WBE.2024.207
WBE.2024.207 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-10-30
30. Oktober 2024Deutsch21 min
Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.207 / ME / we Art. 103 Urteil vom 30. Oktober 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant Müller Beschwerde- A._____ führerin vertreten d...
Source ag.ch
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2024.207 / ME / we
Art. 103
Urteil vom 30. Oktober 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant Müller
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Stephanie Trüeb, Advokatin, Lindenstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal
gegen
Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutz
Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 7. Mai 2024
Sachverhalt
A.
1.
A._____ hält auf dem Grundstück R-Strasse in Q._____ zahlreiche Hunde. Anlässlich eines Vorfalls vom 28. Februar 2024 wurde ihr Mastin Espanol "B._____" von anderen Hunden ihres Rudels angegriffen und erlitt dabei tödliche Bissverletzungen.
2.
Der Kantonale Veterinärdienst (VeD) verfügte am 18. März 2024:
I. A._____ darf ab sofort nur noch maximal zwei Hunde halten oder betreuen, wobei es sich bei diesen Hunden nicht um Listenhunde, oder um am Vorfall vom 28. Februar 2024 beteiligte Hunde handeln darf.
II. A._____ wird die Halteberechtigung HB-aaa für den Rottweiler "C._____" (Chip bbb) sofort entzogen.
III. Alle Hunde, welche Ziffer I. ausschliesst, sind innert Frist von
28 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung unter Angabe der Personalien des neuen Halters oder der neuen Halterin abzugeben. Der Hund "C._____" darf nur an eine geeignete Person oder an ein Tierheim mit kantonaler Bewilligung zur Aufnahme von Verzichtstieren abgegeben werden.
IV. A._____ wird verpflichtet, sicherzustellen, dass die Hunde – solange sie noch vor Ort sind – permanent beaufsichtigt werden oder einzeln separiert bzw. jedem Hund einen Maulkorb angezogen wird.
V. (Kosten)
VI. Einer Beschwerde gegen die Massnahmen nach Ziffer I. bis IV. wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
VII. (Strafbestimmungen)
VIII. (Zustellung)
B.
1.
Gegen die Verfügung des VeD erhob A._____ mit Eingabe vom 10. April 2024 Verwaltungsbeschwerde, unter anderem mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gleichzeitig beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
2.
Am 7. Mai 2024 erliess das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat, folgenden Zwischenentscheid:
1. Der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 10. April 2024 wird abgewiesen.
2. Die Frist gemäss Dispositiv-Ziffer III. der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2024 läuft 14 Tage nach Erhalt des vorliegenden Entscheids ab.
3. Über die Kosten des vorliegenden Entscheids wird im Endentscheid entschieden.
4. Einer allfälligen Beschwerde gegen vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
C.
1.
Gegen den Zwischenentscheid des DGS, Generalsekretariat, erhob A._____ mit Eingabe vom 6. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:
Rechtsbegehren:
1. Es sei der Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 7. Mai 2024 aufzuheben.
2. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 10. April 2024 wiederherzustellen.
3. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 10. April 2024 zumindest in Bezug auf Ziff. I-III der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2024 wiederherzustellen.
4. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Verfahrensanträge:
1. Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen.
2. Es sei vorsorglich ohne Anhörung der Gegenpartei über den Verfahrensantrag Ziff. 1 zu entscheiden.
3. Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen.
2.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 wies der instruierende Verwaltungsrichter den Antrag auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
3.
Das DGS, Generalsekretariat, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2024:
Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Beschwerdeführerin erstattete am 26. August 2024 eine Replik.
5.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 30. Oktober 2024 beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Gemäss § 3 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111) vollzieht der kantonale Veterinärdienst (VeD) die Tierschutzgesetzgebung und gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Hundegesetz vom 7. März 2012 (Hundeverordnung, HuV; SAR 393.411) die dem Kanton durch das Hundegesetz vom 15. März 2011 (HuG; SAR 393.400) übertragenen Aufgaben. Beschwerden gegen Entscheide des VeD beurteilt das DGS (vgl. § 41 Abs. 1 sowie § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Der Beschwerdeentscheid des DGS unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Insofern ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.
2.
Angefochten ist der Zwischenentscheid des DGS, Generalsekretariat, vom 7. Mai 2024. Verfahrensleitende Zwischenentscheide sind in der Regel nicht selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Sie können aber ausnahmsweise angefochten werden, wenn sie für den Beschwerdeführer einen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, der mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr vollständig beseitigt werden kann (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2014, S. 290 f.; 2008, S. 301 ff.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N. 59). Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung wird das umstrittene Halte- und Betreuungsverbot und damit verbunden die Pflicht zur Abgabe der Hunde unmittelbar vollstreckbar (§ 76 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang nicht nur finanzielle (und insofern grundsätzlich wiedergutzumachende) Nachteile geltend, sondern beruft sich auch auf das Tierwohl der zahlreichen teilweise behandlungs- und besonders betreuungsbedürftigen Hunde. Diesbezüglich rechtfertigt es sich davon auszugehen, dass sich die Folgen der Abgabe der Hunde mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht ohne Weiteres wieder beseitigen lassen. Somit ist der Zwischenentscheid des DGS, Generalsekretariat, selbständig mit Beschwerde anfechtbar.
Angefochten ist der Zwischenentscheid des DGS, Generalsekretariat, vom 7. Mai 2024. Verfahrensleitende Zwischenentscheide sind in der Regel nicht selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Sie können aber ausnahmsweise angefochten werden, wenn sie für den Beschwerdeführer einen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, der mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr vollständig beseitigt werden kann (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2014, S. 290 f.; 2008, S. 301 ff.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N. 59). Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung wird das umstrittene Halte- und Betreuungsverbot und damit verbunden die Pflicht zur Abgabe der Hunde unmittelbar vollstreckbar (§ 76 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang nicht nur finanzielle (und insofern grundsätzlich wiedergutzumachende) Nachteile geltend, sondern beruft sich auch auf das Tierwohl der zahlreichen teilweise behandlungs- und besonders betreuungsbedürftigen Hunde. Diesbezüglich rechtfertigt es sich davon auszugehen, dass sich die Folgen der Abgabe der Hunde mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht ohne Weiteres wieder beseitigen lassen. Somit ist der Zwischenentscheid des DGS, Generalsekretariat, selbständig mit Beschwerde anfechtbar.
3.
Die aufschiebende Wirkung verhindert, dass eine Verfügung während des Beschwerdeverfahrens vollstreckt werden kann (vgl. § 46 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 VRPG). Der Streitgegenstand ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob der Verwaltungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen bleibt. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der VeD den Entzug der aufschiebenden Wirkung in der Verfügung vom 18. März 2024 ausreichend begründete; die Vorinstanz hat dies – auf entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin hin – bejaht.
4.
Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
5.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II.
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der VeD habe im erstinstanzlichen Entscheid lediglich ausgeführt, die aufschiebende Wirkung werde aus "Sicherheitsgründen" entzogen; er habe sich jedoch nicht mit den Interessen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und eine einzelfallbezogene Interessenabwägung sei nicht erfolgt. Selbst die Vorinstanz habe festgehalten, es fehle an einer weitergehenden Begründung, und dann gefolgert, diese ergäbe sich jedoch aus den vorangegangenen Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids. Damit sei indessen das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von § 46 Abs. 1 VRPG, welche ausnahmsweise den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten, nicht dargetan. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führe zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
1.2. Die Vorinstanz erwog, der Entzug der aufschiebenden Wirkung werde im erstinstanzlichen Entscheid nebst dem Hinweis auf "Sicherheitsgründe" nicht weiter begründet. Jedoch sei der kurze Abschnitt, in welchem der Entzug der aufschiebenden Wirkung behandelt werde, nicht isoliert zu betrachten. Das partielle Halteverbot und der Entzug der Halteberechtigung für den Hund "C._____" würden vom VeD in den voranstehenden Erwägungen abgehandelt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bilde Teil dieser Massnahmen, da die Gewährung bzw. der Entzug der aufschiebenden Wirkung darüber entscheide, zu welchem Zeitpunkt die Massnahmen in Kraft treten würden. Der VeD habe dargelegt, dass die Massnahmen zum Schutz und zur Sicherheit der Tiere angeordnet würden. Damit habe er hinreichend ausgeführt, welche Gründe er als "wichtig" im Sinne von § 46 Abs. 1 VRPG erachte. In diesem Rahmen sei eine Einzelfallbeurteilung mit einer Interessenabwägung erfolgt (angefochtener Entscheid, Erw. 2).
1.3. 1.3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 145 III 324, Erw. 6.1; 142 II 49, Erw. 9.2).
1.3.2. Der VeD begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Entscheid vom 18. März 2024 wie folgt (act. 6):
Die aufschiebende Wirkung betreffend die Massnahmen (partielles Hundehalteverbot, Abgabe Hunde, permanente Aufsicht oder Separieren/
Maulkorb, Entzug Halteberechtigung Hund "C._____", Abgabe Hund "C._____") wird aus Sicherheitsgründen entzogen, so dass die Massnahmen vollstreckbar sind, auch wenn A._____ Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung erheben sollte.
1.3.3. Die aufschiebende Wirkung dient dem umfassenden und wirksamen Rechtsschutz und ist eine Form des einstweiligen Rechtsschutzes (MICHEL DAUM/DAVID RECHSTEINER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 68 N. 5 f.). Im Beschwerdeverfahren bildet sie die Regel; ausnahmsweise kann ihr Entzug angeordnet werden. Voraussetzung des Entzugs sind "wichtige Gründe" (§ 46 Abs. 1 VRPG). Als solche gelten öffentliche oder private Interessen am Entzug des Suspensiveffekts, welche die entgegenstehenden privaten (gelegentlich auch öffentlichen) Interessen am Bestand der aufschiebenden Wirkung klar überwiegen (MERKER, a.a.O., § 44 N. 28; vgl. auch HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
3. Aufl. 2023, Art. 55 N. 94). Wichtige Gründe sind bedeutende und dringliche öffentliche und/oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (DAUM/RECHSTEINER, a.a.O., Art. 68 N. 23). Es ist daher unzulässig, den Entzug der aufschiebenden Wirkung ausschliesslich mit denselben Argumenten zu begründen, die zum Erlass des Entscheids geführt haben (MERKER, a.a.O., § 44 N. 29). Die wichtigen Gründe sind im Entscheid, der die aufschiebende Wirkung entzieht, zu nennen (MERKER, a.a.O., § 44 N. 28).
Der VeD hat sich bezüglich der Begründung für den Entzug der aufschiebenden Wirkung darauf beschränkt, lapidar auf "Sicherheitsgründe" zu verweisen. Dies ist für sich nicht ausreichend, da damit nicht dargelegt wird, welche sachlich gewichtigen und zeitlich dringenden Interessen einen sofortigen Vollzug der Verfügung erforderlich machen. Zudem fehlt eine Interessenabwägung mit den entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Der vorinstanzliche Hinweis auf den "Gesamtzusammenhang" vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da – wie gesehen – der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht mit denselben Argumenten begründet werden darf wie der Entscheid in der Hauptsache. Die erstinstanzliche Verfügung weist in Bezug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung somit keine genügende Begründung auf.
1.3.4. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn das rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_511/2019 vom 28. November 2019, Erw. 2.1 und 2C_1259/2012 vom 22. April 2013, Erw. 2.2; BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann von einer Rückweisung der Sache abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218, Erw. 2.8.1; 136 V 117, Erw. 4.2.2.2).
Das DGS, Generalsekretariat, konnte den erstinstanzlichen Entscheid als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz voll überprüfen (§ 52 VRPG). Der VeD nahm im Verwaltungsbeschwerdeverfahren in der Eingabe vom 16. April 2024 (act. 43 f.) ausführlich Stellung zum Entzug der aufschiebenden Wirkung. Insofern sind die Beweggründe des VeD nunmehr transparent. Unter diesen Umständen macht eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids aufgrund einer ungenügenden Entscheidbegründung im heutigen Zeitpunkt keinen Sinn mehr bzw. würde einem formalistischen Leerlauf gleichkommen. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz von sich aus den Entzug der aufschiebenden Wirkung hätte anordnen dürfen (§ 46 Abs. 2 VRPG). Der betreffende Mangel konnte im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geheilt werden. Der festgestellten Gehörsverletzung ist aber praxisgemäss bei der Verlegung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen; indem die Vorinstanz die Problematik verkannte und die Begründungspflicht als hinreichend erfüllt einstufte, hat sie eine wesentliche Ursache für das vorliegende Verfahren gesetzt (vgl. hinten Erw. III/1).
1.3.5. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass in der erstinstanzlichen Verfügung in Bezug auf die Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Anspruch auf Entscheidbegründung verletzt wurde. Der Gehörsmangel konnte aber im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geheilt werden. Insofern rechtfertigt sich somit keine Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wegen des Fehlens wichtiger Gründe (§ 46 Abs. 1 VRPG) wiederherstellen müssen. Nach dem Bissvorfall vom 28. Februar 2024 habe die Beschwerdeführerin sofort gehandelt und die Täterhunde einschläfern lassen. Anhaltspunkte für eine von den anderen Hunden ausgehende Gefahr bestünden nicht; ein drohender schwerer Nachteil sei nicht ersichtlich und eine bloss abstrakte Gefahr bilde keinen hinreichend wichtigen Grund. Fehlende Sicherheitsvorkehrungen oder fehlende Aufsicht könnten der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden. Beim Vorfall vom 28. Februar 2024 habe sich ein Restrisiko verwirklicht, welches der Hundehaltung immanent sei. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweise sich als unverhältnismässig. Die vorzeitige Abgabe der Hunde präjudiziere den Beschwerdeentscheid, könne nicht oder nurmehr schwer rückgängig gemacht werden und bringe irreversible finanzielle Nachteile mit sich. Der damit für die Hunde verbundene Stress sei mit dem Tierwohl unvereinbar; zudem müssten behandlungsbedürftige Hunde wohl eingeschläfert werden. Der VeD habe in Ziff. IV der Verfügung vom 18. März 2024 eine Massnahme angeordnet (permanente Aufsicht oder das Tragen eines Maulkorbs), die während der Dauer des Beschwerdeverfahrens ausreichend sei. Die Vorinstanz verkenne, dass die Hunde nicht lediglich vorübergehend fremdplatziert werden könnten, sondern jeweils ein Halterwechsel erfolgen müsse. Dies sei mit Registrierungen und Kostenfolgen verbunden, wobei sich die Beschwerdeführerin die Fremdplatzierung einer Vielzahl von Hunden gar nicht leisten könne. Übersehen werde schliesslich, dass die Betreuung der behandlungsbedürftigen Hunde zeitintensiv sei. Für die Dauer des Verfahrens liessen sich mildere Massnahmen anordnen als die vorsorgliche Wegnahme der Hunde. Zu denken wäre dabei insbesondere an Auflagen zur Hundehaltung oder an regelmässige Kontrollen.
2.2. Die Vorinstanz anerkannte, dass die Beschwerdeführerin nach dem tödlichen Bissvorfall vom 28. Februar 2024 zwei Täterhunde euthanasieren liess. Die umgehende Abgabe weiterer Hunde könne für die Beschwerdeführerin zwar zu irreversiblen finanziellen Nachteilen führen. Gegen eine weitere Gruppenhaltung durch die Beschwerdeführerin spreche aber, dass sich der schwere Bissvorfall innerhalb ihres Rudels ereignet habe. In den Videoaufnahmen sei ersichtlich, dass mindestens drei Hunde daran beteiligt gewesen seien, wovon folglich einer nicht eingeschläfert worden sei. Nicht nur der betreffende Hund, sondern auch die Art und Weise der Rudelhaltung als solche stelle ein Sicherheitsrisiko dar. Die Zusammensetzung des Rudels sei nicht stabil, was Konfliktpotential mit sich bringe. Es sei aktenkundig, dass es schon in der Vergangenheit zu Bissvorfällen und Lärmbelästigungen im Zusammenhang mit den Hunden der Beschwerdeführerin gekommen sei. Die Abgabe der Hunde müsse nicht dazu führen, dass behandlungsbedürftige Hunde nicht übernommen würden und eingeschläfert werden müssten. Aktuell komme die Beschwerdeführerin für die betreffenden Kosten auf. Ihr sei seit dem 29. Februar 2024 bekannt, dass sie maximal zwei Hunde behalten dürfe und die übrigen abzugeben habe. Sie hätte mithin genügend Zeit gehabt, die weiteren Hunde zu platzieren. Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung habe die Beschwerdeführerin Hunde mindestens für die Dauer des Verfahrens abzugeben. Die in Ziff. IV der Verfügung vom 18. März 2024 angeordnete Massnahme (permanente Aufsicht oder das Tragen eines Maulkorbs) habe nur Übergangscharakter und sei nicht auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet. Da die Hunde beim Vorfall vom 28. Februar 2024 nicht beaufsichtigt und nicht getrennt gehalten worden seien, bestünden grosse Zweifel, dass entsprechende Vorgaben längerfristig eingehalten werden könnten; eine dauerhafte Maulkorbpflicht wäre sodann mit dem Tierwohl nicht vereinbar. Das Interesse am Tierschutz überwiege das Interesse der Beschwerdeführerin an der fortdauernden uneingeschränkten Hundehaltung.
2.3. 2.3.1. Der Entscheid über den Entzug des Suspensiveffekts bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, d.h. vordringlich bzw. gewichtiger sind als die Interessen an einem Aufschub, darf einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden (DAUM/RECHSTEINER, a.a.O., Art. 68 N. 24; vgl. auch SEILER, a.a.O., Art. 55 N. 92). Dabei ist zu prüfen, ob der Entzug des Suspensiveffekts verhältnismässig ist, d.h. geeignet, erforderlich und für den Verfügungsadressaten zumutbar (REGINA KIENER, in: VwVG, Kommentar,
2. Aufl. 2019, Art. 55 N. 17).
Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung erfolgt ohne weitere Beweiserhebungen unter Berücksichtigung der Aktenlage. Es genügt für einen negativen Entscheid, dass eine Gefährdung des öffentlichen Interesses aufgrund einer summarischen Prüfung als wahrscheinlich oder doch überwiegend möglich erscheint, auch wenn das Sachverfahren in der Folge allenfalls zu einem abweichenden Resultat führen sollte (Urteil des Bundesgerichts 2C_465/2015 und 2C_507/2015 vom 8. September 2015, Erw. 3.3.1; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1081; KIENER, a.a.O., Art. 55 N. 21).
2.3.2. Am 28. Februar 2024 wurde Mastin Espanol "B._____" im Garten der Beschwerdeführerin von mehreren freilaufenden anderen Hunden ihres Rudels attackiert und erlitt dabei schwerste Bissverletzungen (vgl. act. 32 ff. und Videoaufnahmen zu act. 110). Beteiligt waren unter anderem ein Husky und ein Rottweiler (act. 10). Nach den Beobachtungen der Nachbarn dauerte der Kampf zwischen 15-20 Minuten, wobei die Schlussphase dokumentiert ist (act. 110). Aufgrund des Vorfalls, welcher den qualvollen Tod von "B._____" zur Folge hatte, musste der VeD unverzüglich einschreiten. Die entsprechende Kompetenz und Pflicht ergibt sich aus § 9 Abs. 2 i.V.m.
18 HuG. Danach hat die zuständige kantonale Behörde die zum Schutz von Menschen und Tieren erforderlichen Massnahmen anzuordnen. Die Kompetenz lässt sich vorliegend aber auch aus Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ableiten; danach kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere (d.h. das Wohl der Hunde der Beschwerdeführerin) unverzüglich verbessert wird (Urteile des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022, Erw. 4.1; 2C_416/2020 vom 10. November 2020, Erw. 4.2.3). Sowohl der Schutz von Menschen und Tieren als auch ungeeignete Haltebedingungen, welche ein unverzügliches Einschreiten erfordern, können wichtige Gründe im Sinne von § 46 Abs. 1 VRPG darstellen und den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen ein Halteverbot rechtfertigen.
Der VeD erachtet die Beschwerdeführerin als unfähig, Hunde im Rudel zu halten; ausweislich der Akten sei diese nicht in der Lage, ihre Hunde ausreichend zu beaufsichtigen und unter Kontrolle zu halten (act. 8, 44). Im Zusammenhang mit Reklamationen wegen Lärmbelästigungen ist dokumentiert, dass im Garten der Beschwerdeführerin Hunde unbeaufsichtigt gehalten werden, wobei deren Anzahl zwischen 9 und 16 variiere (Protokoll des Gemeinderats vom 25. März 2024 [act. 45]). Diese Beobachtungen bestätigen einerseits die Problematik des Hunderudels, dem die Stabilität fehlt, und andererseits das Unvermögen der Beschwerdeführerin, das Rudel permanent zu beaufsichtigen (bzw. – beispielsweise durch den Partner – beaufsichtigen zu lassen) oder die Hunde konsequent zu trennen. Diese Unfähigkeit besteht während des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich weiterhin. Angesichts der häufigen Wechsel innerhalb des Rudels konnte diese Problematik nicht allein dadurch entschärft werden, dass die Beschwerdeführerin zwei Täterhunde euthanasieren liess. Insofern greift es zu kurz, wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, es habe sich ein der Hundehaltung immanentes Risiko verwirklicht und es bestehe nunmehr lediglich eine abstrakte Gefahr für erneute Vorfälle. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Gruppenhaltung für die Hunde nach wie vor mit erheblichen Gefahren verbunden ist (Verteidigung von Ressourcen, Aggressionen, Mobbing, Verletzungen [act. 8]).
2.3.3. Zutreffend ist, dass der unmittelbare Vollzug des Halteverbots – verbunden mit der Abgabe von Hunden – für die Beschwerdeführerin mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Aufgrund der grossen Anzahl gehaltener Hunde und der vorbelasteten finanziellen Situation (act. 263 ff.) dürfte es ihr kaum gelingen, für sämtliche wegzugebenden Hunde während des Rechtsmittelverfahrens eine vorübergehend Fremdplatzierung zu finden. Aufgrund der problematischen Rudelhaltung erscheint die sofortige Umsetzung des Halteverbots dennoch unerlässlich. Das Weiterführen des aktuellen Zustands wäre zum einen mit dem nötigen Schutz für Menschen und Tiere, zum andern mit dem Tierwohl der betroffenen Hunde nicht zu vereinbaren. Nicht massgebend ist dagegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Halterwechsel wären für die Hunde mit Stress verbunden oder es bestehe die Gefahr, dass bestimmte Hunde eingeschläfert werden müssten.
Den finanziellen Auswirkungen von Fremdplatzierungen und der definitiven Abgabe von Hunden kommt letztlich ebenfalls bloss eine untergeordnete
Bedeutung zu. Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, für durch ihre Hundehaltung verursachte Kosten aufzukommen. Gleich verhält es sich mit administrativem Aufwand, der mit der Übertragung von Hunden verbunden ist und kein massgebliches privates Interesse am Erhalt des Hunderudels verschaffen kann.
Insgesamt überwiegt das Interesse am Entzug der aufschiebenden Wirkung klarerweise das Interesse der Beschwerdeführerin, sämtliche Hunde während des Rechtsmittelverfahrens bei sich behalten zu können.
2.4. Mildere Mittel erscheinen mit Bezug auf die praktizierte Rudelhaltung nicht erfolgsversprechend. Es wäre insbesondere nicht zielführend, der Beschwerdeführerin diesbezüglich Auflagen zu erteilen. Was die Massnahme in Ziff. IV der Verfügung vom 18. März 2024 anbelangt, ergibt sich aus deren Formulierung und den Darlegungen des VeD, dass es sich um kurzfristige Vorkehren handelt, die nur vorübergehend bis zur umgehenden Abgabe der Hunde gelten können. Entsprechende Anordnungen könnten folglich nicht während der gesamten Dauer des Rechtsmittelverfahrens Bestand haben.
Mit dem unmittelbaren Vollzug des Verbots bleibt der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer (hobbymässigen) Haltung und Betreuung zweier Hunde erhalten (ohne Listenhunde). Eine gewerbsmässige Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin mangels Bewilligung ohnehin nicht erlaubt.
Insgesamt ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerdeführerin zumutbar und damit verhältnismässig.
3.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Umsetzung der Massnahmen ist während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen. Daher ist von Amtes wegen eine neue Frist anzusetzen.
III.
1.
1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung (vgl. vorne Erw. II/1.3) rechtfertigt es sich, ihr einen Drittel davon zu Lasten des Staates abzunehmen.
Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'400.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.
1.2. Die Vorinstanz hat noch keine Verfahrenskosten verlegt; eine Korrektur der vorinstanzlichen Kostenverlegung erübrigt sich somit.
2.
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ziffer 2 des Entscheids des DGS, Generalsekretariat, vom 7. Mai 2024 wird von Amtes wegen abgeändert und lautet neu wie folgt:
2. Die Frist gemäss Dispositiv-Ziffer III. der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2024 läuft am 25. November 2024 ab.
3.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'400.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 206.00, gesamthaft Fr. 1'606.00, sind von der Beschwerdeführerin zu 2/3 mit Fr. 1'070.65 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton.
4.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin) das DGS, Generalsekretariat
Mitteilung an: das DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 30. Oktober 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
i.V.
Michel Meier