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Entscheid

WBE.2024.220

WBE.2024.220 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-07-24

24. Juli 2024Deutsch13 min

Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.220 / MW / SW Art. 79 Urteil vom 24. Juli 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichterin Lang Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____ AG führerin gegen Stadt Q._____ handelnd dur...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

3. Kammer

WBE.2024.220 / MW / SW Art. 79

Urteil vom 24. Juli 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichterin Lang Gerichtsschreiberin Wittich

Beschwerde- A._____ AG führerin

gegen

Stadt Q._____ handelnd durch den Stadtrat

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Submission

Verfügung des Stadtrats Q._____ vom 27. Mai 2024

Sachverhalt

A.

Die Einwohnergemeinde der Stadt Q._____ schrieb im Zusammenhang mit dem Neubau des C._____, die Beschaffung von Leuchten (BKP 233 – Leuchten und Lampen) im offenen Verfahren (im Staatsvertragsbereich) öffentlich aus. Die Publikation der Ausschreibung erfolgte am tt.mm.jjjj auf www.simap.ch (Meldungsnummer aaa). Innert Frist gingen acht Offerten mit unbereinigten Netto-Angebotssummen (inkl. MWSt) zwischen Fr. 543'013.90 und Fr. 1'146'802.30 ein. Am 27. Mai 2024 verfügte der Stadtrat Q._____ die Vergabe von BKP 233 an die B._____ AG zum Preis von Fr. 590'690.20 inkl. 8.1 % MWSt. Der A._____ AG wurde die anderweitige Auftragsvergabe durch Zustellung der Verfügung vom 27. Mai 2024 eröffnet.

B.

1.

Mit als "Antrag zur Beschwerde gegen die Verfügung vom 27.05.2024 Neubau C._____ – BKP 233 Leuchten" bezeichneter Eingabe vom 14. Juni 2024 erhob die A._____ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht, in der sie zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung ihres Angebots aufwarf und im Anschluss daran um Folgendes ersuchte:

"Dürfen wir Sie höflich Bitten, die Bewertung nochmals zu prüfen, da aus unserer Sicht der Entscheid auch sehr suspekt erscheint und Fragen in Form von nicht regelkonformen Absprachen aufwirft."

2.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 hielt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Art. 54 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB; SAR 150.960) fest, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Ziffer 4 der Verfügung vom 17. Juni 2024).

3.

Die Stadt Q._____ stellte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2024 die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.

2.

Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

4.

Die B._____ AG hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (vgl. Ziffer 3 der Verfügung vom 17. Juni 2024; Ziffer 2 der Verfügung vom 10. Juli 2024).

C.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

1.1

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Ausgeschlossen ist die Beschwerde in den Sachbereichen gemäss § 54 Abs. 2 lit. a – h VRPG. Vorbehalten bleiben sodann Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerde ist auch in den Fällen von Absatz 2 und 3 zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird (§ 54 Abs. 4 VRPG).

1.2

Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht sind (§ 4 des Dekrets über das öffentliche Beschaffungswesen vom 23. März 2021 [DöB; SAR 150.920]; Art. 52 Abs. 1 IVöB). Sind die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB erreicht, ist durch Beschwerde u.a. der Zuschlag anfechtbar (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB).

Die Stadt Q._____ ist eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVöB. Der vorliegend streitige Auftrag (Baunebengewerbe, Lieferung) erreicht den Schwellenwert des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderun-

gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. § 43 Abs. 2 VRPG ist auch auf Beschwerden im Sinne von Art. 52 Abs. 1 IVöB ("Submissionsbeschwerden") anwendbar. Die IVöB enthält diesbezüglich keine abweichende Spezialbestimmung (vgl. Art. 55 IVöB). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der beschwerdeführenden Person der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1; 2003, S. 105, Erw. 3d; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2009 vom 4. März 2010, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Fehlt ein Antrag oder eine Begründung oder beides (trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung) und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Begründung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erkennen. Auch bei Laienbeschwerden ist eine Rücksendung zur Verbesserung ausgeschlossen, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung einfach und verständlich auf die Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen wird (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 07.27 [nachfolgend: Botschaft VRPG, S. 56 f.]). Allerdings werden bei Laienbeschwerden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wobei immerhin verlangt werden darf, dass die beschwerdeführende Person darlegt, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.65 vom 19. Juni 2024, Erw. I/4.1, WBE.2023.439 vom 22. Februar 2024, Erw. I/2.1, WBE.2023.195 vom 23. Mai 2024, Erw. I/3, WBE.2023.97 vom 23. März 2023, Erw. I/2.2 und WBE.2019.99 vom 26. März 2010, Erw. I/3.1.2). In der Botschaft VRPG wird ausserdem hervorgehoben, dass (vor allem auch auf Laienbeschwerden) einzutreten ist, wenn Begründung oder Antrag wenigstens im Ansatz vorhanden sind, bzw. wenn die angerufene Behörde erkennen kann, um was es der Person geht und was sie will (Botschaft VRPG, a.a.O., S. 57).

gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. § 43 Abs. 2 VRPG ist auch auf Beschwerden im Sinne von Art. 52 Abs. 1 IVöB ("Submissionsbeschwerden") anwendbar. Die IVöB enthält diesbezüglich keine abweichende Spezialbestimmung (vgl. Art. 55 IVöB). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der beschwerdeführenden Person der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1; 2003, S. 105, Erw. 3d; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2009 vom 4. März 2010, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Fehlt ein Antrag oder eine Begründung oder beides (trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung) und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Begründung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erkennen. Auch bei Laienbeschwerden ist eine Rücksendung zur Verbesserung ausgeschlossen, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung einfach und verständlich auf die Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen wird (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 07.27 [nachfolgend: Botschaft VRPG, S. 56 f.]). Allerdings werden bei Laienbeschwerden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wobei immerhin verlangt werden darf, dass die beschwerdeführende Person darlegt, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.65 vom 19. Juni 2024, Erw. I/4.1, WBE.2023.439 vom 22. Februar 2024, Erw. I/2.1, WBE.2023.195 vom 23. Mai 2024, Erw. I/3, WBE.2023.97 vom 23. März 2023, Erw. I/2.2 und WBE.2019.99 vom 26. März 2010, Erw. I/3.1.2). In der Botschaft VRPG wird ausserdem hervorgehoben, dass (vor allem auch auf Laienbeschwerden) einzutreten ist, wenn Begründung oder Antrag wenigstens im Ansatz vorhanden sind, bzw. wenn die angerufene Behörde erkennen kann, um was es der Person geht und was sie will (Botschaft VRPG, a.a.O., S. 57).

2.2. In Ziffer 2 der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung wird ausdrücklich auf die inhaltlichen Anforderungen einer allfälligen Beschwerdeschrift hingewiesen:

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerdeführerin wusste somit auch als Laie, welche Anforderungen an ihre Beschwerdeschrift gestellt werden.

2.3. Einen Antrag, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll (z.B. den an die B._____ AG erteilten Zuschlag aufzuheben, den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen oder die Sache allenfalls an den Stadtrat Q._____ zur Neubewertung der Angebote zurückzuweisen), lässt sich der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise entnehmen. Die Beschwerdeführerin spricht im Titel ihrer Beschwerdeschrift wohl von einem "Antrag zur Beschwerde", was sie damit meint, ist indessen – auch aus den anschliessenden Ausführungen – nicht zu erkennen. Auch die Bitte, die Bewertung nochmals zu überprüfen, da der Entscheid sehr suspekt erscheine und Fragen in Form von nicht regelkonformen Absprachen aufwerfe, lässt sich, selbst in Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, nicht als Antrag im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG verstehen.

2.4. Die Beschwerdeschrift enthält sodann auch keine ausreichende Begründung. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, darzulegen, aus welchen Gründen anders hätte entschieden werden müssen. In der Beschwerde deutet sie zwar an, dass sie die Richtigkeit der Bewertung ihres Angebots bezweifelt. Sie lässt es allerdings bei der nicht näher substanzierten Feststellung bewenden, es scheine ihr "doch sehr suspekt", weshalb sie bei diversen Typen nur eine sehr geringe Punkteauswertung erhalten habe, da die technischen Anforderungen gemäss Ausschreibungsunterlagen jeweils eingehalten worden seien (Beschwerde, S. 1). Im Übrigen beschränkt sie sich darauf, eine ganze Reihe von Fragen zu den einzelnen Bewertungen, wie sie sie dem ihr mit E-Mail vom 5. Juni 2024 zugestellten Dokument "Beurteilung der Angebote / Zuschlagsantrag / Auswertung A._____ AG" (bei den Beschwerdebeilagen) entnehmen konnte, aufzuwerfen ("Weshalb …?"). Sie rügt die Bewertungen indessen nicht als falsch bzw. zu tief und sagt auch nicht, wie die angezweifelten Bewertungen ihrer Ansicht nach richtigerweise hätten ausfallen müssen. Um eine auch nur halbwegs substanzierte Auseinandersetzung mit der Bewertung handelt es sich dabei nicht. Von der Bereitschaft der Vergabestelle, weitere Auskünfte zu erteilen (E-Mail vom 5. Juni 2024; vgl. auch schon Vergabeverfügung vom 27. Mai 2024) hat die Beschwerdeführerin offenbar keinen Gebrauch gemacht, sondern direkt Beschwerde erhoben. Der Vergabeverfügung vom 27. Mai 2024 konnte die Beschwerdeführerin sowohl ihre eigene Bewertung als auch diejenige der B._____ AG bei den Zuschlagskriterien Preis, Technische Anforderungen, Form und Dimensionen sowie Bemusterung entnehmen. Die Zuschlagsempfängerin hat total 83.16 Punkten erhalten, die Beschwerdeführerin 77.46 Punkte. Auch damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. In der Beschwerde fehlt jegliche selbst rudimentäre Begründung dafür, weshalb diese Bewertungen und die Zuschlagserteilung an die B._____ AG unrichtig erfolgt sein sollen. Nicht ansatzweise substanziert ist schliesslich die Behauptung nicht regelkonformer Absprachen.

2.5. Zusammenfassend enthält die Beschwerde weder einen Antrag noch eine genügende Begründung. Folglich ist darauf nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG).

3.

Nur mehr am Rande bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre, falls darauf eingetreten werden dürfte. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 56 Abs. 3 lit. a und b IVöB). Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hingegen nicht überprüft werden (vgl. Art. 56 Abs. 4 IVöB). Der Vergabestelle steht beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das vorteilhafteste ist, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift (vgl. CLAUDIA SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, 4. Aufl. 2023, S. 143; AGVE 1998, S. 383, Erw. 1a; vgl. auch Musterbotschaft zur Totalrevision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB] vom 15. November 2019 [Version 1.0 vom 16. Januar 2020], S. 80). Das Verwaltungsgericht hat sich insbesondere bei der Überprüfung technischer, betrieblicher oder ästhetischer Aspekte, welche die Vergabestelle aufgrund ihres Fachwissens besser beurteilen kann, Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. AGVE 1999, S. 324, Erw. 2a). Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, anstelle der Vergabebehörde eine eigene Beurteilung bzw. Bewertung vorzunehmen.

Aus den dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Akten des Vergabeverfahrens ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Vergabestelle den ihr bei der Bewertung der Angebote zukommenden Ermessensspielraum rechtsfehlerhaft ausgeübt oder den massgebenden Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Dies gilt insbesondere auch für das von einer Baudelegation (Architekten und Bauherrschaft) anlässlich der Bemusterung bewertete qualitative Teilkriterium "Materialien / Wertigkeit / Reinigung / Ästhetik" und die hier beim Angebot der Beschwerdeführerin erfolgten Abzüge. Von der Vergabestelle eingestandene geringfügige Bewertungsfehler bei den technischen Anforderungen wirken sich nicht zuschlagsrelevant aus (vgl. Beschwerdeantwort, S. 8). Ebenso wenig finden sich in den Akten Hinweise auf "nicht regelkonforme Absprachen". Im Übrigen kann auf die ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen der Vergabestelle zum Vergabeverfahren, namentlich zur Beurteilung der Angebote, in der Beschwerdeantwort verwiesen werden.

II.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Umstand, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt werden musste, wird mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung getragen (vgl. § 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150; AGVE 2000, S. 346 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.195 vom 23. Mai 2024, Erw. II). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 127.00, gesamthaft Fr. 1'127.00 sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Stadt Q._____ (Stadtrat) die Wettbewerbskommission WEKO

1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann – bei gegebenen Voraussetzungen – innert

30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB; SR 172.056.1) erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Bundesrecht oder kantonale Verfassungsrechte (Art. 95 ff. BGG) verletzt und warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der geschätzte Auftragswert beträgt: Fr. 546'429.40 (ohne MWSt).

2. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemäss Ziff. 1 zulässig ist, wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 24. Juli 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Winkler Wittich