Lexipedia

Entscheid

WBE.2024.201

WBE.2024.201 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-04-23

23. April 2025Deutsch46 min

Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.201 / ew / jb ZEMIS [***]; (E.2024.011) Art. 15 Urteil vom 23. April 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von der...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

2. Kammer

WBE.2024.201 / ew / jb ZEMIS [***]; (E.2024.011) Art. 15

Urteil vom 23. April 2025

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin William

Beschwerde- A._____, von der Türkei führerin 1

Beschwerde- B._____, von der Türkei führer 2 beide vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt, Langstrasse 4, 8004 Zürich substituiert durch Sven Kury, Langstrasse 4, 8021 Zürich 1

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 3. Mai 2024

Sachverhalt

A.

Der aus der Türkei stammende und 1968 geborene Beschwerdeführer 2 reiste am 6. Juni 1979 in die Schweiz ein, wo ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern und später die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde (act. 20). Am 22. September 1989 heiratete er in der Türkei die Beschwerdeführerin 1, welche ebenfalls türkische Staatsangehörige ist und später gleichfalls die Niederlassungsbewilligung erhielt (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin 1 [MI1-act.] 2, und betreffend den Beschwerdeführer 2 [MI2-act.] 7 ff.). Aus der Ehe sind die inzwischen volljährigen Töchter C._____ (heutiger Name, geb. tt.mm.jjjj), D._____ (geb. tt.mm.jjjj) sowie E._____ und F._____ (beide geb. tt.mm.jjjj) hervorgegangen, welche ebenfalls über Niederlassungsbewilligungen verfügen (MI2-act. 298). Die mit einem Schweizer verheiratete älteste Tochter C._____ ist überdies Mutter von I._____ (geb. tt.mm.jjjj) und des an Autismus erkrankten J._____ (geb. tt.mm.jjjj, MI2-act. 76).

Am 25. August 2018 meldete sich der Beschwerdeführer 2 in seiner damaligen Basler Wohngemeinde ab und reiste unter teilweiser Auszahlung seines Pensionskassenguthabens in die Türkei aus, worauf seine Niederlassungsbewilligung zufolge Abmeldung ins Ausland erlosch (MI2-act. 64). Nachdem er am 13. Februar 2019 in die Schweiz zurückgekehrt war, meldete er sich am 18. Februar 2019 bei der Beschwerdeführerin 1 an und ersuchte um seine Wiederzulassung in der Schweiz (MI2-act. 48, 50 ff., 64). In Bewilligung dieses Gesuchs wurde ihm am 18. April 2019 eine bis zum 24. April 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt (MI2-act. 67,

76 f.).

Am 6. März 2020 meldete sich der Beschwerdeführer 2 erneut von seinem Schweizer Wohnort ab und zog am 9. März 2020 abermals in die Türkei (MI2-act. 77, 84 ff., 90).

Am 23. Mai 2022 bzw. 26. Oktober 2022 ersuchten die Tochter D._____ und die Beschwerdeführerin 1 jeweils um Familien- bzw. Ehegattennachzug für ihren Vater bzw. Ehemann. Am 12. August 2022 ersuchte überdies auch der Beschwerdeführer 2 schriftlich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (MI2-act. 1 ff., 77, 87, 117 ff.). Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI2-act. 76 ff., 149 ff.,

163 ff., 190 ff.), verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 11. Januar 2024 die Ablehnung des Nachzugsgesuchs und verweigerte dem Beschwerdeführer 2 die Wohnsitznahme in der Schweiz (MI2-act. 219 ff.).

B.

Gegen die Verfügung des MIKA vom 11. Januar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Februar 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI2act. 234 ff.).

Am 3. Mai 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

1.

Die Einsprache wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gebühren erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C.

Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 18 ff.):

1.

Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.

2.

Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG zu erteilen.

3.

Eventualiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (kombinierter Schutzbereich) zu erteilen.

4.

Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen in den Personen der Unterzeichnenden sowohl für das vorliegende Beschwerdeverfahren als auch für das Einspracheverfahren vor Vorinstanz ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

5.

Es sei den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2024 lehnte das Verwaltungsgericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ab. Zudem setzte es den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 an (act. 52 ff.).

Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, hielt an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid fest und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 56 ff., 62). Die Beschwerdeantwort wurde mit Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2024 den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 63 f.).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. Mai 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde daher einzutreten.

2.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel-

lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II.

1.

1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer 2 infolge seiner Abmeldung ins Ausland und seines jahrelangen Aufenthalts in der Türkei unbestrittenermassen seine Aufenthaltsbewilligung verloren habe und weder eine erneute Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) noch die Zulassung zum erwerbslosen Aufenthalt als Rentner nach Art. 28 AIG in Betracht fallen würden.

Ein Nachzug zum Verbleib bei der hier niedergelassenen Beschwerdeführerin 1 und den gemeinsamen Kindern komme wiederum nicht infrage, nachdem die entsprechende Nachzugsfrist unter Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 126 Abs. 3 AIG bereits am 31. Dezember 2012 abgelaufen sei und keine wichtigen familiären Gründe einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden: Nach seinem abgebrochenen früheren Auswanderungsversuch sei der Beschwerdeführer 2 im März 2020 erneut in die Türkei ausgewandert, wo er mit bezogenen Pensionskassenguthaben Wohneigentum erworben und von Mietzinseinnahmen gelebt habe. Seine erneute Ausreise in die Türkei drücke sein geringes Interesse am Zusammenleben mit seiner Familie in der Schweiz aus und auch die Autismusdiagnose bei seinem in der Schweiz lebenden Enkel rechtfertige keine nachträgliche Bewilligung des Familiennachzugs, nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Schweiz geplanten Vollzeitbeschäftigung ohnehin nur marginale Unterstützung leisten könne und die Betreuung durch die Eltern des Enkels, weitere hier wohnhafte Angehörige und den allfälligen Beizug von Fachpersonen bereits gewährleistet sei.

Weiter könne der Beschwerdeführer 2 aus der früheren Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem er schon bei seinem ersten Auswanderungsversuch mit dem Bezug seines Pensionskassenguthabens seinen definitiven Auswanderungswillen manifestiert und damals freiwillig auf die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung verzichtet habe.

Ihren ursprünglichen Plänen entsprechend könnten die Beschwerdeführenden ihr Familienleben weiterhin über die Distanz oder in der Türkei pflegen. Überdies stünden aufgrund des Vorbezugs des Pensionskassenguthabens, der deshalb inskünftig zu erwartenden Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen sowie der Verschuldung der beiden Beschwerdeführenden erhebliche öffentliche Interessen dem begehrten Nachzug entgegen, während eine erneute Wiederzulassung Fehlanreize setzen würde. Aufgrund dieser Umstände, der jahrelangen freiwilligen Trennung und mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug überwiege das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik das Nachzugsinteresse der Beschwerdeführenden. Die Verweigerung des Nachzugs erscheine damit verhältnismässig und rechtfertige auch einen Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Familienleben, ohne dass die Prüfung eines Erlöschensgrundes aufgrund der angehäuften Schulden erforderlich erscheine.

Ein unrechtmässiger Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Recht auf Privatleben sei ebenfalls nicht ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer 2 bereits während seines sehr langen Voraufenthalts von über

40 Jahren erhebliche Integrationsschwierigkeiten gehabt und sich seine Bezüge zur hiesigen Bevölkerung während seines jahrelangen Heimataufenthalts als Frührentner weiter abgeschwächt hätten.

Abschliessend verneinte die Vorinstanz auch das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, nachdem sich der Beschwerdeführer 2 selbst (wiederholt) zur Auswanderung entschlossen und in der Türkei ein geregeltes Leben ohne Nöte geführt habe. Dem Beschwerdeführer 2 könne damit unter keinem Titel eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführenden zunächst zwar ihre gemeinsame Zukunft in der Türkei geplant hätten, ein erster Auswanderungsversuch des Beschwerdeführers 2 jedoch im Februar 2019 aufgrund von Reintegrationsschwierigkeiten schon nach weniger als einem halben Jahr abgebrochen worden sei. Nach erneuter Ausreise des Beschwerdeführers 2 im März 2020 habe das Ehepaar ihre Auswanderungspläne aufgrund fehlender Perspektiven im gemeinsamen Heimatland, der Unterstützungsbedürftigkeit ihrer ältesten Tochter und ihres autistischen Enkelkindes sowie ihrer familiären, beruflichen und sozialen Verankerung in der Schweiz endgültig fallen gelassen.

Der Beschwerdeführer 2 erfülle unbestrittenermassen die materiellen Nachzugsvoraussetzungen und habe entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen auch keine Nachzugsfrist verpasst. So könne es nicht sein, dass noch während des Zusammenlebens in der Schweiz ein Nachzugsgesuch gestellt werden müsse. Die Nachzugsfrist könne vielmehr erst zu laufen begonnen haben, nachdem die Beschwerdeführerin 1 überhaupt erstmals Gelegenheit zum Nachzug ihres Ehegatten gehabt habe, womit die Nachzugsgesuche von Mai bzw. Oktober 2022 als fristgerecht entgegenzunehmen seien. Überdies dienten die gesetzlichen Nachzugsfristen primär der frühzeitigen Integration von Kindern und würden diese in der vorliegenden Konstellation keinen Sinn ergeben.

Selbst bei Annahme einer verpassten Nachzugsfrist liege aufgrund der gescheiterten Auswanderungspläne des Ehepaares und der Autismus-Diagnose des Enkels nun eine diametral andere Ausgangssituation vor. Die Beschwerdeführenden hätten aus nachvollziehbaren Gründen und nicht aus Desinteresse zueinander getrennt gelebt, weshalb wichtige familiäre Gründe jetzt einen Familiennachzug offensichtlich gebieten würden. Zudem verletze die Verweigerung des Familiennachzugs den kombinierten Schutzbereich von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), nachdem den Beschwerdeführenden die Fortsetzung des gemeinsamen Ehelebens in der Türkei nach jahrzehntelangem Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zumutbar sei. Der sozial und beruflich bestens integrierte Beschwerdeführer 2 habe fast sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und sei hier sozialisiert worden. Seine Schulden und der Vorbezug von Freizügigkeitsleistungen seien ihm nicht vorzuwerfen und aufgrund seiner Erwerbsaussichten in der Schweiz und seines Wohneigentums in der Türkei könne inskünftig mit einer substanziellen Schuldentilgung gerechnet werden. Der Nachzug hätte deshalb nach Auffassung der Beschwerdeführenden bereits gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 8 EMRK bewilligt werden müssen und eine Nachzugsverweigerung erscheine jedenfalls unverhältnismässig.

Weiter machten die Beschwerdeführenden in Zusammenhang mit ihrem Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege geltend, dass der Beschwerdeführer 2 in den letzten zwei Jahren unfreiwillig in der Türkei gelebt und dort gezwungenermassen sein Vermögen aufgebraucht habe.

2.

2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AIG erlischt eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder nach sechsmonatigem Auslandaufenthalt. Im Falle der Abmeldung ins Ausland erlischt die Bewilligung sofort mit der Abmeldung und nicht erst nach einer bestimmten Frist, wie dies beim tatsächlichen Aufenthalt im Ausland ohne Abmeldung der Fall ist. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden, vorausgesetzt, die Gesuchstellung erfolgte noch vor Ablauf der sechsmonatigen Erlöschensfrist (Art. 61 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 VZAE). Gemäss Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) muss zudem eine Rückkehrabsicht in die Schweiz bestehen bzw. der Auslandaufenthalt der Abklärung von Integrations- oder Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland dienen (aktuelle Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [Stand am 1. Januar 2025], Ziff. 3.5.3.2.3). Ansonsten stellt ein ununterbrochener Auslandaufenthalt während mehr als sechs Monaten einen zwingenden Erlöschensgrund dar. Der Grund für die Dauer der Landesabwesenheit ist unerheblich; selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland – z.B. wegen Krankheit oder Freiheitsentzugs – lässt die Bewilligung erlöschen (Urteil des Bundesgerichts 2C_980/2010 vom 21. Juni 2011, Erw. 2.2). Gemäss Art. 79 Abs. 1 VZAE wird die sechsmonatige Erlöschensfrist durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen (SILVIA HUNZIKER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/ DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 28 f. zu Art. 61; ANDREAS ZÜND/ARTHUR BRUNNER, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/ THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. Aufl., 2022, Rz. 10.12).

2.2. Der zuletzt nur noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügende Beschwerdeführer 2 meldete sich am 6. März 2020 an seinem Wohnort ab und hielt sich ab dem 9. März 2020 in der Türkei auf. Aufgrund der Abmeldung ins Ausland und der überdies auch mehr als sechsmonatigen Auslandabwesenheit ist die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 unbestrittenermassen und unabhängig von dessen späteren Rückkehrabsichten erloschen. Inwiefern der Beschwerdeführer 2 bei seinem ersten Auswanderungsversuch trotz des Vorbezugs von Pensionskassenleistungen noch die Möglichkeit gehabt hätte, im Sinne von Art. 61 Abs. 2 AIG um die Aufrechterhaltung seiner damaligen Niederlassungsbewilligung während maximal vier Jahren zu ersuchen, kann hingegen offenbleiben, da vorliegend lediglich die aktuelle Bewilligungssituation des Beschwerdeführers 2 zu überprüfen ist.

3.

3.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 ff. AIG abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Die Möglichkeit der Wiederzulassung wurde auf Verordnungsebene unter anderem durch Art. 49 VZAE konkretisiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Bei Überschreitung der letztgenannten Frist ist eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG selbst bei langjährigem und lebensprägendem Voraufenthalt in der Schweiz ausgeschlossen, jedoch kann der Dauer und Qualität des Voraufenthalts bei der Prüfung eines Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder der Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs nach Art. 47 Abs. 4 AIG Rechnung getragen werden (ZÜND/BRUNNER, a.a.O., Rz. 10.20; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 29 zu Art. 30 AIG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-736/2017 vom 18. Februar 2019, Erw. 4.5; a.M. noch das Aargauer Rekursgericht im Ausländerrecht am 25. Juni 2010, Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 349, Erw. 4.2.3, wobei an dieser Rechtsprechung insbesondere aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht festzuhalten ist. Dies, zumal es im Ergebnis einzig darum ging, darzulegen, dass die Verweigerung der Wiederzulassung mit Verweis auf die Überschreitung der Zweijahresfrist im konkreten Fall unverhältnismässig gewesen wäre, weshalb gleich wie durch ZÜND/BRUNNER [siehe oben] mit Verweis auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG angeregt, eine Härtefallprüfung verlangt wurde).

Wie in Bezug auf die sechsmonatige Erlöschensfrist von Art. 61 Abs. 2 AIG ist hierbei unerheblich, welche Gründe eine frühere Rückkehr in die Schweiz verhindert haben (vgl. dazu vorne Erw. II/2.1). Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 VZAE ist es, Personen, die aufgrund eines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz eine intensive Beziehung zu unserem Land aufgebaut haben und trotz Ausreise weiterhin über eine enge Bindung zu unserem Land verfügen, die Anwesenheit (und Erwerbstätigkeit) unter erleichterten Bedingungen wieder zu gestatten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.259 vom 11. Dezember 2020, Erw. II./5.1). Die erleichterte Wiederzulassung steht überdies unter dem Vorbehalt, dass der Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG).

3.2. Obwohl der Beschwerdeführer 2 einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbrachte und früher sogar über die Niederlassungsbewilligung verfügte, fällt eine erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG aus mehreren Gründen ausser Betracht: Der Beschwerdeführer 2 hatte seine Niederlassungsbewilligung bereits bei seinem abgebrochenen ersten Ausreiseversuch 2018/2019 verloren und lebte vor seiner erneuten Ausreise in die Türkei im März 2020 erst seit etwas über einem Jahr wieder in der Schweiz. Die Aufenthaltsbewilligung wurde ihm überdies weniger als elf Monate vor seiner erneuten Ausreise erteilt. Die Voraussetzung eines fünfjährigen, dauerhaften Voraufenthalts gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VZAE ist damit offenkundig nicht erfüllt. Zudem liess er erst im Mai 2022 über seine Tochter um seinen Nachzug in die Schweiz ersuchen, womit auch die über zweijährige Dauer seines Auslandaufenthalts nach Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE einer erleichterten Wiederzulassung entgegensteht. Inwieweit der Wiederzulassung darüber hinaus aufgrund der Verschuldung der Familie und inskünftig allenfalls zu erwartender Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen auch überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen könnten, kann an dieser Stelle offenbleiben (siehe dazu aber hinten, Erw. II/4.1.2 und II/4.3.3).

Die Möglichkeit der erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE fällt daher ausser Betracht. Dem langjährigen Voraufenthalt in der Schweiz ist aber im dargelegten Sinne bei der nachfolgenden Prüfung wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Ehegattennachzug und der dort vorzunehmenden Interessensabwägung Rechnung zu tragen.

4.

4.1. 4.1.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem die materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug vorliegen müssen, gilt, dass diese zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und dem Entscheidzeitpunkt gleichzeitig erfüllt sein müssen (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. Februar 2017, Erw. II/3.3, und WBE.2019.83 vom 2. September 2020, Erw. II/4.2).

4.1.2. Die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 sind seit dem 22. September 1989 verheiratet und wollen in der Schweiz dauerhaft zusammenwohnen. Geplant ist ein Zuzug des Beschwerdeführers 2 in die 4 ½-Zimmerwohnung, welche derzeit von der Beschwerdeführerin 1 und den drei Töchtern D._____, E._____ und F._____ bewohnt wird. Tochter C._____ und der an Autismus erkrankte Enkelsohn der Beschwerdeführenden wohnen nach Aktenlage hingegen an anderer Adresse in derselben Gemeinde (MI2-act 76). Die 4 ½Zimmerwohnung ist gemäss Mietvertrag vom 6. Mai 2021 derzeit nur für die Benutzung durch vier Personen vorgesehen (MI2-act. 26), gleichwohl wurde sie im Rahmen der migrationsamtlichen und vorinstanzlichen Abklärungen als bedarfsgerecht eingestuft (MI2-act. 79). Sodann kann aufgrund des sehr langen Voraufenthalts und des Schulbesuchs in der Schweiz ohne Weiteres von hinreichenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers 2 ausgegangen werden und ist aktuell kein Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin 1 dokumentiert (MI2-act. 115). Inskünftig soll der Beschwerdeführer 2 mit eigenem Erwerbseinkommen zum Familienunterhalt beitragen.

Die finanzielle Situation ist gleichwohl angespannt und die Beschwerdeführerin 1 verfügt gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift derzeit über kein existenzsicherndes Einkommen (act. 33 Rz. 42). Der Nachzug des Beschwerdeführers 2 wurde zudem auch mit der schwierigen finanziellen Situation der Familienangehörigen in der Schweiz begründet (MI2-act. 3, 6, 87). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 14. September 2022 wurde der Beschwerdeführer 2 bis zu seiner Ausreise zahlreiche Male betrieben und liegen gegen ihn 19 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 74'440.25 vor (MI2-act. 99 ff.). Auch die Beschwerdeführerin 1 weist gemäss Betreibungsregisterauszügen der Stadt Q._____ vom 15. Juni 2022, bzw. von R._____ vom 14. September 2022 und der Stadt Q._____ vom 31. Januar 2023 zahlreiche Betreibungen und offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 65'013.00 auf (MI1-act. 8; MI2-act. 107; MI1-act. 22 ff.), wobei sie gemäss Betreibungsregisterauszug von R._____ vom 30. Januar 2023 zumindest die jüngsten Betreibungsforderungen inzwischen beglichen hat (MI1-act. 21). Dies lässt darauf schliessen, dass die Familie schon vor der Ausreise des Beschwerdeführers 1 kein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen vermochte. Überdies wurde vorinstanzlich zu Recht auch die Zahlungsmoral der Beschwerdeführenden infrage gestellt, zumal sie sich bislang kaum um eine Schuldentilgung bemüht haben und ihre erheblichen Steuerschulden auch eigenen Angaben zufolge durch mangelhafte Mitwirkung im Steuerveranlagungsverfahren (mit)verursacht wurden (MI2-act. 171, 192). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden räumte in einer Stellungnahme vom 31. Oktober 2023 sodann auch ein, dass der Beschwerdeführer 2 seine Schulden "leichtsinnig oder naiv" angehäuft habe, wenngleich ein mutwilliges Verhalten in Abrede gestellt wurde (MI2-act. 192 Rz. 6). Spätestens nach der Auszahlung der Vorsorgegelder hätte der Beschwerdeführer 2 die finanziellen Mittel gehabt, um zumindest einen Teil seiner Schulden zu regulieren, investierte das vorbezogene Kapital jedoch stattdessen in den Erwerb von Wohneigentum in der Türkei. Die zahlreichen Verlustscheine und das bisherige Verhalten der Beschwerdeführenden lassen darauf schliessen, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen in der Vergangenheit nicht immer nachkommen konnten und wollten. Eine künftige Sozialhilfeabhängigkeit oder eine weitere Finanzierung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführenden über Schulden ist damit nicht auszuschliessen und hängt massgeblich davon ab, ob der wenige Jahre vor der Pensionierung stehende Beschwerdeführer 2 die ihm in Aussicht gestellte Stelle als Hilfsarbeiter bei der N._____ GmbH (Nettoeinkommen Fr. 2'994.25, MI2-act. 78 bzw. Fr. 3'880.50, MI2-act. 192 Rz. 7) auch tatsächlich antreten kann oder anderweitig Arbeit finden wird. Aufgrund des Vorbezugs aus der zweiten Säule ist nach der Pensionierung überdies mit einer Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen zu rechnen, erst recht wenn der Beschwerdeführer 2 die vorbezogenen Kapitalleistungen nun eigenen Angaben zufolge entgegen ihrem ursprünglichen Vorsorgezweck zur privaten Schuldentilgung verwenden will (siehe Beschwerdeschrift, act. 32 Rz. 38).

Die Erfüllung der materiellen Nachzugsbedingungen – namentlich in finanzieller Hinsicht – ist bei dieser Sachlage jedenfalls nicht evident, gleichwohl erachtete die Vorinstanz die materiellen Nachzugsvoraussetzungen allesamt als erfüllt. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offenbleiben, da im Sinn nachfolgender Ausführungen jedenfalls die Nachzugsfrist verpasst wurde und wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familien- bzw. Ehegattennachzug fehlen.

4.2. 4.2.1. Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten gestützt auf Art. 43 AIG müssen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an die nachziehende Person oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ist die Einreise der nachziehenden Person (sowie die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung) vor dem 1. Januar 2008 erfolgt bzw. das Familienverhältnis vor dem 1. Januar 2008 entstanden, beginnen die Nachzugsfristen am 1. Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AIG). Werden die Fristen nicht eingehalten, liegt ein nachträglicher Familiennachzug vor. Dieser ist nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen (Art. 47 Abs. 4 AIG).

Eine Abmeldung ins Ausland oder ein mehr als sechsmonatiger Auslandaufenthalt nach bereits erfolgtem Familiennachzug führt im bereits dargelegten Sinne grundsätzlich zum Bewilligungsverlust (Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AIG) und hat keinen Einfluss auf den Lauf der Nachzugsfrist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.54 vom 4. Dezember 2024, Erw. 2.3.1; THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: UEBERSAX/ RUDIN/HUGI YAR/GEISER/VETTERLI, a.a.O., Rz. 23.130 mit weiteren Hinweisen).

4.2.2. Die Beschwerdeführenden sind seit 22. September 1989 verheiratet und der Beschwerdeführer 2 verfügte vor seinen beiden Versuchen, sich in der Schweiz niederzulassen, über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, hatte die fünfjährige Nachzugsfrist aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 126 Abs. 3 AIG aber erst am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen und lief die Nachzugsfrist fünf Jahre später ab. Sowohl die erst am 23. Mai 2022 (Tochter) bzw. 26. Oktober 2022 (Beschwerdeführerin 1) gestellten Nachzugsgesuche als auch das schriftliche Gesuch des Beschwerdeführers 2 vom 12. August 2022 (MI2-act. 1 ff., 87, 117 ff.) erfolgten damit fast ein Jahrzehnt zu spät und sind deshalb nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu bewilligen.

Nichts anderes ergibt sich überdies aus der in der Beschwerdeschrift angeführten Zürcher Praxis: Das von den Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihres Standpunktes beigezogene Präjudiz des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2014.00235 vom 9. Juli 2014, Erw. 5.4.2, wurde in mehreren späteren Zürcher Entscheiden unter Verweis auf die klare Praxis des Bundesgerichts korrigiert und kann diesbezüglich keine Gültigkeit mehr beanspruchen (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2018.00440 vom 12. September 2018, Erw. 3.3 und VB.2018.00037 vom 26. Juni 2018, Erw. 2.1, jeweils unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_147/2015 vom 22. März 2016, Erw. 2.4.2). Gleiches gilt auch für den zweiten angeführten Zürcher Entscheid (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2015.00257 vom 24. Juni 2015, Erw. 2.3), dessen Kernaussage in späteren Entscheiden ebenfalls relativiert und präzisiert wurde (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2023.00512 vom 4. Oktober 2023, Erw. 4.1.2 f.) und im Übrigen nur einen sehr kurzen Auslandaufenthalt eines Kindes betraf, mithin gar nicht einschlägig erscheint. Ohnehin wäre eine allenfalls abweichende Praxis der Zürcher Gerichte für die hiesigen Gerichte nicht verbindlich.

4.3. 4.3.1. 4.3.1.1. Art. 75 VZAE greift den Begriff der wichtigen familiären Gründe auf und führt aus, dass solche vorliegen, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Damit präzisiert der Verordnungsgeber zwar den Begriff der wichtigen familiären Gründe beim nachträglichen Kindernachzug, lässt aber den nachträglichen Ehegattennachzug ausser Acht. Bei Letzterem kann selbstredend nicht das Kindswohl für die Bejahung wichtiger familiärer Gründe ausschlaggebend sein (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.273 vom 29. Januar 2024, Erw. II/3.3.1.1 mit Hinweis). Auch in der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre hat hinsichtlich des Ehegattennachzugs der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe bislang keine scharfen Konturen erfahren (so auch Urteile des Bundesgerichts 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019, Erw. 6.1, 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 8.2.1, und 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3 mit Hinweisen; MARC SPESCHA, a.a.O., N. 17 zu Art. 47 AIG). Jedenfalls bedarf es – analog zum Nachzug von Kindern – auch hier einer gesamthaften Würdigung der relevanten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2) und soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs die Ausnahme und nicht die Regel bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.2).

4.3.1.2. In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Nachzug des Ehegatten vorliegen müssen, ist zunächst auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (vgl. BGE 136 II 497, Erw. 3.4). Waren sämtliche Voraussetzungen für den nachträglichen Familiennachzug bereits zu jenem Zeitpunkt erfüllt, ist das Gesuch grundsätzlich zu bewilligen bzw. eine Einsprache oder Beschwerde gutzuheissen. Andernfalls ist die Entwicklung ab Gesuchseinreichung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Stellt sich nämlich heraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine wichtigen familiären Gründe vorlagen, diese jedoch im Laufe des Verfahrens eingetreten sind, ist eine Einsprache oder eine Beschwerde gutzuheissen, sofern in jenem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug zeitgleich erfüllt waren. Dieselben Überlegungen gelten auch, wenn eine andere Voraussetzung für den Familiennachzug (z.B. Wohnung oder finanzielle Mittel) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht erfüllt war (vgl. vorne Erw. II/4.1.1).

Ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch für den Ehegatten ist mit anderen Worten grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn zu einem beliebigen

Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und dem Entscheidzeitpunkt sämtliche Voraussetzungen für den (nachträglichen) Familiennachzug gleichzeitig erfüllt waren. Dies geht auch aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung hervor, da andernfalls der Ausgang eines Familiennachzugsverfahrens vom jeweiligen Zeitpunkt abhängig wäre, in welchem die zuständige Behörde über das Gesuch befindet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3).

4.3.1.3. Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1, und 2C_906/2012 vom 15. Juni 2013, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.2; BGE 130 II 482, Erw. 3.2).

4.3.2. 4.3.2.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten.

Bei einem nachträglichen Nachzug eines Ehegatten kann dies namentlich dann der Fall sein, wenn dieser im Heimatland noch eine Ausbildung abschliessen, eine berufliche Karriere verfolgen oder Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten wahrnehmen musste (Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.2). Zudem kann insbesondere auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse einen nachträglichen Ehegattennachzug rechtfertigen, etwa wenn bei einem (beispielsweise altersbedingt) betreuungsbedürftigen Ehegatten die Betreuungssituation wegfällt und es im Heimatland an einer adäquaten Betreuungsalternative fehlt, oder wenn sich der Gesundheitszustand des Ehegatten verschlechtert und im Heimatland keine adäquate Behandlung möglich ist. Umgekehrt kann ein nachträglicher Ehegattennachzug aber auch deshalb offensichtlich geboten erscheinen, weil sich die Situation des nachziehenden Ehegatten in der Schweiz – namentlich in gesundheitlicher Hinsicht – dergestalt verschlechtert, dass dieser der Unterstützung des nachzuziehenden, bislang im Ausland lebenden Ehegatten bedarf (vgl. dazu BGE 146 I 185, Erw. 7.1.2; siehe auch Pra 110 (2021) Nr. 36).

Auch ein längerer Voraufenthalt in der Schweiz und dabei erbrachte Integrationsleistungen lassen das regulatorische Interesse an einer Nachzugsverweigerung nicht per se dahinfallen. Dies erschliesst sich schon daraus, dass der Gesetzgeber die erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG selbst bei längeren Voraufenthalten nur zulässt, wenn der Auslandaufenthalt nicht mehr als zwei Jahre gedauert hat (siehe vorn Erw. II/3.1). Jedoch ist einmalig ein wichtiger Grund für einen nachträglichen (erneuten) Ehegattennachzug zu bejahen, wenn nach früherer Bewilligung des Ehegattennachzugs die Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Abmeldung ins Ausland oder eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts erloschen ist, die eheliche Beziehung jedoch über die Distanz oder Besuchsaufenthalte weiter gepflegt wurde. Zur Vermeidung von Rechtsmissbräuchen gilt diese Sonderregelung jedoch bei wiederholtem Bewilligungsverlust nicht mehr (siehe dazu THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER/VETTERLI, a.a.O., Rz. 23.138 inkl. Fn. 309, mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2019 vom 10. März 2020, Erw. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_147/2015 vom 22. März 2016, Erw. 2.4.2).

Liegen keine derartigen Umstände vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist.

4.3.2.2. Als wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG wird vorliegend die schwierige finanzielle und persönliche Situation der ältesten Tochter und des an Autismus erkrankten Enkelkindes geltend gemacht, welche beide neu auf Unterstützung des Beschwerdeführers 2 angewiesen seien. Zudem wird vorgetragen, dass die ursprünglich gemeinsamen Ausreisepläne der Beschwerdeführenden gescheitert seien und der Beschwerdeführer 2 in der Türkei keine Perspektiven mehr habe. Überdies wird geltend gemacht, dass das Paar gar nie die Möglichkeit gehabt habe, rechtzeitig um Familiennachzug zu ersuchen, da die Nachzugsfrist zum Ausreisezeitpunkt bereits abgelaufen sei.

Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden hat sich ihre Situation durch die Autismusdiagnose bei ihrem Enkelkind im September 2021 (MI2act. 85) jedoch nicht massgeblich verändert: Störungen im Autismus-Spektrum beginnen nach der aktuellen International Classification of Diseases (ICD-11 6A02) in der Regel bereits in der frühen Kindheit, können sich aber auch erst später voll manifestieren, wenn die sozialen Anforderungen die begrenzten Fähigkeiten übersteigen. Insoweit ist grundsätzlich denkbar, dass sich der Unterstützungsbedarf für die älteste Tochter und das Enkelkind erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers 2 akzentuiert haben könnte, wobei unklar ist, warum selbst nach der Diagnosestellung noch über ein halbes Jahr mit der Stellung eines Nachzugsgesuchs durch die Tochter zugewartet wurde. Die älteste Tochter und das an Autismus erkrankte Enkelkind leben jedoch getrennt von den Beschwerdeführenden und ein gemeinsamer Haushalt ist auch nach einer allfälligen Wiedereinreise des Beschwerdeführers 2 nicht geplant (vgl. MI2-act. 76). Dass die Beschwerdeführenden ihre älteste Tochter bislang in massgeblicher Weise bei der Kinderbetreuung unterstützt haben, ist weder belegt noch angesichts der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 und der geplanten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 2 sowie der getrennten Wohnorte inskünftig zu erwarten. Ebensowenig ist substanziiert dargelegt, dass die Tochter bzw. das Enkelkind auf eine entsprechende Unterstützung angewiesen sind, zumal entsprechende Unterstützungsleistungen auch von anderen Angehörigen geleistet werden könnten und für die Unterstützung von Eltern mit autistischen Kindern fachkundige externe Betreuungsangebote bestehen. In einer im Namen der gesamten hier lebenden Familie verfassten E-Mail-Stellungnahme vom 6. Juli 2023 stellte Tochter D._____ zudem klar, dass sich die Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers 2 primär auf eine mentale Unterstützung und Präsenz in Notfällen beschränken würden, was dessen zugedachte Rolle bei der Betreuung des Enkels weiter relativiert (MI2-act. 171).

Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Perspektiven des Beschwerdeführers 2 in der Türkei inzwischen massgeblich eingetrübt haben könnten, nachdem er dort bislang als Frührentner von Mieterträgen lebte und dies auch weiterhin tun könnte. Ebenso könnte der Beschwerdeführer 2 dort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, zumal nicht hinreichend dokumentiert ist, dass sich der voll erwerbsfähige Beschwerdeführer 2 in der Türkei erfolglos um Arbeit bemüht hat. Sodann hatte der Beschwerdeführer 2 bereits in den Jahren 2018 und 2019 den Versuch unternommen, sich in seinem Herkunftsland niederzulassen, und zeigt seine mehrjährige erneute Rückkehr in die Türkei auf, dass er dort nach wie vor über einen sozialen Empfangsraum verfügt.

Die relevanten Umstände der Beschwerdeführenden haben sich damit seit der (erneuten) Ausreise des Beschwerdeführers nicht massgeblich verändert. Vielmehr hat sich höchstens die Lage der erwachsenen Tochter und des Enkelkindes verändert, welche jedoch beide weder über ein entsprechendes Nachzugsrecht nach Art. 43 i.V. mit Art. 47 AIG verfügen noch im dargelegten Sinn auf die Unterstützung des Beschwerdeführers 2 angewiesen sind. Es kann sodann offenbleiben, ob die Autismusdiagnose des Enkelkindes und deren konkrete Auswirkungen von den diesbezüglich substanziierungspflichtigen Beschwerdeführenden hinreichend dargelegt wurden, nachdem sich dazu keinerlei medizinische Unterlagen in den Akten finden lassen.

Weiter trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführenden gar nie Gelegenheit für einen rechtzeitigen Nachzug hatten. Vielmehr haben sie nach ihrer Heirat rechtzeitig von ihrem Nachzugsrecht Gebrauch gemacht und mussten sie danach – wie jede andere ausländische Person auch – grundsätzlich selbst darum besorgt sein, ihren Bewilligungsstatus bei Auslandsaufenthalten aufrechtzuerhalten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2019 vom 10. März 2019, Erw. 2.3: "[…] il appartient certes au conjoint étranger du ressortissant suisse, de veiller au respect du délai de six mois prévu à l'art. 61 al. 2 LEtr."). Zwar haben Ehegatten, die wie die Beschwerdeführenden von ihrem Nachzugsrecht bereits Gebrauch gemacht und in der Schweiz zusammengelebt haben, nach dargelegter Bundesgerichtspraxis (siehe vorn Erw. II/4.3.2.1) allenfalls einmalig die Möglichkeit zu einem erneuten Ehegattennachzug auch ausserhalb der Nachzugsfrist. Diese Sonderregelung gilt jedoch eben nur einmalig und kommt vorliegend nicht mehr zum Zug, nachdem dem Beschwerdeführer 2 bereits nach seinem ersten gescheiterten Auswanderungsversuch in den Jahren 2018/2019 – wenngleich in Bejahung eines Härtefalls bzw. einer erleichterten Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG und nicht als eigentliches Nachzugsgesuch – die Rückkehr zu seiner Ehefrau in die Schweiz gestattet wurde. Ansonsten könnten die Nachzugsregeln bei Ehegatten komplett umgangen werden und müsste bei einer einmal in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft die Rückkehr zum hier lebenden Ehegatten auch bei längeren Auslandaufenthalten immer wieder gestattet werden, was weder der Intention des Gesetzgebers noch der dargelegten Bundesgerichtspraxis entsprechen würde. Eine solch extensive Interpretation der Nachzugsregeln würde überdies ein so aus dem Gesetzeswortlaut nicht ersichtliches Sonderrechtsregime für Ehegatten schaffen und dem Missbrauch Tür und Tor öffnen.

Es sind damit durch die substanziierungspflichtigen Beschwerdeführenden keine wichtigen familiären Gründe dargelegt, welche den nachträglichen Nachzug des Beschwerdeführers 2 offensichtlich gebieten würden.

4.3.3. 4.3.3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das nationale Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform auszulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 5.3.1, und 2C_1050/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.1). Wird der Familiennachzug eines Kindes zu einem Elternteil oder des einen Ehegatten zum anderen verweigert, geht damit regelhaft ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben einher. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bildet indes eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 6.5.1). Entsprechend gilt der Eingriff nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt, sofern er sich im konkreten Einzelfall in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig und als verhältnismässig im engeren Sinne erweist, d.h. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verweigerung besteht. Ist dies zu bejahen, hält die Verweigerung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK stand.

Nach dem Gesagten ist bei der Beurteilung nach nationalem Recht, ob der Familiennachzug eines Kindes oder des Ehegatten trotz Verpassens der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG zu bewilligen ist, die Ausnahmeregelung von Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben – mithin der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe so auszulegen – dass das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Betroffenen nicht verletzt wird. Um dies sicherzustellen, ist im Rahmen der Gesamtschau, derer es hinsichtlich des allfälligen Vorliegens wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bedarf (siehe vorne Erw. II/4.3.1.1), grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2). Erweist sich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände im Einzelfall die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs als unverhältnismässig und damit als konventionswidrig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist gleichsam davon auszugehen, dass bei gesamthafter Betrachtung wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen. Mit anderen Worten: Vermag das öffentliche Interesse an der Verweigerung des verspätet beantragten Familiennachzugs das private Interesse an dessen Bewilligung nicht zu überwiegen, ist dieser bereits unter nationalem Recht – gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG – zu bewilligen.

Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht auf Gründe zu beschränken ist, die nicht vorhersehbar waren. Lassen die Gesamtumstände darauf schliessen, dass die Familie über längere Zeit freiwillig getrennt gelebt hat, geht das Interesse des Staates an einer restriktiven Einwanderungspolitik, der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG folgend, den verspätet vorgebrachten Interessen der Betroffenen an einer Familienzusammenführung in der Schweiz jedoch regelmässig vor. Werden demgegenüber objektiv nachvollziehbare Umstände glaubhaft gemacht, die darauf schliessen lassen, dass das Getrenntleben nicht freiwillig erfolgte, ist der Familiennachzug bei Wegfallen dieser Umstände in der Regel zu bewilligen (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1). Als nachvollziehbare Umstände fallen insbesondere das Fehlen einer materiellen Nachzugsvoraussetzung wie einer bedarfsgerechten Wohnung oder genügender finanzieller Ressourcen für den Familienunterhalt in Betracht (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.2). Liegen derartige Umstände vor, erübrigt sich eine umfassende Interessenabwägung, sondern ist – ähnlich wie bei Vorliegen von Umständen, die den nachträglichen Familiennachzug offensichtlich gebieten (vgl. vorne Erw. II/4.3.2) – ohne weiteres von wichtigen familiären Gründen im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE auszugehen.

Das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 VZAE hängt zudem nicht davon ab, ob es den Betroffenen unmöglich ist, das Familienleben im Ausland zu führen, da dies keine gesetzliche Voraussetzung für den Familiennachzug darstellt (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.2).

Zu den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen betreffend den nachträglichen Familiennachzug des Ehegatten ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Folgende festzuhalten:

4.3.3.1.1. Was das öffentliche Interesse angeht, soll mit der gesetzlichen Befristung des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen und insbesondere der Kinder gefördert werden. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen. Gleichzeitig kommt den Nachzugsfristen die Funktion zu, den Zuzug ausländischer Personen zu steuern bzw. zu beschränken. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bildet einen Kompromiss zwischen den genannten, legitimen, öffentlichen Interessen und dem konträren Anliegen der Ermöglichung des Familienlebens (Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist rechtsprechungsgemäss von einem entsprechend grossen öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs auszugehen, wenn die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten wurden (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.3.1.4.2, WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1, und WBE.2015.476 vom 29. Juni 2016, Erw. II/4). Dies gilt – im Ergebnis – beim Ehegattennachzug ebenso wie beim Kindernachzug, derweil bei Ersterem migrationsregulatorische und bei Letzterem integrationspolitische Aspekte im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015, Erw. 4.1, wo das Gericht die Geltung von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG; SR 142.20; heute AIG] auch für Ehegatten unter Verweis auf die Materialien auf das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der Einwanderung zurückführt; vgl. auch SPESCHA, a.a.O., N. 17 zu Art. 47 AIG).

Im Gegensatz zum Kindernachzug ist bei einem Ehegattennachzug die nachzuziehende Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Regel volljährig oder, von seltenen Ausnahmekonstellationen abgesehen, zumindest nicht mehr schulpflichtig (vgl. Art. 94 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; Art. 27 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG; SR 291]). Entsprechend fehlt es an einem verallgemeinerbaren Zusammenhang zwischen dem Alter und dem Integrationspotential des nachzuziehenden Ehegatten, welcher es erlauben würde, die im Nachzugsfall zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten objektiviert zu bemessen. Eine Höher- oder Tieferveranschlagung des öffentlichen Interesses an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs aufgrund des konkreten Alters des nachzuziehenden Ehegatten im Gesuchszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt, da sämtliche Nachzugsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein sollen, ist daher im Normalfall nicht angezeigt.

4.3.3.1.2. Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse an der Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüberzustellen. Da die Verweigerung eines Ehegatten- oder Kindernachzugs regelhaft das geschützte Familienleben gemäss Art. 8 EMRK tangiert (siehe vorne Erw. II/4.3.3.1), ist – in einem ersten Schritt – grundsätzlich von einem grossen privaten Interesse des nachzuziehenden und des nachziehenden Ehegatten am Zusammenleben in der Schweiz auszugehen. Lebt eine Familie jedoch jahrelang freiwillig voneinander getrennt, bringt sie damit rechtsprechungsgemäss ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck und ist das private Interesse in der Regel entsprechend tiefer zu veranschlagen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn objektive, nachvollziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestehen, welche dagegen sprechen, dieses zu Lasten der Betroffenen zu würdigen (siehe wiederum vorne Erw. II/4.3.3.1; vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1 am Schluss; Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.2).

Gegebenenfalls sind zudem sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls zu beachten, welche sich auf das private Interesse an der Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs auswirken.

4.3.3.2. 4.3.3.2.1. Die Verweigerung des Ehegattennachzugs tangiert ohne Weiteres das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens: Der Beschwerdeführer 2 ist seit 1989 mit der Beschwerdeführerin 1 verheiratet, mit der er bis zu seiner Ausreise im August 2018 in ununterbrochener Lebensgemeinschaft in der Schweiz lebte. Die engste Familie – darunter vier gemeinsame Kinder und Enkelkinder – ist weiterhin hier ansässig. Angesichts dieser familiären Konstellation sowie des über drei Jahrzehnte dauernden ordnungsgemässen Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz wäre es ihr nicht zumutbar, das Land zu verlassen bzw. das Eheleben ins Ausland zu verlagern. Damit steht fest, dass die Verweigerung des Ehegattennachzugs das durch Art. 8 EMRK garantierte Familienleben tangiert und nur dann zulässig ist, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs besteht (vgl.

BGE 146 I 185, Erw. 5.2 f.; vgl. auch BGE 144 I 266, Erw. 3.9; zum Ganzen BGE 139 I 330, Erw. 2.1).

Mangels eines ersichtlichen Abhängigkeitsverhältnisses fällt hingegen die Beziehung des Beschwerdeführers 2 zu seinen hier lebenden (erwachsenen) Kindern und Enkelkindern, einschliesslich seines autistischen Enkelkindes, nicht unter den Schutzbereich des in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens.

Zweifelhaft erscheint demgegenüber, ob auch das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers 2 tangiert ist. Zwar ist mit dem Bundesgericht davon auszugehen, dass diese konventionsrechtliche Garantie keinen generellen Anspruch auf Wiedereinreise oder Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt und nicht dazu führen darf, die gesetzliche Regelung von Art. 61 Abs. 2 AIG faktisch zu unterlaufen (vgl. BGE 149 I 66, Erw. 4.8). Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend unter Verweis auf die aktuellere bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 149 I 207 f., Erw. 5.3.1 ff.) festhielt, ist bei der Beurteilung des Schutzbereichs keine schematische Betrachtungsweise angezeigt. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art vorliegen, die über eine normale Integration hinausgehen. Nur bei deren Vorliegen ist eine anschliessende umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 2 während rund 40 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz lebte, davon über 33 Jahre in stabiler Anstellung beim gleichen Arbeitgeber, womit er massgeblich zum Unterhalt der Familie beitrug. Auch nach seiner Ausreise bestehen weiterhin persönliche und soziale Bindungen zur Schweiz, wie die in den Akten enthaltenen Referenzschreiben belegen (MI2-act. 284 ff.). Zudem liegt ein konkretes Angebot seines ehemaligen Arbeitgebers vor, ihn im Falle einer Rückkehr erneut zu beschäftigen (vgl. act. 13, act. 31 Rz. 35), was auf eine fortbestehende berufliche Verwurzelung schliessen lässt.

Der persönliche Bezug zur Schweiz mag durch den Auslandaufenthalt abgeschwächt worden sein, erscheint jedoch angesichts des jahrzehntelangen ordnungsgemässen Voraufenthalts, der familiären und sozialen Einbettung sowie der dokumentierten (beruflichen) Wiedereingliederungsperspektiven nicht derart unterbrochen, dass die Schutzwirkung von Art. 8 EMRK im Hinblick auf das Privatleben bereits auf dieser Stufe verneint werden müsste. Vielmehr sind der Verlust des Bewilligungsstatus, die Umstände der Auslandabwesenheit sowie das Verhalten des Beschwerdeführers 2 im Zusammenhang mit Schulden und Mitwirkungspflichten im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung zu würdigen.

4.3.3.2.2. Wie dargelegt wurde, lassen der längere Voraufenthalt des Beschwerdeführers 2 und die dabei erbrachten Integrationsleistungen das regulatorische Interesse an einer Nachzugsverweigerung nicht einfach dahinfallen. Weiter hatte der Beschwerdeführer 2 seine ausländerrechtliche Bewilligung schon bei seinem ersten Auswanderungsversuch zeitweilig verloren, weshalb keine Sonderkonstellation vorliegt, welche erst- und einmalig einen Ehegattennachzug losgelöst von sonstigen wichtigen familiären Gründen ermöglichen würde. Gleichwohl ist dem jahrzehntelangem Voraufenthalt des Beschwerdeführers 2 in der nachfolgenden Interessensabwägung Rechnung zu tragen.

4.3.3.2.3. Wie aus den vorangegangenen Erwägungen erhellt, besteht aufgrund des Verpassens der Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG und des wiederholten Erlöschens der Aufenthaltsbewilligung aus migrationsregulatorischen Gründen ein grosses öffentliches Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Ehegattennachzugs. Dies gilt umso mehr, als die Auslandabwesenheit nicht nur einmalig, sondern bereits zum zweiten Mal erfolgt ist. Hinzu kommen fiskalische Interessen aufgrund der bezogenen Pensionskassengelder und der Überschuldung der Ehegatten: Wie sich aus dem als Beschwerdebeilage eingereichten Bankauszug eines türkischen Bankinstituts und den Angaben in der Beschwerdeschrift (act. 33 Rz. 42) erschliesst, brauchte der in der Schweiz ohnehin überschuldete Beschwerdeführer 2 während seines Aufenthalts in der Türkei sein Vermögen auf. Sein Pensionskassenguthaben hat er hierfür und zum Erwerb von Wohneigentum in seinem Heimatland teilweise vorbezogen und aufgrund seiner Tätigkeit im Niedriglohnbereich ist kaum mehr damit zu rechnen, dass die dadurch entstandenen Vorsorgelücken bis zur Erreichung des Pensionsalters wieder geschlossen werden können. Jedenfalls ist durch die diesbezüglich substanziierungspflichtigen Beschwerdeführenden nicht hinreichend dargelegt, dass der Beschwerdeführer 2 den Schweizer Staat nach erneuter Bewilligungserteilung und späterer Pensionierung nicht über Gebühr belasten wird. Auch aus diesem Grund besteht ein grosses öffentliches Interesse, den Nachzug nach dem zweiten Auswanderungsversuch nicht mehr zu bewilligen.

Das öffentliche Interesse an einer Nachzugsverweigerung ist damit selbst dann als mindestens gross zu bewerten, wenn zugunsten der Beschwerdeführenden nicht davon ausgegangen würde, dass die prekäre finanzielle Lage der Familie schuldhaft herbeigeführt worden ist.

4.3.3.2.4. Was demgegenüber das private Interesse anbelangt, ist den Beschwerdeführenden als langjährig verheiratetes Ehepaar mit enger familiärer Anbindung an die Schweiz grundsätzlich ein ebenfalls grosses Interesse an ei-

nem Zusammenleben in der Schweiz zuzugestehen. Jedoch ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit das längere Getrenntleben der Eheleute bzw. der Familie freiwillig erfolgte und dadurch auf ein mangelndes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz zu schliessen ist, sodass das private Interesse im Rahmen der Beurteilung des nachträglichen Familiennachzugs entsprechend tiefer zu veranschlagen wäre.

Die Beschwerdeführenden lebten bereits von August 2018 bis Februar 2019 fast ein halbes Jahr getrennt voneinander. Nachdem der Beschwerdeführer 2 im März 2020 erneut in seine türkische Heimat zurückgekehrt war, lebte das Paar – abgesehen von Besuchsaufenthalten – weitere

26 Monate getrennt voneinander, bis über ihre Tochter ein Nachzugsgesuch gestellt wurde. Inwiefern diese Trennung(en) unfreiwillig erfolgt sein sollte(n), ist nicht ersichtlich und erschliesst sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 ihrem Ehemann eigenen Angaben zufolge zunächst noch nachfolgen wollte. Aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG (siehe vorne Erw. II/4.3.1.3) oblag es den Beschwerdeführenden konkrete Gründe, welche einer früheren Rückkehr entgegenstanden, geltend zu machen. Weder aus ihren Ausführungen noch aus den Akten lassen sich hierzu hinreichend konkretisierte Anhaltspunkte entnehmen. Vielmehr deutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 trotz seines vorangegangen Auswanderungsversuchs in den Jahren 2018/2019 schon kurz darauf einen erneuten Auswanderungsversuch unternahm, klar darauf hin, dass die (erneute) Trennung nicht nur freiwillig erfolgte, sondern dass auch (erneut) eine (allenfalls gemeinsame) Zukunft in der Türkei geplant war.

Nach dem Gesagten ist von einer jahrelangen freiwilligen Trennung der Beschwerdeführenden auszugehen. Dies lässt auf ein mangelndes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben schliessen. Bei jahrelanger freiwilliger Trennung ist auch bei einem gefestigten Anwesenheitsrecht der originär anwesenheitsberechtigten Person nur dort von einem erhöhten privaten Interesse an der Vereinigung der Gesamtfamilie auszugehen, wo stichhaltige Gründe zum Wohle der Familie eine andere Lösung erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020, Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend werden solche Gründe nicht in substanziierter Weise geltend gemacht. Sodann haben die übrigen sozialen Beziehungen in der Schweiz den Beschwerdeführer 2 nicht davon abgehalten, (wiederholt) mit dem Willen zum dauerhaften Verbleib in der Heimat für mehrere Jahre in die Türkei zurückzukehren, was die Bedeutung seines hiesigen Umfelds weiter relativiert.

Das private Interesse der Beschwerdeführenden am beantragten nachträglichen Familiennachzug ist daher klar tiefer zu veranschlagen und bestenfalls noch als mittel einzustufen.

4.3.3.2.5. Insgesamt besteht nach dem Gesagten ein maximal mittleres privates Interesse der Beschwerdeführenden, den nachträglichen Ehegattennachzug zu bewilligen.

4.3.3.3. Im Ergebnis überwiegt – unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände – das festgestellte grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Ehegattennachzugs das entgegenstehende mittlere private Interesse an einer Bewilligung des Nachzugs. Der mit der Verweigerung einhergehende Eingriff in das geschützte Privat- und Familienleben erweist sich somit als verhältnismässig und mithin unter Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zulässig. Die Verweigerung des nachträglichen Ehegattennachzugs verletzt Art. 8 EMRK nicht. Gleichsam ist auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für eine ausnahmsweise Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu verneinen (siehe vorne Erw. II/4.3.3.1).

Unter diesen Umständen kann offenbleiben, inwieweit die angehäuften Schulden und die zahlreichen gegen den Beschwerdeführer 2 vorliegenden Verlustscheine überdies einen Erlöschensgrund im Sinne von Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V. mit Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG und Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE darstellen könnten bzw. dem Beschwerdeführer 2 seine Schuldenwirtschaft und die bislang unzureichenden Bemühungen zu deren Regulierung vorzuwerfen sind. Ebenso kann offenbleiben, ob der Vorbezug des Beschwerdeführers 2 aus der zweiten Säule im Widerspruch zu seinen nunmehr geltend gemachten Rückkehrplänen steht oder gar als missbräuchlich zu betrachten ist.

5.

Weitere Rechtsgrundlagen für den begehrten Familiennachzug sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Insbesondere scheitert ein Nachzug zur erwerbslosen Wohnsitznahme im Sinn von Art. 28 AIG bereits an den fehlenden finanziellen Mitteln und der geplanten Erwerbstätigkeit. Sodann besteht für eine ermessensweise Bewilligungserteilung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Art. 96 AIG kein Raum, nachdem bereits im Rahmen der Prüfung des Ehegattennachzugs eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen war.

6.

Zusammenfassend hält die Verweigerung des Ehegattennachzugs vor nationalem Recht als auch vor der EMRK stand. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Zur beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Einspracheverfahren ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren in ihrem Einspracheentscheid mangels Begründung und Belegung der Bedürftigkeit sowie zufolge Aussichtslosigkeit der Einsprache abgewiesen. Bei ihrer Beurteilung hat sie alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig geprüft und eingehend gewürdigt. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde nichts vor, was diesen Entscheid umzustossen vermöchte. Der Umfang des Einspracheentscheids lässt entgegen ihrer Auffassung keine Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit der Erfolgsaussichten der Einsprache zu, da sich die Vorinstanz nicht nur mit den angefochtenen Punkten auseinandergesetzt, sondern eine umfassende Überprüfung der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgenommen hat, was mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 VRPG) nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat das Gesuch deshalb zu Recht abgewiesen. Dementsprechend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

III.

Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführenden vollumfänglich unterliegen, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 352.00, gesamthaft Fr. 1'552.00, sind von den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein)

das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 23. April 2025

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger William