WBE.2024.175
WBE.2024.175 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-09-03
3. September 2024Deutsch15 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.175 / cm / jb Art. 91 Urteil vom 3. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiber i.V. C. Müller Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur....
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Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2024.175 / cm / jb Art. 91
Urteil vom 3. September 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiber i.V. C. Müller
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau
gegen
Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutz, Tierhalteverbot (aufschiebende Wirkung)
Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, vom 21. Mai 2024
Sachverhalt
A.
1.
A._____ führt einen landwirtschaftlichen Betrieb, auf welchem er verschiedene Tierarten hält. Seit 2009 wurden diverse Kontrollen der Tierhaltung durch das Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, durchgeführt, mehrheitlich aufgrund von Meldungen aus der Bevölkerung. Dabei wurden etliche Mängel festgestellt, welche zu Anordnungen tierschutzrechtlicher Massnahmen sowie zu Strafanzeigen und Verurteilungen wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) und das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) führten.
2.
Die letzte Kontrolle durch den Veterinärdienst fand am 17. Januar 2024 statt. Die dabei festgestellten Mängel sowie sämtliche früher ergangenen Verfügungen und Verurteilungen hielt der Veterinärdienst im Verfügungsentwurf vom 1. Februar 2024 fest; gleichzeitig drohte er darin A._____ den Erlass eines Tierhalteverbots an. Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 nahm A._____ innert der ihm angesetzten Frist Stellung zum erwähnten Verfügungsentwurf.
3.
Am 26. Februar 2024 verfügte der Veterinärdienst:
I.
A._____ ist es ab sofort verboten, Tiere zu halten und zu betreuen. Diese Auflage entspricht einem Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG und ist damit schweizweit gültig. Die noch gehaltenen Tiere müssen innert Frist bis zum 15. Mai 2024 abgegeben (oder ggf. geschlachtet) werden.
(…)
III.
Den Massnahmen gemäss Ziffer I. der Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
(…)
B.
1.
Mit Eingabe vom 28. März 2024 erhob A._____ Verwaltungsbeschwerde beim Departement für Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat, und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 26. Februar 2024. Eventualiter wurde beantragt, anstelle des Tierhalteverbots sei eine
Reduktion des Tierbestands anzuordnen. Zusätzlich stellte A._____ die prozessualen Anträge:
1.
Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
2.
Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
Das DGS, Generalsekretariat, entschied am 21. Mai 2024:
1.
Der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 28. März 2024 wird abgewiesen.
2.
Die Frist gemäss Dispositiv-Ziffer I. der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2024 läuft 30 Tage nach Erhalt des vorliegenden Entscheids ab.
3.
Über die Kosten des vorliegenden Entscheids wird im Endentscheid entschieden.
4.
Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
C.
1.
Gegen den Zwischenentscheid vom 21. Mai 2024 erhob A._____ am 20. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:
1.
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2024 sei aufzuheben und der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 28. März 2024 in der Hauptsache gutzuheissen.
2.
Die Frist zur Abgabe der noch gehaltenen Tiere gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2024 sei abzunehmen (Vollzug des Tierhalteverbotes).
3.
Der vorliegenden Beschwerde gegen den Zwischenentscheid der Beschwerdegegnerin sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4.
Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2024 beantragt das DGS, Generalsekretariat, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
3.
In der Replik vom 9. August 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
4.
Mit Schreiben vom 22. August 2024 erklärte das DGS, Generalsekretariat, den Verzicht auf eine Duplik.
5.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Urteil wurde am 3. September im Dispositiv an die Beteiligten verschickt. Mit Eingabe vom 10. September 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung.
Erwägungen
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DGS ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 12 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist insofern für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DGS ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 12 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist insofern für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Verfahrensleitende Zwischenentscheide sind in der Regel nicht selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Ausnahmsweise angefochten werden können sie, wenn sie für den Beschwerdeführer einen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, der mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr vollständig beseitigt werden kann (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2014, S. 290 f.; 2008, S. 301 ff.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N. 59).
Die aufschiebende Wirkung verhindert, dass eine Verfügung während des Beschwerdeverfahrens vollstreckt werden kann (vgl. § 46 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 VRPG). Mit dem Zwischenentscheid vom 21. Mai 2024, welcher den Entzug der aufschiebenden Wirkung bestätigt, bezweckt das DGS folglich, dass das Tierhalteverbot während des Rechtsmittelverfahrens vollstreckbar ist bzw. bleibt. Der Beschwerdeführer muss demzufolge seine Tiere innert der angeordneten Frist abgeben oder gegebenenfalls schlachten. Dies kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, welcher sich mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht vollständig beseitigen lässt. Somit ist der Zwischenentscheid des DGS vom 21. Mai 2024 selbständig mit Beschwerde anfechtbar.
3.
Der Streitgegenstand ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf die Frage beschränkt, ob im vorinstanzlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde entzogen bleibt oder sie wiederherzustellen ist.
4.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
5.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
1.1. Der Veterinärdienst entzog in Dispositiv-Ziffer III der Verfügung vom 26. Februar 2024 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. vorne lit. A/3). Das DGS wies den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (vgl. vorne lit. B/2). Materiell zu prüfen ist, ob zu Recht auf eine Wiederherstellung verzichtet wurde.
1.2. Der Beschwerde kommt gemäss § 46 Abs. 1 VRPG die aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird. Wichtige Gründe ergeben sich aus öffentlichen oder privaten Interessen, welche das entgegenstehende Interesse am Bestand der aufschiebenden Wirkung klar überwiegen müssen (MERKER, a.a.O., § 44 N. 28). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung lässt sich nicht allein mit denselben Argumenten begründen, welche zum Erlass der angefochtenen Verfügung geführt haben; verlangt wird beispielsweise eine zusätzlich unmittelbar drohende Gefahr bzw. es muss sich um sachlich gewichtige und zeitlich dringende Interessen handeln (MERKER, a.a.O., § 44 N. 29 f.).
1.3. Gemäss der Vorinstanz sprechen zwar gewisse Gründe wie die Reduktion des Arbeitspensums als Metzger, die geplante Umstrukturierung des Betriebs sowie der allfällige irreversible finanzielle Nachteil für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Diese Gründe seien jedoch teilweise zu relativieren (die geplante Umstrukturierung steht in der Anfangsphase und zeitigt erst mittel- bis langfristig positive Auswirkungen; der finanzielle Nachteil kann zumindest teilweise durch die erneute Erhöhung des Arbeitspensums als Metzger ausgeglichen werden). Zudem könne aufgrund der Häufigkeit der bisher zutage getretenen Mängel nicht ausgeschlossen werden, dass bereits während der Dauer des Verfahrens erneute Verstösse gegen das Tierschutzgesetz begangen würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer sämtliche gerügten Mängel beseitigen würde, würde dies an der erwähnten Einschätzung nichts ändern. Die Gründe, welche für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen, würden daher überwiegen.
1.4. Der Beschwerdeführer entgegnet, dass seine Interessen an der fortwährenden, uneingeschränkten Haltung von Tieren grösser seien als das öffentliche Interesse am Tierschutz. Relevant für die Beurteilung sei nicht sein Verhalten in den letzten 10 Jahren, sondern dasjenige, welches er seit Einleitung des Verfahrens an den Tag lege. Würde am Entzug der aufschiebenden Wirkung festgehalten, würden nicht nur seine ökonomischen Interessen tangiert, sondern ginge sodann auch seine aktuelle Projektidee verloren. In der Zwischenzeit seien Massnahmen, die dem Tierwohl dienen, ergriffen, alle Mängel behoben und der Tierbestand massiv reduziert worden.
1.5. 1.5.1. Das öffentliche Interesse an einer artgerechten Haltung der Tiere ergibt sich aus Art. 80 Abs. 2 lit. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie aus Art. 1 TSchG, wonach Würde und Wohlergehen der Tiere zu schützen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_378/2012 vom 1. November 2012, Erw. 3.4.4). Dem öffentlichen Interesse gegenüber stehen die privaten, insbesondere wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Fortführung der Tierhaltung auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb.
1.5.2. Aus der Verfügung vom 10. Februar 2021 und der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2024 geht hervor, dass seit 2009 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers insgesamt 26 Tierschutzkontrollen durchgeführt wurden. Lediglich bei drei dieser Kontrollen wurden keine Mängel festgestellt. Bei den übrigen 23 Kontrollen wurden gravierende Mängel wiederholt festgestellt:
- Bei acht Kontrollen wurde festgestellt, dass gewissen Tieren keine trockenen Liegeflächen zur Verfügung standen. - Bei sieben Kontrollen wurde die Tierpflege bemängelt (verschmutzte Tiere, Klauen zu lang, mangelnde Fellpflege etc.). - Bei sechs Kontrollen wurde festgestellt, dass gewissen Tieren kein Wasser zur Verfügung stand. - Bei sechs Kontrollen wurde festgestellt, dass gewissen Tieren kein Schatten oder Witterungsschutz zur Verfügung stand. - Bei sechs Kontrollen wurde der Gesundheitszustand gewisser Tiere bemängelt (hinkende Schafe, Nährzustand, Durchfall, Räudebefall etc.). - Bei drei Kontrollen wurde mindestens 1 totes Tier aufgefunden.
Weitere festgestellte Mängel betrafen die Tiermarkierungen, die Ausgestaltung der Haltung allgemein (Gehegegrösse, Deckenhöhe, Beleuchtung etc.) sowie die Führung der Tierlisten (TVD).
1.5.3. Die Kontrollen der Tierhaltung führten – nebst diversen angeordneten Massnahmen – zu insgesamt vier strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers:
- Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Kulm vom 2. Mai 2014: Busse von Fr. 1'000.00 (Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz) - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. Januar 2018: Busse von Fr. 200.00 (Wiederhandlung gegen das Tierschutzgesetz) - Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Kulm vom 19. März 2021: Geldstrafe von Fr. 7'200.00 und Busse von Fr. 1'000.00 (mehrfache fahrlässige Tierquälerei; mehrfache Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz) - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. September 2023: Geldstrafe von Fr. 26'200.00 (mehrfache Tierquälerei [Vernachlässigung])
In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, dass bezüglich des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. September 2023 ein Revisionsgesuch eingereicht werde. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens wurde der Beschwerdeführer sodann mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 26. Juni 2024 vom (erneuten) Vorwurf der mehrfachen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung, der Tierquälerei sowie der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz freigesprochen.
1.5.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermögen seine privaten Interessen das öffentliche Interesse am Tierwohl nicht zu überwiegen; im Gegenteil: Zwar bedeutet die sofortige Vollstreckung des Tierhalteverbots, dass der Beschwerdeführer seine gehaltenen Tiere abgeben oder gegebenenfalls schlachten muss. Innerhalb der letzten 15 Jahre wurden jedoch beim Beschwerdeführer zahllose Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung festgestellt. Der Beschwerdeführer hätte folglich über Jahre hinweg die Möglichkeit gehabt, seine Tierhaltung in Einklang mit der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung zu bringen. Trotzdem wurden bei der zuletzt am 17. Januar 2024 durchgeführten Kontrolle, welche zum Erlass der angefochtenen Verfügung führte, gravierende Mängel in der Tierhaltung des Beschwerdeführers festgestellt. Dabei mussten zahlreiche Mängel beanstandet werden, für welche der Beschwerdeführer bereits mehrfach gerügt worden war (vgl. vorne Erw. II/1.5.2). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer innerhalb der letzten drei Jahre zweimal für mehrfache (fahrlässige) Tierquälerei verurteilt. Der Vorinstanz ist folglich zuzustimmen, dass die bis jetzt angeordneten Massnahmen und Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht zu nachhaltigen Verbesserungsbemühungen zu bewegen vermochten und folglich die dringliche Gefahr besteht, dass es bereits während des laufenden Rechtsmittelverfahrens zu weiteren Verstössen gegen das Tierwohl kommt.
Es ist zwar zu begrüssen, dass der Beschwerdeführer verschiedene (grundsätzlich geeignete) Massnahmen (Reduktion des Tierbestands, Umstrukturierung, Reduktion des Arbeitspensums als Metzger) anstrebt oder bereits umgesetzt hat, um in Zukunft das Tierwohl sicherzustellen; diese mögen aber an der vorliegenden Einschätzung nichts zu ändern. Das Tierwohl muss dauernd gewährleistet sein und nicht nur bloss aus dem Grund, dass ein Tierhalteverbot unmittelbar droht. Zudem besteht nicht die geringste Gewähr, dass die offenbar eingeleiteten Änderungen nachhaltig sind und insbesondere während der gesamten Dauer des Rechtsmittelverfahrens weiterverfolgt werden. Es kann nur wiederholt werden, dass dem Beschwerdeführer mehr als genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um dem Tierwohl gerecht zu werden. Dies gilt umso mehr, als der Veterinärdienst lange zugewartet hat, bis er ein Tierhalteverbot aussprach, zumal dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 17. März 2014 die Anordnung eines Tierhalteverbots in Aussicht gestellt worden war. Die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers wird sodann durch seine Aussage, dass das Verhalten der Vergangenheit für vorliegende Beurteilung nicht relevant sei, bestätigt.
1.5.5. In Anbetracht der sich wiederholenden gleichartigen Mängel und dem damit verbundenen Ausbleiben von geeigneten Massnahmen, die das Wohlergehen der Tiere in den beanstandeten Punkten hätten verbessern kön-
nen, ist auch in naher Zukunft bzw. während des laufenden Verfahrens von einer Gefährdung des Tierwohls auszugehen. Folglich überwiegt das öffentliche Interesse klar und es besteht aufgrund der Gefahr weiterer Tierschutzverletzungen eine Dringlichkeit an der sofortigen Umsetzung des Tierhalteverbots. Die angekündigten Massnahmen - insbesondere die Reduktion des Tierbestands - mögen nichts an der Einschätzung zu ändern, dass der Beschwerdeführer unfähig ist, Tiere anforderungsgerecht zu halten, da er dies über Jahre hinweg für unterschiedliche Tierarten nicht getan hat (vgl. auch Urteil der Bundesgerichts 2C_378/2012 vom 1. November 2012, Erw. 3.2). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 26. Juni 2024 von gewissen strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen wurde und dass er eine Revision des Strafbefehls vom 20. September 2023 anstrebt, ist letztlich kein entscheidendes Gewicht beizumessen.
Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich der zusätzliche Hinweis, dass aufgrund des langjährigen uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers seine Aussichten, im Hauptverfahren zu obsiegen, eher gering sind.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Verhältnismässigkeit. Seine Ausführungen beziehen sich jedoch lediglich auf das angeordnete Tierhalteverbot an sich und nicht auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung, welche sich als solche ebenfalls an dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausrichten muss (vgl. REGINA KIENER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 55 N. 17).
2.2. Die Wirkungen, welche mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung einhergehen, müssen zur Erreichung des öffentlichen Interesses geeignet, erforderlich und zumutbar sein (REGINA KIENER, in: CHRISTOPH AUER, MARKUS MÜLLER, BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 55 N. 17).
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist geeignet das Tierwohl per sofort zu sichern. Aufgrund des dargelegten Verhaltens des Beschwerdeführers und der bestehenden zeitlichen Dringlichkeit (vgl. vorne Erw. II/1.5) ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch erforderlich. Bezüglich der Zumutbarkeit kann auf die bereits für die Beurteilung der Zulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung vorgenommenen Interessensabwägung verwiesen werden (vgl. vorne Erw. II/1.5), welche zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfiel. Die Wirkungen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sind folglich verhältnismässig.
Ob das Tierhalteverbot als solches verhältnismässig ist, kann erst im Rahmen des Hauptverfahrens abschliessend beurteilt werden. Insbesondere aufgrund des langjährigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers besteht jedenfalls kein Anlass, im vorliegenden Verfahren von einer Unverhältnismässigkeit des Tierhalteverbots auszugehen und dementsprechend auch eine Unverhältnismässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zu bejahen.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt die Abnahme der Frist zur Abgabe der noch gehaltenen Tiere (vgl. vorne lit. C/1). Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 2 die Frist zur Umsetzung des Tierhalteverbots bzw. der Dispositiv-Ziffer I der angefochtenen Verfügung auf 30 Tage nach Erhalt ihres Zwischenentscheids vom 21. Mai 2024 gesetzt. Mit Dispositiv-Ziffer 1 hat die Vorinstanz den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt sowie diese mit Dispositiv-Ziffer 4 einer allfälligen Beschwerde dagegen entzogen (vgl. vorne lit. B/2).
Die umstrittene Frist ist mittlerweile abgelaufen. Eine Abnahme derselben ist insofern obsolet geworden. Eine Neuansetzung der Frist erübrigt sich; vielmehr erweist sich nunmehr eine umgehende Umsetzung des Tierhalteverbots als angezeigt.
4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
III.
1.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).
Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]; nachdem nach Zustellung des Urteilsdispositivs eine vollständig begründete Urteilsausfertigung verlangt wurde, ist die Staatsgebühr entsprechend anzupassen). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
2.
Bei diesem Ergebnis besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 (für die vollständig begründete Urteilsausfertigung) sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 192.00, gesamthaft Fr. 1'192.00 sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat
Mitteilung an: das Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 98 BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 98 BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. September 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:
Michel C. Müller