WBE.2023.59
WBE.2023.59 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-11-02
2. November 2023Deutsch26 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.59 / ew / we ZEMIS [***] (E.2022.004) Art. 86 Urteil vom 2. November 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Ko...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2023.59 / ew / we ZEMIS [***] (E.2022.004) Art. 86
Urteil vom 2. November 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin William
Beschwerde- A._____, von Kosovo führer
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 24. Januar 2023
Sachverhalt
A.
Der Beschwerdeführer heiratete am 6. November 2008 im Kosovo eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau, reiste am 1. April 2009 in die Schweiz ein und erhielt am 8. Mai 2009 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 18, 22 ff., 27, 29 f., 31). Diese wurde in der Folge jeweils verlängert, letztmals bis zum 30. April 2020 (MI-act. 202).
Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Söhne B._____ (geb. tt.mm.jjjj) und C._____ (geb. tt.mm.jjjj) hervor, welche ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und wie ihre Mutter im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind (MI-act. 244).
In den Jahren 2013 bis 2015 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig, insbesondere wegen fahrlässigen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung, Tätlichkeiten, mehrfacher Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (PBG, SR 745.1). So erwirkte er zwischen Mai 2013 und September 2015 sechs Strafbefehle gegen sich, mit denen er zu einer bedingten Geldstrafe von
10 Tagessätzen à Fr. 100.00 und zu Bussen von insgesamt Fr. 1'500.00 verurteilt wurde (MI-act. 55 ff., 76 f., 91 f., 93 ff., 113 f., 122 ff.).
Nachdem sich die Eheleute am 6. November 2014 freiwillig getrennt hatten (MI-act. 301 f.), forderte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Beschwerdeführer am 19. Mai 2015 auf, die Gesuchsunterlagen betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer erst nach mehrmaliger Ermahnung vollständig nach (vgl. MI-act. 89 f., 96 f., 99 ff., 104 ff., 108 f., 120).
Daraufhin verlängerte das MIKA die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. März 2016 bis zum 30. April 2017. Eine weitere Verlängerung knüpfte es derweil an die Auflagen, dass der Beschwerdeführer aktiv seinen Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekunde, er den finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern regelmässig nachkomme, das Besuchsrecht wahrnehme und seine Deutschkenntnisse durch Vorlegen eines Diploms nachweise (MI-act. 150 ff.).
Ab dem Jahr 2016 wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig und wie folgt verurteilt:
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Mai 2016 wegen Parkierens innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 162); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. Juli 2016 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 164 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. September 2016 wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts sowie wegen Ungehorsams des Schuldners in Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 420.00 (MI-act. 168 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. November 2016 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das PBG zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 170 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. Januar 2017 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 172 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 24. August 2017 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot zu einer Busse von Fr. 80.00 (MI-act. 177 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. August 2018 wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen" zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 182 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 9. August 2018 wegen Überfahrens einer Sicherheitslinie und Missachtens eines Vorschriftssignals zu einer Busse von Fr. 150.00 (MI-act. 184 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Dezember 2018 wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 500.00 (MI-act. 196 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. März 2019 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 198 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. September 2019 wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 (MI-act. 209 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2019 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot zu einer Busse von Fr. 240.00 (MI-act. 212 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. November 2019 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 214 f.);
- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. März 2020 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00 (MI-act. 236 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Dezember 2020 wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Misswirtschaft sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'500.00 (MI-act. 260 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. Februar 2021 wegen Mitführens eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 307 ff.).
Der Beschwerdeführer ist zudem verschuldet: Laut Betreibungsregisterauszug seines ersten Wohnsitzes in S._____ vom 3. Februar 2021 waren zu diesem Zeitpunkt keine laufenden Betreibungen gegen den Beschwerdeführer registriert, jedoch nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 4'643.15 (MI-act. 292 ff.). In Q._____, wo der Beschwerdeführer noch bis zu seinem Wegzug nach R._____ per 6. September 2020 wohnte, waren gegen ihn gemäss dem ebenfalls am 3. Februar 2021 ausgestellten Betreibungsregisterauszug 72 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 231'452.55 und 16 offene Betreibungen über Fr. 50'899.45 registriert (MI-act. 266 ff.).
Zwischen 2013 und 2018 liess der Beschwerdeführer drei Unternehmen im Handelsregister des Kantons Aargau eintragen: Am tt.mm.jjjj liess er die Firma "I._____" als Einzelunternehmen eintragen, welche am tt.mm.jjjj wieder gelöscht wurde. Am tt.mm.jjjj liess der Beschwerdeführer die Firma "J._____ GmbH" und sich selbst als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eintragen. Über diese GmbH wurde am tt.mm.jjjj der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am tt.mm.jjjj für geschlossen erklärt und die Gesellschaft am tt.mm.jjjj aus dem Handelsregister gelöscht. Noch vor der Konkurseröffnung über die "J._____ GmbH" liess der Beschwerdeführer am tt.mm.jjjj die Firma "K._____ AG" ins Handelsregister eintragen. In dieser Gesellschaft war der Beschwerdeführer alleiniger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift. Am tt.mm.jjjj wurde auch diese Firma aus dem Handelsregister gelöscht. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 3. Februar 2021 waren gegen die Firma "J._____ GmbH in Liquidation" sieben nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 24'533.20 verzeichnet (MI-act. 287 ff.). Gegen die "K._____ AG in Liquidation" waren gemäss dem ebenfalls am 3. Februar 2021 ausgestellten Betreibungsregisterauszug 16 Betreibungen registriert (MI-act. 284 ff.).
Am 25. Juni 2021 meldete der zuständige Einwohnerdienst dem MIKA die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers per 22. Juni 2021 (MI-act. 328).
Wegen Verschuldung und wiederholter Straffälligkeit verfügte das MIKA nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 310 ff., 334 ff.) am 3. Dezember 2021 die Nichtverlängerung der am 30. April 2020 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 90 Tagen aus der Schweiz weg (MI-act. 342 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA vom 3. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) fristgerecht Einsprache (MI-act. 353 ff.).
Zwischen März 2022 und Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer mit vier weiteren Strafbefehlen zu Bussen von insgesamt Fr. 760.00 verurteilt. Nebst Widerhandlungen gegen das PBG (MI-act. 400 ff.) und gegen das AIG (MI-act. 507 ff.) handelte es sich bei den abgeurteilten Delikten wiederum vorwiegend um Strassenverkehrsdelikte (MI-act. 446 f., 473 ff., 507 ff.).
Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen (MI-act. 385 ff., 387 f., 405 ff.,
421 f., 424 f., 427 f.) erliess die Vorinstanz am 24. Januar 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit persönlicher Eingabe vom 17. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (act. 17 ff.).
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 forderte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts den Beschwerdeführer zur Einreichung einer eigenhändig unterzeichneten Beschwerde sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 6. März 2023 auf (act. 19 f.).
Nach fristgerechtem Eingang der verbesserten Beschwerdeschrift (act. 21 f.) samt neuen Beilagen (act. 23 ff.) sowie des Kostenvorschusses des Beschwerdeführers (act. 28 f.) reichte die Vorinstanz am 15. März 2023 aufforderungsgemäss ihre Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 32). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. März 2023 wurde die Eingabe der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet (act. 33 f.).
In der Folge reichte die Vorinstanz am 15. März 2023 einen Rapport der M._____ vom 13. März 2023 betreffend Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu den Akten (act. 35 ff.). Am 22. März 2023 ging beim Verwaltungsgericht der von der Vorinstanz weitergeleitete Vollzugsauftrag der Kantonspolizei Aargau vom 15. März 2023 ein (act. 38 f.). Beide Eingaben wurden dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 22. März 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 40 ff.).
Mit Mutationsmeldung vom 26. April 2023 meldeten die Einwohnerdienste R._____ dem MIKA die Adressänderung des Beschwerdeführers, welche die Vorinstanz zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete (act. 43, 54).
Am 4. Juli 2023 übermittelte die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht den gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 29. März 2023 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Busse von Fr. 300.00; act. 45 ff.) sowie eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 5. Juni 2023 betreffend ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren wegen Verdachts auf Sachentziehung und Veruntreuung (act. 48 ff.).
Sowohl der Strafbefehl vom 29. März 2023 als auch die Einstellungsverfügung vom 5. Juni 2023 wurden mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Juli 2023 zu den Akten genommen (act. 55).
Am 12. Juni 2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl in einem Strafverfahren wegen Mitführens eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren erlassen. Eine in diesem Zusammenhang erlassene Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 18. Juli 2023 ging am 26. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht ein (act. 58 f.) und wurde dem Beschwerdeführer mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. August 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 60 f.).
Im September 2023 ergingen gegen den Beschwerdeführer zwei weitere Strafbefehle wegen Verletzung von Verkehrsregeln sowie wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (act. 69 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 24. Januar 2023 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. Januar 2023. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ent-scheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe seine hohen Schulden mutwillig angehäuft, dadurch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Er sei seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg nicht nachgekommen und habe auch nach der unter Auflagen erfolgten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im März 2016 weiterhin Schulden angehäuft. Zudem sei der Beschwerdeführer über Jahre hinweg wiederholt straffällig geworden. Zwar habe das MIKA in der Folge die mit Verfügung vom 1. März 2016 angeordneten Auflagen nicht mehr überprüft und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers jeweils um ein Jahr verlängert. Der Beschwerdeführer sei jedoch unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass eine weitere Verschuldung ausländerrechtlich problematisch sei und insbesondere zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen könne. Der Beschwerdeführer habe daher nicht davon ausgehen können, dass eine weitere Schuldenbildung ausländerrechtlich folgenlos bleibe, nur weil das MIKA nicht sofort die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, zumal die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ohnehin keine Vertrauensposition für künftige Verlängerungen schaffen könne. Behauptete Sanierungsbemühungen seien nicht nachgewiesen worden. Auch Ratenzahlungspläne seien offensichtlich nur unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens vereinbart worden. Dass der Beschwerdeführer seit 2013 insgesamt 26 Mal strafrechtlich habe belangt werden müssen und sich auch durch Sanktionen und Probezeiten nicht von weiteren Straftaten habe abhalten lassen, habe seine erschreckende Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung eindrücklich demonstriert. Insgesamt sei daher von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszugehen. Zum privaten Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz führt die Vorinstanz aus, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit über 13 Jahren in der Schweiz aufhalte, jedoch in sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht mangelhaft integriert sei. Die bei einer Wegweisung drohenden persönlichen und familiären Nachteile erhöhten das private Interesse, so dass insgesamt von einem mittleren bis grossen privaten Interesse auszugehen sei. Im Ergebnis überwiege das sehr grosse öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen gegen den Beschwerdeführer, womit sich diese als verhältnismässig erwiesen.
1.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen lediglich ein, vom MIKA viel zu streng beurteilt worden zu sein. Er sei berufstätig, wolle seine Schulden begleichen und zahle heute seine Schulden über das Betreibungsamt zurück. Er sei nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Die Schweiz sei seine Heimat, er spreche gut Deutsch und habe hier viele Bekannte. Seine frühere Ehefrau bekämpfe ihn und sage nicht die Wahrheit. Er sei krank und habe sich das Leben nehmen wollen. Das Wichtigste seien seine Kinder, die ihn bräuchten und regelmässig besuchten. Die Rückkehr in den Kosovo wäre für ihn eine Katastrophe.
2.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend festgestellt, dass die durch das MIKA verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz nicht zu beanstanden sind (Einspracheentscheid [EE] Erw. 4–9, act. 5 ff.). Was der Beschwerdeführer in seiner äusserst knappen Beschwerde dagegen vorbringt, vermag – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – am korrekten Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern.
3.
3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht substanziiert bestritten wird, ist der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund seiner erheblichen und mutwilligen Verschuldung sowie seiner wiederholten Straffälligkeit erfüllt (EE Erw. 4, act. 5–9).
Die Vorinstanz hat zudem zutreffend dargelegt, dass die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz nur dann gerechtfertigt sind, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechenden Massnahmen als verhältnismässig erscheinen lässt und sie mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) vereinbar sind (EE Erw. 5 ff., act. 9 ff.).
3.2. Die Vorinstanz hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers und seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz unter Hinweis auf die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend gewürdigt (EE Erw. 5–9, act. 9–14).
Angesichts der mutwilligen Verschuldung, der Vielzahl der Verurteilungen, des kumulierten Strafmasses, der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Unfähigkeit, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, ist sie zutreffend von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz ausgegangen. Zu Recht hat sie darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Sanierungsbemühungen nicht belegt sind und der Beschwerdeführer offensichtlich erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens Ratenzahlungspläne vereinbart hat. Schliesslich ist die Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen, dass die Wiederaufnahme der Unterhaltszahlungen vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen wurde und dass die Kinderalimente seit Jahren durch das Gemeinwesen bevorschusst werden, was insgesamt auf eine äusserst schlechte Zahlungsmoral des Beschwerdeführers hinweist. Mit der Vorinstanz ist daher nicht davon auszugehen, dass eine längerfristige und nachhaltige Schuldensanierung erfolgen und die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (EE Erw. 6, act. 10 f.).
Hinsichtlich der privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz hat die Vorinstanz zunächst die anrechenbare Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers von über 13 Jahren angemessen berücksichtigt. Sie ist zudem richtigerweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er mit einer Landsfrau verheiratet war, seine gesamte Kindheit im Kosovo verbracht und dort die Schule besucht hat, mit der Sprache und Kultur seines Herkunftslandes nach wie vor sehr gut vertraut ist. Sie hat dabei nicht verkannt, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers zwar mit gewissen persönlichen Nachteilen verbunden sein wird, insoweit aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten trotz behördlicher Ermahnungen nicht geändert und damit die drohende Wegweisung selbst verschuldet hat. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgestellt, dass auch aus gesundheitlicher Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen. Sie hat der familiären Situation des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass seine Wegweisung die grundsätzlich intakte und gelebte Beziehung zu seinen beiden Kindern beeinträchtigt, gebührend Rechnung getragen, ist aber richtigerweise davon ausgegangen, dass der Kontakt zu den Kindern in der Schweiz vom Ausland aus mit modernen Kommunikationsmitteln und durch Besuche aufrechterhalten werden kann.
Dementsprechend hat die Vorinstanz das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz insgesamt zu Recht als mittelgross bis gross eingestuft (EE Erw. 7 f., act. 11 ff.).
3.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die sich gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung der relevanten Umstände zutreffend abgewogen hat und ihr darin zuzustimmen ist, wenn sie bei Gegenüberstellung sämtlicher öffentlicher und privater Interessen davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dessen mittleres bis grosses privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Dies selbst wenn das öffentliche Interesse leicht tiefer zu veranschlagen und nicht als sehr gross, sondern als gross zu qualifizieren ist.
4.
4.1. Was der Beschwerdeführer mit seiner knapp gehaltenen Beschwerde dagegen einwendet, ist nicht geeignet, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Insbesondere lässt die Beschwerde eine vertiefte Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen des Einspracheentscheids vermissen.
4.2. 4.2.1. So macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, das MIKA stelle den Sachverhalt nicht richtig dar und beurteile ihn viel zu streng. Soweit er damit allenfalls geltend machen wollte, bei den von der Vorinstanz im Einspracheentscheid aufgeführten Verurteilungen handle es sich mehrheitlich um Vergehen, die vereinzelt nur mit Bussen geahndet worden seien, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass die Verfehlungen des Beschwerdeführers teilweise untergeordneter Natur waren, sondern (zu Recht) auf die wiederholte Straffälligkeit hingewiesen und festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer seit 2013 insgesamt 26 Verurteilungen ergangen sind. Neben zahlreichen Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten, Missachtung eines richterlichen Verbots und Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz wurde der Beschwerdeführer unter anderem auch wegen Tätlich-keiten, mehrfacher Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Misswirtschaft sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zu Bussen von insgesamt Fr. 6'290.00 und Geldstrafen von insgesamt 270 Tagessätzen verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch in Zukunft weder willens noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Da sich der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Argumenten der Vorinstanz weder auseinandersetzt noch darlegt, inwiefern diese unzutreffend seien, kann ergänzend auf die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (EE Erw. 4.3, act. 9).
4.2.2. Ohne konkrete Beweise vorzulegen, behauptet der Beschwerdeführer sodann, er zahle seine Schulden bereits über das Betreibungsamt zurück. Dies ist nicht glaubhaft. Es ist nicht dargetan, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft um eine Sanierung seiner Schulden bemüht. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg Schulden in erheblichem Umfang und in qualifiziert vorwerfbarer Weise angehäuft hat. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers hat sich trotz der ausländerrechtlichen Auflagen im Jahr 2016 verschlechtert. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, welche Anstrengungen der Beschwerdeführer unternommen hat, um seine Schulden abzubauen. Vielmehr zeigte er sich unkooperativ und unternahm auch unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens keine ernsthaften Anstrengungen, seine Schulden abzubauen. Aus den Akten geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 insgesamt 75 Verlustscheine mit einem Gesamtbetrag von Fr. 236'095.70 im Betreibungsregister verzeichnet waren (MI-act. 266 ff.,
292 ff.). Der Beschwerdeführer legte nicht dar, wie es zu dieser massiven Verschuldung kommen konnte. Er begnügte sich im vorinstanzlichen Verfahren mit der Behauptung, er sei unverschuldet in eine geschäftliche und private Schuldenspirale geraten, und behauptete, die völlige Überforderung in administrativen/finanziellen Angelegenheiten könne mit einer krankheitswertigen psychischen Problematik zusammenhängen, ohne dies näher zu belegen. Um dieser Schuldenspirale zu entkommen, hätte der Beschwerdeführer zumindest nach dem zweiten erfolglosen Versuch, als Selbständiger Fuß zu fassen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Betracht ziehen müssen. Damit hätte er ein regelmässiges Einkommen erzielen und seine Ausgaben entsprechend anpassen können. So wäre es ihm möglich gewesen, seine Schulden abzubauen und nicht durch Neugründungen weitere Schulden anzuhäufen. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass nach jahrelangem Festhalten an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die offensichtlich nicht genügend Einkommen generierte, um die hohen Schulden zu tilgen, auf eine vorsätzliche Misswirtschaft geschlossen werden muss (vgl. EE Erw. 4.2.5, act. 7 f.). Der Beschwerdeführer legt auch im vorliegenden Verfahren nicht dar, inwiefern er versucht hat, seine Schuldensituation zu verbessern. Auch sein Verhalten im Betreibungsverfahren zeugt nicht von Einsicht oder einem Bestreben, seine Schulden zu sanieren. So geht aus den Akten hervor, dass ihm Pfändungsvorladungen durch die Polizei zugestellt werden mussten und er zu Terminen nicht erschien (MI-act. 168; act. 35 ff., 45 ff.). Dieses Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer bisher eben gerade keine Anstrengungen unternommen hat, eine nachhaltige Schuldensanierung in Angriff zu nehmen. Vielmehr hat er versucht, sich einer Sanierung und seiner finanziellen Verantwortung zu entziehen. Wie es um die wirtschaftliche Situation der zuletzt gegründeten L._____ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, bestellt ist, steht ebenfalls nicht fest, da diesbezüglich lediglich ein Anstellungsvertrag zwischen der GmbH und dem Beschwerdeführer vom 26. Mai 2022 aktenkundig ist (MI-act. 408 f.). Der Beschwerdeführer legt damit nicht dar, dass er ein regelmässiges Erwerbseinkommen erzielt, weshalb weiterhin die Gefahr besteht, dass er weitere Schulden anhäuft. Zumindest sind Anstrengungen zur Änderung der Lebensführung in finanzieller Hinsicht in keiner Weise belegt. Angesichts der langen Dauer seiner Verschuldung, der hohen Anzahl offener Verlustscheine, der wiederholten erfolglosen Unternehmensführung und der hohen Gesamtverschuldung liegt offenkundig nicht nur eine Überforderung, sondern, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, eine mutwillige Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen vor.
4.2.3. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers bestenfalls geeignet, das von der Vorinstanz festgestellte sehr grosse öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz und an seiner Wegweisung als minim geringer erscheinen zu lassen. Insgesamt ist damit auf jeden Fall von einem grossen öffentlichen Interesse auszugehen.
4.3. 4.3.1. Hinsichtlich der privaten Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei während seines 14-jährigen Aufenthalts in der Schweiz fast immer erwerbstätig und nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine entsprechend erfolgreiche Integration, erwartet wird. Der Beschwerdeführer war zwar nie sozialhilfeabhängig. Dennoch sind seine finanziellen Verhältnisse alles andere als geordnet. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist der Beschwerdeführer hoch verschuldet (siehe vorne Erw. II/4.2.2; EE Erw. 6, act. 10 f.). Dass er seit seiner Einreise in die Schweiz nie Sozialhilfe in Anspruch nehmen musste, stellt entgegen seiner Auffassung keine besondere Leistung, sondern vielmehr ein zu erwartendes Verhalten dar und vermag das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht zu erhöhen.
4.3.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein zukünftiger Kontakt zu seinen Kindern, die ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz haben, durch seine Ausreise vereitelt werde, ist Folgendes anzumerken: Aus den Akten
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden Söhnen seit Jahren nicht nachkommt. Ein wesentlicher Teil der offenen Schulden des Beschwerdeführers sind aktenkundig offene Unterhaltsschulden, die vom Gemeinwesen bevorschusst werden mussten bzw. noch bevorschusst werden. Der Beschwerdeführer konnte auch im Beschwerdeverfahren für keines seiner beiden Kinder regelmässige Unterhaltszahlungen nachweisen. Da der Beschwerdeführer behauptet, seit Juni 2022 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'200.00 zu erzielen (MI-act. 408 f.), wäre von ihm bei zumutbaren Anstrengungen eine finanzielle Unterstützung seiner Kinder zu erwarten gewesen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar eine affektive Beziehung zu seinen beiden Kindern unterhält, diese aber bisher kaum unterstützt hat. Dass der persönliche Kontakt zu den Kindern in Zukunft durch die räumliche Distanz erschwert sein wird, hat die Vorinstanz nicht verkannt. Mit ihr ist aber festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer und seinen Kindern unter den gegebenen Umständen mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel oder allfälliger Besuchsaufenthalte keineswegs verunmöglicht ist, ihre Beziehung aufrechtzuerhalten. Aus den genannten Gesichtspunkten lässt sich daher keine zusätzliche Erhöhung des privaten Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ableiten.
4.3.3. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde Anhaltspunkte dafür, dass ihm unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen wäre. Dies gilt insbesondere für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten erheblichen psychischen Probleme (act. 17). Dass er deshalb zum jetzigen Zeitpunkt einer medizinischen Behandlung bedürfte, zu der er im Kosovo keinen Zugang hätte, oder dass bei einer Wegweisung aus der Schweiz mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen wäre, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher dargelegt.
4.3.4. Insgesamt besteht nach dem Gesagten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Anlass, die vorinstanzliche Würdigung hinsichtlich seiner privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz anzupassen. Sie wurden durch die Vorinstanz korrekt als mittel bis gross eingestuft.
4.4. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind.
5.
Schliesslich werden in der Beschwerde keine weiteren substanziierten Rügen vorgebracht. Es kann daher ergänzend auf den sorgfältig und korrekt begründeten Einspracheentscheid der Vorinstanz verwiesen werden.
Dasselbe gilt für die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz vor Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) standhalten (act. EE Erw. 10; act. 14). Insbesondere wäre im vorliegenden Fall ein allfälliger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass nichts auf das Vorliegen von Vollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG hindeutet (EE Erw. 12; act. 15).
6.
Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner mutwilligen Verschuldung sowie seiner wiederholten Straffälligkeit einen Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt hat und das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts und seiner Wegweisung aus der Schweiz in Anbetracht der konkreten Umstände als gross zu veranschlagen ist. Diesem grossen öffentlichen Interesse steht lediglich ein mittleres bis grosses privates Interesse gegenüber, welches sich insbesondere aus den persönlichen und familiären Nachteilen ergibt. Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich die Massnahmen zudem als verhältnismässig. Sie halten auch vor Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stand. Da sich auch der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen.
III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 239.00, gesamthaft Fr. 1'439.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 2. November 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger William