WBE.2024.116
WBE.2024.116 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2025-02-26
26. Februar 2025Deutsch53 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.116 / sp / jb (44414 / STV.2015.2812) Art. 31 Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, geboren am...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2024.116 / sp / jb (44414 / STV.2015.2812) Art. 31
Urteil vom 26. Februar 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Peter
Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Q._____ führer z. Zt. Justizvollzugsanstalt, Ziegeleiweg 1, Postfach, 5600 Lenzburg 1 unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 7. Februar 2024
Sachverhalt
A.
1.
Das Bezirksgericht Baden sprach A._____ am 2. August 2016 des Mordes schuldig. Es erkannte auf eine Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren, unter Anrechnung der bis dahin ausgestandenen Haft von 678 Tagen. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 63 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme angeordnet (Vollzugsakten des Amts für Justizvollzugs [VA] act. 02/003 ff.). Das Urteil des Bezirksgerichts Baden erwuchs in Rechtskraft (VA act. 02/025 ff., 04/012).
A._____ hatte am 25. September 2014 seine vormalige Partnerin, +B._____, in R._____ auf offener Strasse mit einem Messer angegriffen und sie mit ca. 50 Schnitt- und Stichverletzungen getötet, nachdem ihm diese mitgeteilt hatte, sie wolle von ihm definitiv nichts mehr wissen. Das Opfer verstarb noch am Tatort. Das Tatmesser hatte A._____ am Vortag im I._____ in S._____ erworben, um es gegen +B._____ und allenfalls auch gegen sich selbst einzusetzen, wenn es ihm nicht gelingen würde, sie zurückzugewinnen.
2.
Nachdem A._____ bereits am 3. Juni 2015 im Zentralgefängnis Lenzburg den vorzeitigen Strafvollzug angetreten hatte, wurde er am 15. Februar 2016 in die Strafanstalt der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg versetzt, wo der geschlossene Normalvollzug der Freiheitsstrafe fortgesetzt wurde (VA act. 02/001 f., 04/006 ff.). Seit dem 31. Mai 2021 befindet er sich in einer forensisch-deliktorientierten Therapie (VA act. 06/018).
B.
Am 21. Juni 2023 stellte A._____ ein Entlassungsgesuch. Im Hinblick auf den Ablauf der Mindestdauer für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 23. Januar 2024 verfügte das Amt für Justizvollzug (AJV) am 8. Januar 2024, dass derzeit von einer bedingten Entlassung abgesehen werde und die bedingte Entlassung spätestens nach Ablauf eines Jahres neu geprüft werde (VA act. 05/026, 04/017 ff.).
Nachdem A._____ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Januar 2024 eine Begründung der Verfügung verlangt hatte, erliess das AJV am 7. Februar 2024 folgende begründete Verfügung (act. 1 ff. [Dispositiv]):
1.
Die bedingte Entlassung des A._____ wird derzeit verweigert.
2.
Die bedingte Entlassung wird spätestens nach Ablauf eines Jahres erneut geprüft.
3.
[Zustellung]
C.
1.
Dagegen erhob A._____ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. März 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) und stellte folgende Anträge (act. 9 ff.):
1.
Die angefochtene Verfügung der Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 7. Februar 2024 sei aufzuheben und A._____ sei aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen, wobei die Probezeit auf ein Jahr festzulegen ist.
2.
Eventuell: Es sei die angefochtene Verfügung der Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 7. Februar 2024 aufzuheben und die Streitsache sei zu Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Prozessual: Es sei A._____ für vorliegendes Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
2.
Mit Verfügung vom 24. April 2024 gewährte der (vormalige) instruierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter (act. 202 f.).
3.
Mit Beschwerdeantworten vom 8. Mai 2024 beantragten sowohl die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau als auch das AJV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 204 f., 206 ff.). Der Beschwerdeführer liess am 1. Juli 2024 eine Stellungnahme einreichen (act. 214 ff.).
4.
Am 26. November 2024 informierte das Verwaltungsgericht über die Zusammensetzung des Spruchkörpers und verlangte beim AJV einen aktualisierten Therapiebericht ein (act. 223 f.).
Am 3. Dezember 2024 reichte das AJV einen aktualisierten Therapieverlaufsbericht vom 5. November 2024 ein (act. 227 ff.). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2024 (Postaufgabe: 16. Dezember 2024) Stellung (act. 241 ff.). Das AJV replizierte mit Eingabe vom 13. Januar 2025, während die Oberstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 247, 248 ff.). Am 12. Februar 2025 reichte das AJV eine Stellungnahme des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) Lenzburg vom 29. Januar 2025 ein, wonach die Therapie im Rahmen der ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB per Februar 2025 beendet werde (act. 252 ff.).
5.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich gemäss § 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO; SAR 251.200) nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Departements Volkswirtschaft und Inneres, welche die Entlassung aus dem Strafund Massnahmenvollzug oder die Aufhebung einer Massnahme betreffen, sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 55a Abs. 2 EG StPO). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Der Beschwerdeführer hat sich des Mordes schuldig gemacht. Ausweislich der Akten besteht eine erhöhte Gefahr, dass er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weitere Straftaten begehen könnte, durch die er die physische Integrität einer potenziellen Lebenspartnerin beeinträchtigt. Beim Beschwerdeführer ist entsprechend von einem gemeingefährlichen Täter im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis auszugehen. In Fällen mit gemeingefährlichen Tätern ist die Oberstaatsanwaltschaft zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) legitimiert, weshalb sie schon in das kantonale Beschwerdeverfahren miteinzubeziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 1.3; ferner BENJAMIN BRÄGGER, Vollzugslockerungen und Beurlaubungen bei sog. gemeingefährlichen Straftätern; Zeitschrift für Kriminologie [SZK] 2014, S. 53–64, insbesondere S. 63 f.).
3.
Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3).
II.
1.
1.1
Das AJV geht mit Verweis auf die Akten, namentlich das forensisch-psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 29. Dezember 2015, dem Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023, dem Führungsbericht der JVA Lenzburg vom 26. Juni 2023, dem Therapieverlaufsbericht der JVA Lenzburg vom 5. Juli 2023, der Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission (KoFako) vom 4. September 2023 sowie der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2023 von einem erhöhten Rückfallrisiko in Bezug auf schwere Gewaltdelikte und somit von einer ungünstigen Legalprognose für den Beschwerdeführer aus. Von einer ungünstigen Legalprognose sei insbesondere dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer eine neue Beziehung zu einer Frau eingehen würde und vergleichbare Konfliktsituationen entstehen könnten. Eine bedingte Entlassung aus dem geschlossenen Strafvollzug ohne vertiefte Tataufarbeitung und Veränderung der Risikofaktoren sowie ohne ausreichendes Risikomanagement sei aus legalprognostischer Sicht und mit Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter nicht vertretbar.
Die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen sei vorliegend nicht möglich, da der Beschwerdeführer die Schweiz unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.
In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2025 hielt das AJV an seinen bisherigen Ausführungen fest und führte ergänzend aus, dass gemäss dem Therapieverlaufsbericht vom 5. November 2024 bei einem Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug der Fokus der therapeutischen Massnahme auf den Ressourcenaufbau bzw. Ressourcenerhalt zu legen sei. Ein deliktpräventiver Ansatz, der die Erhaltung bzw. Stärkung von Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen sowie den Ausbau von Zukunftsperspektiven in den Vordergrund stellen würde, könne entscheidend dazu beitragen, Rückfälle zu verhindern und den Beschwerdeführer nachhaltig zu stabilisieren. Folglich spreche auch die Differenzialprognose weiterhin gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.
1.2
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er gestützt auf Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt zu entlassen sei, da ihm eine günstige Legalprognose zu attestieren sei. Hierfür würden sein Vorleben, die Persönlichkeit sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung aus dem Strafvollzug sprechen.
So habe er ein gutes Vollzugsverhalten gezeigt und sei nicht einschlägig vorbestraft. Dies sei für die Legalprognose positiv zu werten. Die Vorinstanz habe das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers indessen nicht separat geprüft, obwohl dies ein Element in der Gesamtwürdigung für die Legalprognose darstellen würde.
Das forensisch-psychiatrische Gutachten der PDAG vom 29. Dezember 2015 sei über acht Jahre alt und somit veraltet. Dennoch würden der Therapieverlaufsbericht der JVA Lenzburg vom 5. Juli 2023 und die Beurteilung der KoFako vom 4. September 2023 darauf abstellen. Weiter habe es unverhältnismässig lange gedauert, bis der Beschwerdeführer überhaupt eine Therapie habe beginnen können. Dies, auch nachdem er sich mit einer Versetzung in eine Strafanstalt im Kanton P._____ einverstanden erklärt habe, um eine Behandlung mit einem [...] sprechenden Therapeuten beginnen zu können. Dabei hätte der Beschwerdeführer Einschränkungen in Kauf genommen und hätte seinen Computer und seinen Drucker nicht mitnehmen können. Es habe mehrere Personalwechsel in seiner therapeutischen Behandlung gegeben. Dem Beschwerdeführer sei nicht mitgeteilt worden, dass er für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug Copingstrategien zu erarbeiten habe und ein verlässliches Risikomanagement vorhanden sein müsse. Ihm sei allein die Teilnahme an den Therapiesitzungen als Ziel bekannt gewesen. Im Übrigen stelle der Beschwerdeführer keine Gefahr für die Allgemeinheit dar und sei nicht generell gefährlich, was aus dem Therapieverlaufsbericht der JVA Lenzburg vom 5. Juli 2023, dem forensisch-psychiatrischen Gutachten der PDAG vom 29. Dezember 2015 und der Beurteilung der KoFako vom 4. September 2023 hervorgehe. Der Beschwerdeführer stelle nur in einer ganz speziellen Konstellation eine bestimmte Gefahr dar, wobei die Chance, dass er eine erneute Beziehung mit der geforderten Spezifität eingehe, äusserst gering sei.
