WBE.2024.111
WBE.2024.111 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-11-27
27. November 2024Deutsch28 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.111 / jr / wm (Nr. 78653/25.4) Art. 83 Urteil vom 27. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Ch. Huber Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____ führer gegen Vorinstanz...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2024.111 / jr / wm (Nr. 78653/25.4) Art. 83
Urteil vom 27. November 2024
Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Ch. Huber Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Roder
Beschwerde- A._____ führer
gegen
Vorinstanzen Ortsbürgergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Pachtzuteilung der Ortsbürgergemeinde
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 15. Februar 2024
Sachverhalt
A.
1.
1.1 Mit Beschluss vom 8. Januar 2018 beauftragte der Gemeinderat Q._____ (Gemeinderat) den Pachtlandausschuss der Ortsbürgergemeinde Q._____ (Pachtlandausschuss) mit der Neuzuteilung des Pachtlandes für die Periode 2019–2025. Der Pachtlandausschuss setzte sich aus drei Personen zusammen:
a) B._____, Gemeinderat und Ressortvorsteher Landwirtschaft b) C._____, Präsident der Ortsbürgerkommission c) D._____, Mitglied der Landwirtschaftskommission
In der Folge nahm der Pachtlandausschuss seine Arbeit auf. Am 20. August 2018 ersuchte A._____ bei der Ortsbürgergemeinde um die Zuteilung von
3 bis 3.5 ha gemeindeeigenem landwirtschaftlichen Pachtland (Akten der Gemeindeabteilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres [DVI-act.] 45). A._____ ist Ingenieur-Agronom FH, führte aber bisher noch keinen eigenen Landwirtschaftsbetrieb (DVI-act. 9 f.).
1.2 Am 5. November 2018 kündigte der Pachtlandausschuss alle bestehenden Pachtverträge per 30. November 2019 (DVI-act. 38). Eine öffentliche Ausschreibung des Pachtlandes fand nicht statt. Bis auf das bereits erwähnte Zuteilungsgesuch von A._____ wurden gemäss Angaben des Gemeinderats keine weiteren Zuteilungsgesuche abgegeben (DVI-act. 64).
Am 20. August 2019 präsentierte der Pachtlandausschuss seinen Vorschlag für die Pachtlandzuteilung für die Periode 2019–2025 der Ortsbürgerkommission und der Landwirtschaftskommission an einer gemeinsamen Sitzung. In diesem Vorschlag war keine Pachtlandzuteilung an A._____ vorgesehen. Ortsbürger- und Landwirtschaftskommission genehmigten den Vorschlag (DVI-act. 38). Der detaillierte Vorschlag zur Verteilung der Pachtlandflächen mit der vorgesehenen Parzellenzuordnung wurde vom Gemeinderat am 28. Oktober 2019 in der Besetzung mit Gemeindeammann E._____, Gemeinderätin F._____ und Gemeinderat G._____ ohne Änderung genehmigt (DVI-act. 37 f.). Der Gemeinderat wies die Gemeindekanzlei an, die neuen Pachtverträge auszufertigen, sie allen Pächtern zur Gegenzeichnung zuzustellen und – soweit nötig – die erforderliche kantonale Genehmigung der Verträge einzuholen (DVI-act. 37 f.).
1.3 Die darauf durch den bei der Zuteilung leer ausgegangenen A._____ erhobene Zivilklage gegen die Ortsbürgergemeinde Q._____ auf Feststellung,
dass ihm zu Unrecht kein Pachtland zugeteilt worden sei, und Zusprechung von Schadenersatz von Fr. 1'000.00 unter Nachklagevorbehalt blieb ohne Erfolg, nachdem das Bezirksgericht Muri und die 4. Zivilkammer des Aargauer Obergerichts die Streitigkeit mit Entscheiden vom 25. Februar 2021 (VZ.2021.3) bzw. 30. April 2021(ZVE.2021.7) jeweils als öffentlich-rechtlicher Natur einstuften und eine zivilgerichtliche Zuständigkeit deshalb verneinten. Hierauf erhob A._____ mit Eingabe vom 13. Juli 2021 verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Ortsbürgergemeinde Q._____ mit Anträgen auf Feststellung der Unrechtmässigkeit der Pachtlandverweigerung und Schadenersatz. Mit Entscheid vom 16. Februar 2022 trat das Verwaltungsgericht (3. Kammer) auf die verwaltungsgerichtliche Klage von A._____ nicht ein, soweit dieser die Unrechtmässigkeit der Pachtlandverweigerung feststellen lassen wollte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dieses Begehren auf dem Beschwerdeweg (und nicht im Klageverfahren) geltend zu machen sei. Zugleich wies das Verwaltungsgericht das Schadenersatzbegehren mangels Nachweises einer widerrechtlichen und kausalen Schädigung bzw. eines Schadens ab (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2021.10 vom 16. Februar 2022).
2.
Noch während der Hängigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage wies der Gemeinderat am 25. Oktober 2021 in der Besetzung mit E._____, F._____, B._____, G._____ und Gemeindeschreiber H._____ das Gesuch A._____s vom 20. August 2018 um Zuteilung von gemeindeeigenem Pachtland (3 bis
3.5 ha) für die Pachtperiode 2019 bis 2025 ab (DVI-act. 2 f.). Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 22. November 2021 und Ergänzung vom 23. November 2021 Beschwerde bei der Gemeindeabteilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Vorinstanz; DVI-act. 8 ff., 23 f.). Die Gemeindeabteilung wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 2022 ab (DVI-act. 65 ff.).
3.
Gegen den Entscheid der Gemeindeabteilung vom 30. August 2022 erhob A._____ beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Dieses stellte mit Entscheid vom 5. Juni 2023 fest, dass die Vorinstanz das Replikrecht von A._____ und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Weiter habe sich die Vorinstanz mit der erhobenen Rüge, es seien bei der Zuteilung des Pachtlandes Ausstandsvorschriften verletzt worden, nicht auseinandergesetzt und damit in schwerwiegender Weise den Anspruch A._____s auf rechtliches Gehör verletzt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.382 vom 5. Juni 2023, Erw. II/3). Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.382 vom 5. Juni 2023, Erw. II/6.2).
B.
1.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 lud die Gemeindeabteilung den Gemeinderat zu einer umfassenden Vernehmlassung zu den offenen Punkten gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2023 sowie zur zwischenzeitlich eingegangenen Eingabe von A._____ vom 26. August 2023 ein, mit welcher um Abklärung der Weiterverpachtung des gemeindeeigenen Pachtlandes durch den Pächter I._____ ersucht wurde (DVI-act. 86, 80).
2.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 nahm der Gemeinderat aufforderungsgemäss Stellung (DVI-act. 94 ff.) und führte aus, dass die Mitglieder des Pachtlandausschusses B._____ und D._____ theoretisch hätten befangen sein können, es praktisch aber nicht gewesen seien. Der Vergabeentscheid könne, sollte die streng formelle Natur der Ausstandsregeln dies erfordern, vom Gemeinderat ohne Weiteres neu gefasst werden. Auch das Vergabeverfahren 2019 könne korrigiert werden. Es würde sich dabei indes um eine bloss formale Korrektur mit inhaltlicher Bestätigung der Vergabeentscheide vom 28. Oktober 2019 bzw. 25. Oktober 2021 handeln. Was die Kritik am Verfahren zur Pachtlandvergabe anbelange, so sei diese erkannt. Die bis dato nicht berücksichtigte neuartige Zweistufen-Theorie (1. Stufe: öffentlich-rechtliche Vergabe, 2. Stufe: privatrechtliche Verträge) werde für die Pachtdauer 2025–2031 berücksichtigt und das Reglement des Gemeinderats zur Zuteilung des Pachtlandes der Ortsbürgergemeinde vom 8. Januar 2018 (Reglement [DVI-act. 39 ff.]) werde entsprechend angepasst. Im Rahmen dieser Anpassung werde auch eine neue, im Vergleich zur strengen gerichtlichen Praxis deutlich lockerere Ausstandsregel eingeführt, damit jeweils "nicht das halbe Dorf in den Ausstand" treten müsse. Was den Pächter I._____ angehe, so sei dieser mittlerweile pensioniert und habe seinen Betrieb an J._____ unterverpachtet. Es sei richtig, dass der entsprechende Pachtvertrag per Ende November 2023 gekündigt worden sei. Das Pachtland sei an zwei einheimische Landwirte weiter verpachtet worden, welche die reglementarischen Zuteilungskriterien erfüllten.
Nachdem diese Eingabe mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 A._____ zur Stellungnahme zugestellt worden war (DVI-act. 99), nahm dieser am 15. Januar 2024 umfassend Stellung, stellte ein Ausstandsgesuch betreffend diverse Gemeinderatsmitglieder und verlangte weitere Abklärungen (DVI-act. 100 ff.).
3.
Am 15. Februar 2024 erliess die Gemeindeabteilung des DVI (Vorinstanz) folgenden Beschwerdeentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Beschwerde vom 22. November 2021 wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Auf eine Wiederholung des Zuteilungsverfahrens für die Pachtlandperiode 2019/2025 ist zu verzichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
C.
Mit Eingabe vom 12. März 2024 erhob A._____ beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 5 ff.):
1.
Ziff. 1 des Entscheides der Gemeindeabteilung vom 15.02.2024 sei aufzuheben.
2.
Ich verlange, dass mein Zuteilungsgesuch gutgeheissen wird und mir Land zugeteilt wird.
3.
Ich verlange eine öffentliche Parteiverhandlung und Urteilsverkündung.
Am 17. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein (act. 9 ff.).
Die Vorinstanz beantragte unter Festhalten an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 18). Der Gemeinderat verwies mit Eingabe vom 6. Mai 2024, unterzeichnet u. a. von Gemeindeammann B._____, auf seine Stellungnahmen vom 5. Dezember 2022 und 4. Dezember 2023 und verzichtete darüber hinaus auf eine ausführliche Beschwerdeantwort (act. 19). Der Beschwerdeführer erstattete am 22. Mai 2024 eine Replik (act. 24 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
1.1
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle-
gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Da die Vorinstanz nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG; SAR 171.200) in Verbindung mit § 109 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinde vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) und § 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 (Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113) anstelle des Regierungsrats entschieden hat, liegt ein derartiger letztinstanzlicher Entscheid vor und ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Da die Vorinstanz nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG; SAR 171.200) in Verbindung mit § 109 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinde vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) und § 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 (Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113) anstelle des Regierungsrats entschieden hat, liegt ein derartiger letztinstanzlicher Entscheid vor und ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wobei mit Blick auf das aktuelle Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.382 vom 5. Juni 2023, Erw. I/1.5 verwiesen wird.
Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich nicht zulässig (§ 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
1.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid einleitend fest, dass nur noch über die beiden vom Verwaltungsgericht beanstandeten Gehörsverletzungen zu befinden sei, während "in den anderen Punkten" der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2023 Bestand haben müsse.
Die erste vom Verwaltungsgericht beanstandete Gehörsverletzung durch Verletzung des Replikrechts des Beschwerdeführers sei behoben, nachdem zwischenzeitlich von beiden Verfahrensparteien einlässliche und abschliessende Stellungnahmen vorlägen. Betreffend die Rüge der Verletzung der Ausstandsvorschriften sei mit dem Entscheid der Gemeindeabteilung vom 30. August 2022 eine neue Praxis begründet worden, gemäss welcher das Verfahren um Zuteilung von Pachtland nach der Zweistufen-Theorie durchzuführen sei und die Bestimmungen des VRPG uneingeschränkt Anwendung fänden. Damit seien gestützt auf § 16 VRPG im Verfahren um Zuteilung von Pachtland, anders als noch bei früheren Zuteilungen, erhöhte Anforderungen an die Einhaltung der Ausstandsvorschriften zu beachten. Diese Ausstandsvorschriften gälten angesichts dessen, dass die gesamte Vorbereitung des Geschäfts dem Pachtlandausschuss übertragen werde und der Gemeinderat in der Folge dessen Vorschlag nur noch genehmige, auch für die Mitglieder des Pachtlandausschusses. Es sei im vorliegenden Fall von einer Gehörsverletzung (effektiv gemeint ist wohl eine Verletzung der Ausstandsvorschriften) auszugehen. Die Rückweisung an den Gemeinderat mache aber keinen Sinn mehr. Zum einen würde sie einen Leerlauf darstellen, da der Gemeinderat auch in einem erneut gefassten Beschluss die angefochtene Verfügung bestätigen würde. Zum anderen bestehe ohnehin kaum die Möglichkeit eines Eingreifens in die bestehenden und fortlaufenden Pachtlandverträge mit den anderen Pächterinnen und Pächtern. Ferner sei es angesichts der vom Beschwerdeführer im Verfahren angegebenen Adresse ausserhalb der Gemeinde Q._____ auch unklar, ob er zum aktuellen Zeitpunkt die reglementarischen Anforderungen überhaupt noch erfülle. Da ein korrektes und ergebnisoffenes Zuteilungsverfahren nur möglich sei, wenn das Verfahren ganz von vorne begonnen werde, sei der Beschwerdeführer mit seinen Forderungen auf das Zuteilungsprozedere für die Pachtperiode 2025 bis 2031 zu verweisen.
1.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, es handle sich beim Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2023 um eine vollständige Rückweisung, womit entgegen der vorinstanzlichen Ansicht die ganze Angelegenheit und nicht nur zwei Punkte neu zu beurteilen seien.
Er habe ein Gesuch um Zuteilung von Pachtland für die laufende Pachtperiode 2019–2025 eingereicht. Unbesehen dessen habe der zu diesem Zeitpunkt gar nicht verfahrensleitende Gemeinderat das durch die Pensionierung von I._____ zwischenzeitlich frei gewordene Pachtland sofort an zwei andere Landwirte verpachtet. Damit habe der Gemeinderat eine Zuteilung des Landes an ihn vereitelt und sich strafbar gemacht. Auf der anderen Seite habe die Vorinstanz, statt allenfalls im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer Pachtland von älteren Pächtern zugeteilt werden könnte, praktisch nichts gemacht und die Neuzuteilung des ehemaligen Pachtlandes von I._____ durch den Gemeinderat nicht untersucht. Dies stelle eine Trölerei dar. Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer einfach auf die nächste Pachtperiode verweise, verletze die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und das Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK.
Die vorinstanzliche Behauptung, dass es kaum möglich sei, in die laufenden Pachtverträge einzugreifen, sei aktenwidrig und willkürlich angesichts dessen, dass mindestens sechs namentlich genannte Pächter der aktuellen Pachtperiode schon 65 Jahre alt oder älter seien und ihr Pachtland entsprechend in klarer Verletzung des Reglements pachteten. Dass die Rückweisung an den Gemeinderat zur Zuteilung des Pachtlandes einen Leerlauf darstelle, werde bestritten. Bei verfassungskonformer Anwendung der Ausnahmeregelung erfülle er die Zuteilungskriterien.
Schliesslich stellt der Beschwerdeführer diverse Beweisanträge und führt, ebenfalls unter Nennung und Offerte zahlreicher Beweise, aus, dass er sehr wohl in Q._____ wohnhaft sei.
Im Rahmen der Replik weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 4. Mai 2024 vom Gemeindeammann B._____ unterzeichnet sei, obwohl das Gericht entschieden habe, dass dessen Mitwirkung als Bruder eines Pachtlandbezügers nicht zulässig sei.
2.
2.1 Hebt das Verwaltungsgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, ist diese – unter Vorbehalt prozessual zulässiger Noven, die eine andere Sichtweise nahelegen – an die rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichts gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf das Verwaltungsgericht selbst, wenn es nach dem Entscheid der Vorinstanz erneut mit der Angelegenheit befasst wird (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 32 ff. zu § 58 [a]VRPG).
Im ersten Rechtsgang hat das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz vom 30. August 2022 aufgehoben und zur neuen Beurteilung an diese zurückgewiesen. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, handelt es sich dabei nicht um eine Teilrückweisung, bei welcher Verfahrensteile endgültig beurteilt und in formelle Rechtskraft erwachsen wären. Vielmehr wurde der ursprüngliche Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufgehoben, womit entgegen der Ansicht der Vorinstanz die gesamte Beschwerdesache erneut zu beurteilen war. Die von der Vorinstanz behauptete Beschränkung des Streitgegenstandes auf lediglich zwei Punkte lässt sich auch der (bindenden) rechtlichen Begründung des erwähnten Entscheids des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen.
2.2 Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren bildet somit der verwaltungsgerichtliche Rückweisungsentscheid WBE.2022.382 vom 5. Juni 2024, an dessen rechtliche Begründung auch das Verwaltungsgericht gebunden ist (siehe vorne Erw. II/2.1). Zu prüfen ist, ob der gemeinderätliche Entscheid, dem Beschwerdeführer für die Pachtperiode 2019–2025 kein Pachtland zuzuteilen, zu Recht erfolgte und dabei die Verfahrensgarantien, namentlich die Ausstandsvorschriften, hinreichend berücksichtigt wurden.
3.
3.1 3.1.1 Strittig ist, ob die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers durch den Gemeinderat mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 unter Verletzung der Ausstandsvorschriften zustande gekommen ist und, gegebenenfalls, welche Folgen diese Verletzung nach sich zieht (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.382 vom 5. Juni 2023, Erw. II/3.3).
3.1.2 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen jede Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. In Verfahren vor nicht-gerichtlichen Behörden – wie der Ortsbürgergemeinde Q._____ – umfasst Art. 29 Abs. 1 BV auch das Gebot der Unbefangenheit als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (BGE 140 I 326, Erw. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022, Erw. 5.1 m. w. H.). Dieses Gebot bringt mit sich, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf (Urteil des Bundesgerichts 2C_994/2016 vom 9. März 2018, Erw. 3.1.1. m. w. H.). In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV ein Behördenmitglied zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteile des Bundesgerichts 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021, Erw. 4.1; 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022, Erw. 5.1, BGE 144 II 177, Erw. 5.1; je mit weiteren Hinweisen). Ausstandsgründe können sich grundsätzlich schon anlässlich der Entscheidvorbereitung ergeben (Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2002, AGVE 2003 S. 171 ff., Erw. 2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1P.316/2003 vom 14. Oktober 2003, Erw. 3.5; BGE 128 V 82, Erw. 3c; MERKER, a. a. O., N. 8 zu § 50 [a]VRPG), insbesondere auch für beratende Kommissionen (REGINA KIENER, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 10 zu § 5a VRG; Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2009 vom 8. September 2009, Erw. 3.6). Bei den Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden muss allerdings berücksichtigt werden, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht. Im verwaltungsinternen Verfahren bejaht das Bundesgericht eine Ausstandspflicht in der Regel nur dann, wenn das betreffende Behördenmitglied oder der Beamte bzw. die Beamtin ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, Erw. 2.2. m. w. H.).
Auf kantonaler Ebene sind die Ausstandsgründe für das verwaltungsrechtliche Verfahren in § 16 Abs. 1 VRPG geregelt. Danach darf am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken, wer in der Sache ein persönliches Interesse
hat (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt, verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, Verlobung oder Kindesannahme verbunden ist (lit. b), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c), Mitglied, Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Behörde ist, deren Entscheid angefochten ist oder die mittels verbindlicher Weisung oder Teilentscheid am angefochtenen Entscheid beteiligt war (lit. d), und schliesslich wer aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. e). Diese Ausstandsregelung ist auch für die Behörden auf kommunaler Ebene verbindlich und kann nicht durch kommunale Reglemente ausgeschlossen oder abgeschwächt werden.
3.1.3 Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur. Ein unter Missachtung von Ausstandsvorschriften zustande gekommener Entscheid ist unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit aufzuheben (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.382 vom 5. Juni 2023, Erw. II/3.2.3; BGE 147 I 173, Erw. 5.4).
Die bundesgerichtliche Praxis lässt indes eine Heilung zu und sieht im Interesse der Verwaltungseffizienz von einer Aufhebung ausnahmsweise ab, wenn die Ausstandspflichtverletzung im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegt, ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann und die Rechtsmittelbehörde über dieselbe Prüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_325/2018 vom 15. März 2019, Erw. 3.5; 1C_96/2014 vom 5. Mai 2014, Erw. 2.5, je mit zahlreichen Hinweisen; 2C_883/2021 vom 14. Dezember 2021, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.243 vom 27. Februar 2012, Erw. 2.2.2.1 m. w. H. [den Beschwerdeführer betreffend]). In besonders schwerwiegenden Fällen kann die Verletzung der Ausstandspflicht ausnahmsweise die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge haben; die Nichtigkeit ist in solchen Fällen von Amtes wegen zu beachten und festzustellen. Zu den besonders schwerwiegenden Fällen ist dabei insbesondere die Verfolgung persönlicher Interessen zu zählen (BGE 136 II 383, Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020, Erw. 2.3).
3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zwar festgehalten, dass im Zuteilungsverfahren Ausstandsregeln verletzt worden seien (Entscheid DVI vom 15. Februar 2024, Erw. II/3), ohne aber die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es ist daher zu prüfen, ob sie zu Recht (implizit) von einer Heilung der Ausstandspflichtverletzung ausgegangen ist.
Von einer Heilung der Ausstandspflichtverletzung darf nur ausgegangen und entsprechend von der Aufhebung eines Entscheids abgesehen werden, wenn die Ausstandspflichtverletzung nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann (siehe vorne Erw. II/3.1.3). Zu diesen Voraussetzungen hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Sie hat sich stattdessen mit der Feststellung begnügt, dass eine Rückweisung an den Gemeinderat, der die angefochtene Verfügung "nur bestätigen würde", einen Leerlauf verursachen würde. Mit dieser Begründung kann eine Verletzung der Ausstandspflicht nicht geheilt werden, da der Beschwerdeführer eine Rechtsmittelinstanz verlieren und dadurch einen rechtlichen Nachteil erleiden würde (GEROLD STEINMANN / BENJAMIN SCHINDLER / DAMIAN WYSS, in: Ehrenzeller / Egli / Hettich / Hongler / Schindler / Schmid / Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 29 BV mit zahlreichen Hinweisen). Eine Heilung kommt einzig unter den einleitend wiedergegebenen Voraussetzungen in Frage und ist selbst dann umstritten (STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, a. a. O., N. 26 zu Art. 29 BV; vgl. BGE 142 I 172, Erw. 3.2 am Schluss, Urteil des Bundesgerichts 2D_39/2021 vom 5. Februar 2022, Erw. 4.7 i. V. m. Erw. 4.1). Dementsprechend durfte die Vorinstanz nicht von einer Heilung ausgehen, ohne zu prüfen, welche Personen aus welchen Gründen in den Ausstand hätte treten müssen und wie die jeweilige Verletzung der Ausstandspflicht zu gewichten ist. Die Vorinstanz hat mit ihrem Vorgehen deshalb einen Rechtsfehler begangen.
Ohne einer durch die Vorinstanz durchzuführenden vertieften Prüfung vorgreifen zu wollen, scheinen die Voraussetzungen für eine Heilung wohl nicht erfüllt zu sein: Es dürfte weder das Ausmass der Verletzung mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung II/4 (Prüfung der Nichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses) als geringfügig bzw. nicht schwerwiegend bezeichnet werden, noch ein Einfluss der Ausstandspflichtverletzung auf die Entscheidfindung ausgeschlossen sein. Der Gemeinderat zeigt sich in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 von Letzterem zwar überzeugt (DVI-act. 98), eine Begründung für diese Überzeugung ist jedoch weder der Stellungnahme zu entnehmen, noch findet sie sich in den vorinstanzlichen Ausführungen. In solchen Situationen ist es denn auch kaum je möglich, die tatsächliche Nichtursächlichkeit des Verfahrensfehlers für den Ausgang des Verfahrens nachzuweisen (STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, a. a. O., N. 26 zu Art. 29 BV mit weiteren Hinweisen).
3.2.2 Auch der vorinstanzlichen Argumentation, dass auf eine Rückweisung auch deshalb zu verzichten sei, weil "kaum die Möglichkeit" bestehe, in die bestehenden und fortlaufenden Pachtlandverträge mit den anderen Pächterinnen und Pächtern einzugreifen, kann nicht gefolgt werden.
Zwar muss in Fällen, in welchen die Amtshandlung bereits vollzogen ist und nicht mehr aufgehoben bzw. rückgängig gemacht werden kann, die Feststellung genügen, dass ein bestimmtes Behördenmitglied in den Ausstand hätte treten müssen (BGE 137 II 431, Erw. 5.4). Die Vorinstanz hat aber weder die Ausstandspflichtverletzung formell festgestellt, noch sind die entsprechenden Voraussetzungen vorliegend erfüllt: Auch wenn mittlerweile bald fünf der sechs Jahre der Pachtperiode vergangen sind, ist für das restliche Jahr eine Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und eine zumindest teilweise Neuzuteilung von Pachtland nicht ausgeschlossen. Das Beispiel des Pächters I._____ (siehe vorne lit. B Ziff. 1 f.) zeigt ausserdem, dass es während der laufenden Pachtperiode zu Kündigungen und Fluktuationen kommen kann, womit eine Neuzuteilung von Pachtland unabhängig von den Erfolgsaussichten einer zivilrechtlichen Rückabwicklung der geschlossenen Pachtverträge möglich ist.
Der Beschwerdeführer weist ferner auf mehrere aktuelle Pächter hin, welche seinen Angaben zufolge die Voraussetzungen des Reglements nicht länger erfüllen sollen. Vorbehältlich der Korrektheit dieser Angaben dürften auch bei diesen Pächtern Kündigungen wahrscheinlich sein bzw. hätten die entsprechenden Pachtverträge gemäss Art. 2.4 des Reglements befristet werden müssen (DVI-act. 41). Jedenfalls erscheint eine mit diesen Fluktuationen einhergehende Neuzuteilung von Pachtland durchaus realistisch. Indem die Vorinstanz diesbezüglich keinerlei Abklärungen vornahm und vielmehr mit dem Hinweis auf "kaum" bestehende Möglichkeiten feststellte, dass eine Rückweisung "keinen Sinn mehr" mache, stellte sie den Sachverhalt ungenügend fest und beging damit eine Rechtsverletzung (vgl. MICHEL DAUM, in: Ruth Herzog / Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, N. 31 zu Art. 18 VRPG).
4.
4.1 Es ist zu prüfen, ob die gerügten Verletzungen der Ausstandsvorschriften im Rahmen der Vergabeentscheide vom 28. Oktober 2019 und 25. Oktober 2021 deren Nichtigkeit zur Folge haben. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (siehe vorne Erw. II/3.1.3).
4.2 Gemäss der sogenannten Evidenztheorie ist eine Verfügung nur dann nichtig, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 148 IV 445, Erw. 1.4.2, 147 IV 93, Erw. 1.4.4; 145 III 436, Erw. 4; 139 II 243, Erw. 11.2; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 381; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1098). Bei Verletzungen von Ausstandsregeln stellt namentlich die Verfolgung persönlicher Interessen einen besonders schweren Mangel im Sinne eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers dar, wobei nur ein direkter persönlicher Vorteil, nicht aber ein indirekter, abgeleiteter Vorteil die Nichtigkeit zur Folge hat (BGE 136 II 383, Erw. 4.1, HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz. 1117; Urteil des Bundesgerichts 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020, Erw. 2.3).
4.3 Mit Blick auf den Vergabeentscheid vom 25. Oktober 2021 wurde insbesondere die Befangenheit des Mitglieds des Pachtlandausschusses und Gemeinderats (heute Gemeindeammann) B._____ gerügt, dessen Bruder M._____ 2'180 Aren Land zur Pacht zugeteilt erhalten haben soll, sowie die Befangenheit des Mitglieds des Pachtlandausschusses D._____, welchem persönlich eine Fläche von 1'824 Aren zur Pacht zugeteilt worden sei (DVI-act. 18, 62). Was B._____ anbelangt, so dürfte dieser angesichts der unwidersprochen gebliebenen Behauptungen des Beschwerdeführers (DVI-act. 18) und der vorinstanzlich angenommenen Ausstandspflichtverletzung (act. 3) mit dem Pächter M._____ verwandt sein. Dadurch wäre er zwar von einem Ausstandsgrund betroffen (§ 16 Abs. 1 lit. b VRPG), hatte aber allein durch seinen Einsitz im Pachtlandausschuss und Gemeinderat keinen direkten Vorteil für sich selbst. Ein Nichtigkeitsgrund liegt damit nicht vor. Bei D._____, der im hier interessierenden Zeitraum Mitglied des Pachtlandausschusses war (siehe vorne lit. A Ziff. 1.1 f.), dürfte es sich gemäss der SAK-Liste Landwirtschaft Aargau vom 21. Juni 2019 (SAK-Liste) tatsächlich um einen in der Pachtperiode 2019–2025 berücksichtigten Pächter handeln (DVI-act. 62). Ein durch die Verletzung der Ausstandsregel (§ 16 Abs. 1 lit. a VRPG) resultierender direkter Vorteil für ihn erscheint damit grundsätzlich naheliegend. Die D._____ zugeteilte Fläche von 1'824 Aren spricht allerdings gegen einen solchen Vorteil: Sein Pachtland beträgt knapp 2 % der zu verteilenden Gesamtfläche des Pachtlandes von 91'972 Aren, was unter Beachtung der insgesamt 50 aus der SAK-Liste hervorgehenden Pächterinnen und Pächter (DVI-act. 62) dem durchschnittlichen Anteil entspricht. Sollten, wie der Gemeinderat vorbringt (DVI-act. 64), nicht 50, sondern nur 36 Pächterinnen und Pächter berücksichtigt worden sein, ist die D._____ zugeteilte Fläche gar unterdurchschnittlich gross. Anderen Pächterinnen und Pächtern wurden zum Teil erheblich grösserer Flächen an Pachtland zugeteilt (vgl. SAK-Liste, DVI-act. 62). Es ist vor diesem Hintergrund nicht von einem direkten persönlichen Vorteil D._____s auszugehen. Ein solcher wurde auch nicht geltend gemacht. Folglich liegt auch in Bezug auf D._____ kein Nichtigkeitsgrund vor.
Zusammenfassend fehlt es am besonders schwerwiegenden Mangel und damit bereits an der ersten der drei Voraussetzungen, die gemäss Evidenztheorie für die Annahme einer Nichtigkeit kumulativ erfüllt sein müssen. Wie es sich mit den übrigen Voraussetzungen verhält, kann bei dieser Ausgangslage offengelassen werden.
Von einer Nichtigkeit des Verwaltungsakts ist deshalb nicht auszugehen.
5.
Angesichts der Tatsache, dass die Ausstandspflicht zumindest von B._____ und D._____ verletzt wurde, dies aber nicht zur Nichtigkeit der Vergabeentscheide vom 28. Oktober 2019 und 25. Oktober 2021 führt, sowie des Umstands, dass das Verwaltungsgericht nicht über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid, der angesichts der nur noch ein Jahr dauernden Pachtperiode zeitnah zu fällen ist, wie folgt vorzugehen:
a) Prüfung der Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers
i. Zumindest B._____ als Mitglied des Pachtlandausschusses und des Gemeinderats sowie D._____ als Mitglied des Pachtlandausschusses haben die Ausstandspflicht verletzt, wie dies vom Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang vor der Vorinstanz gerügt worden ist (DVI-act. 18). Die Vorinstanz hat zusätzlich zu prüfen, ob weitere Ausstandpflichten verletzt wurden (vgl. die Ausstandsbegehren in DVI-act. 18 und 23).
ii. Prüfung der Möglichkeit einer Heilung dieser Verletzungen von Ausstandsvorschriften unter Beachtung der entsprechenden Voraussetzungen (siehe vorne Erw. II/3.1.3 und 3.2.1).
Sofern eine Heilung möglich ist, ist materiell über die Beschwerde zu befinden.
iii. Ergibt die Prüfung gemäss lit. a)/ii hiervor, dass eine Heilung nicht möglich ist: Prüfung, ob eine Neuzuteilung an den Beschwerdeführer für den Rest der Pachtperiode überhaupt noch möglich wäre, insbesondere mit Blick auf allfällige Fluktuationen und auf eine Beendigung der geschlossenen Pachtverträge mit vom Beschwerdeführer namentlich aufgeführten Pächtern, welche angeblich die Reglementsanforderungen nicht länger erfüllen.
Sofern der Vergabeentscheid vom 25. Oktober 2021 infolge Unmöglichkeit nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, ist die erfolgte Verletzung von Ausstandsvorschriften formell festzustellen (vgl. BGE 137 II 431, Erw. 5.4).
b) Ergibt die Prüfung gemäss lit. a) hiervor, dass Ausstandspflichten verletzt worden sind, eine Heilung nicht möglich ist und die Möglichkeit einer Neuzuteilung an den Beschwerdeführer für den Rest der Pachtperiode nicht ausgeschlossen werden kann:
i. Prüfung des im zweiten Rechtsgang vor der Vorinstanz gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Ausstand der Gemeinderatsmitglieder F._____, K._____ und L._____, zusätzlich zum Ausstand von B._____ (DVI-act. 103), im Hinblick auf eine erneute Beurteilung des Zuteilungsgesuchs.
Hierbei ist zu beachten, dass es entgegen der Ansicht des Gemeinderats genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Eine tatsächliche Befangenheit muss nicht vorliegen (siehe vorne Erw. II/3.1.2).
ii. Gutheissung der Ausstandsbegehren entsprechend dem Prüfungsergebnis gemäss lit. a) hiervor, Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids vom 25. Oktober 2021 und Rückweisung der Sache an den Gemeinderat zur Neubeurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 20. August 2018; bei Gutheissung der Ausstandsbegehren gemäss lit. b)/i hiervor mit klaren Anweisungen, in welcher Besetzung der (notfalls ergänzte) Gemeinderat zu entscheiden hat.
Bei diesem Entscheid durch den Gemeinderat werden sämtliche Zuteilungskriterien gemäss Reglement zu prüfen und eine (Nicht)Berücksichtigung des Beschwerdeführers unter Anwendung dieser Kriterien, Beachtung der Verfahrensgarantien und Berücksichtigung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers zu begründen sein.
6.
6.1 Bei dieser Ausgangslage entscheidet das Verwaltungsgericht nicht in der Sache, vielmehr wird diese zur materiellen Behandlung erneut an die Vorinstanz zurückgewiesen. Entsprechend erübrigt es sich, auf die Beweisund Verfahrensanträge des Beschwerdeführers einzugehen. Über Erstere wird die Vorinstanz im Rahmen der materiellen Prüfung des Zuteilungsgesuchs zu befinden haben.
6.2 Angesichts der vor- und erstinstanzlich festgestellten Verfahrensfehler rechtfertigt sich der nachfolgende ergänzende Hinweis an den Gemeinderat: Es ist richtig, dass Verwaltungsbehörden, anders als Richterinnen und Richter, nicht allein zur unparteiischen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen sind, sondern weitere öffentliche Aufgaben erfüllen, zu denen auch die "parteiische" Verfolgung öffentlicher Interessen zählen kann (siehe vorne Erw. II/3.1.2; STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, a. a. O., N. 47 zu Art. 29 BV). Was indes das Gebot der Unbefangenheit anbelangt, so deckt sich mit Blick auf das Verbot eines Eigeninteresses am Ausgang des Verfahrens der für Verwaltungsbehörden nach Art. 29 Abs. 1 BV und Richterinnen und Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV geltende Massstab: Wer ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang hat, muss in jedem Fall in den Ausstand treten (STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, a. a. O., N. 47 f. zu Art. 29 BV). Dieser Teilgehalt des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren gilt gemäss Bundesverfassung und damit gesetzeshierarchisch völlig unabhängig davon, ob im neu zu erlassenden Reglement des Gemeinderats eine "deutlich lockerer gefasste Ausstandsregel" (DVI-act. 97) erlassen wird. Um zu vermeiden, dass das kommunale Reglement infolge Widerspruchs zum Bundesrecht nicht angewandt werden darf, tut die Gemeinde gut daran, nicht nur in ihren Verfahren, sondern auch in ihren Rechtssätzen die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien einzuhalten.
Das Verwaltungsgericht kann sich im Übrigen des Eindrucks nicht ganz erwehren, dass die Vorinstanzen das Zuteilungsgesuch des Beschwerdeführers bzw. dessen Beschwerde mit möglichst geringem Aufwand erledigen wollten, sei es aufgrund ihrer summarischen Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer ohnehin kein materieller Anspruch auf eine Pacht zustehe, sei es aufgrund dessen, dass er (gerichtsnotorisch) häufig Behörden und Gerichte in Anspruch nimmt. Alle diese Gründe entbinden die Behörden und Gerichte jedoch nicht von der strikten Wahrung der dem Beschwerdeführer zustehenden Verfahrensgarantien.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen.
III.
1.
1.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Verfahrenskosten werden den Behörden jedoch nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder in der Sache willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Eine derartige Privilegierung findet bei den Parteikosten nicht statt.
1.2 Der Beschwerdeführer obsiegt vollständig, während die Vorinstanz und der Gemeinderat gleichermassen unterliegen.
1.3 Der Vorinstanz sind aufgrund ihres Entscheids vom 15. Februar 2024 schwerwiegende Verfahrensfehler vorzuwerfen: Nachdem das Verwaltungsgericht die Sache mit verbindlicher Anordnung zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, beschränkte diese ihre Prüfung willkürlich auf zwei Aspekte und handelte die Frage der Ausstandspflicht und insbesondere die Voraussetzungen einer entsprechenden Heilung gänzlich ungenügend ab, weshalb es sich rechtfertigt, ihr in Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG die vor Verwaltungsgericht entstandenen Verfahrenskosten in vollem Umfang aufzuerlegen.
2.
Ein Parteikostenersatz fällt mangels Vertretung nicht in Betracht (§ 32 Abs. 1 i. V. m. § 29 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 15. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen (insb. Erw. II/II.5) an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 248.00, gesamthaft Fr. 2'248.00, sind von Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung die Ortsbürgergemeinde Q._____ (Gemeinderat)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 27. November 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
J. Huber Roder