WBE.2024.145 / WBE.2024.146
WBE.2024.145 / WBE.2024.146 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-10-30
30. Oktober 2024Deutsch49 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.145 WBE.2024.146 / ME / jb (BE.2023.029) Art. 104 Urteil vom 30. Oktober 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant Müller Beschwerde- A...
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Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2024.145 WBE.2024.146 / ME / jb (BE.2023.029) Art. 104
Urteil vom 30. Oktober 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant Müller
Beschwerde- A._____ führerin 1 unentgeltlich vertreten durch lic. iur. B._____
Beschwerde- B._____ führer 2
gegen
Gemeinderat Q._____
Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe
Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 18. März 2024
Sachverhalt
A.
1.
A._____, geb. tt.mm.jjjj, bezog vom 10. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 materielle Hilfe von der Gemeinde Q._____. Am 30. September 2022 reichte sie erneut ein Gesuch um materielle Unterstützung bei der Gemeinde Q._____ ein.
2.
Am 27. Februar 2023 entschied der Gemeinderat Q._____:
1. Die monatliche Sozialhilfe beträgt ab 30. September 2022 CHF 2'069.50, gemäss separatem Berechnungsblatt des Sozialdienstes, das Bestandteil dieser Verfügung ist. Per 1. Januar 2023 erhöht sich der Betrag um CHF 15.00 auf CHF 2'084.50 (Grundbedarf CHF 769.50 + Miete CHF 1'315.00).
2. […]
3. Der Konkubinatsbeitrag wird monatlich mit dem vom Kantonalen Sozialdienst zur Verfügung gestellten Formular "Materielle Hilfe Berechnungsblatt Konkubinatsbeitrag" berechnet. Der Konkubinatsbeitrag für die Zeit vom 30. September 2022 bis 31. Januar 2023 ergibt sich aus den Berechnungsblättern gem. Ziff. II/10 hiervor.
4. Die in der Ziff. II/11 aufgeführten Darlehensrückzahlungen an die Vaudoise von CHF 1'438.60 im Oktober 2022 und CHF 3'287.10 im November 2022 werden nicht als Ausgabe akzeptiert und werden zusätzlich angerechnet. D.h., der Konkubinatsbeitrag (Ziff. II/10) erhöht sich um diese Beiträge.
5. - 9. […]
10. Die Finanzierung eines Autos zu Lasten der Sozialhilfe von A._____ wird abgelehnt. Der Konkubinatspartner C._____ besitzt ebenfalls ein Auto. Er begleitet A._____ zu den meisten Terminen. Es rechtfertigt sich nicht, dass A._____ ebenfalls noch ein Auto gewährt wird, dies insbesondere auch gegenüber dem Grundsatz, dass Sozialhilfebezüger nicht besser gestellt werden sollen, als Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. A._____ kann zudem auch zugemutet werden, dass sie ein Vertrauensverhältnis zu einer Rotkreuz-Fahrerin aufbaut und diesen Fahrdienst beanspruchen kann, sollte es C._____ einmal nicht möglich sein, A._____ zu fahren.
11. a) - d) […]
e) A._____ wird empfohlen, demnächst in eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins von netto ungefähr CHF 1'200.00 pro Monat umzuziehen (Mietzinslimite für einen 2-Personen-Haushalt). Ab 1. April 2023 (erster möglicher Kündigungstermin) wird der bestehende Mietzins im Rahmen der Sozialhilfe nicht mehr übernommen werden können. Bei einer Fortsetzung des bestehenden Mietverhältnisses über den 1. Juli 2023 hinaus werden die um CHF 1'250.00 überhöhten Wohnungskosten im Umfang von CHF 1'250.00 nicht mehr übernommen (§ 13a SPG).
Dieser Schritt wird nicht per 1. Juli 2023 erfolgen, wenn A._____ wird nachweisen können, dass sie sich intensiv um eine günstigere Wohngelegenheit bemüht habe. In diesem Fall wird ihr eine neue Frist zu setzen sein. A._____ wird deshalb verpflichtet, ihre Bemühungen, eine günstigere Wohngelegenheit zu finden, mit dem vom Sozialdienst zur Verfügung gestellten Formular "Wohnungsbemühungen" zu dokumentieren bzw. zu belegen. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Sozialdienst monatlich unaufgefordert vorzulegen.
f) A._____ wird aufgefordert, von der S._____ eine Auflösungsofferte für den Leasingvertrag Nr. aaa, zu verlangen und diesen bis spätestens 13. März 2023 dem Sozialdienst Q._____ einzureichen. Innert gleicher Frist ist von der G._____ AG, eine schriftliche Betätigung einzuholen, ob das Auto T._____, nach Auflösung des Leasingvertrages an A._____ übergeht. Diese Bestätigung ist dem Sozialdienst ebenfalls bis 13. März 2023 einzureichen.
Bei der S._____ kann A._____ die Auflösungsofferte telefonisch über die Nummer bbb verlangen. Es wird ihr jedoch empfohlen, die Auflösungsofferte zusätzlich schriftlich per Einschreiben zu verlangen. Es ist auf die Dringlichkeit der Offerte hinzuweisen, damit die Frist bis 13. März 2023 eingehalten werden kann.
Sofern A._____ sich nicht oder unzureichend um die fristgerechte Einreichung einer Auflösungsofferte und die Bestätigung der G._____ AG, bemüht, wird ihr die Kürzung des Sozialhilfeanspruchs ab 1. April 2023 für 3 Monate um 30 % des Grundbedarfs angedroht. Die Bemühungen sind dem Sozialdienst auf Verlangen vorzulegen.
g) A._____ wird aufgefordert, die Kontrollschilder des Autos bis spätestens am 10. März 2023 beim Strassenverkehrsamt zu hinterlegen. Benutzt A._____ das Auto weiter, wird die materielle Hilfe pro Monat um die Betriebskosten von CHF 134.25/Monat gekürzt. A._____ soll den Sozialdienst Q._____ über die Hinterlegung unaufgefordert informieren. Ohne Meldung ihrerseits erfolgt die Kürzung um die Betriebskosten ab 11. März 2023.
h) - i) […]
12. - 15. […]
B.
1.
Gegen den Beschluss des Gemeinderats Q._____ vom 27. Februar 2023 liess A._____ am 30. März 2023 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG erheben und folgende Anträge stellen:
1. Ziffern 1, 3, 4, 10, 11 lit. e - g des angefochtenen Beschlusses seien aufzuheben, bzw. zu korrigieren.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für den Betrieb des Fahrzeugs und der Zusatzversicherung der Beschwerdeführerin ab Gesuchseinreichung zu übernehmen. Eventualiter sei das Verfahren zur Berechnung der zu übernehmenden Kosten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, bei der Berechnung des Konkubinatsbeitrages seit Gesuchseinreichung die tatsächlich anfallenden Kosten zu berücksichtigen.
4. Der Beschwerdeführerin sei in der Person des Unterzeichnenden [lic. iur. B. _____] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit seien der Beschwerdeführerin allfällig anfallende Verfahrenskosten zu erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren.
2.
Am 18. März 2024 entschied die Beschwerdestelle SPG:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 10 und 11g) des Entscheids des Gemeinderates Q._____ vom 27. Februar 2023 aufgehoben.
2. Der Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 27. Februar 2023 wird in der Ziffer 11 von Amtes wegen wie folgt geändert:
"e) A._____ wird empfohlen, demnächst in eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins von netto ungefähr CHF 1'200.00 pro Monat umzuziehen (Mietzinslimite für einen 2-Personen-Haushalt). Ab 1. Juli 2024 (erster möglicher Kündigungstermin) wird der bestehende Mietzins im Rahmen der Sozialhilfe nicht mehr übernommen werden können. Bei einer Fortsetzung des bestehenden Mietverhältnisses über den 1. Juli 2024 hinaus werden die um CHF 1'250.00 überhöhten Wohnungskosten im Umfang von CHF 1'250.00 nicht mehr übernommen (§ 13a SPG).
Dieser Schritt wird nicht per 1. Juli 2024 erfolgen, wenn A._____ wird nachweisen können, dass sie sich intensiv um eine günstigere Wohngelegenheit bemüht habe. In diesem Fall wird ihr eine neue Frist zu setzen sein. A._____ wird deshalb verpflichtet, ihre Bemühungen, eine günstigere Wohngelegenheit zu finden, mit dem vom Sozialdienst zur Verfügung gestellten Formular "Wohnungsbemühungen" zu dokumentieren bzw. zu belegen. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Sozialdienst monatlich unaufgefordert vorzulegen.
f) A._____ wird aufgefordert, von der S._____ eine Auflösungsofferte für den Leasingvertrag Nr. aaa, zu verlangen und diesen bis spätestens 1. Mai 2024 dem Sozialdienst Q._____ einzureichen. Innert gleicher Frist ist von der G._____ AG, eine schriftliche Betätigung einzuholen, ob das Auto T._____, nach Auflösung des Leasingvertrages an A._____ übergeht. Diese Bestätigung ist dem Sozialdienst ebenfalls bis 1. Mai 2024 einzureichen.
Bei der S._____ kann A._____ die Auflösungsofferte telefonisch über die Nummer bbb verlangen. Es wird ihr jedoch empfohlen, die Auflösungsofferte zusätzlich schriftlich per Einschreiben zu verlangen. Es ist auf die Dringlichkeit der Offerte hinzuweisen, damit die Frist bis 1. Mai 2024 eingehalten werden kann.
Sofern A._____ sich nicht oder unzureichend um die fristgerechte Einreichung einer Auflösungsofferte und die Bestätigung der G._____ AG, bemüht, wird ihr die Kürzung des Sozialhilfeanspruchs ab 1. Mai 2024 für 3 Monate um 30 % des Grundbedarfs angedroht. Die Bemühungen sind dem Sozialdienst auf Verlangen vorzulegen."
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 800.00, Kanzleigebühren von CHF 209.00 und den Auslagen von CHF 11.00, gesamthaft CHF 1'020.00, hat die Beschwerdeführerin zu drei Vierteln, somit CHF 765.00, zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung dieses Anteils jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. Im übrigen Umfang von CHF 255.00 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.
5. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin in festgesetzter Höhe von CHF 1'800 (inkl. Auslagen) sind durch diese selber zu tragen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtsvertretung ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jedoch in diesem Umfang einstweilen aus der Staatskasse zu bezahlen und der Betrag zur allfälligen späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin vorzumerken.
C.
1.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 22. April 2024 erhoben A._____ und deren Rechtsvertreter lic. iur. B._____ gegen den ihnen am 21. März 2024 zugestellten Entscheid der Beschwerdestelle SPG Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellten folgende Anträge:
1. Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Entscheids der Vorinstanz seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für den Monat Oktober 2022 wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von CHF 2'069.50 nachzuzahlen.
3. Die Verfahrens- und die Parteikosten für das Verfahren vor Vorinstanz seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung vor Vorinstanz sei entsprechend der eingereichten Honorarforderung auf CHF 3'408.90 festzulegen.
5. Der Beschwerdeführerin sei in der Person des Unterzeichnenden [lic. iur. B._____, Zürich] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit seien der Beschwerdeführerin allfällig anfallende Verfahrenskosten zu erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren.
2.
Der instruierende Verwaltungsrichter eröffnete in der Folge zwei separate Verfahren: Das Verfahren WBE.2024.145 betreffend Sozialhilfe (Beschwerdeführerin: A._____) und das Verfahren WBE.2024.146 betreffend die Höhe der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter (Beschwerdeführer: B._____).
3.
Der Gemeinderat Q._____ nahm in der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 Stellung zum Verfahren WBE.2024.145 und beantragte, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
4.
Am 16. Mai 2024 überwies die Beschwerdestelle SPG aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerden.
5.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 verzichtete der Gemeinderat Q._____ auf eine Beschwerdeantwort im Verfahren WBE.2024.146 und beschränkte sich auf den Antrag, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
6.
Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 30. Mai 2024 an ihren Anträgen im Verfahren WBE.2024.145 festhalten und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme.
7.
Das Verwaltungsgericht hat die beiden Fälle am 30. Oktober 2024 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.
2.
Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat.
2.1. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin einen Konkubinatsbeitrag als Einnahme angerechnet und dabei die Berücksichtigung von Schuldentilgungen (Darlehensrückzahlungen) durch den Konkubinatspartner abgelehnt. Zudem wurden die Auflagen und Weisungen bestätigt, wonach sich die Beschwerdeführerin eine den örtlichen Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen und eine Auflösungsofferte für den Auto-Leasingvertrag sowie eine schriftliche Bestätigung des Eigentumsübergangs einzuholen hat, widrigenfalls die materielle Hilfe gekürzt wird. Des Weiteren schützte die Vorinstanz den erstinstanzlichen Entscheid, die Prämien für die Zusatzversicherung der Beschwerdeführerin nicht zulasten der Sozialhilfe zu übernehmen. Dadurch ist die Beschwerdeführerin beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Demgegenüber fehlt diesbezüglich dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis.
2.1. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin einen Konkubinatsbeitrag als Einnahme angerechnet und dabei die Berücksichtigung von Schuldentilgungen (Darlehensrückzahlungen) durch den Konkubinatspartner abgelehnt. Zudem wurden die Auflagen und Weisungen bestätigt, wonach sich die Beschwerdeführerin eine den örtlichen Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen und eine Auflösungsofferte für den Auto-Leasingvertrag sowie eine schriftliche Bestätigung des Eigentumsübergangs einzuholen hat, widrigenfalls die materielle Hilfe gekürzt wird. Des Weiteren schützte die Vorinstanz den erstinstanzlichen Entscheid, die Prämien für die Zusatzversicherung der Beschwerdeführerin nicht zulasten der Sozialhilfe zu übernehmen. Dadurch ist die Beschwerdeführerin beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Demgegenüber fehlt diesbezüglich dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerdeführerin hingegen nicht zur Beschwerde befugt, soweit mit der Honorarfestsetzung durch die Vorinstanz lediglich eine Reduktion des im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung beantragten Honorars vorgenommen wurde, da sie aus der Beschwerde keinen Vorteil erzielen kann (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. I/2 mit Hinweis). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters steht diesem persönlich zu (BGE 133 V 645, Erw. 2.2; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 202). Somit ist ausschliesslich der Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt, soweit der angefochtene Entscheid das Honorar der unentgeltlichen Vertretung betrifft (Betrag in Dispositivziffer 5).
2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, sie werde gezwungen, das vom Konkubinatspartner finanzierte und von ihm ebenfalls benötigte Fahrzeug zu "verkaufen".
Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wehrt, dass der Gemeinderat die Finanzierung eines Autos zulasten der Sozialhilfe ursprünglich ablehnte, fehlt es ihr an der Beschwerdebefugnis (§ 42 lit. a VRPG). Gleiches gilt in Bezug auf die erstinstanzliche Auflage, die Nummernschilder des Fahrzeugs zu deponieren. Gemäss dem Entscheid der Vorinstanz wurden die betreffenden Ziffern 10 und 11g) des Gemeinderatsbeschlusses in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Diesbezüglich ist somit kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ersichtlich. Folglich ist auf die betreffenden Vorbringen (soweit darin überhaupt ein Antrag gesehen werden kann) nicht einzutreten.
3.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden – unter Vorbehalt von vorstehender Erw. I/2.2 – einzutreten ist.
4.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
5.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers betreffen denselben Entscheid der Beschwerdestelle SPG. Aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Widersprüchen ist es vorliegend angezeigt, die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren WBE.2024.145 und WBE.2024.146 zu vereinigen.
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz beanstandete den im erweiterten SKOS-Budget durch den Gemeinderat berechneten Konkubinatsbeitrag nicht. Darlehensrückzahlungen des Konkubinatspartners in Höhe von Fr. 1'438.80 und Fr. 3'287.10 in den Monaten Oktober und November 2022 seien zu Recht nicht als anrechenbare Ausgaben berücksichtigt worden, da die betreffende Schuldentilgung im damaligen Zeitpunkt gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen habe und rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Im Rahmen des früheren Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 seien bereits Darlehensrückzahlungen des Konkubinatspartners im erweiterten Budget berücksichtigt worden, was zu höheren Sozialhilfeleistungen an die Beschwerdeführerin geführt habe. Dies sei der Beschwerdeführerin und dem Konkubinatspartner bewusst gewesen, als der Konkubinatspartner sein Kontokorrent-Darlehen bei der F._____ AG im August 2022 um Fr. 7'005.50 und im September 2022 um Fr. 784.70 erhöht habe. Die Darlehenserhöhung sei kurz vor Gesuchseinreichung am 30. September 2022 und die Darlehensrückzahlungen seien unmittelbar danach erfolgt; daraus müsse geschlossen werden, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin und des Konkubinatspartners einzig darauf ausgerichtet gewesen sei, in den Genuss von (mehr) Sozialhilfe zu gelangen. Aufgrund dieses rechtsmissbräuchlichen Verhaltens seien die betreffenden Darlehensrückzahlungen zu Recht nicht im erweiterten SKOS-Budget berücksichtigt worden.
1.2. Die Beschwerdeführerin wehrt sich zunächst grundsätzlich gegen die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags und gegen die damit verbundene faktische Verpflichtung des Konkubinatspartners, dem Sozialamt volle Transparenz bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschaffen. Damit werde der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 3 BV), das Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV), die Eigentumsgarantie sowie das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot verletzt. Das Legalitätsprinzip sei ebenfalls verletzt, da der Konkubinatsbeitrag in der aargauischen Gesetzgebung lediglich auf Verordnungsstufe geregelt sei. Somit mangle es an einer ausreichenden formell-gesetzlichen Grundlage. Auch für die faktische Verpflichtung des Konkubinatspartners, dem Sozialamt vollen Einblick in seine Einkommensund Vermögensverhältnisse zu gewähren, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem verletze es das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn aufgrund des Konkubinatsbeitrags das Existenzminimum der Beschwerdeführerin nicht durch staatliche Hilfe gedeckt werde; sie sei unbestrittenermassen mittellos und auf Unterstützung angewiesen; eine Unterstützungspflicht zwischen Konkubinatspartnern bestehe nicht. Damit habe die Beschwerdeführerin keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gegenüber dem Konkubinatspartner und sei zur Sicherung ihres Existenzminimums von seinem guten Willen abhängig. Unverhältnismässig sei es auch, unabhängig von der Realisierbarkeit den vollen Einnahmeüberschuss des Konkubinatspartners als Konkubinatsbeitrag anzurechnen. Schliesslich führe die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags zu einer Gleichstellung des Konkubinats mit der Ehe in Bezug auf die Pflichten, nicht aber auf die Rechte, was das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV verletze.
In Bezug auf die Bestimmung des Konkubinatsbeitrags bringt die Beschwerdeführerin vor, die Darlehensrückzahlungen des Konkubinatspartners könnten ihr nicht zugerechnet werden. Zudem sei die Annahme, die Darlehensrückzahlungen seien rechtsmissbräuchlich erfolgt, um in den Genuss von Sozialhilfeleistungen zu kommen, haltlos. Es sei nicht im Einflussbereich des Konkubinatspartners gelegen, dass sich sein Kontokorrent im September und Oktober 2022 erhöht sowie im November 2022 massiv verringert habe. Wie bei vielen Versicherungen üblich, habe auch die Arbeitgeberin des Konkubinatspartners im Hintergrund einen Kontokorrent geführt, damit monatlich immer der gleiche Lohn ausgezahlt werden könne, unabhängig von schwankenden Provisionen. Ende September 2022, als der Konkubinatspartner seine Stelle bei der damaligen Arbeitgeberin gekündigt habe und per sofort freigestellt worden sei, habe der Kontokorrent ein Minus von Fr. 7'996.30 aufgewiesen. Daher habe die Arbeitgeberin gegen den Willen des Konkubinatspartners im Oktober und November 2022 Lohnabzüge von Fr. 1'438.60 sowie Fr. 3'287.10 vorgenommen, um das Kontokorrentsaldo auszugleichen. Darauf habe der Konkubinatspartner keinen Einfluss gehabt; er habe sich sogar erfolglos bei der Arbeitgeberin dagegen gewehrt. Die betreffenden Darlehensrückzahlungen seien somit nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt und deshalb im erweiterten SKOS-Budget als Ausgaben anzuerkennen. Im Budget für den Oktober 2022 ergäbe sich damit ein Ausgabenüberschuss von Fr. 2'126.02, weshalb im Oktober 2022 kein Konkubinatsbeitrag angerechnet werden könne. Daher seien der Beschwerdeführerin für diesen Monat Fr. 2'069.50 an materieller Hilfe nachzuzahlen.
1.3. 1.3.1. 1.3.1.1. Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 Abs. 1 SPG). Die Existenzsicherung gewährleistet Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung (§ 3 Abs. 1 SPV). Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Namentlich muss zuerst das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden. Leistungsverpflichtungen Dritter (z.B. familienrechtliche Unterhaltsverpflichtungen) gehen der Sozialhilfe ebenfalls vor (CHRISTOPH HÄFELI, Prinzipien der Sozialhilfe, in: ders. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73 f.).
Nach § 11 Abs. 2 SPG regelt der Regierungsrat, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bei der Berechnung der eigenen Mittel die finanziellen und persönlichen Verhältnisse anderer Personen in gleicher Wohn- und Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen sind. Die Regelung hat insbesondere Art und Zweck der Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie der Nähe der persönlichen Beziehung angemessen Rechnung zu tragen.
Nach § 12 Abs. 1 SPV werden einer unterstützten Person, die in einer stabilen, eheähnlichen Beziehung lebt, die finanziellen Mittel der Partnerin oder des Partners ganz oder teilweise angerechnet, sofern nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die Beziehung keinen eheähnlichen Charakter aufweist. Beim Umfang der anzurechnenden finanziellen Mittel ist den konkreten Umständen, insbesondere bestehenden Verpflichtungen, angemessen Rechnung zu tragen. Eine stabile, eheähnliche Beziehung ist anzunehmen, wenn a) seit mindestens 2 Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, oder b) ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder da sind, oder c) auf Grund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt (§ 12 Abs. 2 SPV).
Massgeblich sind darüber hinaus die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung (SKOS-Richtlinien), unter Vorbehalt der im SPG, in der SPV und in weiteren Ausführungsentlassen enthaltenen Ausnahmen (gemäss Anhang; § 2a SPV in der Fassung vom 1. Januar 2023). Gemäss Kapitel D.4.4 dieser Richtlinien werden in einem stabilen Konkubinat Einkommen und Vermögen einer nicht unterstützten Person angemessen berücksichtigt, um den Sozialhilfeanspruch der Partnerin oder des Partners zu bestimmen. Dies geschieht in Form eines Konkubinatsbeitrags, der der unterstützten Person als Einnahme anzurechnen ist.
Es entspricht sodann auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, in stabilen Konkubinaten im Budget der antragstellenden Person das Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners für die Beurteilung der Bedürftigkeit angemessen zu berücksichtigen (so bereits Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 293; vgl. auch Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.77 vom 5. Juli 2018, Erw. II/3.4; WBE.2019.256 vom 10. Dezember 2019, Erw. II/2).
1.3.1.2. Die Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Verhältnisse anderer Personen in gleicher Wohn- und Lebensgemeinschaft ist im Gesetz selbst vorgesehen und somit ausreichend demokratisch legitimiert. Einzig die Bestimmung der Voraussetzungen und des Umfangs dieser Berücksichtigung delegiert § 11 Abs. 2 SPG an den Regierungsrat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen vom kantonalen Gesetzgeber an die Exekutive im Allgemeinen zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (BGE 128 I 327, Erw. 4.1; 128 I 113, Erw. 3c; 118 Ia 245, Erw. 3b; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 1872). Im Bereich der Leistungsverwaltung, zu welcher die Gewährung von materieller Hilfe gehört, werden die Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes und an das Erfordernis der Gesetzesform im Allgemeinen weniger streng gehandhabt (BGE 134 I 313, Erw. 5.4 [Pra 2009 Nr. 50, S. 329]; BGE 138 I 387, Erw. 7.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 381). § 11 Abs. 2 SPG i.V.m. § 12 SPV sind als Rechtsgrundlage für die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags ausreichend und geben unter den Vorgaben des Legalitätsprinzips zu keinen Beanstandungen Anlass. § 2a SPV verweist zudem auf die SKOS-Richtlinien und damit insbesondere auf deren Kapitel D.4.4 (Konkubinatsbeitrag).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags sei diskriminierend, weil so Konkubinat und Ehe trotz bestehender Unterschiede gleichbehandelt würden, kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits bewirkt die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags gerade nicht, dass Konkubinatspaare sozialhilferechtlich gleich wie Ehepaare behandelt werden. Konkubinatspaare gelten im Gegensatz zu Ehepaaren und Familien im gleichen Haushalt nicht als Unterstützungseinheit im Sinne von § 32 Abs. 3 SPV. Die im Kanton Aargau bestehenden gesetzlichen Regelungen erlauben es somit nicht, bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs eines im Konkubinat lebenden Bedürftigen gleich vorzugehen wie bei einem verheirateten, d.h. ein gemeinsames Budget mit vollständigem Einbezug der Einkünfte und Vermögenswerte der nicht unterstützten Person zu erstellen (AGVE 2005, S. 284; 2003, S. 294). Andererseits wäre es unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit und im Sinne der wirtschaftlichen Betrachtungsweise stossend, die finanziellen Verhältnisse des gefestigten Konkubinatspartners bei der Bemessung der materiellen Hilfe nicht zu berücksichtigen. In einem gefestigten Konkubinat werden sich die Partner trotz fehlender rechtlicher Unterhalts- und Beistandsansprüche regelmässig gegenseitig (materiell) unterstützen. In tatsächlicher Hinsicht ist also das gefestigte Konkubinat – ebenso wie die Ehe – von Solidarität und gemeinsamem Wirtschaften geprägt. Vor diesem Hintergrund erachtet es auch das Bundesgericht als zulässig und geboten, die Eigenmittel des gefestigten Konkubinatspartners bei der Bemessung der materiellen Hilfe zu berücksichtigen (BGE 142 V 513, Erw. 4.1; 141 I 153, Erw. 5.2; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 692; so auch SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4).
Vorliegend kann entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin auch das Tatsächlichkeitsprinzip der Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags nicht entgegenstehen. Nach dem Tatsächlichkeitsprinzip sind hypothetisches Einkommen oder nicht durchsetzbare Ansprüche grundsätzlich nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. Massgeblich sind dabei jeweils die effektiven, gegenständlichen Verhältnisse (WIZENT, Sozialhilferecht, a.a.O., Rz. 392, 399). Vorliegend lässt sich der Konkubinatsbeitrag gerade nicht einem hypothetischen Einkommen gleichsetzen, kommt der nicht unterstützte Konkubinatspartner doch unbestrittenermassen für Lebensunterhalt, Miete, Haustiere und medizinische Zusatzkosten der Beschwerdeführerin auf. Anzumerken sei der Vollständigkeit halber, dass das Bundesgericht die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip und die zur Anwendung kommende wirtschaftliche Betrachtungsweise als zulässig erachtet, unabhängig davon, ob sich der leistungsfähige Konkubinatspartner ausdrücklich dazu bereit erklärt, den Beitrag tatsächlich zu leisten. Andernfalls würde die Aussicht auf Sozialhilfe des einen Partners dazu führen, dass der andere weniger beiträgt, als er ohne diese Aussicht leisten würde, zumal er von der Sozialhilfe für den bedürftigen Partner ebenfalls profitieren würde (BGE 141 I 153, Erw. 5.2 und 6.2.1).
1.3.2. Das Vorliegen einer stabilen, eheähnlichen Beziehung im Sinne von § 12 Abs. 1 SPV zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner ist im vorliegenden Fall unbestritten. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen sind demnach Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners bei der Bemessung der materiellen Hilfe in Form eines Konkubinatsbeitrags zu berücksichtigen. Für die Berechnung des konkreten Konkubinatsbeitrags verweisen die SKOS-Richtlinien auf das sog. erweiterte SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2020. Danach werden beim Konkubinatspartner, anders als bei der antragstellenden Person, diverse weitere Positionen – namentlich Unterhaltsverpflichtungen, Steuern, Pfändungen und Schuldentilgung – als Ausgaben anerkannt. Diesen Ausgaben werden die Einnahmen der nicht unterstützten Person gegenübergestellt. Der Einnahmeüberschuss wird im Budget der antragstellenden Person als Einnahme (Konkubinatsbeitrag) angerechnet (vgl. erweitertes SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2020).
Strittig ist, ob die "Darlehensrückzahlungen" (Terminologie der Vorinstanz) in der Höhe von Fr. 1'438.80 und Fr. 3'287.10 in den Monaten Oktober und
November 2022 im erweiterten SKOS-Budget zu Recht wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht berücksichtigt wurden. Im sozialhilferechtlichen Sinne liegt Rechtsmissbrauch dann vor, wenn das Verhalten der unterstützten Person einzig darauf gerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen (vgl. BGE 121 I 367, Erw. 3d) bzw. wenn jemand eine Notlage bewusst herbeiführt oder aufrechterhält, um so Sozialhilfeleistungen zu erhalten (PETER MÖSCH PAYOT, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 285). In einem solchen Fall kann rechtsmissbräuchliches Verhalten es ausnahmsweise rechtfertigen, der unterstützten Person hypothetische eigene Mittel anzurechnen (vgl. AGVE 2019, S. 164, Erw. 2.4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.144 vom 22. September 2021, Erw. II/1.4). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen, wenn vorhandene Mittel im Hinblick auf den Sozialhilfebezug objektiv unvernünftig verwendet werden. Die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel rechtfertigt aber nur ein Verhalten, welches einzig oder überwiegend auf die Ausrichtung von materieller Hilfe gerichtet ist. Als unvernünftige Mittelverwendung gelten dabei Schuldenzahlungen oder Ausgaben, welche üblicherweise von Personen in angespannten finanziellen Verhältnissen, welche keine Sozialhilfe beziehen, nicht getätigt werden (vgl. AGVE 2019, S. 164, Erw. 2.4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.144 vom 22. September 2021, Erw. II/1.5; WBE.2018.50 vom 5. Juli 2018, Erw. II/3.4; WBE.2015.450 vom 28. April 2016, Erw. II/4.4.4).
Nach eigenen Angaben erhielt der Konkubinatspartner am 4. August 2022 von seiner damaligen Arbeitsgeberin einen "Vorschuss" in Höhe von Fr. 6'000.00 (Akten der Beschwerdestelle SPG, Dossier 1, act. 85). Das bestehende Kontokorrent-Darlehen bei dieser Arbeitgeberin erhöhte sich in der Folge bis Ende August 2022 auf Fr. 7'005.50, zusammengesetzt aus dem erwähnten "Vorschuss" in der Höhe von Fr. 6'000.00 sowie einem Abzug von Fr. 1'005.50 aufgrund zu wenig erwirtschafteter Provisionen (ebd.). Im September 2022 erhöhte sich das Kontokorrent-Darlehen ebenfalls aufgrund zu wenig erzielter Provisionen abermals um Fr. 784.70 (angefochtener Entscheid, S. 8). Nachdem der Konkubinatspartner Ende September 2022 auf Ende November 2022 seine Anstellung gekündigt hatte, zog ihm die Arbeitgeberin im Oktober und November 2022 zur Begleichung des Kontokorrent-Darlehens Fr. 1'438.60 und Fr. 3'287.10 vom Lohn ab (Akten der Beschwerdestelle SPG, Dossier 1, act. 85; Beschwerde vom 22. April 2024, Beilagen 6 und 7).
Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin und dem Konkubinatspartner bewusst gewesen sein muss, dass die Rückzahlung eines Darlehens durch den Konkubinatspartner höhere Sozialhilfeleistungen zugunsten der Beschwerdeführerin bewirkt, lässt sich noch kein Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ableiten. Es mag auffällig sein, dass die Erhöhung des Kontokorrent-Darlehens kurz vor Gesuchseinreichung am 30. September 2022 und die streitgegenständlichen "Darlehensrückzahlungen" unmittelbar danach erfolgten. Bei den betreffenden "Darlehensrückzahlungen" handelt es sich indessen um eine Verrechnung einer Forderung mit der Lohnforderung, welche einseitig durch die Arbeitgeberin vorgenommen wurde (Art. 323b Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Einen direkten Einfluss hatte der Konkubinatspartner nur auf den "Vorschuss" von Fr. 6'000.00 im August 2022. Dass der Konkubinatspartner dieses Geld in der Absicht bezogen hatte, durch die spätere Rückzahlung seinen Konkubinatsbeitrag zu schmälern und seiner Partnerin so materielle Hilfe zu verschaffen, lässt sich nicht erhärten. Der Konkubinatspartner musste Anfang August 2022 noch nicht mit einer baldigen Rückforderung durch die Arbeitgeberin rechnen. Dass ein Stellenwechsel bereits damals absehbar gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aufgrund der Anhäufung von Kreditkartenschulden und Darlehen/Kleinkrediten erscheint es vielmehr naheliegend und glaubhaft, dass der Konkubinatspartner den "Vorschuss" von seiner Arbeitgeberin bezog, um in einer angespannten finanziellen Lage für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Partnerin aufzukommen. Dementsprechend kann weder dem Konkubinatspartner noch der Beschwerdeführerin ein rechtmissbräuchliches Verhalten zum Vorwurf gemacht werden. Die Verrechnungen verminderten den verfügbaren Lohn des Konkubinatspartners um Fr. 1'438.60 und Fr. 3'287.10. Die betreffende Schuldentilgung bzw. das entsprechend geringere Einkommen ist im erweiterten SKOS-Budget des Konkubinatspartners zu berücksichtigen.
1.3.3. Grundsätzlich sind im Sozialhilfeverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt bzw. die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz, § 17 Abs. 1 VRPG). Dieser Untersuchungsgrundsatz wird durch die Auskunfts- und Meldepflicht der unterstützten Person relativiert. So sind Personen, die Sozialleistungen geltend machen, beziehen oder erhalten haben, verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 2 Abs. 1 SPG; vgl. auch § 23 Abs. 1 VRPG). Diese Mitwirkungs- und Meldepflicht umfasst sowohl die persönlichen als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 1 Abs. 1 SPV). Hintergrund dieser Mitwirkungs- und Meldepflicht ist, dass die zur Feststellung der Bedürftigkeit der antragstellenden Person relevanten Informationen und Ereignisse naturgemäss dem Herrschaftsbereich dieser Person entstammen (GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, ein Handbuch, Zürich / St. Gallen 2014, S. 521 ff.).
Gemäss der Praxishilfe der SKOS zum erweiterten Budget kann die Unterstützung mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgelehnt werden, wenn die Konkubinatspartnerin bzw. der Konkubinatspartner nicht bereit ist, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen (erweitertes
SKOS-Budget, Praxishilfe SKOS 2020, S. 2 mit Verweis auf die SKOS-Richtlinien, Kap. F.3). Die Informationen betreffend die dem Konkubinatspartner zur Verfügung stehenden Mittel stammen aus dem Lebensbereich der unterstützten Person. Können derartige Informationen nicht erhältlich gemacht werden, hat grundsätzlich die unterstützte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen; d.h. wenn sich ihre Bedürftigkeit nicht nachweisen lässt, kann dies zum Entfallen des Leistungsanspruchs führen (vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, a.a.O., Rz. 1085 ff.). Es leuchtet ein, dass auch die nicht unterstützte Person im stabilen Konkubinat zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beizutragen hat. Andernfalls könnte die vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgesehene Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags jeweils durch mangelnde Kooperation vereitelt werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.424 vom 3. März 2020, Erw. II/2.4 und 2.5). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Gemeinderat hätte mangels einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage vom Konkubinatspartner keine Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen dürfen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die entsprechende Grundlage findet sich in § 2 Abs. 2 SPG; zu verweisen ist zudem auf § 1 Abs. 4 SPV.
1.4. Soweit im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Konkubinatsbeitrags und der Beschaffung der dazu erforderlichen Informationen eine Grundrechtsverletzung gerügt wird, ist keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) ersichtlich. Das öffentliche Interesse, in einem stabilen Konkubinatsverhältnis Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners adäquat zu berücksichtigen, ist als gross anzusehen und überwiegt die entgegenstehenden privaten Interessen. Dies gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen deutlich mehr als nur der explizit eingeräumte Freibetrag von Fr. 400.00 verbleibt und die Anrechnung erst seit relativ kurzer Zeit erfolgt.
1.5. Selbst bei Anrechnung der umstrittenen Schuldentilgung war das durchschnittliche Einkommen des Konkubinatspartners über die Monate August bis Dezember 2022 betrachtet mehr als ausreichend, um für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ab Gesuchseinreichung im September 2022 bis Januar 2023 aufzukommen (vgl. den erstinstanzlichen Entscheid des Gemeinderats vom 27. Februar 2023 [Akten der Beschwerdestelle SPG, Dossier 1, act. 11], sowie die Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 6. Mai 2024, Beilage 5). Aufgrund der starken Schwankungen der Einkommenshöhe Ende 2022 lässt es sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanzen eine Gesamtbetrachtung über mehrere Monate vornahmen. Beschwerdebegehren Ziffer 2 auf Nachzahlung von wirtschaftlicher Sozialhilfe in Höhe von Fr. 2'069.50 für den Monat Oktober 2022 ist demnach abzuweisen. Indessen ist in Ergänzung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids Ziffer 4 des Gemeinderatsbeschlusses (Nichtberücksichtigung der Schuldentilgung im Oktober und November 2022) aufzuheben. Insoweit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet.
1.6. Abgesehen von den Monaten Oktober und November 2022 wird die konkrete Bestimmung des Konkubinatsbeitrags von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
2.
2.1. Die Vorinstanz bestätigte, dass die Prämien für die Zusatzversicherung der Beschwerdeführerin nicht von der Sozialhilfe zu übernehmen sind. Der betreffende Entscheid liege weitgehend im Ermessen des Gemeinderats. Die Beschwerdeführerin habe, soweit aus den Akten ersichtlich, bisher nicht um Übernahme von Leistungen nach VVG (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 [Versicherungsvertragsgesetz; SR 221.229.1]) ersucht. Zudem sei nicht erwiesen, dass sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin allein mit Leistungen aus dem KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [SR 832.10]) nicht verbessern liessen und daher aus sozialhilferechtlicher Sicht eine Zusatzversicherung zwingend notwendig wäre. Die Beschwerdeführerin habe jährlich eine Mammographie, alle drei Jahre Leistungen in Höhe von Fr. 300.00 für Brille/Kontaktlinsen sowie im Jahr 2021 eine Operation im U._____ und im Jahr 2022 eine Operation im Spital V._____ gehabt; dies beweise für sich noch nicht, dass sie künftig auf Leistungen aus dem VVG angewiesen sei.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kosten ihrer Zusatzversicherung zur Krankenversicherung seien durch die Sozialhilfe zu übernehmen. Die infrage stehende Zusatzversicherung ermögliche ihr u.a. die freie Arztwahl und die Behandlung in jedem Kanton in der Schweiz, was von grosser Bedeutung für sie sei, da es zunehmend schwierig werde, im eigenen Kanton geeignete psychiatrische Behandlung zu erhalten. Auch die freie Spitalwahl sei sehr wichtig; diese sei bereits 2021 für eine Operation an der Halswirbelsäule im U._____ und 2022 für die Operation eines Nabelbruchs in V._____ benötigt worden. Zudem decke die Zusatzversicherung eine jährliche Mammographie und Ultraschalluntersuchung der Brust ab, während die Grundversicherung keine Ultraschalluntersuchungen und nur alle zwei Jahre eine Mammographie übernehme. Darüber hinaus leiste die Zusatzversicherung alle drei Jahre eine Zahlung von Fr. 300.- für Brille bzw. Kontaktlinsen. Angesichts ihrer gesundheitlichen Situation sei die Beschwerdeführerin dringend auf die Zusatzversicherung angewiesen. Es handle sich somit um grundversorgende, notwendige situationsbedingte Leistungen, die durch die Sozialhilfe zu übernehmen seien.
2.3. Die medizinische Grundversorgung ist weitgehend durch die obligatorische Krankenversicherung gemäss KVG gedeckt. Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben einen Anspruch darauf, dass ihnen der Wohnkanton eine Prämienverbilligung gewährt (Art. 65 KVG, Art. 106 ff. der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]). Jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den unterstützte Personen selbst bezahlen müssen, ist als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.5). Die Prämien der Zusatzversicherung gehören hingegen nicht zur materiellen Grundsicherung, sondern sind als (fördernde) situationsbedingte Leistungen zu qualifizieren (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1 und C.6.5; WIZENT, Sozialhilferecht, a.a.O., Rz. 513). Gemäss SKOS-Richtlinien können die Kosten für Zusatzversicherungen übernommen werden, wenn sie den Zielen der Sozialhilfe dienen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.5). Entsprechend dem Handbuch Soziales des Kantons Aargau sind Prämien der Zusatzversicherung lediglich in Ausnahmefällen zu übernehmen. Voraussetzung dafür sei die medizinisch begründete Notwendigkeit eines besseren Versicherungsschutzes respektive einer daraus resultierenden kostengünstigeren Variante (Handbuch Soziales des Kantons Aargau, 2024, abrufbar unter www.ag.ch, Kap. 7.3.1).
Kosten für Zusatzversicherungen können demnach als (fördernde) situationsbedingte Leistungen übernommen werden, sofern sie notwendig sind und in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.452/453 vom 7. März 2018, Erw. II/4.2; Handbuch Soziales, Kap. 8.3; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 182 f.; WIZENT, Sozialhilferecht, a.a.O., Rz. 536). Der Entscheid, ob Kosten für Zusatzversicherungen von der Sozialhilfe übernommen werden, liegt dabei weitgehend im Ermessen der zuständigen Sozialbehörde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.452/453 vom 7. März 2018, Erw. II/4.3; SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.1 und C.6.5). Ermessen ist eine Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsbehörden; die Frage der Angemessenheit wird vom Verwaltungsgericht im Grundsatz nicht überprüft (siehe vorne Erw. I/4.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 396 f.). Bei der Ermessensbetätigung ist die Sozialbehörde aber an die Verfassung gebunden und hat daher insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 409).
2.4. Die Vorinstanz hat – der Argumentation des Gemeinderats folgend (Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2023, zu Ziff. III/3.1, 3.2) – zu Recht erwogen, es sei nicht belegt, dass sich die gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin nicht mit Leistungen aus der Grundversicherung verbessern liessen und daher eine Zusatzversicherung zwingend notwendig sei (angefochtener Entscheid, Erw. II/5.3). Indem die Vorinstanzen die Übernahme von Zusatzversicherungsprämien ablehnten, bewegten sie sich innerhalb des ihnen zustehenden Ermessensspielraums und haben keine Rechtsansprüche der Beschwerdeführerin verletzt. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne nie wieder eine neue Zusatzversicherung abschliessen, wenn diese jetzt aus Kostengründen gekündigt werde, vermag daran nichts zu ändern. Die Ablehnung der Finanzierung der Zusatzversicherung durch die Vorinstanzen erfolgte gestützt auf sachliche Gründe und ist jedenfalls im Rahmen der vorliegenden Rechtskontrolle nicht zu beanstanden. Unbehelflich ist insoweit auch das erneut vorgebrachte Argument der Beschwerdeführerin, sie habe in der Vergangenheit schon verschiedentlich von der Zusatzversicherung profitieren und so Kosten einsparen können. Grundsätzlich werden notwendige Operationen, Untersuchungen und Behandlungen von der obligatorischen Krankenversicherung erfasst. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für nicht abgedeckte medizinische Leistungen im Einzelfall vorgängig um Kostengutsprache zu ersuchen.
3.
3.1. Die Vorinstanz erachtete die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, als rechtmässig. Es bestünden gewichtige öffentliche Interessen am Wohnungswechsel, da der Mietzins der Beschwerdeführerin und ihres Konkubinatspartners mit Fr. 2'630.00 deutlich über dem Betrag liege, den die örtlichen Mietzinsrichtlinien für einen Zweipersonenhaushalt vorsähen (Fr. 1'200.00).
Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 16. März 2023 (Beschwerdebeilage 9), gemäss dem ein Wohnortwechsel für die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht möglich sei, äussere sich nicht zur Fähigkeit, sich um die Wohnungssuche zu kümmern. Die angefochtene Weisung betreffe aber einzig die Suche nach günstigerem Wohnraum und noch keinen allfälligen späteren Umzug. Aufgrund der bisher nachgewiesenen Wohnungssuchbemühungen der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie dazu in der Lage sei. Das Arztzeugnis sei wenig überzeugend, weil es unter anderem ausführe, die Beschwerdeführerin benötige aufgrund ihrer psychischen Probleme Rückzugsmöglichkeiten in ihre langjährig bekannten und vertrauten vier Wände. Die Beschwerdeführerin wohne aber erst seit dem Jahr 2020, mithin seit drei Jahren, in Q._____. Damit könne es der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Situation zugemutet werden, die Wohnungssuche selbständig zu bewältigen.
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands sei ein Umzug momentan nicht zumutbar. Dies attestiere Dr. med. D._____ im Arztzeugnis vom 16. März 2023. Daher könne auch eine Weisung zur Wohnungssuche keine geeignete bzw. verhältnismässige Massnahme darstellen. Es sei nicht ersichtlich, wozu die Auflage zur Wohnungssuche geeignet sein könnte, wenn ein späterer Umzug nicht zumutbar sei. Ohnehin sei die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auch zur Wohnungssuche nicht in der Lage; diese müsste vom Konkubinatspartner übernommen werden. Schliesslich sei der Konkubinatspartner bereit, den über den Mietzinsrichtlinien liegenden Wohnkostenanteil der Beschwerdeführerin zu tragen. Daraus ergebe sich, dass die Auflage zur Wohnungssuche weder erforderlich noch geeignet noch verhältnismässig sei.
3.3. Bei der Bemessung der materiellen Hilfe ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt (SKOS-Richtlinien, Kap. C.4; Handbuch Soziales, Kap. 7.2 und 12; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.216 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/2.3). Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1; HÄNZI, a.a.O., S. 370, 375).
Es wird von Personen, die Sozialhilfe beziehen, nicht erwartet, dass sie zwingend die günstigste zumutbare Wohnung bewohnen. Vielmehr hat der Mietzins den örtlichen Verhältnissen zu entsprechen. Diese kommunale Obergrenze wird von den Sozialhilfeorganen durch Mietzinsrichtlinien festgelegt (§ 15b Abs. 1 SPV; vgl. HÄNZI, a.a.O., S. 181). Gemäss den örtlichen Mietzinsrichtlinien beträgt vorliegend der ortsübliche Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt Fr. 1'200.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten).
Die Gewährung materieller Hilfe kann mit der Auflage und Weisung verbunden werden, gebundene Ausgaben wie namentlich den Wohnungsmietzins innert angemessener Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen (§ 13a Abs. 1 SPG). Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen kann, werden gebundene Ausgaben nur noch im Umfang dieser Richtwerte übernommen (§ 13a Abs. 2 SPG).
Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015, Erw. 4.1). Es ist daher sachgerecht und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 VRPG) im Einklang, im Fall übermässig hoher Mietkosten die Zusprechung von Sozialhilfe mit der Auflage zu verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen; im Widerhandlungsfall können entsprechende Kürzungen bei den Wohnkosten vorgenommen werden (vgl. AGVE 2006, S. 229, Erw. 2.1.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.36 vom 19. Juni 2024, Erw. II/3.2; SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1; HÄNZI, a.a.O., S. 374 f.).
Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere sind die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.4.1; AGVE 2003, S. 283; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.36 vom 19. Juni 2024, Erw. II/3.3). Zudem muss bereits im Zeitpunkt der Auflage die allgemeine Wohnungsmarktsituation tatsächlich den Umzug in eine angemessene, günstigere Wohnung zulassen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.36 vom 19. Juni 2024, Erw. II/3.3).
3.4. 3.4.1. Der monatliche Mietzins von Fr. 2'630.00 (Fr. 2'450.00 plus Miete für einen Doppel-Einstellhallenparkplatz von Fr. 180.00) liegt weit über dem maximalen Wohnkostenbeitrag der örtlichen Mietzinsrichtlinien für einen Zweipersonenhaushalt (von Fr. 1'200.00 inkl. Nebenkosten). Die Übernahme des Mietkostenanteils der Beschwerdeführerin (Fr. 1'315.00) würde der Gemeinde Mehrkosten von Fr. 8'580.00 pro Jahr verursachen. Daher besteht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse, die Beschwerdeführerin zur Suche einer preisgünstigen Wohnung anzuhalten.
3.4.2. 3.4.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Weisung zur Wohnungssuche sei unzulässig, da für sie ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen momentan unzumutbar sei. Dies werde durch das Arztzeugnis von Dr. med. D._____, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH und Hausarzt der Beschwerdeführerin, vom 16. März 2023 (Akten der Beschwerdestelle SPG, Dossier 1, act. 45) bestätigt. Danach sei ein erzwungener Wohnortwechsel primär aus psychischen Gründen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin leide neben Rückenproblemen an einer ausgeprägten komplexen psychischen Erkrankung mit Depression und sozialer Phobie. Aktuell befinde sich die Psychotherapie in einer Phase des Aufarbeitens alter Traumata, weshalb die Möglichkeit des Rückzugs in die "langjährig bekannten und vertrauten vier Wände von grosser Bedeutung" sei. Ein erzwungener Umzug würde das aktuell fragile psychische Gleichgewicht massiv aus dem Lot bringen; schon die Diskussion über einen solchen Schritt löse Unsicherheit und Destabilisierung aus.
3.4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, Erw. 3a; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2016.276 vom 27. Oktober 2016, Erw. II/7.3, WBE.2014.168 vom 29. Oktober 2014, Erw. II/2.2). Auch die Erfahrungstatsache, dass Hausärztinnen und -ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ist zu berücksichtigen (BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc). Gemäss § 17 Abs. 2 VRPG würdigen die Behörden das Arztzeugnis frei.
3.4.2.3. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, bestehen vorliegend gewisse Zweifel an den Ausführungen des Hausarztes im Arztzeugnis vom 16. März 2023. So kann der "Möglichkeit des Rückzugs in die langjährig bekannten und vertrauten vier Wände" angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2020 in besagte Wohnung gezogen ist, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Auch eine andere, günstigere Wohnung kann der Beschwerdeführerin, nach einer gewissen Eingewöhnungsphase, entsprechende Rückzugsmöglichkeiten bieten. In dieser Hinsicht erscheint ebenfalls bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2020 aus O._____ in den Aargau gezogen ist (Akten der Beschwerdestelle SPG, Dossier 1, Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2023, act. 61), d.h. nicht nur in eine andere Wohnung, sondern auch in ein gänzlich anderes Umfeld. Auch bei Personen in einem psychisch labilen Zustand darf eine gewisse Anpassung an veränderte Wohnumstände erwartet werden, insbesondere wenn sich der oder die Betroffene seit geraumer Zeit mit dem Wohnungswechsel auseinandersetzen und darauf vorbereiten konnte (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.138 vom 27. April 2022, Erw. II/6.3.2). Im Rahmen des Sozialhilfebezugs von Juni bis Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin offenbar schon einmal eine Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung erteilt (vgl. Vorakten des Gemeinderats Q._____, Dossier 2, Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 25. April 2022, act. 21). Allfällige therapeutische Angebote kann die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer aktuellen Wohnung wahrnehmen. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass das (letztlich kurze) Arztzeugnis offenbar vom Hausarzt der Beschwerdeführerin ausgestellt wurde und namentlich nicht von einem behandelnden Psychiater oder Psychotherapeuten. Bezeichnenderweise fehlen jegliche detaillierteren Ausführungen und Begründungen. Insofern ist der Aussagegehalt des Arztzeugnisses beschränkt. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist.
3.4.2.4. Andere Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Weisung zur Wohnungssuche sprechen, sind nicht ersichtlich. Bei Bedarf kann sich die Beschwerdeführerin bei der Wohnungssuche unterstützen lassen (vgl. § 8 SPG).
3.4.3. Somit erscheint es zulässig und verhältnismässig, der Beschwerdeführerin die Weisung zu erteilen, eine günstigere Wohnung zu suchen, und die Übernahme eines Wohnkostenbeitrags entsprechend den örtlichen Mietzinsrichtlinien in Aussicht zu stellen, sollte sie sich weisungswidrig verhalten.
An der Rechtmässigkeit der Weisung ändert nichts, dass der Konkubinatspartner offenbar bereit ist, den über den Mietzinsrichtlinien liegenden Mietanteil der Beschwerdeführerin zu übernehmen. Die Weisung gilt auch unabhängig davon, ob der Konkubinatsbeitrag (zeitweise) zum Entfallen des Anspruchs auf materielle Hilfe führt. Falls der Konkubinatsbeitrag nicht mehr ausreicht, um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin zu übernehmen, muss sie sich jedenfalls anrechnen lassen, wenn sie weisungswidrig die Suche nach einer günstigeren Wohnung unterlassen hat. Dass in der Gemeinde Q._____ und Umgebung grundsätzlich ein ausreichendes Wohnungsangebot mit günstigen Mietzinsen besteht, wird vor Verwaltungsgericht nicht mehr in Frage gestellt.
Insgesamt erweist sich die Weisung zur Wohnungssuche als verhältnismässig und ist daher nicht zu beanstanden.
3.4.4. Der Gemeinderat Q._____ hat in Ziffer 11e) des Protokolls vom 27. Februar 2023 verfügt, dass der überhöhte Mietzins grundsätzlich ab 1. April 2023 nicht mehr übernommen werde. Die Beschwerdestelle SPG hat in ihrem Entscheid vom 18. März 2024 den entsprechenden Termin von Amtes wegen geändert und auf den 1. Juli 2024 festgesetzt. Die im Entscheid des Gemeinderats bzw. der Beschwerdestelle SPG festgelegten Fristen (Ziffer 11e]) sind während des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG) mussten die betreffenden Anordnungen noch nicht umgesetzt werden. Demzufolge ist von Amtes wegen eine neue Frist anzusetzen.
4.
Die Vorinstanz befand die Aufforderung, eine Auflösungsofferte für den Auto-Leasingvertrag einzuholen und eine Bestätigung zu den Eigentumsverhältnissen am Fahrzeug vorzulegen, für rechtmässig. Dies wird von der
Beschwerdeführerin nicht mehr (substanziiert) beanstandet. Ohnehin sieht der fragliche Auto-Leasingvertrag vom 5. September 2018 eine Laufzeit von 60 Monaten vor (Akten der Beschwerdestelle SPG, Dossier 1, act. 46 ff.). Dies legt nahe, dass die Angelegenheit bezüglich der Vertragsauflösung mittlerweile gegenstandslos wurde.
5.
Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin nur insoweit als begründet, als in Ergänzung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids Ziffer 4 des Gemeinderatsbeschlusses aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf.
Aufgrund des bloss geringfügigen Obsiegens der Beschwerdeführerin ist die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten – entgegen dem Antrag Ziff. 3 der Beschwerde – zu bestätigen.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung vor der Vorinstanz sei entsprechend der eingereichten Honorarnote vom 30. August 2023 auf Fr. 3'408.90 festzulegen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. April 2024, Beilage 10). Die Vorinstanz hatte das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer als unentgeltlichem Rechtvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 1'800.00 zugesprochen.
6.1. Das Honorar der unentgeltlichen Vertretung und die Parteientschädigung werden nach den gleichen Vorgaben festgelegt (vgl. § 10 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150]). Der Verweis in § 10 AnwT betreffend die Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivil- und Verwaltungssachen ist über den Wortlaut hinaus in dem Sinne zu verstehen, dass er sich auch auf §§ 8a – 8c AnwT bezieht (in diesem Sinne bereits Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.349 vom 16. November 2016, Erw. III/3; ein Verweis auf die Streitwerte in Zivilsachen würde für Verwaltungssachen keinen Sinn machen; zudem liesse es sich nicht rechtfertigen, wenn das Honorar der unentgeltlichen Vertretung und die Parteientschädigung auf eine wesentlich unterschiedliche Art und Weise festgelegt würden).
Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. AGVE 2007, S. 191 ff.). Der Entschädigungsrahmen geht in Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1
AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
6.2. Die Beschwerdestelle SPG bestimmte einen Streitwert von gerundet Fr. 7'330.35 (Fr. 4'725.70 + Fr. 1'986.65 + Fr. 618.00) und gestützt darauf – bei mittlerem Aufwand und mittlerer Schwierigkeit – eine Grundentschädigung von Fr. 1'400.00 (inkl. Auslagen, angefochtener Entscheid, Erw. III/2.3). Unter Berücksichtigung, dass die Streitigkeit teilweise keinen Streitwert aufwies, setzte die Vorinstanz das Honorar auf Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen) fest.
Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass in Anbetracht der verschiedenen Themen, die zu behandeln waren, sowie aufgrund der umfangreichen Vorakten weder von einem mittleren Aufwand noch von einer mittleren Schwierigkeit im Sinne von § 8a Abs. 2 AnwT ausgegangen werden darf. Tatsächlich rechtfertigt es sich, vorliegend beide Kriterien als überdurchschnittlich hoch zu taxieren. Demzufolge erweist es sich als angezeigt, das Honorar des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 2'400.00 festzulegen.
6.3. Der Beschwerdeführer wies in der Honorarnote vom 30. August 2023 einen Aufwand von Fr. 3'408.90 (inkl. Auslagen) aus (angefochtener Entscheid, Erw. III/2.3). Die Beschwerdestelle SPG verwies zu Recht darauf, dass dabei nur auf den zeitlichen Aufwand abgestellt und der Streitwert nicht berücksichtigt wurde. Damit ist die Kostennote nicht tarifkonform und erweist sich – angesichts der nach Anwaltstarif zu berücksichtigenden finanziellen Bedeutung – als zu hoch. Mit der tarifgemässen Entschädigung werden die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwalts abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Im Rahmen des streitwertabhängigen Honorars wird der Bedeutung einer Angelegenheit in erster Linie anhand des Streitwerts Rechnung getragen. Entsprechend haben sich die anwaltlichen Aufwendungen grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Bandes zu bewegen und sich – bei geringer (finanzieller) Bedeutung der Streitigkeit – zu beschränken. Der Streitwert von Fr. 7'330.00 befindet sich in der unteren Hälfte des Rahmenbetrags von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT.
6.4. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der E._____, einer gemeinnützigen Organisation, angestellt und in dieser Eigenschaft im Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 8 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]). Als Arbeitnehmer eines Vereins, welcher ausschliesslich gemeinnützigen Charakter hat und keinerlei Erwerbszweck verfolgt (vgl. Art. 2 der Vereinsstatuten; abrufbar unter www.______), ist er nicht den gleichen Vorschriften zur unabhängigen Ausübung des Anwaltsberufs unterworfen wie die übrigen Anwälte (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA) und hat auch keine damit zu vergleichende Kostenstruktur. Diese Privilegierung kann bei der Festlegung der Höhe der Parteientschädigung berücksichtigt werden (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.285 vom 10. Dezember 2019, Erw. III/2.1; WBE.2012.211 vom 17. Dezember 2012, Erw. II/5.2).
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es sei nicht gerechtfertigt, vom für freischaffende Anwältinnen und Anwälte geltenden Stundenansatz abzuweichen, weil "URB und Parteientschädigungen" für die E._____ unentbehrlich seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem Jahresbericht 2022 folgt, dass sich die E._____ – anders als eine Anwaltskanzlei – mitunter durch Beiträge der öffentlichen Hand, Spenden und Mitgliederbeiträge finanziert (Jahresbericht 2022, S. 9, abrufbar unter www._____). Eine Berücksichtigung dieser Faktoren ist bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters sachlich gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2009 vom 19. November 2009, Erw. 5.2).
Der bundesrechtliche Entschädigungsrahmen für Anwälte einer gemeinnützigen Organisation ist zwischen Fr. 130.00 und Fr. 180.00 pro Stunde anzusetzen; dieser schliesst eine Gewinnerzielung der Organisation weitgehend aus und sichert die Kostendeckung (Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2009 vom 12. August 2009, Erw. 5.4). Mit der Honorarnote vom 30. August 2023 wird ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 890 Minuten, d.h. 14.83 Stunden, geltend gemacht. Die angepasste Entschädigung von Fr. 2'400.00 bzw. – abzüglich Spesen – (gerundet) Fr. 2'250.00 entspricht folglich einem Stundenansatz von rund Fr. 150.00 und liegt damit innerhalb des vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmens; in Würdigung sämtlicher Umstände erscheint dieser Betrag als gerechtfertigt.
Was die Befreiung der E._____ von der Mehrwertsteuer anbelangt, trifft es zwar zu, dass mit der Honorarnote keine Mehrwertsteuer geltend gemacht wurde. Die Entschädigung wird jedoch innerhalb der Rahmenbeträge als Gesamtbetrag festgesetzt, der Auslagen und Mehrwertsteuer umfasst (§ 8c AnwT). Daher darf der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, bei der Festsetzung der Entschädigung mitberücksichtigt werden.
III.
1.
1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die überwiegend unterliegende Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten im Verfahren WBE.2024.145 zu tragen.
1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'600.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
1.3. Die Beschwerdeführerin ersucht auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über ein Einkommen noch über verfügbare Vermögenswerte. Ihre Mittellosigkeit ist somit ausgewiesen. Da ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.
Ein Parteikostenersatz ist im Verfahren WBE.2024.145 nicht geschuldet (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin ersucht neben der unentgeltlichen Rechtspflege auch um unentgeltliche Rechtsvertretung. Diese wird unter den gleichen Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG).
3.2. Gegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgericht waren im Wesentlichen die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags, die Weisung zur Wohnungssuche sowie die Übernahme von Zusatzversicherungskosten. Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags kann zum Entfallen des Anspruchs auf materielle Hilfe führen, was für die Beschwerdeführerin einschneidend ist. Darüber hinaus erscheint der Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich, weil sich rechtliche Fragen stellten, denen die Beschwerdeführerin als juristische Laiin kaum gewachsen gewesen sein dürfte (insbesondere Missbräuchlichkeit der Schuldentilgungen; Aussagekraft des Arztzeugnisses hinsichtlich der Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen). Daher ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung auch für das Verwaltungsgerichtsverfahren zu gewähren.
3.3. Vor Verwaltungsgericht rechtfertigt sich grundsätzlich ein Honorar in gleicher Höhe wie vor der Vorinstanz (siehe vorne Erw. II/6). Insbesondere in Anbetracht der ausführlichen und gründlichen Beschwerdeschrift erscheint ein sogenannter Rechtsmittelabzug (§ 8 AnwT) nicht angezeigt.
4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten im Verfahren WBE.2024.146 zu 2/3 zu tragen. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c VKD). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
5.
Parteikosten sind im Verfahren WBE.2024.146 nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG)
1.
Die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren WBE.2024.145 und WBE.2024.146 werden vereinigt.
2.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin (WBE.2024.145) wird Ziff. 1 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 18. März 2024 abgeändert und lautet neu wie folgt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 4, 10 und 11g) des Entscheids des Gemeinderates Q._____ vom 27. Februar 2023 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren WBE.2024.145 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. B._____, Rechtsanwalt, Zürich, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
4.
Die Ziffer 11e) des Entscheids des Gemeinderats Q._____ vom 27. Februar 2023 wird von Amtes wegen wie folgt geändert:
"e) A._____ wird empfohlen, demnächst in eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins von netto ungefähr CHF 1'200.00 pro Monat umzuziehen (Mietzinslimite für einen 2-Personen-Haushalt). Ab 1. April 2025 (erster möglicher Kündigungstermin) wird der bestehende Mietzins im Rahmen der Sozialhilfe nicht mehr übernommen werden können. Bei einer Fortsetzung des bestehenden Mietverhältnisses über den 1. April 2025 hinaus werden die um CHF 1'250.00 überhöhten Wohnungskosten im Umfang von CHF 1'250.00 nicht mehr übernommen (§ 13a SPG).
Dieser Schritt wird nicht per 1. April 2025 erfolgen, wenn A._____ wird nachweisen können, dass sie sich intensiv um eine günstigere Wohngelegenheit bemüht habe. In diesem Fall wird ihr eine neue Frist zu setzen sein. A._____ wird deshalb verpflichtet, ihre Bemühungen, eine günstigere Wohngelegenheit zu finden, mit dem vom Sozialdienst zur Verfügung gestellten Formular "Wohnungsbemühungen" zu dokumentieren bzw. zu belegen. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Sozialdienst monatlich unaufgefordert vorzulegen.
5.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird Ziff. 5 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 18. März 2024 abgeändert und lautet neu wie folgt:
5. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin in festgesetzter Höhe von CHF 2'400 (inkl. Auslagen) sind durch diese selber zu tragen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtsvertretung ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jedoch in diesem Umfang einstweilen aus der Staatskasse zu bezahlen und der Betrag zur allfälligen späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin vorzumerken.
6.
Die verwaltungsgerichtlichen Kosten im Verfahren WBE.2024.145, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'600.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 242.00, gesamthaft Fr. 1'842.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
7.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die im Verfahren WBE.2024.145 vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'400.00, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung, zu ersetzen.
8.
Die verwaltungsgerichtlichen Kosten im Verfahren WBE.2024.146, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 242.00, gesamthaft Fr. 742.00, sind vom Beschwerdeführer zu 2/3 mit Fr. 494.65 tragen.
9.
Im Verfahren WBE.2024.146 werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Beschwerdeführer den Gemeinderat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG
Mitteilung an: die Obergerichtskasse
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 30. Oktober 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
i.V.
Michel Meier