WBE.2023.73
WBE.2023.73 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-08-17
17. August 2023Deutsch41 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.73 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2022.085) Art. 67 Urteil vom 17. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Huber Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von der Tür...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2023.73 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2022.085) Art. 67
Urteil vom 17. August 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Huber Gerichtsschreiberin Peter
Beschwerde- A._____, von der Türkei führer vertreten durch lic. iur. Thomas Fingerhuth, Rechtsanwalt, Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 26. Januar 2023
Sachverhalt
A.
Der türkische Beschwerdeführer, geb. […] 1956, heiratete am 26. Dezember 1988 eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau und reiste im Rahmen des Familiennachzugs am 10. März 1989 in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 3 f.,
6 f.). Am 13. Juli 1989 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (MI-act. 7) und seit dem 24. Februar 1994 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI-act. 21).
Die Eheleute haben drei gemeinsame Kinder: B., geboren am […] 1986, ist Schweizer Staatsangehörige (MI-act. 27, 141; act. 33). C., geboren am […] 1990, war im Besitz der Niederlassungsbewilligung, welche infolge schwerer Straffälligkeit widerrufen wurde. C. wurde aus der Schweiz weggewiesen und es besteht ein bis zum 11. Februar 2025 gültiges Einreiseverbot (act. 2). D., geb. […] 1991, ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung (act. 2).
In den Jahren 2001 bis 2021 wurde der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich verurteilt: - Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 19. Januar 2001 wegen Missachtung des Signals "kein Vortritt" und Kollision; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 28); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. November 2012 wegen Nichtausführenlassens der Abgaswartung; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 230.00 (MI-act. 50 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Dezember 2012 wegen Betriebs eines Raucherlokals ohne Bewilligung, Widerhandlung gegen die Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203; heute Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203]), Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz, LG; SR 935.51; heute Bundesgesetz über Geldspiele [Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51]); Verurteilung zu einer Busse von Fr. 1'300.00 (MI-act. 52 ff.);
- Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Juli 2021 wegen Vergewaltigung (begangen am 20. Oktober 2015, MI-act. 71); Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, Probezeit von zwei Jahren (MI-act. 90 ff.).
Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gewährte ihm das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 11. März 2022 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 118 ff.). Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer hierzu durch seine Rechtsvertretung Stellung nehmen (MI-act. 133 f.). Am 30. Juni 2022 verfügte das MIKA den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg (MI-act. 137 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 147 ff.).
Am 26. Januar 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 11 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid des Amts für Migration und Integration vom 26. Januar 2023 sei aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A. sowie von dessen Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen.
2.
A. sei dafür zu verwarnen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Glarus [richtig: Aargau].
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 42, 46).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Januar 2023. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Einspracheentscheid (act. 1 ff.) zunächst fest, der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Das massgebliche Delikt habe er vor Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zur Landesverweisung am 1. Oktober 2016 begangen. Damit erfülle er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Die vom Beschwerdeführer begangene Vergewaltigung stelle ein sogenanntes Katalogdelikt im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) dar. Diese Tat zeuge von einem sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung und sei deshalb als besonders verwerflich zu erachten. Dem Wohlverhalten seit der Tat und dem Umstand, dass ihm vom Strafgericht keine Schlechtprognose attestiert worden sei, komme ausländerrechtlich keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Weiter vermöge das private Interesse des Beschwerdeführers das sehr grosse öffentliche Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen, nachdem seine hiesige Integration gemessen an seinem langen Aufenthalt, insbesondere in sprachlicher und sozialer Hinsicht, unterdurchschnittlich verlaufen sei. Eine Rückkehr in sein Heimatland wäre mit gewissen persönlichen Nachteilen verbunden, aber sei nicht von vornherein als unmöglich oder unzumutbar anzusehen, nachdem er mit den dortigen kulturellen Gegebenheiten nach wie vor vertraut sei und ihn sein dort lebender Sohn bei einer Rückkehr unterstützen könne. Zu seinem in der Schweiz lebenden erwachsenen Sohn fehle es an einem von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützten Abhängigkeitsverhältnis. Der in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau des Beschwerdeführers sei eine Übersiedlung in das gemeinsame Heimatland sodann nicht unzumutbar. Dennoch und obwohl ihn die hiesigen familiären Bindungen nicht von der Begehung der schweren Straftat abgehalten hätten, führe die mögliche Trennung der Ehegatten zu einer Erhöhung des privaten Interesses. Im Ergebnis überwiege das sehr grosse öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz allerdings das festgestellte grosse private Interesse am hiesigen Verbleib. Der Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützte Familienleben sei durch das überwiegende öffentliche Interesse an der ausländerrechtlichen Massnahme gerechtfertigt. Gleiches gelte für das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben. Gründe, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, seien im Übrigen keine ersichtlich.
1.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde (act. 11 ff.) vor, infolge der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sei zwar ein Widerrufsgrund erfüllt, jedoch erweise sich die Wegweisung als unverhältnismässig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung impliziere die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung. Dies vor dem Hintergrund, dass bei Strafen von über zwei Jahren der vollständig bedingte Vollzug nicht mehr zulässig sei. Bei der den Beschwerdeführer betreffenden Verurteilung von zwei Jahren sei demgegenüber ein vollständig bedingter Vollzug nicht nur möglich gewesen, sondern auch gewährt worden. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb von der Einschätzung des Strafgerichts, wonach ein leichtes bis mittelschweres Verschulden vorliege, abzuweichen sei. Das Strafgericht habe keine Schlechtprognose gestellt und einen bedingten Strafvollzug gewährt. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers würden allesamt Bagatellen betreffen und stammten aus den Jahren 2001 und 2012. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer seit der schwerwiegenden Tat wohl verhalten habe. Im Übrigen sei es erst rund zwei Jahre nach der Tat zur Verhaftung gekommen und auch in diesen beiden Jahren habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten. Es sei daher insgesamt von einem höchstens mittelgrossen Fernhalteinteresse auszugehen. Der Beschwerdeführer halte sich nun seit bald 34 Jahren in der Schweiz auf. Er sei sprachlich, sozial, kulturell, beruflich und wirtschaftlich bestens integriert. Nur weil der Beschwerdeführer für die strafrechtliche Anklageschrift eine Übersetzung benötigt habe, könne nicht auf sprachliche Defizite geschlossen werden. Die Anklageschrift stelle ein in juristischer Sprache verfasstes, sehr komplexes und bedeutsames Dokument dar. Es sei üblich, dass solche Dokumente in die Muttersprache übersetzt würden. Seine Ehefrau, mit welcher er nun seit 35 Jahren verheiratet sei, halte sich bereits seit 38 Jahren in der Schweiz auf und besitze die Niederlassungsbewilligung. Ihr könne eine Übersiedlung nicht zugemutet werden. Auch habe sie zum Zeitpunkt der Eheschliessung nicht mit der mehr als 20 Jahre später erfolgten Straffälligkeit des Beschwerdeführers rechnen können. Die Wegweisung und Trennung vom Beschwerdeführer würde sie völlig unverschuldet und mit voller Härte treffen. Zum in der Türkei lebenden Sohn bestehe im Übrigen kein Kontakt. Der Beschwerdeführer habe sodann gesundheitliche Probleme und leide an Hautkrebs, einer Überlaufblase, Leistenbruch und einer Bewusstseinsveränderung mit unklarer Ursache. Diesbezügliche Abklärungen würden noch laufen. Der Beschwerdeführer könne sich häufig nicht konzentrieren und es seien geistige Verfallserscheinungen auszumachen. Umso wichtiger sei es daher, dass er in seiner vertrauten Umgebung und mit seiner Ehefrau zusammenbleiben könne. Seit September 2022 leide die Ehefrau zudem an einer psychosozialen Belastungsstörung, welche sich mutmasslich verschlimmern würde, wenn sie sich von ihrem Ehemann trennen oder ihr bekanntes Umfeld verlassen müsste. Schliesslich pflege der Beschwerdeführer zu seiner Schweizer Tochter und zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn je ein sehr enges Verhältnis. Insgesamt sei das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz somit sehr hoch.
2.
2.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt.
2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt ein Grund zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung unter anderem dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59–61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde.
Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist praxisgemäss immer dann auszugehen, wenn ein Betroffener zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.1073 vom 27. März 2013, Erw. II/2.2), wobei unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015, Erw. 3 und 4). Der Widerrufsgrund ist jedoch nur dann erfüllt, wenn eine Strafe für sich alleine das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, d.h. die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297, Erw. 2.3.6).
2.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Juli 2021 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (MI-act. 90 ff., 110). Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
Die Bestimmungen über die strafrechtliche Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) sind aufgrund von Art. 2 Abs. 1 StGB nur auf Straftaten anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten am 1. Oktober 2016 (AS 2016 2337) begangen wurden. Das für das vorliegende migrationsrechtliche Verfahren ausschlaggebende Delikt der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB hatte der Beschwerdeführer vorher, am 20. Oktober 2015, verübt (MI-act. 103). Demzufolge war es dem Obergericht des Kantons Aargau verwehrt, zu prüfen, ob gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine strafrechtliche Landesverweisung auszusprechen sei. Das Strafurteil entfaltet in dieser Frage für die Migrationsbehörden somit keine Bindungswirkung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 AIG.
2.4. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung als begründet.
3.
3.1. Der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung der betroffenen ausländischen Person aus der Schweiz resultieren.
Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf oder die Verweigerung einer Bewilligung als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.
