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Entscheid

WBE.2023.70

WBE.2023.70 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2023-05-10

10. Mai 2023Deutsch7 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.70 / MW / jb (2023-000075) Art. 44 Urteil vom 10. Mai 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ führerin gegen Beschwerde- B...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2023.70 / MW / jb (2023-000075) Art. 44

Urteil vom 10. Mai 2023

Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiber Wildi

Beschwerde- A._____ führerin

gegen

Beschwerde- B._____ gegnerin

Vorinstanzen Gemeinderat Q._____

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung

Entscheid des Regierungsrats vom 25. Januar 2023

Sachverhalt

A.

Am 10. März 2022 reichte die B. beim Gemeinderat Q. das Baugesuch für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. aaa ein. Am 6. April 2022 stimmte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, dem Bauvorhaben unter Auflagen zu. Während der öffentlichen Auflage vom 22. April bis 23. Mai 2022 erhoben A. und B. Einwendung. Mit Protokollauszug vom 7. November 2022 wies der Gemeinderat Q. die Einwendung ab und erteilte die Baubewilligung, unter Auflagen und Bedingungen.

B.

Gegen die Baubewilligung erhob A. Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser fällte am 25. Januar 2023 folgenden Entscheid:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

A., Q., hat die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 950.– sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 92.40, total Fr. 1'042.40, zu tragen.

Auf eine Rechnungsstellung der Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird aufgrund der Geringfügigkeit des geschuldeten Betrags verzichtet.

3.

Es werden keine Parteikosten entschädigt.

C.

1.

Gegen den am 31. Januar 2023 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhob A. am 24. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:

1.

Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000075 Sitzung vom 25. Januar 2023 sei abzuweisen (Beilage A).

2.

Der Richtigstellung im Beschwerdeantrag vom 7. September 2022 an den Regierungsrat sei zu entsprechen (Beilage B).

3.

Gestützt darauf habe die Bauherrschaft gemäss Einwendungsantrag vom

22.05.2022 die "technischen Massnahmen" nachzureichen (Beilage C).

4.

Der Beschwerdeführerin auferlegte Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat sind vom Gemeinderat und der kantonalen Baubehörden zu tragen. Die Beschwerdeführerin ist für ihre Auslagen zu entschädigen.

2.

Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 wurden die Vorakten eingeholt. Die Beschwerde wurde den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf das Einholen von Beschwerdeantworten wurde verzichtet (§ 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

C.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig.

2.

2.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184, Erw. 1.1 mit Hinweisen = Die Praxis [Pra] 107/2018 Nr. 142; 135 II 38 Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2020 vom 25. Mai 2020, Erw. 1.2 mit Hinweisen).

2.2. 2.2.1. Gemäss § 41 VRPG können Entscheide mit Beschwerde angefochten werden (Abs. 1). Anfechtungsobjekt im engeren Sinn bildet nur jener Teil der Verfügung, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann, also das Dispositiv sowie gegebenenfalls die Erwägungen, auf die das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist (BOSSHART/BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 5 zu § 19; ferner: BGE 136 V 268, Erw. 4.5). Das heisst, grundsätzlich ist nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar (vgl. Urteil der Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018, Erw. 1.2). Es reicht nicht, wenn sich die Beschwerde lediglich gegen die Begründung eines Entscheids richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1985, S. 353, Erw. 3a; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, 1998, N. 130 zu § 38). Nach § 42 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (lit. a).

Sowohl beim Anfechtungsobjekt als auch beim schutzwürdigen eigenen Interesse an der Beschwerdeführung handelt es sich um Sachurteilsvoraussetzungen. Fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung von Anfang an, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. MERKER, a.a.O., N. 1 f., 8 und 43 f. zu Vorbem. zu § 38).

2.2.2. Der Protokollauszug des Gemeinderats vom 7. November 2022 (Baubewilligungsentscheid) war aufgebaut in I. Sachverhalt, II. Erwägungen und III. Entscheid. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Vorinstanz eine "Richtigstellung" bzw. Anpassung verschiedener Formulierungen im Abschnitt "II. Erwägungen" des Protokollauszugs des Gemeinderats; im Wesentlichen ersuchte sie um die Übernahme wörtlicher Zitate aus ihrem Schreiben vom 16. August 2016 (siehe Vorakten, act. 3 f. sowie act. 1 [Beilage 2]). Eine Anpassung des "Entscheids" des Gemeinderats, d.h. des Dispositivs, mit dem die Einwendung abgewiesen und die Baubewilligung (unter Auflagen und Bedingungen) erteilt wurde, beantragte die Beschwerdeführerin dagegen nicht. Inwiefern die Beschwerdeführerin an der "Richtigstellung" einzelner Formulierungen in den Erwägungen ein schutzwürdiges eigenes Interesse haben sollte – ohne dass sie eine Abänderung des "Entscheids" (d.h. des Dispositivs) verlangt – und inwiefern es sich bei den "angefochtenen" Formulierungen um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handeln sollte, kann mit der Vorinstanz nicht erkannt werden. Das (unangefochten gebliebene) Dispositiv verweist im Übrigen ohnehin nicht auf die von der Beschwerdeführerin "angefochtenen" Formulierungen, weder ausdrücklich noch sinngemäss.

Dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, ist demnach nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Argumente vermögen daran nichts zu ändern. Grösstenteils handelt es sich um appellatorische Kritik. Auch das Schlusswort geht an der Sache vorbei, zumal die Ausführungen zum Abstrafen Andersdenkender und der Christen, zur Pandemie, zur Verunstaltung der Wissenschaft, zur Beraubung der Kinder des menschlichen Antlitzes etc. mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid offenkundig in keinem Zusammenhang stehen.

3.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie – ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 45 Abs. 1 VRPG) – abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 750.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 114.00, gesamthaft Fr. 864.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

4.

Zustellung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2023 an die Beschwerdegegnerin, den Gemeinderat Q. und den Regierungsrat zur Kenntnisnahme.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin den Gemeinderat Q. den Regierungsrat

Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 10. Mai 2023

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Winkler Wildi