Nach Haftentlassung strebe der Beschwerdeführer ein Leben in T._____ an und wolle seinen Besitz in Q._____ verkaufen. In T._____ würden seine beiden Söhne und seine frühere Ehefrau sowie eine Cousine, deren Ehemann dem Beschwerdeführer eine sichere Arbeitsstelle zugesichert habe, leben. Angesichts dieser Familienverhältnisse habe der Beschwerdeführer ein Umfeld, welches ihm den nötigen Halt gebe und ihn bei der Therapie, welche er weiterführen wolle, unterstützen könne. Diese zu erwartenden Lebensverhältnisse würden eindeutig für eine günstige Legalprognose sprechen.
Die Vorinstanz gehe von einer positiven Entwicklung bei Vollverbüssung der Strafe aus, weil die Therapie weitergeführt werden würde und der Beschwerdeführer die Therapieziele erreichen könne. Allerdings habe die Vorinstanz nicht konkret dargelegt, von welcher Rückfallgefahr bei bedingter Entlassung auszugehen sei. Auch habe die Vorinstanz nicht begründet, weshalb eine Therapie ausserhalb des Strafvollzugs nicht möglich sei. So dürfte sich eine Behandlung in T._____ angesichts der sprachlichen Gegebenheiten und des familiären Umfelds des Beschwerdeführers doch als erfolgsversprechender erweisen, als dies im Vollzug mit Hilfe eines Dolmetschers der Fall sei. Die Rückfallgefahr bei bedingter Entlassung dürfte sich daher nicht gross von derjenigen bei Vollverbüssung der Strafe unterscheiden und es sei im Rahmen der Erstellung einer Differenzialprognose von beinah identisch positiven Legalprognosen auszugehen, womit die Fortführung des Strafvollzugs zu keiner Minderung der Rückfallgefahr führen würde. Im Übrigen dürfe der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen muss und somit keine Kontrollmöglichkeiten für Weisungen und Bewährungshilfe im Ausland bestehen würden, nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Verweigerung einer bedingten Entlassung darstellen.
2.
2.1
Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist die gefangene Person nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, d.h. wenn keine negative Legalprognose resultiert.
Die bedingte Entlassung stellt die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme dar (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_157/2024 vom 22. April 2024, Erw. 2.2.1 und BGE 133 IV 201, Erw. 2.2 f.). In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; 124 IV 193, Erw. 3 und 4d/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem eine neuere Einstellung zur Tat, eine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 9. Juni 2021, Erw. 4.1 und 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.2).
Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193, Erw. 4a und 5b/bb; Urteil 6B_208/2018 vom 6. April 2018, Erw. 1.2). Dabei ist in einem ersten Schritt zu klären, wie die Legalprognose bei Vollverbüssung der Freiheitsstrafe im Vergleich zur Legalprognose bei bedingter Entlassung einzustufen ist. Ist die Legalprognose bei Vollverbüssung im Vergleich zur bedingten Entlassung besser, d.h. ist die Rückfallgefahr bei Vollverbüssung der Strafe kleiner als bei bedingter Entlassung, ist die bedingte Entlassung zu verweigern. Ist die Legalprognose bei Vollverbüssung im Vergleich zur bedingten Entlassung demgegenüber gleich oder schlechter einzustufen, ist aufgrund weiterer Kriterien zu prüfen, ob eine bedingte Entlassung vorzugswürdig ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn der betroffenen Person bei bedingter Entlassung bessere Resozialisierungschancen zu attestieren sind als bei Vollverbüssung der Strafe bzw. wenn eine Möglichkeit besteht, die Rückfallgefahr einzuschränken. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei bedingter Entlassung auf die betroffene Person aufgrund drohender Rückversetzung Druck ausgeübt wird bzw. Weisungen erlassen und Bewährungshilfe angeordnet werden können (vgl. Art. 87 Abs. 2 StGB). Insgesamt ist zu beurteilen, ob sich eine bedingte Entlassung mit Blick auf den spezialpräventiven Zweck der Strafe aufdrängt (vgl. CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N. 16 zu Art. 86 StGB; ANDREA BAECHTOLD/JONAS WEBER/UELI HOSTETTLER, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz,
3.
Aufl., Bern 2016, S. 272, N. 10).
Die differenzialprognostische Abwägung kann allerdings dann nicht ausschlaggebend sein, wenn der verurteilten Person grundsätzlich eine schlechte Prognose gestellt werden muss und es aufgrund der betroffenen
hochwertigen Rechtsgüter im Interesse der öffentlichen Sicherheit unabdingbar erscheint, die gesamte Strafe verbüssen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010, Erw. 2.2.3 f.; KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86 StGB).
Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.2 und 6B_623/2018 vom 22. August 2018, Erw. 4.2).
Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.2 und 6B_623/2018 vom 22. August 2018, Erw. 4.2).
2.2. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob die gefangene Person bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört die gefangene Person an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt Art. 86 StGB nicht vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.6.3 und 6B_229/2017 vom 20. April 2017, Erw. 3.1). Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen davon abweichen (BGE 141 IV 369, Erw. 6.1). Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist im Sinne der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246, Erw. 4.3, Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022, Erw. 4.6.2 mit zahlreichen Hinweisen; 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.6.3 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer hat am 23. Januar 2024 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst (VA act. 04/012 f.), womit die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB (gesetzliche Minimaldauer) erfüllt ist.
3.2. Im Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 26. Juni 2023 (VA act. 05/019 ff.) wird dem Beschwerdeführer gesamthaft ein gutes Vollzugsverhalten attestiert. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeiten zuverlässig, selbständig und zur Zufriedenheit der Gewerbeverantwortlichen erledigt. Es falle dem Beschwerdeführer nicht schwer, sich an die Hausordnung zu halten und gegenüber seinen Miteingewiesenen und dem Vollzugspersonal falle er nicht negativ auf. Kritische Zwischenfälle mit Vollzugsangestellten oder Miteingewiesenen seien nicht bekannt. Es sei zu Disziplinierungen gekommen, welche alle im Zusammenhang mit der Arbeit gestanden hätten. Dabei sei es aber zu keinen Aggressionen seitens des Beschwerdeführers gekommen. Der Beschwerdeführer arbeite an der Erreichung seiner Vollzugsziele aktiv mit.
Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer auch die zweite Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB, das Wohlverhalten im Vollzug.
3.3. 3.3.1. Umstritten ist vorliegend, ob die dritte Voraussetzung für eine bedingte Entlassung, das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose, erfüllt ist.
3.3.2. Was das Vorleben betrifft, so ist dieses vorab unter dem Gesichtspunkt der früheren Straffälligkeit zu prüfen. Es gilt die Faustregel, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren, wobei gemäss dem bis zum 23. Januar 2023 in Kraft gewesenen Art. 369 Abs. 7 StGB Urteile, die aus dem Strafregister entfernt worden sind, der betroffenen Person nicht mehr entgegengehalten werden und somit auch beim Vorleben keinerlei Berücksichtigung finden dürfen (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 StGB). Über die Straffälligkeit hinaus sind gegebenenfalls auch andere Aspekte des Vorlebens in die Prognose einzubeziehen, namentlich die Konstanz der gesellschaftlichen Integration (Primärbeziehungen, Arbeitswelt etc.) und allfällige Entwicklungen von Suchtverhalten (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 StGB). Gemäss forensisch-prognostischen Erkenntnissen bedingen und beeinflussen sich die genannten Risikofaktoren gegenseitig. Typisch für eine Risikokumulation, die aus einer solchen Wechselwirkung entstehen kann, ist das Multi-Problem-Milieu (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 StGB). Dieses definiert sich unter anderem durch eine schlechte finanzielle Ausgestaltung, geringe Bindung an schulische und berufliche Werte, geringe Strukturiertheit des familiären Lebens im Alltag, Alkohol- und Drogenproblematik sowie hohe Konflikthaftigkeit in der Familie.
Gemäss dem aktuellsten aktenkundigen Strafregisterauszug vom 20. Juli 2023 ist der Beschwerdeführer abgesehen vom Urteil vom 2. August 2016, mit welchem die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, im Schweizerischen Strafregister nicht weiter verzeichnet (VA act. 01/023 f.). Dem Urteil vom 2. August 2016 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch in T._____, wo er sich für längere Zeit aufgehalten hatte, und auch in seinem Heimatland Q._____ keine Vorstrafen aufweist (VA act. 02/073). Diese Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers wirkt sich im Rahmen des Vorlebens grundsätzlich neutral auf die Legalprognose aus (vgl. BGE 136 IV 1, Erw. 2.6.4).
Unter dem Aspekt des übrigen Vorlebens ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer habe die Grundschule abgebrochen und sei im Jahr 1996 nach T._____ gegangen. Dort habe er bis 2002 ohne entsprechende Bewilligung in Landwirtschaftsbetrieben, Lederverarbeitungsfabriken und auf dem Bau gearbeitet. 2002 sei er von einem [...] Staatsangehörigen adoptiert worden. In der Folge habe der Aufenthalt des Beschwerdeführers in T._____ geregelt werden können. Danach habe der Beschwerdeführer bis 2004 als Lagermitarbeiter in einem Lebensmitteldepot gearbeitet. Von 2004 bis 2010 sei er als Magaziner für einen Zeitungsbetrieb tätig gewesen, gefolgt von einem Aufenthalt in Q._____ ohne Arbeitstätigkeit. Zurück in T._____ habe der Beschwerdeführer wieder für mehrere Monate gearbeitet (VA act. 03/005). In familiärer Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, mehrere Geschwister gehabt zu haben: Nach seiner Geburt sei eine Schwester zur Welt gekommen, welche kurze Zeit später wieder verstorben sei. 1984 sei sein Bruder geboren worden. Kurz danach sei eine weitere Schwester geboren worden, welche noch in ihrem ersten Lebensjahr verstorben sei. 1993 habe seine Mutter Zwillingsmädchen geboren. Wenige Monate später, auf dem Fussweg ins Spital, sei eine der Zwillingsschwestern in den Händen des Beschwerdeführers gestorben. Die andere Zwillingsschwester sei adoptiert worden. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten sich in den 90er Jahren scheiden lassen. Im Jahr 2002 habe der Beschwerdeführer geheiratet. Mit seiner damaligen Ehefrau habe er zwei gemeinsame Kinder (geb. [...] und [...]). 2010 habe sich das Ehepaar scheiden lassen, nachdem der Beschwerdeführer 2008 seine Freundin, das spätere Opfer, kennengelernt hatte. Seine frühere Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder würden in O._____ leben und zu ihnen pflege der Beschwerdeführer nach wie vor guten Kontakt. In O._____ besitze der Beschwerdeführer ein Haus, welches er von seinem Adoptivvater geerbt habe. Ab 2010 habe der Beschwerdeführer wohl mehrheitlich mit seiner Freundin in T._____ gelebt, bis sie 2014 in die Schweiz gekommen seien. Kurze Zeit später habe der Beschwerdeführer wieder in Q._____ gelebt. In gesundheitlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, in den Jahren 2011 und 2012 wegen Stress und Depressionen Medikamente eingenommen zu haben. Aus der Beurteilung der KoFako vom 4. September 2023 geht weiter hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers am 26. September 2011 in Q._____ seine schwangere Verlobte und danach sich selbst getötet habe (VA act. 08/015 f.).
Zusammenfassend erscheint das Vorleben des Beschwerdeführers von diversen Schicksalsschlägen und einem unsteten Lebensstil, insbesondere in beruflicher Hinsicht, geprägt zu sein. Zwar ist es dem Beschwerdeführer
gelungen, ohne Ausbildung immer wieder eine Arbeitsstelle zu finden und wohl auch selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Hinweise auf finanzielle Probleme fehlen. Allerdings war der Beschwerdeführer auch für mehrere Jahre ohne entsprechende Bewilligung arbeitstätig. Weiter ist unklar, welcher Tätigkeit er nach 2010 nachgegangen ist, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Auch war er immer wieder in unterschiedlichen Bereichen in Q._____, in T._____ oder in der Schweiz arbeitstätig, was auch unterschiedliche Wohn- bzw. Aufenthaltsorte nach sich zog. Dies steht einer Konstanz der gesellschaftlichen Integration vorliegend entgegen. Dass er zu seiner früheren Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern nach wie vor Kontakt pflegt, ist grundsätzlich positiv zu werten. Auch wurde der Beschwerdeführer von seiner in der Schweiz wohnhaften Cousine und deren Ehemann zweimal, in den Jahren 2018 und 2020, in der Strafvollzugsanstalt besucht (VA act. 05/023). Nach dem Gesagten wirkt sich das vergleichsweise unstete Vorleben des Beschwerdeführers angesichts des tendenziell stützenden Kontakts zu seinen Kindern und zu seiner früheren Ehefrau insgesamt neutral auf die Prognose aus.
3.3.3. 3.3.3.1. Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich um Merkmale, welche auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen, wie unter anderem eine erhöhte Kränkbarkeit, Impulsivität, Selbstbezogenheit, Aggressivität, eine Tendenz, Verhalten und Absichten anderer generell als feindselig wahrzunehmen, ein übersteigerter Dominanzanspruch sowie ein ausgeprägtes Geltungsbedürfnis oder sexuell deviante Interessen (zum Ganzen KOLLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 86 StGB). Umgekehrt können personenbezogene Ressourcen (namentlich Selbstkontrolle, vorhandene realistische Lebensziele, ausreichende soziale Kompetenzen, ausreichende kognitive Kompetenzen zur Lösung von Alltagsproblemen sowie gutes Planungs- und Entscheidungsverhalten) und umweltbezogene Ressourcen (namentlich emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Einbindung in ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Schulausbildung/berufliche Anstellung, positive Freizeitgestaltung) fallspezifisch, d.h. abhängig vom individuellen Deliktsmechanismus, prognostisch positiv gewertet werden. Zu beurteilen ist, ob ein "Wandel zum Besseren" stattgefunden hat, ob sich die innere Einstellung der verurteilten Person verändert hat, ob die verurteilte Person Einsicht in die Folgen der Tat gewonnen hat und diese bereut und ob eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit durch therapeutische Einwirkungen festzustellen ist. Dass die verurteilte Person im Rahmen einer Therapie an ihren Defiziten arbeitet, darf erwartet werden, auch wenn das Gericht keine solche angeordnet hat. Fehlende Tataufarbeitung ist prognoserelevant und darf negativ gewürdigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022, Erw. 2.2.2; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015, Erw. 5.6; KOLLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 86 StGB). Therapiearbeit im Strafvollzug ist keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht der gefangenen Person der Allgemeinheit gegenüber (Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2022 vom 23. März 2022, Erw. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Veränderungen in risikorelevanten Denk- und Verhaltensmustern manifestieren sich in den Bereichen "Wollen", "Wissen", "Können" (KOLLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 86 StGB): Neben einer stabilen deliktsrelevanten Veränderungsbereitschaft braucht es ein Problembewusstsein. Die betroffene Person muss den Deliktsmechanismus kennen und verstehen sowie Risikosituationen und Frühwarnzeichen für risikoerhöhende Entwicklungen erkennen und sich Bewältigungsstrategien erarbeitet haben. Zu guter Letzt geht es darum, dass die betroffene Person das erarbeitete Wissen auf der Handlungsebene umsetzen und auch nachhaltig anwenden kann, um künftige Straftaten zu vermeiden.
3.3.3.2. 3.3.3.2.1. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten der PDAG vom 29. Dezember 2015, verfasst von C._____, Leitende Oberärztin Forensik mit Zertifikat Forensische Psychiatrie SGFP, und zudem beurteilt und bezüglich der Schlussfolgerungen bestätigt durch Dr. med. H._____, Chefarzt Forensik, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie FMH, wurde beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-
10 F43.22) für den Tatzeitraum und für den Tatzeitpunkt diagnostiziert (VA act. 07/078). Daneben wurden histrionische und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierungen, aber ohne Krankheitswert, festgestellt. Zwischen der Tat des Beschwerdeführers und seiner Anpassungsstörung könne ein innerer Zusammenhang hergestellt werden. Die Symptome der Anpassungsstörung hätten die Fähigkeit des Beschwerdeführers, einsichtsgemäss zu handeln, vermutlich so erheblich beeinträchtigt, dass aus psychiatrischer Sicht die Schuldfähigkeit als leicht vermindert eingeschätzt werden könne (VA act. 07/088).
Aus dem Gutachten geht weiter hervor, dass der Intimizid durch den Beschwerdeführer aus Erschütterung der Selbstdefinition des Beschwerdeführers erfolgt sei. Das drohende Ende der Beziehung habe das Selbstbild des Beschwerdeführers erschüttert. Die innere Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seiner Partnerin, das Fehlen von Alternativen und seine Unfähigkeit, im Rahmen seiner narzisstischen Persönlichkeitsanteile Ursachen für das Scheitern der Beziehung auch bei sich selbst zu sehen, hätten diese Entwicklung gefördert. Die unwiderrufliche Trennungsentscheidung der Partnerin habe eine endgültige Entwertung des Beschwerdeführers dargestellt und dessen Lebensentwurf zerstört. Diese Situation habe der Beschwerdeführer nicht ausgehalten und habe dieser nicht mit adäquaten Bewältigungsmechanismen zu begegnen gewusst (VA act. 07/082).
Im Gutachten wird weiter ausgeführt, dass die den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Vorfälle, Tötung der Verlobten und Suizid, eine Suggestivwirkung auf den Beschwerdeführer gehabt haben könnten. Auch die Erziehung des Beschwerdeführers und seine negativen Erfahrungen in der Familie mit Gewalt als wirksame Konfliktlösungsmethode hätten beim Beschwerdeführer dazu beitragen können, dass er für eigene Gewaltanwendungen anfälliger geworden sei (VA act. 07/083 f.).
