WBE.2023.98
WBE.2023.98 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2023-10-02
2. Oktober 2023Deutsch47 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.98 / ew / we ZEMIS [***] / ZEMIS [***] (E.2022.073) Art. 78 Urteil vom 2. Oktober 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A....
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2023.98 / ew / we ZEMIS [***] / ZEMIS [***] (E.2022.073) Art. 78
Urteil vom 2. Oktober 2023
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin William
Beschwerde- A._____, von Afghanistan führer vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 14. Februar 2023
Sachverhalt
A.
Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer war in seiner Heimat mit einer im Jahr 2018 verstorbenen Landsfrau verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die Tochter B._____ (geb. tt.mm.jjjj) und der Sohn C._____ (geb. tt.mm.jjjj) hervor (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend B._____ [MI1-act.] 13, 32; Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend C._____ [MI2-act.] 13, 32).
Der Beschwerdeführer reiste am 23. November 2009 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Im März 2010 wurde er vorläufig aufgenommen und am 24. Mai 2016 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 1. Dezember 2021 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung (Einspracheentscheid, S. 2, Erw. I./1; act. 2).
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) um Familiennachzug für seine beiden Kinder, wobei er angab, die Kindsmutter sei am tt.mm.jjjj verstorben und die Kinder seien seither in Pakistan von der Grossmutter väterlicherseits betreut worden (MI1-act. 1 ff.). Hierauf unterrichtete das MIKA den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2022 darüber, dass es beabsichtige, das Familiennachzugsgesuch wegen verpasster Nachzugsfrist und mangels wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug abzulehnen, und gewährte ihm hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme (MI1-act. 33 ff.).
Mit Eingabe vom 5. April 2022 bezog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den Argumenten des MIKA Stellung und brachte ergänzend vor, der Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Jahren sehr verschlechtert, sodass diese am tt.mm.jjjj verstorben sei. Die Kinder befänden sich nun ohne jegliche familiäre Unterstützung in Pakistan und seien auf sich alleine gestellt. Der Stellungnahme war eine Todesurkunde beigelegt, aus welcher hervorgeht, dass die Mutter des Beschwerdeführers am tt.mm.jjjj verstorben ist (MI1-act. 44, 49).
Am 18. Mai 2022 verfügte das MIKA die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs des Beschwerdeführers für seine beiden Kinder und verweigerte diesen die Einreise in die Schweiz (MI1-act. 40 ff., 58 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA vom 18. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Juni 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI1-act. 69 ff.).
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu und forderte ihn zur Einreichung von Belegen auf. Der Beschwerdeführer liess der Vorinstanz innert zweimal erstreckter Frist mit Eingabe vom 23. Januar 2023 seine Stellungnahme zu den einzelnen Fragen sowie diverse Unterlagen zukommen (MI1-act. 130 ff.).
Am 14. Februar 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. September 2021 (richtig: 17. März 2023 Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 11 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 14. Februar 2023 sei aufzuheben und es sei das Familiennachzugsgesuch für B._____, geb. tt.mm.jjjj, und C._____, geb. tt.mm.jjjj, gutzuheissen und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
2.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung des Amtes für Migration und Integration vom 14. Februar 2023 aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Prozessual:
3.
Es seien B._____, geb. tt.mm.jjjj, Afghanistan und C._____, geb. tt.mm.jjjj, persönlich anzuhören.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, sofern solche verlegt werden.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 31. März 2023 unaufgefordert eine weitere Eingabe ein (act. 35 ff.), welche der Vorinstanz mit Verfügung vom 3. April 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 38).
Mit Eingabe vom 4. April 2023 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 40).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss unter anderem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Kinder. Das Verwaltungsgericht kann keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen. Der entsprechende Antrag ist deshalb so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht das MIKA gegebenenfalls anzuweisen habe, den Kindern des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; vgl. Art. 6 lit. a der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländische Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]).
Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. Februar 2023. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass die gesetzliche Nachzugsfrist für die beiden Kinder des Beschwerdeführers verpasst und ein nachträglicher Familiennachzug mangels wichtiger familiärer Gründe für diese nicht bewilligt werden könne. Die Tochter des Beschwerdeführers sei bis zu ihrer Volljährigkeit am 20. März 2022 von der Grossmutter väterlicherseits sowie zusätzlich von einer im gleichen Haushalt lebenden afghanischen Familie hinreichend betreut worden, womit für sie die Möglichkeit eines nachträglichen Familiennachzugs von vornherein ausser Betracht falle. Betreffend den mittlerweile 15-jährigen Sohn des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz sodann fest, dass seine Betreuung bisher zu jedem Zeitpunkt sichergestellt gewesen sei. Seit dem 19. Oktober 2022 lebten die Kinder wieder in Afghanistan beim Onkel ihrer verstorbenen Mutter. Vorliegend könne davon ausgegangen werden, dass der Sohn des Beschwerdeführers in Afghanistan weiterhin gut von seinem Onkel betreut werde und ihm auch seine zwischenzeitlich fast 19-jährige Schwester beistehen könne. Darüber hinaus erscheine aufgrund der Hinweise in den Akten sehr wahrscheinlich, dass weitere, vom Beschwerdeführer nicht offengelegte familiäre Betreuungsmöglichkeiten bestünden, sei es in Afghanistan oder Pakistan. Hinzu komme, dass aufgrund des Alters des Sohnes mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen wäre. Es sei daher auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Übersiedlung in die Schweiz dem Kindswohl besser entsprechen würde als ein Verbleib in Afghanistan bzw. alternativ in Pakistan. Im Ergebnis sei der Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland, an den in Anbetracht des Alters des Sohnes und den hier zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten erhöhte Anforderungen zu stellen seien, nicht erbracht. Sodann stelle die Möglichkeit, die Familie vereint zu sehen, für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar und erscheine die Verweigerung des Familiennachzugs und der damit verbundene Eingriff in das Familienleben auch unter Berücksichtigung konventions- und verfassungsmässiger Vorgaben verhältnismässig. Weiter verzichtete die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen, insbesondere die beantragte Befragung der beiden Kinder des Beschwerdeführers.
1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich beim Familiennachzugsgesuch für seine Kinder um ein nachträgliches Gesuch handelt. Er bringt jedoch vor, dass wichtige familiäre Gründe vorliegen würden, die einen Familiennachzug als notwendig erscheinen liessen. Dazu führt er aus, er habe das Familiennachzugsgesuch nicht früher eingereicht, weil er geglaubt habe, die Kinder bis zu ihrem 18. Lebensalter nachziehen zu können und weil seine Arbeitssituation nicht immer gefestigt, er im Jahre 2017 teilweise arbeitslos und sein damaliger Lohn zudem ungenügend gewesen sei. Des Weiteren habe der Onkel mütterlicherseits, welcher nach dem Tod der Grossmutter väterlicherseits die Betreuung der Kinder in Pakistan bzw. Afghanistan gewährleistet hatte, dem Beschwerdeführer klar zu verstehen gegeben, dass er diese Aufgabe nicht mehr länger erfüllen könne, da er die Flucht aus Afghanistan ergreifen und seiner Familie ins Ausland folgen werde, sobald sich hierzu Gelegenheiten bieten würde. Eine allfällige Betreuung durch die afghanische Familie, mit welcher die Kinder in Pakistan zusammenlebten, sei aufgrund der beabsichtigten Weiterreise der Familie in einen sicheren Drittstaat weder gesichert noch wäre sie von längerfristiger Dauer. Weitere Verwandte hätten die Kinder nicht, weder in Afghanistan noch in Pakistan. Nach dem Tod der einzigen Bezugsperson in Pakistan würden die Kinder unter Angstzustände leiden und wüssten nicht, wie sie selbst zu Recht kommen sollen. Folgerichtig sei ein nachträglicher Nachzug aufgrund der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland und zur Wahrung des Kindswohls dringend geboten. Hinzu komme, dass aufgrund der aktuell prekären humanitären Lage in Afghanistan die Sicherheit der Kinder nicht mehr gewährleistet sei. So fürchte sich die Tochter davor, mit einem älteren Mann zwangsverheiratet zu werden. Da in einer Gesamtbetrachtung wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bestünden, bewirke die Verweigerung desselben einen unzulässigen Eingriff in das konventions- und verfassungsmässig geschützte Familienleben. Weiter wird auf günstige Integrationsperspektiven in der Schweiz verwiesen.
2.
2.1. 2.1.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d keine Anwendung (Art. 43 Abs. 3 AIG). Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG).
Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 47 AIG). Gleiches gilt für die besondere Altersgrenze von zwölf Jahren gemäss Art. 43 Abs. 6 AIG (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O., N. 18 zu Art. 42 AIG). Die übrigen materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt alle zugleich erfüllt sein (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.1.1 mit weiteren Hinweisen).
2.1.2. Vorliegend reichte der Beschwerdeführer das Familiennachzugsgesuch für seine Tochter B._____ (geb. tt.mm.jjjj) und seinen Sohn C._____ (geb. tt.mm.jjjj) am 20. Dezember 2021 ein. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden Kinder 13 bzw. 17 Jahre alt und beide ledig. Der Beschwerdeführer seinerseits verfügt seit dem 1. Dezember 2021 über die Niederlassungsbewilligung. Mit der 3-Zimmerwohnung in Q._____, welche der Beschwerdeführer seit dem 15. Juli 2012 mietet und bewohnt (MI1-act. 25 f.), ist sodann eine bedarfsgerechte Wohnung für den 3-Personenhaushalt vorhanden, der sich bei Bewilligung des Nachzugs für den Beschwerdeführer ergibt.
Zudem verfügt er auch über hinreichende finanzielle Mittel, um den Bedarf der Familie im Falle eines Nachzugs der beiden Kinder zu decken und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine künftige Sozialhilfeabhängigkeit der Familie (vgl. MI1-act. 36). Damit waren die materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG vor Erreichen des 18. Geburtstages der Kinder zeitgleich erfüllt, was durch die Vorinstanz im Übrigen implizit bestätigt wurde (act. 3 f.).
2.2. Dass vorliegend von einem nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG auszugehen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner detaillierten Ausführungen. Dies umso weniger, als das Verpassen der Nachzugsfristen vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt wird (act. 16). Bei beiden Kindern war die Nachzugsfrist seit der Möglichkeit, den Familiennachzug zu beantragen, bei Gesuchseinreichung im Dezember 2021 längst abgelaufen. Der Beschwerdeführer wurde am 24. März 2010 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Frist für den Familiennachzug begann gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG drei Jahre später zu laufen, folglich am 24. März 2013. Sie endete für den Sohn fünf Jahre später, also am 24. März 2018 (Art. 47 Abs. 1 AIG; Art. 74 Abs. 3 VZAE). Die Tochter wurde allerdings am 20. März 2016 zwölf Jahre alt, wodurch sich die Frist für einen Nachzug auf ein Jahr verkürzte und ein fristgerechtes Gesuch bis zum 20. März 2017 hätte eingereicht werden müssen. Damit ist das Gesuch als nachträgliches Familiennachzugsgesuch im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und gemäss genannter Bestimmung nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen.
2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen gemäss Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Bewilligung eines Familiennachzugs, der nach Ablauf der gesetzlichen Fristen beantragt wurde, die Ausnahme und nicht die Regel bilden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.1).
2.3.1.2. In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen müssen, ist zunächst auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (vgl. BGE 136 II 497, Erw. 3.4). Waren sämtliche Voraussetzungen für den
nachträglichen Familiennachzug bereits zu jenem Zeitpunkt erfüllt, ist das Gesuch zu bewilligen bzw. eine Einsprache oder Beschwerde gutzuheissen. Andernfalls ist die Entwicklung ab Gesuchseinreichung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Stellt sich nämlich heraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine wichtigen familiären Gründe vorlagen, diese jedoch im Laufe des Verfahrens eingetreten sind, ist eine Einsprache oder eine Beschwerde gutzuheissen, sofern in jenem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug zeitgleich erfüllt waren. Geht es um den Nachzug eines Kindes, darf in jenem Zeitpunkt zudem das nachzuziehende Kind noch nicht 18 Jahre alt gewesen sein. Dieselben Überlegungen gelten auch, wenn eine andere Voraussetzung für den Familiennachzug (Wohnung, finanzielle Mittel etc.) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht erfüllt war (vgl. vorne Erw. II/2.1.1).
Ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch ist mit anderen Worten dann zu bewilligen, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und dem Entscheidzeitpunkt – beim Kindernachzug zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt – sämtliche Voraussetzungen für den (nachträglichen) Familiennachzug gleichzeitig erfüllt waren. Dies geht auch aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung hervor, da andernfalls der Ausgang eines Familiennachzugsverfahrens vom jeweiligen Zeitpunkt abhängig wäre, in welchem die zuständige Behörde über das Gesuch befindet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.2 mit weiteren Hinweisen).
Für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe beim Kindernachzug bedeutet dies, dass im Hinblick auf die altersspezifische Betreuungsbedürftigkeit auf das jeweilige Alter des Kindes in dem Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die wichtigen familiären Gründe behaupteter weise eintraten und sämtliche weiteren Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt waren – und nicht auf den Entscheidzeitpunkt.
2.3.1.3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten. Hinsichtlich des nachträglichen Nachzugs eines Kindes ist dies der Fall, wenn das Kindswohl bzw. das übergeordnete Kindsinteresse nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE), wobei diese Voraussetzung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt ist, wenn das Kindswohl schwergewichtig nur durch den Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_182/2016 vom 11. November 2016, Erw. 2.2 m.w.H.; zum übergeordneten Kindsinteresse vgl. MARTINA CARONI, Die vorrangige Berücksichtigung des übergeordneten Kindesinteresses im Migrationsrecht – Menschenrechtliche Praxis, in:
ALBERTO ACHERMANN/CESLA AMARELLE/VÉRONIQUE BOILLET/MARTINA CARONI/ASTRID EPINEY/PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, Bern 2023, S. 3 ff., S. 6 ff.). Angesprochen sind hier insbesondere Fälle, in denen die bisherige Betreuungssituation des nachzuziehenden Kindes wegfällt, ohne dass im Heimatland eine adäquate Alternative gegeben wäre, oder in denen sich der Gesundheitszustand des nachzuziehenden Kindes wesentlich verschlechtert, ohne dass im Heimatland adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Der nachträgliche Familiennachzug ist nach ständiger Rechtsprechung indes nicht erst zuzulassen, wenn überhaupt keine Alternativen zur Betreuung durch den oder die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen mehr ersichtlich sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021, Erw. 2.5.2; 2C_591/2017 vom 16. April 2018, Erw. 2.2.2; 2C_467/2016 vom 13. Februar 2017, Erw. 3.1.3; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.2).
Liegen keine derartigen Umstände vor, würde aber Art. 8 EMRK durch die Verweigerung des Familiennachzugs tangiert, ist zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.3).
2.3.1.4. 2.3.1.4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das nationale Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform auszulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 5.3.1, und 2C_1050/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.1). Wird der Familiennachzug eines Kindes zu einem Elternteil oder des einen Ehegatten zum anderen verweigert, geht damit regelhaft ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben einher. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bildet indes eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Entsprechend gilt der Eingriff nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt, sofern er sich im konkreten Einzelfall in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig, d.h. als verhältnismässig, erweist (Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 6.5.1). Ist dies zu bejahen, hält die Verweigerung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK stand.
Nach dem Gesagten ist bei der Beurteilung, ob nach nationalem Recht der Familiennachzug eines Kindes oder des Ehegatten trotz Verpassens der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG zu bewilligen ist, die Ausnahmeregelung von Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben – mithin der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe so auszulegen –, dass das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Betroffenen nicht verletzt wird. Um dies sicherzustellen, ist im Rahmen der Gesamtschau, derer es hinsichtlich des allfälligen Vorliegens wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bedarf (siehe vorne Erw. II/ 2.3.1.1), grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2). Erweist sich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände im Einzelfall die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs als unverhältnismässig und damit als konventionswidrig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist gleichsam davon auszugehen, dass bei gesamthafter Betrachtung wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen. Mit anderen Worten: Vermag das öffentliche Interesse an der Verweigerung des verspätet beantragten Familiennachzugs das private Interesse an dessen Bewilligung nicht zu überwiegen, ist dieser bereits unter nationalem Recht – gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG – zu bewilligen.
Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht auf Gründe zu beschränken ist, die nicht vorhersehbar waren. Lassen die Gesamtumstände darauf schliessen, dass die Familie über längere Zeit freiwillig getrennt gelebt hat, geht das Interesse des Staates an einer restriktiven Einwanderungspolitik, der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG folgend, den verspätet vorgebrachten Interessen der Betroffenen an einer Familienzusammenführung in der Schweiz jedoch regelmässig vor. Werden demgegenüber objektiv nachvollziehbare Umstände rechtsgenügend dargetan, die darauf schliessen lassen, dass das Getrenntleben nicht freiwillig erfolgte, ist der Familiennachzug bei Wegfallen dieser Umstände in der Regel zu bewilligen (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1). Als nachvollziehbare Umstände fallen insbesondere das Fehlen einer materiellen Nachzugsvoraussetzung wie einer bedarfsgerechten Wohnung oder genügender finanzieller Ressourcen für den Familienunterhalt in Betracht (BGE 146 I 185, Erw 7.1.2). Liegen derartige Umstände vor, erübrigt sich eine umfassende Interessenabwägung und ist – ähnlich wie bei Vorliegen von Umständen, die den nachträglichen Familiennachzug offensichtlich gebieten (vgl. vorne Erw. II/2.3.1.3) – ohne weiteres von wichtigen familiären Gründen im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG auszugehen.
Das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG hängt zudem nicht davon ab, ob es den Betroffenen unmöglich ist, das Familienleben im Ausland zu führen, da dies keine gesetzliche Voraussetzung für den Familiennachzug darstellt (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.2).
Zu den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen betreffend den nachträglichen Familiennachzug eines Kindes ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Folgende festzuhalten (vgl. Entscheid des
Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.4 ff.):
2.3.1.4.2. Was das öffentliche Interesse angeht, soll mit der gesetzlichen Befristung des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen und insbesondere der Kinder gefördert werden. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen. Gleichzeitig kommt den Nachzugsfristen die Funktion zu, den Zuzug ausländischer Personen zu steuern bzw. zu beschränken. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bildet einen Kompromiss zwischen den genannten, legitimen, öffentlichen Interessen und dem konträren Anliegen der Ermöglichung des Familienlebens (Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist rechtsprechungsgemäss von einem entsprechend grossen öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs auszugehen, wenn die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten wurden (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.3.1.4.2, WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1, und WBE.2015.476 vom 29. Juni 2016, Erw. II/4). Dies gilt – im Ergebnis – beim Ehegattennachzug ebenso wie beim Kindernachzug, derweil bei ersterem migrationsregulatorische und bei letzterem integrationspolitische Aspekte im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015, Erw. 4.1, wo das Gericht die Geltung von Art. 47 AuG [heute AIG] auch für Ehegatten unter Verweis auf die Materialien auf das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der Einwanderung zurückführt; vgl. auch MARC SPESCHA, a.a.O., N. 17 zu Art. 47 AIG).
Abhängig vom Alter des nachzuziehenden Kindes im Gesuchszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt, da sämtliche Nachzugsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein sollen (siehe vorne Erw. II/2.3.1.2), kann sich sodann das öffentliche Interesse an der Verweigerung eines nachträglichen Kindernachzugs im Einzelfall weiter erhöhen oder kann tiefer zu veranschlagen sein. Entscheidend sind dabei wiederum die im Fall einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz, welche grundsätzlich mit dem Alter des nachzuziehenden Kindes zunehmen. Als Ausgangs- und Scheidepunkt für die Bemessung der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten drängt sich die Vollendung des
13. Lebensjahres auf, hat doch der Gesetzgeber mit der Fristverkürzung auf zwölf Monate für Kinder über zwölf Jahre (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG) festgelegt, dass der Nachzug eines Kindes prinzipiell vor dessen 13. Geburtstag zu beantragen ist (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3792 f.). Nach dem Gesagten erhöht sich das öffentliche Interesse mit Blick auf die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz entsprechend weiter, wenn das nachträglich nachzuziehende Kind im massgeblichen Zeitpunkt bereits wesentlich älter als
13 Jahre ist. Ist demgegenüber das Kind noch wesentlich jünger als
13 Jahre, sind grundsätzlich keine erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu erwarten und ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs entsprechend tiefer zu veranschlagen.
2.3.1.4.3. Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse an der Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüberzustellen. Da die Verweigerung eines Ehegatten- oder Kindernachzugs regelhaft das geschützte Familienleben gemäss Art. 8 EMRK tangiert (siehe vorne Erw. II/ 2.3.1.4.1), ist – in einem ersten Schritt – grundsätzlich von einem grossen privaten Interesse des nachzuziehenden Kindes und des nachziehenden Elternteils bzw. des nachzuziehenden und des nachziehenden Ehegatten am Zusammenleben in der Schweiz auszugehen. Lebt eine Familie jedoch jahrelang freiwillig voneinander getrennt, bringt sie damit rechtsprechungsgemäss ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck und ist das private Interesse in der Regel entsprechend tiefer zu veranschlagen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn objektive, nachvollziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestehen, welche dagegen sprechen, dieses zu Lasten der Betroffenen zu würdigen (siehe wiederum vorne Erw. II/ 2.3.1.4.1; vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1 am Schluss; Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.2).
Gegebenenfalls sind zudem sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls zu beachten, welche sich – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls bzw. des übergeordneten Kindsinteresses (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91, Erw. 5.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, Rz. 27 f. und
46 f.) – auf das private Interesse an der Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs auswirken.
2.3.1.5. Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1, und 2C_906/2012 vom 5. Juni 2013, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.2; BGE 130 II 482, Erw. 3.2).
2.3.1.6. Im Folgenden ist – je einzeln – zu prüfen, ob für den nachträglichen Familiennachzug der beiden Kinder des Beschwerdeführers wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, aufgrund derer die betreffende Person trotz Verpassens der gesetzlichen Nachzugsfrist einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Beschwerdeführer gemäss Art. 43 AIG hätte.
2.3.1.7. Wie bereits dargelegt, müssen die weiteren Nachzugsvoraussetzungen gemäss Art. 43 AIG zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und dem 18. Geburtstag des nachzuziehenden Kindes gleichzeitig erfüllt sein (vorne Erw. II/ 2.1.1).
Das Gesuch um Familiennachzug wurde für die beiden Kinder am 20. Dezember 2021 eingereicht. Der Sohn C._____ (geb. tt.mm.jjjj) ist heute gut
15 Jahre alt. Die Tochter B._____ (geb. tt.mm.jjjj) vollendete am 20. März 2022 das 18. Lebensjahr. Damit müssen hinsichtlich des Sohnes die Nachzugsvoraussetzungen gemäss Art. 43 AIG zwischen dem 20. Dezember 2021 und dem Zeitpunkt des vorliegenden Urteils alle gleichzeitig erfüllt gewesen sein – und hinsichtlich der mittlerweile volljährigen Tochter zwischen dem 20. Dezember 2021 und dem 20. März 2022.
2.3.2. 2.3.2.1. Was den Nachzug der Tochter des Beschwerdeführers betrifft, ist mit Blick auf das allfällige Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG Folgendes festzuhalten:
2.3.2.2. Der Beschwerdeführer lässt zu den Nachzugsgründen und den Betreuungsverhältnissen ausführen, die Kinder hätten bis zum Tod der Grossmutter väterlicherseits am 1. April 2022 während vier Jahren in Pakistan gelebt. In derselben Wohnung habe eine afghanische Familie gewohnt, welche die Kinder nach dem Tod der Grossmutter weiter betreut habe. Seit dem 19. Oktober 2022 würden die Kinder bei ihrem Onkel mütterlicherseits in Afghanistan leben. Vor mehr als vier Jahren hätten sie bereits einmal dort gelebt, damals zusammen mit beiden Grossmüttern, dem Onkel und der Tante mütterlicherseits. Die Tante und die Grossmutter mütterlicherseits seien nach der Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 in den Iran geflohen. Der Onkel sei als einziger der Familie wegen der Kinder des Beschwerdeführers in Afghanistan geblieben. Er habe jedoch dem Beschwerdeführer klar zu verstehen gegeben, dass er die Kinder nicht für immer betreuen könne, sondern vielmehr die Flucht aus Afghanistan ergreifen und seiner Familie ins Ausland folgen werde, sobald sich hierzu die Gelegenheit ergebe. Somit sei die Betreuung der Kinder nicht sichergestellt, da der Onkel diese von einem Tag auf den andern verlassen könne. Weitere Verwandte hätten die Kinder nicht, weder in Afghanistan noch in Pakistan. Nach dem Tod der einzigen Bezugsperson in Pakistan hätten die Kinder unter Angstzuständen gelitten und nicht gewusst, wie sie selbst zu Recht kommen sollen. Die Kinder hätten nicht nur den Tod der Mutter im Jahre 2018, sondern nunmehr auch den Tod der Grossmutter zu verarbeiten. Die Kinder seien damals bei der im gleichen Haushalt lebenden afghanischen Familie behelfsmässig und vorübergehend verblieben. Diese Familie warte allerdings ebenfalls auf die Möglichkeit zur Weiterreise in einen sicheren Drittstaat. Eine allfällige Betreuung sei daher weder gesichert, noch wäre sie von längerfristiger Dauer. Entsprechend könne festgehalten werden, dass weder in Afghanistan noch in Pakistan eine alternative Betreuungsmöglichkeit bestehe (vgl. act. 17 ff.).
Dem hält die Vorinstanz mit Blick auf die Tochter des Beschwerdeführers zu Recht entgegen, dass diese bereits am 20. März 2022 volljährig geworden ist, die betreuende Grossmutter väterlicherseits aber erst danach, nämlich am 1. April 2022, verstorben ist. Demnach war die Tochter des Beschwerdeführers bis zu ihrer Volljährigkeit von der Grossmutter väterlicherseits hinreichend betreut gewesen. Obschon das MIKA bereits bei Gewährung des rechtlichen Gehörs am 14. März 2022 (MI1-act. 33 ff.) darauf hingewiesen hatte, dass das MIKA davon ausging, dass die Kinder durch die Grossmutter ausreichend betreut waren, legte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keine Belege dafür vor, inwiefern die Grossmutter aufgrund ihres angeblich verschlechterten Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wäre, die Kinder altersgerecht zu betreuen. Es wurde lediglich ein Todesschein ediert (MI1-act. 49), aus welchem jedoch die Todesursache nicht hervorgeht und woraus deshalb auch nicht indirekt auf eine vorgängige Betreuungsunfähigkeit hätte geschlossen werden können. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob die Tochter bis zu ihrem 18. Geburtstag allenfalls zusätzlich von einer in Pakistan im gleichen Haushalt lebenden afghanischen Familie betreut wurde.
Der Vorinstanz ist deshalb darin zuzustimmen, dass keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 75 VZAE vorliegen, die den nachträglichen Familiennachzug der Tochter des Beschwerdeführers offensichtlich gebieten würden. Auch aus den übrigen Akten ist nichts Derartiges ersichtlich.
Damit bleibt zu prüfen, ob sich allenfalls wichtige familiäre Gründe aus einer Verletzung von Art. 8 EMRK ergeben (siehe vorne Erw. II/ 2.3.1.4).
2.3.2.3. In konventionskonformer Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG ist vorliegend eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, um zu eruieren, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen bzw. vorlagen, aufgrund welcher der
Nachzug trotz verpasster Frist zu bewilligen wäre (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4).
2.3.2.4. Als der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021 verspätet um Familiennachzug für seine am 20. März 2004 geborene Tochter ersuchte, war diese bereits gut 17 Jahre alt. Damit war sie schon viel älter als 13 Jahre, weshalb sich das bereits aufgrund des Verpassens der Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 4 AIG grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs der Tochter mit Blick auf die altersbedingt zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zusätzlich erhöht.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist sodann davon auszugehen, dass sich die Integration in der Schweiz schwierig gestalten dürfte: Der unmittelbar anstehende Einstieg in das Berufsleben dürfte sich aufgrund der fehlenden Bezüge zur Schweiz und fehlender Deutschkenntnisse als schwierig erweisen und birgt ein grosses Frustrationspotential. Der Beschwerdeführer ist durch seine vollzeitige Berufstätigkeit absorbiert und kann die Integration seiner Tochter deshalb nur bedingt aktiv fördern. Zudem dürfte die Verständigungssprache innerhalb der Familie weiterhin die heimatliche Sprache sein, was einer raschen sprachlichen Integration der Tochter entgegensteht.
Insgesamt ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Nachzugs als gross bis sehr gross zu qualifizieren.
2.3.2.5. 2.3.2.5.1. Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ein grosses privates Interesse an einem Zusammenleben in der Schweiz zuzugestehen. Allerdings bemühte sich der Beschwerdeführer erst im Dezember 2021, seine Tochter zu sich in die Schweiz zu holen, obschon ein Nachzugsgesuch ab März 2013 hätte gestellt werden können. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit das lange Getrenntleben des Beschwerdeführers von seiner Tochter freiwillig erfolgte und dadurch auf ein mangelndes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben schliessen lässt, sodass das private Interesse entsprechend tiefer zu veranschlagen wäre (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.3).
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich vorbringt, er habe mit dem Nachzugsgesuch zugewartet, weil seine Arbeitssituation nicht immer gefestigt gewesen sei, und weil er glaubte, die Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr nachziehen zu können, macht er damit sinngemäss geltend, es bestünden objektive, nachvollziehbare Gründe für das lange Getrenntleben von seiner Tochter.
Hätte ein früher gestelltes Nachzugsgesuch objektiv betrachtet keine Erfolgschancen gehabt, weil es bislang an einer gesetzlichen Nachzugsvoraussetzung fehlte, kann darin ein objektiver, nachvollziehbarer Grund für das bisherige Getrenntleben eines nachziehenden Elternteils vom nachzuziehenden Kind liegen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der nachzuziehende Elternteil belegtermassen nicht selbst dafür verantwortlich ist, dass die fragliche Nachzugsvoraussetzung bisher nicht erfüllt war (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.3). Zudem muss die nachzuziehende Person belegen oder zumindest glaubhaft machen, dass sie das Familiennachzugsgesuch eingereicht hat, sobald die fehlende Nachzugsvoraussetzung erfüllt bzw. deren Erfüllung absehbar wurde.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde lediglich geltend, im Jahr 2017 teilweise arbeitslos gewesen zu sein, weil sein Arbeitgeber die Produktion nach Albanien verlagert habe und sein damaliger Lohn für den Familiennachzug unzureichend gewesen sei (act. 15). Anhaltspunkte dafür, weshalb es dem Beschwerdeführer unverschuldeterweise nicht möglich gewesen sein sollte, bereits während der vier Jahre seit der rechtlichen Möglichkeit zum Familiennachzug im März 2013 und dem Ablauf der Nachzugsfrist für seine Tochter am 20. März 2017 die finanziellen Voraussetzungen für den Nachzug seiner Tochter zu erfüllen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Dies gilt insbesondere für allfällige erfolglose Arbeitsbemühungen. Ebenso wenig ist aufgrund der Akten ersichtlich oder wird durch den Beschwerdeführer dargelegt, weshalb er das Nachzugsgesuch nicht zumindest zeitnah, nachdem die rechtliche Möglichkeit zum Familiennachzug bestand, einreichte. Dass er stattdessen fast neun Jahre lang zuwartete, bevor er am 21. Dezember 2021 den Nachzug beantragte, lässt zumindest fraglich erscheinen, ob finanzielle Gründe für das Verpassen der Nachzugsfrist überhaupt eine wesentliche Rolle spielten. Gemäss eigenen Angaben erzielte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung bei der D._____ AG einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5'000.00 netto (MI1-act. 7). Um auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen, dass die Nachzugsfrist wegen unverschuldeten Nichterfüllens der finanziellen Nachzugsvoraussetzungen verpasst wurde, hätte der Beschwerdeführer deshalb darlegen müssen, dass er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügte und er nicht in der Lage war, vor Ablauf der Nachzugsfrist etwas daran zu ändern. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen vermögen sein langes Getrenntleben von seiner Tochter somit nicht objektiv und nachvollziehbar zu begründen.
Weshalb sodann der Gesundheitszustand seiner Ehefrau den Beschwerdeführer davon abgehalten haben soll, den Nachzug seiner Familie zu beantragen, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt (vgl. act. 15). Ebenso wenig finden sich dafür in den Akten irgendwelche Anhaltspunkte.
Insgesamt ist damit anzunehmen, dass der Gesundheitszustand der Ehefrau nicht ausschlaggebend dafür sein konnte, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2021 keine Bemühungen unternahm, seine Tochter zu sich in die Schweiz zu holen. Im Gegenteil hätte der Beschwerdeführer spätestens nach dem Tod seiner Ehefrau im August 2018 den Familiennachzug beantragen müssen, wäre ihm das Wohl seiner Tochter wichtig gewesen. Er hat es aber vorgezogen, sie der Betreuung der Grossmutter zu überlassen, obschon die Kinder in Pakistan leben mussten und die Sicherheitslage im Heimatland immer prekärer wurde. Verunmöglicht wurde ein fristgemässes Nachzugsgesuch dadurch indes – objektiv betrachtet – nicht. Als objektiver, nachvollziehbarer Grund, der das lange Getrenntleben des Beschwerdeführers von seiner Tochter zu rechtfertigen vermöchte, ist die Krankheitsgeschichte seiner verstorbenen Ehefrau nicht zu qualifizieren.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Einwand, er habe die Nachzugsfrist nicht wissentlich verpasst, nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. 15). Es obliegt der nachzugswilligen Person, sich rechtzeitig über das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht zu informieren und sich dieses nötigenfalls fachkundig erläutern zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 7.2.1).
Nach dem Gesagten lebte der Beschwerdeführer seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Familiennachzugs im März 2013 bis zum Nachzugsgesuch im Dezember 2021 während mehr als acht Jahren von seiner Tochter getrennt, ohne dass er sich nachweislich um eine Zusammenführung bemüht hätte. Die (in den Akten nicht näher dokumentierte) Krankheitsgeschichte seiner verstorbenen Ehefrau stellt keinen objektiven, nachvollziehbaren Grund dar, welcher zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen wäre. Ein solcher Grund ist auch sonst nicht ersichtlich. Nachdem kein zu berücksichtigender Grund ersichtlich ist, welcher das lange freiwillige Getrenntleben zu rechtfertigen vermöchte, ist das grundsätzlich grosse private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Tochter, in der Schweiz zusammenleben zu können, tiefer zu veranschlagen und als mittel einzustufen.
2.3.2.5.2. Sodann sind über die Beziehung zum Beschwerdeführer hinaus keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer sich das private Interesse entscheidwesentlich erhöhen würde. Dies gilt insbesondere auch unter dem bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Gesichtspunkt des Kindswohls (Art. 3 KRK; siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.3). So stand die Tochter des Beschwerdeführers bei Einreichung des Nachzugsgesuchs bereits kurz vor dem Erreichen der Volljährigkeit und hatte, soweit aus den Akten ersichtlich, ihr gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftslands in Afghanistan verbracht, wo sie aufgewachsen war und sozialisiert wurde. Ab 2018 lebte sie in Pakistan, wo sie das neunte bis elfte Schuljahr absolvierte. Zusätzlich besuchte sie in Pakistan eine englische Sprachschule sowie Microsoft Office-Kurse (MI1-act. 132, 148 ff.). Ihr entsprechendes Touristenvisum liess sie dabei jährlich erneuern, letztmals bis zum 6. November 2023 (MI1-act. 171). Zur Schweiz hat sie hingegen bis auf ihre familiäre Beziehung zum Beschwerdeführer keinen aktenkundigen Bezug. Die deutsche Sprache beherrscht sie ausweislich der Akten ebenso wenig. Für den Fall, dass der Nachzug bewilligt würde, ist deshalb insgesamt mit nicht zu unterschätzenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen (siehe vorne Erw. II/2.3.2.4). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich die Tochter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Adoleszenz befand. Dies lässt es mit Blick auf das Kindswohl bzw. das übergeordnete Kindsinteresse umso problematischer erscheinen, sie im Rahmen einer Übersiedlung in die Schweiz aus ihrer gewohnten Umgebung und ihrem etablierten sozialen Umfeld herauszureissen und zu erwarten, dass sie sich ohne Kenntnisse der Landessprache in einem ihr fremden Land zurechtfindet und eingliedert.
An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die psychischen Probleme seiner Tochter nichts zu ändern (vgl. act. 26). Vielmehr steht zu befürchten, dass ihr auch die in der Schweiz zu erwartenden Integrationshindernisse stark zusetzen würden, zumal sie sich nicht mehr in einem vorbehaltslos anpassungsfähigen Alter befindet. Sodann befindet sie sich auch in einem Alter, in welchem mit einer baldigen Ablösung von den Eltern zu rechnen ist und ausserfamiliäre Bezüge an Bedeutung gewinnen. Dies gilt umso mehr mit Bezug auf den Beschwerdeführer, mit dem sie seit Jahren nicht mehr zusammengelebt hat. Es ist damit auch bei einer Übersiedlung in die Schweiz zu erwarten, dass die innerfamiliäre Beziehung zum (allenfalls nachzuziehenden) Bruder und zum Beschwerdeführer an Bedeutung verlieren werden. Überdies war die Kindsmutter bei der Stellung des Nachzugsgesuchs bereits seit gut drei Jahren verstorben, ohne dass der Beschwerdeführer deshalb auf einen raschen (damals noch fristgerecht möglichen) Nachzug gedrängt hätte, was die vorgebrachten psychischen Probleme der Tochter wohl vermindert hätte.
Durch eine Verweigerung des Familiennachzugs und den Verbleib der Tochter in der Heimat würde sodann die Fortführung der familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter nicht gänzlich verunmöglicht. Diese könnte – wie in den rund neun Jahren zwischen Beginn des Fristenlaufs für den Familiennachzug und der Einreichung des Nachzugsgesuchs (siehe vorne lit. A) – mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Die zweifellos eingeschränkten Besuchsmöglichkeiten sind nicht derart einschneidend, dass sie als unzumutbar anzusehen wären. Dies umso weniger, als die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter seit Jahren in dieser Form gelebt wird.
Zu berücksichtigen bleiben schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die aktuell prekäre humanitäre Lage in Afghanistan (vgl. act. 21). Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass sich die Situation in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 insbesondere für Frauen zusehends verschlechtert hat. So werden Frauen verbreitet mit Diskriminierung im Alltag konfrontiert. Dies äussert sich in der Einschränkung des Zugangs zu Bildung, Gesundheit, Polizeischutz und anderen Dienstleistungen (vgl. SEM, Focus Afghanistan- Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile vom 15. Februar 2022, S. 33 ff., <https://www.aaa.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/ herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-risikoprofile-taliban-d.pdf. download.pdf/AFG-risikoprofile-taliban-d.pdf>, abgerufen am 22. September 2023). Der Beschwerdeführer verkennt allerdings, dass die entsprechenden Feststellungen für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht entscheidrelevant sind. So lebte die Tochter gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers von Oktober 2018 bis Oktober 2022 in Pakistan und besuchte dort die Schule. Nach Afghanistan kehrte sie offenkundig nur jeweils kurz zurück, um das Visum für Pakistan verlängern zu lassen (MI1act. 131 f.). Nach dem Gesagten lebte die Tochter des Beschwerdeführers folglich ab dem 14. bis zu ihrem 18. Lebensjahr in Pakistan, womit sich sämtliche Ausführungen zur Situation in Afghanistan als irrelevant erweisen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiwöchigen Auslandsaufenthalts im Oktober 2022 die Touristenvisa seiner Kinder für Pakistan bis zum 6. November 2023 verlängerte (MI1-act. 170 f.), weshalb zu vermuten ist, dass sich die Kinder nach wie vor in Pakistan und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – in Afghanistan aufhalten.
Schliesslich tangiert die Beziehung B._____ zu ihrem Bruder C._____, dessen Nachzug in die Schweiz, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, zu bewilligen ist, den Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht, da kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Geschwistern ersichtlich ist, welches über normale, gefühlsmässige Bindungen hinausginge (BGE 144 II 1, Erw. 6.1). Die Beziehung zum Bruder fällt damit im Rahmen der Interessenabwägung nicht erheblich ins Gewicht.
Nach dem Gesagten liegen keine Umstände vor, die mit Blick auf die Zeit zwischen der Gesuchseinreichung und dem 18. Geburtstag der Tochter aufgrund eines übergeordneten Kindsinteresses die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gebieten würden.
Demnach lässt sich für die in Afghanistan (bzw. vermutungsweise in Pakistan) verbliebene Tochter des Beschwerdeführers auch aus den weiteren Umständen – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls
bzw. des übergeordneten Kindsinteresses – nicht auf eine entscheidrelevante Erhöhung des privaten Interesses an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs schliessen.
2.3.2.5.3. Bei Gesamtbetrachtung des privaten Interesses an der Bewilligung des Familiennachzuges ist dieses bestenfalls als gross einzustufen.
2.3.2.6. Im Ergebnis überwiegt – unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände – das grosse bis sehr grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs der Tochter des Beschwerdeführers das insgesamt bestenfalls grosse private Interesse an einer Bewilligung des Nachzugs. Der mit der Verweigerung einhergehende Eingriff in das geschützte Familienleben erweist sich somit als verhältnismässig und mithin unter Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zulässig. Die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs für die Tochter verletzt Art. 8 EMRK nicht. Gleichsam ist auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für eine ausnahmsweise Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs im Sinne von Art. 73 Abs. 3 VZAE zu verneinen (sieh vorne Erw. II/2.3.1.3 f.). Mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 73 Abs. 3 VZAE steht das Verpassen der gesetzlichen Frist von Art. 85 Abs. 7 AIG i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VZAE einer allfälligen Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs für die Tochter gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG entgegen.
2.3.2.7. 2.3.2.7.1. In Umsetzung entsprechender Vorgaben in Art. 12 KRK sieht Art. 73 Abs. 3 VZAE vor, dass Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug angehört werden, sofern dies erforderlich ist. Praxisgemäss besteht aber kein Anspruch auf eine Kindsanhörung, sofern der Rechtsstandpunkt des Kindes bei gleichläufiger Interessenlage bereits hinreichend durch dessen elterliche sowie dessen anwaltliche Vertretung in das Verfahren eingebracht werden konnte und sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne dessen Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 144 II 1, Erw. 6.5; Urteile des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 5.1, und 2C_192/2011 vom 14. September 2011, Erw. 3.3.2).
2.3.2.7.2. Die vom Beschwerdeführer beantragte Kindsanhörung erscheint vorliegend nicht erforderlich: Eine solche wäre insbesondere bei Anhaltspunkten für divergierende Interessen zwischen den Kindern und den Eltern geboten und wäre allenfalls näher zu prüfen, wenn eine Bewilligung des Familiennachzugs ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern eine Kindsanhörung den vorliegenden Entscheid betreffend das Familiennachzugsgesuch für die Tochter des Beschwerdeführers zu beeinflussen vermag, zumal der Wille der Tochter zur Übersiedlung für die Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht entscheidend ist und insbesondere nicht entscheidend ist, wie sich die aktuelle Lebenssituation der Tochter präsentiert. An der Tatsache, dass die Tochter bis zu ihrem 18. Geburtstag durch ihre Grossmutter altersgerecht betreut wurde, kann auch eine Befragung der Tochter nichts ändern. Deshalb ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Anhörung der Tochter des Beschwerdeführers zu verzichten. Der genannte Beweisantrag ist daher abzuweisen.
2.3.2.8. Zusammenfassend hält die Verweigerung des Familiennachzugs für die Tochter des Beschwerdeführers sowohl vor nationalem Recht als auch vor der EMRK stand. Der angefochtene Einspracheentscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
2.3.3. 2.3.3.1. Was sodann den Nachzug des Sohnes des Beschwerdeführers betrifft, ist mit Blick auf das allfällige Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG Folgendes festzuhalten:
2.3.3.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe auch nach dem Tod der Grossmutter väterlicherseits eine alternative Betreuungsmöglichkeit für den Sohn des Beschwerdeführers. C._____ könne in Afghanistan weiterhin gut von seinem Onkel mütterlicherseits betreut werden und auch seine Schwester könne ihm beistehen. Darüber hinaus erscheine aufgrund der Hinweise in den Akten sehr wahrscheinlich, dass weitere, vom Beschwerdeführer nicht offengelegte familiäre Betreuungsmöglichkeiten bestünden, sei es in Afghanistan oder Pakistan. Die Betreuungssituation erfordere damit keine Übersiedlung in die Schweiz. Hinzu komme, dass aufgrund des Alters von C._____ mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen sei. Er habe sein gesamtes bisheriges Leben in Afghanistan bzw. Pakistan verbracht, sei noch nie in der Schweiz gewesen, spreche kein Deutsch und habe abgesehen von seinem hier voll erwerbstätigen Vater keinerlei Bezug zur Schweiz. Er habe zusammen mit seiner Schwester zwischen 2018 und 2022 in Pakistan und seit dem 19. Oktober 2022 wiederum in Afghanistan gelebt, weshalb ferner davon auszugehen sei, dass die Geschwister in Pakistan wie auch in Afghanistan über ein soziales Netzwerk verfügten, aus dem C._____ im Falle einer Bewilligung des Familiennachzugs herausgerissen würde. Es sei somit vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern ein Umzug von C._____ in die Schweiz dem Kindswohl besser entsprechen würde. Im Gegenteil spreche das Kindswohl klar für einen Verbleib von C._____ in Afghanistan bzw. alternativ in Pakistan. Im Ergebnis sei der Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland, an den in Anbetracht des Alters von C._____ und den hier zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten erhöhte Anforderungen zu stellen seien, nicht erbracht worden.
Es stellt sich damit die Frage, ob für den Sohn des Beschwerdeführers alternative Betreuungsmöglichkeiten vorhanden waren bzw. sind. Einigkeit besteht zwischen den Parteien darüber, dass die Kinder des Beschwerdeführers nach dem Tod der Grossmutter väterlicherseits am 1. April 2022 zunächst bei der im gleichen Haushalt lebenden afghanischen Familie in Pakistan bleiben konnten. Seit dem 19. Oktober 2022 leben die Geschwister (angeblich) wieder in Afghanistan gemeinsam mit ihrem Onkel mütterlicherseits. Dieser blieb als einziger Verwandter mit den Kindern des Beschwerdeführers in Afghanistan zurück. Die Grossmutter und Tante mütterlicherseits sind seit der Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 in den Iran geflohen. Der Onkel mütterlicherseits will ihnen folgen, sobald sich hierzu Gelegenheit ergibt.
In dieser Situation liegt offensichtlich der Fall vor, dass eine adäquate alternative Betreuung in der Heimat für C._____ nicht mehr besteht: Keine adäquate Betreuungsalternative stellt für ihn insbesondere seine im Gesuchszeitpunkt 17-jährige und im Todeszeitpunkt der Grossmutter gerade volljährig gewordene Schwester dar, auch wenn deren Nachzug in die Schweiz zu verweigern ist (siehe vorne Erw. II/2.3.2). Dies aufgrund ihres Alters, der eigenen Betroffenheit sowie der in Afghanistan aber auch in Pakistan bestehenden geschlechterspezifischen Einschränkungen und Rollenerwartungen für Frauen, die es ihr erschweren, die alleinige Verantwortung für ihren jüngeren Bruder zu übernehmen. Es ist sodann aktenkundig und wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten, dass die bisherigen Betreuungspersonen (Kindsmutter und Grossmutter väterlicherseits) gestorben sind und der Onkel mütterlicherseits gegenüber dem Beschwerdeführer deutlich angezeigt hat, die Betreuung für dessen Kinder nicht mehr übernehmen zu wollen (vgl. Schreiben des Onkels, act. 37). Selbst wenn man mit der Vorinstanz davon ausginge, in Pakistan oder Afghanistan bestünde ein alternatives familiäres Beziehungsnetz (wovon das Gericht mangels konkreter Abklärungen der Vorinstanzen jedoch nicht ausgeht), liegt es nicht auf der Hand, dass und inwiefern diese Verwandten nach dem anwendbaren Recht verpflichtet sein sollten, (gegen ihren Willen) die Betreuung der Kinder des Beschwerdeführers zu übernehmen.
Weiter kann bei einem Kind mit nur noch einem Elternteil in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben. Eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung ist jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori
gegen den Familiennachzug sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_909/2019 vom 7. April 2020, Erw. 4.4).
Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer seine Kinder stets aus der Ferne mittels elektronischen Kommunikationsmitteln und finanziellen Hilfen unterstützt hat und das Verhältnis entsprechend sehr nahe war. Damit hat der Beschwerdeführer als einziger noch lebender Elternteil als Hauptbezugsperson seines Sohnes zu gelten. Gesamthaft betrachtet liegt auf der Hand, dass unter den gegebenen Umständen dem Kindswohl bzw. dem übergeordneten Kindsinteresse wesentlich besser entsprochen würde, wenn C._____ zum Beschwerdeführer in die Schweiz übersiedelte, als wenn er erstmals ohne gesicherte Betreuung in seiner wohl längst nicht mehr gewohnten Umgebung im Heimatland zurückbliebe.
Insgesamt erweisen sich damit die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das Kindswohl in der Heimat besser gewährleistet sei als in der Schweiz, als unzutreffend.
Daraus folgt, dass in Bezug auf C._____ wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 75 VZAE zu bejahen sind. Demnach hat der Sohn des Beschwerdeführers trotz Verpassens der gesetzlichen Frist von Art. 85 Abs. 7 AIG i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VZAE Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG. Die Vorinstanz hat somit den Nachzug des Sohnes zu Unrecht verweigert und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer für den Familiennachzug seines Sohnes auf Art. 43 Abs. 1 AIG berufen kann, die Beschwerde bezüglich der Tochter jedoch abzuweisen ist.
3.
Wie bereits eingangs erwähnt (siehe vorne Erw. I/1), steht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige (d.h. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA) im Rahmen des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG oder Art. 73 VZAE unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 6 lit. a ZV-EJPD; vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. März 2023], Ziff. 1.3.1, S. 24).
Vorliegend unterliegt demnach die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Sohn des Beschwerdeführers, welcher gemäss Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AIG einen entsprechenden Anspruch hat, der Zustimmung des SEM. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht bezüglich den Sohn hat im vorliegenden Fall deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörden gebunden ist (Art. 99 Abs. 2 AIG).
4.
Im Ergebnis ist die Beschwerde bezüglich den Sohn des Beschwerdeführers gutzuheissen, da dieser gestützt auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AIG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Beschwerdeführer hat. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch abzuweisen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist das MIKA anzuweisen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Sohn des Beschwerdeführers mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG), wobei infolge der Parteieigenschaft der Vorinstanz im verwaltungs¬gerichtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. § 13 Abs. 2 VRPG) und aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 289, und AGVE 2011, S. 247) einer anwaltlich ver¬tretenen Partei nur dann Parteikosten zu er¬setzen sind, wenn sie zu mehr als der Hälfte obsiegt.
Obsiegen und Unterliegen ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids zu beurteilen (BGE 123 V 156, Erw. 3c, und 123 V 159, Erw. 4b).
2.
Der Beschwerdeführer unterliegt, soweit er sinngemäss beantragt, das MIKA sei anzuweisen, das Familiennachzugsgesuch für seine Tochter gutzuheissen und ihr eine Einreisebewilligung zu erteilen. Er obsiegt jedoch mit Blick auf die Gutheissung des Familiennachzugs für seinen Sohn. Insgesamt entspricht dies einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers.
3.
Dementsprechend gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und, da dem MIKA nicht
vorgeworfen werden kann, es habe schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden (§ 31 Abs. 2 VRPG), zu Lasten der Staatskasse. Nachdem der Beschwerdeführer lediglich zur Hälfte obsiegt, sind keine Parteikosten zu ersetzen.
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 bezüglich Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs für den Sohn des Beschwerdeführers aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Sohn des Beschwerdeführers, C._____, mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 354.00, gesamthaft Fr. 1'554.00, sind vom Beschwerdeführer zu ½ mit Fr. 777.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatsekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 2. Oktober 2023
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
i.V.
Busslinger William