WBE.2024.157
WBE.2024.157 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-09-23
23. September 2024Deutsch15 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.157 / cm / we (BE.2023.032) Art. 94 Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. C. Müller Beschwerde- A._____, führer gegen Sozial...
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Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2024.157 / cm / we (BE.2023.032) Art. 94
Urteil vom 23. September 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. C. Müller
Beschwerde- A._____, führer
gegen
Sozialkommission Stadt Q._____,
Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe
Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 3. April 2024
Sachverhalt
A.
1.
A._____, geb. tt.mm.jjjj, bezieht mit kleineren Unterbrüchen seit dem 1. Dezember 2014 materielle Hilfe der Stadt Q._____.
2.
In ihrer Verfügung vom 15. März 2023 erliess die Sozialkommission der Stadt Q._____ bezüglich der zwei auf A._____ eingelösten Motorräder folgende Auflagen und Weisungen (Dispositiv-Ziffer 4):
Autohaltung / Betriebskostenabzug / Verwertung Vermögen
Herr A._____ muss die Motorräder bis spätestens 30.04.2023 schätzen lassen. (…)
Stellen die Motorräder keinen relevanten Vermögenswert dar (unter CHF 1'500) kann er das Auto [richtig: die Motorräder] behalten, muss jedoch bis spätestens 30.04.2023 die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt hinterlegen. Benutzt Herr A._____ die Motorräder weiter, wird die materielle Hilfe um die Betriebskosten pro Monat gekürzt. (…)
Stellen die Motorräder einen relevanten Vermögenswert dar, muss er diese bis spätestens 30.4.2023 verwerten.
Dispositiv-Ziffer 5 hält die Sanktionen bei Missachtung der Auflagen und Weisungen gemäss Dispositiv-Ziffer 4 fest; insbesondere auch die allfällige Kürzung des Grundbedarfs um 30%.
B.
1.
1.1. A._____ erhob am 5. April 2023 beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Verwaltungsbeschwerde und beantragte sinngemäss, die beiden Motorräder weiterhin ohne Kürzung der materiellen Hilfe nutzen zu dürfen. Die Sozialkommission der Stadt Q._____ erklärte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2023, dass sie die angefochtene Verfügung vom 15. März 2023 in Wiedererwägung ziehe und A._____ das rechtliche Gehör zum vorgesehenen Betriebskostenabzug gewähren werde.
1.2. Gleichentags – am 24. Mai 2023 – erliess die Sozialkommission eine neue Verfügung und beschloss:
1. Wiedererwägung Beschluss der Sozialkommission vom 15.03.2023
Der Beschluss der Sozialkommission vom 15.03.2023 wird in Wiedererwägung gezogen und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt.
2. Rechtliches Gehör Betriebskostenabzug Motorradhaltung Herr A._____ wird nochmals die Möglichkeit gegeben, sich zum Sachverhalt in Bezug auf die Nichteinhaltung der Auflagen und Weisungen und zum Autokostenabzug im Betrag von CHF 58.80 pro Monat unter Beilegung von Beweismitteln (…) bis zum 30.06.2023 zu äussern und beim Regionalen Sozialdienst Q._____ einzureichen.
Wenn Herr A._____ bis zum 30.06.2023 weder die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt Aargau hinterlegt noch eine Stellungnahme, die den vorgesehenen Entscheid der Sozialkommission abzuwenden vermag, einreicht, wird die materielle Hilfe ab dem 01.07.2023 um die Betriebskosten von CHF 58.80 pro Monat gekürzt.
(…)
In den Erwägungen hielt die Sozialkommission zudem fest, dass A._____ der Auflage und Weisung bezüglich der Einholung von Offerten für die beiden Motorräder nachgekommen sei und darüber informiert habe, dass diese nicht taxiert werden könnten.
2.
Am 13. Juli 2023 erliess die Beschwerdestelle SPG eine verfahrensleitende Verfügung und hielt darin fest, dass die Verfügung der Sozialkommission vom 24. Mai 2023 die angefochtene Verfügung vom 15. März 2023 ersetze und damit formell das Anfechtungsobjekt entfalle. Da aber in der neuen Verfügung wiederum die Hinterlegung der Kontrollschilder der Motorräder angeordnet werde, könne das Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden. Das Beschwerdeverfahren erstrecke sich nunmehr auf den Wiedererwägungsentscheid vom 24. Mai 2023 und werde entsprechend fortgesetzt.
3.
Die Sozialkommission erliess am 26. Juli 2023 eine weitere Verfügung und beschloss:
1. Wiedererwägung Beschluss der Sozialkommission vom 15.03.2023 Der Beschluss der Sozialkommission vom 15.03.2023, betreffend Betriebskostenabzug von Herrn A._____, geb. tt.mm.jjjj wird in Wiedererwägung gezogen und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt.
2. Betriebskostenabzug ab 01.09.2023 Herrn A._____, geb. tt.mm.jjjj, wird ab dem 01.09.2023 monatlich ein Betriebskostenabzug im Betrag von CHF 31.50 verrechnet. Das Budget wird entsprechend angepasst und liegt dieser Verfügung bei.
4.
Am 25. August 2023 hob die Beschwerdestelle SPG die Verfügung der Sozialkommission vom 26. Juli 2023 von Amtes wegen auf. Tatsächlich
war die Verfügung vom 15. März 2023 bereits mit Verfügung vom 24. Mai 2023 ersetzt worden und konnte folglich nicht nochmals mit der Verfügung vom 26. Juli 2023 in Wiedererwägung gezogen werden. Zudem erging die Wiedererwägung vom 26. Juli 2023 erst, nachdem im Verwaltungsbeschwerdeverfahren die Beschwerdeantwort bereits eingereicht worden war. Eine Wiedererwägung ist gemäss § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) nach Einreichung der Vernehmlassung nur noch mit Zustimmung der Beschwerdeinstanz möglich; diese war vorliegend nicht gegeben.
5.
Am 3. April 2024 entschied die Beschwerdestelle SPG:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen wird der Entscheid der Sozialkommission der Stadt Q._____ vom 24. Mai 2023 in Ziffer 2 wie folgt neu gefasst:
"2. Rechtliches Gehör Betriebskostenabzug Motorradhaltung Herr A._____ wird nochmals die Möglichkeit gegeben, sich zum Sachverhalt in Bezug auf die Nichteinhaltung der Auflagen und Weisungen und zum Autokostenabzug in Betrag von CHF 58.80 pro Monat unter Beilegung von Beweismitteln (Rechnung Versicherung, Strassensteuer, Durchschnittlicher Benzinverbrauch etc.) bis zum 30.06.2023 zu äussern und beim Regionalen Sozialdienst Q._____ einzureichen.
Wenn Herr A._____ bis zum 22.04.2024 weder die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt Aargau hinterlegt noch eine Stellungnahme, die den vorgesehenen Entscheid der Sozialkommission abzuwenden vermag, einreicht, wird die materielle Hilfe ab dem 01.05.2024 um die Betriebskosten von CHF 31.50 pro Monat gekürzt."
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
(…)
C.
1.
Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 2. Mai 2024 (Datum Postaufgabe: 3. Mai 2024) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Im Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde enthielt lediglich eine kopierte Unterschrift von A._____.
2.
Auf entsprechende Aufforderung hin reichte A._____ innert Frist eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift ein.
3.
Die Beschwerdestelle SPG verzichtete auf eine Beschwerdeantwort und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
4.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (vgl. § 39a der Sozialhilfeund Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.
2.
Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdestelle SPG, mit welchem dem Beschwerdeführer die Auflage und Weisung erteilt wird, die Kontrollschilder seiner Motorräder zu hinterlegen bzw. mit welchem diese Auflage und Weisung bestätigt wird. Bei Verstoss dagegen droht dem Beschwerdeführer die Kürzung der materiellen Hilfe um die Betriebskosten der Motorräder. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids und ist demzufolge zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG).
Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdestelle SPG, mit welchem dem Beschwerdeführer die Auflage und Weisung erteilt wird, die Kontrollschilder seiner Motorräder zu hinterlegen bzw. mit welchem diese Auflage und Weisung bestätigt wird. Bei Verstoss dagegen droht dem Beschwerdeführer die Kürzung der materiellen Hilfe um die Betriebskosten der Motorräder. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids und ist demzufolge zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG).
3.
Die mangelnde eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerdeschrift verbesserte der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
4.
In Bezug auf das Anfechtungsobjekt rechtfertigt sich der Vollständigkeit halber der Hinweis, dass sowohl die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 15. März 2023 (vgl. vorne lit. B/1.2) als auch die Verfügung vom 26. Juli 2023 (vgl. vorne lit. B/4) in der Zwischenzeit aufgehoben bzw. ersetzt wurden. Strittig vor Verwaltungsgericht ist lediglich noch die Verfügung vom 24. Mai 2023 sowie der dazu ergangene Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 3. April 2024.
5.
Das Verwaltungsgericht prüft die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442). Die Kontrolle der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
Der Beschwerdeführer hält richtigerweise fest, durch den Wiedererwägungsentscheid vom 24. Mai 2023 und die teilweise Gutheissung seiner Beschwerde im angefochtenen Entscheid sei bestätigt worden, dass den beiden Motorrädern kein Wert beigemessen werden kann und dass sich die Betriebskosten pro Monat auf Fr. 31.50 belaufen.
Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer einzig damit, dass ihm die Betriebskosten vom Grundbedarf in Abzug gebracht werden, sollte er die Kontrollschilder der Motorräder nicht hinterlegen. Diese Frage bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass 6.1% seines Grundbedarfs was Fr. 62.00 entspreche - für die Nutzung von Verkehrsmitteln vorgesehen ist. Seine Ausgaben für die Motorräder beliefen sich lediglich auf Fr. 31.50, weshalb keine Zweckentfremdung der Sozialhilfeleistungen vorliege. Seine Situation könne nicht mit derjenigen eines Autofahrers verglichen werden, da seine Motorräder wesentlich günstiger seien und der notwendige Betrag den im Grundbedarf vorgesehenen Anteil für Mobilität nicht übersteige. Insbesondere sei das im Handbuch aufgeführte Beispiel eines Vaters, der auf Kosten seiner Kinder ein teures Auto fahre, in Bezug auf ihn nicht zutreffend, da er keine Kinder habe und er sich nur selbst versorgen müsse.
3.
Gestützt auf § 10 Abs. 5 lit. c SPV erwog die Vorinstanz, dass die Betriebskosten in Abzug gebracht werden, wenn die Benützung des Motorfahrzeugs nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich sei. Der Beschwerdeführer bringe keine solche zwingenden Gründe vor und auf solche liesse sich auch aus den Akten nicht schliessen, weshalb die Androhung der Kürzung des Grundbedarfs um die Betriebskosten, sofern die Kontrollschilder nicht hinterlegt werden, nicht zu beanstanden sei.
4.
4.1. Gemäss § 10 Abs. 5 lit. c SPV werden die Betriebskosten für ein Motorfahrzeug von der materiellen Hilfe in Abzug gebracht, wenn die Benützung eines Motorfahrzeugs nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist. Liegen solche Gründe vor, entfällt der Abzug. Krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist ein Motorfahrzeug dann, wenn die Benutzung des öffentlichen Verkehrs aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Kap. 8.9).
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Gründe vor, weshalb die Benützung der beiden Motorräder beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich wäre. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass sich auch aus den Akten auf keine solche zwingenden Gründe schliessen lässt. Zwar spricht der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsbeschwerde vom 5. April 2023 von einer Lungenfibrose und davon, dass es ihm nach dem Motorradfahren jeweils besser gehe. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Benutzung des öffentlichen Verkehrs aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.
4.2. § 10 Abs. 5 lit. c SPV liegt die Überlegung zugrunde, dass die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten eines Motorfahrzeugs, welches nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist, zu einer Zweckentfremdung der materiellen Hilfe führen kann (vgl. AGVE 2008, S. 268 f. mit Hinweis; Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Kap. 11.4). Auch die SKOS-Richtlinien zählen die Ausgaben für ein Motorfahrzeug nicht zu den Ausgabepositionen, welche vom Grundbedarf umfasst werden. So werden die zum Grundbedarf gehörenden Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr) in den SKOS-Richtlinien als Ausgaben für Billette Bahn, Tram, Bus, Halbtax, Velo-Ersatzteile definiert (SKOS-Richtlinien, C.3.1 lit. a; analog Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Kap. 7.1.2). Die Finanzierung eines Motorfahrzeugs aus dem Grundbedarf ist folglich nicht vorgesehen und die Dispositionsfreiheit (d.h. die Freiheit der unterstützten Person, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wofür sie die materielle Hilfe einsetzen will) in diesem Bereich eingeschränkt.
Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass seine monatlichen Betriebskosten mit Fr. 31.50 sehr tief ausfallen und er nur für sich selbst sorgen muss. Daraus ergibt sich indessen kein Anspruch darauf, entgegen dem klaren Wortlaut von § 10 Abs. 5 lit. c SPV behandelt zu werden. Im Rahmen der dem Verwaltungsgericht obliegenden Rechtskontrolle (vgl. vorne Erw. I/5) lässt sich der angefochtene Entscheid daher nicht beanstanden.
5.
Erfüllt die unterstützte Person die Voraussetzungen gemäss § 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV nicht, so besteht die Möglichkeit, ihr gestützt auf § 13 Abs. 1 SPG die Auflage bzw. Weisung zu erteilen, die Kontrollschilder zu hinterlegen. Wird diese nicht befolgt, rechtfertigt sich gestützt auf § 10 Abs. 5 lit. c SPV die Reduktion der Unterstützungsleistungen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.374 vom 8. November 2017, Erw. II/2.3 mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss § 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV nicht erfüllt, ist die Auflage, die Kontrollschilder zu hinterlegen, sowie die für den Fall des Nichtbefolgens angedrohte Kürzung des Grundbedarfs um die Betriebskosten nicht zu beanstanden.
In Bezug auf die Argumentation des Beschwerdeführers erscheint Folgendes wesentlich: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die korrekte Anwendung der Bestimmung (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV) zu einer Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit führen könnte, wird doch die Benützung eines Motorfahrzeugs einheitlich geregelt. Eine Ausnahme insbesondere bei tiefen Betriebskosten drängt sich nach Massgabe des Rechtsgleichheitsprinzips nicht auf. In Bezug auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist wesentlich, dass bei geringen Betriebskosten eine entsprechende Kürzung des Grundbedarfs auch bloss zu einem geringen Eingriff in die persönlichen Interessen des Betroffenen führt. Im Weiteren ist selbst bei geringen Beträgen die Kürzung geeignet, die Betroffenen von einer unnötigen Verwendung privater Motorfahrzeuge abzuhalten. So entsprechen beispielsweise die in der Verwaltungsbeschwerde beschriebenen Ausfahrten, nach denen sich der Beschwerdeführer offenbar besser fühlt, nicht den Intentionen der materiellen Hilfe.
6.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu, sofern im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift nicht etwas anderes bestimmt wird (§ 46 Abs. 1 VRPG). Die aufschiebende Wirkung kann ferner von der Beschwerdeinstanz entzogen werden (§ 46
Abs. 2 VRPG). Voraussetzung für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sind wichtige Gründe. Diese Verfahrensvorschriften finden auch Anwendung in den Verfahren nach dem Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (vgl. § 58 Abs. 4 SPG). Die aufschiebende Wirkung hemmt die Durchsetzbarkeit der Verfügung im Rechtsmittelverfahren; sie schiebt die Rechtswirkungen auf. Mit Erhebung des Rechtsmittels tritt die aufschiebende Wirkung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes ein (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 44 N. 6 f.).
Gegen die Anordnung der umstrittenen Kürzung des Grundbedarfs reichte der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Verwaltungsbeschwerde ein. Die aufschiebende Wirkung wurde im Rechtsmittelverfahren nicht entzogen. In Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids wird die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 24. Mai 2023 dahingehend angepasst, dass der Beschwerdeführer der Auflage und Weisung, die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt Aargau zu hinterlegen, bis zum 22. April 2024 nachkommen muss. Diese Frist ist während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens verstrichen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG) konnte die betreffende Anordnung bisher nicht vollzogen werden. Demzufolge ist von Amtes wegen eine neue Frist anzusetzen.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
III.
1.
1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
1.2. Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Der
Beschwerdeführer ist Sozialhilfebezüger und seine Bedürftigkeit ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Das Begehren des Beschwerdeführers kann nicht als aussichtslos betrachtet werden. Hinzu kommt, dass es für den Beschwerdeführer aufgrund des Vorgehens der Vorinstanzen – im Laufe des Verfahrens ergingen zwei Wiedererwägungsentscheide, wovon einer von der Vorinstanz aufgehoben wurde; die Höhe der angedrohten Kürzung des Grundbedarfs wurde unterschiedlich festgelegt – schwierig war nachzuvollziehen, welche Rechte ihm tatsächlich zustehen.
2.
Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 3. April 2024 wird von Amtes wegen wie folgt geändert:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen wird der Entscheid der Sozialkommission der Stadt Q._____ vom 24. Mai 2023 in Ziffer 2 wie folgt neu gefasst:
"2. Rechtliches Gehör Betriebskostenabzug Motorradhaltung (…)
Wenn Herr A._____ bis zum 31.11.2024 weder die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt Aargau hinterlegt noch eine Stellungnahme, die den vorgesehenen Entscheid der Sozialkommission abzuwenden vermag, einreicht, wird die materielle Hilfe ab dem 01.12.2024 um die Betriebskosten von CHF 31.50 pro Monat gekürzt."
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 173.00, gesamthaft Fr. 1'173.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Zustellung an: den Beschwerdeführer das DGS, Beschwerdestelle SPG die Sozialkommission Stadt Q._____
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 23. September 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:
Michel C. Müller