Die Gutachter waren sodann der Ansicht, es sei unwahrscheinlich, dass die Tötung durch den Beschwerdeführer impulsiv und ungeplant geschehen sei. Unter Berücksichtigung der Schriftstücke des Beschwerdeführers sei die Tötung nicht plötzlich und unerwartet geschehen (VA act. 07/084). Die Tat stelle den Endpunkt einer Entwicklung dar, in welcher Gewaltfantasien vermutlich eine zunehmende Rolle gespielt hätten. Vermutlich entspreche die Tötung der ursprünglichen Intention des Beschwerdeführers. Es seien Vorbereitungshandlungen getroffen worden. So habe der Beschwerdeführer ein vierseitiges Erklärungsschreiben verfasst und habe dieses zum späteren Tatort mitgenommen. Er habe mehrere Messer gekauft, die Tatsituation konstelliert und den Tatablauf zielgerichtet gestaltet. Es könne nicht von einem nur bei der Tat vorhandenen Affekt ausgegangen werden, sondern es habe vermutlich eine schon seit Wochen bestehende depressiv-ängstlich gefärbte Anpassungsstörung vorgelegen, welche zum Tatzeitpunkt ein erhebliches Ausmass erreicht habe. Dies habe zu einer Beeinträchtigung der Fähigkeit, einsichtsgemäss zu handeln, geführt. Von einem Affektdelikt im Sinne einer plötzlichen Gefühlsveränderung eines gesunden Menschen mit abrupten, elementarem Tatablauf könne deshalb nicht gesprochen werden, wenn auch einige Elemente, wie Einengung des Wahrnehmungsfeldes und Erinnerungsstörungen, vorhanden seien (VA act. 07/085).
Im Gutachten wird sodann festgehalten, dass anhand der Auswertung der Prognoseinstrumente das Risiko von erneuten Tötungsdelikten beim Beschwerdeführer als moderat einzustufen sei. Im Rahmen einer ähnlichen Beziehungskonstellation, wie derjenigen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer, müsse aus psychiatrischer Sicht mit einem Anstieg auf ein höheres Rückfallrisiko gerechnet werden (VA act. 07/092). Aktuell hätten sich die Symptome der Anpassungsstörung beim Beschwerdeführer zwar abgeschwächt. Dies aufgrund professioneller Betreuung durch regelmässige Gespräche und unterstützende Medikation, aber auch durch emotional stabilisierende Hilfen, wie der Arbeitstätigkeit und der Unterstützung durch Mitgefangene. Andere psychische Störungen, welche den Verlauf komplizieren könnten, würden nicht vorliegen. Die Prognose bezüglich der Anpassungsstörung sei deshalb prinzipiell günstig. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass das Risiko, erneut eine Anpassungsstörung zu entwickeln, beim Beschwerdeführer erhöht sei, insbesondere im Rahmen von erneuten Trennungs- und Verlusterlebnissen. Falls der Beschwerdeführer erneut eine Liebesbeziehung eingehen würde, in welcher er Enttäuschungen erfahre, bestehe die Gefahr, dass es erneut zu einer suizidalen und fremdaggressiven Entwicklung bis hin zu Beziehungsgewalt kommen könne. Eine längerdauernde Psychotherapie, in welcher die prädisponierenden Faktoren wie Selbstunsicherheit, narzisstische Persönlichkeitsaspekte, Abhängigkeit in Beziehungen und Umgang mit Gefühlen wie Wut, Enttäuschung, Unsicherheit und Angst, bearbeitet werden sollten, sei deshalb im Sinne einer Rückfallverminderung indiziert. Eine solche Therapie könne ambulant vollzugsbegleitend durchgeführt werden. Eine stationäre Behandlung sei nicht erforderlich. Als limitierender Faktor müsse die Sprache erwähnt werden. Der Beschwerdeführer spreche auch fliessend [...], weshalb die Psychotherapie auch in dieser Sprache durchgeführt werden könne (VA act. 07/093).
3.3.3.2.2. Der Therapieverlaufsbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) Lenzburg vom 5. Juli 2023 wurde von D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Chefarzt PPD Lenzburg, MSc MAS J._____, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Psychotherapie & Rechtspsychologie FSP, Leitung Psychologischer Dienst, und MSc E._____, Psychologin PPD Lenzburg, verfasst (VA act. 06/015 ff.). Gemäss den Angaben im Bericht begann die Behandlung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2021 mit einem Vorbereitungsgespräch ohne Dolmetscher. Seither hätten insgesamt 59 Sitzungen von je ca. 45 bis 60 Minuten, mit Hilfe eines interkulturellen Dolmetschers, stattgefunden. Nach der 14. Sitzung sei es aus personellen Gründen am 22. November 2021 zu einem Therapeutenwechsel gekommen (VA act. 06/018).
Im Berichtszeitraum von 31. Mai 2021 bis 31. Mai 2023 habe der Beschwerdeführer ein ausgeglichenes psychisches Zustandsbild präsentiert. Zu Beginn der Behandlung habe er themenspezifisch (belastende Kindheitserlebnisse, Tat und deren Folgen) eine leicht erhöhte affektive Ansprechbarkeit in Form von Weinen und Niedergeschlagenheit gezeigt. Dies habe aber die Kriterien einer psychischen Störung nicht erfüllt. Über den Therapieverlauf habe sich die emotionale Belastbarkeit des Beschwerdeführers gesteigert, sodass die emotionale Reaktion im Verlauf situationsadäquat ausgefallen sei. Im Berichtszeitraum erfülle der Beschwerdeführer die Kriterien einer Anpassungsstörung nicht mehr. Innerhalb des Berichtszeitraums habe sich auch keine besondere Anspruchshaltung des Beschwerdeführers beobachten lassen. Nach wie vor könnten indessen Hinweise für Selbstunsicherheit und gesteigerte Hilfslosigkeit zum Erlangen von Aufmerksamkeit beobachtet werden, was auf eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung hinweise. Hingegen könne eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung im Berichtszeitraum nicht bestätigt werden (VA act. 06/016 f.).
Zum Therapieverlauf lässt sich dem Bericht entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer über den gesamten Berichtszeitraum formal zuverlässig verhalten habe. Im Kontakt habe er sich freundlich, gesprächig und zugewandt gezeigt. Formalgedanklich sei eine gewisse Weitschweifigkeit zu erkennen gewesen, was den Therapieprozess etwas verlangsamt habe. Auch habe sich eine Tendenz zur Ungeduld und Impulsivität gezeigt, indem der Beschwerdeführer wiederholt während noch laufender Übersetzung des Dolmetschers bereits zu antworten begonnen habe. Der Dolmetscher habe mehrfach darauf hinweisen müssen, dass seinen Ausführungen bis zum Ende zuzuhören seien. In den Therapiesitzungen seien eine aktive Mitarbeit und Bemühungen des Beschwerdeführers, Fragen vollständig zu beantworten und Hausaufgaben in hoher Qualität zu erledigen, zu erkennen gewesen (VA act. 06/018).
Im Rahmen der sequenziellen Behandlung habe der Beschwerdeführer die Behandlungssequenz I absolviert. Dabei seien Informationsvermittlung, Motivationsarbeit, die Identifizierung und Stärkung von Ressourcen sowie eine sorgfältige Indikationsstellung im Zentrum gestanden. Der Beschwerdeführer habe sich grundsätzlich offen gegenüber therapeutischen Gesprächen gezeigt, habe ausführlich über seine Lebensgeschichte gesprochen und auch einen Einblick in schmerzhafte Erlebnisse gewährt. Hinsichtlich der Deliktarbeit habe er eine ambivalente Haltung gezeigt. Einerseits habe eine Vermeidungstendenz bestanden, da die Erinnerung an das Delikt für den Beschwerdeführer aufwühlend und schmerzhaft gewesen sei. Andererseits habe der Beschwerdeführer auch gewünscht, endlich verstehen zu können, wie er eine solch heftige und destruktive Handlung habe ausführen können. Trotz der Widerstände sei es dem Beschwerdeführer gelungen, sich auf den therapeutischen Prozess einzulassen. Es habe eine hinreichende Therapiemotivation bestanden. Eine Veränderungsmotivation habe sich aus dem hohen Leidensdruck, welcher durch seine Tat entstanden sei, ergeben. Die Behandlungssequenz II, welche eine vertiefende deliktfokussierende Arbeit mit dem Ziel der fundierten Einsicht in die personalen und situativen Bedingungen des Deliktsverhalten beinhalte, habe mit dem Beschwerdeführer gestartet werden können. Es sei eine eingehende Beziehungsanamnese erhoben worden, um lebensgeschichtliche Unterschiede im Umgang mit einem (drohenden) Beziehungsende herauszuarbeiten. Dabei habe sich auch bei den vorangehenden Beziehungen des Beschwerdeführers und nicht nur bei der Beziehung zum Opfer eine Unfähigkeit des Beschwerdeführers, Ursachen für das Scheitern der Beziehungen auch bei sich selbst zu sehen, erkennen lassen. Eigene Fehlverhaltensweisen, wie Lügen oder sexuelle Untreue, habe der Beschwerdeführer bagatellisiert oder externalisiert. In diesem Bereich habe der Beschwerdeführer eine lediglich beschränkte Fähigkeit zur Perspektivenübernahme gezeigt. Auch mit strukturierten Fragen zu den Konsequenzen seiner Handlungen für das Gegenüber sei es ihm nur bedingt gelungen, sich gedanklich von seiner misslichen Situation und den Konsequenzen für ihn zu lösen. Ohne entsprechende Problemeinsicht und Veränderung beim Beschwerdeführer berge dies auch in zukünftigen Beziehungen Konfliktpotential. Im Unterschied zu seinen vorangehenden Beziehungen, bei welchen der Beschwerdeführer sowohl positive als auch negative Aspekte erfahren habe, habe er die soziale Realität in der Beziehung zum Opfer verzerrt wahrgenommen. Da die Beziehung die Hauptquelle des Selbstwertgefühls und der Selbstdefinition des Beschwerdeführers darstelle, sei es selbstbildgefährdend gewesen, hätte er die Realisation zugelassen, dass diese Beziehung – wie jede andere auch – gewisse Schwierigkeiten und Probleme aufweise. Stattdessen habe er das Bild einer "einzigartigen Liebe" aufrechterhalten, indem er potenziell negative Aspekte ausgeblendet habe. In der Erarbeitung des Tatvorlaufs habe sich gezeigt, dass das Wissen des Beschwerdeführers über Emotionen und deren Wahrnehmung unzureichend ausgebildet gewesen sei, weshalb ein Block zur Emotionsregulation habe eingeschoben werden müssen. Gesamthaft habe beim Beschwerdeführer einer Erweiterung des Emotionsvokabulars und differenziertere Beschreibung innerer Vorgänge beobachtet werden können. In der Auseinandersetzung mit sich, seinen Gefühlen und Gedanken habe der Beschwerdeführer erste selbstreflektierte Töne angeschlagen. So habe er angegeben, dass er "krank verliebt" gewesen sei und sich ein Leben ohne seine Partnerin nicht habe vorstellen können. Für ihn habe es nur zwei Optionen geben, entweder ein Leben mit ihr oder kein Leben. Der Block zur Emotionsregulation befinde sich in einem fortgeschrittenen Stadium und sei zum aktuellen Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht abgeschlossen. Die Deliktanalyse im eigentlichen Sinne würde erst danach, bei einer verbesserten Fertigkeit des Beschwerdeführers innere Vorgänge wahrzunehmen und zu verbalisieren, wiederaufgenommen werden. Ziele für den weiteren Therapieverlauf seien daher folgende vier Punkte: (1) Auslösende sowie aufrechterhaltende Faktoren einer Anpassungsstörung kennen und funktionale Strategien im Umgang damit anwenden können; (2) weitere Erarbeitung und Verständniserlangung der individuellen Deliktdynamik sowie der deliktauslösenden und -begünstigenden Faktoren; (3) Erarbeitung von Copingstrategien im Rahmen des individuellen Risikomanagements sowie Rückfallprophylaxe; (4) Förderung der Steuerungsmotivation und -fähigkeit in Bezug auf fremdaggressive Fantasien im Rahmen einer Partnerschaft (Erlernen von funktionalen Bewältigungsstrategien im Umgang mit Enttäuschungen, Verlustängsten oder Eifersucht innerhalb der Partnerschaft). Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass beim Beschwerdeführer keine psychopharmakologische Medikation bestehe und es im Berichtszeitraum zu keinen besonderen Vorkommnissen oder kritischen Zwischenfällen gekommen sei (VA act. 06/019 f.).
Zur Risikobeurteilung, wozu das Instrument HCR-20 V3 benutzt wurde, geht aus dem Bericht hervor, dass in einer Gesamtwürdigung das Rückfallrisiko beim Beschwerdeführer für einschlägige Delikte gleich hoch wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten sei. Grundsätzlich bestehe ein geringes Rückfallrisiko, welches indessen erhöht sei, wenn der Beschwerdeführer eine ähnliche Beziehungskonstellation eingehe. Im geschlossenen Vollzug sowie bei allfälligen Vollzugsprogressionen, wie begleiteten Ausgängen, seien die aktuell vorhandenen Risikomanagement-Strategien (deliktorientierte Psychotherapie im Einzelsetting, Monitoring einer allfälligen Kontaktaufnahme im Sinne einer Partnerschaftsentwicklung) ausreichend. Warnsignale könnten mit Bewährungshilfe überwacht und mit Präventivstrategien (vor allem tiefgehendes Wissen über Risikofaktoren, funktionales Risikomanagement) in einer deliktorientierten, ambulanten Therapie erarbeitet werden. Würde der Beschwerdeführer eine neue Partnerschaft eingehen, wäre eine erneute Risikoabklärung hinsichtlich zusätzlich benötigter Strategien zur Überwachung, Behandlung und Kontrolle notwendig. Der Beschwerdeführer zeige sich offen gegenüber einer therapeutischen Begleitung in Freiheit und ziehe es in Betracht, auch auf freiwilliger Basis eine Therapie weiterzuführen (VA act. 06/023).
Schliesslich geht aus dem Bericht unter dem Titel Beurteilung hervor, dass aufgrund des Anlassdelikts und der beschriebenen Risikoeigenschaften beim Beschwerdeführer eine Therapiebedürftigkeit bestehe. Die Therapiefähigkeit und -willigkeit sei ausreichend vorhanden, wenn auch die Notwendigkeit eines Dolmetschers die Therapiefähigkeit teilweise einschränke. Die deliktorientierte Behandlung sei als zweckmässig zu beurteilen und eine Weiterführung würde empfohlen (VA act. 06/023).
3.3.3.2.3. Die KoFako führte in der Beurteilung vom 4. September 2023 aus, der Beschwerdeführer zeige inzwischen eine verbesserte Fähigkeit, eigene innere Vorgänge wahrzunehmen und diese zu verbalisieren, er stehe diesbezüglich allerdings noch am Anfang. Eine deliktprotektive Auseinandersetzung mit der Tat (Erfassen der persönlichkeitsbedingten und situativen Deliktumstände und eine entsprechende Veränderungsbereitschaft) habe noch nicht stattgefunden. Insgesamt seien noch keine grundlegenden deliktrelevanten therapeutischen Fortschritte zu verzeichnen. Eine Erarbeitung von Copingstrategien und die Ausarbeitung eines verlässlichen Risikomanagements würden noch ausstehen. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Beurteilung stelle eine erneute konfliktbehaftete Beziehung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Persönlichkeitsproblematik einen Risikofaktor dar. Solange der Beschwerdeführer über kein Risikomanagement verfüge und er die persönlichkeitsbedingten und situativen Deliktumstände nicht erfasst habe sowie nicht die notwendige Offenheit und entsprechende Veränderungsbereitschaft zeige, sei davon auszugehen, dass er sich wieder in einer vergleichbaren Konfliktsituation vorfinde und erneut gewalttätig werden könnte. Der Beschwerdeführer stehe noch immer am Anfang der diesbezüglich therapeutischen Bearbeitung. Die Fachkommission empfehle die vertiefte Deliktbearbeitung unter Bearbeitung der gemäss dem Therapieverlaufsbericht vom 5. Juli 2023 genannten Therapieziele. Vor diesem Hintergrund würde zurzeit empfohlen, den Beschwerdeführer nicht bedingt zu entlassen und die therapeutische Behandlung fortzusetzen (VA act. 08/022).
3.3.3.2.4. Anlässlich der persönlichen Anhörung am 12. Dezember 2023 wurden dem Beschwerdeführer die Ausführungen im Therapieverlaufsbericht vom 5. Juli 2023 zu seinem Rückfallrisiko mitgeteilt. Daraufhin gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Verhalten im Strafvollzug sei gut. Er habe sich angepasst verhalten, Probleme vermieden und hoffe, dass er bedingt entlassen werde. Er verstehe nicht, weshalb er nicht bedingt entlassen werden solle. Das Wichtigste seien seine Söhne in T._____ und seine Mutter in Q._____. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die drei Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erklärt, insbesondere dass keine schlechte Legalprognose vorhanden sein dürfe. Der Beschwerdeführer erklärte, dass der Therapiebericht nicht mit ihm besprochen worden sei und er nicht wisse, was er tun müsse, um die Chancen für eine bedingten Entlassung zu erhöhen (VA act. 09/006 f.). Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Beurteilung der KoFako erklärt und dass die Vollzugsbehörde aus denselben Gründen beabsichtige, die bedingte Entlassung zu verweigern. Hierzu nahm der Beschwerdeführer keine Stellung. Er gab zu Protokoll, dass er immer noch nicht genau verstehe, weshalb dieses Gremium darüber zu entscheiden habe (VA act. 09/007 f.).
3.3.3.2.5. Der Therapieverlaufsbericht des PPD Lenzburg vom 5. November 2024 wurde von D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Chefarzt PPD Lenzburg, MSc MAS J._____, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Psychotherapie & Rechtspsychologie FSP, Leitung Psychologischer Dienst, und MSc F._____, Psychologin PPD Lenzburg, verfasst. Gemäss diesem Bericht wird aktuell von der Diagnose einer histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) ausgegangen, wobei aus dem aktualisierten Verlaufsbericht nicht klar hervorgeht, weshalb die Diagnose einer narzisstischen Persönlich-keitsakzentuierung wieder aufgenommen wurde. Anamnestisch wird die Diagnose einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), erwähnt.
Innerhalb des aktuellen Berichtszeitraums sei bei der Behandlung auf die Sequenzen II "Deliktanalyse" und III "Deliktprävention" fokussiert worden.
Seit der letzten Berichterstattung vom 5. Juli 2023 hätten 45 weitere Sitzungen à 45-60 Minuten unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers ([...]) stattgefunden. Die Gesamtzahl der Sitzungen belaufe sich mittlerweile auf
104 Sitzungen. Bis zum 3. Dezember 2024 sind ausweislich der Akten drei weitere Sitzungen hinzugekommen (vgl. E-Mail von F._____ an G._____ vom 3. Dezember 2024, act. 226). Dem Beschwerdeführer wird wiederum eine Kooperation und Auskunftsbereitschaft attestiert, wobei unverändert eine Tendenz zur Ungeduld/Impulsivität geschildert wird, weil er den Dolmetscher jeweils nicht fertig übersetzen liess oder die Therapeutin nicht habe zu Wort kommen lassen. Ausserdem sei eine Therapiemüdigkeit deutlich geworden. Mit therapeutischer Unterstützung sei dem Beschwerdeführer jedoch eine aktive Mitarbeit gelungen und er habe sich bemüht, Fragen vollständig und detailliert zu beantworten sowie Hausaufgaben zu erledigen.
Hauptziel der vom Beschwerdeführer mittlerweile absolvierten Behandlungssequenz II "Deliktanalyse" sei eine vertiefende deliktfokussierende Arbeit mit dem Ziel der fundierten Einsicht in die personalen und situativen Bedingungen des Deliktverhaltens gewesen. Ein besonderes Augenmerk sei auf die Beziehungsdynamik gelegt worden. Nachdem der Beschwerdeführer lange Zeit das Bild einer "einzigartigen Liebe" aufrechterhalten und Probleme bzw. potenziell negative Aspekte ausgeblendet habe, habe er nun die Realisation zugelassen, dass es sich dabei um eine "krankhafte", ungesunde Liebe gehandelt habe. In der Auseinandersetzung mit sich, seinen Gefühlen und Gedanken habe er nun selbstreflektierte Töne angeschlagen, indem er ansatzweise eigene Fehlverhaltensweisen und ungesunde, problematische Einstellungen in der Beziehung (Abhängigkeitskonstellation, gegenseitiger Eifersucht [bzw. Kontrollanspruch], Beziehung als Hauptquelle seines Selbstwertgefühls und seiner Selbstdefinition) zugegeben habe. Er sei "krank" gewesen, dass er sich ein Leben ohne seine Partnerin schlicht und einfach nicht habe vorstellen können. Weiter sei auf den damaligen ängstlich-depressiv gefärbten psychischen Zustand nach der Trennung zur Geschädigten fokussiert worden. Dabei habe der Beschwerdeführer detailliert über die Entwicklung der ängstlich-depressiven Symptome über die Monate zwischen der Trennung zur Geschädigten und des Tötungsdelikts berichten können. Somit habe er erkannt, dass er einen ungesunden und dysfunktionalen Umgang mit der Trennung gehabt habe und emotional sowie kognitiv nicht in der Lage gewesen sei, das Beziehungsende zu akzeptieren. In dieser Phase habe er sich immer weiter sozial zurückgezogen, Aktivitäten und Kontakte vernachlässigt und Gefühle (Trauer, Frustration, Unverständnis und emotionale Ablehnung) "in sich hineingefressen". Kognitiv sei er stark auf die Beziehungs- und Trennungsthematik fixiert gewesen und habe wiederholt und erfolglos versucht, Kontakt zur Geschädigten aufzunehmen, wobei sich das Frustrationserleben weiter verstärkt habe. Er habe zudem mit niemandem darüber reden können. Die entwickelte Überzeugung, dass die Geschädigte von ihrem Umfeld unter Druck gesetzt und beeinflusst worden sei, habe einerseits als Erklärungsmodell für die Trennung sowie als Selbstwertschutz gedient, da der Beschwerdeführer im Rahmen der narzisstischen Überkompensation nicht in der Lage gewesen sei, eigene Fehlverhaltensweisen als Erklärung dazu zu berücksichtigen. Diese Überzeugung habe zu progressiv steigenden Wutgefühlen bis zum schlussendlichen Aggressionsausbruch (aufgrund fehlender Verhaltenskontrolle, exazerbiert durch den schlechten psychischen Zustand) geführt. Die Exploration von Wutgefühlen in Kombination mit psychoedukativen Inhalten dazu habe einen weiteren therapeutischen Fokus dargestellt.
Parallel dazu habe mit dem Beschwerdeführer die Behandlungssequenz III "Deliktprävention" aufgenommen werden können, wobei die Hauptzielsetzung dieser Behandlungsphase eine ressourcenorientierte Arbeit sei, die auf die Förderung von deliktpräventiven Verhaltensweisen/Haltungen abziele. In diesem Zusammenhang hätten mit dem Beschwerdeführer notwendige Risikomanagement-Strategien ausgearbeitet werden können. Limitierend müsse angefügt werden, dass die gelernten Emotionsregulations- und Konfliktlösestrategien aufgrund fehlender Bewährungsfelder (Fehlen einer Partnerschaft oder Vollzugsprogressionen) bis anhin nicht hätten erprobt werden können. Erstgenannte Strategien hätten im Rahmen der Therapie, insbesondere im Umgang mit der erlebten Enttäuschung und Frustration, ansatzweise erprobt werden können. Im Vollzug zeige der Beschwerdeführer weiterhin einen korrekten, kooperativen und anständigen Umgang mit Mitgefangenen sowie Mitarbeitenden. Konflikte, Auseinandersetzungen oder Triggersituationen seien nicht bekannt. Es bleibe somit offen, inwieweit dem Beschwerdeführer die Umsetzung der ausgearbeiteten Strategien in Freiheit gelingen werde.
Das Rückfallrisiko für einschlägige Delikte wird im aktualisierten Therapieverlaufsbericht immer noch gleich wie im Gutachten beurteilt, d.h., grundsätzlich eher gering, aber erhöht, wenn der Beschwerdeführer sich in einer ähnlichen Beziehungskonstellation wiederfinden sollte. Im geschlossenen Vollzug oder bei allfälligen Vollzugsprogressionen seien die aktuell vorhandenen Risikomanagement-Strategien ausreichend. Im Falle einer bedingten Entlassung mit gleichzeitiger Ausschaffung bestünde keine Möglichkeit, die Warnsignale und Präventivstrategien beispielsweise mittels Bewährungshilfe oder deliktorientierter, ambulanter Therapie zu überwachen. Sollte er eine Partnerschaft eingehen, könnte eine erneute Risikoabklärung hinsichtlich zusätzlich benötigter Strategien zur Überwachung, Behandlung und Kontrolle notwendig werden, was in einer niederschwelligen therapeutischen Begleitung möglich wäre. Der Beschwerdeführer zeige sich bisher offen gegenüber einer therapeutischen Begleitung in Freiheit.
Im Sinne von abschliessenden Bemerkungen wird im aktualisierten Verlaufsbericht weiter ausgeführt, die im geschlossenen Vollzug erreichbaren
Vollzugsziele seien erreicht worden. Die Einschätzung darüber, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben seien, obliege der einweisenden Behörde. Die teilweise vorhandene Therapie- und Vollzugsmüdigkeit könnte auf einen Abbau im Vollzug hinweisen. Bei einer erneuten Ablehnung der bedingten Entlassung erscheine es notwendig, den Fokus auf den Ressourcenaufbau bzw. den Ressourcenerhalt zu legen. Ein deliktpräventiver Ansatz, der die Erhaltung bzw. weitere Störung von Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen sowie den Ausbau von Zukunftsperspektiven in den Vordergrund stelle, könne entscheidend dazu beitragen, Rückfälle zu verhindern und den Beschwerdeführer nachhaltig zu stabilisieren. Dafür könnte ein Wechsel in ein anderes Gefängnis in Betracht gezogen werden, wo er die Möglichkeit hätte, am Aufbau eines stützenden sozialen Netzes (inkl. Wiederaufbau der familiären Beziehungen) sowie dem Ausbau von selbststärkenden und deliktpräventiven Zukunftsperspektiven zu arbeiten und so die Grundlage für eine erfolgreiche Reintegration in die Gesellschaft zu legen.
Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2025 informierte der PPD, dass die Therapie mit dem Beschwerdeführer ab Anfang Februar 2025 aufgrund personeller Veränderungen nicht weitergeführt werde (act. 253 f.). Unter Berücksichtigung der erreichten Therapieziele im geschlossenen Vollzug und der gesetzlichen Höchstdauer der Ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB per 31. Mai 2025 erscheine die Fortführung der Therapie bei einem anderen Therapeuten weder zweckmässig noch realistisch, wenn man die aktuelle Wartezeit des Dienstes von ca. 12 bis 18 Monaten berücksichtige. Der Beschwerdeführer habe ein genügendes Delikt- und Problemverständnis, insbesondere was die ungesunde Beziehungsdynamik mit emotionaler Abhängigkeit und erhöhtem Kontrollbedürfnis, das depressive Zustandsbild mit Suizidalität sowie die narzisstische Verletzung (Kränkung) mit Entwicklung von fremdaggressiven Fantasien anbelange. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ein genügendes Problembewusstsein verfüge und potenzielle Risikoentwicklungen besser erkenne und sich proaktiv Unterstützung einholen würde. Die gelernten Risikomanagementstrategien hätten aufgrund fehlender Problemaktualisierung im Vollzug sowie fehlenden Bewährungsfeldern im aktuellen geschlossenen Vollzug nicht weiter erprobt werden können. Die therapeutische Wirksamkeit und somit Veränderung des Rückfallrisikos seien im Rahmen des geschlossenen Vollzugs bei dieser Fallkonstellation nur begrenzt möglich. Die im geschlossenen Vollzug erreichbaren Ziele seien erreicht worden.
3.3.3.3. Das Gericht ist gemäss Rechtsprechung an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (BGE 132 II 257, Erw. 4.4.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts eines medizini-
schen Gutachtens oder eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht auf einer hinreichend umfassenden Untersuchung beruht, die Vorbringen der untersuchten Person berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Sachverständigen begründet sind (BGE 125 V 351, Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_5/2014 vom 22. Mai 2014, Erw. 3.3; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen treffen auf das psychiatrische Gutachten der PDAG vom 29. Dezember 2015 zu. Die darin enthaltenen Erörterungen sind überzeugend und lassen sich mit den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht der JVA vom 5. Juli 2023 als auch dem aktualisierten Bericht vom 5. November 2024 vereinbaren. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Gemäss den Ausführungen im Gutachten und in den beiden Therapieverlaufsberichten führt die Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers, welche sich insbesondere in einer neuen Partnerschaft zu einer erneuten Anpassungsstörung entwickeln könnte, zu einem erhöhten Rückfallrisiko. Im Verlauf der Therapie wurde keine Anpassungsstörung diagnostiziert (siehe vorne Erw. II/3.3.3.2.2 und 3.3.3.2.5). Aus dem Therapieverlaufsbericht vom 5. November 2024 geht zudem hervor, dass sich die im Gutachten beschriebenen Eigenschaften im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsakzentuierung (ohne Krankheitswert) des Beschwerdeführers im Berichtszeitraum nicht gleichbleibend beobachten liessen. So wurde die Anspruchshaltung des Beschwerdeführers nur punktuell und in leichter Form beobachtet, Anzeichen eines Dominanzbestrebens konnten hingegen nicht mehr erblickt werden (act. 228). Auch hat die deliktprotektive Auseinandersetzung mit der Tat mittlerweile stattgefunden und mit dem Beschwerdeführer konnten die notwendigen Risikomanagement-Strategien ausgearbeitet werden. Alle im geschlossenen Vollzug erreichbaren Therapieziele sind erreicht worden. Aufgrund (im Vollzug naturgemäss) fehlender Bewährungsfelder konnten die vom Beschwerdeführer erlernten Emotionsregulations- und Konfliktlösestrategien bis anhin zwar nicht erprobt werden (siehe vorne Erw. II/3.3.3.2.5), eine solche Erprobung wäre aber auch bei Weiterführung des Vollzugs nicht möglich. Aufgrund der Angaben im aktualisierten Therapieverlaufsbericht vom 5. November 2024 besteht bei Fortsetzung des Vollzugs zudem die Gefahr eines Abbaus von Ressourcen. So ist beim Beschwerdeführer bereits eine Therapie- und Vollzugsmüdigkeit festzustellen. Zwar könnte dieser im Vollzug therapeutisch entgegengewirkt werden, indessen ist zu befürchten, dass die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich nach der vollständigen Strafverbüssung freiwillig in therapeutischer Hinsicht unterstützen zu lassen, auf der Zeitachse weiter abnehmen wird (siehe vorne Erw. II/3.3.3.2.5). Vor diesem Hintergrund kann den Ausführungen der KoFako, wonach für die Prognose massgebend negativ ins Gewicht falle, dass die Deliktanalyse im eigentlichen Sinne noch nicht erfolgt sei und die diesbezügliche therapeutische Behandlung noch am Anfang stehe, nicht länger gefolgt werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafvollzugs erfolgreich an seinen deliktsrelevanten, problematischen Persönlichkeitsanteilen gearbeitet. Er hat alle diesbezüglichen therapeutischen Ziele erreicht. Dass im Therapieverlaufsbericht vom 5. November 2024 trotz dieser Fortschritte des Beschwerdeführers in therapeutischer Hinsicht von einem gleichbleibenden Rückfallrisiko, wie noch im Gutachten festgehalten wurde, auszugehen ist, erscheint daher widersprüchlich, zumal die für das Anlassdelikt relevante Anpassungsstörung des Beschwerdeführers im Verlauf der Therapie nicht diagnostiziert wurde und zwischenzeitlich auch problematische Persönlich-keitsmerkmale, welche das Anlassdelikt begünstigt haben dürften, nicht mehr beobachtet werden konnten (siehe vorne Erw. II/3.3.3.2.2 und act. 228). Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Deliktsmechanismus kennt, Risikomanagement-Strategien erlernt hat und damit auch Fähigkeiten erworben hat, die ihn davor schützen, in einer ähnlichen Beziehungskonstellation wieder eine Anpassungsstörung zu entwickeln. Dies ist prognostisch positiv zu werten.
3.3.4. Das Verhalten im Vollzug ist insoweit prognostisch relevant und damit in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, als es Rückschlüsse auf künftiges Verhalten zulässt. So ist zum Beispiel das Verhalten in Situationen bedeutsam, die dem normalen Leben ähnlich sind. Das blosse Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne weiteres als prognostisch positiv gewertet werden. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten. Einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution spricht genauso wenig für eine positive Bewährungsprognose wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative. Das Verhalten im Vollzug ist als Gesamtheit und mit Berücksichtigung seiner Entwicklung im Zeitverlauf in die Prognose einzubeziehen. Als Prognoseelemente dürfen auch die Umstände, welche zur Straftat geführt haben, sofern sie Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Straftäters und damit auch auf sein zukünftiges Verhalten zulassen, sowie allfällige Leistungen zur Wiedergutmachung des Schadens berücksichtigt werden (KOLLER, a.a.O., N. 4 und 10 zu Art. 86 StGB).
Dem Beschwerdeführer wurde im Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 26. Juni 2023 (VA act. 05/019 ff.) zusammenfassend ein gutes Vollzugsverhalten attestiert. Es sei aber auch zu Disziplinierungen im Zusammenhang mit der Arbeit gekommen (siehe vorne Erw. II/3.2). Hierzu geht aus dem Bericht Folgendes hervor: Am 31. Januar 2022 habe der Beschwerdeführer wegen unanständigen Verhaltens (lautstarke Auseinandersetzung mit einem Miteingewiesenen) verwarnt werden müssen und er sei in der Folge von der Malerei dem Garten zugeteilt worden. Zuvor sei der Beschwerdeführer rund fünf Jahre in der Malerei tätig gewesen und habe gute Arbeit geleistet. Im Gartengewerbe habe der Beschwerdeführer wegen schlechter Arbeitsleistung am 7. September 2022 unter Androhung des Arbeitsplatzverlusts verwarnt werden müssen. Wegen Arbeitsverweigerung sei es am 8. September und am 7. Oktober 2022 je zu Disziplinarmassnahmen gekommen. Per 18. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer in der Korberei zu arbeiten begonnen. Dort sei er bis dato als Stuhlflechter tätig (VA act. 05/020 f.). Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer im Vollzug überwiegend korrekt verhalten und insbesondere keine Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt. Das überwiegend korrekte Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug hat jedoch im vorliegenden Fall nur beschränkte Aussagekraft bezüglich seiner Bewährungsprognose, weil sich das Rückfallrisiko beim Beschwerdeführer vor allem in einer Paarbeziehung aktualisieren könnte und er während des Strafvollzugs (wiederum naturgemäss) weder eine neue Beziehung eingehen noch sich in einer solchen bewähren konnte. Positiv zu werten sind die von Beginn an gegebene Therapiefähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Therapieverlaufsbericht der JVA vorne Erw. II/3.3.3.2.2 und Fallvorbereitung für Gremiumssitzung vom 13. Dezember 2017, VA act. 03/011 ff., insbesondere VA act. 03/021) sowie seine seit Mai 2019 geleisteten Wiedergutmachungszahlungen an die Opferhilfe (VA act. 05/022). Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer ein Vollzugsverhalten, welches sich eher positiv auf die Legalprognose auswirkt.
3.3.5. 3.3.5.1. Betreffend die nach einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu erwartenden Lebensverhältnisse (sozialer Empfangsraum, Arbeits- und Wohnsituation) schildert dieser in seiner Beschwerde, nicht länger – wie im Gesuch um bedingte Entlassung noch geltend gemacht (VA act. 05/026) – in Q._____ und T._____, sondern nur in T._____ ein Leben anzustreben. Dort würden seine frühere Ehefrau und die beiden gemeinsamen Söhne leben. Auch verfüge der Beschwerdeführer in T._____ über Wohneigentum. Ein Verbleib in seinem Heimatland komme nicht in Frage und seinen dortigen Besitz wolle er verkaufen. Seine ebenfalls in T._____ lebende Cousine habe ihm über ihren Ehemann eine Arbeitsstelle zugesichert. Auch sei er gewillt, in T._____ seine Therapie weiterzuführen (act. 18 f.).
Zu seinen in T._____ lebenden Söhnen und seiner früheren Ehefrau pflegte der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs regelmässigen Kontakt. Seine Cousine und deren Ehemann haben den Beschwerdeführer auch zweimal in der Strafanstalt besucht (VA act. 05/023 f.). Die Aussagen des Beschwerdeführers sprechen grundsätzlich dafür, dass in T._____ ein funktionierender sozialer Empfangsraum besteht. Dieses soziale Netz des Beschwerdeführers war zwar bereits vor Begehung des Anlassdelikts vorhanden und hatte zuvor offenbar keine massgebende deliktprotektive Wirkung. Dies lässt zunächst fraglich erscheinen, inwieweit von diesem Sozialnetz künftig die erforderliche stabilisierende Wirkung auf den Beschwerdeführer erwartet werden kann. Zumindest ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom Sozialnetz Unterstützung bei der Reintegration in die Gesellschaft in sozialer und beruflicher Hinsicht erfahren wird. Auch versprechen diese sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers eine stabilisierende Wirkung in schwierigen Lebenssituationen. Nach dem Gesagten sind die zu erwartenden Lebensverhältnisse in T._____, trotz gewisser Unsicherheiten, gesamthaft betrachtet daher eher positiv zu werten.
3.3.5.2. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz (VA act. 03/006). Daher muss er die Schweiz nach seiner (bedingten oder endgültigen) Entlassung aus dem Strafvollzug verlassen.
Anders als bei einer bedingten Entlassung in hiesige Wohnverhältnisse, besteht bei einer Ausschaffung ab Strafvollzug weder die Möglichkeit, eine Rückversetzung in den Strafvollzug noch eine Bewährungshilfe anzuordnen. Zudem liessen sich Weisungen weder überwachen noch durchsetzen. Mit anderen Worten kann in einer solchen Situation kein Druck auf die betroffene Person ausgeübt werden, sich rechtskonform zu verhalten (vgl. act. 235: "Somit besteht keine Möglichkeit, die oben genannten Warnsignale und Präventivstrategien [v.a. tiefgehendes Wissen über Risikofaktoren, funktionales Risikomanagement] beispielsweise mittels Bewährungshilfe oder einer deliktorientierten, ambulanten Therapie zu überwachen. Sollte er eine Partnerschaft eingehen, könnte eine erneute Risikoabklärung hinsichtlich zusätzlich benötigter Strategien zur Überwachung, Behandlung und Kontrolle notwendig werden, was in einer niederschwelligen therapeutischen Begleitung möglich wäre. Herr A._____ zeigte sich bisher offen gegenüber einer therapeutischen Begleitung in Freiheit [so ziehe er in Betracht, auch auf freiwilliger Basis eine Therapie weiterzuführen]."). Da im Falle einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung nicht vollstreckbar wäre, rechtfertigt sich in Grenzfällen eine zurückhaltende Gewährung der bedingten Entlassung (vgl. BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, a.a.O., S. 279, N. 28). Dies darf jedoch nicht zu einer pauschalen Benachteiligung von ausländischen Personen, welche die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen haben, führen (vgl. KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86 StGB). Die fehlenden Möglichkeiten, den Beschwerdeführer nach seiner Entlassung zu unterstützen und der fehlende Rückversetzungsdruck sprechen im Rahmen einer Gesamtwürdigung der prognoserelevanten Umstände gleichwohl tendenziell gegen eine bedingte Entlassung.
3.3.5.3. Die nach dem Strafvollzug beim Beschwerdeführer zu erwartenden Lebensverhältnisse wirken sich insgesamt eher positiv auf die Legalprognose aus. Mit Blick auf die entscheidrelevante Rückfallgefahr kann von diesen
eine eher protektive und stabilisierende Wirkung auf den Beschwerdeführer erwartet werden. Zudem hat der Beschwerdeführer die deliktfokussierende Arbeit abgeschlossen und entsprechende Risikomanagement-Strategien erlernt. Auf der anderen Seite kann der Unsicherheit, ob sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren wird, aufgrund dessen, dass er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug nach T._____ zurückkehren wird, nicht mit Bewährungshilfe oder Weisungen begegnet werden und die daraus resultierende Gefahr nicht mit einer allfälligen Rückversetzung in den Vollzug verringert werden.
3.3.6. Nach dem Gesagten sprechen das Vorleben des Beschwerdeführers, seine Persönlichkeit bzw. seine diesbezügliche Entwicklung, sein Verhalten im Strafvollzug und auch die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse nicht für eine ungünstige Legalprognose. Prognostisch positiv zu werten ist, dass der Beschwerdeführer alle Therapieziele erreicht und damit Strategien erlernt hat, die ihn vor Rückfällen schützen sollten. In Gesamtwürdigung der relevanten Umstände ist somit auch die dritte Voraussetzung, das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose, für die bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt.
3.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Gesamtwürdigung als Differenzialprognose zu erstellen (vgl. vorne Erw. II/2.1). Danach ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers oder bei Vollverbüssung der Freiheitsstrafe höher einzuschätzen ist.
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug eine wesentliche Veränderung mit sich bringen würde, die zu einer weiteren Verbesserung der Legalprognose beitragen könnte. Einzig der Umstand, dass ein Rückfall unter Vollzugsbedingungen erschwert wird, spricht vorliegend für eine Vollverbüssung der Strafe. Unter allen anderen Gesichtspunkten verspricht die Vollverbüssung der Strafe keine wesentlichen Vorteile gegenüber der bedingten Entlassung, sondern tendenziell sogar Nachteile, die in einem Ressourcenabbau und einer Abnahme der Bereitschaft, sich nach der Entlassung freiwillige Unterstützung zu suchen (siehe vorne Erw. II/3.3.3.2.5), zu erblicken sind. Konkrete Massnahmen zur Verbesserung der Rückfallgefahr bis zum definitiven Strafende sind nicht geplant und die Therapie mit dem Beschwerdeführer wurde per Anfang Februar 2025 beendet (act. 253 f.). Inwiefern die Fortführung des Strafvollzugs dem Beschwerdeführer die Möglichkeit bietet, die Rückfallgefahr zu mindern, ist deshalb nicht erkennbar. Die weitere Verbüssung der Strafe taugt damit nicht zur Vermeidung allfälliger Straftaten, sondern verschiebt das Problem möglicher Straftatenbegehung bloss auf einen späteren Zeitpunkt (vgl. BGE 124 IV 193, Erw. 4d/bb). Ein straffreies Verhalten kann vorliegend (und wie in anderen Fällen) zwar nicht mit absoluter Sicherheit prognostiziert werden. Dies ist für die Gewährung der bedingten Entlassung aber auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der prognoserelevanten Faktoren vernünftigerweise erwartet werden kann, dass ein Rückfall auszuschliessen ist (BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, a.a.O., S. 272, N. 10). Vorliegend hat der Beschwerdeführer alle im geschlossenen Vollzug erreichbaren Therapieziele erreicht und es liegt keine Anpassungsstörung – welche für das Anlassdelikt von massgebender Bedeutung war – vor. Zudem hat der Beschwerdeführer zusätzliche Fähigkeiten erworben, die ihn davor schützen, in einer ähnlichen Beziehungskonstellation wiederum eine Anpassungsstörung zu entwickeln und unter deren Eindruck Straftaten im Sinne des Anlassdelikts zu begehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in anderen Beziehungen, namentlich in seiner früheren Ehe, nicht dasselbe Beziehungsmuster, welches dem Anlassdelikt vorausging, zeigte. Insgesamt erscheint es daher sehr unwahrscheinlich, dass er wieder in eine derart problematische Beziehungsstruktur gerät. Die Erprobung der erlernten Emotionsregulations- und Konfliktlösestrategien ist schliesslich auch bei Weiterführung des Vollzugs nicht möglich. Nach dem Gesagten führt die Vollverbüssung der Strafe zu keinem geringeren Rückfallrisiko und sind aufgrund des zu befürchtenden Ressourcenabbaus bei einem weiteren Verbleib im Vollzug bessere Resozialisierungschancen bei bedingter Entlassung zu erwarten. In Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist die bedingte Entlassung daher zu gewähren. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich am Zustand, in dem sich inhaftierte Personen nach Zwei-Dritteln des Strafvollzugs befinden, bis zum ordentlichen Vollzugsende häufig nicht mehr allzu viel ändert (vgl. auch BGE 124 IV 193, Erw. 4d/aa).
4.
Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Verbüssung der gesetzlichen Minimaldauer seiner Freiheitsstrafe und des Wohlverhaltens im Strafvollzug. Nachdem er im Rahmen des Strafvollzugs erfolgreich an seinen deliktsrelevanten, problematischen Persönlichkeitsanteilen gearbeitet hat und nach dem Strafvollzug gemäss gegenwärtigem Kenntnisstand ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie eine Tagesstruktur vorfinden dürfte, muss ihm trotz der fehlenden Möglichkeit, die Legalprognose durch eine Fortsetzung der Therapie, Bewährungshilfe oder Weisungen extramural zu verbessern, keine ungünstige Prognose gestellt werden. Gleichzeitig verspricht eine Fortführung des Strafvollzugs keine weitere Verbesserung der Legalprognose. Die Verweigerung der bedingten Entlassung würde daher nur einen temporären Sicherheitsgewinn ermöglichen. Damit ist der Beschwerdeführer bedingt zu entlassen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des AJV vom 7. Februar 2024 ist aufzuheben.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Aktualität des Gutachtens und der darin enthaltenen Risikobewertung sowie zu den Therapiemodalitäten und -verzögerungen.
Es ist nicht am Verwaltungsgericht, die mit der bedingten Entlassung zu verbindenden Modalitäten zu bestimmen und die Probezeit und den Strafrest festzulegen. Daher ist die Sache an das AJV zurückzuweisen mit der Anordnung, die entsprechenden Modalitäten zu regeln und den Beschwerdeführer innert einer Woche nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids bedingt zu entlassen.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG).
2.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Nachdem das AJV weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
3.
Als unterliegende Partei hat das AJV dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Verfahren betreffend Straf- und Massnahmenvollzug sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
Nachdem zwar keine Verhandlung stattgefunden hat, neben der Beschwerde aber weitere Eingaben notwendig waren, erscheint der gemäss der Kostennote vom 19. Februar 2025 ausgewiesene Aufwand von rund
28 Stunden gerade noch als nachvollziehbar und eine Entschädigung von Fr. 6'854.30 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Das AJV ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 7. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur Anordnung der bedingten Entlassung innert einer Woche nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
3.
Das AJV hat dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6'854.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft
Beschwerde in Strafsachen
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 26. Februar 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Cotti Peter