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Entscheid

WBE.2024.13

WBE.2024.13 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-08-30

30. August 2024Deutsch30 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.13 / ME / we Art. 90 Urteil vom 30. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant Müller Beschwerde- A, führer vertreten durch lic....

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2024.13 / ME / we

Art. 90

Urteil vom 30. August 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant Müller

Beschwerde- A, führer vertreten durch lic. iur. Rudolf Studer, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 19, Postfach, 5001 Aarau

gegen

Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend partielles Tierhalteverbot

Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 29. November 2023

Sachverhalt

A.

1.

A führt in Q._____ und R._____ zwei Landwirtschaftsbetriebe, auf welchen er Tiere der Rindergattung hält.

Der Veterinärdienst (VeD) des Amts für Verbraucherschutz (AVS) des Departements Gesundheit und Soziales (DGS) nahm seit dem Jahr 2004 regelmässige Kontrollen auf den Betrieben von A vor, die zu zahlreichen Beanstandungen in der Tierhaltung führten. Aus den vom VeD erstatteten Strafanzeigen resultierten bis im Jahr 2023 fünf Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren.

Seit dem Jahr 2014 wurden A mit Ausnahme des Jahres 2019 keine Direktzahlungen mehr gewährt.

2.

Am 6. April 2021 nahm der VeD eine Nachkontrolle vor. Dabei wurden folgende Punkte in der Tierhaltung bemängelt:

− Dunkelhaltung von Kühen und Kälbern − Überbelegung von Stallabteilen − Haltung eines Rindes mit Lahmheit trotz früherer Aufforderung zur Schlachtung − Fehlerhafte und unvollständige Tierlisten − Zu schmaler Durchgang zwischen Liegeflächen − Zwei Kühe und ein Kalb verschmutzt

Mit Schreiben vom 12. April 2021 setzte der VeD A eine letztmalige Frist, um die maximale Besatzdichte in den Buchten 1 und 4 einzuhalten sowie die Tierliste in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) zu bereinigen (beide Mängel waren bereits auch zu einem früheren Zeitpunkt beanstandet worden), und drohte zugleich die Ersatzvornahme an (act. 688 – 700).

3.

Bei einer weiteren Nachkontrolle wurden am 9. August 2021 teilweise ähnliche oder gleiche Mängel sowie zusätzlich verschmutzte Liegeflächen und Verletzungsgefahren aufgrund der Einrichtung festgestellt; diesbezüglich verlangte der VeD am 16. August 2021 die umgehende Beseitigung (act. 701 – 707). Bei der Nachkontrolle vom 1. April 2022 traf der VeD erneut auf vergleichbare Mängel; mit Schreiben vom 8. April 2022 setzte er eine letztmalige Frist zur Behebung der Mängel an und drohte A wiederum die Ersatzvornahme an (act. 775 – 779).

4.

Anlässlich der Nachkontrolle vom 1. Februar 2023 stellte der VeD erneut vergleichbare Mängel in der Tierhaltung fest. In der Folge gewährte der VeD A mit Schreiben vom 10. Februar 2023 das rechtliche Gehör im Hinblick auf ein Halte- und Betreuungsverbot für Tiere der Rindergattung sowie die Verpflichtung zur Abgabe der Tiere bis zum 30. Juni 2023 (act. 788 – 799).

5.

Am 5. April 2023 verfügte der VeD:

I. A, S-Weg, Q._____, ist es verboten, Tiere der Rindergattung zu halten und zu betreuen. Diese Auflage entspricht einem partiellen Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG und ist damit schweizweit gültig. Die noch gehaltenen Rinder müssen innert Frist bis 30. Juni 2023 abgegeben (oder ggf. geschlachtet) werden.

II. Die Kosten der Kontrolle vom 1. Februar 2023 von Fr. 563.00 sowie die Kosten dieser Verfügung von Fr. 230.00 werden A auferlegt. Der Betrag von Fr. 793.00 ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu begleichen.

III. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) sowie Art. 292 des eidgenössischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet wie folgt: 'Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.' Art. 292 StGB lautet wie folgt: 'Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.'

IV. (Zustellung)

B.

1.

Dagegen erhob A am 10. Mai 2023 Verwaltungsbeschwerde beim DGS und stellte folgende Anträge:

1. Ziff. I der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2023 sei aufzuheben und durch die nachfolgende Ziffer zu ersetzen:

I. A, T-Weg, Q._____ wird hiermit verwarnt. Bei zukünftigen schweren Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung wird ein partielles Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG verfügt.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen. Insbesondere sei ihm eine Frist zum Einbau des neuen Bodens in den Buchten am Standort R._____ mit

geeigneter Spaltenweite für Kälber mit Lebendgewicht unter

200 kg anzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.

Am 29. November 2023 entschied das DGS, Generalsekretariat:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.-, zusammen Fr. 1'100.-, zu bezahlen.

3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen.

C.

1.

Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 15. Januar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 29. November 2023 aufzuheben.

2. Ziff. I der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2023 sei aufzuheben und durch die nachfolgende Ziffer zu ersetzen:

I. A, T-Weg, Q._____ wird hiermit verwarnt. Bei zukünftigen schweren Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung wird ein partielles Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG verfügt.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2024 beantragte das DGS, Generalsekretariat, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

3.

Am 17. April 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Zofingen vom 19. März 2024 (ST.2023.166) zukommen.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 30. August 2024 beraten und entschieden.

Erwägungen

I.

1.

Gemäss § 3 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111) vollzieht der kantonale Veterinärdienst die Tierschutzgesetzgebung. Beschwerden gegen dessen Entscheide beurteilt das DGS (vgl. § 41 Abs. 1 sowie § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Der Beschwerdeentscheid des DGS unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.

2.

Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

Das DGS, Generalsekretariat, hat das vom VeD ausgesprochene partielle Tierhalteverbot bestätigt. Daher hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Beschwerdeentscheids. Somit ist er zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt.

3.

Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

4.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen Beanstandungen, die anlässlich der Kontrolle vom 1. Februar 2023 erfolgten (act. 788 ff.). Seine Bestreitungen betreffen hauptsächlich deren Würdigung. Darauf ist vorab einzugehen (siehe nachfolgende Erw. 2 bis 6).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass einem Tier auf dem Betrieb in Q._____ anlässlich der Kontrolle vom 1. Februar 2023 beide Ohrmarken fehlten (act. 790). Dieser Zustand stelle aber keinen groben und für das betroffene Tier leidvollen Verstoss gegen das Tierschutzrecht dar. Vielmehr habe das Rind die Ohrmarken selbst herausgerissen oder abgeschabt; es hätte dem Tierwohl widersprochen, unmittelbar danach eine neue Marke anzubringen. Nachdem nur ein Rind keine Ohrmarken aufgewiesen habe, sei eine Identifikation problemlos möglich gewesen und habe im Hinblick auf die Seuchenbekämpfung keine Gefahr bestanden. Darauf ziele Art. 10 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) ab. Der Normgehalt dieser Bestimmung sei also stets gewahrt geblieben.

2.2

Die Vorinstanz schloss aus der Tatsache, dass einem Tier beide Ohrmarken fehlten, dass dieses wohl während längerer Zeit nicht gekennzeichnet gewesen sei. Der Beschwerdeführer versuche, sein Versäumnis als Schonungsmassnahme darzustellen. Art. 10 TSV lasse dafür jedoch keinen Spielraum.

2.3

Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) muss jedes Tier der Rindergattung gekennzeichnet und in der TVD registriert sein. Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen (Art. 10 Abs. 1 TSV). Dazu werden sie mit amtlichen Ohrmarken gekennzeichnet. Registrierung und Kennzeichnung dienen der Identifikation der einzelnen Tiere und deren lückenlosen Rückverfolgbarkeit im Tierverkehr (JÜRG NIKLAUS/LISA KÄSER/MAXIMILIANE LOTZ, Tierschutzrecht in a nutshell, 2022, S. 67 ff.). Art. 15 Abs. 1 TSV sieht Sperren über Tierhaltungen vor, in denen sich ein oder mehrere nicht gekennzeichnete Klauentiere befinden. Zudem wird entsprechend Art. 48 Abs. 1 TSG mit Busse (bis max. Fr. 10'000.00) bestraft, wer vorsätzlich unter anderem den Bestimmungen über die Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht zuwiderhandelt. Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis Fr. 5'000.00 (Art. 48 Abs. 3 TSG).

Die Darstellung des Beschwerdeführers, es sei mit der Kennzeichnung des Rindes nach dem Verlust der Ohrmarken zugewartet worden, um das betroffene Tier zu schonen, erscheint als reine Schutzbehauptung. Es ist zum einen – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – nicht naheliegend, dass beide Ohrmarken gleichzeitig verloren gingen. Zum anderen wurden auf den Betrieben des Beschwerdeführers bereits anlässlich früherer Kontrollen etliche Male fehlende Kennzeichen und Registrierungen beanstandet (angefochtener Entscheid, Erw. 3c; hinten Erw. 7.3). Nach der Darstellung des VeD war das betroffene Tier gar nie markiert (act. 33). Unabhängig davon, wie es sich damit verhält, sind gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. a TSV sowohl der Zu- und Abgang von Tieren als auch der Verlust von Ohrmarken innert drei Arbeitstagen der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank zu melden. Daher liegt es nicht am Beschwerdeführer, auf Kennzeichen zu verzichten oder diese bei einem Verlust nach seinem Gutdünken zu ersetzen oder nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die Beanstandung vom 1. Februar 2023 in Frage zu stellen.

Die Darstellung des Beschwerdeführers, es sei mit der Kennzeichnung des Rindes nach dem Verlust der Ohrmarken zugewartet worden, um das betroffene Tier zu schonen, erscheint als reine Schutzbehauptung. Es ist zum einen – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – nicht naheliegend, dass beide Ohrmarken gleichzeitig verloren gingen. Zum anderen wurden auf den Betrieben des Beschwerdeführers bereits anlässlich früherer Kontrollen etliche Male fehlende Kennzeichen und Registrierungen beanstandet (angefochtener Entscheid, Erw. 3c; hinten Erw. 7.3). Nach der Darstellung des VeD war das betroffene Tier gar nie markiert (act. 33). Unabhängig davon, wie es sich damit verhält, sind gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. a TSV sowohl der Zu- und Abgang von Tieren als auch der Verlust von Ohrmarken innert drei Arbeitstagen der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank zu melden. Daher liegt es nicht am Beschwerdeführer, auf Kennzeichen zu verzichten oder diese bei einem Verlust nach seinem Gutdünken zu ersetzen oder nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die Beanstandung vom 1. Februar 2023 in Frage zu stellen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, dass Schmutz an Tieren zu vermeiden sei. Am 1. Februar 2023 sei aber kein grober und für die Tiere leidvoller Verstoss gegen das Tierschutzrecht vorgelegen, da lediglich zwei Tiere für kurze Zeit schmutzig gewesen seien. Er streue jeweils morgens und abends neues Stroh ein. Weder die betroffene Kuh noch das Rind hätten irgendwelche Anzeichen von Schmerzen oder Qualen gezeigt.

3.2. Die Vorinstanz erwog, die anlässlich der Kontrolle erstellten Filmaufnahmen zeigten erhebliche, eingetrocknete Verschmutzungen von mindestens zwei Tieren vor allem an den Hinterbeinen.

3.3. Eine Person, die Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (vgl. Art. 6 Abs. 1 TSchG, Präzisierung in Art. 3 TSchV). Die Pflege erfasst auch die Reinigung von stark verschmutzten Tieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019, Erw. 10.2.4). Sie ist angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entspricht (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 TSchV muss der Tierhalter das Befinden der Tiere so oft wie nötig überprüfen und geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen. Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen (Art. 5 Abs. 2 TSchV; Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019, Erw. 10.2.4).

In der Praxis werden übermässig verschmutzte Einzeltiere als geringfügiger Mangel eingestuft. Entsprechende Mängel schränken das Tierwohl zwar nur unwesentlich ein, müssen aber baldmöglichst behoben werden. Ein wesentlicher Mangel wird demgegenüber angenommen, wenn ein oder mehrere Tiere übermässig verschmutzt sind, die Verschmutzung seit längerem besteht und keine Pflegemassnahmen ergriffen wurden. Wesentliche Mängel erfordern zeitnahe Massnahmen zu ihrer Behebung (Eidgenössisches Departement des Innern EDI - Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Technische Weisung über den Tierschutz bei Rindern, Tierschutz-Kontrollhandbuch vom 11. Oktober 2021, S. 4 f.).

Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Filmaufnahmen, die während der Kontrolle vom 1. Februar 2023 erstellt wurden, erwiesen, dass mindestens zwei Tiere erhebliche Verschmutzungen aufwiesen (act. 9, 32; 862 [Ordner "Fotos Kontrolle VeD 230201"]). Der VeD legte in der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 (act. 32 f.) dar, dass die Verschmutzungen des Fells Haltungsfehler und -schwachstellen aufzeigten. Haarverschmutzungen verursachten bei den Tieren Juckreiz. Beim Scheuern könnten die Haare ausgehen oder sogar Schürfwunden entstehen; ausserdem könne sich eine kotverschmierte, nasse Haut entzünden. Eine tierschutzrelevante Verschmutzung wie im vorliegenden Fall stelle auch einen Verstoss gegen die hygienischen Vorschriften der Primärproduktion dar.

Die Darlegungen des Beschwerdeführers, wonach ein Tierhalter nicht jede Verschmutzung bei seinen Tieren sofort beseitigen kann und muss, sind zutreffend. Tatsächlich wurden vorliegend jedoch Verschmutzungen älteren Datums und von einer gewissen Grösse vorgefunden. Diese Situation lässt darauf schliessen, dass den beiden betroffenen Tieren keine angemessene Pflege zukam. Dies gereicht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Beanstandung, wonach sich acht Kälber und zwei Rinder mit weniger als 200 kg Körpergewicht auf Betonrosten mit einer Spaltenweite von 35 mm aufgehalten hätten, liege kein grober und für die Tiere leidvoller Verstoss gegen das Tierschutzrecht. Kein Tier sei dadurch in seinem Wohl oder in der Gesundheit geschädigt worden. Am Standort R._____ könnten sich die Tiere frei in sämtlichen Abteilen bewegen und ihren Fress- und Liegeplatz wählen. Es habe daher nicht ausgeschlossen werden können, dass sich Tiere mit einem Gewicht von weniger als 200 kg in den vier Abteilen mit Betonrosten, die zu grosse Spaltenweiten aufwiesen, aufgehalten hätten. Die neuen Bodenplatten seien damals bereits zum Einbau bereit gestanden; der Einbau habe aber aufgrund der dafür erforderlichen Ausquartierung der Tiere noch nicht erfolgen können.

4.2. Die Vorinstanz erwog, die Vorschriften über Höchstbreiten von Spalten in Böden dienten der Prävention von Gefahren, welche die körperliche Integrität und Gesundheit der Tiere bedrohten. Zu breite Spalten schafften ein Risiko, dass die Tiere mit ihren Klauen hineingerieten, sich weh täten

oder gar verletzten. Die Beschaffung neuer Bodenplatten schaffe den Verstoss nicht aus der Welt.

4.3. Anlässlich der Kontrolle vom 1. Februar 2023 wurde auf dem Betrieb in R._____ festgestellt, dass sich acht Kälber und zwei Rinder mit einem Gewicht von weniger als 200 kg auf Betonrosten mit einer Spaltenweite von

35 mm aufhielten (act. 10, 788).

Die Unterkünfte und Gehege für das Halten von Tieren müssen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a und b TSchV so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist und die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 3 TSchV). Gute Böden im Laufbereich sind ein wichtiger Bestandteil von Haltungssystemen für Rinder. Schlechte Böden bedeuten eine Belastung für das Tier und können dessen Verhaltensweisen einschränken oder verhindern. Sie können zudem zu Klauenschäden führen, die mit Schmerzen für das Tier verbunden sind (vgl. EDI, BLV, Fachinformation Tierschutz, Böden im Laufbereich von Rinderställen, S. 1). Perforierte Böden bestehen aus serienmässig hergestellten Elementen und sind dem Prüf- und Bewilligungsverfahren für Stalleinrichtungen unterstellt (Art. 7 Abs. 2 TSchG). Sie müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst und eben sein; die Elemente sind unverschiebbar zu verlegen (Art. 34 Abs. 2 TSchV). Bei perforierten Böden muss die Spaltenweite für die Grösse der Tiere geeignet sein (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 [SR 455.110.1]). Für Tiere mit einem Gewicht bis 200 kg gilt eine maximale Spaltenweite von 30 mm (Art. 3 Abs. 1 und Anhang 1, Tabelle 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren).

Die genannten Anforderungen waren anlässlich der Kontrolle vom 1. Februar 2023 unbestrittenermassen nicht eingehalten. Dies gilt unabhängig von der Ausgestaltung der Stallabteile und davon, dass der Beschwerdeführer offenbar Vorbereitungen zum Ersatz der betreffenden Elemente des perforierten Betonbodens getroffen hatte (act. 4, 847 f.). Der betreffende Mangel war aufgrund von Art. 5 Abs. 1 TSchV unverzüglich zu beseitigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_271/2020 vom 8. Oktober 2020, Erw. 11.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.331 vom 7. Juli 2022, Erw. II/2.5) und darf nicht als unbedeutend betrachtet werden.

5.

5.1. Dass einer kalbenden Kuh am 1. Februar 2023 in R._____ keine sogenannte Abkalbebox zur Verfügung stand, rechtfertigt der Beschwerdeführer damit, dass sich aufgrund der Tierschutzkontrolle beim Standort Q._____

die Stallpflege verzögert habe (act. 862 [Ordner "Fotos Kontrolle VeD 230201"]). Beim Eintreffen des Beschwerdeführers sei die betreffende Kuh bereits am Abkalben gewesen. Am Vorabend hätten noch keine Anzeichen dafür bestanden, dass die Kuh gleich am nächsten Tag gebären würde. Es lasse sich nicht erklären und sei aussergewöhnlich, dass sich die Kuh nicht wie gewöhnlich von der Herde abgesondert habe.

5.2. Die Vorinstanz sah im Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers einen Hinweis, dass dieser mit der gleichzeitigen Führung zweier Betriebe überfordert sei. Jederzeit könnten auch andere Störungen und Unterbrechungen der gewohnten und geplanten Abläufe auftreten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die nötigen und zumutbaren Vorbereitungen für das Abkalben nicht getroffen habe.

5.3. Kalbende Tiere in Laufställen müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet (Art. 41 Abs. 3 TSchV). Art. 41 Abs. 3 TSchV ist grundsätzlich so zu verstehen, dass danach pro Stall mindestens eine Abkalbebucht vorhanden sein muss, soweit die Ställe voneinander unabhängig sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_271/2020 vom 8. Oktober 2020, Erw. 5.4). Das besondere Abteil zum Abkalben (Abkalbebucht) ist als eingestreute Laufbucht auszuführen. Sie muss mindestens 10 m2 gross sein und eine Breite von mindestens 2,5 m aufweisen (Art. 20 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008; vgl. dazu: EDI - Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Fachinformation Tierschutz, Abkalbebuchten haben Vorteile für Kuh und Kalb).

Der VeD betrachtet die Kenntnis des Trächtigkeitsstadiums als Teil eines verantwortungsvollen Herdenmanagements. Durch eine routinemässige Trächtigkeitskontrolle könne der ungefähre Geburtstermin prognostiziert werden. Aufgrund einer genauen Beobachtung des Tieres hätte der Beschwerdeführer die typischen Anzeichen einer bevorstehenden Geburt erkennen und daher die Kuh bereits am Vortag separieren müssen (act. 30). Diese Ausführungen erscheinen schlüssig. Es ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es unterliess, die hochträchtige Kuh rechtzeitig in einer Abkalbebucht unterzubringen. Die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers überzeugen nicht; der massgebende Vorwurf bezieht sich darauf, dass er den bevorstehenden Geburtstermin nicht bereits in den Vortagen erfasste sowie entsprechend reagierte, und nicht darauf, dass er bei Beginn der Geburt (aufgrund der Tierschutzkontrolle in Q._____) nicht anwesend war.

Dass das Kalb, welches sich in einer Hinterendlage befand, nicht lebendig geboren werden konnte, wurde dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass von den am Standort Q._____ gezählten 33 Tieren nur 30 in der TVD erfasst waren und beim Betrieb in R._____ 62 Tiere gezählt wurden, obwohl 63 in der TVD eingetragen waren (act. 788, 790). Er ist aber der Ansicht, dass darin keine Beeinträchtigung des Tierwohls bzw. kein grober und leidvoller Verstoss gegen das Tierschutzrecht liege.

6.2. Die Vorinstanz erwog, es handle sich um einen Fehler, der den Tieren zwar nicht unmittelbar schade und ihnen Leid zufüge, indirekt aber sehr wohl solches bewirken könne. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn Tiere deswegen übersehen würden und nicht die Betreuung und Pflege erhielten, die sie benötigten.

6.3. Für die Rechtsgrundlagen der Registrierungspflicht wird auf vorstehende Erw. 2.3 verwiesen. Diese Pflicht wurde vorliegend unbestrittenermassen verletzt. Weder die Vorinstanz noch der VeD gingen von einem besonders gravierenden Fehler aus, aufgrund dessen den Tieren unmittelbar Schaden entstanden bzw. ihnen Leid zugefügt worden wäre. Die Würdigung der Vorinstanzen steht nicht im Widerspruch zu jener des Beschwerdeführers.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer erachtet das ausgesprochene partielle Tierhalteverbot als unverhältnismässig. Die in den letzten Jahren erfolgten Beanstandungen hätten grösstenteils nicht unmittelbar die Gesundheit und das Wohl der Tiere betroffen. Grobe und leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht seien auf den Höfen des Beschwerdeführers nicht vorgekommen. Mehrheitlich hätten sich die Beanstandungen auf administrative Verstösse bezogen. Etliche Male seien anlässlich der Kontrollen keine Mängel festgestellt worden. Vorherige Massnahmen seien jeweils nicht erfolglos geblieben. Etwa bezüglich des Spaltenbodens habe der Beschwerdeführer das erforderliche Material im Zeitpunkt der Kontrolle vom 1. Februar 2023 beschafft; inzwischen habe er es ordnungsgemäss eingebaut. Die Vorwürfe im Strafverfahren ST.2023.166 rechtfertigten kein Tierhalteverbot im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG. Der Beschwerdeführer sei auf das Einkommen aus dem Verkauf von Rindern angewiesen, einerseits um seine Existenzgrundlage zu decken und andererseits um die unterhaltsintensiven landwirtschaftlichen Flächen, Gebäude und Maschinen zu bewirtschaften. Mit dem angeordneten Tierhalteverbot werde er seiner finanziellen Existenzgrundlage beraubt. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach er aufgrund seiner anderen beruflichen Tätigkeit im Gartenbau nicht auf Einkünfte aus der Viehhaltung angewiesen sei, träfen nicht zu. Der Beschwerdeführer sei auf ein zweites Standbein angewiesen. Als milderes und wirkungsvolleres Mittel sei anstelle eines Tierhalteverbots eine Verwarnung mit Androhung eines solchen auszusprechen.

7.2. Die Vorinstanz bestätigte das Verbot, Tiere der Rindergattung zu halten und zu betreuen. Dabei stützte sie sich auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG (Unfähigkeit, Tiere zu halten oder zu züchten) ab. Zur Begründung verwies sie auf seit dem Jahre 2004 regelmässig festgestellte gleiche oder ähnliche Mängel in der Tierhaltung. Die Chronologie zeige, dass beim Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum hinweg häufig und in kurzen Abständen vergleichbare Mängel beanstandet worden seien. Diese hätten zu einem guten Teil unmittelbar die Gesundheit und das Wohl der Tiere betroffen. Allerdings seien auch die erfolgten formellen Beanstandungen wie im Fall der Anmeldung in der TVD, der Führung der Tierliste und fehlender Markierungen von erheblicher Bedeutung. Die über die Jahre festgestellten Mängel in der Tierhaltung seien insgesamt keineswegs geringfügiger Natur. Aus der Vorgeschichte und der erstinstanzlichen Verfügung lasse sich kein anderer Schluss ziehen, als dass der Beschwerdeführer nicht fähig oder willens sei, seine Tiere entsprechend den geltenden Bestimmungen zu halten. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, dem Beschwerdeführer zum Schutz der Tiere die Haltung von Rindern zu verbieten. Nachdem andere Massnahmen während ca. 20 Jahren erfolglos geblieben seien, verbleibe nur noch diese. Weil der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen anderen beruflichen Aktivitäten, insbesondere im Gartenbau, mache und seine betreffenden Einkünfte nicht offenlege, sei davon auszugehen, dass er auf die Viehhaltung nicht unbedingt angewiesen sei. Darauf deuteten auch die regelmässigen und erheblichen Ausfälle an Direktzahlungen hin (angefochtener Entscheid, Erw. 3c). Die vom Beschwerdeführer geforderte Verwarnung sei nicht ausreichend. Der VeD habe sich während langer Zeit darauf beschränkt, die Behebung der jeweils festgestellten Mängel zu verlangen. Der Beschwerdeführer habe sich meistens sehr passiv verhalten, auf Korrespondenz und angesetzte Fristen nicht reagiert und sein rechtliches Gehör nicht wahrgenommen. Schliesslich seien während all der Jahre keine Verbesserungen ersichtlich gewesen. Mit der Verfügung vom 23. Dezember 2020 habe der VeD eine Beschränkung in der Tierzahl angeordnet und auf die Möglichkeit eines Tierhalteverbots hingewiesen. Damit sei ihm gegenüber bereits eine unmissverständliche Warnung ausgesprochen worden (angefochtener Entscheid, Erw. 3d).

7.3. Die Vorinstanz listete 31 zwischen dem 22. März 2004 und dem 19. April 2022 durchgeführte Tierschutzkontrollen auf den Betrieben des Beschwerdeführers auf (angefochtener Entscheid, Erw. 3c). Davon führten lediglich drei zu keinen Beanstandungen, in den übrigen Fällen wurden Mängel festgestellt. Diese betrafen überwiegend fehlende Markierungen und Einträge, verschmutzte Tiere sowie fehlende, durchnässte oder verschmutzte Einstreu. In einigen Fällen wurden kranke Tiere festgestellt und Mängel bei den Klauen.

In Bezug auf die Kontrollen seit Mai 2020 lässt sich – im Vergleich mit den zahlreichen zuvor festgestellten Mängeln – eine Zunahme der Beanstandungen im Ausmass und in der Erheblichkeit feststellen:

− 13. Mai 2020: Fehlende Ohrmarken, überbelegter Stall, verschmutzte Einstreu, überlange Klauen, Mutterkuh mit Kalb auf Boden mit zu breiten Spalten (act. 538 ff.; act. 862 [Ordner "Fotos Kontrolle VeD 200513"]).

− 10. November 2020: Fehlende Ohrmarken, fehlerhafte Tierliste, morastiger Fressplatz, zu dunkler Stall, fehlende Einstreu verbunden mit fehlender Rutschfestigkeit, ungenügend grosse Liegeflächen, übermässig verschmutzte Tiere, kranke und verletzte Tiere, ein Kalb auf unzulässigem Rost, verschmutzte Einstreu (act. 661 ff.; act. 862 [Ordner "Fotos Kontrolle VeD 201110"])

− 6. April 2021: Zu dunkler Stall, Überbelegung von Stallabteilen, Haltung eines Rindes mit Lahmheit trotz früherer Aufforderung zur Schlachtung, fehlerhafte und unvollständige Tierlisten, zu schmaler Durchgang zwischen Liegeflächen, verschmutzte Tiere (act. 688 ff.; act. 862 [Ordner "Fotos Kontrolle VeD 210406"]).

− 9. August 2021: Lahmender Stier, verschmutzte Liegefläche, Fressbereich und Laufhof morastig, Verletzungsgefahren, fehlende Abkalbebucht, fehlerhafte Tierliste, lahmender Stier, ungenügende Klauenpflege (act. 701 ff.; act. 862 [Ordner "Fotos Kontrolle VeD 210809"])

− 1. April 2022: Fehlendes Behandlungsjournal, fehlende Anmeldungen bei der TVD, lahmende Tiere, überbelegte Stallteile, Kalb mit Durchfall, ungenügende Abkalbebucht, ungenügende Tränke (act. 775 ff.; act. 862 [Ordner "Fotos Kontrolle VeD 220401"])

Dieser Trend bestätigte sich auch anlässlich der Kontrolle vom 1. Februar 2023, welche zum Erlass des partiellen Tierhalteverbots führte (act. 788 ff.; act. 862 [Ordner "Fotos Kontrolle VeD 230201"]):

− Fehlende Ohrmarken (vorne Erw. 2) − Verschmutzte Tiere (vorne Erw. 3) − Acht Kälber und zwei Rinder mit weniger als 200 kg Körpergewicht auf Betonrosten mit einer Spaltenweite von 35 mm (vorne Erw. 4) − Fehlende Abkalbebucht (vorne Erw. 5)

− Fehlende An- und Abmeldungen bei der TVD (vorne Erw. 6)

7.4. Gegen den Beschwerdeführer liegen fünf Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren vor, u.a. wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung (act. 37 f.):

− Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 28. Juni 2004: Busse von Fr. 600.00 (act. 79)

− Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 30. September 2004: Busse von Fr. 700.00 (act. 84)

− Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2014: Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 (bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren) und Busse von Fr. 2'000.00 (act. 166 ff.)

− Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Zofingen vom 30. November 2015: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 (bedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren), Busse von Fr. 600.00 (act. 220 ff.)

− Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. März 2018: Busse von Fr. 1'800.00 (act. 479 f.)

Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidium vom 19. März 2024 (ST.2023.166) wurde der Beschwerdeführer zudem wegen Übertretungen des Hundegesetzes, des Tierschutzgesetzes, des Tierseuchengesetzes und des Heilmittelgesetzes sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von Fr. 4'000.00 verurteilt (Beilage zur Eingabe vom 17. April 2024).

7.5. 7.5.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde Tierhalteverbote aussprechen oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten. Eine entsprechende Massnahme kann gegenüber Personen erfolgen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (Urteile des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020, Erw. 4.2.3; 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 3.1.1). Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Urteil des Bundesgerichts 2C_378/2012 vom 1. November 2012, Erw. 3.1;

RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, 2011, S. 204 f.).

Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag (Urteile des Bundesgerichts 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 3.1.1; 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019, Erw. 3.2; 2C_958/2014 vom 31. März 2015, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Mit dieser Tatbestandsvariante werden etwa Personen erfasst, die infolge offensichtlicher Verantwortungslosigkeit oder gravierender charakterlicher Mängel keinen Umgang mit Tieren pflegen sollten (vgl. NORA FLÜCKIGER, in: Schriften zum Tier im Recht [SZTIR] 2021, S. 351; JEDELHAUSER, a.a.O., S. 218 ff.; ANTOINE F. GOETSCHEL/ALEXANDER FERRARI, GAL Tierleitfaden 1.1, 2018, S. 32).

7.5.2. Insgesamt wurden beim Beschwerdeführer während eines Zeitraums von

20 Jahren durchgehend, seit 2013 mindestens einmal pro Jahr Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung festgestellt (angefochtener Entscheid, Erw. 3c). Augenfällig ist dabei nicht in erster Linie die Erheblichkeit der beanstandeten Mängel, sondern die Anzahl und Regelmässigkeit von gleichgelagerten Verstössen. Eine Reaktion auf Beanstandungen anlässlich der Kontrollen blieb jeweils weitestgehend aus, und eine Verhaltensänderung war beim Beschwerdeführer nicht feststellbar. Dies lässt auf einen fehlenden Willen und/oder die fehlende Fähigkeit schliessen, betriebliche Zustände zu verbessern.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die festgestellten Mängel in der Tierhaltung, insbesondere jene anlässlich der Kontrolle vom 1. Februar 2023, hätten keine groben und für die Tiere leidvollen Verstösse gegen das Tierschutzrecht bedeutet. Dabei verkennt er, dass die Erheblichkeit der festgestellten Tierschutzverstösse nur eines unter weiteren Kriterien bildet, die auf eine Unfähigkeit, Tiere zu halten, hinweisen. Um ein Tierhalteverbot gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG aussprechen zu können, bedarf es einer umfassenden Beurteilung des Gesamtbilds (vgl. NIKLAUS/KÄSER/ LOTZ, a.a.O., S. 96 f.).

Erstmals ein Tierhalteverbot angedroht wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2014 (act. 175). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 ordnete der VeD eine Tierzahlbeschränkung an und hielt dabei fest, es könne ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden, falls der Beschwerdeführer bei kleinerem Tierbestand nicht fähig sei, die Tiere gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu halten (act. 673 ff., 678; angefochtener Entscheid, Erw. 3d). Daraufhin zeigte der Beschwerdeführer – wie auch auf vorangegangene Verfügungen des VeD – keine nennenswerte Reaktion.

Vielmehr lassen die seit dem Jahre 2020 tendenziell zunehmenden Mängel in der Tierhaltung (vgl. vorne Erw. 7.3) insgesamt auf eine Verschlechterung der Zustände schliessen.

7.5.3. Von der Unfähigkeit, Tiere zu halten, ist unter anderem auszugehen bei Uneinsichtigkeit und fehlendem Willen zur tatsächlichen und längerfristigen Verbesserung mangelhafter Zustände (Urteil des Bundesgerichts 2C_958/2014 vom 31. März 2015, Erw. 4.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00154 vom 22. Oktober 2020, Erw. 3.5). Ein entsprechender Fall liegt vor. Der Beschwerdeführer ignorierte beharrlich von der kantonalen Fachstelle geforderte Massnahmen. Angesichts der sehr zahlreichen Beanstandungen in den Tierschutzkontrollen und des konsequenten Ausbleibens einer adäquaten Reaktion über einen sehr langen Zeitraum hinweg muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht fähig und/oder nicht willens ist, Tiere der Rindergattung korrekt zu halten. Es ist auch inskünftig mit zahlreichen Widerhandlungen gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung zu rechnen, wenn der Beschwerdeführer weiterhin Tiere der Rindergattung hält. Damit liegen die Voraussetzungen vor, um ein Tierhalteverbot gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG auszusprechen, und zwar unabhängig davon, ob auch schwerwiegende Verstösse gegen das Tierschutzgesetz vorliegen.

Bei diesem Resultat kann offenbleiben, ob das ausgesprochene Halteverbot auch auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG abgestützt werden könnte.

7.6. 7.6.1. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Die Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. BGE 130 II 425, Erw. 5.1 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N. 521 ff.).

Von einem Tierhalteverbot kann Gebrauch gemacht werden, wenn fehlbare Tierhaltende nachweislich nicht willens, nicht in der Lage oder nicht einsichtig sind, die festgestellten schwerwiegenden Mängel dauerhaft zu beseitigen und keine mildere Massnahme zu einer Verbesserung in der Tierhaltung führt (vgl. NIKLAUS/KÄSER/LOTZ, a.a.O., S. 98). Als mildere Massnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kommen etwa die Verfügung einer Reduktion des Tierbestandes oder einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder die Anordnungen von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder im Stall in Frage (Urteil des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2023.00055 vom 21. Juni 2023, Erw. 3.4). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Verwarnung, Mahnung oder die Androhung einer künftigen Massnahme aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 2C_378/2012 vom 1. November 2012, Erw. 3.4.1). Ein Tierhalteverbot muss abgesehen von schwerwiegenden Fällen zunächst angedroht und in der Regel befristet werden (JEDELHAUSER, a.a.O., S. 242).

7.6.2. Das partielle Tierhalteverbot ist geeignet, inskünftig tierschutzwidrige Zustände wie die festgestellten zu verhindern.

7.6.3. Die Pflege der Tiere und fehlende Instandstellungen im Stall wurden anlässlich zahlreicher Kontrollen beanstandet, ohne dass sich eine nennenswerte Verbesserung der Situation abzeichnete. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 bereits eine Tierzahlbeschränkung angeordnet und ihm ein Tierhalteverbot in Aussicht gestellt, falls die Tiere bei kleinerem Tierbestand nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gehalten würden (act. 673 ff., 678; angefochtener Entscheid, Erw. 3d). Mildere erfolgsversprechende Mittel als ein partielles Halteverbot bestehen somit nicht mehr, um dem Tierwohl zu entsprechen. Insbesondere wäre es aufgrund der jeweils ausgebliebenen Reaktionen des Beschwerdeführers nicht erfolgsversprechend, erneut ein Haltungsverbot bloss anzudrohen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich die Zustände auf den Betrieben des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2020 tendenziell verschlechterten. Das Tierhalteverbot ist auf die Haltung und Betreuung von Tieren der Rindergattung beschränkt. Eine zeitliche Befristung des ohnehin bloss partiellen Tierhalteverbots wäre angesichts der langen Vorgeschichte kaum zielführend und fällt daher ausser Betracht.

Somit erweist sich das ausgesprochene Verbot als erforderlich.

7.6.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das partielle Tierhalteverbot bedrohe ihn in seiner Existenz, kann dies aufgrund seiner Angaben und den vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass die Folgen für ihn – unabhängig von seiner weiteren Tätigkeit im Gartenbau – einschneidend sind. Damit verbundene Einschränkungen hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner jahrelangen Renitenz jedoch hinzunehmen, da aus Gründen des Tierschutzes ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, den regelmässig mangelhaften Zuständen Einhalt zu gebieten.

Das ausgesprochene Verbot erweist sich somit auch als verhältnismässig im engeren Sinne.

8.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

III.

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

2.

Es werden keine Parteikosten ersetzt (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 266.00, gesamthaft Fr. 2'266.00 sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das DGS, Generalsekretariat

Mitteilung an: das Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst (VeD)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 30. August 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Michel Meier