WBE.2024.214
WBE.2024.214 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-08-04
4. August 2025Deutsch49 min
Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.214 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2023.072) Art. 46 Urteil vom 4. August 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, geboren...
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Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2024.214 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2023.072) Art. 46
Urteil vom 4. August 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin Peter
Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.1987, von Eritrea führerin vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 6. Mai 2024
Sachverhalt
A.
Die aus Eritrea stammende und 1987 geborene Beschwerdeführerin reiste am 23. Juli 2013 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin [MI1-act.] 10). Mit Entscheid des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 26. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und, da ihr kein Asyl gewährt worden war, in der Schweiz vorläufig aufgenommen (MI1-act. 21 ff.).
Am 16. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ein Gesuch zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein (MI1-act. 88). Nach entsprechender Zustimmung des SEM, wurde der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2022 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche zuletzt mit Gültigkeit bis am 30. November 2024 verlängert wurde (MI1-act. 160, 163, 194).
Die Beschwerdeführerin hat zwei Kinder: Ihre Tochter, B._____, geb. tt.mm. 2008, lebt in Äthiopien (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin [MI2-act.] 4; MI1-act. 6). Der Sohn der Beschwerdeführerin, C._____, wurde am tt.mm. 2017 geboren (MI1-act. 93). Mit Eingabe vom 2. April 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM sinngemäss um Nachzug ihrer Tochter. Infolge Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin schrieb das SEM das Verfahren am 6. Januar 2023 als gegenstandslos geworden ab und leitete die Eingabe zur weiteren Prüfung dem MIKA weiter (MI2-act. 3, 7. f., 16 ff.; MI1-act. 127 ff., 164 ff.).
Mit Schreiben vom 2. März 2023 stellte das MIKA die Ablehnung des Familiennachzugsgesuch aufgrund verpasster Nachzugsfrist und mangels wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug in Aussicht (MI2-act. 41 ff.). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10. März 2023, mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 31. Mai und vom 12. Juni 2023 Stellung und legte weitere Unterlagen ins Recht (MI2act. 60 f.; 88 ff., 98 ff.).
Am 30. Juni 2023 verfügte das MIKA die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs und verweigerte der Tochter der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz (MI2-act. 106 ff.).
B.
Gegen die Verfügung des MIKA vom 30. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. August 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI2-act. 116 ff.).
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme sowie Unterlagen zu den Akten (MI2-act. 140 ff.). Die Vorinstanz tätigte weitere Sachverhaltsabklärungen (MI2-act. 169 ff.) und die Beschwerdeführerin liess weitere Unterlagen einreichen (MI2-act. 173 ff.).
Am 6. Mai 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 12 ff.):
1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 aufzuheben.
2.
Es sei das Gesuch um Familiennachzug vom 2. April 2022 gutzuheissen und es sei zugunsten von B._____, geb. tt.mm. 2008, die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3.
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als ihr unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. Die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses zu befreien.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Juli 2024 legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und weitere Unterlagen ins Recht (act. 26 ff.).
Der Instruktionsrichter lehnte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels nachgewiesener Bedürftigkeit mit Verfügung vom 24. Juli 2024 ab (act. 31 ff.). Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, hielt an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid fest und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 39).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihre Tochter. Das Verwaltungsgericht kann keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen. Der entsprechende Antrag ist deshalb so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht das MIKA gegebenenfalls anzuweisen hat, der Tochter der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM (vgl. Art. 6 lit. a der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]).
Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2024. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die Einsprache gegen das verweigerte Familiennachzugsgesuch bereits mangels Nachweises der alleinigen elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin für ihre Tochter abzuweisen sei. Die Einsprache sei aber auch aus anderen Gründen abzuweisen. So sei die gesetzliche Nachzugsfrist für die Tochter der Beschwerdeführerin verpasst worden und es würden keine wichtigen familiären Gründe vorliegen, sodass ein nachträglicher Familiennachzug nicht bewilligt werden könne. Die ungewisse Betreuungssituation betreffend ihrer Tochter habe die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich belegen können. Die Beschwerdeführerin hätte darlegen müssen, bei wem und wo ihre Tochter seit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea im Jahr 2010 gelebt habe. Auch hätte die Beschwerdeführerin ihre Abklärungen zu alternativen Betreuungsmöglichkeiten offenlegen müssen. Schliesslich wäre die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet gewesen, darzulegen, ob und wenn ja, welche Verwandten die Beschwerdeführerin in Äthiopien und in Eritrea habe. Diesen und weiteren von der Vorinstanz konkret genannten Aufforderungen sei die Beschwerdeführerin unzureichend nachgekommen und sie habe auch nicht dargelegt, inwiefern ihr die geforderte Mitwirkung nicht zumutbar gewesen war. Damit sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den Wegfall der bisherigen Betreuung ihrer Tochter objektiv nachvollziehbar zu konkretisieren. Ebenfalls habe sie nicht glaubhaft dargelegt, dass ein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug vorliege. Hinzu komme, dass aufgrund des Alters der Tochter mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen wäre. Es sei daher auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Übersiedlung in die Schweiz dem Kindswohl besser entsprechen würde als ein Verbleib in Äthiopien. Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland, an den in Anbetracht des Alters der Tochter und den hier zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten erhöhte Anforderungen zu stellen seien, nicht erbracht. Eine Zusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter stelle für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar, um einen nachträglichen Familiennachzug zu bewilligen. Damit erscheine die Verweigerung des Familiennachzugs und der damit verbundene Eingriff in das Familienleben auch unter Berücksichtigung konventions- und verfassungsmässiger Vorgaben als verhältnismässig. In antizipierter Beweiswürdigung sei im Übrigen auf weitere Beweiserhebungen, insbesondere die beantragte Befragung der Tochter der Beschwerdeführerin, zu verzichten.
1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass wichtige familiäre Gründe vorliegen würden, die einen nachträglichen Nachzug ihrer Tochter als notwendig erscheinen liessen. Aktuell betreue eine Nachbarin die Tochter der Beschwerdeführerin, welche allerdings nicht länger bereit sei, diese Betreuung zu übernehmen. Auch plane die Nachbarin nach Uganda auszureisen. Die Fortsetzung dieser Betreuung sei damit nicht länger sichergestellt. Alternative Betreuungsmöglichkeiten gäbe es nicht. Weder die Familie der Beschwerdeführerin noch diejenige des Kindsvaters hätten Kontakt zur Tochter der Beschwerdeführerin. Die Tochter habe in Äthiopien keine Perspektive, die Sicherheitslage sei instabil und sie würde auf der Strasse landen. Die vorinstanzlichen Anforderungen an den Nachweis des alleinigen Sorgerechts sowie an den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten seien zu hoch angesetzt. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, ein amtliches Dokument zum Sorgerecht einzureichen. Der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin sei es ebenfalls nicht zumutbar, zur Beschaffung solcher Dokumente nach Eritrea zu reisen. Mit einer Befragung der Tochter der Beschwerdeführerin könne zudem problemlos festgestellt werden, wie es um ihre Betreuung und das Sorgerecht stehe. Das Kindeswohl könne vorliegend einzig mit Bewilligung des Nachzugs der Tochter zu ihrer Mutter gewahrt werden.
2.
2.1. Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ver-
letzt habe, zu prüfen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, sie und ihre Tochter mündlich zu befragen, obschon die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die dazu notwendigen Untersuchungen vorzunehmen habe. Eine Anhörung der Tochter der Beschwerdeführerin wäre gemäss übergeordnetem Recht zwingend notwendig gewesen (act. 20).
2.2. Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG): Der um Familiennachzug ersuchende Elternteil ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts und der Beschaffung der erforderlichen Beweismittel mitzuwirken. Damit kommt die Mitwirkungspflicht naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (Urteile des Bundesgerichts 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022, Erw. 3.2 und 2C_613/2019 vom 14. November 2019, Erw. 3.6.4; vgl. BGE 138 II 229, Erw. 3.2.3). Dabei trifft die Behörde aber eine Aufklärungspflicht, d.h. sie muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen. Als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien sind die Behörden gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 139 II 7, Erw. 4.3). Der Beweis ist geleistet, wenn sich das Gericht bzw. die entscheidende Behörde in Anwendung des zutreffenden Beweismasses von deren Vorhandensein überzeugt hat. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (zur Anwendbarkeit von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210] auf öffentlich-rechtliche Verfahren vgl. BGE 140 I 285, Erw. 6.3.1).
2.3. Die Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Verfahren bereits durch das MIKA (MI2-act. 50) und erneut durch die Vorinstanz (MI2-act. 169 f.) auf ihre Mitwirkungspflicht und namentlich den erforderlichen Nachweis hinsichtlich der geltend gemachten fehlenden Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland aufmerksam gemacht. Auch der Aufforderung der Vorinstanz, konkrete Fragen betreffend die bisherige Betreuung ihrer Tochter zu beantworten und hierfür Belege, wie bspw. für den Todesfall oder für die Ausreisepläne der ihre Tochter betreuenden Personen, einzureichen, kam die Beschwerdeführerin nur mangelhaft nach. Sie begründet zudem nicht substanziiert, weshalb ihr die Beantwortung der Fragen und Einreichung der verlangten Unterlagen nicht möglich war (vgl. hinten Erw. II/3.3.2.2). Es ist auch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt, welche zusätzlichen Ermittlungen, die den Sachverhalt in einem anderen Licht hätten erscheinen lassen können, die Vorinstanz hätte vornehmen sollen. So fehlen Ausführungen, inwieweit die Anhörung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zur Erhellung des Sachverhalts führen würde und weshalb dies nicht mittels schriftlicher Eingabe möglich gewesen wäre, zumal die Beschwerdeführerin dies im vorliegenden Verfahren mit Schreiben ihrer Tochter vom 4. Juni 2024 nachgeholt hat (act. 29 f.). Im Übrigen geht es bei der Ermittlung des Sachverhalts zur Frage, wer bislang die Betreuung der Tochter der Beschwerdeführerin übernommen hatte und künftig hierfür in Betracht kommen könnte, um solche Umstände, welche die Beschwerdeführerin und ihre Tochter besser kennen als die Behörden und welche Letztere ohne die Mitwirkung der Parteien kaum und zumindest nicht mit vernünftigem Aufwand ergründen können. Dies gilt auch für den Umstand, dass keine weiteren Betreuungspersonen verfügbar waren, wobei hierbei gegebenenfalls ein Bericht der zuständigen Behörde vor Ort oder zumindest der Schule hätte eingereicht werden müssen. Es oblag insofern der Beschwerdeführerin, die diesbezüglichen Beweise zu erbringen und hinreichend Auskunft zu erteilen. Den Migrationsbehörden kann deshalb nicht vorgeworfen werden, sie hätten ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nicht persönlich angehört haben.
Vorliegend wird die Tochter von ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin, vertreten, deren Interessen gemäss den Eingaben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gleichläufig sind. Die Beschwerdeführerin vermag nicht rechtsgenüglich zu belegen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt hat, und – wie bereits ausgeführt – legt sie auch nicht substanziiert dar, weshalb eine Anhörung ihrer Tochter vorliegend erforderlich gewesen wäre. Unter diesen Umständen verlangt Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) bzw. Art. 47 Abs. 4 AIG – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – denn auch nicht zwingend eine Anhörung der Tochter (BGE 144 II 1, Erw. 6.5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Anhörung der nachzuziehenden Tochter verzichtet hat.
2.4. Nach dem Gesagten geht die formelle Rüge der Beschwerdeführerin fehl und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes sind zu verneinen. Der Einspracheentscheid ist aus formeller Sicht nicht zu beanstanden.
3.
3.1. 3.1.1. Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG keine Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG).
Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 47 AIG). Die übrigen materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt alle zugleich erfüllt sein (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3, WBE.2019.83 vom 2. September 2020, Erw. II/4.2, WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.1.1).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der nachziehende Elternteil über das Sorgerecht für das nachzuziehende Kind verfügen, womit die zivilrechtlichen Regeln und Begebenheiten zu beachten sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_917/2019 vom 25. März 2020, Erw. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 137 II 284, Erw. 2.3.1 und BGE 136 II 78, Erw. 4.8).
3.1.2. Die Tochter der Beschwerdeführerin war bei Einreichung des an das SEM gerichteten Gesuchs vom 2. April 2022 noch minderjährig, weshalb ihr Familiennachzug unbestrittenermassen nicht schon an der Altersgrenze von Art. 44 AIG scheitert. Inwieweit die übrigen materiellen Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. a bis c AIG erfüllt sind, kann jedoch offenbleiben, da ihr Nachzug – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aufgrund der Nichteinhaltung der Nachzugsfristen von Art. 73 Abs. 1 VZAE und mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug (Art. 73 Abs. 3 VZAE) abzulehnen ist. Aus demselben Grund kann vorliegend ebenfalls offenbleiben, ob das Familiennachzugsgesuch mangels Nachweis des (alleinigen) Sorgerechts bzw. mangels Zustimmung des in der Geburtsurkunde erfassten Kindsvaters (MI2-act. 4, 35) für die Ausreise seiner Tochter bereits abzulehnen gewesen wäre. Gemäss eritreischem Recht obliegt die Kindeserziehung grundsätzlich beiden Elternteilen, wobei es aber die Möglichkeit gibt, beim Familiengericht die Zuteilung bzw. Übertragung der Personen- und Vermögenssorge für das Kind zu beantragen (RUPERT BRANDHUBER/WALTER ZEYRINGER, Standesamt und Ausländer: Sammlung systematischer Übersichten über die wesentlichen Rechtsnormen ausländischer Staaten, Band II, Frankfurt am Main und Berlin,
29. Lieferung, Eritrea, S. 9). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin steht ihr daher nicht ohne Weiteres das alleinige Sorgerecht zu, bloss weil der Kindsvater gemäss ihren Angaben noch vor der Geburt der Tochter den Kontakt zur Beschwerdeführerin abgebrochen haben soll (act. 18). Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Sorgerechtszuteilung vorliegend indessen offengelassen werden.
3.2. Dass vorliegend von einem nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG auszugehen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner detaillierten Ausführungen. Dies umso weniger, als das Verpassen der Nachzugsfrist von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt wird (act. 16). Bei der Tochter der Beschwerdeführerin war die Nachzugsfrist seit der Möglichkeit, den Familiennachzug zu beantragen, bei Gesuchseinreichung im April 2022 längst abgelaufen. Die Beschwerdeführerin wurde am 26. November 2014 als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen (siehe vorne lit. A), womit die Frist für den Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG drei Jahre später zu laufen begonnen hatte. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde am tt.mm. 2020 zwölf Jahre alt, wodurch sich die Frist für einen Nachzug von fünf Jahre auf zwölf Monate verkürzte (Art. 47 Abs. 1 AIG; Art. 74 Abs. 3 VZAE). Damit ist das Gesuch vom 2. April 2022 als nachträgliches Familiennachzugsgesuch im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und gemäss genannter Bestimmung nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen.
3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VZAE liegen gemäss Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Bewilligung eines Familiennachzugs, der nach Ablauf der gesetzlichen Fristen beantragt wurde, die Ausnahme und nicht die Regel bilden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.1).
3.3.1.2. In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VZAE vorliegen müssen, ist zunächst auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (vgl. BGE 136 II 497, Erw. 3.4). Waren sämtliche Voraussetzungen für den nachträglichen Familiennachzug bereits zu jenem Zeitpunkt erfüllt, ist das Gesuch zu bewilligen bzw. eine Einsprache oder Beschwerde gutzuheissen. Andernfalls ist die Entwicklung ab Gesuchseinreichung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Stellt sich nämlich heraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine wichtigen familiären Gründe vorlagen, diese jedoch im Laufe des Verfahrens eingetreten sind, ist eine Einsprache oder eine Beschwerde gutzuheissen, sofern in jenem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug zeitgleich erfüllt waren. Geht es um den Nachzug eines Kindes, darf in jenem Zeitpunkt zudem das nachzuziehende Kind noch nicht
18 Jahre alt gewesen sein. Dieselben Überlegungen gelten auch, wenn eine andere Voraussetzung für den Familiennachzug (Wohnung, finanzielle Mittel etc.) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht erfüllt war (vgl. vorne Erw. II/3.1.1).
Ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch ist mit anderen Worten dann zu bewilligen, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und dem Entscheidzeitpunkt – beim Kindernachzug zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt – sämtliche Voraussetzungen für den (nachträglichen) Familiennachzug gleichzeitig erfüllt waren. Dies geht auch aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung hervor, da andernfalls der Ausgang eines Familiennachzugsverfahrens vom jeweiligen Zeitpunkt abhängig wäre, in welchem die zuständige Behörde über das Gesuch befindet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.2 mit weiteren Hinweisen).
Für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe beim Kindernachzug bedeutet dies, dass im Hinblick auf die altersspezifische Betreuungsbedürftigkeit auf das jeweilige Alter des Kindes in dem Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die wichtigen familiären Gründe behaupteterweise eintraten und sämtliche weiteren Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt waren – und nicht auf den Entscheidzeitpunkt.
3.3.1.3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten. Hinsichtlich des nachträglichen Nachzugs eines Kindes ist dies der Fall, wenn das Kindswohl bzw. das übergeordnete Kindsinteresse nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE), wobei diese Voraussetzung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt ist, wenn das Kindswohl schwergewichtig nur durch den Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_182/2016 vom 11. November 2016, Erw. 2.2 m.w.H.; zum übergeordneten Kindsinteresse vgl. MARTINA CARONI, Die vorrangige Berücksichtigung des übergeordneten Kindesinteresses im Migrationsrecht – Menschenrechtliche Praxis, in: ALBERTO ACHERMANN/CESLA AMARELLE/VÉRONIQUE BOILLET/MARTINA CARONI/ASTRID EPINEY/PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, Bern 2023, S. 3 ff., S. 6 ff.). Angesprochen sind hier insbesondere Fälle, in denen die bisherige Betreuungssituation des nachzuziehenden Kindes wegfällt, ohne dass im Heimatland eine adäquate Alternative gegeben wäre, oder in denen sich der Gesundheitszustand des nachzuziehenden Kindes wesentlich verschlechtert, ohne dass im Heimatland adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestünden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist, je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen, und je schwächer die zum in der Schweiz lebenden Elternteil bestehende Vorbeziehung erscheint (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.2). Der nachträgliche Familiennachzug ist nach ständiger Rechtsprechung indes nicht erst zuzulassen, wenn überhaupt keine Alternativen zur Betreuung durch den oder die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen mehr ersichtlich sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021, Erw. 2.5.2; 2C_591/2017 vom 16. April 2018, Erw. 2.2.2; 2C_467/2016 vom 13. Februar 2017, Erw. 3.1.3; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.2).
Liegen keine derartigen Umstände vor, würde aber Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) durch die Verweigerung des Familiennachzugs tangiert, ist zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.3).
3.3.1.4. 3.3.1.4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das nationale Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform auszulegen (vgl. Ur-
teile des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 5.3.1, und 2C_1050/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.1). Wird der Familiennachzug eines Kindes zu einem Elternteil oder des einen Ehegatten zum anderen verweigert, geht damit regelhaft ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben einher. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG i.V.m. Art. 73 VZAE bildet indes eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Entsprechend gilt der Eingriff nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt, sofern er sich im konkreten Einzelfall in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig, d.h. als verhältnismässig, erweist (Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 6.5.1). Ist dies zu bejahen, hält die Verweigerung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK stand.
Nach dem Gesagten ist bei der Beurteilung, ob nach nationalem Recht der Familiennachzug eines Kindes oder des Ehegatten trotz Verpassens der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE zu bewilligen ist, die Ausnahmeregelung von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 VZAE so zu handhaben – mithin der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe so auszulegen –, dass das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Betroffenen nicht verletzt wird. Um dies sicherzustellen, ist im Rahmen der Gesamtschau, derer es hinsichtlich des allfälligen Vorliegens wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bedarf (siehe vorne Erw. II/3.3.1.1), grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2). Erweist sich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände im Einzelfall die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs als unverhältnismässig und damit als konventionswidrig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist gleichsam davon auszugehen, dass bei gesamthafter Betrachtung wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE vorliegen. Mit anderen Worten: Vermag das öffentliche Interesse an der Verweigerung des verspätet beantragten Familiennachzugs das private Interesse an dessen Bewilligung nicht zu überwiegen, ist dieser bereits unter nationalem Recht – gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE – zu bewilligen.
Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht auf Gründe zu beschränken ist, die nicht vorhersehbar waren. Lassen die Gesamtumstände darauf schliessen, dass die Familie über längere Zeit freiwillig getrennt gelebt hat, geht das Interesse des Staates an einer restriktiven Einwanderungspolitik, der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE folgend, den verspätet vorgebrachten Interessen der Betroffenen an einer Familienzusammenführung in der Schweiz jedoch regelmässig vor. Werden demgegenüber objektiv nachvollziehbare Umstände rechtsgenügend dargetan, die darauf schliessen lassen, dass das Getrenntleben nicht freiwillig erfolgte, ist der Familiennachzug bei Wegfallen dieser Umstände in der Regel zu bewilligen (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1). Als nachvollziehbare Umstände fallen insbesondere das Fehlen einer materiellen Nachzugsvoraussetzung wie einer bedarfsgerechten Wohnung oder genügender finanzieller Ressourcen für den Familienunterhalt in Betracht (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.2). Liegen derartige Umstände vor, kann sich zumindest bei fehlendem Verschulden an der nicht fristgerechten Erfüllung der materiellen Nachzugsvoraussetzungen eine umfassende Interessenabwägung erübrigen und ist – ähnlich wie bei Vorliegen von Umständen, die den nachträglichen Familiennachzug offensichtlich gebieten (vgl. vorne Erw. II/3.3.1.3) – ohne weiteres von wichtigen familiären Gründen im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE auszugehen.
Das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE hängt zudem nicht davon ab, ob es den Betroffenen unmöglich ist, das Familienleben im Ausland zu führen, da dies keine gesetzliche Voraussetzung für den Familiennachzug darstellt (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.2).
Zu den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen betreffend den nachträglichen Familiennachzug eines Kindes ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Folgende festzuhalten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.4 ff.):
3.3.1.4.2. Was das öffentliche Interesse angeht, soll mit der gesetzlichen Befristung des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen und insbesondere der Kinder gefördert werden. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen. Gleichzeitig kommt den Nachzugsfristen die Funktion zu, den Zuzug ausländischer Personen zu steuern bzw. zu beschränken. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE bildet einen Kompromiss zwischen den genannten, legitimen, öffentlichen Interessen und dem konträren Anliegen der Ermöglichung des Familienlebens (Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist rechtsprechungsgemäss von einem entsprechend grossen öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs auszugehen, wenn die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE nicht eingehalten wurden (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.3.1.4.2, WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1, und WBE.2015.476 vom 29. Juni 2016, Erw. II/4). Dies gilt – im Ergebnis – beim Ehegattennachzug ebenso wie beim Kindernachzug, derweil bei ersterem migrationsregulatorische und bei letzterem integrationspolitische Aspekte im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015, Erw. 4.1, wo das Gericht die Geltung von Art. 47 AuG [heute AIG] auch für Ehegatten unter Verweis auf die Materialien auf das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der Einwanderung zurückführt; vgl. auch MARC SPESCHA, a.a.O., N. 17 zu Art. 47 AIG).
Abhängig vom Alter des nachzuziehenden Kindes im Gesuchszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt, da sämtliche Nachzugsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein sollen (siehe vorne Erw. II/3.3.1.2), kann sich sodann das öffentliche Interesse an der Verweigerung eines nachträglichen Kindernachzugs im Einzelfall weiter erhöhen oder kann tiefer zu veranschlagen sein. Entscheidend sind dabei wiederum die im Fall einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz, welche grundsätzlich mit dem Alter des nachzuziehenden Kindes zunehmen. Als Ausgangs- und Scheidepunkt für die Bemessung der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten drängt sich die Vollendung des
13. Lebensjahres auf, hat doch der Gesetzgeber mit der Fristverkürzung auf zwölf Monate für Kinder über zwölf Jahre (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG vgl. auch Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VZAE) festgelegt, dass der Nachzug eines Kindes prinzipiell vor dessen 13. Geburtstag zu beantragen ist (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3792 f.). Nach dem Gesagten erhöht sich das öffentliche Interesse mit Blick auf die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz entsprechend weiter, wenn das nachträglich nachzuziehende Kind im massgeblichen Zeitpunkt bereits wesentlich älter als 13 Jahre ist. Ist demgegenüber das Kind noch wesentlich jünger als 13 Jahre, sind grundsätzlich keine erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu erwarten und ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs entsprechend tiefer zu veranschlagen.
3.3.1.4.3. Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse an der Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüberzustellen. Da die Verweigerung eines Ehegatten- oder Kindernachzugs regelhaft das geschützte Familienleben gemäss Art. 8 EMRK tangiert (siehe vorne Erw. II/3.3.1.4.1), ist – in einem ersten Schritt – grundsätzlich von einem grossen privaten Interesse des nachzuziehenden Kindes und des nachziehenden Elternteils bzw. des nachzuziehenden und des nachziehenden Ehegatten am Zusammenleben in der Schweiz auszugehen. Lebt eine Familie jedoch jahrelang freiwillig voneinander getrennt, bringt sie damit rechtsprechungsgemäss ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck und ist das private Interesse in der Regel entsprechend tiefer zu veranschlagen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn objektive, nachvollziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestehen, welche dagegen sprechen, dieses zu Lasten der Betroffenen zu würdigen (siehe wiederum vorne Erw. II/3.3.1.4.1; vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1 am Schluss; Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.2).
Gegebenenfalls sind zudem sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls zu beachten, welche sich – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls bzw. des übergeordneten Kindsinteresses (Art. 3 KRK; vgl. BGE 144 I 91, Erw. 5.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, Rz. 27 f. und 46 f.) – auf das private Interesse an der Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs auswirken.
3.3.1.5. Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1, und 2C_906/2012 vom 5. Juni 2013, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.2; BGE 130 II 482, Erw. 3.2).
Wird der Familiennachzug mit dem Wegfall bisheriger Betreuungspersonen begründet, ist substantiiert darzulegen, weshalb die bisherigen Bezugspersonen die bis anhin übernommenen Betreuungsaufgaben nicht mehr wahrnehmen können oder wollen. Dabei muss die geltend gemachte Betreuungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der bisherigen Betreuungsperson hinreichend belegt sein und in einem zeitlichen Konnex zum Nachzug stehen: Bereits seit geraumer Zeit bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder sonstige vorbestehende Betreuungshindernisse der bisherigen Betreuungspersonen vermögen einen nachträglichen Familiennachzug in aller Regel nicht mehr zu begründen, hätte sich diesfalls doch bereits früher ein Nachzug aufgedrängt und nimmt das Betreuungsbedürfnis von Kindern mit zunehmendem Alter regelmässig ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.3.2). Ebenso kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass jahrelang übernommene Betreuungsleistungen bei gleichbleibenden Verhältnissen auch ohne gesetzliche Betreuungspflicht weiterhin übernommen werden.
3.3.1.6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob für den nachträglichen Familiennachzug der Tochter der Beschwerdeführerin wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE vorliegen, aufgrund derer der Nachzug trotz Verpassens der gesetzlichen Nachzugsfrist zwecks Ver-
bleibs bei der Beschwerdeführerin gemäss Art. 44 AIG bewilligungsfähig wäre.
3.3.2. 3.3.2.1. Unter der Annahme, dass die übrigen materiellen Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG erfüllt sind, ist für die Prüfung wichtiger familiärer Gründe bei der Tochter der Beschwerdeführerin der Zeitraum von der Gesuchseinreichung im April 2022 bis zum Zeitpunkt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheids zu berücksichtigen (siehe vorne Erw. II/3.3.1.2).
3.3.2.2. In ihrem Gesuch um Familiennachzug vom 2. April 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Tochter lebe aktuell bei einer Freundin in Äthiopien und die dortige Sicherheitslage habe sich verschlechtert, insbesondere für junge Mädchen. Die Freundin plane Äthiopien in Richtung Kenia zu verlassen, womit die Betreuung der Tochter nicht länger gewährleistet sei (MI2-act. 3). In ihrer an das MIKA gesandten E-Mail vom 10. März 2023 wies die Beschwerdeführerin erneut auf die prekäre Sicherheitslage in Äthiopien hin, insbesondere für eritreische Staatsangehörige, und führte weiter aus, ihre Tochter habe dort bis auf Bekannte niemanden (MI2-act. 60 f.). In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2023 liess die Beschwerdeführerin hingegen ausführen, ihre Tochter befinde sich zurzeit bei einer Pflegefamilie in Eritrea und diese plane eine Ausreise nach Uganda. Die Beweise zur Situation der Pflegefamilie und der nachzuziehenden Tochter würden zurzeit in Eritrea zusammengetragen und später nachgereicht werden (MI2-act. 89 ff.). Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich die Lage in Äthiopien als sehr instabil präsentiere und die Pflegefamilie deshalb nach Uganda ausreisen wolle (MI2-act. 98). Dem dieser Eingabe beigelegten Schreiben der Freundin der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2023 ist Folgendes zu entnehmen: Die Freundin der Beschwerdeführerin habe nach der Ausreise der Beschwerdeführerin für deren Tochter gesorgt. Dies sei, neben der Betreuung ihrer drei eigenen Kinder, zunächst kein Problem gewesen, da sie zu diesem Zeitpunkt in guten finanziellen Verhältnissen gelebt habe. Nachdem ihr Ehemann allerdings gestorben sei, habe sie arbeiten bzw. mehr arbeiten müssen, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können. Die ökonomische Ausgangslage in Äthiopien habe sich zudem verschlechtert und sie sei auf die finanzielle Unterstützung ihrer in Uganda lebenden Familie angewiesen gewesen. So seien die Gebühren für Privatschulen in Äthiopien um 50 % gestiegen und auch die Mieten seien angestiegen, da vom Staat eine neue Steuer für Hausbesitzende erhoben werde. Deshalb kümmere sie sich um alle notwendigen Dokumente für ein Leben in Uganda und der Tochter der Beschwerdeführerin sei ein Visum für die Schweiz zu erteilen (MI2-act. 100 f.). In ihrer Einsprache vom 3. August 2023 liess die Beschwerdeführerin ausführen, es sei unklar, ob ihre Tochter mit der bisherigen Betreuungsperson und deren Familie nach Uganda ausreisen könne. Die Familienzusammenführung mit der Beschwerdeführerin sei klar die bessere Option, als mit der Pflegefamilie in ein für die Tochter unbekanntes Land zu ziehen oder allein in Äthiopien zurückzubleiben (MI2-act. 116 ff.). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, nach der Ausreise der Pflegefamilie nach Uganda betreue nun eine Nachbarin ihre Tochter (MI2act. 140 f.). Aus der mit Eingabe vom 16. Februar 2024 eingereichten Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dieser Nachbarin geht hervor, dass die Nachbarin der Freundin der Beschwerdeführerin nun die Tochter der Beschwerdeführerin bei sich aufgenommen habe. Niemand sonst habe die Verantwortung übernehmen wollen. Da sie ebenfalls Mutter sei, habe sie verhindern wollen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin auf der Strasse lande. Allerdings hätten die Nachbarin und ihr Sohn die ärztlichen Untersuchungen für eine Ausreise aus Äthiopien abgeschlossen und würden nun auf die Visaerteilung warten (MI2-act. 178). In der Beschwerde vom 7. Juni 2024 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Nachbarin verlange für die Betreuung der Tochter der Beschwerdeführerin Geld und sie plane aus Äthiopien auszureisen (act. 12 ff.). Im Schreiben vom 4. Juni 2024 führt die Tochter der Beschwerdeführerin aus, dass sie nach der Ausreise ihrer Mutter zunächst bei deren Tante gelebt habe, bis diese plötzlich gestorben sei. Danach habe sich eine Freundin ihrer Mutter um sie gekümmert, bis diese nach Uganda ausgereist sei. Jetzt lebe sie bei einer Nachbarin, welche aber auch "ihren Prozess beendet" habe, um "nachzureisen". Es mache ihr Sorgen, von einem Haus zum anderen zu wechseln (act. 29).
Zunächst ist festzuhalten, dass betreffend der bisherigen Betreuung der Tochter der Beschwerdeführerin, neben den Schilderungen der Beschwerdeführerin, lediglich ein Schreiben der Freundin, ein Nachrichtenverlauf mit der Nachbarin und ein Schreiben der Tochter vorliegen. Weitere Belege, insbesondere zu den Ausreiseabsichten der Freundin und der Nachbarin, liegen keine vor. Zumindest betreffend die von der Freundin dannzumal angeblich geplanten Ausreise aus Äthiopien nach Uganda, führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2023 noch aus, entsprechende Beweise nachreichen zu wollen (MI2-act. 89 ff.), was indessen bislang nicht passiert ist. Sowohl die Freundin als auch die Nachbarin wiesen in ihren Schreiben darauf hin, für ihre geplante Ausreise mit der Beschaffung von Dokumenten einhergehende Vorbereitungen getroffen zu haben (MI2-act. 100 f., 178). Dennoch wurden keine entsprechenden Belege nachgereicht. Weiter führte die Freundin der Beschwerdeführerin aus, die Betreuung der Tochter nach der Ausreise der Beschwerdeführerin übernommen zu haben (MI2-act. 100 f.). Dies steht im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach zunächst ihre Tante und danach ihre Schwester, ab Ende 2012 bis zu deren Tod im Jahr 2018, für ihre Tochter gesorgt hätten (act. 15). Zum Tod ihrer Schwester legte die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Belege vor. Sodann widerspricht sich die Beschwerdeführerin selbst, wenn sie geltend macht, dass sie und ihre Tochter von der eigenen Familie verstossen worden seien und es keinen Kontakt mehr gebe, zumal gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zunächst ihre Tante und danach ihre Schwester für ihre Tochter gesorgt habe, als sie in Richtung Schweiz ausgereist sei (act. 17). Die Beschwerdeführerin machte weitere widersprüchliche Angaben: Einmal war die Rede davon, dass sich die Tochter mit der Pflegefamilie in Eritrea aufhalte und dort Dokumente gesammelt würden (MI2-act. 89). Später war die Beschwerdeführerin der Ansicht, ihre Tochter habe sich mit der Pflegefamilie in Äthiopien aufgehalten und eine Dokumentenbeschaffung in Eritrea wäre nicht möglich (act. 4, 18). In ihrem Familiennachzugsgesuch gab die Beschwerdeführerin noch an, dass die Pflegefamilie nach Kenia ausreisen wolle (MI2act. 3). Erst später war dann von Uganda die Rede (MI2-act. 89). Auch die pauschal gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Kindsvater, welcher den Kontakt noch vor Geburt der Tochter abgebrochen habe und über den bis auf seine Religionszugehörigkeit kaum etwas bekannt sei (act. 17), erscheinen – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – fraglich. So wurde der Kindsvater immerhin in der am tt.mm. 2009 und damit nach mehr als einem Jahr nach der Geburt erstellten Geburtsurkunde für die Tochter erfasst (MI2-act. 35). Gemäss dem eritreischen Zivilrecht ist Vater eines Kindes der Mann, der mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat, von der Mutter glaubhaft benannt wurde oder dessen Vaterschaft vom Gericht festgestellt wurde (vgl. BRANDHUBER/ZEYRINGER, a.a.O., S. 8). Die Beschwerdeführerin war gemäss ihren Angaben nicht mit dem Kindsvater verheiratet. Ob der Kindsvater aufgrund einer Anerkennung, der Glaubhaftmachung durch die Beschwerdeführerin oder aufgrund einer gerichtlichen Feststellung schliesslich als Kindsvater in der Geburtsurkunde eingetragen wurde, lässt sich anhand der Akten zwar nicht feststellen. Wie die Beschwerdeführerin angesichts der von ihr geschilderten Umstände betreffend den Kindsvater dennoch seine Vaterschaft glaubhaft darlegen konnte, erscheint zweifelhaft. Insbesondere, da es – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – aufgrund der unehelichen Kindszeugung zwischen ihr als Christin und dem Kindsvater als Muslim zu einem Bruch mit beiden Familien gekommen sein soll (act. 17).
Zusammenfassend weisen die Ausführungen der Beschwerdeführerin mehrere Widersprüche auf, was schliesslich an der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellungen zweifeln lässt. Da weder für den Tod ihrer Schwester noch für die geplanten Ausreisen der weiteren Betreuungspersonen Belege eingereicht wurden, vermochte die Beschwerdeführerin nicht hinreichend zu erstellen, dass sich die bisherige Betreuungssituation ihrer Tochter tatsächlich verändert hat. Bei einer behaupteten Veränderung der Betreuungssituation obliegt es der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG, nachvollziehbar und detailliert darzulegen, weshalb die bisherigen Betreuungspersonen ihre bisherigen Aufgaben nicht länger wahrnehmen können und eine adäquate Betreuungssituation nicht länger gewährleistet ist. Zu beachten ist auch, dass der Betreuungsaufwand der bei Gesuchseinreichung knapp 14-jährigen und mittlerweile knapp 17-jährigen Tochter im Vergleich zur Betreuung und Aufsicht eines Kleinkindes geringer ist (siehe vorne Erw. II/3.3.1.5). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt des behaupteten Todes ihrer Schwester im Jahr 2018 als vorläufig Aufgenommene mit Flüchtlingseigenschaft den Nachzug ihrer Tochter hätte beantragen können (vgl. Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20] in der per 1. Januar 2017 gültigen Fassung; seit dem 1. Januar 2019: AIG). Ein solches Gesuch stellte die Beschwerdeführerin auch nicht in den darauffolgenden Jahren, sondern erst vier Jahre später, womit das von einer Freundin der Beschwerdeführerin übernommene Betreuungsverhältnis bereits mehrere Jahre Bestand hatte. Als Grund für das erst 2022 gestellte Nachzugsgesuch verweist die Beschwerdeführerin sodann vorwiegend auf die angeblich instabile Sicherheitslage in Äthiopien, insbesondere für junge Mädchen (MI1-act. 132). Hiervon berichtet die Freundin der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben indessen nichts. Vielmehr macht die Freundin geltend, aufgrund finanzieller Überlegungen Äthiopien verlassen und zu ihrer eigenen Familie nach Uganda ausreisen zu wollen. Dem Schreiben lassen sich sodann keine Angaben dazu entnehmen, wie sich die Betreuungssituation der Tochter der Beschwerdeführerin nach der Ausreise der Freundin präsentieren würde bzw. dass diese prekär und nicht sichergestellt sein könnte (MI2-act. 100 f.). Mit dem langen Zuwarten der Beschwerdeführerin, hat sie jedenfalls gezeigt, dass ihr ein Nachzug ihrer Tochter zunächst nicht als besonders dringlich erschienen ist und sie die Betreuung durch eine Drittperson für mehrere Jahre als hinreichend erachtete. Dass eine hinreichende Betreuung ihrer Tochter indessen nicht länger gewährleistet ist, vermochte die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanzen (siehe vorne Erw. II/2.3) nicht substanziiert geltend zu machen. Die Tochter hat den Grossteil ihres bisherigen Lebens in Äthiopien verbracht. Ihr soziales Umfeld befindet sich in Äthiopien und dort besucht sie auch die Schule (MI2-act. 187). Auch dürfte die Tochter in Äthiopien noch weitere Bekannte haben, was die Beschwerdeführerin, welche selber in Äthiopien geboren wurde und dort ihre Kindheit verbracht hat (vgl. MI1-act. 4 f.), in der E-Mail vom 10. März 2023 zumindest erwähnt (MI2-act. 60 f.). Hingegen pflegt die Tochter seit ihrem vierten Lebensjahr den Kontakt zur Beschwerdeführerin lediglich über die Distanz. Es ist deshalb kaum in ihrem wohlverstandenen Interesse, sie aus ihrem bisherigen sozialen Netz zu reissen und sie in die Schweiz nachzuziehen, wo sie weder das Land kennt noch bislang enge Beziehungen unterhalten hat. Jedenfalls legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, weshalb ihrer Tochter der weitere Aufenthalt in Äthiopien nun plötzlich nicht mehr zumutbar ist oder ihr dort eine konkrete Gefahr droht, nachdem sie dort jahrelang unbehelligt gelebt hat. Die Situation in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren zudem zunehmend stabilisiert (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019, Erw. 12.2, E-5772/2020 vom 5. Oktober 2022, Erw. 9.2; vgl. Notiz Äthiopien, Lage von Angehörigen der Tigray-Ethnie in Addis Adeba seit November 2022, Bern-Wabern, 29. August 2023, S. 3, abrufbar auf der Zusammenstellung der entsprechenden Herkunftsländerinformationen des SEM, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html, besucht am 15. Juli 2025). Das jahrelange Zuwarten mit einem Nachzugs- bzw. Zusammenführungsgesuch deutet vorliegend somit darauf hin, dass die vorgebrachten Gründe für den Nachzug kaum eine Rolle spielten.
Damit vermögen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände in Äthiopien nicht hinreichend eine prekäre Betreuungssituation betreffend ihrer Tochter zu begründen. Auch ist nicht auf eine prekäre Sicherheitslage zu schliessen. Da die Tochter bei einem Nachzug von bisherigen Bezugspersonen und ihrem bisherigen sozialen Umfeld, welches angesichts ihres Alters zunehmend an Wichtigkeit gewinnen dürfte (siehe hinten Erw. II/3.3.2.5.3), getrennt und aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen würde, ist ihr Nachzug nicht in ihrem wohlverstandenen Interesse und gebietet das Kindeswohl sogar eher einen weiteren Verbleib im bisherigen Umfeld in Äthiopien. Weitere wichtige familiäre Gründe, die einen nachträglichen Familiennachzug offensichtlich gebieten würden, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Solche gehen aus den Akten auch nicht hervor.
Damit bleibt zu prüfen, ob sich allenfalls wichtige familiäre Gründe aus einer Verletzung von Art. 8 EMRK ergeben (siehe vorne Erw. II/3.3.1.4).
3.3.2.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei Einreichung des Familiennachzugsgesuchs rund neun Jahre in der Schweiz lebte. Im November 2014 wurde sie als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Im Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (siehe vorne lit. A). Damit verfügt sie über eine enge mit Art. 25 Abs. 2 BV verfassungsmässig geschützte Bindung zur Schweiz. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Familienzusammenführung ausserhalb der Schweiz realisiert werden könnte, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Flüchtlingsstatus nicht nach Eritrea zurückkehren kann und eine Ausreise nach Äthiopien aufgrund der Dauer ihres mittlerweile über 10-jährigen Aufenthalts in der Schweiz kaum zumutbar ist. Eine Verweigerung des Familiennachzugs würde damit zu einer andauernden Trennung der Familie und damit zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben führen (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 5.2 f.; vgl. auch BGE 144 I 266, Erw. 3.9; zum Ganzen BGE 139 I 330, Erw. 2.1).
Die Tochter der Beschwerdeführerin ist (noch) minderjährig, womit ihre familiäre Beziehung zur Beschwerdeführerin grundsätzlich durch Art. 8 EMRK geschützt ist. In konventionskonformer Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE ist folglich eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, um zu eruieren, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen bzw. vorlagen, aufgrund welcher der Nachzug trotz verpasster Frist zu bewilligen wäre (siehe vorne Erw. II/3.3.1.4).
3.3.2.4. Im Zeitpunkt des verspätet eingereichten Nachzugsgesuchs vom 2. April 2022 hatte die Tochter der Beschwerdeführerin (geb. tt.mm. 2008) nahezu ihr 14. Altersjahr vollendet. Sie war somit älter als 13 Jahre, was altersmässig als Ausgangs- und Scheidepunkt für die Bemessung der zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten herangezogen wird. Mit Blick auf die altersbedingt zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz erhöht dies das bereits aufgrund des Verpassens der Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs der Tochter der Beschwerdeführerin. Der unmittelbar anstehende Einstieg in das Berufsleben dürfte sich aufgrund der fehlenden Bezüge zur Schweiz und fehlender Deutschkenntnisse als schwierig erweisen und birgt ein grosses Frustrationspotential. Weiter hat die Tochter den Grossteil ihrer Kindheit und ihre ganze bisherige Jugend durchgehend mit anderen Bezugspersonen verbracht und sind die Betreuungskapazitäten ihrer Mutter (Beschwerdeführerin) aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit und der Betreuung ihres mittlerweile achtjährigen Sohnes eingeschränkt. Insgesamt ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Nachzugs daher als gross bis sehr gross zu qualifizieren.
3.3.2.5. 3.3.2.5.1. Was demgegenüber die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter anbelangt, ist im Sinne einer Standortbestimmung zunächst festzuhalten, dass mit dem eingereichten Familiennachzugsgesuch kein Nachzug von einem zum anderen Elternteil angestrebt wird, sondern die bereits jahrelang fremdbetreute Tochter neu (allein) durch ihre Mutter betreut werden soll.
3.3.2.5.2. Grundsätzlich besteht ein grosses privates Interesse des nachzugswilligen Elternteils am Zusammenleben mit dem eigenen Kind. So ist vorliegend auch der Beschwerdeführerin ein Grundinteresse am gemeinsamen Fami-
lienleben mit ihrer Tochter zuzugestehen. Dieses Interesse ist jedoch dann zu relativieren, wenn eine Familie jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat.
Die Beschwerdeführerin ersuchte erst am 2. April 2022 um Familiennachzug, obschon sie schon Ende November 2014 mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufgenommen worden war und gestützt auf Art. 85c AIG drei Jahre später hätte um einen Nachzug ihrer Tochter ersuchen können. Gleichwohl liess sie die Nachzugsfrist verstreichen. Es ist daher zu prüfen, ob bzw. inwieweit das längere Getrenntleben der Familie freiwillig erfolgte und auf ein mangelndes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben schliessen lässt, sodass das private Interesse entsprechend tiefer zu veranschlagen wäre (siehe vorne Erw. II/3.3.1.4.3).
Gemäss den Darstellungen der Beschwerdeführerin waren zunächst die Sicherheitslage in Äthiopien und die geplante Ausreise der Freundin der Beschwerdeführerin, welche ab 2018 die Betreuung der Tochter übernommen hatte, später dann die geplante Ausreise der Nachbarin, die Gründe, weshalb nachträglich um den Nachzug der Tochter ersucht wurde. Wie bereits ausgeführt (siehe vorne Erw. II/3.3.2.2), vermochte die Beschwerdeführerin indessen nicht hinreichend darzulegen, dass sich die Sicherheitslage in Äthiopien oder die Betreuungssituation der Tochter tatsächlich als prekär erweisen. Weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht bereits früher um den Nachzug ihrer Tochter bemühte, begründet sie indessen nicht weiter. Auch aufgrund der Akten sind keine objektiv nachvollziehbaren Gründe für das verspätet eingereichte Nachzugsgesuch zu erkennen. Die Beschwerdeführerin lebte damit seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Familiennachzugs im November 2017 bis zum Nachzugsgesuch im April 2022 während rund 4.5 Jahren von ihrer Tochter freiwillig getrennt, ohne dass sie sich nachweislich um eine Zusammenführung bemüht hätte. Dies zeugt von einem mangelnden Interesse an einem gemeinsamen Familienleben. Nachdem kein zu berücksichtigender Grund ersichtlich ist, welcher das mehrjährige freiwillige Getrenntleben zu rechtfertigen vermöchte, ist das grundsätzlich grosse private Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, in der Schweiz zusammenleben zu können, tiefer zu veranschlagen und bestenfalls als mittel bis gross einzustufen.
3.3.2.5.3. Sodann sind bei der Bemessung des privaten Interesses an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs sämtliche weitere Umstände zu beachten, welche im Einzelfall relevant sind. Zu einer Erhöhung des privaten Interesses führt dabei namentlich, wenn das Kindswohl eine Übersiedlung des nachzuziehenden Kinds gebietet (siehe vorne Erw. II/3.3.1.4.3).
Die Bewilligung des Familiennachzugs würde vorliegend zu einer Trennung von bisherigen Bezugspersonen und ihrem bisherigen sozialen Umfeld
führen, in welchem die Tochter in den vergangenen Jahren gelebt hatte. Sodann ist im dargelegten Sinne nicht hinreichend substanziiert worden, dass eine altersspezifische Betreuung der minderjährigen Tochter in Äthiopien nicht mehr gewährleistet ist. Die Tochter war zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits über 13 Jahre alt. Sie hat den Grossteil ihrer prägenden Kindheit und ihre ganze bisherige ebenfalls prägende Jugend in Äthiopien verbracht, wo sich ihr soziales Umfeld befindet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie in kultureller und in sozialer Hinsicht fest in ihrem aktuellen Aufenthaltsland verwurzelt ist. Zur Schweiz hat sie hingegen, soweit ersichtlich, bis auf ihre familiäre Beziehung zu ihrer Mutter keinen Bezug. Auch war sie noch nie in der Schweiz und versteht mutmasslich die hiesige Sprache nicht. Ob sie die lateinische Schrift beherrscht, ist unklar. Von der Beschwerdeführerin lebt die Tochter spätestens seit Ende 2012 getrennt (act. 15). Bei einer Bewilligung des Nachzugs ist deshalb insgesamt mit nicht zu unterschätzenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen. Zudem befindet sich die Tochter mitten in der Adoleszenz, was es mit Blick auf das Kindswohl umso problematischer erscheinen lässt, sie im Rahmen einer Übersiedlung in die Schweiz aus ihrer gewohnten Umgebung und ihrem sozialen Umfeld herauszureissen und zu erwarten, dass sie sich ohne Kenntnisse der Landessprache in einem ihr fremden Land zurechtfinden und eingliedern soll. Auch mit Blick auf ihr Alter im Gesuchszeitpunkt, der in Äthiopien laufenden schulischen Ausbildung sowie ihrer sozialen und kulturellen Verwurzelung, ist darauf zu schliessen, dass ein Verbleib in Äthiopien dem Kindswohl der minderjährigen Tochter besser entsprechen dürfte als ein nachträglicher Nachzug in die ihr fremde Schweiz.
Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aufgrund des langen Zuwartens mit dem Gesuch um Familiennachzug und des Alters der Tochter bei Einreichung des Gesuchs die Frage stellt, ob das verspätet eingereichte Gesuch rechtsmissbräuchlich bloss im Hinblick darauf gestellt wurde, der Tochter den Zugang zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. Botschaft AuG, BBl 2002, 3709 ff., 3754 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.1). Wie es sich damit verhält, kann schliesslich offengelassen werden. Denn unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls ist für die Tochter der Beschwerdeführerin nicht auf eine entscheidrelevante Erhöhung des privaten Interesses an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu schliessen. So ist damit zu rechnen, dass sich ein Nachzug in die Schweiz und die damit einhergehende Trennung von ihrem gewohnten Umfeld in Äthiopien belastend auf die Tochter auswirken würde und sie in der Schweiz mit nicht zu unterschätzenden Integrationsschwierigkeiten konfrontiert wäre, während die Beschwerdeführerin nicht hinreichend belegen konnte, dass keine altersadäquate Betreuung in Äthiopien mehr gewährleistet wäre. Sodann befindet sich die Tochter in einem Alter, in welchem ohnehin mit einer baldigen Ablösung von den Eltern zu rechnen ist und ausserfamiliäre Bezüge an Bedeutung gewinnen. Dies gilt umso mehr mit Bezug auf die Beschwerdeführerin, mit der die Tochter seit nun mehr als zehn Jahren nicht mehr zusammengelebt hat. Es ist damit auch bei einer Übersiedlung in die Schweiz zu erwarten, dass die innerfamiliäre Beziehung zur Beschwerdeführerin an Bedeutung verlieren würde. Demnach ist auch aus den weiteren Umständen – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls bzw. des übergeordneten Kindsinteresses – nicht auf eine entscheidrelevante Erhöhung des privaten Interesses an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu schliessen. Damit bleibt es beim bestenfalls mittleren bis grossen privaten Interesse.
3.3.2.5.4. Nach dem Gesagten gebietet die derzeitige Betreuungs- und Wohnsituation in Äthiopien keinen Nachzug der Tochter der Beschwerdeführerin und dürfte ihr Verbleib in ihrem bisher gewohnten Umfeld dem Kindswohl besser entsprechen. Das private Interesse der Tochter beschränkt sich damit weitgehend auf das Interesse einer Familienzusammenführung mit der Kindsmutter. Dieses erscheint jedoch angesichts des Alters der Tochter sowie der bei ihrem Nachzug zu erwartende Trennung von ihrem gewohnten Umfeld höchstens als mittel bis gross.
3.3.2.6. Im Ergebnis überwiegt bei der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände – das grosse bis sehr grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs das höchstens mittlere bis grosse private Interesse an der Bewilligung desselben. Der mit der Verweigerung einhergehende Eingriff in das geschützte Familienleben erweist sich somit als verhältnismässig und mithin unter Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zulässig, weshalb sich aus Art. 8 EMRK auch keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE ableiten lassen.
4.
4.1. In Umsetzung entsprechender Vorgaben in Art. 12 KRK sieht Art. 73 Abs. 3 VZAE vor, dass Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug angehört werden, sofern dies erforderlich ist. Praxisgemäss besteht aber kein Anspruch auf eine Kindsanhörung, sofern der Rechtsstandpunkt des Kindes bei gleichläufiger Interessenlage bereits hinreichend durch dessen elterliche sowie dessen anwaltliche Vertretung in das Verfahren eingebracht werden konnte und sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne dessen Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 144 II 1, Erw. 6.5; Urteile des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 5.1, und 2C_192/2011 vom 14. September 2011, Erw. 3.3.2).
4.2. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, zur Klärung des Sachverhalts und insbesondere auch zur Wohn- und Betreuungssituation in Äthiopien seien sie und ihre Tochter persönlich anzuhören.
Wie bereits in Erw. II/2.3 festgehalten wurde, konnten die Rechtsstandpunkte der Tochter der Beschwerdeführerin und diejenigen der Beschwerdeführerin selbst rechtsgenüglich in das Verfahren eingebracht werden.
Es steht dem Verwaltungsgericht überdies frei, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Partei- und/oder Zeugenbefragung sowie auf die Abnahme sonstiger Beweise zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Aufgrund der mangelhaften Mitwirkung der Beschwerdeführerin bezüglich der durch die Vorinstanzen gestellten Fragen und der Nichteinreichung der selbst anerbotenen Belege, ist von dem durch die Vorinstanz festgehaltenen Sachverhalt auszugehen und erweist sich dieser als rechtserheblich erstellt. Inwieweit die Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu einer anderen Ausgangslage führen würde, welche zudem nicht mittels schriftlicher Eingabe hätte geltend gemacht werden können, begründet die Beschwerdeführerin nicht (vgl. STEFANIE EVA PETER, Öffentliche Verhandlung im Ausländerrecht, Bern 2024, Rn 191 und 235). Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich die Sachlage aufgrund einer der beantragten Beweismassnahmen anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde. Deshalb ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Anhörung zu verzichten. Der genannte Beweisantrag ist daher abzuweisen.
5.
Im Ergebnis hält die Verweigerung des Familiennachzugs für die Tochter der Beschwerdeführerin sowohl vor nationalem Recht als auch vor der EMRK stand. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 364.00, gesamthaft Fr. 1'564.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange-
fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 4. August 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger Peter