3.2. 3.2.1. Beim Vorliegen von Widerrufsgründen infolge Straffälligkeit bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der Schwere des Verschuldens des oder der Betroffenen. Ausgangspunkt und Massstab dafür sind die vom Strafrichter verhängten Strafen. Das heisst, je höher eine Strafe ausfällt, umso höher ist aus migrationsrechtlicher Sicht das Verschulden der betroffenen Person – und damit einhergehend das öffentliche Interesse an der Beendigung ihrer Anwesenheit – zu qualifizieren. Bei Festsetzung des Strafmasses werden strafmildernde Umstände überdies stets mitberücksichtigt, weshalb auf die Beurteilung des Strafrichters grundsätzlich abzustellen ist (BGE 129 II 215, Erw. 3.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012, Erw. 2.2). Wird ein Strafurteil in Bezug auf die Strafzumessung rechtskräftig, bleibt damit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel kein Raum, im migrationsrechtlichen Verfahren die diesbezügliche Beurteilung des Strafrichters bzw. Strafrichterin zu relativieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_925/2020 vom 11. März 2021, Erw. 4.4, 2C_421/2020 vom 7. Oktober 2020, Erw. 6.4.1, und 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020, Erw. 2.3.2, je mit Hinweisen).
Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw. erneuter Delinquenz nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migrationsamtlicher Verwarnung erhöht sich aus migrationsrechtlicher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung entsprechend.
3.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Juli 2021 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (MI-act. 90 ff., 110). Damit liegt das vom Beschwerdeführer erwirkte Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG massgeblich ist. Vor diesem Hintergrund und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist aus migrationsrechtlicher Sicht daher bereits aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe von einem schweren Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015, Erw. 5.3; BGE 139 I 145, Erw. 3.4) und dementsprechend von einem grossen öffentlichen, insbesondere sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszugehen (BGE 135 II 377, Erw. 4.4).
Die Motive und Umstände, die dazu geführt haben, dass sich der Beschwerdeführer einer derart gravierenden Straftat schuldig gemacht hat, wurden bereits vom Obergericht des Kantons Aargau als Verschuldenselemente bei der Strafzumessung berücksichtigt. Es besteht daher kein Anlass, diese Beurteilung im vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahren zu relativieren. Für die Bemessung des migrationsrechtlichen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person ist primär die ausgefällte Strafe massgebend. Nicht entscheidend ist dabei, ob der Strafrichter bzw. die Strafrichterin das strafrechtliche Verschulden als schwer, mittelschwer oder gar leicht eingestuft hat. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass bei einem Straftäter bzw. Straftäterin, welche Delikte mit einem kleinen gesetzlichen Strafrahmen begangen hat, der jedoch aus strafrechtlicher Sicht ein schweres Verschulden vorzuwerfen ist, aus migrationsrechtlicher Sicht trotz relativ kleiner ausgefällter Strafe ein grosses öffentliches Interesse an der Verfügung aufenthaltsbeendender Massnahmen anzunehmen wäre, was mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung nicht angeht. Massgebend ist somit nicht die einheitliche Bezeichnung der Schwere des Verschuldens durch den Strafrichter bzw. die Strafrichterin und die Migrationsbehörden, sondern die kohärente Quantifizierung des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts bei allen durch die Migrationsbehörden zu beurteilenden Personen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.355 vom 4. September 2019, Erw. II/3.2.2). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum strafrechtlichen Verschulden und der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (act. 14 f.) sind somit unbehelflich. Unter Verweis auf die einschlägige gesetzliche Regelung von Art. 42 Abs. 1 StGB bleibt anzumerken, dass der Aufschub einer bis zu zweijährigen Freiheitsstrafe ohnehin nicht für sich allein darauf schliessen lässt, der Strafrichter bzw. die Strafrichterin sei nicht von einem schweren Verschulden ausgegangen.
3.2.3. 3.2.3.1. In einem zweiten Schritt sind sodann sämtliche weiteren Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung führen können (siehe vorne Erw. II/3.2.1).
3.2.3.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB verurteilt. Zum Tathergang geht aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau hervor, die Vergewaltigung sei anlässlich eines Gesprächs über eine mögliche Arbeitsstelle erfolgt. Der Beschwerdeführer habe die Frau festgehalten und ihr die Hand sowie ein Kissen auf Nase und Mund gedrückt, als sie geschrien habe. Infolgedessen habe sie während eines kurzen Zeitraums nicht mehr richtig atmen können. Diese zeitweise Verhinderung der Luftzufuhr habe bei ihr nachvollziehbarerweise einen Angstzustand ausgelöst. Die vom Beschwerdeführer eingesetzten Nötigungsmittel seien somit von erheblicher Intensität gewesen. Der Beschwerdeführer habe von hinten den nur kurze Zeit dauernden, aber für die Frau mit Schmerzen verbundenen Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollzogen, wobei er ausserhalb ihres Körpers in ein Tuch ejakuliert habe. Weiter habe der Beschwerdeführer die Frau an den Brüsten angefasst sowie am Dekolletee und Hals geleckt. Die Frau habe hingegen Küsse des Beschwerdeführers auf ihren Mund abwenden können. Das Obergericht hielt weiter fest, insgesamt würden das Tatvorgehen und die Tatumstände in Relation zum breiten Spektrum der möglichen Vergewaltigungsszenarien für ein vergleichsweise leichtes bis mittelschweres Tatverschulden sprechen (MI-act. 104 f.). Was die Täterkomponente anbelange, führte das Obergericht aus, der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft, was den Normalfall darstellen würde und deshalb neutral zu beurteilen sei. Dasselbe gelte für sein Wohlverhalten nach der Tat. Der Beschwerdeführer sei nicht geständig, weshalb er hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein könne. Insgesamt wirke sich die Täterkomponente daher neutral aus (MI-act. 105 f.). Zur Rückfallgefahr geht aus dem Urteil des Obergerichts hervor, der Beschwerdeführer weise keine Vorstrafen auf und lebe in geregelten sowie stabilen Verhältnissen. Aufgrund seiner Beweggründe und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer alles geleugnet habe, würden nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen. Diese würden indessen nicht derart schwer wiegen, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen sei. Ihm sei deshalb für die ausgesprochene Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren (MI-act. 106).
Die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB ist ein Sexualdelikt und stellt daher grundsätzlich eine (sehr) schwerwiegende Straftat dar (siehe vorne Erw. II/3.2.1). Auch ist dieses Delikt als eine in Art. 121 Abs. 3 und 4 BV angelegte und in Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB gesetzlich verankerte Anlasstat erfasst, deren Begehung grundsätzlich dazu führt, dass die ausländische Person unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der Auslegung des AIG insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im Einklang steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013, Erw. 2.5). Auch wenn der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Art. 66a Abs. 1 StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Tat heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB) zwingend zu einer Landesverweisung führen würde, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_1003/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.2).
Insgesamt erhöht sich in Anbetracht der Art des vom Beschwerdeführer begangenen Delikts das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz erheblich.
3.2.3.3. Im Urteil vom 7. Juli 2021 hielt das Obergericht des Kantons Aargau fest, der Beschwerdeführer weise keine Vorstrafen auf (MI-act. 105). Anhand der migrationsamtlichen Akten lässt sich indessen feststellen, dass der Beschwerdeführer 2001 und 2012 insgesamt drei Straferkenntnisse erwirkte und zu Bussen von zusammengezählt Fr. 1'830.00 verurteilt wurde (siehe vorne lit. A). Auch wenn unabhängig von der strafgerichtlichen Beurteilung im Rahmen einer ausländerrechtlichen Auseinandersetzung praxisgemäss auch Vorstrafen berücksichtigt werden dürfen, welche aus dem Strafregisterauszug für Privatpersonen nicht mehr ersichtlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2009 vom 25. Mai 2010, Erw. 3.4), führt dies vorliegend indessen nicht zu einer Erhöhung des öffentlichen Fernhalteinteresses. So sind die Vorstrafen des Beschwerdeführers nicht einschlägig, wiegen insgesamt nicht schwer und liegen zudem bereits (sehr) lange zurück. Demzufolge führen die Vorstrafen des Beschwerdeführers zu keiner weiteren Erhöhung des öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthalts.
3.2.3.4. Insgesamt erhöht sich aufgrund der Art des vom Beschwerdeführer begangenen Delikts das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz erheblich, während seine lange zurückliegenden, nicht einschlägigen und überhaupt nicht schwerwiegenden Vorstrafen auch für die ausländerrechtliche Beurteilung nicht ins Gewicht fallen.
3.2.4. 3.2.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, vor der schwerwiegenden Straftat habe er lediglich drei Bagatelldelikte begangen, welche zudem lange zurückliegen würden. Seit der schwerwiegenden Straftat habe er sich wohlverhalten und es sei nicht davon auszugehen, dass er rückfällig werde.
3.2.4.2. Bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person wegen deren Straffälligkeit ist zu berücksichtigen, ob konkrete Gründe vorliegen, die auf ein reduziertes Rückfallrisiko schliessen lassen. So kann nach den gesamten Umständen die Gefahr, dass der oder die Betroffene in absehbarer Zukunft erneut gegen die Rechtsordnung verstösst, im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Beurteilung ausnahmsweise derart reduziert sein, dass deswegen das öffentliche Interesse an seiner oder ihrer Entfernung aus der Schweiz entscheidwesentlich tiefer zu veranschlagen ist als aufgrund des erwirkten Strafmasses und unter Berücksichtigung allfälliger interessenserhöhender Faktoren festgestellt (vgl. ANDREAS ZÜND/ARTHUR BRUNNER, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung, Fernhaltung, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/ THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 10.61 ff.). Allerdings geht das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass bei Staatsangehörigen von Drittstaaten grundsätzlich auch generalpräventive Überlegungen bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Beendigung der Anwesenheit mitberücksichtigt werden können (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.386 vom 5. Dezember 2019, Erw. II/3.2.4.2, WBE.2016.429 vom 31. Mai 2017, Erw. II/3.2.3, und WBE.2011.1020 vom 27. März 2013, Erw. II/3.2.2; Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau 1-BE.2009.00031 vom 16. November 2010, Erw. II/3.2.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2011 vom 22. März 2011, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2017 vom 10. August 2017, Erw. 2.6). Entsprechend kommt im Rahmen einer Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu wie im Anwendungsbereich des FZA (Urteil des Bundesgerichts 2C_516/2014 vom 24. März 2015, Erw. 4.3.2). Nach dem Gesagten ist bei Drittstaatsangehörigen grundsätzlich erst dann ausnahmsweise von einer entscheidwesentlichen Tieferveranschlagung des öffentlichen Interesses auszugehen, wenn das individuelle Rückfallrisiko nur noch sehr klein erscheint. Insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten ist in ausländerrechtlicher Hinsicht zum Schutz der Öffentlichkeit kein Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter hinzunehmen und es steht den Migrationsbehörden frei, diesbezüglich einen strengeren Massstab anzulegen als der Strafrichter (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.386 vom 5. Dezember 2019, Erw. II/3.2.4.2, und WBE.2012.1015 vom 14. Juni 2013, Erw. II/5.2.2; BGE 139 I 16, Erw. 2.2.1, und 125 II 521, Erw. 4a/bb).
Der Beschwerdeführer hat mit der Vergewaltigung eine (sehr) schwerwiegende Straftat begangen (siehe vorne Erw. II/3.2.3.2). Damit ist nach dem Gesagten das öffentliche Interesse an der Beendigung seiner Anwesenheit in der Schweiz – zumindest nach den innerstaatlichen Regeln – grundsätzlich erst und nur dann entscheidwesentlich tiefer zu veranschlagen, wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer ohne signifikantes Restrisiko – d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – ausgeschlossen werden kann, dass er in absehbarer Zukunft erneut delinquiert. Im Folgenden ist zu prüfen, ob solche Umstände gegeben sind.
3.2.4.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, führt der Umstand, dass ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, nicht ohne Weiteres dazu, dass ihm aus migrationsrechtlicher Perspektive eine entscheidrelevant reduzierte Rückfallgefahr zu attestieren wäre. Es steht den Migrationsbehörden frei, mit Blick auf die Gefahr zukünftiger weiterer Rechtsverletzungen durch eine ausländische Person einen strengeren Massstab anzulegen als das Strafgericht (siehe vorne Erw. II/3.2.4.2). Zudem sieht das Strafgesetzbuch für Freiheitsstrafen bis zwei Jahren den bedingten Aufschub des Strafvollzugs als Regelfall vor, von dem grundsätzlich nur bei ungünstiger Legalprognose abzuweichen ist. Mit anderen Worten verlangt das Gesetz als Voraussetzung für den Strafaufschub nicht etwa eine günstige Prognose, sondern lässt das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügen. Im dazwischenliegenden – weiten – Bereich prognostischer Unsicherheit hat damit der bedingte Strafvollzug den Vorrang (BGE 134 IV 1, Erw. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_4/2011 vom 15. Dezember 2011, Erw. 3.4.2).
Demnach lässt der bedingte Aufschub der Freiheitsstrafe – ungeachtet der dabei angesetzten Probezeit – nicht automatisch auf eine positive Legalprognose seitens des Strafgerichts schliessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_169/2017 vom 6. November 2017, Erw. 3.6).
3.2.4.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich seit der Vergewaltigung im Oktober 2015 wohlverhalten, ist zunächst festzuhalten, dass aus migrationsrechtlicher Sicht dem Wohlverhalten während eines hängigen Strafverfahrens, einer laufenden Probezeit oder eines hängigen migrationsrechtlichen Verfahrens grundsätzlich nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_904/2013 vom 20. Juni 2014, Erw. 4.2, 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014, Erw. 3.3.2, und 2A.605/2005 vom 28. Februar 2006, Erw. 2.5.2). Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann eine betroffene ausländische Person sodann aus ihrem Wohlverhalten in Untersuchungshaft bzw. im Straf- oder Massnahmenvollzug. Eine gute Führung in Untersuchungshaft bzw. im Straf- oder Massnahmenvollzug wird allgemein erwartet und lässt angesichts der dort herrschenden engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu (Urteile des Bundesgerichts 2C_360/2013 vom 21. Oktober 2013, Erw. 2.3, und 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013, Erw. 3.2.4). Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die Beurteilung des Wohlverhaltens seit der migrationsrechtlich massgebenden Tat im Rahmen der Interessenabwägung in erster Linie auf die Dauer der in Freiheit verbrachten Zeit abzustellen, in welcher die betroffene Person nicht unter dem Druck drohender straf- oder migrationsrechtlicher Sanktionen stand.
Der Beschwerdeführer hat seit der Vergewaltigung keine weiteren Delikte begangen und sich insoweit wohlverhalten. Von den strafrechtlichen Ermittlungen hat der Beschwerdeführer – gemäss seinen Angaben (act. 15) – erst mit seiner Verhaftung am 22. Juni 2017 (MI-act. 58) erfahren. Danach stand er unter dem Druck des hängigen Strafverfahrens, der gegen ihn ausgesprochenen zweijährigen Probezeit und seit Gehörsgewährung durch das MIKA am 11. März 2022 unter dem Druck des vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahrens (siehe vorne lit. A). Unter diesen Umständen lässt das Wohlverhalten, das der Beschwerdeführer seit Begehung des verfahrensauslösenden Delikts vor rund siebeneinhalb Jahren gezeigt hat, lediglich auf eine leichte Reduktion der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr schliessen.
3.2.4.5. Der Beschwerdeführer bestritt noch im Berufungsverfahren die Vergewaltigung begangen zu haben (MI-act. 93). Entsprechend finden sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für ernsthafte oder gar tätige Reue
des Beschwerdeführers, womit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer Reduktion der Rückfallgefahr auszugehen ist.
3.2.4.6. Insgesamt erscheint die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer angesichts seines Wohlverhaltens seit der Begehung der Vergewaltigung im Oktober 2015 als leicht reduziert. Umstände, aufgrund derer ohne signifikantes Restrisiko ausgeschlossen werden könnte, dass er in absehbarer Zukunft erneut delinquiert (siehe vorne Erw. II/3.2.4.2), liegen indes nicht vor. Damit ist das öffentliche Interesse unter dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr nicht in entscheidrelevanter Weise tiefer zu veranschlagen.
3.2.5. Bei gesamthafter Betrachtung erhöht sich das aufgrund der ausgefällten Freiheitsstrafe als gross qualifizierte öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz aufgrund der Art des begangenen Delikts erheblich und ist – auch unter Berücksichtigung der heute von ihm ausgehenden leicht reduzierten Rückfallgefahr – insgesamt als sehr gross einzustufen.
3.3. 3.3.1. Dem festgestellten sehr grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen.
Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitlichen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland.
3.3.2. 3.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3).
Ausländischen Personen, welche seit ihrer Geburt oder seit ihren ersten Lebensjahren in der Schweiz leben, ist – ungeachtet ihres heutigen Alters – grundsätzlich ein besonders grosses privates Interesse am weiteren Verbleib zuzugestehen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.363 vom 27. September 2019, Erw. II/3.3.2.1 f.; vgl. zur Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung bei sog. "Ausländern der zweiten Generation" BGE 139 I 16, Erw. 2.2). Grund und Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene ausländische Person ihre gesamte Eingliederung in die Gesellschaft in der Schweiz durchlaufen hat. Diese Eingliederung nimmt ihren Anfang, wenn ein Kind beginnt, soziale Kontakte ausserhalb der eigenen Familie zu knüpfen, was spätestens mit dem Eintritt in den Kindergarten oder eine vergleichbare Institution der Fall ist. Im Sinne einer Faustregel und vorbehaltlich der Umstände des konkreten Einzelfalls ist demnach jedenfalls dann von einer gänzlich in der Schweiz erfolgten Eingliederung auszugehen, wenn eine ausländische Person vor ihrem vierten Geburtstag in die Schweiz eingereist ist und sich seither hier aufhält Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist.
3.3.2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 10. März 1989 im Alter von 33 Jahren in die Schweiz ein und lebt hier somit seit über 34 Jahren.
Diese sehr lange Aufenthaltsdauer lässt grundsätzlich auf ein sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen. Angesichts seiner rechtmässigen Aufenthaltsdauer von über zehn Jahren kann
sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf den Schutz seines Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_738/2019 vom 19. Dezember 2019, Erw. 3.3). Im Folgenden ist zu prüfen, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrades ein abweichendes privates Interesse resultiert.
3.3.2.3. Was die sprachliche Integration des Beschwerdeführers anbelangt, finden sich in den Akten kaum Anhaltspunkte. Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Oktober 2018 war der Beschwerdeführer auf eine türkische Übersetzung angewiesen (MI-act. 85). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist damit noch nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer heute gemessen an seiner Aufenthaltsdauer über ungenügende Deutschkenntnisse verfügt. Dass der Beschwerdeführer für das ihn betreffende Strafverfahren eine Übersetzung in seine Muttersprache wünschte, ist nachvollziehbar. Damit kann indessen einzig gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht auf dem Niveau einer Muttersprache beherrscht. Ein solches Sprachniveau wäre trotz des über 34-jährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz wohl nicht zu erwarten, da der Beschwerdeführer erst im Alter von 33 Jahren in die Schweiz eingereist ist und hier keine Schulen besucht hat. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, in der Schweiz sprachlich bestens integriert zu sein (act. 17). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist zugunsten des Beschwerdeführers von einer mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer normalen sprachlichen Integration auszugehen.
3.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist.
Der Beschwerdeführer übersiedelte im Alter von 33 Jahren in die Schweiz (siehe vorne lit. A). Somit verbrachte er seine gesamte Kindheit, Jugend und Adoleszenz in seiner Heimat bzw. im Ausland. Von einer Sozialisierung in der Schweiz – im Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltensweisen – kann demnach beim Beschwerdeführer keine Rede sein. Angesichts seines sehr langen über 30jährigen Aufenthalts in der Schweiz ist indes davon auszugehen, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten zumindest bekannt sind. Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung des Beschwerdeführers in der Schweiz lassen sich derweil weder den Akten noch den nicht substantiierten Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. So begründet der Beschwerdeführer seinen Hinweis, er sei sozial und kulturell bestens integriert, nicht weiter (act. 17). Ebenso wenig finden sich in den Akten konkrete Anhaltspunkte für besonders enge soziale Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in der Schweiz ausserhalb seiner Familie.
Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer ist beim Beschwerdeführer damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt von einer bestenfalls normalen Integration auszugehen.
3.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.
Gemäss Feststellung der Vorinstanz (act. 6) war der Beschwerdeführer grösstenteils erwerbstätig. Inzwischen ist er pensioniert. In beruflicher Hinsicht ist dem Beschwerdeführer gemessen an der sehr langen Aufenthaltsdauer eine normale Integration zu attestieren.
3.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits, wie sich ihre Schuldensituation präsentiert.
Im Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 9. März 2022 war zu diesem Zeitpunkt eine Betreibung in der Höhe von Fr. 5'387.20 verzeichnet, welche indessen bereits bezahlt worden ist. Verlustscheine waren nicht registriert (MI-act. 116 f.). Der Beschwerdeführer war nie auf Sozialhilfe angewiesen. Mit Blick auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer ist in wirtschaftlicher Hinsicht von einer normalen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen.
3.3.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert. Dies untermauert sein aufgrund der sehr langen Aufenthaltsdauer sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz.
3.3.3. 3.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Familienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind namentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbeziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Verwandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2).
3.3.3.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem 26. Dezember 1988 mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehefrau verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder (siehe vorne lit. A). Die beiden heute erwachsenen Söhne sind türkische Staatsangehörige, wobei der jüngere in der Schweiz an derselben Adresse wie seine Eltern lebt und über die Niederlassungsbewilligung verfügt (siehe vorne lit. A; act. 17). Der ältere Sohn ist ebenfalls türkischer Staatsangehöriger und lebt, nachdem seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde, wohl in seiner Heimat (siehe vorne lit. A). Die heute erwachsene Tochter ist Schweizer Staatsangehörige (act. 19, 33).
3.3.3.3. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, weiterhin in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben zu können, ist offensichtlich. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Ehefrau – gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (act. 17) – ihrerseits seit nunmehr 38 Jahren in der Schweiz lebt. Infolge dieser sehr langen Aufenthaltsdauer ist, unabhängig von individuell-konkreten Integrationsaspekten, der weitere Aufenthalt der Ehefrau in der Schweiz durch ihren grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK geschützt (BGE 144 I 266, Erw. 3.9). Daraus erhellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund ihres sehr langen ordnungsgemässen Aufenthalts über eine enge, zumal grundrechtlich geschützte Bindung zur Schweiz verfügt. Angesichts dieser engen Bindung ist ihr, ähnlich wie einer Schweizerin oder einem Schweizer, nicht ohne weiteres zumutbar, zwecks Aufrechterhaltung des ehelichen Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer in die Türkei zu übersiedeln, auch wenn es sich dabei auch um ihre Heimat handelt. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers dürfte somit dazu führen, dass die Eheleute physisch getrennt würden und ihre Beziehung bloss noch via moderne Kommunikationsmittel sowie besuchsweise pflegen könnten. Demzufolge erhöht sich mit Blick auf die familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau das private Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz.
3.3.3.4. Zu seinen in der Schweiz lebenden erwachsenen Kindern, auch wenn der Sohn an derselben Adresse wohnt, besteht derweil – soweit aus den Akten ersichtlich – kein besonderes, über normale gefühlsmässige Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis und liegt damit keine faktische Familieneinheit ausserhalb der Kernfamilie vor (BGE 137 I 154, Erw. 3.4.2; Urteil des EGMR Nr. 39051/03 vom 13. Dezember 2007 in Sachen Emonet gegen die Schweiz, § 35; vgl. auch BGE 144 II 1, Erw. 6.1).
3.3.3.5. Nach dem Gesagten resultiert für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Familienangehörigen – insbesondere seiner Ehefrau – in der Schweiz insgesamt ein erhöhtes privates Interesse an einem weiteren Verbleib.
3.3.4. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde begründete Anhaltspunkte, wonach ihm unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen sein könnte. Zwar gehen aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht vom 9. September 2022 einige Diagnosen hervor, wonach der Beschwerdeführer diverse Leiden hat (act. 31). Hingegen wurde im Bericht nichts dazu festgehalten, dass sich die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei einer Wegweisung in die Türkei verschlechtern würden. Auch liegen keine Hinweise vor, dass seine gesundheitlichen Probleme in seiner Heimat nicht angemessen behandelt werden könnten. Dasselbe gilt auch für die seine Ehefrau betreffend geltend gemachte gesundheitliche Problematik.
3.3.5. 3.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, welche Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Heimatland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2).
3.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Jugend sowie seine Adoleszenz in der Türkei, bevor
er im Alter von 33 Jahren in die Schweiz übersiedelte (siehe vorne lit. A). Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihm die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland nach wie vor vertraut sind. Es sind ihm in kultureller Hinsicht gute Wiedereingliederungschancen in der Türkei zu attestieren.
3.3.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)Integrationschancen einer ausländischen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen.
Nachdem der Beschwerdeführer die ersten 33 Jahre seines Lebens wohl in der Türkei verbrachte (siehe vorne Erw. II/3.3.5.2) und er anlässlich des das vorliegende migrationsrechtliche Verfahren auslösenden Strafverfahrens eine türkische Übersetzung verlangte (siehe vorne Erw. II/3.3.2.3), ist davon auszugehen, dass er seine Muttersprache nach wie vor beherrscht. Somit sind ihm auch in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in seinem Heimatland zu attestieren.
3.3.5.4. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden familiären Verbindungen macht der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde geltend, zu seinem in der Türkei lebenden Sohn derzeit keinen Kontakt zu haben. Dieser Sohn sei arbeitslos und nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu unterstützen oder zu beherbergen (act. 17). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise für andere bestehende soziale oder familiäre Verbindungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich sein Beziehungsnetz bei einer Übersiedlung in die Türkei weitgehend neu aufbauen müsste. Auch wenn derzeit kein Kontakt zu seinem in der Heimat lebenden Sohn besteht, legte der Beschwerdeführer nicht dar, dass eine Wiederaufnahme des Kontakts zum Sohn, insbesondere im Falle einer Übersiedlung, ausgeschlossen wäre. Aber auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von seinem Sohn Unterstützung bei einer sozialen Reintegration erfahren würde, dürfte dies dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner langjährigen Abwesenheit dennoch schwerfallen. Unüberwindbare Integrationshindernisse sind allerdings nicht zu erblicken. In sozialer Hinsicht ist deshalb zwar von erschwerten, jedoch knapp intakten Reintegrationschancen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland auszugehen.
3.3.5.5. Der heute 67-jährige Beschwerdeführer ist pensioniert. Aus den Akten geht nicht hervor, wie der Beschwerdeführer aktuell für seinen Lebensunterhalt
sorgt. Mangels anderer Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Renten der AHV und seiner Pensionskasse lebt und diese auch bei einer Rückkehr in die Türkei erhalten würde. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Reintegrationschancen in beruflicher und/oder wirtschaftlicher Hinsicht intakt.
3.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausreise in die Türkei aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
3.3.5.7. Mit Blick auf die Situation im Heimatland ist nicht von einer Erhöhung des privaten Interesses auszugehen.
3.3.6. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer und die dabei erfolgte normale Integration in der Schweiz sehr grosse private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (siehe vorne Erw. II/3.3.2.7) aufgrund seiner familiären Situation erheblich und ist insgesamt als äusserst gross zu bezeichnen.
3.4. Bei Gesamtbetrachtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen besteht damit kein überwiegendes öffentliches Interesse. Vielmehr überwiegt das private Verbleibeinteresse des Beschwerdeführers das öffentliche Fernhalteinteresse. Unter diesen Umständen wären der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz zwar grundsätzlich angezeigt, erweisen sich jedoch mangels überwiegenden öffentlichen Interesses als unverhältnismässig.
4.
Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG).
Auch wenn mangels überwiegenden öffentlichen Interesses im heutigen Zeitpunkt vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen ist, bedeutet dies nicht, dass damit entsprechende Massnahmen definitiv nicht mehr zur Diskussion stünden. Dem Beschwerdeführer wird lediglich eine allerletzte Chance eingeräumt, sein Leben in der Schweiz (weiterhin) vollständig und dauerhaft deliktsfrei zu gestalten. Er wird ausdrücklich auf Art. 63 AIG aufmerksam gemacht, wonach insbesondere erneute Delinquenz zum aufenthaltsbeendenden Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung oder zumindest einer Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG führen kann. Sollte der Beschwerdeführer erneut straffällig werden oder anderweitig zu Beanstandungen Anlass geben, steht es dem MIKA frei, seine Anwesenheitsberechtigung bzw. seinen Aufenthaltsstatus erneut in Frage zu stellen und dabei seine früheren Verurteilungen mitzuberücksichtigen. Diesfalls müsste sich der Beschwerdeführer auch den Vorwurf gefallen lassen, das vorliegende Verfahren habe ihn unbeeindruckt gelassen und nicht von weiteren Verfehlungen abhalten können. Zudem wäre weiteres Fehlverhalten wohl so zu verstehen, dass er trotz drohender Wegweisung aus der Schweiz nicht fähig oder willens ist, sich rechtskonform und integrationswillig zu verhalten und ihm insbesondere auch die Beziehung zu seiner hier lebenden Ehefrau nicht von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung abzuhalten vermag. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen ist dem Beschwerdeführer in Erinnerung zu rufen, dass das öffentliche Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz nochmals höher zu veranschlagen wäre, als dies im jetzigen Zeitpunkt der Fall ist.
Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwaltungsgericht auszusprechen.
5.
Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Januar 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen.
III.
1.
Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
3.1. Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).
3.2. Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
3.3. Nachdem neben der Beschwerde keine weiteren Eingaben notwendig waren und auch keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 26. Januar 2023 aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer wird unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 17. August 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger Peter