vom 6. Februar 2023, ist zu entnehmen, dass die Aufnahme der Tätigkeit erst mit Vorliegen der Bestätigung erfolgen dürfe.

Folglich verfügte Dipl. Ärztin C. im Zeitpunkt der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung über keine Berufsausübungsbewilligung im Kanton Aargau. Damit ist festzustellen, dass der vorliegende Unterbringungsentscheid formell nicht rechtsgültig und damit nichtig ist.

4.

Der betroffenen Person darf aus einer formell nicht rechtsgültig angeordneten fürsorgerischen Unterbringung kein Nachteil erwachsen (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 27 zu Art. 429/430 ZGB). Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und sich freiwillig in einer Einrichtung befindet, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie sich selbst an Leib und Leben gefährdet oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist. Nach Ablauf der Frist kann die betroffene Person die Einrichtung verlassen, wenn nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid vorliegt (Art. 427 ZGB).

Vorliegend war der formelle Mangel der Anordnung nicht leicht erkennbar. Aus den bei der PDAG angeforderten Klinikakten ergeben sich zudem Anhaltspunkte, wonach beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung eine Schutzbedürftigkeit bestanden haben dürfte. Ohne die materielle Begründetheit weiter beurteilt zu haben, ist nicht auszuschliessen, dass ohne die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung eine gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers bestanden hätte.

Den Klinikakten lässt sich entnehmen, dass eine gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers bei der sofortigen Entlassung aus der Klinik der PDAG ebenfalls nicht auszuschliessen ist. Es ist deshalb nicht im Interesse des Beschwerdeführers, ihn sofort aus der Klinik der PDAG zu entlassen. In analoger Anwendung von Art. 427 ZGB hat jedoch spätestens nach drei Tagen, mithin am 19. Februar 2023, die Entlassung des Beschwerdeführers zu erfolgen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtsgültige Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vorliegt.

5.

Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

1.

Es wird von Amtes wegen festgestellt, dass der Unterbringungsentscheid von Dipl. Ärztin C. vom 27. Januar 2023 nichtig ist.

2.

In analoger Anwendung von Art. 427 ZGB ist der Beschwerdeführer spätestens am Sonntag, 19. Februar 2023, aus der Klinik der PDAG zu entlassen, sofern bis dann keine rechtsgültige Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vorliegt.

3.

Das Verfahren ist kostenlos.

4.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (vorab per Securemail; durch die Klinik auszuhändigen) den Beistand: B. die PDAG (vorab per Securemail) Dipl. Ärztin C.

Mitteilung an: das Familiengericht Baden […]

Beschwerde in Zivilsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 16. Februar 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

i.V.

Schircks Wittich