WBE.2024.160
WBE.2024.160 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2024-05-07
7. Mai 2024Deutsch5 min
Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.160 / jl / jb Art. 60 Urteil vom 7. Mai 2024 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer Beiständin: B._____ Gegenstand Beschwe...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
1. Kammer
WBE.2024.160 / jl / jb Art. 60
Urteil vom 7. Mai 2024
Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Lang
Beschwerde- A._____ führer Beiständin: B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Entlassungsgesuch)
Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1.
A._____ wurde mit Entscheid von Dr. med. C._____, OSEARA AG, Lenzburg, vom 2. Mai 2024 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen.
Erwägungen
2.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 (Eingang gleichentags per Mail) erhob A._____ Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid.
3.
Am 3. Mai 2024 zog der Beschwerdeführer "aus freien Stücken" die Beschwerde zurück; er werde versuchen, im Rahmen eines möglichst kurzen stationären Aufenthalts eine adäquate Zukunftslösung zu finden. Die betreffende Beschwerde wurde am 6. Mai 2024 als durch Rückzug erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (WBE.2024.155).
4.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2024 (Eingang gleichentags per E-Mail) erhob A._____ Beschwerde gegen den Entscheid von Dr. med. C._____, OSEARA AG, vom "4. Mai 2024" sowie gegen die "seit 1988" erfolgten Massnahmen gegen seinen Willen ("Zwangsspritzen, Fixieren und Ignoration"). Laut Auskunft der Klinik der PDAG wurde seit der Verfügung vom 2. Mai 2024 kein neuer Unterbringungsentscheid erlassen.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2024 (Eingang gleichentags per E-Mail) erhob A._____ Beschwerde gegen den Entscheid von Dr. med. C._____, OSEARA AG, vom "4. Mai 2024" sowie gegen die "seit 1988" erfolgten Massnahmen gegen seinen Willen ("Zwangsspritzen, Fixieren und Ignoration"). Laut Auskunft der Klinik der PDAG wurde seit der Verfügung vom 2. Mai 2024 kein neuer Unterbringungsentscheid erlassen.
5.
5.1. Rückzugserklärungen sind bedingungsfeindlich und unter Vorbehalt rechtserheblicher Willensmängel unwiderruflich (BGE 111 V 156, Erw. 3a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2023 vom 29. August 2023, Erw. 2; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 311, Erw. 2.1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 4 zu § 58 aVRPG). A._____ lässt in seiner neuen Eingabe vom 4. Mai 2024 nichts vorbringen, was auf einen Willensmangel im Zusammenhang mit dem am 3. Mai 2024 erfolgen Beschwerderückzug hindeuten würde.
Die gegen die fürsorgerische Unterbringung gerichtete Eingabe von A._____ vom 4. Mai 2024 stellt vor diesem Hintergrund sinngemäss ein Entlassungsgesuch dar (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7072 Ziff. 2.2.11). Ist die Unterbringung, wie vorliegend, durch einen zur Berufsausübung im Kanton Aargau berechtigten Arzt angeordnet worden, ist grundsätzlich während sechs Wochen die Einrichtung für die Entlassung zuständig (Art. 429 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 46 Abs. 1 EG ZGB; vgl. zudem § 52 Abs. 2 EG ZGB). Folglich ist die Ärztliche Leitung der Klinik der PDAG zur Behandlung des Entlassungsgesuchs zuständig.
5.2. An falsche amtliche Stellen eingereichte Eingaben sind unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten (siehe auch die Weiterleitungspflicht gemäss Art. 439 Abs. 4 ZGB). Die Eingabe von A._____ vom 4. Mai 2024 ist deshalb der Klinik der PDAG zur umgehenden Behandlung als Entlassungsgesuch zu überweisen.
5.3. A._____ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Falle einer Abweisung des Entlassungsgesuchs durch die PDAG innert 10 Tagen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen kann, sollte er mit dem Entscheid nicht einverstanden sein.
6.
Des Weiteren ist auch nicht einzutreten auf die Beschwerde vom 4. Mai 2024, soweit sich diese gegen "Zwangsspritzen" richtet. Gemäss Auskunft der Klinik der PDAG kam es während des aktuellen Klinikaufenthalts zu keinen Behandlungen ohne Zustimmung, was der Beschwerdeführer auf telefonische Nachfrage hin bestätigte (vgl. Aktennotiz vom 7. Mai 2024 betreffend Telefonat vom 6. Mai 2024). Dementsprechend besteht in dieser Hinsicht kein Rechtsakt, der angefochten werden könnte.
7.
Am 5. Mai 2024, 18.30 Uhr, wurde A._____ notfallmässig in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt (offen geführte Isolation im geschützten Bereich; nachträgliche Anordnung vom 6. Mai 2024). Die Isolation fand somit nach Einreichung der Beschwerde statt, weshalb sich die Beschwerde nicht dagegen richten kann. Sollte der Beschwerdeführer mit der offen geführten Isolation nicht einverstanden sein, steht es ihm frei, eine entsprechende Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen.
8.
Zusammenfassend ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts respektive mangels Vorliegens eines anfechtbaren Rechtsakts auf die Beschwerde vom 4. Mai 2024 nicht einzutreten. Die Eingabe ist als sinngemässes Entlassungsgesuch zuständigkeitshalber an die PDAG weiterzuleiten.
9.
Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
1.
Auf die Beschwerde vom 4. Mai 2024 wird nicht eingetreten.
2.
Die Eingabe vom 4. Mai 2024 wird zuständigkeitshalber an die Klinik der PDAG zur umgehenden Behandlung als Entlassungsgesuch überwiesen.
3.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung (vorab per SecureMail) an: den Beschwerdeführer die PDAG (samt Eingabe vom 4. Mai 2024) die Beiständin: B._____
Mitteilung an: das Familiengericht Q._____
Beschwerde in Zivilsachen
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 7. Mai 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Schircks Lang