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Entscheid

WBE.2024.173

WBE.2024.173 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2024-06-25

25. Juni 2024Deutsch18 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.173 / jh / wm (79366/25.4) Art. 39 Urteil vom 25. Juni 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Waldmeier Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B.___...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2024.173 / jh / wm (79366/25.4) Art. 39

Urteil vom 25. Juni 2024

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Waldmeier

Beschwerde- A._____ führer 1

Beschwerde- B._____ führerin 2

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

und

Stadtrat Q._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erlassgesuch

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 27. März 2024

Sachverhalt

A.

1.

Mit Entscheid vom 8. September 2021 setzte das Bezirksgericht Zofingen als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Mandatsentschädigung für die Mandatsführung einer Kindesschutzmassnahme von C._____ in Höhe von Fr. 1'500.00 fest. Die Mandatsentschädigung wurde von der Stadt Q._____ bevorschusst, weshalb die Stadt Q._____ diese von A._____ und B._____, den unterhaltspflichtigen Eltern von C._____, jeweils im Betrag von je Fr. 750.00 wieder zurückforderte.

2.

Am 3. August 2022 reichte A._____ bei der Stadt Q._____ für sich und seine damalige Ehefrau B._____ ein Erlassgesuch für die Mandatsentschädigung ein. Dieses wurde von der Stadt Q._____ mit Entscheid vom 21. August 2023 abgewiesen.

B.

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 erhob A._____ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau und ersuchte für sich und als Vertreter der mittlerweile geschiedenen B._____ sinngemäss um Erlass der Mandatsentschädigung.

Der Regierungsrat überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber der Gemeindeabteilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI). Diese nahm die Beschwerde als Verwaltungsbeschwerde gemäss § 105 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) entgegen und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. März 2024 vollumfänglich ab.

C.

1.

Mit als "Rekurs" überschriebener Eingabe vom 7. Mai 2024 (Postaufgabe: 8. Mai 2024) erhob A._____ für sich und als Vertreter von B._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.1. Der Entscheid des DVI vom 27.3.24, eingegangen 28.3.24 sei aufzuheben. Die Gemeinde Q._____ sei zu verurteilen, uns die CHF 1500 zu erlassen.

1.2. Wir lehnen die Richter Michel, Schircks und Winkler als befangen ab.

1.3. Wir ersuchen um Frist für Ergänzungen bis 14.Juni 2024

1.4. Es sei uns ein unentgeltlicher amtlicher Anwalt einzusetzen.

1.5. Es sei uns Frist für Regelung Kostenvorschuss anzusetzen

2.

2.1 Bereits am 7. Mai 2024 erhielt das Verwaltungsgericht per E-Mail auf die E-Mail-Adresse "verwaltungsgericht@ag.ch" von Swiss Post IncaMail die Anzeige über den Eingang einer verschlüsselten Nachricht, mit dem Beschwerdeführer als Absender (E-Mail-Adresse: aaa@aaa.ch) und dem Betreff "Rekurs gegen gem. Q._____ Verweigerung Erlass Gebühr Mandatsentschädigung [R]". Die entsprechende verschlüsselte IncaMail-Nachricht liess sich jedoch nicht öffnen.

2.2 Mit E-Mail vom 8. Mai 2024 teilte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die am Vortag eingegangene IncaMail-Nachricht nicht geöffnet werden konnte. Der Beschwerdeführer antwortete daraufhin ebenfalls per E-Mail, er habe die Beilagen per Post gesendet und werde die Eingabe ebenfalls per Post nachsenden.

2.3 Am 15. Mai 2024 ging beim Verwaltungsgericht per E-Mail eine "Verfallquittung" der SwissPost IncaMail ein. Daraus geht hervor, dass das Verwaltungsgericht (Empfänger: "verwaltungsgericht@ag.ch") die IncaMail des Beschwerdeführers (Sender: "aaa@aaa.ch") vom 7. Mai 2024, 12.22 Uhr, mit dem Betreff "Rekurs gegen gem. Q._____ Verweigerung Erlass Gebühr Mandatsentschädigung [R] (Secured by IncaMail)" und der Versandart "Einschreiben" innerhalb der Frist von sieben Tagen nicht abgeholt hat. Der Verfallquittung ist weiter zu entnehmen, dass die entsprechende Nachricht im Anhang eine PDF-Datei mit folgendem Dateinamen enthielt: "Rekurs gegen Q._____ Nichterlass Mand.entsch 7.5.24 sig.pdf".

3.

Wie in seiner E-Mail angekündigt, sandte der Beschwerdeführer die Eingabe vom 7. Mai 2024 handschriftlich unterzeichnet am 8. Mai 2024 per Post an das Verwaltungsgericht. Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 (Eingang: 27. Mai 2024) reichte der Beschwerdeführer die Vollmacht von B._____ vom 20. Mai 2024 nach.

Die Gemeindeabteilung DVI verzichtete mit Eingabe vom 3. Juni 2024 auf eine Stellungnahme und übermittelte die Vorakten. Der Stadtrat der Stadt Q._____ reichte am 10. Juni 2024 seine Beschwerdeantwort ein. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Juni 2024 eine weitere Stellungnahme ein.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts ist gemäss § 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in den in § 54 Abs. 2 VRPG aufgeführten Sachbereichen; zudem bleiben gemäss § 54 Abs. 3 VRPG Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen vorbehalten.

Die Beschwerde vom 7. Mai 2024 richtet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 27. März 2024. Dieser wurde von der Gemeindeabteilung des DVI als letztinstanzliche Verwaltungsbehörde gefällt (§ 109 Abs. 1 GG i. V. m. § 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Es liegt zudem weder ein Fall von § 54 Abs. 2 VRPG vor noch schliesst ein formelles Gesetz die Zuständigkeit aus (§ 54 Abs. 3 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich zuständig.

Die Beschwerde vom 7. Mai 2024 richtet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 27. März 2024. Dieser wurde von der Gemeindeabteilung des DVI als letztinstanzliche Verwaltungsbehörde gefällt (§ 109 Abs. 1 GG i. V. m. § 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Es liegt zudem weder ein Fall von § 54 Abs. 2 VRPG vor noch schliesst ein formelles Gesetz die Zuständigkeit aus (§ 54 Abs. 3 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich zuständig.

2.

2.1 Die Beschwerdeführenden lehnen in Ziffer 1.2 der Beschwerde die Richter Michel, Schircks und Winkler als befangen ab. In Ziffer 2.1 der Beschwerde führen sie aus, die abgelehnte Richterin und die abgelehnten Richter, insbesondere Oberrichter Michel, hätten konsequent alle Rekurse (richtig: Beschwerden) gegen abgelehnte Erlassgesuche abgewiesen, was einer Einbahnjustiz gleichkomme. Richter Michel sei aufgrund der grossen Zahl an Abweisungen vorbefasst, was einen Ausstandsgrund darstelle. Weiter verlangen die Beschwerdeführenden, dass "Richter mit einer human sozialchristlichen Grundeinstellung" eingesetzt würden.

2.2 Der Anspruch einer Person auf die Beurteilung durch ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Er gewährt Schutz vor der Beurteilung durch ein Gericht, das tatsächlich und nach dem auf objektiven Anzeichen beruhenden äusseren Anschein sachfremden Einflüssen ausgesetzt ist, die seine Stellung als Vermittler zwischen den Parteien beeinträchtigen (vgl. JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, N 23 zu Art. 30). Nach der Rechtsprechung besteht der Anschein der Befangenheit, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 141 IV 178, Erw. 3.2.1; 140 I 326, Erw. 5.1; 137 I 227, Erw. 2.1).

Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich die Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (vgl. BGE 140 I 326, Erw. 5.1; 131 I 113, Erw. 3.4; 131 I 24, Erw. 1.2; 114 Ia 50, Erw. 3d).

Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen praxisgemäss keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Gerichtsperson zu erregen, die sie verfügt hat (vgl. BGE 114 Ia 153, Erw. 3b/bb mit Hinweis). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (vgl. BGE 115 Ia 400, Erw. 3b). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (vgl. BGE 116 Ia 135, Erw. 3a;

115 Ia 400, Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018, Erw. 2.1).

2.3 Ist der Ausstand streitig, entscheidet, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde in der Regel unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (vgl. § 16 Abs. 4 VRPG). Ein Gericht kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst über den eigenen Ausstand entscheiden, wenn die gestellten Ablehnungsgründe unzulässig sind. Unzulässigkeit ist speziell bei missbräuchlichen Ausstandsgesuchen gegeben, wenn es offensichtlich an einer vernünftigen Grundlage mangelt oder wenn das Ausstandsgesuch nachweislich sonst wie untauglich erscheint (vgl. BGE 129 III 445, Erw. 4.2.2; 122 II 471, Erw. 3a mit Hinweisen). In solchen Fällen genügt es, wenn eine Gerichtsabteilung feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzungen für ein Ausstandsverfahren fehlen, da keine Ermessensausübung durch die Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der geltend gemachten Ausstandsgründe zu erkennen. Die in der Sache selbst zuständige Gerichtsabteilung kann über diese Feststellung entscheiden, auch wenn einzelne Mitglieder vom Ausstandsbegehren betroffen sind.

2.4 Die Beschwerdeführenden vermögen im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht konkret darzulegen, inwiefern die involvierten Gerichtspersonen in vorangegangenen Entscheiden ihre Verfahrensrechte verletzt haben sollen oder in welcher Hinsicht und bei welchen Fragen eine qualifiziert falsche Beurteilung vorgenommen worden wäre. Sie substantiieren auch nicht, inwiefern die Gerichtspersonen sich ihnen gegenüber parteiisch und unsachlich verhalten hätten, indem sie beispielsweise eigene Interessen verfolgten. Sodann liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass die beteiligten Gerichtspersonen den Beschwerdeführenden nicht wohlgesinnt wären. Damit fehlt es offensichtlich an einem Ausstandsgrund im Sinne von § 16 Abs. 1 VRPG. Schliesslich geht aus dem Wortlaut des vorliegend zu beurteilenden Ausstandsbegehrens hervor, dass die genannten Gerichtspersonen und insbesondere Richter Michel überwiegend abgelehnt werden, weil diese in früheren Verfahren mitgewirkt haben, die nicht im Sinne der Beschwerdeführenden entschieden wurden (vgl. statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.459 vom 7. Juni 2023, Erw. I/2.4). Ausstandsgesuche dieser Art gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als untauglich (vgl. BGE 131 I 113, Erw. 3.7.1; siehe auch BGE 135 II 430, Erw. 3.3.2 je mit Hinweisen). Damit steht es der betroffenen Richterin und den betroffenen Richtern zu, beim Entscheid über das Ausstandsgesuch mitzuwirken.

Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsbegehren in den Ziffern 1.2 und 2.1 der Beschwerde als offensichtlich unbegründet; auf dieses ist nicht einzutreten.

3.

Ausgenommen dem Versicherungsgericht und unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen in anderen Erlassen können vor den Verwaltungsjustizbehörden nur Anwältinnen oder Anwälte eine Partei verbeiständen oder vertreten (§ 14 Abs. 3 VRPG). Das Gemeindegesetz sieht keine abweichenden Sonderbestimmungen vor.

Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde vom 7. Mai 2024 für sich selbst und als Vertreter der seit dem 15. September 2023 von ihm rechtskräftig geschiedenen Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin erteilte dem Beschwerdeführer dazu am 20. Mai 2024 eine Vollmacht, welche der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht nachreichte.

Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein Anwaltspatent. Er ist deshalb auch nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]) und folglich nicht berechtigt, die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer früher mit der Beschwerdeführerin verheiratet war, ändert daran nichts, da die Ausnahme von § 14 Abs. 3 lit. a VRPG, wonach ein Ehegatte für den anderen handeln kann, seit der rechtskräftigen Scheidung nicht mehr zum Tragen kommt.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin kann deshalb mangels gültiger Vertretung nicht eingetreten werden.

4.

4.1 Die Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Gemäss § 44 Abs. 1 VRPG sind Beschwerden innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids einzureichen, wobei Sonderbestimmungen in anderen Erlassen vorbehalten bleiben. Das Gemeindegesetz sieht keine von diesen Regeln abweichenden Sonderbestimmungen vor (§ 105 Abs. 1 und 2 GG).

Die 30-tägige Frist ist eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar ist (§ 28 Abs. 3 VRPG). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Verfügung folgenden Tag zu laufen und gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (§ 28 Abs. 1 VRPG i. V. m. Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen dabei unter anderem vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (§ 28 Abs. 1 VRPG i. V. m. Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO).

Wird die Frist verpasst, gilt der Anspruch auf Erhebung des Rechtsmittels als verwirkt und es kann auf dasselbe grundsätzlich nicht mehr eingetreten werden, da es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.146 vom 12. September 2012, Erw. II/1.1).

4.2 Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 27. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2024 mit A-Post Plus zugestellt. Aufgrund der Ostergerichtsferien fing die 30-tägige Beschwerdefrist allerdings erst am 8. April 2024 zu laufen und endete am 7. Mai 2024 (§ 28 Abs. 1 VRPG i. V. m. Art. 143 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO).

4.3 Der Beschwerdeführer hat die in Papierform eingereichte und handschriftlich unterzeichnete Beschwerde am 8. Mai 2024 der Schweizerischen Post übergeben, weshalb diese Eingabe erst nach Ablauf der Frist und somit verspätet erfolgte.

4.4 4.4.1 Zu prüfen ist noch, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde rechtzeitig elektronisch eingereicht hat. Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (§ 28 Abs. 1 VRPG i. V. m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).

Im Kanton Aargau werden die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden in der Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden vom 9. Mai 2012 (Übermittlungsverordnung, ÜmV; SAR 271.215) geregelt (§ 1 Abs. 1 ÜmV). Eingaben an eine Behörde sind an das von der Behörde verwendete Behördenportal mit oder ohne Zustellfunktion oder an die Adresse der von ihr verwendeten Zustellplattform zu übermitteln (§ 4 Abs. 1 ÜmV). Von Gesetzes wegen unterschriftsbedürftige Dokumente müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (§ 4 Abs. 2 ÜmV; § 7 Abs. 3 VRPG). Die Eingabe an eine Behörde wahrt die Frist, wenn sie beim Behördenportal mit Zustellfunktion oder bei der Zustellplattform vor Ablauf der Frist eingegangen ist. Es wird eine Quittung (Eingangsquittung) ausgestellt (§ 4b Abs. 1 ÜmV). Das Departement Finanzen und Ressourcen veröffentlicht auf der Internetseite des Kantons ein Verzeichnis, in welchem die für elektronische Eingaben zugelassenen Adressen der kantonalen und kommunalen Behörden aufgeführt sind (§ 5 ÜmV).

Entsprechend den Vorgaben gemäss § 5 ÜmV macht das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) des Kantons Aargau auf seiner Webseite detaillierte Ausführungen zum elektronischen Rechtsverkehr. Darin werden auch die zugelassenen Adressen der kantonalen und kommunalen Behörden aufgelistet (vgl. URL <https://www.ag.ch/de/verwaltung/dfr/ueber-uns/ organisation/generalsekretariat/elektronischer-rechtsverkehr>, besucht am 25. Juni 2024). Die Ausführungen zum elektronischen Rechtsverkehr der Gerichte Aargau sowie die entsprechenden E-Mail-Adressen für elektronische Eingaben bei den Gerichten des Kantons Aargau sind ebenfalls verlinkt.

Die Gerichte des Kantons Aargau führen auf ihrer Webseite einen separaten Eintrag zum elektronischen Rechtsverkehr (Pfad: Aargau > Gerichte > Über uns > Elektronischer Rechtsverkehr; URL: <https://www.ag.ch/de/ gerichte/ueber-uns/elektronischer-rechtsverkehr>, besucht am 25. Juni 2024; auf diese Seite führt auch der oben erwähnte Link des DFR). Darin werden auch die E-Mail-Adressen für elektronische Eingaben aufgelistet. Die entsprechende Auflistung ist mit folgendem Hinweis versehen:

Elektronische Eingaben müssen zwingend an eine der nachstehend aufgeführten E-Mail-Adressen gesendet werden.

Für elektronische Eingaben an das Verwaltungsgericht wird die E-Mail-Adresse "Obergericht.Verwaltungsgericht@ag.ch" angegeben. In der Auflistung nicht enthalten ist die vom Beschwerdeführer verwendete E-Mail-Adresse "verwaltungsgericht@ag.ch".

4.4.2 Der Beschwerdeführer hat seine elektronische Eingabe zwar bereits am 7. Mai 2024 und somit am letzten Tag der Beschwerdefrist verschickt, allerdings weder an die für elektronische Eingaben vorgesehene E-Mail-Adresse des Verwaltungsgerichts noch an eine andere, für elektronische Eingaben an aargauische Justiz- oder Verwaltungsbehörden zulässige E-Mail-Adresse und somit an kein Behördenportal mit Zustellfunktion gemäss § 4b Abs. 1 ÜmV. Folglich hat der Beschwerdeführer auch keine Empfangsquittung eines Behördenportals mit Zustellfunktion erhalten, welche die korrekte und rechtzeitige elektronische Eingabe bestätigen würde (§ 4b Abs. 1 ÜmV sowie § 28 Abs. 1 VRPG i. V. m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).

Anders als bei der Fristwahrung bei Eingabe in Papierform, ist es bei der elektronischen Zustellung nicht ausreichend, den rechtzeitigen Versand nachzuweisen, wie dies der Beschwerdeführer mit der eingereichten IncaMail-Abgabequittung tut. Vielmehr ist bei der elektronischen Eingabe für die Fristwahrung notwendig, dass der Empfang der Eingabe bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_502/2018 vom 4. April 2019, Erw. 2.4; JURIJ BENN in: Spühler / Tenchio / Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], N. 16 zu Art. 143, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend konnte das entsprechende Informatiksystem keine solche Bestätigung ausstellen, weil der Beschwerdeführer seine elektronische Eingabe nicht an eine der für elektronische Eingaben zwingend zu verwendende E-Mail-Adresse eines Behördenportals mit Zustellfunktion gemäss § 4b Abs. 1 ÜmV geschickt hat.

Während das Gericht für Fehler des eigenen Informatiksystems einzustehen hat, trägt die einreichende Partei die mit der Übermittlung der elektronischen Eingabe verbundenen Risiken bis zum Empfangsserver des Gerichts (JURIJ BENN, a. a. O., N. 18 zu Art. 143, mit weiteren Hinweisen). Zu diesem Risiko gehört auch, dass die einreichende Partei die elektronische Eingabe an die richtige E-Mail-Adresse schickt.

Die vom Beschwerdeführer am 7. Mai 2024 per IncaMail versandte E-Mail stellt nach dem Gesagten keine fristwahrende elektronische Eingabe dar (§ 4b Abs. 1 ÜmV sowie § 28 Abs. 1 VRPG i. V. m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Folglich hat der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail vom 7. Mai 2024 die 30-tägige Beschwerdefrist nicht gewahrt.

4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die 30-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

Damit wird auch das vom Beschwerdeführer in Ziffer 1.3 gestellte Gesuch um Ergänzung bis 14. Juli 2024 hinfällig.

5.

In Ziffer 1.5 der Beschwerde verlangen die Beschwerdeführenden, dass eine Frist für die Regelung des Kostenvorschusses anzusetzen sei. Da das Verwaltungsgericht auf die Einholung eines Kostenvorschusses verzichtet hat, fällt das Begehren als gegenstandlos dahin.

II.

1.

1.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen in Ziffer 1.4 der Beschwerde um die Einsetzung einer unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung.

1.2 Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG).

1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen die mit Entscheid vom 8. September 2021 festgesetzte pauschale Mandatsentschädigung (siehe vorne lit. A/1), sondern zielt auf den Erlass der Rückforderung dieser von der Stadt Q._____ bevorschussten Mandatsentschädigung ab. Dabei ist zu beachten, dass nach den Ausführungen der Vorinstanz für einen solchen Erlass kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Erw. 3.3 des vorinstanzlichen Entscheids) und die Beschwerdeführenden nichts vorbringen, das dieser Einschätzung entgegensteht. Weder die Rechtslage noch die Schwere der Massnahme rechtfertigen es, den Beschwerdeführenden unter diesen Umständen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Ein solcher ist zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen in dieser Sache nicht notwendig.

2.

Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden unterliegen mit ihren Anträgen und haben daher die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen.

In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine niedrige Staatsgebühr von grundsätzlich Fr. 500.00 (vgl. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

Eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (vgl. § 29 VRPG).

1.

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 190.00, gesamthaft Fr. 690.00, sind von den Beschwerdeführenden zu bezahlen, unter solidarische Haftbarkeit.

5.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (inkl. Stellungnahme des Stadtrats Q._____ vom 10. Juni 2024) die Beschwerdeführerin (inkl. Stellungnahme des Stadtrats Q._____ vom 10. Juni 2024) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung den Stadtrat Q._____

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 25. Juni 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

J. Huber Waldmeier