WBE.2024.122
WBE.2024.122 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-06-18
18. Juni 2024Deutsch14 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.122 / Bu / we ZEMIS [***] (E.2023.090) Art. 37 Urteil vom 18. Juni 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von der Türke...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2024.122 / Bu / we ZEMIS [***] (E.2023.090) Art. 37
Urteil vom 18. Juni 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin William
Beschwerde- A._____, von der Türkei führer vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 27. Februar 2024
Sachverhalt
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 29. Januar 2022 mit Visum in die Schweiz ein, heiratete am 21. April 2022 die hier niederlassungsberechtigte Landsfrau, B._____, geb. tt.mm.jjjj, und erhielt im Rahmen des bewilligten Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 30. April 2023 (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 45-58.). Mit E-Mail vom 6. April 2023 orientierte die Ehefrau die Einwohnerkontrolle V._____ darüber, dass sie Probleme mit dem Beschwerdeführer habe (MI-act. 64), und am 31. Mai 2023 teilte die Einwohnerkontrolle V._____ dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit, die Ehegatten hätten sich per 3. Mai 2023 getrennt (MI-act. 65).
Das MIKA gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2023 aufgrund der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 70), wovon dieser jedoch keinen Gebrauch machte. In der Folge verfügte das MIKA am 8. September 2023 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum unter Ansetzung einer Ausreisefrist von
30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung (MI-act. 84 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA vom 8. September 2023 reichte der Beschwerdeführer am 26. September 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) eine selbstverfasste Einsprache ein (MI-act. 97 ff.).
Ein durch die Ehefrau des Beschwerdeführers angestrengtes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Täuschung der Behörden durch Eingehung einer Scheinehe wurde offenbar nicht weiterverfolgt (MI-act. 111 ff.).
Am 27. Februar 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit selbstverfasster Eingabe vom 15. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (act. 10 ff.).
Am 2. April 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid ebenfalls eine Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 26 ff.):
1.
In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid des Rechtsdiensts des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau vom 27. Februar 2024 aufzuheben und das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 AIG zu erteilen.
2.
Eventualiter sei die Streitsache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
sowie folgende prozessualen Anträge:
1.
Die Akten der Vorinstanz seien von Amtes wegen beizuziehen.
2.
Der Unterzeichnenden sei eine Frist zur allfälligen Nachbesserung der Beschwerde einzuräumen.
3.
Der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau, Frau B._____, seien vor Schranken zu befragen.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Weiter ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 11. April 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 45 ff.).
Mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2024 wurden das Gesuch um Fristeinräumung zur Nachbesserung der Beschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt (act. 50 ff.).
Nach Eingang eines Teils des Kostenvorschusses (Fr. 958.76 statt Fr. 1'000.00) hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 56 ff., 62 f.).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 27. Februar 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Allerdings hat der Beschwerdeführer nur einen Teil des ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. April 2024 auferlegten Prozesskostenvorschusses fristgerecht bezahlt, gingen doch gemäss dem in den Akten liegenden Zahlungsbeleg vom 24. April 2024 (Valutadatum) anstelle der einverlangten Fr. 1'000.00 lediglich Fr. 958.76 per Auslandzahlung auf das Konto des Verwaltungsgerichts ein (act. 62). Inwiefern bereits aufgrund dieser unvollständigen Zahlung des Prozesskostenvorschusses nicht auf die Beschwerde hätte eingetreten werden müssen, kann indes offenbleiben, da diese im Sinne der nachfolgenden Erwägungen jedenfalls auch bei materieller Beurteilung abzuweisen ist.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 AuG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung setzt einen Nichtverlängerungsgrund voraus, welcher in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben kann. Die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde einzig zum Zweck und gleichsam unter der Bedingung des ehelichen Zusammenlebens erteilt. Leben die Ehegatten nicht mehr zusammen, wird die Bedingung nicht mehr eingehalten und ist der Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. Unter dem Vorbehalt, dass sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweist und dass der betroffenen Person nicht aus anderen Gründen der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten ist, ist die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen bzw. nicht zu verlängern und ist eine Wegweisung zu verfügen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2).
1.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf Art. 43 AIG berufen kann, auch nicht in Verbindung mit Art. 49 AIG. Der Beschwerdeführer wohnt seit Anfang Mai 2023 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen, womit ein direktes Berufen auf Art. 43 AIG auf jeden Fall nicht mehr zur Diskussion steht.
Auch die Voraussetzungen von Art. 49 AIG, wonach ausnahmsweise vom Erfordernis des Zusammenlebens abgesehen werden kann, sind nicht erfüllt. Erhebliche familiäre Probleme können zwar gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 (VZAE; SR 142.201) wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenlebens darstellen. Auch sie erlauben aber nur eine vorübergehende Trennung (Art. 76 VZAE, MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 2 ff. zu Art. 49 AIG). Zudem setzt Art. 49 AIG voraus, dass die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022, Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer lebt seit mindestens Anfang Mai 2023 und damit seit über einem Jahr von seiner Ehefrau getrennt. Ein Getrenntleben dieser Dauer kann nicht mehr als vorübergehend bezeichnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016, Erw. 3.3) und könnte nur unter besonderen Umständen, namentlich bei belegten Besuchen einer Ehetherapie oder anderen nachgewiesenen Versöhnungsbemühungen wie gemeinsamen Ferien, noch unter Art. 49 AIG subsumiert werden (SPESCHA, a.a.O., N. 4 zu Art. 49 AIG). Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die Ehefrau in ihren diversen Eingaben an das MIKA und an die Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde klar zum Ausdruck bringt, dass eine Fortsetzung der Ehe nicht zur Diskussion steht (MI-act. 64, 74 f. und 77 f.), sind die Voraussetzungen von Art. 49 AIG zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als die Ehefrau des Beschwerdeführers gegen diesen offenbar eine Strafanzeige wegen Täuschung der Behörden durch Eingehung einer Scheinehe eingereicht hatte (MI-act. 112 ff.).
1.3. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind, da der Beschwerdeführer lediglich vom 21. April 2022 bis Anfang Mai 2023 und damit weit weniger als drei Jahre mit seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz zusammengelebt hat. Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
1.4. Die Vorinstanz hat sodann geprüft, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, weil wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vorliegen und hat zutreffend dargelegt, weshalb kein entsprechender Anspruch besteht. Dass die Ehe nicht gegen seinen Willen geschlossen wurde, wird nicht bestritten und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte häusliche Gewalt hat die Vorinstanz mangels Konkretisierung als nicht glaubhaft qualifiziert. Obschon dem Beschwerdeführer bewusst war, dass seine Vorbringen be-
züglich ehelicher Gewalt als nicht substanziiert eingestuft wurden, hat er im Rahmen seiner selbstverfassten Beschwerde lediglich seine gegenüber dem MIKA bzw. gegenüber der Vorinstanz gemachten Vorbringen wiederholt. Gleiches gilt für die durch die Rechtsvertreterin eingereichte Beschwerde. Auch darin wird lediglich pauschal ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr sicher gefühlt und Angst um sein Leben gehabt. Obschon die Rechtsvertreterin einräumt, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer sei Opfer häuslicher Gewalt geworden, bislang weder hinreichend konkretisiert noch belegt worden sei, wird auch in der Beschwerde die angebliche häusliche Gewalt weder ausreichend konkretisiert noch belegt. Auch in der Eingabe vom 30. Mai 2024 legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert und glaubhaft dar, weshalb er seiner Ansicht nach Opfer ehelicher Gewalt geworden sein soll. Belege für seine Darstellung werden keine vorgelegt. Vielmehr wird darauf verwiesen, dass eine Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen sei. Dem ist nicht stattzugeben: Die Obliegenheit zur Substanziierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert und dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen (vgl. dazu das zivilprozessuale Urteil des Bundesgerichts 4A_446/2020 vom 8. März 2021, Erw. 2.3, vgl. auch die Erwägungen in der verwaltungsgerichtlichen Instruktionsverfügung vom 15. April 2024, act. 50 ff.). Aus den Darstellungen des Beschwerdeführers, welche teilweise undatiert und nicht unterzeichnet wurden, ist zudem nicht auf eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu schliessen. Vielmehr zeigen die aufgelisteten Ereignisse, dass die Ehegatten nach der Eheschliessung und der Aufnahme des Zusammenlebens keine gemeinsame Grundlage für die Führung einer Ehe gefunden haben. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer eines der Probleme offenbar darin verortet, dass der ältere Sohn der Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung lebte. Selbst wenn sich die Vorgänge weitgehend wie vorgebracht abgespielt hätten, wäre nicht auf eheliche Gewalt in der erforderlichen Intensität zu schliessen, weshalb sich eine Partei- und Zeugenbefragung erübrigt. Gleiches gilt für den Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen.
Ebenso wenig liegt ein nachehelicher Härtefall vor, weil der Beschwerdeführer derart fortgeschritten integriert wäre, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar wäre oder weil die persönliche, berufliche oder familiäre Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland stark gefährdet wäre. Solches wird auch nicht substantiiert geltend gemacht. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland offenbar eine gute Anstellung in der Finanzverwaltung hatte, zumal nicht dargelegt wird, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, erneut eine Anstellung in seinem Heimatland zu erhalten, und er bei Stellung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch seine Mittellosigkeit behauptete und im Niedriglohnbereich arbeitete (act. 45).
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht unter diesen Umständen nicht.
1.5. Zu klären bleibt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sind.
Diesbezüglich kann mit der Vorinstanz auf die Prüfung der einschlägigen Kriterien im Rahmen der Prüfung eines nachehelichen Härtefalles verwiesen werden und ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt sind.
1.6. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls hat und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht erfüllt sind.
2.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner knappen Beschwerde und den weiteren Eingaben nichts Zusätzliches vor, auf das nicht bereits eingegangen worden wäre oder das am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz etwas ändern könnte.
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt, der Beschwerdeführer weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter Ehe hat, noch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erfüllt sind und auch nichts gegen die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz spricht. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland ohne Weiteres zumutbar, und auch das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familien- oder Privatleben, das vorliegend aber nicht tangiert ist, spricht nicht gegen eine Rückkehr in sein Heimatland. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 154.00, gesamthaft Fr. 1'354.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 18. Juni 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger William