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Entscheid

WBE.2024.151

WBE.2024.151 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-01-20

20. Januar 2025Deutsch52 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.151 / ew / we ZEMIS [***]; (E.2023.093) Art. 1 Urteil vom 20. Januar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von d...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2024.151 / ew / we ZEMIS [***]; (E.2023.093) Art. 1

Urteil vom 20. Januar 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin William

Beschwerde- A._____, von der Türkei führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung)

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 28. März 2024

Sachverhalt

A.

Der 1972 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 17. April 1988 in die Schweiz ein. Seit dem 5. März 1997 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis 30. Juni 2028 verlängert wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 11, 14, 69, 338).

Am 13. Januar 1994 heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei eine Landsfrau (geb. tt.mm.jjjj), welche am 2. Oktober 1994 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihm in die Schweiz einreiste (MI-act. 11). Aus der Ehe sind zwei Töchter (geb. tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj) hervorgegangen (MI-act. 107), die ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind (act. 2). Am 5. Juli 2004 trennten sich die Ehegatten und am 5. November 2005 wurde die Ehe geschieden (MI-act. 117, 126).

In den Jahren 1996 bis 2000 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig und wie folgt verurteilt:

- Mit Urteil des Amtsgerichts B._____ vom 8. Oktober 1996 wegen Diebstahls, Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 42 Tagen (MI-act. 80); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 23. Juli 1997 wegen Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Autobahnvignette zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 58; 140, 193); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 6. Oktober 1997 wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 120.00 (MI-act. 19); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 11. November 1997 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 57); - mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 10. Dezember 1997 wegen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 120.00 (MI-act. 56); - mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 2. Juni 1999 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG (u.a. Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand) und falscher Anschuldigung (unter Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Amtsgerichts B._____ vom 8. Oktober 1996 ausgesprochenen Gefängnisstrafe) zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von fünf Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 sowie einer bedingten Landesverweisung von drei Jahren (MI-act. 25 ff.).

Zusätzlich zu den strafrechtlichen Verurteilungen ordnete das Bezirksamt Lenzburg am 6. Januar 2000 in drei weiteren Strafbefehlen die Umwandlung von Bussen in Haftstrafen von insgesamt acht Tagen an, weil der Beschwerdeführer die ihm auferlegten gerichtlichen Bussen schuldhaft nicht bezahlt hatte (MI-act. 56–58).

Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts D._____ vom 4. Februar 2000 lagen gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 38 offene Betreibungen und Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 18'000.00 vor (MI-act. 9 f.). Des Weiteren mussten der Beschwerdeführer und seine Familie vom 1. September 1998 bis zum 31. Januar 2000 – abgesehen von einem einmonatigen Unterbruch – vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden. Infolge der dargelegten Verschuldung, des Sozialhilfebezugs sowie der Straffälligkeit wurde dem Beschwerdeführer erstmals mit Verfügung der Fremdenpolizei des Kantons Aargau (Frepo; später Migrationsamt Kanton Aargau [MKA]; heute Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) vom 26. April 2000 die Ausweisung angedroht (MI-act. 69 ff.).

Am 8. Juni 2000 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten den Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu zwei Monaten Gefängnis, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 2. Juni 1999. Zudem widerrief es den mit jenem Urteil ausgesprochenen bedingten Vollzug der Landesverweisung von drei Jahren und erklärte die Landesverweisung für vollstreckbar (MI-act. 75).

Zwischen August 2001 und Dezember 2002 ergingen gegen den Beschwerdeführer drei weitere Strafbefehle (zwei wegen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und einer wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung), mit denen er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Tagen und zu Bussen von insgesamt Fr. 320.00 verurteilt wurde (MI-act. 85, 86, 91 f.).

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 drohte das MKA dem Beschwerdeführer erneut die Ausweisung an, sollte er künftig keine Anstrengungen zur Verbesserung seiner finanziellen Lage unternehmen, weiterhin keiner geregelten Arbeit nachgehen oder allenfalls weitere Strafbefehle gegen sich erwirken (MI-act. 89 f.). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 11. März 2003 entmündigt (MI-act. 93 ff.).

Ab März 2004 war die Familie erneut auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen (MI-act. 107 f.). Zudem wurden gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2004 zwei weitere Strafbefehle wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) und Übertre-

tung der Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen vom 12. September 1984 (Nationalstrassenabgabe-Verordnung [NSAV]; SR 741.72) erlassen, mit denen er zu Bussen von insgesamt Fr. 200.00 verurteilt wurde (MI-act. 118 f., 121 f.).

Aus dem Betreibungsregisterauszug der damaligen Wohngemeinde vom 14. August 2006 geht hervor, dass die Schuldenlast des Beschwerdeführers weiter angestiegen war und sich zu diesem Zeitpunkt auf Fr. 64'226.16 belief (MI-act. 135 ff.).

Am 25. Oktober 2006 wandte sich das MKA erneut an den Beschwerdeführer, stellte ihm aufgrund seiner strafrechtlichen Verfehlungen, seiner Verschuldung und seines Sozialhilfebezugs die Ausweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (MI-act. 140 ff.). Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 25. November 2006 Stellung (MI-act. 157, 173).

Mit Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 9. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen eines Verstosses gegen das SVG zu einer Busse von Fr. 40.00 verurteilt (MI-act. 174 f.).

Am 25. Januar 2007 meldete sich der Beschwerdeführer nach W._____, Kanton Solothurn, ab (MI-act. 186). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel wurde seitens des Departements des Innern des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 14. Juli 2008 unter Hinweis auf die strafrechtlichen Verurteilungen, die Fürsorgeabhängigkeit und die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers abgelehnt (MI-act. 192 ff.). Nachdem sämtliche dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos geblieben waren (vgl. MI-act. 192 ff., 200), meldete sich der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2009 erneut im Kanton Aargau an (MI-act. 208).

Mit Aktennotiz vom 13. Oktober 2009 hielt das MKA fest, dass das im Jahr 2006 gegen den Beschwerdeführer im Kanton Aargau eingeleitete ausländerrechtliche Ausweisungsverfahren, welches wegen des damals hängigen Kantonswechselgesuchs nicht weitergeführt werden konnte, aufgrund des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; heute AIG) und einer damit einhergehenden Gesetzesänderung abgeschrieben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung belassen werde (MI-act. 210).

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. September 2011 wegen verschiedener Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt (MI-act. 273 ff.).

Am 3. Juni 2013 wurde der Sohn des Beschwerdeführers (Staatsangehöriger der Volksrepublik China) geboren, der im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist und bei seiner Mutter, ebenfalls chinesische Staatsangehörige, lebt (MI-act. 299, act. 3).

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B._____ vom 10. Dezember 2014 wurde die umfassende Beistandschaft des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2014 aufgehoben und der Beistand aus seinem Amt entlassen (MI-act. 280 ff.).

In der Folge wurde der Beschwerdeführer von 2018 bis 2021 erneut straffällig: Wegen Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. August 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt (MI-act. 301 ff., 335). Des Weiteren wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. Juni 2021 der Hinderung einer Amtshandlung und der Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von

10 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, abzüglich eines Tages Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (MI-act. 322 ff., 336).

Nachdem bereits mit Verfügung der SVA Aargau vom 13. Juli 2017 ein erstes Gesuch um Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen worden war, ersuchte der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 infolge Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente. Nach Einholung eines bidisziplinären Gutachtens wurde das Rentenbegehren des Beschwerdeführers am 13. Januar 2023 durch die SVA Aargau unter Berücksichtigung der gutachterlich ausgewiesenen Restarbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in der angestammten als auch in angepasster Tätigkeit abgewiesen (MI-act. 341 ff.).

In finanzieller Hinsicht bestanden gegen den Beschwerdeführer laut Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamts C._____ vom 6. Juni 2023 insgesamt 32 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 115'706.56 sowie weitere offene Verlustscheine und Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 63'860.00 (MI-act. 332 ff.). Zudem war der Beschwerdeführer seit Dezember 2014 erneut auf Sozialhilfe angewiesen (MI-act. 339, 349, 351). Bis Juli 2023 summierten sich die bezogenen Sozialhilfegelder auf insgesamt Fr. 339'128.40 (MI-act. 348, 351).

Aufgrund der anhaltenden Schuldenwirtschaft, der fortwährenden Sozialhilfeabhängigkeit und der mangelhaften beruflichen Integration verfügte das MIKA nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 351 ff.) am 26. September 2023 den Widerruf seiner Niederlassungs-

bewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 358 ff.).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA vom 26. September 2023 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 369 ff.).

Am 28. März 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gebühren erhoben.

3.

Dem Einsprecher wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschädigung wird mit separater Verfügung entschieden.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. April 2024 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 16 ff.):

1.

Der angefochtene Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 28. März 2024 sei aufzuheben und das Amt für Migration und Integration sei anzuweisen dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen.

2.

Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung (Parteikosten und Verfahrenskosten) zu gewähren und den unterzeichnenden Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz –.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. April 2024 bewilligte das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege, setzte seinen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter ein und stellte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde samt Beilagen der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort zu (act. 34 f.).

Hierauf reichte die Vorinstanz am 13. Mai 2024 aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 36). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 37 f.).

Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht der E._____ vom 16. April 2024 einreichen (act. 39 ff.). Diese Eingabe wurde samt Beilage am 27. Mai 2024 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz weitergeleitet (act. 43 f.). Am 13. Juni 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sodann den Austrittsbericht der E._____ vom 26. April 2024 ein. Dieser wurde zusammen mit dem Begleitschreiben mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Juni 2024 der Vorinstanz ebenfalls zur Kenntnis gebracht (act. 53 f.).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. März 2024. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass die Niederlassungsbewilligung bei Nichterfüllung der gesetzlichen Integrationskriterien widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden könne. Ausweislich der Akten sei der Beschwerdeführer hoch verschuldet. Trotz wiederholter Hinweise auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen einer weiteren Schuldenbildung sei es zu einer massiven Zunahme der Verschuldung gekommen. Zwar sei der Beschwerdeführer von März 2003 bis Dezember 2014 entmündigt gewesen, weshalb ihm für diesen Zeitraum keine mutwillige Schuldenanhäufung angelastet werden könne; jedoch habe er auch nach Aufhebung der Vormundschaft in vorwerfbarer Weise weiterhin Schulden generiert und dieses Verhalten insbesondere auch nach dem 1. Januar 2019 weitergeführt. Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz spätestens ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Vormundschaft von einer mutwilligen Schuldenbildung aus und erblickte darin ein gewichtiges Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE.

In Bezug auf die berufliche Integration und die Sozialhilfebedürftigkeit führte die Vorinstanz weiter aus, dass der Beschwerdeführer seit 2009 – mit kurzem Unterbruch – auf Sozialhilfe angewiesen und bis Juli 2023

Leistungen in Höhe von Fr. 339'128.40 bezogen habe. Angesichts der langjährigen Arbeitslosigkeit und der ebenso langen Sozialhilfeabhängigkeit erfülle der Beschwerdeführer damit auch das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e VZAE nicht. Selbst wenn der Sozialhilfebezug vor Inkrafttreten der neurechtlichen Rückstufungsbestimmungen per 1. Januar 2019 differenziert zu betrachten sei, habe der Beschwerdeführer auch danach in massgeblicher Weise Sozialhilfe bezogen und könne künftig nicht mit einer Ablösung gerechnet werden. Seine jahrelange Arbeitslosigkeit sowie der damit zusammenhängende Sozialhilfebezug müssten ihm überdies vorgeworfen werden, nachdem er gemäss den sozialversicherungsrechtlichen Abklärungen zu 80 % arbeitsfähig und ihm eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang zumutbar gewesen sei. Die seit Juli 2023 geleistete Freiwilligenarbeit stelle gemäss Vorinstanz zwar einen guten Schritt zur Reintegration in das Arbeitsleben dar. Allerdings seien weitere erhebliche Anstrengungen erforderlich, um sich wieder in das Wirtschaftsleben zu integrieren und das erforderliche Integrationskriterium zu erfüllen.

Im Ergebnis sei daher von einem sehr grossen öffentlichen Rückstufungsinteresse auszugehen, welches auch unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts und Besitzes der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen an einer Nichtrückstufung überwiege. Die Rückstufung erweise sich damit nicht nur als rechtlich begründet, sondern auch als verhältnismässig.

1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für eine Rückstufung seien nicht erfüllt. Konkret rügt er in materieller Hinsicht eine Verletzung von Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f lit. b VZAE. Dabei beanstandet er, dass bei der Beurteilung des Integrationsdefizits seinem schlechten Gesundheitszustand zu wenig Rechnung getragen worden sei. Entgegen den leistungsablehnenden Verfügungen der IV-Stelle könne dem Beschwerdeführer keine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 80 % zuerkannt werden, da ihm die zahlreichen ärztlichen Gutachten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren würden. Aufgrund seines prekären Gesundheitszustandes sei er trotz Arbeitswilligkeit völlig unverschuldet an der Teilnahme am Wirtschaftsleben gehindert worden. In Bezug auf die Höhe der bezogenen Sozialhilfe beanstandet der Beschwerdeführer weiter, dass die Vorinstanz lediglich den Sozialhilfebezug seit Inkrafttreten der neurechtlichen Rückstufungsregelung in Höhe von Fr. 108'049.20 (monatlich Fr. 1'895.90 für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2023) und nicht den gesamten Bezug in Höhe von Fr. 340'000.00 hätte berücksichtigen dürfen. Ergänzend führt er aus, dass er in naher Zukunft voraussichtlich keine Sozialhilfe mehr beziehen werde, da er von den behandelnden Fachpersonen der E._____ bei der erneuten Anmeldung für eine IV-Rente unterstützt werde. Im Falle einer Gutheissung des Gesuchs würden die Sozialhilfeleistungen durch IV-Leistungen abgelöst, sodass der Rückstufungsgrund des Sozialhilfebezugs in Zukunft gänzlich entfiele. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die Rückstufung als unverhältnismässig, da sie weder geeignet noch erforderlich sei, um eine bessere Integration zu bewirken.

2.

2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Massnahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinandergesetzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. November 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt.

2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f VZAE; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2).

Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist.

Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind all-

fällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig verfügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unverhältnismässig sind.

3.

Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem sie zum Schluss gelangt waren, ein Widerruf mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erweise sich angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz und seiner hiesigen familiären Beziehungen derzeit als unverhältnismässig (vorinstanzlicher Einspracheentscheid, Erw. II/2 [act. 5]; erstinstanzliche Verfügung, Erw. II/1.2 [MI-act. 359].).

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom MIKA verfügte Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat.

4.

4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt.

4.2. 4.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt.

4.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstufungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1).

Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rückstufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachverhaltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Person in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1).

Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der altrechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzipiert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtigte deshalb nicht den Verlust der Niederlassungsbewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung unangetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlassungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3).

Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zulässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 andauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefizite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem erheblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss).

4.2.3. Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen. Art. 77f VZAE präzisiert, dass und unter welchen Voraussetzungen von den genannten Integrationskriterien abgewichen werden kann. Liegt eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 77f VZAE vor und ist diese bei objektiver Betrachtung derart stark, dass eines der genannten Integrationskriterien gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden kann, ist entweder auf die Erfüllung des Integrationskriteriums gänzlich zu verzichten oder sind für dessen Erfüllung tiefere Anforderungen zu stellen, welche dem objektiv möglichen Grad an Integration entsprechen. Ein Rückstufungsgrund wegen Nichterfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG liegt bei Beeinträchtigung der betroffenen Person nur dann vor, wenn die betroffene Person selbst den im Einzelfall für zumutbar erachteten Integrationsgrad nicht erfüllt.

Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Nichterfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG trifft, beschlägt demgegenüber nicht die Frage des Rückstufungsgrundes, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

4.3. Die Vorinstanz geht in ihrem Einspracheentscheid von zwei Rückstufungsgründen aus: Zum einen habe der Beschwerdeführer den Rückstufungsgrund von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 VZAE (Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) erfüllt, indem er mutwillig Schulden angehäuft habe (vgl. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE; Einspracheentscheid Erw. II/5.2.2 ff.). Zum andern habe er den Rückstufungsgrund von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE (Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben) erfüllt, da er seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern mit Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen (Einspracheentscheid Erw. II/6.3).

Ob diese Rückstufungsgründe erfüllt sind, ist im Folgenden gesondert zu prüfen.

4.4. 4.4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Rückstufungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Person das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bzw. nicht mehr erfüllt.

4.4.2. Wann von einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und damit gleichsam von einem Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG auszugehen ist, wird in Art. 77a Abs. 1 VZAE konkretisiert. Danach liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a), wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), oder wenn sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt (lit. c).

Wie aus dem Verweis im Titel der Verordnungsbestimmung erhellt, gelten die Konkretisierungen von Art. 77a VZAE nicht bloss für das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG, sondern auch für die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Wie stark die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung durch Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen oder durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE beeinträchtigt sein muss, damit eine Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorliegt, lässt sich dementsprechend in Relation zu den genannten Widerrufsgründen bestimmen. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG setzt für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, während Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung einen erheblichen oder wiederholten Verstoss verlangt. Für eine blosse Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG – deren Feststellung zum Verlust der Niederlassungsbewilligung führen kann, nicht aber zur Aufenthaltsbeendigung – ist die Schwere des vorausgesetzten Fehlverhaltens deutlich tiefer anzusetzen als für einen schwerwiegenden Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Sie ist zudem tiefer anzusetzen als für einen erheblichen oder wiederholten Verstoss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Gleichzeitig kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Anlass geben, den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG in Frage zu stellen. Daher ist auch für die Annahme einer Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorauszusetzen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer gewissen Erheblichkeit beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kann sich – wie bei den Widerrufsgründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG – in der Schwere eines einmaligen Fehlverhaltens manifestieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann aber auch dadurch zustande kommen, dass die fragliche Person die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung wiederholt weniger schwer beeinträchtigt und dadurch zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt bzw. nicht fähig sein wird, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ["erheblich oder wiederholt"]; vgl. auch BGE 137 II 297, Erw. 3.3, sowie Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3810; vgl. schliesslich Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 8. März 2013 [Botschaft AIG], BBl 2013 2397 ff., 2428).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt für eine Rückstufung eine Schuldenwirtschaft für sich allein nicht. Vorausgesetzt ist eine

Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und damit qualifiziert vorwerfbar sein, wovon nicht leichthin ausgegangen werden soll. Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024, Erw. 5.2 mit Hinweisen).

Während die Mutwilligkeit die subjektive Vorwerfbarkeit der Verschuldung betrifft, gibt die Höhe der Schulden einen objektiven Hinweis auf das Ausmass der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG liegt ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vor, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist und die Schulden einen gewissen Umfang erreicht haben, wobei sich bezüglich Höhe der Schulden keine klare Grenze ziehen lässt (zum Erfordernis der Mutwilligkeit Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2019 vom 14. April 2020, Erw. 2 f.; Marco Weiss, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020, S. 356 ff., 358 f. mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.3.1; zum Erfordernis eines gewissen Schuldenumfangs Urteile des Bundesgerichts 2C_534/2022 vom 21. April 2023, Erw. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen; 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021, Erw. 3.2.4). Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht namentlich bei folgenden Schuldenhöhen an: Fr. 213'790.48 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), Fr. 169'995.45 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020), Fr. 188'000.00 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017), Fr. 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzliche offene Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.00, vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014). Bei mutwilliger Anhäufung von Schulden, welche sich in der Höhe der zuvor erwähnten Beträge bewegen, ist damit ohne Weiteres von einer blossen Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG auszugehen (vgl. Botschaft AIG, BBl 2013 2397 ff., 2427; vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.2).

Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024, Erw. 5.3 mit Hinweisen).

Bezüglich Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Rückstufungsgrund gilt das Gleiche wie für alle anderen Rückstufungsgründe. Massgeblich ist, ob der Rückstufungsgrund durch ein Verhalten begründet ist, welches in erheblichem Masse nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde. Die Berücksichtigung auch früheren Verhaltens ist nur bei Dauersachverhalten zulässig. Mit anderen Worten muss das vorgeworfene Verhalten auch nach dem 1. Januar 2019 andauern und wird früheres Verhalten primär berücksichtigt, um zu beurteilen, ob daraus auf eine gewisse Konstanz geschlossen werden kann, wodurch die Vorwerfbarkeit des aktuellen Verhaltens klarer manifestiert wird.

4.4.3. 4.4.3.1. Die Vorinstanz hat die Schuldenbildung des Beschwerdeführers als mutwillig qualifiziert, indem sie insbesondere die hohe Anzahl sowie die erhebliche Gesamtsumme der Verlustscheine anführte. Zudem wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer auch nach der Aufhebung der Vormundschaft im Jahr 2014 und trotz seines fortgesetzten Sozialhilfebezugs weiterhin neue Schulden anhäufte. Ihm wurde vorgehalten, dass er seine Unterhaltsverpflichtungen nicht an seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse gerichtlich anpassen liess. Dadurch seien mutmasslich über Jahre hinweg überhöhte Unterhaltszahlungen entstanden, die heute einen erheblichen Teil der Gesamtverschuldung ausmachten. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er trotz wiederholter Hinweise auf die möglichen ausländerrechtlichen Folgen seines Verhaltens keine Anstrengungen unternahm, seinen finanziellen Verbindlichkeiten nachzukommen.

4.4.3.2. Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet. Aus den Akten geht hervor, dass beim Regionalen Betreibungsamt C._____ per 6. Juni 2023 (MI-act. 332 ff.) insgesamt 32 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 115'706.56 registriert waren. Für die Zeit seit Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 sind im Betreibungsregisterauszug vom 6. Juli 2023 insgesamt 19 Verlustscheine gemäss Art. 115 SchKG im Gesamtbetrag von Fr. 43'087.80 sowie zwei Betreibungen von insgesamt Fr. 1'099.00 und eine Pfändung im Betrag von Fr. 12'768.00 vermerkt. Damit belief sich die nach 2019 entstandene Verschuldung per Anfang Juni 2023 auf insgesamt Fr. 56'954.80. Der Grossteil dieser Schulden betrifft gesetzliche Unterhalts- und Steuerforderungen, wobei Fr. 45'755.00 auf bevorschusste Unterhaltsbeiträge und Fr. 3'357.80 auf Steuerforderungen entfallen.

Eine detaillierte zeitliche Zuordnung der Schulden lässt sich den Akten allerdings nicht entnehmen. So lässt der Betreibungsregisterauszug nicht erkennen, aus welchen Steuerperioden die jeweiligen Steuerforderungen stammen und welche Zeiträume die bevorschussten Unterhaltsbeiträge abdecken. Dasselbe gilt für die übrigen Forderungen von insgesamt Fr. 7'842.00. Daher lässt sich nicht sagen, ob die Schulden auf Ereignisse zurückzuführen sind, die vor oder nach dem 1. Januar 2019 entstanden sind.

4.4.3.3. Obwohl die fortgesetzte Verschuldung des Beschwerdeführers seit 2019 Anlass zu Besorgnis gibt, erscheint es doch eher fragwürdig, diese Verschuldung pauschal als mutwillig zu qualifizieren. Der Begriff der "Mutwilligkeit" setzt ein Verhalten voraus, das durch Absicht, Böswilligkeit oder zumindest grobe Leichtfertigkeit gekennzeichnet ist (siehe vorne Erw. II/4.4.2). Es obliegt dabei dem MIKA, nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem 1. Januar 2019 in mutwilliger Weise Schulden angehäuft hat (vgl. hierzu Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.380 vom 5. Mai 2023, Erw. II/4.3.3.2).

Im vorliegenden Fall entfällt jedoch der Grossteil der Schulden auf gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen und Steuerforderungen, die unabhängig vom Willen des Beschwerdeführers entstanden sind. Zudem war der Beschwerdeführer aufgrund seiner dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit kaum in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. auch Erläuterungen zu C.1 der aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], wonach Steuern und Unterhaltsbeiträge nicht zur materiellen Grundsicherung gehören). Unter diesen Umständen erscheint es äusserst fraglich, ob dem Beschwerdeführer Mutwilligkeit vorgeworfen werden kann. Vielmehr lässt die Verschuldung auf eine sich verschärfende Abwärtsspirale schliessen, die durch die anhaltenden finanziellen Verpflichtungen und die dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit verstärkt wurde.

Ein blosser Verweis auf die vorhandenen Verlustscheine ist jedenfalls nicht ausreichend, um Mutwilligkeit zu bejahen. Auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, eine gerichtliche Anpassung der Unterhaltszahlungen zu beantragen, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme von Mutwilligkeit. Selbst im Falle einer Abänderungsklage wäre die Zahlungsverpflichtung nicht erloschen und die Alimente wären weiterhin bevorschusst worden. Die resultierende Verschuldung hätte damit nicht verhindert werden können. Zudem befand sich der Beschwerdeführer als Sozialhilfeempfänger in einer prekären finanziellen Lage, die eine Schuldentilgung nahezu unmöglich machte.

4.4.3.4. Nach dem Gesagten lässt die Vorinstanz eine klare Unterscheidung zwischen den vor und nach dem Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG entstandenen Schulden vermissen. Eine solche Differenzierung wäre jedoch erforderlich gewesen, um den Rückstufungsgrund sachgerecht beurteilen zu können. Die fortgesetzte Verschuldung des Beschwerdeführers nach dem 1. Januar 2019, die überwiegend auf gesetzlichen Unterhalts- und Steuerforderungen und nicht auf einem übermässigen Ausgabeverhalten basiert, kann nicht pauschal als mutwillig gewertet werden. Es fehlen insbesondere Nachweise darüber, dass der Beschwerdeführer absichtlich, böswillig oder leichtfertig seine Zahlungsverpflichtungen verletzt hat.

Ob die Voraussetzungen für ein Integrationsdefizit aufgrund mutwilliger Schuldenwirtschaft erfüllt sind, kann letztlich offenbleiben, da der Beschwerdeführer das Integrationsdefizit der Sozialhilfeabhängigkeit bzw. der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben erfüllt, wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. dazu sogleich, Erw. II/4.5).

4.5. 4.5.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG liegt ein Rückstufungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Person das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht bzw. nicht mehr erfüllt.

4.5.2. Eine Person nimmt gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt. Ein Rückstufungsgrund liegt unter Vorbehalt von Art. 58a Abs. 2 AIG damit grundsätzlich dann vor, wenn eine Person ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen weder durch Einkommen noch durch Vermögen und auch nicht durch Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt. Solange ein Rückfall in die Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden kann, schliesst aber auch eine erst vor Kurzem erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe eine mangelhafte wirtschaftliche Integration nicht aus, namentlich, wenn erst unter dem Druck des Bewilligungsverfahrens eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde und erst recht nicht, wenn lediglich zur Bewilligungssicherung auf die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen verzichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, Erw. 6.1).

4.5.3. 4.5.3.1. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen seit Jahren nicht mehr am hiesigen Wirtschaftsleben teilgenommen und ist gemäss Auskunft der zuständigen Sozialhilfebehörde seit Dezember 2014 ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen (MI-act. 348 f., 434). Die bezogenen Sozialhilfebeiträge beliefen sich per Ende Juli 2023 auf Fr. 339'128.40 (MI-act. 348). Rund Fr. 108'000.00 entfielen – wie der Beschwerdeführer selbst explizit vorbringt – auf die Zeitspanne zwischen Anfang Januar 2019 und Ende September 2023. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aktuell noch Sozialhilfe bezieht. Zwar leistet er im Rahmen des Projekts "Engagiert und Integriert" freiwillige Arbeit in einem Küchenteam eines Seniorenheims (act. 24), jedoch wurde nicht geltend gemacht, dass er sich dadurch von der Sozialhilfe habe loslösen können, was bereits angesichts der Tatsache, dass diese Tätigkeit unentgeltlich erfolgen dürfte, als höchst unwahrscheinlich erscheint. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch aktuell keiner Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgeht und nach wie vor mit Sozialhilfe unterstützt werden muss.

Eine selbständige Loslösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfeabhängigkeit ist nach dem Gesagten folglich nicht zu erwarten. Der Rückstufungsgrund der mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE ist erfüllt. Auch nachdem die neurechtliche Rückstufungsregelung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 in Kraft getreten war und dem Beschwerdeführer im August 2023 das rechtliche Gehör zum vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren gewährt wurde, bezog er weiterhin Sozialhilfe in erheblichem Umfang. Aufgrund dieser jahrelangen und auch nach dem 1. Januar 2019 andauernden beruflichen Untätigkeit und der daraus resultierenden Sozialhilfebedürftigkeit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ein Integrationsdefizit aufweist. Von einer Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne der besagten Bestimmung kann keine Rede sein.

4.5.3.2. 4.5.3.2.1. Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum nach Januar 2019 – ob der Beschwerdeführer infolge einer Behinderung, einer Krankheit oder anderer gewichtiger Umstände im Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE nicht oder nur beschränkt in der Lage war, das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE zu erfüllen (siehe vorne Erw. II/4.2.3). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen vollumfänglich arbeitsunfähig sei (act. 23 ff.).

4.5.3.2.2. Die Akten dokumentieren, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer schizoaffektiven Störung mit depressiven Symptomen leidet, die sich in gedrückter Stimmung, Interessenverlust, diffamierendem Stimmenhören und sozialem Rückzug äussert und zu wiederholten stationären sowie ambulanten psychiatrischen Behandlungen führte (vgl. MI-act. 349 ff., 400 ff.,

406 ff., 410 ff.; act. 40 und 46 ff.). Als Nebendiagnosen wurden zudem Probleme mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56), Belastung durch Familienzerrüttung (ICD-10 Z63), Alkoholabhängigkeit mit Abstinenz seit 2018, Vitamin-D-Mangel und Dyslipidämie dokumentiert (MI-act. 394, 400, 406). Der Austrittsbericht der F._____ vom 28. Juni 2019, welcher Grundlage für die zweite IV-Anmeldung bildete, attestierte dem Beschwerdeführer damals aufgrund dieser Symptomatik eine unwahrscheinliche Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit (MI-act. 394, 397). Im Austrittsbericht der F._____ vom 24. März 2020 wird in Bezug auf die psychiatrisch-psychosomatische Anamnese sowie die psychosoziale Situation auf die Vorberichte verwiesen. Aus dem Bericht geht hervor, dass die behandelnden Fachärzte dem Beschwerdeführer dringend eine Begleitung durch die psychiatrische Spitex empfohlen haben, was von diesem jedoch abgelehnt wurde. Des Weiteren attestierten die behandelnden Ärzte lediglich für die Dauer des Klinikaufenthalts Arbeitsunfähigkeit (MI-act. 403). Im Austrittsbericht der G._____ vom 25. Mai 2021 wird die depressive Symptomatik erneut bestätigt, ohne dass eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit getroffen wird (MI-act. 407, 409).

4.5.3.2.3. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der E._____ vom

16. und 26. April 2024 zeigen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den vorangegangenen Diagnosen und Behandlungsintervallen nicht wesentlich verändert hat (vgl. act. 40 ff., 46 ff.). Der Bericht vom 16. April 2024 beschreibt eine mittelgradig depressive Episode mit diffamierendem Stimmenhören. Als Symptome werden eine ausgeprägte Erschöpfung, ein verminderter Antrieb sowie Konzentrationsstörungen genannt. Seit dem 4. März 2024 ist er deshalb vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Angaben dazu, ob diese Arbeitsunfähigkeit dauerhaft ist, fehlen jedoch in beiden Berichten.

4.5.3.2.4. Eine Würdigung dieser dargelegten medizinischen Berichte zeigt, dass sich die Kernsymptomatik seit 2019 kaum verändert hat: Der Beschwerdeführer begründet auch sein drittes IV-Gesuch mit psychischen Einschränkungen, wobei die medizinischen Unterlagen keine Veränderung der Symptomatik im Vergleich zum zweiten IV-Gesuch aus dem Jahr 2019 erkennen lassen. Auch aus der Beschwerdebegründung lässt sich keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem letzten IV-Entscheid im Jahr 2023 ableiten.

In den jüngsten Berichten der behandelnden Ärzte der E._____ wird zwar nach wie vor eine psychische Beeinträchtigung diagnostiziert, jedoch wird dem Beschwerdeführer entgegen dessen Ansicht keine vollständige und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Gegenteil wird ein schrittweises Aufbautraining empfohlen, welches mit zwei Stunden pro Tag an vier Tagen pro Woche beginnen soll. In Übereinstimmung mit dieser Empfehlung erfolgte am 4. April 2024 die Anmeldung des Beschwerdeführers für einen Wiedereingliederungsversuch bei der Invalidenversicherung (act. 41 und 47). Eine konkrete Zuordnung der Symptomatik des Beschwerdeführers zu einer psychopathologischen Kategorie war seitens der behandelnden Ärzte nicht möglich. Als Begründung wurde angeführt, dass die Symptome auch als kulturelle Ausdrucksweise der psychosozialen Belastung interpretiert werden könnten (act. 41). Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer nach dem stationären Aufenthalt am 26. April 2024 stabil in die bestehenden Wohnverhältnisse entlassen werden (act. 50).

Bereits im Jahr 2019 wiesen die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers darauf hin, dass die Validität der Testung und damit die Verwertbarkeit der Resultate aufgrund von Sprach- und Verständnisschwierigkeiten sowie stellenweise widersprüchlichen Ergebnissen in Frage gestellt werden müsse. In der Folge wurde das Gesuch seitens der zuständigen IV-Stelle am 13. Januar 2023 abgelehnt, da gemäss der eingeholten bidisziplinären Begutachtung kein invalidisierender Gesundheitsschaden festgestellt werden konnte. Die bisherige Erwerbstätigkeit als Lagerist sowie jede andere angepasste Tätigkeit wurde mit einer Einschränkung von 20 % als zumutbar beurteilt. Diese Einschätzung sowie der fehlende Nachweis einer Verschlechterung des Gesundheitszustands lassen den Schluss zu, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden nach wie vor überhöht dargestellt werden. Zudem gibt seine in der Vergangenheit gezeigte ablehnende Haltung gegenüber medikamentöser Behandlung und psychiatrischer Spitex Anlass zur Annahme, dass er keine ernsthaften Anstrengungen unternommen hat, um seinen psychischen Gesundheitszustand und damit einhergehend seine wirtschaftliche Integration nachhaltig zu verbessern (MI-act. 402, 407 f.; vgl. auch MI-act. 409, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund einer unlösbaren Situation im Doppelzimmer dazu gezwungen sah, den stationären Aufenthalt vorzeitig zu beenden; siehe auch hinten Erw. II/5.3.3.1).

Während die dargelegte Einschätzung der Sozialversicherungsanstalt eine erhöhte Beweiskraft aufweist (vgl. BGE 136 V 376, Erw. 4.1.2), stellen die erwähnten Berichte von behandelnden Ärzten grundsätzlich keine unabhängige Begutachtung dar, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit migrations- oder sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.3 f.; BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc; vgl. auch BGE 141 V 281, Erw. 3.7.1). Indes geht selbst aus den vom Beschwerdeführer eingereichten psychiatrischen Berichten sowie den übrigen ärztlichen Attesten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer dauerhaft an der Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit gehindert wäre.

Nach dem Gesagten ist damit nicht ausreichend dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seine wirtschaftliche Integration seit 2019 (Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG, siehe vorne Erw. II/2.2) über längere Zeit nicht hätte verbessern können.

4.5.3.2.5. In Bezug auf das derzeit hängige Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente, datiert vom 4. April 2024, ist festzuhalten, dass ein abschliessender Entscheid noch aussteht und der Ausgang somit noch ungewiss ist. Angesichts der bisherigen Ablehnungen zweier IV-Gesuche sind die Erfolgsaussichten jedoch als sehr gering einzustufen. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Anmeldung nicht wesentlich verändert hat (siehe vorne Erw. II/4.5.3.2.4). Selbst im Falle einer teilweisen Zusprechung einer Invalidenrente ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist daher eine wesentliche Reduktion der Sozialhilfebezüge unwahrscheinlich. Die bis zur allfälligen Rentenzusprechung bezogene Sozialhilfe bliebe ihm in jedem Fall vorwerfbar.

4.5.3.2.6. Zusammenfassend ergibt sich somit das Bild, dass trotz der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, seine Restarbeitsfähigkeit von 80 % auf dem Arbeitsmarkt vollständig zu verwerten. Auch die ärztlichen Empfehlungen eines strukturierten Aufbautrainings lassen den Schluss zu, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht von einer vollständigen und dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.

4.5.3.3. Zusammenfassend ist bezüglich des Integrationsdefizits der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben festzuhalten, dass, selbst wenn man aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers an die Erfüllung des Integrationskriteriums von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gestützt auf Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE tiefere Anforderungen stellen würde, der Rückstufungsgrund der mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE erfüllt wäre, da der Beschwerdeführer ausweislich der Akten trotz seiner grundsätzlich vorhandenen Resterwerbsfähigkeit von 80 % jahrelang keine massgeblichen Anstrengungen unternommen hat, um am Wirtschaftsleben auch nur teilweise teilzunehmen. Die jüngsten ärztlichen Berichte lassen vielmehr darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer eine schrittweise Reintegration in das Arbeitsleben durch eine konsequente Inanspruchnahme therapeutischer Massnahmen möglich gewesen wäre. Dies hätte es ihm ermöglicht, seinen Lebensunterhalt (längerfristig) selbständig zu sichern. Wie bereits dargelegt, konnte der gewünschte Erfolg bislang jedoch nicht erzielt werden. Aus den vorangehend dargelegten Erwägungen lässt sich ableiten, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren nicht daran hinderten, den Lebensunterhalt durch eine (zumindest teilweise) Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bestreiten und so gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Auch unter Berücksichtigung der genannten Umstände im Sinne von Art. 77f VZAE ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die wirtschaftliche Integration nicht erfüllt.

Damit steht mit der Vorinstanz fest, dass beim Beschwerdeführer der Rückstufungsgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist.

4.6. Weitere Integrationsdefizite sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden behördenseitig auch nicht geltend gemacht.

4.7. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) als begründet.

5.

5.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.

Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.

5.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer hat dafür zu sorgen, dass er das rückstufungsbegründende desintegrative Verhalten soweit gesundheitlich möglich einstellt – mithin in Zukunft soweit möglich am Wirtschaftsleben teilnimmt und sich von der Sozialhilfe ganz oder zumindest teilweise löst. Sodann hat er im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch seine aufgelaufenen Schulden zu begleichen.

Ebenso erweist sich die Rückstufung im Fall des Beschwerdeführers als erforderlich. Ein milderes Mittel, welches gleichermassen geeignet wäre, bei ihm eine Verhaltensänderung herbeizuführen, ist nicht ersichtlich. Namentlich kann beim Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden, dass eine blosse Verwarnung diesen Effekt hätte. Dies umso weniger als sich der Beschwerdeführer trotz eines laufenden migrationsrechtlichen Verfahrens und in Kenntnis der neuen Rechtslage nicht bemüht hat, sich im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit von 80 % wirtschaftlich zu integrieren und von der Sozialhilfe zu lösen.

5.3. 5.3.1. Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren.

5.3.2. 5.3.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert der oder die Betroffene aufgrund des bei ihm oder ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Ausprägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsverband entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamtgesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken.

Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigen Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Erhöhung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG).

Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigen Person ihr jeweiliges desintegratives Verhalten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse im Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE Integrationsdefizite entschuldigen (vgl. vorne Erw. II/4.2.3).

5.3.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Person, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grundrechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Interesse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen.

Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die betroffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer substantiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist diesbezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Sicherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Gegensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG) muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu erteilende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nichteinhaltung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Aufenthaltsbewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbesondere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufenthaltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punkten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilligung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Familiennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – vorbehaltlich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher Ansprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entsprechenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). Sodann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufenthaltsbewilligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur geringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Niederlassungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Aufenthaltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Auslandsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrechterhaltung der Bewilligung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG).

Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlassungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen.

5.3.3. 5.3.3.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit Dezember 2014 ununterbrochen Sozialhilfe und hat in diesem Zeitraum keine ernsthaften Bemühungen zur Integration in das hiesige Wirtschaftsleben gezeigt. Aufgrund seiner mangelhaften wirtschaftlichen Integration sowie der Dauer und der Höhe des daraus resultierenden Sozialhilfebezugs ist er bereits als stark desintegriert im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG zu bezeichnen. Damit liegt beim Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – ein gewichtiges Integrationsdefizit vor. Das öffentliche Interesse, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist damit grundsätzlich als gross bis sehr gross zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich seit dem 1. Januar 2019 darüber bewusst sein musste, dass er durch die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben seine Niederlassungsbewilligung gefährdet.

Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum seit dem 1. Januar 2019 – inwieweit den Beschwerdeführer ein Verschulden an seiner mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben trifft bzw. inwieweit ihm sein diesbezügliches Integrationsdefizit vorzuwerfen ist. Dabei stellt sich namentlich die Frage, ob und inwieweit die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen den Beschwerdeführer effektiv daran hinderten, sich wirtschaftlich zu integrieren, und inwieweit er selbst in vorwerfbarer Weise seine Arbeitsfähigkeit negativ beeinflusste.

Der Beschwerdeführer behauptet, aufgrund einer schizoaffektiven Störung seit Jahren nicht arbeitsfähig zu sein. Zwar legte er im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Arztzeugnisse vor, die ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. August 2023 regelmässig (alle zwei Monate) Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Seine Gesuche um Ausrichtung einer IV-Rente wurden jedoch bereits zweimal abgelehnt: Die IV-Stelle lehnte das erste Gesuch am 13. Juli 2017 ab und stellte mit Verfügung vom 13. Januar 2023 im Rahmen des zweiten IV-Verfahrens fest, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers unter 40 % liege und ihm eine Restarbeitsfähigkeit von

80 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zuzumuten sei (siehe vorne lit. A). Trotz dieser Feststellung hat der Beschwerdeführer bislang keine ernsthaften Anstrengungen unternommen, eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen.

Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der E._____ vom

16. und 26. April 2024 bescheinigen dem Beschwerdeführer weiterhin Symptome einer schizoaffektiven Störung sowie einer mittelgradig depressiven Episode (siehe vorne Erw. II/4.3.3; act. 40; act. 46). Eine andauernde und vollständige Arbeitsunfähigkeit wird in den Berichten jedoch nicht attestiert. Vielmehr wird im Bericht der E._____ vom 16. April 2024 ein stufenweises Aufbautraining empfohlen, beginnend mit einer Tätigkeit von zwei Stunden täglich an vier Tagen pro Woche. Die behandelnden Ärzte betonen, dass eine geregelte Tagesstruktur sowie soziale Eingebundenheit stabilisierend wirken könnten (vgl. act. 41). Obwohl die ärztlichen Empfehlungen dem Beschwerdeführer Perspektiven für eine Teilnahme am Arbeitsmarkt aufzeigen, hat er bisher keine Schritte in diese Richtung unternommen. Zudem ist nicht erstellt, dass es dem Beschwerdeführer bei entsprechendem selbstverantwortlichen Verhalten objektiv unmöglich gewesen wäre, im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit nach geeigneten Stellen zu suchen und anzutreten. Die mangelhafte wirtschaftliche Integration und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit sind dem Beschwerdeführer daher in erheblichem Masse vorwerfbar.

Nach dem Gesagten ist klar ersichtlich, dass den Beschwerdeführer ein erhebliches Verschulden an seiner Situation trifft. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass er ernsthafte und nachhaltige Anstrengungen unternommen hätte, seine psychischen Probleme wirksam behandeln zu lassen. Dies weder für die Zeit vor noch nach dem 1. Januar 2019. Zwar gehen aus den ärztlichen Berichten stationäre Behandlungen hervor, diese dauerten jedoch in der Regel lediglich zwei Monate und erwiesen sich offensichtlich als unzureichend. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken, auf seinen Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit zu verweisen und so jegliches Verschulden von sich zu weisen.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit vier Stunden pro Woche freiwillige Arbeit im Rahmen des Projekts "Engagiert und Integriert" verrichtet, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die genannte Freiwilligenarbeit stellt keinen Ersatz für eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt dar und ist folglich auch nicht ausreichend, um die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Sinne einer nachhaltigen Integration zu decken.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben sowie seiner auch nach dem 1. Januar 2019 andauernden Untätigkeit, seine gesundheitlichen Probleme in den Griff zu bekommen, ein erhebliches Integrationsdefizit aufweist, das ihm in hohem Masse vorwerfbar ist. Dementsprechend ist das öffentliche Interesse, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als gross bis sehr gross zu qualifizieren.

Zwar wirkt sich die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers weiter zu seinen Ungunsten aus, doch führt dies nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung des öffentlichen Interesses, sondern bestätigt vielmehr die Einschätzung, dass dieses als gross bis sehr gross zu qualifizieren ist.

5.3.3.2. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demgegenüber bestenfalls als mittel bis gross zu gewichten.

Massgebend dafür ist, dass die Rückstufung für den Beschwerdeführer zwar mit einer substanziellen Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht, sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz aber derzeit nicht gefährdet ist. Zudem steht beim Beschwerdeführer, dessen frühere Partnerinnen und Kinder allesamt in der Schweiz wohnen (siehe vorne lit. A), derzeit auch kein Familiennachzug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. Weitere Aspekte, die sein privates Interesse erhöhen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substantiiert vorgebracht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch mit einer Aufenthaltsbewilligung die unbeschränkte Möglichkeit zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit.

5.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig erweist.

6.

Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig – und mithin als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

III.

1.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosen nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VPRG).

2.

2.1. Mit Verfügung vom 30. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 34 f.).

2.2. Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch den Beschwerdeführer gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen.

2.4. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter mit separater Verfügung festzusetzen.

2.5. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 416.00, gesamthaft Fr. 1'616.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 20. Januar 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger William