Lexipedia

Entscheid

WBE.2024.205

WBE.2024.205 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-07-23

23. Juli 2024Deutsch9 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.205 / cm / jb (AVV.2021.85) Art. 78 Urteil vom 23. Juli 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber i.V. C. Müller Beschwerde- A._____, lic. iur. führer gegen A...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2024.205 / cm / jb (AVV.2021.85) Art. 78

Urteil vom 23. Juli 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber i.V. C. Müller

Beschwerde- A._____, lic. iur. führer

gegen

Anwaltskommission des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Löschung aus dem Anwaltsregister

Entscheid der Anwaltskommission vom 26. April 2024

Sachverhalt

A.

1.

Lic. iur. A._____ war als Anwalt im kantonalen Anwaltsregister des Kantons Aargau eingetragen.

2.

Im Rahmen eines gegen A._____ eröffneten Aufsichtsverfahrens holte die Anwaltskommission des Kantons Aargau mit Verfügung vom 8. April 2024 beim zuständigen Betreibungsamt einen aktuellen Betreibungsregisterauszug ein.

3.

Den eingegangenen Betreibungsregisterauszug vom 10. April 2024 (Nr. 202403943), welcher nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändung in Höhe von Fr. 52'382.00 ausweist, stellte die Anwaltskommission mit Verfügung vom 12. April 2024 A._____ zur Stellungnahme zu.

4.

Mit Schreiben vom 23. April 2024 nahm lic. iur. A._____ zum Betreibungsauszug Stellung und stellte in Aussicht, dass die offenen Debitoren bis zum 22. Mai 2024 bereinigt bzw. bis zu diesem Zeitpunkt entsprechende Rückzugserklärungen eingereicht würden. Als Grund für die Verlustscheine nannte er "treuhänderische Defizite." Er beantragte sinngemäss, vor einem abschliessenden Entscheid den 22. Mai 2024 abzuwarten.

5.

Die Anwaltskommission entschied am 26. April 2024:

1.

Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird mit heutigem Datum aus dem kantonalen Anwaltsregister gelöscht.

2.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

(…)

B.

1.

Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 erhob lic. iur. A._____ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:

1.

Der Entscheid sei aufzuheben.

2.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

2. [richtig: 3.] Evtl. sei ein Verweis auszufällen.

3. [richtig: 4.] Subevtl. sei ein Berufsausübungsverbot von 2 Monaten auszufällen.

4. [richtig: 5.] Es [sei] ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

5. [richtig: 6.] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

2.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 hat der instruierende Verwaltungsrichter beim zuständigen Betreibungsamt einen aktuellen Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers einverlangt.

3.

Den aktualisierten Betreibungsregisterauszug vom 26. Juni 2024 (Nr. 202407168), welcher nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändung in Höhe von Fr. 46'970.15 ausweist, stellte der instruierende Verwaltungsrichter mit Verfügung vom 27. Juni 2024 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu. Gleichzeitig hielt er fest, es sei vorgesehen, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten.

4.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Gegen Entscheide der Anwaltskommission ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 [EG BGFA; SAR 290.100]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der Anwaltskommission vom 26. April 2024 zuständig.

Gegen Entscheide der Anwaltskommission ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 [EG BGFA; SAR 290.100]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der Anwaltskommission vom 26. April 2024 zuständig.

2.

Mit dem angefochtenen Entscheid wurde dem Beschwerdeführer keine Disziplinarmassnahme, insbesondere kein dauerndes Berufsausübungsverbot, im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) auferlegt; vielmehr erfolgte eine Löschung aus dem Anwaltsregister gemäss Art. 9 BGFA infolge Dahinfallens einer Voraussetzung für den Registereintrag (vgl. zur Abgrenzung TOMAS POLEDNA, in: WALTER FELLMANN/GAUDENZ G. ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 17 N. 20).

Mit seinem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer das Ausfällen eines Verweises, mit seinem Subeventualantrag das Ausfällen eines Berufsausübungsverbots von zwei Monaten. Dabei handelt es sich um Disziplinarmassnahmen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 BGFA. Da vorliegend aber – wie gesehen – keine Disziplinarmassnahme ausgesprochen wurde, liegen diese Anträge ausserhalb des Streitgegenstandes. Auf diese Anträge ist folglich nicht einzutreten.

3.

Die Beschwerdebefugnis verlangt ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung und der Änderung des Entscheids (vgl. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Dem Beschwerdeführer kommt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids der Anwaltskommission vom 26. April 2024 zu, da er damit gestützt auf Art. 9 BGFA aus dem kantonalen Anwaltsregister gelöscht wurde und daher besonders betroffen ist.

4.

Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Im vorstehend präzisierten Umfang ist auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

5.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Überschreitung, Unterschreitung und Missbrauch des Ermessens gelten dabei als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. Aufl. 2020, Rz. 442). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

1.1. Der Beschwerdeführer begründet die beantragte Aufhebung des Entscheids der Anwaltskommission vom 26. April 2024 damit, dass er die Tilgung der Verlustscheine während dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren belegen und entsprechende Zahlungsbelege nachreichen werde. Es handle sich nicht um Verlustscheine im Zusammenhang mit allfälligen Klientengeldern. Er habe auf keine Klientengelder zurückgegriffen. Die Gefahr, dass die Zahlungsfähigkeit gegenüber potenziellen Klienten nicht mehr sichergestellt sei, bestehe daher nicht mehr. Wegen Verlustscheinen für Steuerforderungen könne auch nicht auf eine solche Gefährdung geschlossen werden. Zusätzliche Ausführungen beziehen sich auf die Verurteilung wegen Veruntreuung, obwohl das diesbezüglich eröffnete Aufsichtsverfahren von der Anwaltskommission am 26. April 2024 als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben worden ist, bzw. auf die Verhältnismässigkeit von (vorliegend nicht zur Diskussion stehenden) Disziplinarmassnahmen gestützt auf Art. 17 BGFA (vgl. vorne Erw. I/2).

1.2. 1.2.1. Art. 9 BGFA sieht die Löschung des Registereintrags vor, wenn die Anwältin oder der Anwalt eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllt. Zu den persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag gehört, dass gegen die Anwältin oder den Anwalt keine Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA). Erfasst sind davon sowohl Pfändungsverlustscheine als auch Konkursverlustscheine. Ob es sich bei den zu Grunde liegenden Schulden um private oder berufliche Schulden der Anwältin oder des Anwalts handelt, ist unerheblich (vgl. ERNST STAEHELIN/ CHRISTIAN OETIKER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 8 N. 24). Zweck dieser Eintragungsvoraussetzung ist, dass die Klientin oder der Klient nicht befürchten muss, dass die Anwältin oder der Anwalt die anvertrauten finanziellen Mittel aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgibt (Urteil des Bundesgerichts 2A.619/2005 vom 2. März 2006, Erw. 3.1 mit Hinweis). Die Löschung nach Art. 9 BGFA bezieht sich auf rein objektive, verschuldensunabhängige Gründe (TOMAS POLEDNA, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 17 N. 20).

1.2.2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 23. April 2024 der Vorinstanz in Aussicht gestellt, dass die offenen Debitoren bis zum 22. Mai 2024 bereinigt seien. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Juni 2024 stellte er in Aussicht, dass er mit den Gläubigern die Tilgung der Verlustscheine regeln und die entsprechenden Belege "in diesem Verfahren"

ins Recht legen werde. Bis zum heutigen Datum fehlt indessen jeglicher diesbezügliche Nachweis. Der vom Verwaltungsgericht eingeholte aktualisierte Betreibungsregisterauszug vom 26. Juni 2024 (Nr. 202407168) weist nach wie vor nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändung in Höhe von Fr. 46'970.15 aus. Die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister nach Art. 9 BGFA ist daher nicht zu beanstanden, da dieser die persönliche Voraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA nicht mehr erfüllt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass es sich um private Schulden handelt und er nicht auf Klientengelder zurückgegriffen habe, verfängt nicht; wie gesehen (vgl. vorne Erw. II/1.2.1) ist es unerheblich, welche Gründe zu den Verlustscheinen geführt haben.

2.

Der Beschwerdeführer erachtet die Massnahme des dauernden Berufsausübungsverbots gestützt auf Art. 17 BGFA als absolut unverhältnismässig.

Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass ihm nicht gestützt auf Art. 17 BGFA ein dauerndes Berufsausübungsverbot angeordnet wurde, sondern dass er gestützt auf Art. 9 BGFA aus dem kantonalen Anwaltsregister gelöscht wurde, weil er eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllte (vgl. vorne Erw. I/2). Ein Wiedereintragung ist möglich, sobald der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen nach Art. 7 BGFA und Art. 8 BGFA (wieder) erfüllt (vgl. ERNST STAEHELIN/CHRISTIAN OETIKER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 9 N. 17). Da die Löschung aus dem Anwaltsregister beim Vorliegen von Verlustscheinen gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist (Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA), muss nicht näher auf die Frage der Verhältnismässigkeit eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich immerhin der Hinweis, dass die Verlustscheine zum Teil schon längere Zeit existieren und der Totalbetrag beträchtlich ist.

3.

Ein zweiter Schriftenwechsel erübrigt sich, da in Anwendung von § 45 Abs. 1 VRPG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (vgl. vorne lit. B/3). Auf die Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 27. Juni 2024, mit welcher dem Beschwerdeführer der aktualisierte Betreibungsregisterauszug zugestellt und der Verzicht auf den Schriftenwechsel angezeigt wurde, hat der Beschwerdeführer sodann nicht reagiert.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

5.

Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

III.

1.

1.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten werden in der Regel entsprechend dem Verfahrensausgang verlegt, wobei den Vorinstanzen grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen.

1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.

2.

Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 110.00, gesamthaft Fr. 1'610.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Anwaltskommission

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 23. Juli 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:

Michel C. Müller