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Entscheid

WBE.2024.218

WBE.2024.218 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-09-23

23. September 2024Deutsch31 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.218 / cm / we (2024-000553) Art. 95 Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Schircks Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber i.V. C. Müller Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm....

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2024.218 / cm / we (2024-000553) Art. 95

Urteil vom 23. September 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Schircks Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber i.V. C. Müller

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, führer gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____, diese vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland

gegen

Geschäftsleitung Kreisschule D._____

Schulrat des Bezirks D._____, c/o Daniel Kopp, Präsident, Tramstrasse 11, 5034 Suhr

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat/Rechtsdienst, Bachstrasse 15, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Schulzuweisung / Sonderschulung

Entscheid des Regierungsrats vom 8. Mai 2024

Sachverhalt

A.

1.

A._____, geb. am tt.mm.jjjj, besucht seit dem Schuljahr 2022/23 die Realschule an der Kreisschule D._____.

2.

Im Herbst 2021 erlitt A._____ eine starke Sehverschlechterung. In der Folge wurde eine schwere Optikusneuropathie bei LHON (Lebersche Hereditäre Optikus-Neuropathie) diagnostiziert. Bei der Halbjahreskontrolle durch das Kantonsspital Aarau (KSA) vom 11. April 2024 betrug der Fernvisus rechts 0.06 und links 0.05 (jeweils ohne Korrektur).

3.

Der Fachbericht des Schulpsychologischen Diensts (SPD) vom 18. November 2022 hält bei A._____ aufgrund der schweren Optikusneuropathie bei LHON eine Behinderung (sensorische Beeinträchtigung) gemäss § 2a der Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen (VSBF; SAR 428.513) fest und empfiehlt den Besuch einer Tagessonderschule (SONNENBERG Baar oder eine vergleichbare Schule für Kinder mit einer Sehbehinderung).

4.

Am 13. Juni 2023 bewilligte das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS), Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten, das Gesuch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene um Finanzierung der Leistungen in einer ausserkantonalen, der IVSE unterstellten Einrichtung des Bereichs A oder D für die Schuljahre 2022/23 bis 2025/26.

5.

Die Geschäftsleitung der Kreisschule D._____ traf am 27. Juni 2023 folgenden Laufbahnentscheid:

1.

A._____, geboren am tt.mm.jjjj, wird per Schuljahr 2023/24 dem Heilpädagogischen Schulzentrum SONNENBERG in Baar zugewiesen.

2.

Die Elternbeiträge gemäss § 54 Abs. 1 Betreuungsverordnung gehen zu Lasten der Familie.

6.

Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 erhob A._____, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, C._____ und B._____, diese vertreten durch lic. iur. Stefan

Galligani, Rechtsanwalt, beim Schulrat des Bezirks D._____ Beschwerde gegen den Laufbahnentscheid vom 27. Juni 2023 und beantragte die Aufhebung des Laufbahnentscheids und die weitere Beschulung in der Regelklasse.

7.

Am 7. August 2023 entschied der Schulrat des Bezirks D._____:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird per Schuljahr 2023/24 dem Heilpädagogischen Schulzentrum SONNENBERG in Baar zugewiesen.

2.

Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Die Verfahrenskosten von CHF 620 bestehend aus der Staatsgebühr von CHF 500 sowie der Kanzleigebühr von CHF 120 werden unter solidarischer Haftbarkeit den Eltern des Beschwerdeführers auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

B.

1.

Gegen den Entscheid vom 7. August 2023 erhob A._____ am 22. August 2023 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung des Entscheids des Schulrats des Bezirks D._____ vom 7. August 2023. Gleichentags reichte A._____ beim Regierungsrat ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein.

2.

Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde zuständigkeitshalber vom Generalsekretariat des BKS, Rechtsdienst, behandelt. Mit Zwischenentscheid vom 5. Oktober 2023 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 7. August 2023 entsprechend aufgehoben.

3.

Der Regierungsrat entschied mit Beschluss vom 8. Mai 2024 (Nr. 2024000553):

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Geschäftsleitung der Kreisschule D._____ wird angewiesen, sich um eine alternative Beschulung des Beschwerdeführers in einem passenden Sonderschulangebot zu kümmern. Bis zu einer erneuten Zuweisung in ein Sonderschulangebot ist der Beschwerdeführer im Regelunterricht der Kreisschule D._____ zu unterrichten.

3.

Ziffer 3 des Entscheids des Schulrats des Bezirks D._____ vom 7. August 2023 wird von Amtes wegen aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

"3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben."

4.

Es werden im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Es werden im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteikosten ersetzt.

C.

1.

Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 14. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt:

1.

Es sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000553 vom 8. Mai 2024 aufzuheben.

2.

Es sei die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. August 2023 gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks D._____ vom 7. August 2023 betreffend Schulzuweisung bzw. es sei die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023 betreffend Laufbahnentscheid vom 27. Juni 2024 [richtig: 2023] gutzuheissen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.

Mit Gesuch vom 1. Juli 2024 beantragte die Geschäftsleitung der Kreisschule D._____ zur Hauptsache, es sei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juni 2024 die aufschiebende Wirkung zu entziehen sowie als vorsorgliche Massnahme die Zuweisung in das Heilpädagogische Schulzentrum SONNENBERG anzuordnen.

3.

Am 8. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ein und beantragte die Abweisung des Gesuchs.

4.

Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 hielt die Geschäftsleitung der Kreisschule D._____ an ihrem Gesuch vom 1. Juli 2024 fest.

5.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab, soweit darauf eingetreten wurde.

6.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2024 bzw. 15. August 2024 beantragen die Geschäftsleitung der Kreisschule D._____ und das Departement Bildung, Kultur und Sport die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 14. Juni 2024.

7.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Gemäss § 71 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (Schulgesetz, SchulG; SAR 401.100) ist der Gemeinderat (unter anderem) verantwortlich für die Führung der Volksschule. Er trifft alle Entscheidungen, die mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können. Er entscheidet über die Zuweisung von Kindern mit Behinderungen oder erheblichen sozialen Beeinträchtigungen in die Sonderschulung (§ 73 Abs. 2 SchulG, § 16 Abs. 1 VSBF). Seine Entscheidungsbefugnisse kann er durch Reglement an eines seiner Mitglieder oder an die Schulleitung delegieren (§ 71 Abs. 1bis SchulG). Gemäss Anhang 2, Delegationsreglement, S. 2, des Geschäftsreglements der Kreisschulpflege der Kreisschule D._____ vom 18. Juni 2018 (SRS 0.4-5) entscheidet über Zuweisungen in eine anerkannte ausserkantonale Sonderschule die Geschäftsleitung. Gegen kommunale Entscheidungen in Schulangelegenheiten kann, vorbehältlich der Zuständigkeit in Strafsachen, Beschwerde beim Schulrat des Bezirks geführt werden (§ 75 SchulG). Dessen Entscheide können mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (§ 78 SchulG). Der Regierungsratsbeschluss unterliegt gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Am 19. Juni 2024 erliess die Geschäftsleitung der Kreisschule D._____ einen erneuten Laufbahnentscheid. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich an dieser Stelle der Hinweis, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig der Laufbahnentscheid vom 27. Juni 2023 ist. Dieser wurde mit dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss bestätigt und damit wurde der Beschwerdeführer per Schuljahr 2023/2024 dem Heilpädagogischen Schulzentrum SONNENBERG in Baar zugewiesen. Streitgegenstand ist folglich nicht allein die Beschulung im Schuljahr 2023/2024, sondern auch in den Folgejahren. Dass mit Laufbahnentscheid vom 19. Juni 2024 per Schuljahr 2024/2025 nochmals ausdrücklich die Zuweisung in das Heilpädagogische Schulzentrum SONNENBERG angeordnet wurde, vermag am besagten Streitgegenstand nichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, Anweisungen betreffend die Behandlung späterer Laufbahnentscheide zu geben. Ihm kommt gegenüber den Schulbehörden keine Aufsichtsfunktion zu.

3.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.

4.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II.

1.

1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich im angefochtenen Entscheid weder mit dem Bericht vom 6. November 2023 noch mit seiner "Eingabe vom 23. Februar 2024 etc." auseinandergesetzt habe (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6).

1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich im angefochtenen Entscheid weder mit dem Bericht vom 6. November 2023 noch mit seiner "Eingabe vom 23. Februar 2024 etc." auseinandergesetzt habe (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6).

1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, damit die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 49, Erw. 9.2 mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie zu ihrem Entscheid gelangte. Dabei war es nicht nötig, auf sämtliche Aspekte im Bericht vom 6. November 2023 sowie in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen. Diesem war es gestützt auf die vorinstanzliche Begründung ohne Weiteres möglich, den angefochtenen Entscheid anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher nicht ersichtlich. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich in diesem Zusammenhang als unbegründet.

2.

In der Sache geht es im vorliegenden Verfahren darum, ob der Beschwerdeführer mit Laufbahnentscheid vom 27. Juni 2023 per Schuljahr 2023/2024 zu Recht dem Heilpädagogischen Schulzentrum SONNEN-BERG in Baar zugewiesen wurde bzw. ob die Sonderschulung separativ oder integrativ zu erfolgen hat.

3.

Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen behindert im Sinne von § 2a VSBF. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Zuweisung an eine Sonderschule erfüllt sind.

3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Verboten ist eine sachlich nicht gerechtfertigte, mit der Behinderung begründete Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat. Art. 8 Abs. 2 BV begründet keinen individual-rechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung einer faktischen Gleichheit. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen behinderter Personen besteht aber in Art. 8 Abs. 4 BV ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Beseitigungsauftrag, welchen der Gesetzgeber zu konkretisieren hat (BGE 141 I 9, Erw. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, Erw. 4.1, 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.2).

3.2. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist durch Art. 19 BV gewährleistet. Für das Schulwesen zuständig sind die Kantone. Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und untersteht der staatlichen Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 1 und 2 BV; BGE 133 I 156, Erw. 3.1 mit Hinweisen).

Jedes Kind hat Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung (§ 28 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]). Der Grundschulunterricht muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Kinder sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 141 I 9, Erw. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.3). Kinder mit Behinderungen haben Anspruch auf eine geeignete, ihren Bedürfnissen angepasste Sonderschulung. Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 [Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3], vgl. auch BGE 141 I 9, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 20 Abs. 2 BehiG fördern die Kantone, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule. Diese Bestimmung konkretisiert die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV), geht aber kaum über sie hinaus (BGE 141 I 9, Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.4).

3.3. Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (Art. 46 Abs. 3 BV; BGE 141 I 9, Erw. 3.3; 138 I 162, Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.5). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton demnach nicht zur optimalen bzw. geeignetsten Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9, Erw. 3.3 mit Hinweisen).

Aus Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG ergibt sich eine (gewisse) Präferenz für die integrierte Sonderschulung (BGE 141 I 9, Erw. 5.3.1, 138 I 162, Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.5). Der Vorrang der integrierten gegenüber der separativen Sonderschulung bildet Grundgedanke des Behindertengleichstellungsgesetzes: Dieses will es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden sowie eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (Art. 1 Abs. 2 BehiG). Eine durch angemessene Fördermassnahmen begleitete Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen in der Regelschule trägt dieser Vorgabe soweit möglich am zweckmässigsten Rechnung; es wird der Kontakt zu nichtbehinderten Gleichaltrigen erleichtert, der Ausgrenzung behinderter Kinder entgegengewirkt, das wechselseitige Verständnis bzw. die schulische Vielfältigkeit gefördert und damit die gesellschaftliche Eingliederung behinderter Personen frühzeitig erleichtert (BGE 141 I 9, Erw. 5.3.1, 138 I 162, Erw. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, Erw. 5.1, 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.6). Entsprechend sieht das kantonale Recht in § 3 VSBF vor, dass die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung gemäss § 2a VSBF grundsätzlich im Regelkindergarten, in der Regel-, Einschulungs- oder Kleinklasse erfolgt. Voraussetzung für die integrative Beschulung behinderter Kinder in der Regelschule ist das Vorliegen angemessener Fördermassnahmen.

3.4. Trotz der zitierten Grundlagen und bundesrechtlichen Mindestgrundsätze, wonach einer integrativen Sonderschulung der Vorzug zu geben ist, besteht kein Recht auf Integration in die Regelschule (vgl. EYLEM COPUR/TAREK NAGUIB, Bildung, in: Diskriminierungsrecht, TAREK NAGUIB, KURT PÄRLI, EYLEM COPUR, MELANIE STUDER [Hrsg.], 2014, Rz. 276; BGE 141 I 9, Erw. 5.3.4). Eine separative Sonderschulung erweist sich jedoch dann als unzulässig, wenn den Bedürfnissen des Kindes durch zusätzliche Unterstützung in der Regelklasse - und damit durch eine mildere Massnahme - entsprochen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.9, 2C_346/2023 vom 23. Januar 2023, Erw. 3.2.6, 2C_817/2021 vom 24. Juni 2022, Erw. 6.6). Der Grundsatz des Vorrangs der integrativen Schulung in der Regelschule führt aber nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung unzulässig wäre. Vielmehr ist diese insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die im Einzelfall erforderlichen Fördermassnahmen in der Regelschule nicht umsetzbar sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.9, 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023, Erw. 3.2.6, 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, Erw. 5.1).

3.5. Die Benachteiligung behinderter Kinder ist mit dem Diskriminierungsverbot und der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 4 BV nicht vereinbar. Eine unterschiedliche Behandlung kann sich jedoch im schulischen Bereich als angezeigt erweisen, soll doch jedes behinderte Kind eine seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechende Schule besuchen können (Urteile des Bundesgerichts 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4.10, 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, Erw. 5.1; ANDREA AESCHLIMANN-ZIEGLER, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 135 f.). Massgebend muss das Wohl des betroffenen Kindes sein. Das Diskriminierungsverbot und das BehiG sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen ihren Interessen und ihrem Wohl in eine Regelklasse eingeschult werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_227/2023 vom 29. September 2023, Erw. 4, 2C_154/2017 vom 5. März 2018, Erw. 5.2).

4.

4.1. Die Zuweisung eines Kindes in eine Sonderschule setzt gemäss § 15 VSBF voraus, dass das Kind aufgrund seiner Fähigkeiten voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, aus dem Unterricht in der Regel‑, Einschulungs- oder Kleinklasse einen sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen sowie am gemeinschaftlichen Leben der Abteilung teilzuhaben, oder die Schwere der Behinderung dem Unterricht der anderen Schülerinnen oder Schüler ernstlich entgegensteht (lit. a), beim Kind ein Bedarf nach Sonderschulung ausgewiesen ist (lit. b), es sich bei der vorgesehenen Sonderschule um eine kantonale oder eine vom Kanton anerkannte Einrichtung handelt (lit. d) und im Falle einer ausserkantonalen Platzierung die Bewilligung des BKS gemäss Betreuungsgesetzgebung vorliegt (lit. e). Die notwendigen Abklärungen führt der schulpsychologische Dienst durch; er ermittelt den Bildungs- und Förderbedarf des Kindes oder Jugendlichen mittels standardisiertem Abklärungsverfahren, erstellt einen Fachbericht und gibt eine Empfehlung zur künftigen Schulung ab. Abklärungen anderer Fachstellen und Fachpersonen können mitberücksichtigt werden (§ 17 Abs. 1 VSBF).

4.2. Unbestritten ist, dass bei dem Beschwerdeführer ein Bedarf nach Sonderschulung (§ 15 Abs. 1 lit. b VSBF) besteht und es sich bei dem Heilpädagogischen Schulzentrum SONNENBERG in Baar um eine vom Kanton anerkannte (ausserkantonale) Einrichtung im Sinne von § 15 Abs. 1 lit. d VSBF handelt, für welche die Bewilligung des BKS gemäss Betreuungsgesetzgebung vorliegt; das Gesuch um Finanzierung einer entsprechenden Platzierung wurde vom BKS, Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten für die Schuljahre 2022/23 bis 2025/26 bewilligt (vgl. Beilage 4 der Eingabe vom 1. Juli 2024). Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus der Regelschule einen sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen vermag und es ihm möglich ist, am gemeinschaftlichen Leben der Abteilung teilzuhaben (§ 15 Abs. 1 lit. a VSBF). Eine Beeinträchtigung der Förderung anderer Kinder (§ 15 Abs. 1 lit. a letzter Teilsatz VSBF) wird von den Parteien nicht behauptet und Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich, weshalb diese Voraussetzung nicht näher geprüft werden muss.

4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er in vielen Bereichen (sowohl schulisch als auch ausserschulisch) selbständiger sei als

im angefochtenen Entscheid dargestellt. Mit den entsprechenden, teilweise neu angeschafften Hilfsmitteln könne er den Alltag in der Regelklasse gut bewältigen; insbesondere mit Hilfe des Bildschirmlesegeräts. Er könne selber feststellen, dass er Fortschritte mache. Schulzimmerwechsel seien für ihn kein Problem. Zwei Drittel der Unterrichtslektionen fänden im Klassenzimmer beim Klassenlehrer selbst statt, weshalb es zu wenigen Wechselsituationen käme. Ohnehin könne er das iPad selbständig in jedem Zimmer verwenden. Die Lupenbrille, welche er nicht in jedem Fach benötige, könne er während einer Stunde (und nicht nur während 5-10 Minuten) gebrauchen. Von der Wandtafel, an welche er nicht sehen könne, mache er ein Foto und versuche das Problem auf diese Art zu lösen. In der Schule sei er immer anwesend. Wenn er entsprechend unterstützt werde, vermöge er dem Unterricht zu 100% zu folgen und sich auch zu beteiligen. Aus dem Prinzip der Inklusion ergäbe sich eine Pflicht der Schule, adäquate Unterstützung anzubieten. Allgemein sei er in der Lage, den Alltag gut zu meistern. Er könne sein iPhone bedienen, den öffentlichen Verkehr benutzen und nachts sei er mit dem Scooter unterwegs. Er habe drei Schnupperlehren absolviert, was Berichte belegen würden. An ausserschulischen Anlässen, wie dem "Kerzenziehen", könne er allein oder mit Begleitung teilnehmen. Der Beschwerdeführer sei fleissig, integer, nicht verhaltensauffällig sowie zuverlässig und zeige ein angemessenes Sozialverhalten. Darüber hinaus habe sich in der Zwischenzeit der Gesundheitszustand verbessert.

4.3.2. Die Geschäftsleitung der Kreisschule D._____ entgegnet, dass der Beschwerdeführer den Schulalltag in der Regelschule nicht bewältigen könne. Selbst mit den entsprechenden Hilfsmitteln und der Unterstützung durch die Betreuenden erreiche er seine in allen Fächern angepassten Lernziele nicht. Ein Bildungserfolg sei ausgeblieben, obwohl alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Ressourcen eingesetzt worden seien. Das Bildschirmlesegerät könne nur im Klassenzimmer verwendet werden und bei der Verwendung des iPads benötige der Beschwerdeführer Hilfe. In der selbständigen Bewältigung des Schulalltags seien beim Beschwerdeführer keine Verbesserung festgestellt worden. Die Unterstützung bei der beruflichen Orientierung in der 3. Oberstufe sei wesentlicher Bestandteil des Bildungsauftrags in der Regelschule. Um auf einen möglichen Eintritt in den

2. Arbeitsmarkt vorzubereiten, sei die Regelschule fachlich nicht in der Lage. Allgemein liege die fachliche Kompetenz für die individuelle und zielführende Unterstützung von behinderten Jugendlichen beim Übertritt in den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt bei Sonderschulen wie dem Heilpädagogischen Schulzentrum SONNENBERG. Eine weitere Beschulung in der Regelschule sei daher mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.

4.3.3. Die Vorinstanz erwog, dass die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Sonderschulung erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Sehbehinderung nicht in der Lage, aus dem Unterricht in der Regelklasse einen sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen. Die angepassten Lernziele würden meistens nur mit "oft erkennbar", jedoch nie mit "fast immer" eingestuft. Der Bildungsauftrag könne durch die Kreisschule D._____ nicht erfüllt werden. Es bestehe eine Überforderungssituation, was sich auch daran zeige, dass der Beschwerdeführer sich nur mit Betreuung am Unterricht beteiligen und diesem folgen würde. Aufgrund von häufigen Klassenzimmer- und Lehrpersonenwechsel sei der Beschwerdeführer nicht fähig, eigenständig zu agieren. Für den Beschwerdeführer wichtige Dinge, um in Zukunft ein eigenständiges Leben zu führen, wie Orientierung und Mobilität (O&M), lebenspraktische Fähigkeiten (LPF), Braille, den Umgang mit Hilfsmitteln und die Auseinandersetzung mit seiner Beeinträchtigung, könne ihm sodann in der Regelschule nicht beigebracht werden.

4.3.4. Der Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) soll sicherstellen, dass die Kinder sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorbereitet werden (vgl. vorne Erw. II/3.2). Diese Zielsetzung ist im Rahmen der Auslegung des Begriffs des „sinnvollen Nutzens“ gemäss § 15 Abs. 1 lit. a VSBF mitzuberücksichtigen.

4.3.4.1. Gemäss dem Fachbericht des SPD vom 18. November 2022, welcher eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren aufweist, besteht für die Lebensbereiche "Lernen und Wissensanwendung", "Allgemeine Aufgaben und Anforderungen", "Mobilität" und "Selbstversorgung" beim Beschwerdeführer ein individualisierter Bildungs- und Förderbedarf. Gemäss der "Zusammenfassung Standardisiertes Abklärungsverfahren", die dem Fachbericht beigelegt wurde, ist in Bezug auf das "Zuschauen" das Problem voll ausgeprägt. Der Fachbericht hält fest:

- Informationen an Tafel oder Bildschirm kann er nicht sehen - Texte kann er nur mit starker Vergrösserung lesen (Schriftgrösse Arial 52) oder sich vorlesen lassen. Das Farbensehen ist eingeschränkt. - Schriftliche Aufgaben kann er nur mit starker Vergrösserung lösen - Übersicht bei vergrösserten visuellen Infos fehlt - Braucht viel Zeit - Ermüdet verstärkt In Bezug auf "Lesen", "Schreiben" und "Rechnen" sind gemäss der erwähnten Zusammenfassung erhebliche Probleme vorhanden.

Der Kurzbericht des Landenhofs, Zentrum für Hören und Sehen, vom 4. September 2023 (Beilage 3 der Stellungnahme vom 12. September 2023) hält fest, um die letzten Schuljahre erfolgreich abzuschliessen und den Übertritt in das Berufsleben optimal aufzugleisen, seien für den Beschwerdeführer "mehrere Unterstützungsformen und Hilfsmittel dringend notwendig", und zwar im Einzelnen:

Für den Unterricht: • Er braucht in jedem Fach und in jeder schulischen Lernsituation einen für seine Bedürfnisse eingerichteten Arbeitsplatz, ausgestattet mit einer guten Leuchte, einem Bildschirmlesegerät, Kamera und einem PC, welcher mit der entsprechenden Software für seine Bedürfnisse ausgestattet und durch Fachpersonen sauber eingeführt wird. Zudem braucht er eine Tastatur für Sehbeeinträchtigte. • Bei seinen Bedürfnissen ist eine Beschulung in einer kleinen Klasse ein grosser Vorteil, da er so die Unterstützung bekommt, die er benötigt. • Die Lerninhalte und Lehrmittel müssen auf seine Bedürfnisse aufbereitet sein, wie zum Beispiel in taktiler Form.

Für seine Selbständigkeit: • Damit er sich im Alltag, in neuen Umgebungen selbständig orientieren und fortbewegen kann, ist das Training mit einem ausgebildeten Orientierungs- und Mobilitätstrainer sowie einem LPF-Trainer (Lebenspraktische Fähigkeiten) unumgänglich. Diese Angebote werden ambulant von SICHTBAR D._____ angeboten und müssten separat bei der IV (O&M) und dem BKS (LPF) beantragt werden. • Im Verlauf könnte es unumgänglich werden, dass A._____ Braille lernt, wenn das visuelle Lesen trotz Hilfsmittel nicht mehr oder kaum möglich wird. Solche Braille-Kursen müssten auch separat und ambulant beantragt werden.

Für seine Berufswahl: • A._____ ist bei der beruflichen Eingliederung dringend auf eine enge Begleitung und Unterstützung von Fachpersonen angewiesen. Welche Berufe sind möglich, wer bietet dies an und wie muss sein Arbeitsplatz optimal eingerichtet sein und wie kommt er sicher an den Arbeitsort.

Den entsprechenden Förderbedarf (Arbeitsplatz mit Bildschirmlesegerät, Kamera, PC mit grossem Bildschirm, sehbehindertengerechte Tastatur und Lupenbrille) bestätigt der visiopädagogische Dienst des Landenhofs in seinem Bericht vom 6. November 2023 (Vorakten, S. 31-35) und bekräftigt, dass diese Hilfsmittel in allen Fächern zur Verfügung stehen müssen.

4.3.4.2. Dem Beschwerdeführer stehen während des Unterrichts diverse technische Hilfsmittel zur Verfügung (iPad, Bildschirmlesegerät, Lupenbrille), wobei das Bildschirmlesegerät aufgrund der festen Fixierung nur im Klassenzimmer verwendet werden kann. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass wenn er das Schulzimmer wechseln muss, seine visuelle Wahrnehmung nicht gänzlich verloren geht, jedoch steht ihm in den übrigen Schulzimmern ein für den Unterricht wesentliches Hilfsmittel nicht zur Verfügung. Während des Unterrichts erhält er sodann vermehrt eine 1:1 Betreuung (zuletzt erhielt der Beschwerdeführer für das Schuljahr 2023/2024 eine 1:1 Betreuung in 18-20 von 33 Wochenlektionen).

In Bezug auf die Eingliederung in den 1. oder 2. Arbeitsmarkt sowie das Erlernen von Fähigkeiten in Bezug auf seine Behinderung bzw. zur Förderung seiner Selbständigkeit (z.B. Brailleschrift, Orientierung und Mobilität [O&M], lebenspraktische Fähigkeiten [LPF]) stehen dem Beschwerdeführer keine speziellen Fördermassnahmen in der Regelklasse zur Verfügung. Diesbezüglich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass hierfür in der Regelklasse die entsprechende Expertise fehlt und adäquate Fördermassnahmen nicht umsetzbar sind.

4.3.4.3. Gemäss dem Jahreszeugnis 2023/2024 wurden für sämtliche Fächer angepasste Lernziele (ohne Noten, mit Lernbericht) definiert. In den Lernberichten für das Schuljahr 2023/2024 wurde die Zielsetzung meistens mit "oft erkennbar" bewertet. In 9 von 31 Fällen erreichte der Beschwerdeführer demgegenüber lediglich die Bewertung "manchmal erkennbar" (siebenmal) bzw. "selten erkennbar" (zweimal). Von diesen neun unterdurchschnittlichen Bewertungen betreffen sechs das zweite Halbjahr. Nur in fünf Fällen erzielte der Beschwerdeführer die beste Bewertung ("fast immer erkennbar"). Trotz einer 1:1 Betreuung während über 50% der Wochenlektionen erhielt der Beschwerdeführer für die angepassten Lernziele folglich in über 25% der Fachbereiche eine unbefriedigende Bewertung. Zudem haben die unterdurchschnittlichen Bewertungen im Verlauf des Schuljahres zugenommen. Eine Verbesserung und damit auch ein möglicher Anschluss an die in der Regelklasse verlangten Lernziele ist folglich auch mit den umfangreichen und empfohlenen Fördermassnahmen nicht ersichtlich, insbesondere unter Berücksichtigung, dass Lernziele bei der Festlegung der angepassten Lernziele ersatzlos gestrichen wurden. Im Hinblick auf seine schulische Entwicklung – insbesondere das Erlangen der Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung – vermag der Beschwerdeführer trotz bestehender Fördermassnahmen keinen sinnvollen Nutzen aus dem Unterricht in der Regelklasse zu ziehen.

Der Beschwerdeführer bestreitet sodann auch nicht, dass er sich kaum am Unterricht beteilige und dem Unterricht nicht folgen könne, sondern macht lediglich geltend, dass dies gerade die Pflicht der Schule auslösen würde, ihn im Sinne der Inklusion entsprechend zu unterstützen. Dabei lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass bereits umfangreiche Fördermassnahmen ergriffen worden sind, um es ihm zu ermöglichen, aus dem Unterricht in der Regelklasse einen sinnvollen Nutzen zu ziehen. Der entsprechende Erfolg dieser Fördermassnahmen blieb jedoch aus, was der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation im Grundsatz bestätigt. Aus den während des Schuljahres 2022/2023 geführten Gesprächen (vgl. Beilage 6 zur Eingabe vom 3. Oktober 2023) ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer möglichst versucht, seine Einschränkung vor der Klasse zu verstecken. Teilweise gibt er gemäss der Klassenlehrperson vor zu arbeiten, obwohl er die Aufgabe nicht lösen kann. Auch daraus muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus dem Unterricht in der Regelklasse keinen sinnvollen Nutzen ziehen kann, sondern sich immer mehr zurückzieht, um seine Behinderung zu kaschieren. Dieser Umstand ist sodann auch für seinen persönlichen Umgang mit seiner Behinderung und damit für seine persönliche Entwicklung im Allgemeinen nicht förderlich. Zwar kommt der Fachbericht des SPD vom 18. November 2022 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sozial gut in der Klasse integriert ist, der hohe Bedarf an 1:1-Beschulung während des Unterrichts sowie die Suspendierung von sämtlichen "sicherheitsrelevanten Fächern" (mit Bezug zu Sport, Werken und Hauswirtschaft) sowie von Schulausflügen (vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme vom 12. September 2023) lässt dies jedoch weitgehend in den Hintergrund treten.

Was die Vorbereitung auf den Berufsalltag anbelangt, kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer drei Schnupperlehren absolviert hat. Aus den beiden detaillierten Schnupperlehrberichten, welche durchaus positive Bewertungen aufweisen, geht jeweils hervor, dass der Beschwerdeführer sich nicht sicher ist, ob die jeweiligen Berufe richtig für ihn sind, bzw. dass kein grosses Interesse zu erkennen war. Dies zeigt beispielhaft, dass es für den Beschwerdeführer - wie insbesondere im Kurzbericht des Landenhofs, Zentrum für Hören und Sehen, vom 4. September 2023 (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 12. September 2023) hervorgehoben - wichtig wäre, fachgerecht auf den Arbeitsalltag vorbereitet zu werden. Da in der Regelklasse für entsprechende Fördermassnahmen die Expertise fehlt, kann der Beschwerdeführer auch diesbezüglich aus dem Unterricht in der Regelklasse keinen sinnvollen Nutzen ziehen.

4.3.5. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer verkennt, dass es vorliegend ausschliesslich darum geht, ob er einen sinnvollen Nutzen aus der Beschulung in der Regelklasse ziehen kann. Sein Verhalten ausserhalb der Regelklasse (Scooterfahren, ÖV benutzen etc.) ist für die Beurteilung dieser Frage nur von untergeordneter Bedeutung. Aus den dargelegten ausserschulischen Umständen kann jedenfalls nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Beschwerdeführer deshalb in der Lage sei, einen sinnvollen Nutzen aus der Beschulung in der Regelklasse zu ziehen. In Bezug auf das Scooterfahren rechtfertigt sich im Übrigen der Hinweis, dass gemäss dem Bericht der Augenklinik des Kantonsspitals Aarau vom 11. April 2024 (Beilage 2 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde) die Fahreignung mit keinem Verkehrsmittel gegeben ist.

4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz erheblicher Fördermassnahmen weder in schulischer, persönlicher noch beruflicher Hinsicht aus der Regelschule einen sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen vermag. Dies gilt insbesondere mit Blick auf eine sachgerechte Vorbereitung auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag. Dazu gehört nämlich neben der Vorbereitung auf den beruflichen Alltag auch der Umgang mit der Behinderung selbst. Der Beschwerdeführer lernt aktuell weder die dafür notwendigen Fähigkeiten noch setzt er sich mit seiner Behinderung auseinander, sondern versucht diese bestmöglich zu verstecken und zeigt sich unmotiviert, sich seinen Problemen zu stellen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9). An dieser Einschätzung vermögen weder die leichten subjektiven und objektiven Verbesserungen (vgl. Halbjahreskontrolle KSA vom 11. April 2024; Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2024) noch die Integration des Beschwerdeführers in der Klasse etwas zu ändern. Fördermassnahmen in Bezug auf die Selbständigkeit sowie die Berufswahl des Beschwerdeführers lassen sich in der Regelklasse nicht adäquat umsetzen, weshalb es im Sinne des Kindeswohl ist, den Beschwerdeführer einer separativen Sonderschule zuzuweisen, damit dieser einen ausreichenden Grundschulunterricht erhält.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer stellt die Verfahrensanträge, er selbst sowie seine Mutter seien zu befragen und es sei ein Amtsbericht bei der IV einzuholen.

5.2. Im vorliegenden Verfahren gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus dem Unterricht in der Regelklasse einen sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen vermag.

Inwiefern die Befragung der Mutter diesbezüglich von Relevanz sein könnte, ist – insbesondere auch in Anbetracht der vorliegenden Einschätzungen von Fachleuten – nicht ersichtlich und wird nicht dargetan. Gleiches gilt für die Befragung des Beschwerdeführers. Dieser ist grundsätzlich nicht in der Lage, selber zu beurteilen, was - auch mittel- und längerfristig - tatsächlich zu seinem Wohl ist; diesbezüglich sind die Einschätzungen der Fachleute von deutlich höherem Gewicht.

Mit dem Amtsbericht der IV will der Beschwerdeführer belegen, dass die IV in Kürze einen Laptop mit separater Kamera zur Verfügung stellen wird. Zwar würde ein weiteres Hilfsmittel unter Umständen dazu beitragen, dass der Beschwerdeführer dem Unterricht etwas besser folgen könnte, insbesondere auch deshalb, weil dieser in sämtlichen Schulzimmern einsetzbar wäre. Jedoch haben die bis zum jetzigen Zeitpunkt umfangreich eingesetzten Hilfsmittel keine entsprechenden positiven Wirkungen zu zeitigen vermocht. Ein zusätzliches Hilfsmittel würde nichts an der Einschätzung ändern, dass der Beschwerdeführer einer separativen Sonderschule zuzuweisen ist. Zudem empfahlen sowohl der SPD (Fachbericht vom 18. November 2022) sowie der Landenhof (Kurzbericht vom 4. September 2023 und Stellungnahme vom 6. November 2023) unabhängig von denkbaren Hilfsmitteln die separative Sonderschulung.

5.3. Die Verfahrensanträge sind abzuweisen.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer stellt den Sinn eines Schulortwechsels in Frage, da mit Ende des Schuljahres 2024/2025 auch seine Zeit in der Volksschule ende.

Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer damit das Prinzip der Verhältnismässigkeit der angeordneten separativen Sonderschulung.

6.2. Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 VRPG) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere des Eingriffs in private Interessen als zumutbar erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 1735 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_1200/2012 vom 3. Juni 2013, Erw. 4.3).

6.2.1. Dass die separative Sonderschulung im Heilpädagogischen Schulzentrum SONNENBERG geeignet ist, dem Beschwerdeführer einen seinen Bedürfnissen gerechten Grundschulunterricht zu ermöglichen, wird nicht in Frage gestellt und bedarf keiner weiteren Erläuterung.

6.2.2. Es wurde bereits dargelegt, dass die integrative Sonderschulung in einer Regelklasse für den Beschwerdeführer keine geeignete Massnahme darstellt, da sie - trotz entsprechender Fördermassnahmen - dem Anspruch auf einen adäquaten Grundschulunterricht nicht gerecht wird (vgl. vorne II/4.3.4). Eine alternative, insbesondere näher als das Heilpädagogische Schulzentrum SONNENBERG in Baar gelegene Institution, die ebenso geeignet wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Dies gilt umso mehr, als der Landenhof festhält, dass er den Beschwerdeführer nicht beschulen könnte.

6.2.3. Der Beschwerdeführer macht ein Interesse daran geltend, aufgrund des baldigen Endes der Volksschulzeit keinen Wechsel des Schulorts mehr vollziehen zu müssen.

Wie der visiopädagogische Dienst des Landenhofs in seinem Bericht vom 6. November 2023 zurecht fest hält, fehlen dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine Sehschwäche wichtige Techniken und Strategien, da er diese im Unterschied zu anderen Kindern mit ähnlichen Beeinträchtigungen nicht ab Geburt gelernt hat. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht richtig mit seiner Beeinträchtigung auseinandergesetzt hat, was sich auch aus dem Umstand ergibt, dass er diese im Unterricht zu kaschieren versucht. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die kurze verbleibende Zeit in der Regelklasse einen Wechsel sehr einschneidend wirken lässt, jedoch steht gerade im letzten Schuljahr die Vorbereitung auf die Zeit nach der Schule im Zentrum. Die Fähigkeiten, welche der Beschwerdeführer hierfür dringend braucht, können ihm in der Regelklasse trotz aller in diesem Rahmen umsetzbaren Fördermassnahmen nicht adäquat vermittelt werden. Umso wichtiger ist es, dass der Beschwerdeführer, auch wenn nur für eine kurze Zeit, diese noch vor Abschluss der obligatorischen Schulzeit so gut als möglich erlernt. Die kurze verbleibende Dauer mag das Interesse am ausreichenden Grundschulunterricht des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen, weshalb die Zuweisung zur Sonderschulung im Heilpädagogischen Schulzentrum SONNENBERG in Baar auch verhältnismässig im engeren Sinne ist.

7.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht des Beschwerdeführers nur nachgekommen werden kann, wenn dieser einer separativen Sonderschule bzw. dem Heilpädagogischen Schulzentrum SONNENBERG zugewiesen wird. Die Zuweisung erfüllt die Anforderungen von § 15 VSBF und erweist sich auch als verhältnismässig.

Ergänzend gilt, dass dieser Entscheid im Bewusstsein ergeht, dass ein Eintritt in das Heilpädagogische Schulzentrum SONNENBERG während des Schuljahres nicht (mehr) garantiert ist. Es wird Sache der Kreisschule D._____ sein, möglichst schnell die hierfür notwendigen Schritte einzuleiten. Falls ein Eintritt nicht mehr möglich sein sollte, müsste dies in Kauf genommen werden. Sollte sich im Landenhof, Zentrum für Hören und Sehen, doch noch kurzfristig die Möglichkeit ergeben, den Beschwerdeführer zu beschulen, stünde bei einer entsprechenden Vereinbarung aller Beteiligten einem entsprechenden Übertritt nichts im Wege.

III.

1.

Art. 10 Abs. 1 BehiG sieht die Kostenfreiheit von Verfahren vor, in denen Ansprüche zur Beseitigung von Benachteiligungen bei einer Ausbildung geltend gemacht werden (vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Diese Bestimmung ist von Amtes wegen anzuwenden. Vorausgesetzt ist, dass es in der Sache wirklich um einen solchen Anspruch geht und nicht um eine andere Problematik, die lediglich einen gewissen Zusammenhang mit Behinderungen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, Erw. 8.2.1). Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuweisung in eine Sonderschule erfüllt. Zu klären war insbesondere, ob er aufgrund seiner Behinderung voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, aus dem Unterricht in der Regelklasse einen sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen. Damit liegt ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

2.

Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Geschäftsleitung D._____ den Schulrat des D._____ den Regierungsrat

Mitteilung an: das Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 23. September 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:

Michel C. Müller