WBE.2023.97
WBE.2023.97 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2023-03-23
23. März 2023Deutsch7 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.97 / jl / jb (DVIRD.22.159) Art. 56 Urteil vom 23. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Cotti Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer gegen Strassenverkehrsamt...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2023.97 / jl / jb (DVIRD.22.159) Art. 56
Urteil vom 23. März 2023
Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Cotti Gerichtsschreiberin Lang
Beschwerde- A._____ führer
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 24. Januar 2023
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A. vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung an, wobei es gleichzeitig die Verfügung vom 8. August 2022 wiedererwägungsweise aufhob.
B.
Nachdem A. mit Eingabe vom 13. November 2022 Beschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhoben hatte, erliess das Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) am 24. Januar 2023 den folgenden Entscheid:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 161.50, zusammen Fr. 1'161.50, zu bezahlen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
C.
1.
Mit Eingabe vom 17. März 2023 (Postaufgabe: 18. März 2023; Posteingang: 20. März 2023) erhob A. gegen den ihm am 17. Februar 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:
Aufhebung des Entscheides vom 08.08.2022 und 16.02.2023, sofortige Rückgabe des Fahrausweises, ohne Auflagen.
Gleichzeitig stelle ich Antrag auf Pflichtverteidigung wegen fehlender finanzieller Mittel.
2.
Auf das Einholen von Beschwerdeantworten wurde verzichtet (vgl. § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1
und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 VRPG). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 VRPG). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1. Zu beurteilen ist vorab, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde den formellen Anforderungen genügt:
2.2. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) geltende Praxis kodifiziert (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG], 07.27 [nachfolgend: Botschaft VRPG], S. 56 f.). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der beschwerdeführenden Person der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2009 vom 4. März 2010, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Fehlt ein Antrag oder eine Begründung oder beides (trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung) und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Begründung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erkennen. Auch bei Laienbeschwerden ist eine Rücksendung zur Verbesserung ausgeschlossen, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung einfach und verständlich auf die Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen wird (vgl. Botschaft VRPG, S. 56 f.). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wobei immerhin verlangt werden darf, dass die beschwerdeführende Person darlegt, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.99 vom 26. März 2019, Erw. I/3.1.2). In der Botschaft VRPG wird ausserdem hervorgehoben, dass (vor allem auch auf Laienbeschwerden) einzutreten ist, wenn Begründung und/oder Antrag wenigstens im Ansatz vorhanden sind, bzw. wenn die angerufene Behörde erkennen kann, um was es der betreffenden Person geht und was sie will (a.a.O., S. 57).
2.3. Zur Begründung der gestellten Anträge führt der Beschwerdeführer einzig aus, die "Begründungen" seien "grösstenteils nicht rechtens und beinhalten erhebliche Zweifel der Rechtmässigkeiten". Mit keinem Wort setzt er sich dabei mit der Argumentation des angefochtenen Entscheids auseinander. Seiner Beschwerde lässt sich daher nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid aus Sicht des Beschwerdeführers nicht rechtmässig sein soll respektive weshalb er damit nicht einverstanden ist und welche Erwägungen er aus welchen Gründen als unzutreffend erachtet. Damit vermag die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen gemäss § 43 Abs. 2 VRPG offensichtlich nicht zu genügen.
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die fristgerecht einzureichende Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten müsse, d.h. dass er insbesondere darzulegen habe, aus welchen Gründen er eine andere Entscheidung verlange. Zudem wurde er explizit auf die Folge des Nichteintretens hingewiesen, sofern die Beschwerde diesen Anforderungen nicht entspreche (angefochtener Entscheid, S. 8). Damit wurden die Erfordernisse einer Beschwerde in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids in leicht verständlicher Weise dargestellt. Dem Beschwerdeführer war es somit ohne Weiteres möglich zu erkennen, welche Anforderungen seine Beschwerdeschrift zu erfüllen hatte. Eine zusätzliche Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde war daher weder erforderlich noch in zeitlicher Hinsicht überhaupt möglich, da die Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht einging.
3.
Da der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift mit einer den Anforderungen von § 43 Abs. 2 VRPG genügenden Begründung eingereicht hat, kann auf seine Beschwerde gemäss § 43 Abs. 2 VRPG nicht eingetreten werden.
II.
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem
Umstand, dass ein Nichteintretensentscheid gefällt wird, ist mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung zu tragen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss (§ 32 Abs. 2 VRPG) und mangels anwaltlicher Vertretung (§ 29 VRPG) ausser Betracht.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Begehren nicht aussichtslos erscheinen (§ 34 Abs. 1 VRPG). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegehren trotz Kenntnis der geltenden Formerfordernisse nicht ansatzweise begründete. Sein Gesuch ist daher – ungeachtet der finanziellen Verhältnisse – abzuweisen.
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 110.00, gesamthaft Fr. 410.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
4.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Mitteilung an: den Regierungsrat
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 23. März 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Schircks Lang