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Entscheid

WBE.2024.247

WBE.2024.247 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2024-11-12

12. November 2024Deutsch47 min

Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.247 / sr / jb (DVIRD.22.16) Art. 165 Urteil vom 12. November 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jj...

Source ag.ch

Verwaltungsgericht

1. Kammer

WBE.2024.247 / sr / jb (DVIRD.22.16) Art. 165

Urteil vom 12. November 2024

Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Ruchti

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, z.Zt. Justizvollzugsanstalt Solothurn, führer Jurastrasse 1, 4543 Deitingen unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Stephan Bernard, Rechtsanwalt, Hallwylstrasse 78, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Haftbedingungen im Verwahrungsvollzug

Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 27. Juni 2024

Sachverhalt

A.

1.

Am 10. September 1991 verurteilte das Bezirksgericht Brugg A._____ wegen Mordes, Körperverletzung, Diebstahls, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Raubes, mehrfacher Sachentziehung, Sachbeschädigung, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung, vorsätzlicher Brandstiftung, versuchter Brandstiftung und Störung des Totenfriedens zu 16 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von

716 Tagen Untersuchungshaft. Zusätzlich ordnete das Bezirksgericht eine vollzugsbegleitende, ambulante psychotherapeutische Behandlung an.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 11. Oktober 2005 wurde A._____ gemäss Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; in der bis zum 30. Dezember 2006 gültigen Fassung) nachträglich verwahrt. Am 4. September 2008 beschloss das Obergericht Aargau gestützt auf Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 13. Dezember 2002 die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht.

Zum Vollzug der Verwahrung wurde A._____ mit Verfügung der damaligen Abteilung Strafrecht des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) vom 13. September 2006 auf unbestimmte Zeit in die Kantonale Strafanstalt Pöschwies, Regensdorf, eingewiesen, wo er zuvor seit dem 12. Juli 1999 seine Zuchthausstrafe verbüsst hatte. Später wurde er je zweimal in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel und in die JVA Lenzburg versetzt, zuletzt per 21. März 2019 in die JVA Lenzburg.

2.

Am 10. Juli 2021 stellte A._____ beim Amt für Justizvollzug (AJV) ein Gesuch, mit welchem er im Wesentlichen auf eine Veränderung der Bedingungen des Verwahrungsvollzugs abzielte. Mit Antwortschreiben vom 22. Juli 2021 teilte ihm das AJV mit, es sei für ihn bei der JVA Solothurn ein Gesuch um Aufnahme in die dort getrennt (vom Strafvollzug) geführte Wohngruppe Verwahrungsvollzug plus eingereicht worden, das derzeit geprüft werde. Nachdem A._____ vom 28. Oktober bis 4. November 2021 ein klaglos verlaufenes Probewohnen in der besagten Wohngruppe absolviert hatte, erliess das AJV am 10. Dezember 2021 den Vollzugsbefehl, mit welchem A._____ per 13. Dezember 2021 in die JVA Solothurn, Abteilung für Verwahrte, eingewiesen wurde.

3.

Trotz dieser Verlegung hielt A._____ an seinem Gesuch vom 10. Juli 2022 fest, worauf das AJV in der Verfügung vom 26. Januar 2022 im We-

sentlichen erkannte, die von A._____ beantragten Anpassungen bei den Verwahrungsvollzugsbedingungen seien durch seine Verlegung in die JVA Solothurn, Abteilung für Verwahrte, mehrheitlich umgesetzt worden; insoweit sei sein Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben. Im Übrigen wurden die Anträge abgewiesen, soweit (zuständigkeitshalber) darauf eingetreten wurde. Nicht eingetreten wurde insbesondere auf den Antrag auf Feststellung eines EMRK-widrigen Vollzugs.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde von A._____ vom 7. Februar 2022, worin er u.a. die Feststellung beantragte, dass der Verwahrungsvollzug bis am 13. Dezember 2021 aufgrund der angeführten Vollzugsbedingungen Art. 3 und 5 EMRK sowie Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt habe, wies das DVI, Generalsekretariat, mit Entscheid vom 4. Juli 2022 mit Ausnahme der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab, soweit es darauf eintrat.

C.

Mit Urteil WBE.2022.291 vom 3. Oktober 2022 wies das Verwaltungsgericht die bei ihm von A._____ gegen den Entscheid des DVI vom 4. Juli 2022 am 14. Juli 2022 eingereichte Beschwerde ab.

D.

Auf Beschwerde in Strafsachen von A._____ vom 31. Oktober 2022 entschied das Bundesgericht mit Urteil 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 wie folgt:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt.

4.

Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Bernard, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5.

[Mitteilung]

E.

In Nachachtung von Erw. 3.1 des bundesgerichtlichen Urteils wies das Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2023.213 vom 28. August 2023 die Sache zur materiellen Beurteilung der von A._____ gestellten Anträge betreffend die von ihm geltend gemachte Konventionswidrigkeit der Verwahrungsvollzugsbedingungen bis zum 13. Dezember 2021 ans AJV zurück und verlegte die Kosten der kantonalen Beschwerdeverfahren neu.

F.

Am 4. Oktober 2023 traf das AJV die folgende Verfügung:

1.

Es wird festgestellt, dass der Verwahrungsvollzug von A._____ bis zur Versetzung in die JVA Solothurn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts konventionskonform war.

2.

[Zustellung]

G.

1.

Dagegen erhob A._____ am 27. Oktober 2023 erneut Beschwerde beim DVI, Generalsekretariat, mit den Anträgen:

1.

Es sei die beiliegende Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 4. Oktober 2023 aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass der Verwahrungsvollzug von A._____ Art. 3 und

5 EMRK sowie Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt hat. Diese Verletzungen seien insbesondere dadurch erfolgt, dass bis am 13. Dezember 2021 unterlassen wurde, folgende bauliche, organisatorischen und strukturellen Verbesserungen von Amtes wegen umzusetzen.

− Der Verwahrungsvollzug von Herrn A._____ fand nicht unter räumlicher Trennung vom Strafvollzug statt. Weder wurden verschiedene Vollzugsanstalten vorgesehen, noch unterschiedliche Abteilungen innerhalb derselben Vollzugsanstalt. Dabei wurde ihm kein eigener Zellenraum zugewiesen, der eine konventionskonforme Mindestgrösse aufwies und den er selber als Zimmer einrichten konnte.

− Herr A._____ durfte die Art seiner Arbeit unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, Ausbildung und Neigungen nicht selber wählen und es wurde ihm keine Arbeit als Buchbinder ermöglicht. Die geleistete Arbeit wurde sodann nicht besser entlöhnt als im Strafvollzug. Herr A._____ wurde kein freier Zugriff auf sein Sperrkonto ermöglicht.

− Die Ausgestaltung der arbeitsfreien Zeit im Verwahrungsvollzug unterschied sich nicht deutlich von derjenigen des Strafvollzugs. Dabei

wurde Herrn A._____ keine vermehrte Mediennutzung gestattet, insbesondere der Besitz eines MP3-Players und der Zugriff auf das Internet blieben ihm verwehrt. Sodann konnten alltägliche Verrichtungen wie Kochen, Waschen, Putzen oder die Gestaltung der Freizeit nicht eigenverantwortlich wahrgenommen werden. Auch längere Zellenöffnungen und grosszügigere Hofbenutzung wurden nicht gewährt, beispielsweise im Sinne von Zellenöffnungszeiten von 6.00–22.00 Uhr und im Übrigen wurden die Wohngruppen bzw. Abteilungen nachts nicht auch intern offengehalten und nur als Einheiten abgeschlossen.

Sodann erfolgten und erfolgen die genannten Konventionsverletzungen dadurch, dass der Verwahrungsvollzug von Herrn A._____ nicht auf Resozialisierung und Freiheitsorientierung ausgerichtet wurde. Auch diese Verletzungen sind festzustellen. Insbesondere wurde es unterlassen, folgende konventionsrechtlichen Mindeststandards umzusetzen:

− Der Vollzugsplan von A._____ wurde nicht individuell ausgestaltet und enthielt keine konkreten Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung.

− Die Therapie wurde auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzuges beschränkt und umfasste nicht auch die Resozialisierung und Freiheitsorientierung.

− Auch innerhalb der Institution wurden die Kontaktmöglichkeiten nicht ausgebaut, etwa durch Videokonferenzen oder grosszügigere Regelungen bezüglich Telefonate, Briefverkehr und Besuchen. Insbesondere wurde monatlich nicht mindestens zehn Stunden Besuchszeit vorgesehen, wobei auch mehrstündigen unbeaufsichtigten Besuchen von Angehörigen nicht explizit Rechnung getragen wurde. Sodann wurde das Verschicken und Empfangen von Paketen ohne quantitative Vorgabe nicht gestattet.

− Es wurden keine Kontakte zur Aussenwelt durch Ausgänge und Urlaube ermöglicht und keine Vollzugslockerungen gewährt.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zulasten der Staatskasse.

4.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu währen und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

2.

Am 27. Juni 2024 entschied das DVI, Generalsekretariat:

1.

Die Beschwerde vom 27. Oktober 2023 wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 1'200.70 zu bezahlen.

Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt.

3.

Dem Beschwerdeführer werden in Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung die in der Höhe von Fr. 884.30 (inkl. MwSt. Fr. 64.-) genehmigten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vom Staat ausgerichtet.

Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtsvertretung einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt.

H.

1.

Diesen Entscheid focht A._____ mit Beschwerde vom 10. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht an, mit den Anträgen:

1.

Es sei der beiliegende Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 27. Juni 2024 aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass der Verwahrungsvollzug von A._____ Art. 3 und

5 EMRK sowie Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt hat. Diese Verletzungen seien insbesondere dadurch erfolgt, dass bis am 13. Dezember 2021 unterlassen wurde, folgende bauliche, organisatorischen und strukturellen Verbesserungen von Amtes wegen umzusetzen.

− Der Verwahrungsvollzug von Herrn A._____ fand nicht unter räumlicher Trennung vom Strafvollzug statt. Weder wurden verschiedene Vollzugsanstalten vorgesehen, noch unterschiedliche Abteilungen innerhalb derselben Vollzugsanstalt. Dabei wurde ihm kein eigener Zellenraum zugewiesen, der eine konventionskonforme Mindestgrösse aufwies und den er selber als Zimmer einrichten konnte.

− Herr A._____ durfte die Art seiner Arbeit unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, Ausbildung und Neigungen nicht selber wählen und es wurde ihm keine Arbeit als Buchbinder ermöglicht. Die geleistete Arbeit wurde sodann nicht besser entlöhnt als im Strafvollzug. Herr A._____ wurde kein freier Zugriff auf sein Sperrkonto ermöglicht.

− Die Ausgestaltung der arbeitsfreien Zeit im Verwahrungsvollzug unterschied sich nicht deutlich von derjenigen des Strafvollzugs. Dabei wurde Herrn A._____ keine vermehrte Mediennutzung gestattet, insbesondere der Besitz eines MP3-Players und der Zugriff auf das Internet blieben ihm verwehrt. Sodann konnten alltägliche Verrichtungen wie Kochen, Waschen, Putzen oder die Gestaltung der Freizeit nicht eigenverantwortlich wahrgenommen werden. Auch längere Zellenöffnungen und grosszügigere Hofbenutzung wurden nicht gewährt, beispielsweise im Sinne von Zellenöffnungszeiten von 6.00–22.00 Uhr und im Übrigen wurden die Wohngruppen bzw. Abteilungen nachts nicht auch intern offengehalten und nur als Einheiten abgeschlossen.

Sodann erfolgten und erfolgen die genannten Konventionsverletzungen dadurch, dass der Verwahrungsvollzug von Herrn A._____ nicht auf Resozialisierung und Freiheitsorientierung ausgerichtet wurde. Auch diese Verletzungen sind festzustellen. Insbesondere wurde es unterlassen, folgende konventionsrechtlichen Mindeststandards umzusetzen:

− Der Vollzugsplan von A._____ wurde nicht individuell ausgestaltet und enthielt keine konkreten Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung.

− Die Therapie wurde auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzuges beschränkt und umfasste nicht auch die Resozialisierung und Freiheitsorientierung.

− Auch innerhalb der Institution wurden die Kontaktmöglichkeiten nicht ausgebaut, etwa durch Videokonferenzen oder grosszügigere Regelungen bezüglich Telefonate, Briefverkehr und Besuchen. Insbesondere wurde monatlich nicht mindestens zehn Stunden Besuchszeit vorgesehen, wobei auch mehrstündigen unbeaufsichtigten Besuchen von Angehörigen nicht explizit Rechnung getragen wurde. Sodann wurde das Verschicken und Empfangen von Paketen ohne quantitative Vorgabe nicht gestattet.

− Es wurden keine Kontakte zur Aussenwelt durch Ausgänge und Urlaube ermöglicht und keine Vollzugslockerungen gewährt.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zulasten der Staatskasse für das Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor der Vorinstanz.

4.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu währen und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

2.

Das DVI, Generalsekretariat, beantragte mit Eingabe vom 22. August 2024 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

I.

Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

Erwägungen

I.

1.

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 10 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 10 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Auf allfällige spezifische Begründungsmängel wird im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde eingegangen.

3.

Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3).

II.

1.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Bedingungen des Verwahrungsvollzugs des Beschwerdeführers von seiner Einweisung in die Kantonale Strafanstalt Pöschwies, Regensdorf, per 13. September 2006 bis zu seiner Verlegung (von der JVA Lenzburg) in die JVA Solothurn, Abteilung für Verwahrte, per 13. Dezember 2021, die aus Sicht des Beschwerdeführers gegen die EMRK, das Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22. November 1984 (Protokoll Nr. 7 zur EMRK; SR 0.101.07), das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK; SR 0.105), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), aber auch gegen innerstaatliches Recht verstossen haben sollen.

Bei den gerügten Vollzugsbedingungen geht es konkret um den Vollzugsort und die Unterbringung in der gleichen Einrichtung wie Strafgefangene, wo sich der Verwahrungsvollzug nicht vom Strafvollzug unterschieden habe (siehe Beschwerde, B/II/2/a, und Erw. 2 nachfolgend), die fehlende Möglichkeit, sich für eine Arbeitsstelle seiner Wahl zu bewerben, die zu niedrige Entlöhnung seiner Arbeit zu den gleichen Ansätzen wie bei den Strafgefangenen und den eingeschränkten Zugriff auf das Guthaben auf seinem Sperrkonto (siehe Beschwerde, B/II/2/b, und Erw. 3 hinten), eine ungenügende Autonomie bei der Freizeitgestaltung und bei alltäglichen Verrichtungen sowie ungenügende Kontaktmöglichkeiten innerhalb und ausserhalb der Vollzugseinrichtung, namentlich die auf das Wochenende eingeschränkte Möglichkeit der Insassen, sich gegenseitig in den Wohnzellen zu besuchen, keine privilegierten Zellenöffnungszeiten und kein ausgedehnteres Freizeitprogramm, ungenügende ärztliche Betreuung und Versorgung, zu kurze Besuchszeiten, eingeschränkter Fernmelde-, Brief- und Paketverkehr (siehe Beschwerde, B/II/2/c, und Erw. 4 hinten), kein individuell ausgestalteter und auf die Resozialisierung ausgerichteter Vollzugsplan und keine entsprechenden Therapiemöglichkeiten, die auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzugs eingeschränkt gewesen seien (siehe dazu Erw. 5 hinten).

2.

2.1. Nach Auffassung der Vorinstanz ist die einstige Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Strafvollzugsanstalt mit fehlender Trennung von den Strafgefangenen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Separate Angebote für die Unterbringung von Verwahrten wie dasjenige in der JVA Solothurn existierten erst seit kurzer Zeit. Zudem habe das Bundesgericht noch im Jahr 2022 eine strikte separate Unterbringung Verwahrter in einem spezifischen Vollzugsregime als noch nicht etabliert und auch nicht als gesetzlich vorgesehen betrachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022, Erw. 4.5.2). Der Vollzugsbehörde müsse bei der Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung bei fehlender Verfügbarkeit sodann eine gewisse Wartezeit zugebilligt werden (vgl. BGE 142 IV 105, Erw. 5.8.1). Jüngste Bemühungen im Verwahrungsvollzug würden auf das Angebot eines vom normalen Strafvollzug gänzlich separierten Verwahrungsvollzugs abzielen, wenn auch erst in einem Pilotprojekt. Ein nachhaltig strukturell bedingter Mangel hinsichtlich geeigneter Einrichtungskapazitäten sei jedoch nicht auszumachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2021 vom 30. März 2022, Erw. 2.5.3 mit weiteren Hinweisen).

Die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Strafvollzugsanstalt habe weder Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) noch Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit bzw. Zulässigkeit des Freiheitsentzugs nur in den angeführten Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise) verletzt. Beim Beschwerdeführer seien die Gründe für den Freiheitsentzug nach Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK (rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht) und Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK (rechtmässiger Freiheitsentzug für psychisch kranke Personen) erfüllt. Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwiefern ein konventionswidriger Freiheitsentzug vorliegen könnte. Dasselbe gelte für eine allfällige Verletzung von Art. 9 UNO-Pakt II. Es bestünden keine allgemeingültigen und justiziablen Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs. Vielmehr sei nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Einzelfall und aufgrund der sich faktisch präsentierenden Umstände zu entscheiden, welche Verbesserungsmassnahmen langzeitverwahrten Personen gewährt werden könnten. Zur Gewährleistung betrieblicher Abläufe und unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Aspekte seien Einschränkungen der persönlichen Freiheit hinzunehmen. Das vom Beschwerdeführer angerufene Soft Law ("Europäische Strafvollzugsgrundsätze", "Nelson-Mandela-Rules") begründe, soweit es nicht ins nationale Recht transferiert worden sei, keine subjektiven Rechte und Pflichten, auf die sich der Einzelne berufen könne. Das erhelle insbesondere aus den Feststellungen in der Vorbemerkung 2 zu den von der UNO-Generalversammlung am 17. Dezember 2015 verabschiedeten Nelson-Mandela-Rules.

Die Bemühungen der Vollzugsbehörde, die Vollzugsbedingungen für Langzeitverwahrte zu verbessern, seien im Falle des Beschwerdeführers belegt. Das vom Beschwerdeführer am 10. Juli 2021 gestellte Gesuch auf Veränderung seiner Haftbedingungen sei mit seiner Versetzung in die JVA Solothurn per 13. Dezember 2021 zügig umgesetzt worden. Entgegen seinen diesbezüglichen Ausführungen sei seine Verwahrung nicht jahrzehntelang im Normalvollzug durchgeführt worden, sondern habe erst mit deren Anordnung im Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 11. Oktober 2005 begonnen. Zuvor habe sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug befunden.

2.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, aus dem Verbot der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung gemäss Art. 3 EMRK, Art. 1 und 16 FoK und Art. 7 UNO-Pakt II sowie dem Recht auf menschenwürdige Haftbedingungen gemäss Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II leiteten sich Vorgaben für die Haftbedingungen ab. Präzisierend schrieben die Europäischen Strafvollzugsgrundätze (Ziff. 18.8) und die Nelson-Mandela-Rules (Regel 11) vor, dass die Unterbringung von verschiedenen Kategorien von Gefangenen getrennt zu erfolgen habe. Aus diesen Grundsätzen sei zu folgern, dass Personen im Verwahrungsvollzug von solchen im Strafvollzug zu trennen seien (Europäische Strafvollzugsgrundsätze, Ziff. 18.5). In Bezug auf Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass ein genügender Bezug zwischen dem Haftgrund und der Art, dem Vollzugsort und den Haftbedingungen bestehen müsse (X. v. Finnland; 34806/04 [2012], Ziff. 147). Daraus lasse sich ableiten, dass sich die Haftbedingungen beim Vollzug einer Verwahrung von denjenigen des Strafvollzugs unterscheiden müssten. Gleiches sei den allgemeinen Bemerkungen zu Art. 9 UNO-Pakt II des UNO-Menschenrechtsausschusses (MRA), General Comment 35, Ziff. 21, zu entnehmen und ergebe sich auch aus dem Grundsatz "ne bis in idem". Im Falle einer nachträglichen Verwahrung könne dieser Grundsatz nur dann eingehalten werden, wenn sich die Haftbedingungen im Verwahrungsvollzug vom Strafvollzug unterschieden. Diese Unterscheidung sei Voraussetzung dafür, dass die Verwahrung nicht als Strafe, sondern als Massnahme qualifiziert werde. Nach der Rechtsprechung des EGMR sei die Verwahrung nur dann als Massnahme zu qualifizieren, wenn die Verwahrung im deutlichen Unterschied zum Strafvollzug stehe. Dabei brauche es mehr als die räumliche Trennung der Verwahrten von den Strafgefangenen und geringfügige Besserstellungen, wie beispielsweise gewisse Freiheiten bei der Kleidung und der Einrichtung von Wohnzellen. Unter Bezugnahme auf das wegweisende EGMR-Urteil M. v. Germany (19359/04 [2009], Ziff. 127) halte auch Ziff. 94 des Kommentars zur Empfehlung zu gefährlichen Täterinnen und Tätern des Europarats (CM/Rec [2014] 3) fest, dass bei einem Freiheitsentzug zum Schutz der Öffentlichkeit vor künftigen Delikten, der über die normale strafrechtliche Sanktion hinaus andauere, die Vollzugsmodalitäten erträglich und wenn immer möglich besser sein sollten als in "ordentlichen" Strafanstalten. Gemeinhin könne aus den erwähnten internationalen Garantien abgeleitet werden, dass verwahrte Personen getrennt von den Personen im Strafvollzug unterzubringen und die Haftbedingungen im Gegensatz zu denjenigen des Strafvollzug deutlich freiheitsorientierter auszugestalten seien.

Auf nationaler Ebene sehe Art. 64 Abs. 4 StGB zwar vor, dass die Verwahrung in einer Massnahmenvollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB zu vollziehen sei, lege aber nicht explizit ein Vollzugsregime für die Verwahrung fest. Verwahrte dürften im Vollzug jedenfalls nicht schlechter gestellt werden als Strafgefangene (ANDREA BÄCHTOLD/JONAS WEBER/UELI HOSTETTLER, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage 2016, S. 332). Die verschiedenen Haftarten seien zudem getrennt voneinander zu führen, da die Erfüllung unterschiedlicher Haftzwecke unterschiedliche materielle Haftbedingungen erfordere (BENJAMIN F. BRÄGGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 30 zu Art. 75 StGB). Der in dieser Hinsicht wegweisende BGE 122 II 49 sei nach teleologischer Auslegung auf alle Haftarten anwendbar, nicht nur auf die Administrativhaft (a.a.O., Erw. 5a). Folglich ergebe sich auch daraus, dass Verwahrte im Vollzug getrennt von anderen Haftarten untergebracht werden müssten. Nach Art. 90 Abs. 2bis i.V.m. Art. 77a Abs. 2 und 3 StGB könne die Verwahrung auch in der Form des Wohn- und Arbeitsexternates vollzogen werden, wenn begründete Aussicht bestehe, dass dies entscheidend dazu beitrage, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr bestehe, dass der Eingewiesene fliehe oder weitere Straftaten begehe.

Vor seiner Versetzung in die JVA Solothurn sei die Verwahrung des Beschwerdeführers über 16 Jahre lang in einer Strafvollzugsanstalt im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB erfolgt. Ein Bemühen um bessere Vollzugsbedingungen reiche angesichts dieser Zeitspanne sicher nicht. Faktisch habe sich der Verwahrungsvollzug in der JVA Lenzburg nicht vom Strafvollzug unterschieden. Darin sei in Anbetracht der obigen Ausführungen ein Verstoss gegen Art. 5 EMRK sowie das in Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK, Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II und Art. 11 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) verankerte Verbot der doppelten Strafverfolgung zu erblicken. Der Verstoss gegen das entsprechende Soft Law indiziere darüber hinaus eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Folglich habe es sich bei der JVA Lenzburg nicht um eine für den Verwahrungsvollzug geeignete Einrichtung gehandelt. Diese Verletzung der Konventionsgarantien bis am 13. Dezember 2021 sei antragsgemäss festzustellen.

2.3. 2.3.1. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze in der Fassung vom 1. Juli 2020; Rec[2006]2-rev) und die Nelson-Mandela-Rules (Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen; Resolution 70/175 der Generalversammlung, Annex, verabschiedet am 17. Dezember 2015) als sogenanntes "Soft Law" programmatischen Charakter haben und keine unmittelbaren, klagbaren subjektiven Rechte (für den Einzelnen) auf eine bestimmte Ausgestaltung der Verwahrungsvollzugsbedingungen verleihen (vgl. dazu BGE 140 I 125, Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_755/2023 vom 8. Februar 2024, Erw. 2.2.4). Das erhellt bei den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen schon daraus, dass es sich dabei um eine "Empfehlung" an die Adresse der Mitgliedstaaten des Europarates handelt, die sich in ihrer Gesetzgebung, Politik und Praxis von diesen Grundsätzen leiten lassen sollen. In Vorbemerkung 2 der Nelson-Mandela-Rules wird sodann ausgeführt, dass die Regeln als Anregung für ein stetes Bemühen zur Überwindung der praktischen Schwierigkeiten dienen, die sich ihrer Anwendung entgegenstellen, in dem Bewusstsein, dass sie in ihrer Gesamtheit die Mindestbedingungen darstellen, die von den Vereinten Nationen als geeignet angenommen worden sind. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht jede Unvereinbarkeit von Verwahrungsvollzugsbedingungen mit den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen oder den Nelson-Mandela-Rules ohne weiteres als Verstoss gegen Art. 3 EMRK, Art. 1 und 16 FoK sowie Art. 7 UNO-Pakt II (Verbot der Folter oder der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung) interpretieren.

2.3.2. Abgesehen davon verpflichten weder die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze noch die Nelson-Mandela-Rules die Mitgliedstaaten (des Europarats bzw. der UNO) dazu, Verwahrte getrennt von Strafgefangenen in separaten Vollzugsanstalten unterzubringen. Die getrennt unterzubringenden Kategorien Inhaftierter gemäss den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen (Ziff. 18.8) und den Nelson-Mandela-Rules (Regel 11) beziehen sich auf Untersuchungsgefangene und Strafgefangene (Ziff. 18.8, lit. a; Regel 11, lit. b), männliche und weibliche Strafgefangene (Ziff. 18.8, lit. b; Regel 11, lit. a), heranwachsende und erwachsene Gefangene (Ziff. 18.8, lit. c; Regel 11, lit. d) und in Schuldhaft befindliche Personen oder andere Zivilgefangene und Strafgefangene (Regel 11, lit. c). Keiner dieser Grundlagen kann aber entnommen werden, dass Personen im Verwahrungs- von solchen im Strafvollzug (örtlich oder räumlich) zu trennen sind. Ob die international geforderte Unterschiedlichkeit der Haftbedingungen im Strafund Verwahrungsvollzug eine Unterbringung in getrennten Abteilungen oder gar Anstalten erfordert, geht aus diesen Empfehlungen nicht hervor (vgl. JÖRG KÜNZLI/ANJA EUGSTER/MARIA SCHULTHEISS, Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte [SKMR], Haftbedingungen in der Verwahrung, Menschenrechtliche Standards und die Situation in der Schweiz, Bern 2016, S. 62). Ziff. 18.5 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze gebietet nur die Unterbringung (bei Nacht) in Einzelhafträumen bzw. Einzelzellen. Und auch der UNO-Menschenrechtsausschuss hält in seinen allgemeinen Bemerkungen zu Art. 9 UNO-Pakt II einzig fest, dass sich die Haft- bzw. Vollzugsbedingungen bei einer Verwahrung als nichtpunitive Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit von denjenigen des Strafvollzugs unterscheiden müssen (MRA, General Comment [GC], Nr. 35, Ziff. 21), äussert sich hingegen nicht dazu, ob dies z.B. auch die baulichen Gegebenheiten betreffen müsse oder ob etwa gar spezielle Einrichtungen für verwahrte Personen zu schaffen wären (KÜNZLI/ EUGSTER/SCHULTHEISS, a.a.O., S. 66).

2.3.3. Überhaupt lässt sich den internationalen Vorgaben wenig Konkretes im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung der Verwahrungs- und der Strafvollzugsbedingungen entnehmen. Gemäss Ziff. 94 des Kommentars zur Empfehlung CM/Rec(2014)3 (Empfehlung des Ministerkomitees an die

Mitgliedstaaten des Europarats betreffend gefährliche Täterinnen und Täter vom 19. Februar 2014) sollen die Vollzugsmodalitäten bei einem Freiheitsentzug zum Schutz der Öffentlichkeit vor zukünftigen Delikten, der über die normale strafrechtliche Sanktion hinaus andauert, erträglich und – wenn immer möglich – besser sein als in "ordentlichen Gefängnissen" (KÜNZLI/EUGSTER/SCHULTHEISS, a.a.O., S. 22). Was dies für die Vollzugspraxis konkret bedeutet, wird darin aber ebenso wenig erläutert wie im Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. gegen Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04), auf welchem diese Empfehlung beruht. Ohnehin ging es in diesem Urteil in erster Linie um die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung nach deutschem Recht (auf unbestimmte Dauer) gestützt auf ein Gesetz, das bei der Tatbegehung noch nicht in Kraft war, Art. 7 Abs. 1 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz bzw. keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung gesetzlich angedrohte Strafe) verletzt. In diesem Zusammenhang untersuchte der EGMR (in konventionsautonomer Auslegung), ob es sich bei der Sicherheitsverwahrung um eine "Strafe" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK handelt und gelangte dabei zum Schluss, dass dem trotz des nicht primär auf Bestrafung, sondern Vorbeugung ausgerichteten Zwecks der Massnahme (Schutz der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Täter) und der innerstaatlichen Qualifikation als Präventivmassnahme so sei (vgl. Ziff. 133). Dafür führte der EGMR im Wesentlichen drei Gründe an: Zunächst unterscheide sich die Vollzugsgestaltung im Vergleich zu Strafgefangenen nur durch geringfügige Privilegien der Sicherheitsverwahrten, wie etwa das Recht, eigene Kleidung zu tragen und die – komfortableren – Zellen zusätzlich auszustatten (Ziff. 127). Ferner gewährleiste die ungenügende (therapeutische) Unterstützung und Betreuung keine Senkung der Rückfallgefahr (Ziff. 129). Schliesslich stelle die Sicherheitsverwahrung aufgrund ihrer langen Dauer (die sich konkret auf mehr als das Dreifache der Freiheitsstrafe bemass) einen schwerwiegenderen Nachteil als die Freiheitsstrafe selbst dar (Ziff. 132). Aus dieser Einordnung lässt sich jedoch nicht schliessen, dass ein sich nicht (hinreichend deutlich) vom Strafvollzug unterscheidender Freiheitsentzug mit vorwiegend präventivem Charakter bzw. eine (Sicherungs-)Verwahrung unter Strafvollzugsbedingungen per se konventionswidrig wäre, sondern einzig, dass dafür die gleichen Grundsätze wie für Strafen gelten (etwa das absolute Verbot rückwirkender Strafbestimmungen). Obendrein äusserte sich der EGMR nicht näher zur Frage, welche Privilegien der Sicherheitsverwahrten gegenüber Strafgefangenen vorliegen müssten, damit die Verwahrung nicht als "Strafe" im Sinne der EMRK einzustufen ist.

2.3.4. In Deutschland wird die von internationalen Vorgaben geforderte unterschiedliche Ausgestaltung der Haftbedingungen im Sicherungsverwahrungs- und im Strafvollzug vom Bundesverfassungsgericht dahingehend interpretiert, dass die Sicherungsverwahrung hinsichtlich der Unterkunft und

der übrigen Haftbedingungen grosszügiger ausgestaltet sein muss als der Strafvollzug. Das Bundesverfassungsgericht forderte den Gesetzgeber auf, für die Sicherungsverwahrung ein Gesamtregelungskonzept zu schaffen, das mindestens die Aspekte Ultima ratio-Prinzip, Individualisierungs- und Intensivierungsgebot, Motivierungsgebot, Trennungsgebot, Minimierungsgebot, Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot sowie Kontrollgebot umfassen muss. Mittlerweile wurde das Abstandsgebot in Deutschland in § 66c des deutschen Strafgesetzbuches rechtsatzmässig verankert. Darin ist u.a. vorgesehen, dass ein Vollzugsplan zu erstellen ist, der eine individuelle Betreuung anbietet, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, und die Minderung der Gefährlichkeit zum Ziel hat. Soweit wie möglich soll die Unterbringung – unter Berücksichtigung von Sicherheitsbelangen – den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst sein und vom Strafvollzug getrennt erfolgen. Soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen, sollen vollzugsöffnende Massnahmen und Entlassungsvorbereitungen getroffen werden. Weiter konkretisiert werden die Verwahrungsvollzugsbedingungen auf Ebene der einzelnen Bundesländer, die dazu Gesetze zum Sicherungsverwahrungsvollzug erlassen haben, etwa das Bundesland Hessen mit dem Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (HSVVollzG) vom 5. März 2013 (GVBI. S. 46), geändert durch das Gesetz vom 12. November 2020 (GVBI. S. 778) (KÜNZLI/EUGSTER/SCHULTHEISS, a.a.O., S. 22 f.),

2.3.5. In der Schweiz sind die Anstrengungen zur Privilegierung des Verwahrungsvollzugs gegenüber dem Strafvollzug weniger weit gediehen als in Deutschland. Weder die Rechtsgrundlagen (namentlich Art. 64 StGB) noch die schweizerische Vollzugspraxis unterscheiden aufgrund der unterschiedlichen Rechtsnatur von Strafen und Verwahrungen zwischen dem Vollzug dieser Sanktionen. In den Justizvollzugsanstalten erfahren eingewiesene Verwahrte grundsätzlich die gleiche Behandlung wie Personen im Strafvollzug, werden also wegen ihres Status als Verwahrte nicht begünstigt, obwohl es durchaus Empfehlungen (des Bundesamts für Justiz und in Konkordaten) gibt, die darauf abzielen (KÜNZLI/EUGSTER/SCHULTHEISS, a.a.O., S. 23). Das internationale verankerte Differenzierungsgebot, wonach Verwahrte einem weniger rigiden und sich primär auf die Sicherheit nach aussen ausrichtenden Haftregime unterstehen sollten, das sich weiter an die Verhältnisse ausserhalb der Vollzugseinrichtung anlehnt als dasjenige der "normalen" Gefängnispopulation, gelten auch für Staaten wie die Schweiz. In der (kantonalen) Gesetzgebung hat es bislang allerdings keinen Niederschlag gefunden, obschon eine klare Abgrenzung zwischen Straf- und Verwahrungsvollzug gesetzgeberischer Massnahmen bedürfte (KÜNZLI/EUGSTER/SCHULTHEISS, a.a.O., S. 24). Wie gesehen (vgl. Erw. 2.3.2 f.), lässt sich verbindlichen menschenrechtlichen Vorgaben und der Praxis internationaler Organe indessen nicht (im Einzelnen) entnehmen, wie der Forderung nach einer freiheitlicheren Natur des Verwahrungsvollzugs Rechnung getragen werden soll (KÜNZLI/EUGSTER/SCHULTHEISS, a.a.O., S. 25). Entsprechend kann nicht gesagt werden, der Verwahrungsvollzug in einer Strafanstalt im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB verstosse unabhängig von den konkreten Haftbedingungen von vornherein gegen das Folterverbot bzw. das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Art. 3 EMRK, Art. 1 und 16 FoK sowie Art. 7 UNO-Pakt II. Das Trennungsgebot in Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II bezieht sich wiederum nicht auf Verwahrte und Strafgefangene. Inwiefern zwischen dem Haftgrund bzw. dem Grund der Verwahrung des Beschwerdeführers und der Art, dem Vollzugsort und den Haftbedingungen seines Verwahrungsvollzugs kein genügender Bezug bestanden haben und dadurch Art. 5 (Abs. 1 lit. a) EMRK verletzt worden sein soll (analog der Rechtslage im Urteil des EGMR vom 3. Juli 2012 in der Rechtssache X. gegen Finnland, Individualbeschwerde Nr. 34806/04, Ziff. 147), wird vom Beschwerdeführer im Kontext des Vollzugsorts oder der dortigen Haftbedingungen im Allgemeinen nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Namentlich wird nicht geltend gemacht, dass und inwieweit ihm durch die Unterbringung in der JVA Lenzburg und wegen der dortigen Vollzugsbedingungen die für Langzeitinhaftierte unabdingbaren Resozialisierungsmassnahmen (zur Senkung seiner Rückfallgefahr) verwehrt worden seien oder auf seine Verhältnisse zugeschnittene Vollzugsöffnungen rein von der Infrastruktur her nicht möglich gewesen wären und gestattet wurden. Zwingende internationale Standards bezüglich der Mindestgrösse einer Zelle oder deren Ausstattung mit eigenen Möbeln existieren nicht. Selbst in den Nelson-Mandela-Rules wird die Mindestgrösse einer Zelle nicht zahlenmässig definiert und kein Recht auf eine eigene Möblierung der Zelle eingeräumt (vgl. die Regeln

12 ff.). Dass die darin geregelten Unterbringungsmodalitäten in seinem Verwahrungsvollzug nicht eingehalten worden wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

2.3.6. Als nicht stichhaltig erweist sich sodann die Rüge des Verstosses gegen das in Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK und Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II verankerte Verbot der Doppelbestrafung. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK und dem inhaltsgleichen Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. Auch wenn die Verwahrung nach schweizerischer Prägung gleich wie die Sicherungsverwahrung nach deutscher Prägung als "Strafe" im Sinne der EMRK verstanden wird (siehe Erw. 2.3.3 vorne), wird diese von einem erkennenden Gericht zusätzlich oder anstatt einer expliziten Freiheitsstrafe angeordnete Massnahme nach konstanter Rechtsprechung der (vormaligen) Europäischen Kommission für Menschenrechte und des EGMR als rechtmässiger Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK taxiert (siehe dazu das Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache M. gegen Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Ziff. 93 f. und 96 mit weiteren Hinweisen). Infolgedessen handelt es sich bei der Verwahrung um eine menschenrechtskonforme Zusatzmassnahme (mit im Vergleich zur Freiheitsstrafe erweiterten Anknüpfungspunkten), nicht um eine verpönte zweitmalige Bestrafung für das gleiche Delikt, ungeachtet dessen, unter welchen Haftbedingungen die Massnahme schliesslich vollzogen wird.

3.

3.1. Zu den Arbeitsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in der JVA Lenzburg führte die Vorinstanz aus, die im schweizerischen Strafrecht festgehaltene und auch für den Verwahrungsvollzug geltende altersunabhängige Arbeitspflicht verletze nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 I 180) weder Bundes- noch Verfassungsrecht. Sie diene der Vermeidung von Haftschäden und der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung bzw. der Strukturierung des Alltags. Dass in einer geschlossenen Institution nicht jede gewünschte Berufsausübung ermöglicht werden könne, sei notorisch. Ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz im gelernten oder gewünschten Berufsfeld könne im Übrigen auch nicht auf dem freien Arbeitsmarkt garantiert werden. Die dem Beschwerdeführer für seine Arbeitstätigkeit bis am 13. Dezember 2021 gewährte Entlöhnung habe den anwendbaren Konkordatsrichtlinien entsprochen. Der Beschwerdeführer mache zudem nicht geltend, dass von ihm konkret gestellte Gesuche betreffend Bezüge von seinem Sperrkonto nicht gewährt worden seien. Externe Arbeitsangebote hätten bis zum Versetzungszeitpunkt (in die JVA Solothurn) aufgrund der gutachterlich bestätigten schlechten Legalprognose und des deutlichen bis sehr hohen Rückfallrisikos des Beschwerdeführers für schwere Gewaltund Sexualdelikte nicht in Betracht gezogen werden können. Demnach würden sich die Arbeitsbedingungen bzw. -möglichkeiten, die Entlöhnung der geleisteten Arbeit sowie die Bezugsmöglichkeiten ab dem Sperrkonto nicht als völkerrechtswidrig erweisen.

3.2. Der Beschwerdeführer erwidert, gemäss dem Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit nach Art. 4 Abs. 3 lit. a EMRK und Art. 8 Abs. 3 lit. c/i UNO-Pakt II könne auch eine inhaftierte Person nur zur Arbeit verpflichtet werden, die üblicherweise von inhaftierten Personen verlangt werde. Nach den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen sollen Inhaftierte entsprechend ihrer von der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt festgestellten körperlichen und geistigen Eignung Arbeit verrichten (Ziff. 105.2), wobei die Arbeit so weit wie möglich so beschaffen sein müsse, dass sie die Fähigkeit der Gefangenen, nach der Entlassung ihren Lebensunterhalt zu verdienen, aufrechterhalte oder steigere (Ziff. 26.3). Die Arbeitsbedingungen in den Vollzugseinrichtungen müssten möglichst denjenigen ausserhalb des Freiheitsentzugs entsprechen und damit dem Normalisierungsgrundsatz Rechnung tragen, um die Gefangenen auf die Bedingungen des normalen Berufslebens vorzubereiten (Ziff. 26.7 und 105.3). Entsprechendes statuierten die Nelson-Mandela-Rules in den Regeln 96, 98 Ziff. 1 und 99 Ziff. 1 sowie Ziff. 4 der Empfehlung R(75)25 vom 18. September 1975 des Ministerkomitees des Europarats zur Gefängnisarbeit. Auf innerstaatlicher Ebene sehe Art. 81 StGB vor, dass die Arbeit so weit als möglich den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Neigung der inhaftierten Person zu entsprechen habe. Normalisierungsgerecht wäre es allerdings, die Arbeitspflicht aufzuheben und den inhaftierten Personen die Möglichkeit zu geben, sich um einen Arbeitsplatz ihrer Wahl bewerben zu können (BAECHTOLD/WEBER/ HOSTETTLER, a.a.O., S. 168). Auch im Soft-Law-Bereich fänden sich Bestimmungen, die für eine freie Wahl der Arbeit in den Schranken der Anstaltsordnung und -disziplin sprächen (Nelson-Mandela-Rules, Regel 98 Ziff. 3; Europäische Strafvollzugsgrundsätze, Ziff. 26.6). So hätten denn auch die deutschen Bundesländer mit Ausnahme von Bayern die Arbeitspflicht abgeschafft und in ein blosses Angebot von sinnvoller Beschäftigung umgewandelt. Gemäss dem in Art. 74 StGB statuierten Vollzugsgrundsatz dürften die Rechte von inhaftierten Personen nur so weit eingeschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erforderten; dies müsse erst recht für den Verwahrungsvollzug gelten, da der Haftzweck bei der Verwahrung einzig im Schutz der Allgemeinheit bestehe. Deshalb sei auch unter diesem Aspekt von Einschränkungen der Freiheit bei der Arbeitswahl abzusehen, die nicht den Schutz der Allgemeinheit bezweckten oder nur der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung dienten. Um der besonderen Situation verwahrter Personen Rechnung zu tragen, sei die Arbeitsvergütung im Verhältnis zum Strafvollzug – wie in Deutschland – deutlich zu erhöhen, damit die Ausübung von Hobbies oder anderen etwas kostspieligeren Freizeitaktivitäten ermöglicht werde. In Deutschland seien sogar Zusatzleistungen für die regelmässige Teilnahme an Massnahmen der Einzel- und Gruppenbehandlung möglich. Schliesslich sollten Verwahrte einfacher auf Gelder ihres Sperrkontos zugreifen können. Ohnehin sei der Sinn solcher Konten bei einer nicht realistischen Entlassungsperspektive fragwürdig. Nach Ziff. 26.11 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze und Regel 103 Ziff. 2 der Nelson-Mandela-Rules sollten speziell verwahrte Personen wenigstens einen Teil ihres Einkommens für den eigenen Gebrauch ausgeben und den anderen Teil ihren Familien zukommen lassen können.

Der Beschwerdeführer habe zuletzt in der Glätterei der JVA Lenzburg gearbeitet, wo er für die Verarbeitung und Sortierung von Socken zuständig gewesen sei. Darüber hinaus sei er bei Falz- und Zusammenlegearbeiten sowie für die Wäscheordnung eingesetzt worden. Zusätzlich habe er sich als Abspeiser betätigt und die tägliche Mahlzeit an seine Miteingewiesenen verteilt. Die Möglichkeit, sich für eine Arbeitstätigkeit oder zumindest für eine Arbeitsstelle seiner Wahl zu bewerben, unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, Ausbildung und Neigungen, sei ihm nicht eingeräumt worden.

Im Hinblick auf seine lange Haftdauer von über 30 Jahren hätte seine Arbeit zudem seit Jahren besser entlöhnt und ihm (freier) Zugriff auf sein Sperrkonto ermöglicht werden müssen, damit er z.B. eine Zeitschrift hätte abonnieren, ein Badminton Racket hätte kaufen oder an einer Musikveranstaltung hätte teilnehmen können. Durch diese jahrzehntelangen Unterlassungen der Vollzugsbehörden sei die EMRK verletzt worden. Würden Verwahrte unter denselben Arbeitsbedingungen gehalten wie Strafgefangene, verstosse dies gegen das Normalisierungs- und Resozialisierungsgebot.

3.3. 3.3.1. Die Arbeitspflicht im Verwahrungsvollzug (wie auch im Strafvollzug) als solche hält nicht nur vor innerstaatlichem, sondern auch vor internationalem Recht stand (KÜNZLI/EUGSTER/SCHULTHEISS, a.a.O., S. 41). Das erhellt unmissverständlich aus den vom Beschwerdeführer selbst zitierten Bestimmungen der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze und der Nelson-Mandela-Rules. Die Zulässigkeit von Pflichtarbeit steht einzig unter dem Vorbehalt, dass es sich dabei um eine Arbeit handeln muss, die von inhaftierten Personen normalerweise verlangt werden darf und für die sich ein Inhaftierter aufgrund seiner körperlichen/geistigen/psychischen Verfassung eignet. Dass dies auf den Beschwerdeführer respektive auf die von ihm im Verwahrungsvollzug bis 13. Dezember 2021 geleistete Arbeit nicht zutraf, steht nicht zur Debatte. Ein Wegfall der Arbeitspflicht wird vom Europarat erst nach Erreichung des Rentenalters empfohlen (KÜNZLI/EUGSTER/ SCHULTHEISS, a.a.O., S. 40). Das deutsche Recht ist für hiesige Verhältnisse nicht massgebend. An der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle im Werk von BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER (S. 168) wird die Aufhebung der Arbeitspflicht eher kritisch gewürdigt, mit Verweis auf die diesem Schritt innewohnende Gefahr, dass die Vollzugseinrichtungen ihre Bemühungen zur Arbeitsbeschaffung reduzieren und es in der Folge auch für jene Gefangenen keine Beschäftigung mehr gibt, die arbeiten wollen.

Es ist nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer zuletzt verrichtete Tätigkeit in der Glätterei und Wäscherei kaum seinen Fähigkeiten, Neigungen und seiner Ausbildung entsprochen haben dürfte. Auf der anderen Seite zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er sich seit Antritt des Verwahrungsvollzugs im Jahr 2005 jemals um eine andere, seinen Fähigkeiten, Neigungen und seiner Ausbildung besser entsprechende Arbeit innerhalb der jeweiligen Vollzugseinrichtung bemüht hätte und ihm eine freie Stelle im Bereich einer von ihm bevorzugten Arbeitstätigkeit (etwa als Buchbinder) versagt worden wäre. Dass es ihm aufgrund seiner schlechten Legalprognose und seiner gutachterlich bestätigten deutlichen bis sehr hohen Rückfallgefahr für schwere Gewalt- und Sexualdelikte nicht ermöglicht werden konnte, sich um eine Stelle im freien Arbeitsmarkt zu bewerben, ihn mithin zum Arbeitsexternat zuzulassen, liegt auf der Hand. Die Voraussetzungen für derart weitgehende Vollzugsöffnungen und Lockerungen (durch Verringerung seiner Gefährlichkeit) lagen beim Beschwerdeführer bislang nicht vor. Aus demselben Grund konnte dem Beschwerdeführer nicht – wie in Ziff. 26.3 und 26.7 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze sowie Regel 98 Ziff. 1 und 99 Ziff. 1 der Nelson-Mandela-Rules vorgesehen – Arbeit (zu Bedingungen) ermöglicht werden, welche ihn auf ein Berufsleben in Freiheit vorbereitet hätte. All diesen Regelungen ist im Übrigen gemeinsam, dass sie die Vollzugsbehörden nur nach Möglichkeit zur Zuweisung bzw. zur Ermöglichung von Arbeit anhalten, mit der dem Normalisierungsprinzip Rechnung getragen wird. Ausserdem ist die freie Wahl der Tätigkeit auf das verfügbare Angebot eingeschränkt (vgl. Ziff. 26.6 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze; Regel 98 Ziff. 3 der Nelson-Mandela-Rules), das jeweils nicht besonders gross ist, wenn ein Arbeitsexternat – wie im Fall des Beschwerdeführers – zum Schutz der Allgemeinheit ausscheidet.

3.3.2. Gemäss Ziff. 26.10 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze und Regel

103 Ziff. 1 der Nelson-Mandela-Rules ist die Gefangenenarbeit angemessen zu vergüten. Im Falle der Beschäftigung durch Arbeitgeber ausserhalb der öffentlichen (Vollzugs-)Verwaltung haben die Auftraggeber der Vollzugsverwaltung die üblichen Löhne zu zahlen, wobei die Leistung der Gefangenen zu berücksichtigen ist (Nelson-Mandela-Rules, Regel 100 Ziff. 2). Weitergehende internationale Vorgaben zur Entlöhnung der Arbeit im Strafvollzug (oder im Verwahrungsvollzug) bestehen nicht einmal in diesem "Soft-Law-Bereich", insbesondere auch nicht dazu, dass die Arbeit von Verwahrten besser zu entlöhnen wäre als diejenige von Strafgefangenen. Deutsches Recht ist wiederum nicht massgebend. In der Doktrin heisst es zu diesem Thema lediglich, im Hinblick auf den Haftzweck wäre es zu erwägen, die im Verwahrungsvollzug geleistete Arbeit besser als im Strafvollzug zu entlöhnen, um auch die Ausübung von Hobbies oder anderen etwas kostspieligeren Freizeitaktivitäten und Ähnliches zu ermöglichen (KÜNZLI/ EUGSTER/SCHULTHEISS, a.a.O., S. 42). Um eine internationalrechtliche Vorgabe handelt es sich dabei allerdings nicht, schon gar nicht um eine verbindliche.

Soweit als weniger weitgehende Alternative die Möglichkeit ins Spiel gebracht wird, dass Verwahrte einfacher auf Gelder ihres Sperrkontos zurückgreifen können sollten, zumal der Sinn eines Sperrkontos bei einer nicht realistischen Entlassungsperspektive ohnehin fragwürdig erscheine (KÜNZLI/EUGSTER/SCHULTHEISS, a.a.O., S. 42), ist darauf hinzuweisen, dass ein Sperrkonto dem Zweck dient, dass die Inhaftierten einen Teil ihres Verdienstes sparen bzw. zurücklegen, was mit der Zielsetzung in Ziff. 26.12 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze sowie Regel 103 Ziff. 3 der Nelson-Mandela-Rules in Einklang steht. Nur einen Teil ihres Verdienstes sollen Strafgefangene zur eigenen Verwendung oder zur Weiterleitung an Familienmitglieder zur freien Verfügung ausbezahlt erhalten (Ziff. 26.11 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze; Regel 103 Ziff. 1 der Nelson-Mandela-Rules). Natürlich kann man sich fragen, ob es bei Verwahrten ohne realistische Entlassungsperspektiven Sinn macht, Vermögen anzusparen und eine Rücklage für den Fall der Entlassung zu haben. Allerdings kann eine zukünftige sinnvolle Verwendungsmöglichkeit auch in solchen Fällen nicht ausgeschlossen werden, vor allem, aber nicht nur, wenn es zu gewissen Vollzugsöffnungen kommen sollte. Gleichzeitig macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe sich mangels eines gewünschten Zugriffs auf sein Sperrkonto bestimmte für seine Persönlichkeitsentfaltung wichtige Dinge nicht leisten können. Eine Missachtung der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze, der Nelson-Mandela-Rules oder von anderweitigen internationalen Vorgaben kann in der Entlöhnung der Arbeit des Beschwerdeführers nach Massgabe der Konkordatsrichtlinien (für Strafgefangene) und in der Einzahlung eines Teils seines Verdienstes auf ein Sperrkonto jedenfalls nicht erblickt werden.

Der Schluss der Vorinstanz, wonach mit Blick auf die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers im Verwahrungsvollzug bis 13. Dezember 2021, deren Entlöhnung und die Verwendung seines (auf einem Sperrkonto hinterlegten) Sparguthabens keine konventionswidrigen Verhältnisse geherrscht hätten, ist demnach nicht zu beanstanden.

4.

4.1. Zur Freizeitgestaltung und zu den Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer lege nicht dar, welche Beschäftigungsmöglichkeiten oder Aktivitäten ihm konkret bis zur Versetzung im Dezember 2021 nicht gewährt worden seien. Eine pauschale Aufzählung von Verbesserungsmöglichkeiten im Vollzugsalltag, der Verweis auf die Nelson-Mandela-Rules (Soft Law) oder auf die nicht direkt justiziablen Europäischen Strafvollzugsgrundsätze genüge nicht. Dass die Vollzugsbedingungen für den Beschwerdeführer nicht den Idealvoraussetzungen für verwahrte Personen entsprochen hätten, sei von der Vollzugsbehörde anerkannt worden, indem man ihn auf sein Gesuch vom 10. Juli 2021 hin in eine besser geeignete Vollzugseinrichtung versetzt habe. Eine Konventionsverletzung sei allerdings nicht ersichtlich.

4.2. Der Beschwerdeführer argumentiert dagegen, je länger der Freiheitsentzug dauere, desto zentraler sei die Möglichkeit, dass einer inhaftierten Person auch innerhalb der Vollzugseinrichtung Lebensperspektiven eröffnet würden. Dabei spiele die Möglichkeit, die arbeitsfreie Zeit eigenverantwortlich gestalten zu können, eine entscheidende Rolle. Gemäss Ziff. 27.1 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze, § 64 Abs. 3 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 122 I 222, Erw. 4a; 118 Ia 64; Erw. 3c/aa) stelle ein täglicher Aufenthalt im Freien von einer vollen Stunde einen verfassungsrechtlichen absoluten Minimalanspruch dar. Es müsse auch allen inhaftierten Personen ermöglicht werden, so viele Stunden am Tag ausserhalb ihrer Zellen zu verbringen, wie für ein angemessenes Mass an menschlicher und sozialer Interaktion erforderlich sei (Ziff. 25.2 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze). Der Entwurf zur Neuregelung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung in Deutschland (Grundlagenentwurf SVVollzG) halte dementsprechend fest, dass Eingewiesene sich ausserhalb der Nachtruhe in der Einrichtung und dem dazugehörigen Aussenbereich frei bewegen dürften. Gemäss Bericht einer Projektgruppe im Auftrag und zuhanden des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich seien für ältere Gefangene und Verwahrte Zellenöffnungszeiten von 6.00 Uhr morgens bis 22.00 Uhr abends angemessen. Des Weiteren seien die Wohngruppen bzw. Abteilungen auch nachts intern offen zu halten und nur als Einheiten abzuschliessen.

Im Hinblick auf Aktivitäten und Beschäftigungsmöglichkeiten sähen die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze vor, dass die Vollzugseinrichtungen allen inhaftierten Personen ein ausgewogenes Programm an Aktivitäten zur Förderung ihrer körperlichen Fitness sowie an angemessenen Bewegungsund Erholungsmöglichkeiten anzubieten habe (Ziff. 25.1 und 27.3 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze; Regel 105 der Nelson-Mandela-Rules). Langzeitinhaftierten wie Verwahrten sei insbesondere der Zugang zu Sportangeboten, auch Sportveranstaltungen mit externen Mannschaften (z.B. Fussballturnier, Schachwettkampf), kulturellen Veranstaltungen (z.B. Theaterproduktionen, musikalische Veranstaltungen) und bildenden Anlässen (z.B. Vorträge, Fremdsprachen, Koch- und Musikunterricht) sowie einer umfangreichen Bibliothek zu ermöglichen (Grundlagenentwurf SVVollzG, S. 60). Langzeitinhaftierte hätten zudem Anspruch darauf, Radio- und Fernsehsendungen mit einem eigenen Gerät zu empfangen (BGE 102 Ia 279, Erw. 9). Um inhaftierten Personen ein Gefühl der Autonomie und Selbstverantwortung zu vermitteln, soll ihnen überdies eine gewisse Wahl in der Tagesgestaltung eingeräumt werden (Auszug aus dem

11. Jahresbericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung [CPT/Inf {2001} 16, Ziff. 33]). Dazu gehöre, dass die inhaftierten Personen die ihnen gewährten Freizeitmöglichkeiten, soweit möglich, selbst auswählen und organisieren könnten (Ziff. 27.6 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze). Das gelte auch für gefährliche Täterinnen und Täter (CM/Rec [2014] 3, Ziff. 46). Auch kantonale Rechtsgrundlagen wie § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 21. Januar 2004 (SAR 253.331) regelten, dass der Vollzug durch Bildung und eine sinnvolle Freizeitgestaltung bessernd auf die Inhaftierten wirken soll, um diesen nach der Entlassung ein deliktfreies Leben zu ermöglichen. Die Anstalt habe die erforderlichen Vorkehren für eine soziale und berufliche Eingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft zu treffen. Einer Stärkung der Alltagskompetenz könne insbesondere die Gestattung der Zubereitung eigener Mahlzeiten durch die Sicherungsverwahrten dienen. Deshalb sei die Selbstverpflegung nach der Mehrheit der deutschen Ländergesetze der Regelfall. Zu verweigern seien bei Verwahrten nur solche Aktivitäten, die dem Haftzweck oder dem Interesse an einem sicheren und geordneten Anstaltsbetrieb – begründeterweise – entgegenstehen könnten.

Der 54-jährige Beschwerdeführer befinde sich seit 1989, d.h. seit über

32 Jahren, im Straf- und Massnahmenvollzug. Im letzteren hätten sich die Haftbedingungen nicht von denjenigen im Strafvollzug unterschieden. In der JVA Lenzburg hätten sich alle Eingewiesenen am Wochenende gegenseitig in ihren Zellen besuchen können. Dasselbe gelte für das vom Beschwerdeführer genutzte Freizeitprogramm. Schliesslich sei seine ärztliche Versorgung und Betreuung in konventionswidrigem Masse ungenügend gewesen. Bei Neueintritten in die JVA Lenzburg habe es nicht einmal eine ärztliche Untersuchung gegeben. Von Montag bis Freitag seien jeweils nur zwei Krankenpflegerinnen oder Krankenpfleger anwesend gewesen. Eine Ärztin oder ein Arzt habe sich lediglich über Videotelefonie zuschalten lassen. Einzig bei gravierenden Notfällen habe sich die betreffende Person persönlich in die Anstalt begeben. Aus diesem Grund sei die Hauterkrankung des Beschwerdeführers nicht lege artis behandelt worden.

4.3. Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Gestaltung seiner Freizeit und der Gewährung von Freizeitaktivitäten auch vor Verwaltungsgericht nichts (Konkretes) vor, was auf die Konventionswidrigkeit seiner Haftbedingungen hindeuten würde. Namentlich macht er nicht geltend, er habe jeweils nicht eine volle Stunde pro Tag im Freien bzw. im Aussenbereich der Anstalt (auf Spaziergang) verbringen dürfen oder der Kontakt zu Miteingewiesenen (oder auch Bezugspersonen ausserhalb der Anstalt) sei dermassen eingeschränkt gewesen, dass ein angemessenes Mass an zwischenmenschlicher und sozialer Interaktion nicht gewährleistet gewesen sei, wobei die nicht gewährten Urlaube wiederum mit der schlechten Legalprognose des Beschwerdeführers zusammenhingen. Uneingeschränkte Bewegungsmöglichkeiten in der Anstalt oder in der eigenen Abteilung ausserhalb der Nachtruhezeiten (von 6.00–20.00 Uhr) werden weder in den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen noch in den Nelson-Mandela-Rules empfohlen. Für die Schweiz verbindliche internationale Vorgaben gibt es dazu ohnehin nicht. Aus der Bezugnahme auf deutsches Recht kann der Beschwerdeführer erneut nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darauf, inwiefern die Beschränkung von Telefonaten, des Postverkehrs und der Besuchszeiten internationalen Vorgaben (z.B. Ziff. 24.1–6 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze oder Regel 58 der Nelson-Mandela-Rules) widersprochen haben soll, geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein.

Vom Beschwerdeführer wird sodann nicht dargetan, dass ihm in der JVA Lenzburg oder anderen Vollzugseinrichtungen kein ausgewogenes Programm an Freizeitaktivitäten zur Verfügung gestanden habe, beispielsweise nur ungenügende Gelegenheiten zu sportlicher, kultureller oder spiritueller Betätigung geboten worden seien. Kein Thema ist ferner, dass er kein Radio oder Fernsehen mit einem eigenen Gerät habe empfangen dürfen oder das Literaturangebot (in der anstaltsinternen Bibliothek) zu dürftig und schmal gewesen sei. Ebenso wenig beschwert er sich darüber, dass ihm hinsichtlich der Tagesgestaltung (ausserhalb seiner Arbeit) keinerlei Wahl belassen worden sei. Der Besitz eines MP3-Players oder der freie Internetzugang sind (nach international verbindlichen Standards) keine notwendige Voraussetzung für den in CM/Rec(2014)4, Ziff. 46, empfohlenen Zugang zu sinnvollen Aktivitäten und zur allenfalls gewünschten (beruflichen) Ausoder Weiterbildung. Mit einem freien Internetzugang liesse sich denn auch kaum kontrollieren, dass die Inhaftierten keine kriminellen Aktivitäten mit Auswirkungen inner- oder ausserhalb der Anstalt entwickeln, weshalb diese Einschränkung im Interesse der öffentlichen Sicherheit hinzunehmen ist. Eigenverantwortliches Kochen, Waschen oder Putzen wird den in der JVA Lenzburg Inhaftierten offenbar nur in der Abteilung 60plus im Zentralgefängnis angeboten, zur Förderung der kognitiven, intellektuellen und motorischen Fähigkeiten der älteren Eingewiesenen (KÜNZLI/EUGSTER/ SCHULTHEISS, a.a.O., S. 44). Auch wenn solche Aktivitäten unter Umständen auch für jüngere Langzeitinhaftierte sinnvoll wären, bilden sie ebenfalls nicht unabdingbare Voraussetzung für eine menschenrechtskonforme Ausgestaltung des Vollzugsalltags. Abgesehen davon gilt es darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer gemäss Vollzugsplan vom 19. Januar 2022 (Vorakten, act. 05 150–152) für den Verwahrungsvollzug in der JVA Solothurn gut ausgebildete Fähigkeiten für die Selbstfürsorge bescheinigt wurden. Die als mangelhaft dargestellte Autonomie bei der Ausübung alltäglicher Verrichtungen in den früheren Vollzugseinrichtungen scheint ihm also mit Blick auf seine Selbstkompetenzen nicht geschadet zu haben.

Nach Art. 2 und 3 EMRK, Art. 6 Abs. 1, 7 und 10 Abs. 2 UNO-Pakt II, Ziff. 39 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze und Regel 27 Ziff. 1 und

32 der Nelson-Mandela-Rules sowie der Rechtsprechung der vormaligen Europäischen Kommission für Menschenrechte und des EGMR haben inhaftierte Personen Anspruch auf eine angemessene Gesundheitsfürsorge. Die medizinische Versorgung hat dabei nach dem sog. Äquivalenzprinzip innerhalb des Justizvollzugs gleichwertig zu sein wie diejenige ausserhalb (KÜNZLI/EUGSTER/SCHULTHEISS, a.a.O., S. 56 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 75 StGB). Dem Vortrag des Beschwerdeführers lässt sich jedoch nicht hinreichend entnehmen, dass seine medizinische Versorgung in der JVA Lenzburg oder andernorts, insbesondere im Zusammenhang mit der Behandlung einer Hautkrankheit, diesen Vorgaben nicht entsprochen hätte. Nicht für jedes gesundheitliche Problem ist die Anwesenheit einer Arztperson erforderlich und Behandlungsfehler hängen nicht notwendigerweise mit einer medizinischen Unter- oder Mangelversorgung zusammen. Inwiefern die vom Beschwerdeführer behauptete Mangelversorgung für die angeblich nicht lege artis erfolgte Behandlung seiner Hautkrankheit kausal war, geht aus seinen Schilderungen nicht genügend hervor. Es fehlt schon an näheren Angaben zum behaupteten Behandlungsfehler, alsdann aber auch an nachvollziehbaren Ausführungen dazu, dass die in Frage stehende Behandlung, um lege artis erfolgen zu können, einen Arzt vor Ort erfordert hätte und der Behandlungsfehler im Falle einer vor Ort durchgeführten ärztlichen Untersuchung und Diagnosestellung nicht passiert wäre.

5.

In Erw. 2.4 des angefochtenen Entscheids befasste sich die Vorinstanz vorab mit der Kritik des Beschwerdeführers an der von ihm als zu wenig individuell gerügten Vollzugsplanung und den von ihm als ungenügend empfundenen Resozialisierungsanstrengungen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht auseinander, weshalb es bei einem Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sein Bewenden haben kann, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt einzutreten ist. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern es den Vollzugsplänen für den Verwahrungsvollzug im Zeitraum 2005 bis 2021 jeweils an den erforderlichen individuellen, auf die konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers zugeschnittenen Vollzugszielen gefehlt haben soll oder aus welchen Gründen die (forensisch-deliktorientierte) Therapie zur Senkung seines Rückfallrisikos zu Unrecht abgebrochen und als ausgeschöpft erachtet worden wäre, mit entsprechend negativen Implikationen für Vollzugsöffnungen und die Gewährung von Ausgängen und Urlauben, die zum Schutz der Allgemeinheit nur bei einer besseren Legalprognose zu verantworten wären. Die Verweigerung von Erleichterungen im Massnahmenvollzug stützte sich somit auf eine individuelle Risikobeurteilung und erweist sich folglich als konventionskonform (vgl. KÜNZLI/EUGSTER/ SCHULTHEISS, a.a.O., S. 47).

6.

Zusammenfassend ist hinsichtlich des Verwahrungsvollzugs des Beschwerdeführers von 2005 bis 13. Dezember 2021 keine Verletzung von zwingenden internationalrechtlichen Vorgaben bzw. von Grund- und Menschenrechten erkennbar. Die in die Gegenrichtung zielenden Feststellungsanträge des Beschwerdeführers werden ausserdem nur teilweise genügend begründet. Das führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung seines Anwaltes als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Verfügung des instruierenden Verwal-

tungsrichters vom 25. Juli 2024 ist er aber einstweilen von der Übernahme von Verfahrenskosten befreit, die stattdessen auf die Staatskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt der Nachzahlung durch den Beschwerdeführer, sobald er dazu innerhalb der nächsten zehn Jahre in der Lage sein sollte (§ 34 Abs. 1 und 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272]). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers ist vom Kanton angemessen zu entschädigen (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese Entschädigung steht unter dem gleichen Nachzahlungsvorbehalt wie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Der Grosse Rat regelt durch Dekret die in Verfahren vor aargauischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädigung u.a. der unentgeltlichen Rechtsvertretung (§ 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.11). Die §§ 8a–c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) beziehen sich auf die Entschädigung in Verwaltungssachen, auch für diejenige an den unentgeltlichen Rechtsvertreter (§ 10 AnwT). In Verfahren, die das Vermögen der Parteien – wie hier – weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. für Verwaltungssachen sinngemäss (§ 8a Abs. 3 AnwT). Nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT ist für solche Streitigkeiten ein Entschädigungsrahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'470.00 vorgesehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falles.

Die vom Anwalt des Beschwerdeführers eingereichte Kostenrechnung weist ein Honorar von Fr. 1'136.00 (unterhalb des Minimalansatzes von Fr. 1'210.00) zuzüglich Auslagen von Fr. 43.90 und Mehrwertsteuern von Fr. 95.60 aus, dessen Angemessenheit mit Blick auf den mutmasslichen anwaltlichen Aufwand sowie die Schwierigkeit und die Bedeutung des Falles ausser Frage steht. Entsprechend ist die Obergerichtskasse anzuweisen, eine Entschädigung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 1'275.50 auszubezahlen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unent-

geltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'275.50 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat

Mitteilung an: die Obergerichtskasse

Beschwerde in Strafsachen

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 12. November 2024

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Cotti Ruchti